Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss ÄNDERUNGSANTRAG 2 DOSSIER: ECO/388 Prospektrichtlinie BERICHTERST.: Milena Angelova 515. PLENARTAGUNG 16./17. März 2016 Javier Doz Orrit Bernardo Hernández Bataller Carlos Trias Pintó Antonio Longo Ziffer 4.12 Streichen: Der EWSA fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Bestimmung, wonach ein Bericht eines unabhängigen Buchprüfers oder Abschlussprüfers vorzulegen ist, wenn in dem Prospekt Prognosen abgegeben werden23, insbesondere für KMU gestrichen werden könnte. Solche Berichte bringen erhebliche finanzielle Belastungen für die KMU mit sich, weshalb Gewinnprognosen oder -schätzungen in den Prospekten häufig gar nicht auftauchen. Es wird nachdrücklich empfohlen, dass nicht Dritte hinzugezogen werden müssen, sondern dass festgelegt wird, dass die Prognose eindeutig, genau und gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens, die der unternehmenseigene Buchprüfer anzuwenden hat, erfolgt und mit angemessenen Haftungsregelungen einhergeht. 23 Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung. Begründung Die Pflicht zur Prüfung der für den Börsengang eines Unternehmens erforderlichen Informationen durch unabhängige Buchprüfer bzw. Abschlussprüfer ist eine wichtige Voraussetzung, um die Richtigkeit der Informationen, die Rechte der Anleger und das Vertrauen der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten. _____________ ECO/388 - EESC-2015-05834-02-00-AMP-TRA DE