Mustercurriculum MA - Karl-Franzens

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Mustercurriculum für individuelle Masterstudien
an der
Karl-Franzens-Universität Graz
Diese Vorlage stellt die formale und inhaltliche Gliederung von individuellen Masterstudien an der
Universität Graz dar. Sie ist für alle individuellen Masterstudien verbindlich und soll eine Hilfestellung
bei der Entwicklung des Curriculums bieten.
ANLEITUNG
Allgemeines
Hinsichtlich der Entwicklung eines Curriculums wird auf die Informationen auf der Website des
Studiendirektors verwiesen: http://studiendirektor.uni-graz.at/de/studieren/individuelles-studium/
Rechtliche Grundlagen
Es wird insbesondere auf das Universitätsgesetz (UG) sowie den Satzungsteil Studienrechtliche
Bestimmungen der Universität Graz verwiesen.
Verwendungshinweis zum Mustercurriculum
Grau hinterlegte, kursive Textteile sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller als Hinweis zu
verstehen und vor Einreichung des Curriculums zu löschen.
Gelb hinterlegte Textteile sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller entsprechend
anzupassen bzw. mit Inhalt zu füllen. Zum Teil finden sich bereits Vorschläge für mögliche Inhalte in
den eckigen Klammern, welche von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgewählt werden
können bzw. es werden Beispiele, welche entsprechend zu adaptieren sind, angeführt. Die eckigen
Klammern sind vor der Antragstellung zu löschen. Des Weiteren wird ersucht, auch auf die korrekte
Absatznummerierung zu achten.
Formatvorlagen:
„Überschrift 1“: Für Paragraphen-Überschriften (z. B. „§ 1 Allgemeines“)
„Überschrift 2“: Für Absatzüberschriften (z. B. „(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen“)
„Standard“: Für alle Textteile und Tabellen
Vor der Einreichung des Antrags ist diese Seite (Anleitung) zu löschen sowie das Inhaltsverzeichnis
entsprechend zu aktualisieren (rechte Maustaste auf das Inhaltsverzeichnis und „Felder
aktualisieren“/„Gesamtes Verzeichnis aktualisieren“).
Unterstützung bei der Erstellung des individuellen Curriculums
Bei Fragen zur Erstellung Ihres individuellen Curriculums, zur Antragstellung oder zum Verfahren
wenden Sie sich bitte an Mag. Anna Hutter (DW 2140), E-Mail: [email protected]
Curriculum für das
individuelle Masterstudium
[Bezeichnung des Studiums]
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines ..................................................................................................................................... 3
(1) Gegenstand des Studiums ............................................................................................................. 3
(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen ............................................................................................ 3
(3) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt .......................... 3
§ 2 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................ 3
(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten .................................................................................... 3
(2) Dauer und Gliederung des Studiums ............................................................................................. 3
(3) Akademischer Grad ........................................................................................................................ 4
(4) Lehrveranstaltungstypen ................................................................................................................ 4
(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien ..................................... 5
§ 3 Aufbau und Gliederung des Studiums .......................................................................................... 5
(1) Module und Lehrveranstaltungen ................................................................................................... 5
(2) Anmeldevoraussetzung(en) für den Besuch von Lehrveranstaltungen/ Pflichtpraxis .................... 6
(3) Freie Wahlfächer ............................................................................................................................ 6
(4) Masterarbeit .................................................................................................................................... 6
(5) Auslandsstudien und Praxis ........................................................................................................... 7
(6) Unterrichtssprache ....................................................................................................................... 7
§ 4 Prüfungsordnung ............................................................................................................................ 7
(1) Lehrveranstaltungsprüfungen ......................................................................................................... 7
[(2) Masterprüfung] .............................................................................................................................. 8
(3) Wiederholung von Prüfungen ......................................................................................................... 8
(4) Anerkennung von Prüfungen .......................................................................................................... 8
(5) Lehrveranstaltungstausch .............................................................................................................. 8
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
2
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
§ 1 Allgemeines
(1) Gegenstand des Studiums
Es sind der Gegenstand und der Inhalt des individuellen Masterstudiums inkl. seiner Teilbereiche zu
skizzieren.
