AMP 2_AMP 1_§ 4.12_Doz Orrit etc.

Werbung
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
ÄNDERUNGSANTRAG 2
DOSSIER:
ECO/388
Prospektrichtlinie
BERICHTERST.:
Milena Angelova
515. PLENARTAGUNG
16./17. März 2016
Javier Doz Orrit
Bernardo Hernández Bataller
Carlos Trias Pintó
Antonio Longo
Ziffer 4.12
Streichen:
Der EWSA fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Bestimmung, wonach ein Bericht
eines unabhängigen Buchprüfers oder Abschlussprüfers vorzulegen ist, wenn in dem Prospekt
Prognosen abgegeben werden23, insbesondere für KMU gestrichen werden könnte. Solche
Berichte bringen erhebliche finanzielle Belastungen für die KMU mit sich, weshalb
Gewinnprognosen oder -schätzungen in den Prospekten häufig gar nicht auftauchen. Es wird
nachdrücklich empfohlen, dass nicht Dritte hinzugezogen werden müssen, sondern dass
festgelegt wird, dass die Prognose eindeutig, genau und gemäß den
Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens, die der unternehmenseigene Buchprüfer
anzuwenden hat, erfolgt und mit angemessenen Haftungsregelungen einhergeht.
23
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen
sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte
und die Verbreitung von Werbung.
Begründung
Die Pflicht zur Prüfung der für den Börsengang eines Unternehmens erforderlichen Informationen
durch unabhängige Buchprüfer bzw. Abschlussprüfer ist eine wichtige Voraussetzung, um die
Richtigkeit der Informationen, die Rechte der Anleger und das Vertrauen der Wirtschaftsakteure zu
gewährleisten.
_____________
ECO/388 - EESC-2015-05834-02-00-AMP-TRA
DE
Herunterladen