Mustercurriculum für individuelle Masterstudien an der Karl-Franzens-Universität Graz Diese Vorlage stellt die formale und inhaltliche Gliederung von individuellen Masterstudien an der Universität Graz dar. Sie ist für alle individuellen Masterstudien verbindlich und soll eine Hilfestellung bei der Entwicklung des Curriculums bieten. ANLEITUNG Allgemeines Hinsichtlich der Entwicklung eines Curriculums wird auf die Informationen auf der Website des Studiendirektors verwiesen: http://studiendirektor.uni-graz.at/de/studieren/individuelles-studium/ Rechtliche Grundlagen Es wird insbesondere auf das Universitätsgesetz (UG) sowie den Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz verwiesen. Verwendungshinweis zum Mustercurriculum Grau hinterlegte, kursive Textteile sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller als Hinweis zu verstehen und vor Einreichung des Curriculums zu löschen. Gelb hinterlegte Textteile sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller entsprechend anzupassen bzw. mit Inhalt zu füllen. Zum Teil finden sich bereits Vorschläge für mögliche Inhalte in den eckigen Klammern, welche von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgewählt werden können bzw. es werden Beispiele, welche entsprechend zu adaptieren sind, angeführt. Die eckigen Klammern sind vor der Antragstellung zu löschen. Des Weiteren wird ersucht, auch auf die korrekte Absatznummerierung zu achten. Formatvorlagen: „Überschrift 1“: Für Paragraphen-Überschriften (z. B. „§ 1 Allgemeines“) „Überschrift 2“: Für Absatzüberschriften (z. B. „(2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen“) „Standard“: Für alle Textteile und Tabellen Vor der Einreichung des Antrags ist diese Seite (Anleitung) zu löschen sowie das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu aktualisieren (rechte Maustaste auf das Inhaltsverzeichnis und „Felder aktualisieren“/„Gesamtes Verzeichnis aktualisieren“). Unterstützung bei der Erstellung des individuellen Curriculums Bei Fragen zur Erstellung Ihres individuellen Curriculums, zur Antragstellung oder zum Verfahren wenden Sie sich bitte an Mag. Anna Hutter (DW 2140), E-Mail: [email protected] Curriculum für das individuelle Masterstudium [Bezeichnung des Studiums] Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeines ..................................................................................................................................... 3 (1) Gegenstand des Studiums ............................................................................................................. 3 (2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen ............................................................................................ 3 (3) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt .......................... 3 § 2 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................ 3 (1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten .................................................................................... 3 (2) Dauer und Gliederung des Studiums ............................................................................................. 3 (3) Akademischer Grad ........................................................................................................................ 4 (4) Lehrveranstaltungstypen ................................................................................................................ 4 (5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien ..................................... 5 § 3 Aufbau und Gliederung des Studiums .......................................................................................... 5 (1) Module und Lehrveranstaltungen ................................................................................................... 5 (2) Anmeldevoraussetzung(en) für den Besuch von Lehrveranstaltungen/ Pflichtpraxis .................... 6 (3) Freie Wahlfächer ............................................................................................................................ 6 (4) Masterarbeit .................................................................................................................................... 6 (5) Auslandsstudien und Praxis ........................................................................................................... 