(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen
Es sind die Ziele des individuellen Masterstudiums zu definieren, wobei jene Kenntnisse, Fertigkeiten
und Methoden auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und
wirtschaftlichem Gebiet bestimmt werden, über die die Absolventin/der Absolvent des individuellen
Masterstudiums verfügen sollen. Dafür sind 5 bis 8 Lernergebnisse zu formulieren, welche fachliche
und methodische sowie, wenn möglich, auch soziale und personale Kompetenzen widerspiegeln, die
mit den Schwerpunktsetzungen des Studiums und den festgelegten Studieninhalten verbunden sind.
Folgende ergebnisorientierte Formulierung soll verwendet werden:
[Die Absolventin/Der Absolvent] ist nach Abschluss des individuellen Masterstudiums [Bezeichnung
des Studiums] in der Lage:
 […]
 […]
 […]
(3) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt
Es sind spezifische Berufsfelder und konkrete Arbeitsmöglichkeiten für die Absolventin oder den
Absolventen des Studiums anzugeben, um auf exemplarische Art und Weise Einblick in das Spektrum
beruflicher Möglichkeiten zu ermöglichen, die sich durch die in diesem individuellen Masterstudium
erworbenen Qualifikationen eröffnen.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten
Allen [vom/von der] Studierenden zu erbringenden Leistungen werden ECTS-Anrechnungspunkte
(ECTS) zugeteilt. Mit diesen ECTS-Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen
Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines
Jahres 1500 Echtstunden beträgt und diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt
werden, wodurch ein ECTS-Anrechnungspunkt 25 Echtstunden entspricht. Das Arbeitspensum
umfasst den Selbststudienanteil und die Kontaktstunden. Die Kontaktstunde entspricht 45 Minuten pro
Unterrichtswoche des Semesters.
(2) Dauer und Gliederung des Studiums
Das individuelle Masterstudium mit einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten
umfasst vier Semester und ist modular strukturiert. Davon entfallen auf:
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
3
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
Modul
PF/GWF/FWF
Modul A: [Bezeichnung]
Modul B: [Bezeichnung]
Weitere Module [Bezeichnung]
[Fachprüfungen/Kommissionelle Prüfungen [Bezeichnung]]
Freie Wahlfächer
FWF
Masterarbeit
[ev. Masterprüfung]
[ev. Praxis]
PF = Pflichtfach, GWF = Gebundenes Wahlfach, FWF = Freies Wahlfach
ECTS
[20-30]
Sollten im individuellen Studium keine gebundenen Wahlfächer vorgesehen werden, ist der Hinweis
auf die gebundenen Wahlfächer in der Überschrift zur zweiten Spalte der Tabelle sowie in der
Tabellenunterschrift zu löschen.
(3) Akademischer Grad
An [die Absolventin/den Absolventen] des individuellen Masterstudiums wird der akademische Grad
„Master“, abgekürzt MA, verliehen.
(4) Lehrveranstaltungstypen
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3
Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen
können folgende
Lehrveranstaltungstypen angeboten werden. Es sind nur jene Lehrveranstaltungstypen anzuführen,
die im individuellen Masterstudium verankert sind, die anderen sind zu löschen.
Im Curriculum werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der
Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder
schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann.
Orientierungslehrveranstaltungen (OL) sind Lehrveranstaltungen zur Einführung in das Studium.
Sie dienen als Informationsmöglichkeit und sind so zu gestalten, dass sie einen Überblick über
das Studium und dessen weiteren Verlauf vermitteln und dabei eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die Studienwahl ermöglichen.
Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Lehrveranstaltungen, die auch von dazu
qualifizierten Studierenden geleitet werden können.
Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit
den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten.
Proseminare (PS) sind Vorstufen zu Seminaren. Sie haben Grundkenntnisse des
wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch
Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.
Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete
Aufgaben zu lösen.
Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden
eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit
abgeschlossen.
Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare.
Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen,
Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche
Zusammenarbeit in kleinen Gruppen.