7 (6) Unterrichtssprache ....................................................................................................................... 7 § 4 Prüfungsordnung ............................................................................................................................ 7 (1) Lehrveranstaltungsprüfungen ......................................................................................................... 7 [(2) Masterprüfung] .............................................................................................................................. 8 (3) Wiederholung von Prüfungen ......................................................................................................... 8 (4) Anerkennung von Prüfungen .......................................................................................................... 8 (5) Lehrveranstaltungstausch .............................................................................................................. 8 [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 2 [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016 § 1 Allgemeines (1) Gegenstand des Studiums Es sind der Gegenstand und der Inhalt des individuellen Masterstudiums inkl. seiner Teilbereiche zu skizzieren. (2) Qualifikationsprofil und Kompetenzen Es sind die Ziele des individuellen Masterstudiums zu definieren, wobei jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Methoden auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt werden, über die die Absolventin/der Absolvent des individuellen Masterstudiums verfügen sollen. Dafür sind 5 bis 8 Lernergebnisse zu formulieren, welche fachliche und methodische sowie, wenn möglich, auch soziale und personale Kompetenzen widerspiegeln, die mit den Schwerpunktsetzungen des Studiums und den festgelegten Studieninhalten verbunden sind. Folgende ergebnisorientierte Formulierung soll verwendet werden: [Die Absolventin/Der Absolvent] ist nach Abschluss des individuellen Masterstudiums [Bezeichnung des Studiums] in der Lage: […] […] […] (3) Bedarf und Relevanz des Studiums für die Wissenschaft und den Arbeitsmarkt Es sind spezifische Berufsfelder und konkrete Arbeitsmöglichkeiten für die Absolventin oder den Absolventen des Studiums anzugeben, um auf exemplarische Art und Weise Einblick in das Spektrum beruflicher Möglichkeiten zu ermöglichen, die sich durch die in diesem individuellen Masterstudium erworbenen Qualifikationen eröffnen. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Zuteilung von ECTS-Anrechnungspunkten Allen [vom/von der] Studierenden zu erbringenden Leistungen werden ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) zugeteilt. Mit diesen ECTS-Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden beträgt und diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt werden, wodurch ein ECTS-Anrechnungspunkt 25 Echtstunden entspricht. Das Arbeitspensum umfasst den Selbststudienanteil und die Kontaktstunden. Die Kontaktstunde entspricht 45 Minuten pro Unterrichtswoche des Semesters. (2) Dauer und Gliederung des Studiums Das individuelle Masterstudium mit einem Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten umfasst vier Semester und ist modular strukturiert. Davon entfallen auf: [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 3 [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016 Modul PF/GWF/FWF Modul A: [Bezeichnung] Modul B: [Bezeichnung] Weitere Module [Bezeichnung] [Fachprüfungen/Kommissionelle Prüfungen [Bezeichnung]] Freie Wahlfächer FWF Masterarbeit [ev. Masterprüfung] [ev. Praxis] PF = Pflichtfach, GWF = Gebundenes Wahlfach, FWF = Freies Wahlfach ECTS [20-30] Sollten im individuellen Studium keine gebundenen Wahlfächer vorgesehen werden, ist der Hinweis auf die gebundenen Wahlfächer in der Überschrift zur zweiten Spalte der Tabelle sowie in der Tabellenunterschrift zu löschen. (3) Akademischer Grad An [die Absolventin/den Absolventen] des individuellen Masterstudiums wird der akademische Grad „Master“, abgekürzt MA, verliehen. (4) Lehrveranstaltungstypen Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen können folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten werden. Es sind nur jene Lehrveranstaltungstypen anzuführen, die im individuellen Masterstudium verankert sind, die anderen sind zu löschen. Im Curriculum werden folgende Lehrveranstaltungstypen angeboten: a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. Vorlesungen (VO) sind Lehrveranstaltungen, bei denen die Wissensvermittlung durch Vortrag der Lehrenden erfolgt. Die Prüfung findet in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann. Orientierungslehrveranstaltungen (OL) sind Lehrveranstaltungen zur Einführung in das Studium. Sie dienen als Informationsmöglichkeit und sind so zu gestalten, dass sie einen Überblick über das Studium und dessen weiteren Verlauf vermitteln und dabei eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die Studienwahl ermöglichen. Tutorien (TU) sind lehrveranstaltungsbegleitende Lehrveranstaltungen, die auch von dazu qualifizierten Studierenden geleitet werden können. Kurse (KS) sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten. Proseminare (PS) sind Vorstufen zu Seminaren. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln. Übungen (UE) haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen. Seminare (SE) dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Von den Teilnehmenden werden eigene Beiträge geleistet. Seminare werden in der Regel durch eine schriftliche Arbeit abgeschlossen. Privatissima (PV) sind spezielle Forschungsseminare. Arbeitsgemeinschaften (AG) dienen der gemeinsamen Bearbeitung konkreter Fragestellungen, Methoden und Techniken der Forschung sowie der Einführung in die wissenschaftliche Zusammenarbeit in kleinen Gruppen. Repetitorien (RE) sind Wiederholungskurse für Diplom- und Bachelorstudien, die den gesamten Stoff einer Lehrveranstaltung oder Prüfung umfassen. Den Studierenden ist darüber hinaus Gelegenheit zu geben, Wünsche über die zu behandelnden Teilbereiche zu äußern. Repetitorien können im Frage-und-Antwort-Stil gestaltet werden. Konversatorien (KO) sind Lehrveranstaltungen in Form von Diskussionen und Fragen an die Lehrenden. [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 4 [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016 l. m. n. o. p. q. Praktika (PK) haben die Berufsvorbildung oder wissenschaftliche Ausbildung sinnvoll zu ergänzen. Exkursionen (EX) tragen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichts bei. Vorlesungen verbunden mit Übungen (VU) sind Lehrveranstaltungen, bei welchen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wissensvermittlung durch Vortrag den praktischberuflichen Zielen des Masterstudiums entsprechend konkrete Aufgaben und ihre Lösung behandelt werden. Exkursionen verbunden mit Übungen (XU) stellen eine Kombination aus den in lit. [f und m] genannten Lehrveranstaltungen dar. Laborübungen (LU) sind Lehrveranstaltungen, welche der Vermittlung und praktischen Übung experimenteller Techniken und Fähigkeiten dienen. In Projekten (PR) werden experimentelle und/oder theoretische Arbeiten bzw. kleine Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung aller erforderlichen Arbeitsschritte durchgeführt. Alle unter [c.] bis [q.] genannten Lehrveranstaltungstypen gelten als Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. (5) Beschränkung der Plätze in Lehrveranstaltungen und Reihungskriterien Bezüglich der Höchstzahl der Teilnehmenden in Lehrveranstaltungen und der Reihungskriterien für die Vergabe von Lehrveranstaltungsplätzen gelten jene Regelungen, die in den Curricula, aus denen die jeweiligen Prüfungsfächer entnommen sind, vorgesehen sind. § 3 Aufbau und Gliederung des Studiums (1) Module und Lehrveranstaltungen Das viersemestrige individuelle Masterstudium umfasst einen Arbeitsaufwand von insgesamt 120 ECTS-Anrechnungspunkten. Das Studium ist modular strukturiert. Die Prüfungsfächer sind im Folgenden mit Titel, Lehrveranstaltungstyp (LV-Typ), ECTS-Anrechnungspunkten (ECTS), Kontaktstunden (KStd.) und dem Studium, aus dem sie entnommen sind (Studium), [und der Universität, an der sie angeboten werden (Uni),] genannt. [In der Spalte „PF/GWF/FWF“ ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflichtfach (PF), ein gebundenes Wahlfach (GWF) oder ein freies Wahlfach (FWF) handelt. Aus den gebundenen Wahlfächern ist entsprechend den Vorgaben auszuwählen.] Modultitel/Prüfungsfach PF/ LV-Typ GWF/ FWF […] Modul A A.1 A.2 Summe [Modultitel] [Lehrveranstaltungstitel A.1] [Lehrveranstaltungstitel A.2] Modul B B.1 B.2 Summe [Modultitel] [Lehrveranstaltungstitel B.1] [Lehrveranstaltungstitel B.2] […] Modul C C.1 C.2 Summe [Modultitel] [Lehrveranstaltungstitel C.1] [Lehrveranstaltungstitel C.2] […] [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 