Repetitorien (RE) sind Wiederholungskurse für Diplom- und Bachelorstudien, die den gesamten
Stoff einer Lehrveranstaltung oder Prüfung umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus
Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien
können im Frage-und-Antwort-Stil gestaltet werden.
Konversatorien (KO) sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Fragen an die
Lehrenden.
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
4
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
l.
m.
n.
o.
p.
q.
Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu
ergänzen.
Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei.
Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktischberuflichen Zielen des Masterstudiums entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung
behandelt werden.
Exkursionen verbunden mit Übungen (XU) stellen eine Kombination aus den in lit. [f und m]
genannten Lehrveranstaltungen dar.
Laborübungen (LU) sind Lehrveranstaltungen, welche der Vermittlung und praktischen Übung
experimenteller Techniken und Fähigkeiten dienen.
In Projekten (PR) werden experimentelle und/oder theoretische Arbeiten bzw. kleine
Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung aller erforderlichen Arbeitsschritte durchgeführt.
Alle unter [c.] bis [q.] genannten Lehrveranstaltungstypen gelten als Lehrveranstaltungen mit
immanentem Prüfungscharakter.
(5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien
Bezüglich der Höchstzahl der Teilnehmenden in Lehrveranstaltungen und der Reihungskriterien für
die Vergabe von Lehrveranstaltungsplätzen gelten jene Regelungen, die in den Curricula, aus denen
die jeweiligen Prüfungsfächer entnommen sind, vorgesehen sind.
§ 3 Aufbau und Gliederung des Studiums
(1) Module und Lehrveranstaltungen
Das viersemestrige individuelle Masterstudium umfasst einen Arbeitsaufwand von insgesamt 120
ECTS-Anrechnungspunkten. Das Studium ist modular strukturiert. Die Prüfungsfächer sind im
Folgenden mit Titel, Lehrveranstaltungstyp (LV-Typ), ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS),
Kontaktstunden (KStd.) und dem Studium, aus dem sie entnommen sind (Studium), [und der
Universität, an der sie angeboten werden (Uni),] genannt. [In der Spalte „PF/GWF/FWF“ ist
gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflichtfach (PF), ein gebundenes Wahlfach (GWF) oder ein freies
Wahlfach (FWF) handelt. Aus den gebundenen Wahlfächern ist entsprechend den Vorgaben
auszuwählen.]
Modultitel/Prüfungsfach
PF/
LV-Typ GWF/
FWF
[…]
Modul A
A.1
A.2
Summe
[Modultitel]
[Lehrveranstaltungstitel A.1]
[Lehrveranstaltungstitel A.2]
Modul B
B.1
B.2
Summe
[Modultitel]
[Lehrveranstaltungstitel B.1]
[Lehrveranstaltungstitel B.2]
[…]
Modul C
C.1
C.2
Summe
[Modultitel]
[Lehrveranstaltungstitel C.1]
[Lehrveranstaltungstitel C.2]
[…]
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
5
ECTS
KStd.
Studium
[Uni]
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
[weitere
Module]
Summe
[…]
[Fachprüfungen/Kommissionelle
Prüfungen [Bezeichnung]]
[2030]
Masterarbeit
[ev. Masterprüfung]
[ev. Praxis]
Freie Wahlfächer
FWF
[6-10]
Bei individuellen Studien, die ausschließlich aus Fächern bestehen, die an der Universität Graz
angeboten werden, ist der Klammerausdruck [und der Universität, an der sie angeboten werden (Uni),]
sowie die Spalte „Uni“ in der Tabelle zu löschen.
Bei individuellen Studien, in denen keine gebundenen Wahlfächer vorgesehen werden, ist der
Klammerausdruck [In der Spalte „PF/GWF/FWF“ ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflichtfach
(PF), ein gebundenes Wahlfach (GWF) oder ein freies Wahlfach (FWF) handelt. Aus den gebundenen
Wahlfächern ist entsprechend den Vorgaben auszuwählen.] sowie die Spalte „PF/GWF/FWF“ in der
Tabelle zu löschen.