5 ECTS KStd. Studium [Uni] [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016 [weitere Module] Summe […] [Fachprüfungen/Kommissionelle Prüfungen [Bezeichnung]] [2030] Masterarbeit [ev. Masterprüfung] [ev. Praxis] Freie Wahlfächer FWF [6-10] Bei individuellen Studien, die ausschließlich aus Fächern bestehen, die an der Universität Graz angeboten werden, ist der Klammerausdruck [und der Universität, an der sie angeboten werden (Uni),] sowie die Spalte „Uni“ in der Tabelle zu löschen. Bei individuellen Studien, in denen keine gebundenen Wahlfächer vorgesehen werden, ist der Klammerausdruck [In der Spalte „PF/GWF/FWF“ ist gekennzeichnet, ob es sich um ein Pflichtfach (PF), ein gebundenes Wahlfach (GWF) oder ein freies Wahlfach (FWF) handelt. Aus den gebundenen Wahlfächern ist entsprechend den Vorgaben auszuwählen.] sowie die Spalte „PF/GWF/FWF“ in der Tabelle zu löschen. (2) Anmeldevoraussetzung(en) für den Besuch von Lehrveranstaltungen/ Pflichtpraxis Es gelten jene Voraussetzungen für den Besuch von Modulen bzw. Lehrveranstaltungen, die in den Curricula, aus denen die jeweiligen Module bzw. Lehrveranstaltungen entnommen sind, vorgesehen sind. (3) Freie Wahlfächer Während der gesamten Dauer des individuellen Masterstudiums sind frei zu wählende Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Ausmaß von [6-10] ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Diese können frei aus dem Lehrangebot aller anerkannten in- und ausländischen Universitäten sowie aller inländischen Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen gewählt werden. Sie dienen der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowohl aus dem eigenen Fach nahe stehenden Gebieten als auch aus Bereichen von allgemeinem Interesse. Im Curriculum für individuelle Masterstudien sind mindestens 6 und höchstens 10 ECTSAnrechnungspunkte für freie Wahlfächer vorzusehen. (4) Masterarbeit a. b. c. d. e. Im individuellen Masterstudium ist eine Masterarbeit zu verfassen. Diese umfasst [20-30] ECTSAnrechnungspunkte. Für die Erstellung der Masterarbeit wird das […] Semester empfohlen. Das Thema der Masterarbeit ist einem der folgenden Module/Fächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen: Module/Fächer, in denen die Masterarbeit verfasst werden kann, aufzählen. [Die/Der] Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für [die Studierende/den Studierenden] die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die Beurteilungsfrist der Masterarbeit beträgt zwei Monate. [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 6 [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016 (5) Auslandsstudien und Praxis a. Empfohlene Auslandsstudien [Der/Die] Studierende hat die Möglichkeit, während des individuellen Masterstudiums ein Auslandsemester zu absolvieren. Während des Auslandsstudiums absolvierte Prüfungen werden bei Gleichwertigkeit von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor als Pflichtfach [bzw. gebundenes Wahlfach] anerkannt. Zur Anerkennung von Prüfungen bei Auslandsstudien wird auf § 78 Abs. 5 UG verwiesen (Vorausbescheid). Sofern im individuellen Studium ein verpflichtendes Auslandsstudium vorgesehen ist (anderenfalls ist dieser Absatz zu löschen): b. Verpflichtende Auslandsstudien [Der/Die] Studierende hat im individuellen Masterstudium ein Auslandsemester zu absolvieren. Während des Auslandsstudiums absolvierte Prüfungen werden bei Gleichwertigkeit von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor als Pflichtfach [bzw. gebundenes Wahlfach] anerkannt. Zur Anerkennung von Prüfungen bei Auslandsstudien wird auf § 78 Abs. 5 UG verwiesen (Vorausbescheid). c. Empfohlene Praxis [Der/Die] Studierende hat die Möglichkeit, eine berufsorientierte Praxis im Rahmen der freien Wahlfächer im Ausmaß von [maximal 6] Wochen im Sinne einer Vollbeschäftigung (dies entspricht [maximal 9] ECTS-Anrechnungspunkten) zu absolvieren. Als Praxis gilt auch die aktive Teilnahme an einer wissenschaftlichen Veranstaltung. Diese Praxis ist von den zuständigen studienrechtlichen Organen zu genehmigen und hat in sinnvoller Ergänzung zum Studium zu stehen. Sofern im individuellen Studium eine verpflichtende Praxis vorgesehen ist (anderenfalls ist dieser Absatz zu löschen): d. Verpflichtende Praxis Im Rahmen des individuellen Masterstudiums [Bezeichnung] ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine facheinschlägige Praxis