(2) Anmeldevoraussetzung(en) für den Besuch von Lehrveranstaltungen/ Pflichtpraxis
Es gelten jene Voraussetzungen für den Besuch von Modulen bzw. Lehrveranstaltungen, die in den
Curricula, aus denen die jeweiligen Module bzw. Lehrveranstaltungen entnommen sind, vorgesehen
sind.
(3) Freie Wahlfächer
Während der gesamten Dauer des individuellen Masterstudiums sind frei zu wählende
Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Ausmaß von [6-10] ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
Diese können frei aus dem Lehrangebot aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten sowie
aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen gewählt werden. Sie dienen der
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowohl aus dem eigenen Fach nahe stehenden
Gebieten als auch aus Bereichen von allgemeinem Interesse.
Im Curriculum für individuelle Masterstudien sind mindestens 6 und höchstens 10 ECTSAnrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen.
(4) Masterarbeit
a.
b.
c.
d.
e.
Im individuellen Masterstudium ist eine Masterarbeit zu verfassen. Diese umfasst [20-30] ECTSAnrechnungspunkte. Für die Erstellung der Masterarbeit wird das […] Semester empfohlen.
Das Thema der Masterarbeit ist einem der folgenden Module/Fächer zu entnehmen oder hat in
einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen:
Module/Fächer, in denen die Masterarbeit verfasst werden kann, aufzählen.
[Die/Der] Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von
Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen.
Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für [die Studierende/den
Studierenden] die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
Die Beurteilungsfrist der Masterarbeit beträgt zwei Monate.
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
6
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
(5) Auslandsstudien und Praxis
a.
Empfohlene Auslandsstudien
[Der/Die] Studierende hat die Möglichkeit, während des individuellen Masterstudiums ein
Auslandsemester zu absolvieren. Während des Auslandsstudiums absolvierte Prüfungen werden
bei Gleichwertigkeit von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor als Pflichtfach [bzw.
gebundenes Wahlfach] anerkannt. Zur Anerkennung von Prüfungen bei Auslandsstudien wird auf
§ 78 Abs. 5 UG verwiesen (Vorausbescheid).
Sofern im individuellen Studium ein verpflichtendes Auslandsstudium vorgesehen ist (anderenfalls ist
dieser Absatz zu löschen):
b. Verpflichtende Auslandsstudien
[Der/Die] Studierende hat im individuellen Masterstudium ein Auslandsemester zu absolvieren.
Während des Auslandsstudiums absolvierte Prüfungen werden bei Gleichwertigkeit von der
Studiendirektorin/dem Studiendirektor als Pflichtfach [bzw. gebundenes Wahlfach] anerkannt. Zur
Anerkennung von Prüfungen bei Auslandsstudien wird auf § 78 Abs. 5 UG verwiesen
(Vorausbescheid).
c.
Empfohlene Praxis
[Der/Die] Studierende hat die Möglichkeit, eine berufsorientierte Praxis im Rahmen der freien
Wahlfächer im Ausmaß von [maximal 6] Wochen im Sinne einer Vollbeschäftigung (dies
entspricht [maximal 9] ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren. Als Praxis gilt auch die aktive
Teilnahme an einer wissenschaftlichen Veranstaltung. Diese Praxis ist von den zuständigen
studienrechtlichen Organen zu genehmigen und hat in sinnvoller Ergänzung zum Studium zu
stehen.
Sofern im individuellen Studium eine verpflichtende Praxis vorgesehen ist (anderenfalls ist dieser
Absatz zu löschen):
d. Verpflichtende Praxis
Im Rahmen des individuellen Masterstudiums [Bezeichnung] ist zur Erprobung und
praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine facheinschlägige
Praxis im Umfang von [...] ECTS-Anrechnungspunkten vorgeschrieben, dies entspricht [...]
Arbeitsstunden.
Beschreibung der Kriterien für die Praxis.
Wenn es nachweislich keine Möglichkeit gibt, diese Pflichtpraxis an […] zu absolvieren, so
können auch […] anerkannt werden.
(6) Unterrichtssprache
Die Unterrichtssprache in den Lehrveranstaltungen und die Sprache der Prüfungen richtet sich nach
den Bestimmungen in jenen Curricula, aus denen die jeweiligen Prüfungsfächer entnommen sind.
§ 4 Prüfungsordnung
(1) Lehrveranstaltungsprüfungen
Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO [und OL]) findet die Prüfung in
einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden
kann. Alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen [und Orientierungslehrveranstaltungen] besitzen
immanenten Prüfungscharakter. Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und
nach weiteren Beurteilungskriterien, die gemäß § 59 Abs. 6 UG zu Beginn der Lehrveranstaltung
durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben sind, abgeschlossen. [Orientierungslehrveranstaltungen werden mit „mit Erfolg teilgenommen“/„ohne Erfolg
teilgenommen“ beurteilt.] Die Beurteilung der Leistungen richtet sich nach der in § 73 Abs. 1 und 3 UG
bestimmten Notenskala.
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
7
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
Sollte im individuellen Studium keine Orientierungslehrveranstaltung vorgesehen werden, ist der
Hinweis auf die Orientierungslehrveranstaltung zu löschen.
Sofern im individuellen Studium Fach-/oder Gesamtprüfungen vorgesehen sind:
[(2) ggf. Definition der Fach-/Gesamtprüfungen mit Ausnahme der Masterprüfung]
Sofern im individuellen Studium eine Masterprüfung vorgesehen ist:
[(2) Masterprüfung]
Die Masterprüfung ist eine [mündliche/schriftliche, kommissionelle Fachprüfung/Gesamtprüfung] im
Ausmaß von […] ECTS-Anrechnungspunkt[en].
Bei kommissionellen Prüfungen:
Der Prüfungssenat besteht aus [mindestens drei] Personen, von denen eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer/in vorzusehen. In der Regel sind als
Prüfer/innen die Universitätslehrer/innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG
jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
Gegenstand der Masterprüfung sind:
Fächer nennen sowie Ablauf der Masterprüfung näher beschreiben.
Bei Voraussetzungen für die Absolvierung der Masterprüfung:
Sie kann erst absolviert werden, wenn [Prüfungsfächer als Voraussetzungen definieren] positiv
absolviert wurden [und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde].
Die Prüfungsordnung für eine Masterprüfung könnte z. B. so aussehen (Beispiel). Es wird dringend
empfohlen, sich an den Regelungen zur Masterprüfung in den Curricula jener Studien, aus denen der
Großteil der Fächer für das individuelle Studium entnommen wurde, zu orientieren:
Gegenstand der Masterprüfung sind (a) die öffentliche Verteidigung/Präsentation der Masterarbeit
[z. B. maximal 20 Minuten], (b) das Modul, dem die Masterarbeit zugeordnet ist und (c) eines der
folgenden Module:
Modul C: [Modultitel C]
Modul D: [Modultitel D]
Modul E: [Modultitel E]
(3) Wiederholung von Prüfungen
Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 38 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geregelt.
(4) Anerkennung von Prüfungen
Die Anerkennung von Prüfungen über Lehrveranstaltungen erfolgt auf Antrag [des/der] Studierenden
an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 78 Abs. 1 UG und gemäß
den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit
Transfer and Accumulation System – ECTS).
(5) Lehrveranstaltungstausch
[Der/Die] Studierende hat das Recht, auf Antrag Lehrveranstaltungen im Umfang von [höchstens 18]
ECTS-Anrechnungspunkten durch Lehrveranstaltungen anderer Studien im Sinne einer weiteren
individuellen Schwerpunktsetzung zu ersetzen. Dies darf nur genehmigt werden, wenn dadurch das
Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im Bereich des individuellen Masterstudiums nicht
beeinträchtigt und die inhaltliche Ausrichtung des individuellen Masterstudiums dadurch nicht
grundlegend verändert wird. Über Anträge auf Lehrveranstaltungstausch entscheidet die
Studiendirektorin/der Studiendirektor binnen vier Wochen ab Antragstellung durch Bescheid.
[Vorname Nachname]
Matr.-Nr.: […]
8
[Bezeichnung des Studiums]
15.05.2016
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