im Umfang von [...] ECTS-Anrechnungspunkten vorgeschrieben, dies entspricht [...] Arbeitsstunden. Beschreibung der Kriterien für die Praxis. Wenn es nachweislich keine Möglichkeit gibt, diese Pflichtpraxis an […] zu absolvieren, so können auch […] anerkannt werden. (6) Unterrichtssprache Die Unterrichtssprache in den Lehrveranstaltungen und die Sprache der Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen in jenen Curricula, aus denen die jeweiligen Prüfungsfächer entnommen sind. § 4 Prüfungsordnung (1) Lehrveranstaltungsprüfungen Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter (VO [und OL]) findet die Prüfung in einem einzigen Prüfungsakt statt, der mündlich oder schriftlich oder schriftlich und mündlich stattfinden kann. Alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen [und Orientierungslehrveranstaltungen] besitzen immanenten Prüfungscharakter. Sie werden durch die Beurteilung der kontinuierlichen Mitarbeit und nach weiteren Beurteilungskriterien, die gemäß § 59 Abs. 6 UG zu Beginn der Lehrveranstaltung durch die Lehrveranstaltungsleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter bekannt zu geben sind, abgeschlossen. [Orientierungslehrveranstaltungen werden mit „mit Erfolg teilgenommen“/„ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt.] Die Beurteilung der Leistungen richtet sich nach der in § 73 Abs. 1 und 3 UG bestimmten Notenskala. [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 7 [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016 Sollte im individuellen Studium keine Orientierungslehrveranstaltung vorgesehen werden, ist der Hinweis auf die Orientierungslehrveranstaltung zu löschen. Sofern im individuellen Studium Fach-/oder Gesamtprüfungen vorgesehen sind: [(2) ggf. Definition der Fach-/Gesamtprüfungen mit Ausnahme der Masterprüfung] Sofern im individuellen Studium eine Masterprüfung vorgesehen ist: [(2) Masterprüfung] Die Masterprüfung ist eine [mündliche/schriftliche, kommissionelle Fachprüfung/Gesamtprüfung] im Ausmaß von […] ECTS-Anrechnungspunkt[en]. Bei kommissionellen Prüfungen: Der Prüfungssenat besteht aus [mindestens drei] Personen, von denen eine Person zur/zum Vorsitzenden zu bestellen ist. Für jedes Fach ist ein/e Prüfer/in vorzusehen. In der Regel sind als Prüfer/innen die Universitätslehrer/innen mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen. Gegenstand der Masterprüfung sind: Fächer nennen sowie Ablauf der Masterprüfung näher beschreiben. Bei Voraussetzungen für die Absolvierung der Masterprüfung: Sie kann erst absolviert werden, wenn [Prüfungsfächer als Voraussetzungen definieren] positiv absolviert wurden [und die Masterarbeit positiv beurteilt wurde]. Die Prüfungsordnung für eine Masterprüfung könnte z. B. so aussehen (Beispiel). Es wird dringend empfohlen, sich an den Regelungen zur Masterprüfung in den Curricula jener Studien, aus denen der Großteil der Fächer für das individuelle Studium entnommen wurde, zu orientieren: Gegenstand der Masterprüfung sind (a) die öffentliche Verteidigung/Präsentation der Masterarbeit [z. B. maximal 20 Minuten], (b) das Modul, dem die Masterarbeit zugeordnet ist und (c) eines der folgenden Module: Modul C: [Modultitel C] Modul D: [Modultitel D] Modul E: [Modultitel E] (3) Wiederholung von Prüfungen Die Wiederholung von Prüfungen ist in § 38 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen geregelt. (4) Anerkennung von Prüfungen Die Anerkennung von Prüfungen über Lehrveranstaltungen erfolgt auf Antrag [des/der] Studierenden an das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 78 Abs. 1 UG und gemäß den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System – ECTS). (5) Lehrveranstaltungstausch [Der/Die] Studierende hat das Recht, auf Antrag Lehrveranstaltungen im Umfang von [höchstens 18] ECTS-Anrechnungspunkten durch Lehrveranstaltungen anderer Studien im Sinne einer weiteren individuellen Schwerpunktsetzung zu ersetzen. Dies darf nur genehmigt werden, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung im Bereich des individuellen Masterstudiums nicht beeinträchtigt und die inhaltliche Ausrichtung des individuellen Masterstudiums dadurch nicht grundlegend verändert wird. Über Anträge auf Lehrveranstaltungstausch entscheidet die Studiendirektorin/der Studiendirektor binnen vier Wochen ab Antragstellung durch Bescheid. [Vorname Nachname] Matr.-Nr.: […] 8 [Bezeichnung des Studiums] 15.05.2016