Probleme des Rechtsschutzes von menschlichen Embryonen 1) Das Thema meines Vortrags lautet „Probleme des Rechtsschutzes von menschlichen Embryonen“. 2) Heute ist dieses Thema ziemlich aktuell und diskutierbar. Die Entwicklung der neuen Biotechnologien und Methoden hat zur breiten Forschung an menschlichen Embryonen geführt und vor der wissenschaftlichen Gemeinschaft eine Reihe von ethischen und rechtlichen Fragen gestellt. 3) Das Ziel meiner Arbeit ist: den rechtlicher Status von Embryonen in der Welt und in der Republik Belarus zu bestimmen und die Antworten auf die folgenden Fragen zu finden: Ist der Embryo ein Mensch mit Rechten, vergleichbar mit einem geborenen Menschen? Wann hat ein Embryo Recht auf Leben? Wann hat er Menschenwürde? 4) Meine Arbeit besteht aus den folgenden Teilen: Kapitel 1. Die internationale Regelung des rechtlichen Status des Embryos Kapitel 2. Regelung in die Republik Belarus Kapitel 3. Aktuelle Probleme des Schutzes von menschlichen Embryonen in der Welt Schlussfolgerung 5) Die wichtigsten Quellen meiner Arbeit sind: - Bürgerliche Gesetzbuche der Republik Belarus (BGB, 1998) - Das Embryonenschutzgesetz (ESchG), 1990 - Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention ,1989) - Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta, 1948) - Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950 // Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Deutscher Bundestag: Zur Sache - Themen parlamentarischer Beratung. "Schutz des ungeborenen Lebens". Bonn 1/92 - Grundrechtsschutz für den menschlichen Embryo? (zusammen mit Christian Hillgruber), in: Zeitschrift für Lebensrecht (ZfL) 17 (2008), S. 43–49. - Günther, Hans-Ludwig/ Kaiser, Peter/ Taupitz, Jochen: Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Kohlhammer Verlag, 2008. I. Zunächst betrachten wir die internationale Regelung des rechtlichen Status des Embryos. 1. Nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: Als "Mensch" gilt demnach, wer geboren ist. 2. UNO-Kinderkonvention garantiert das Recht auf Leben von der Geburt an. Von welchem Zeitpunkt vor der Geburt an der "angemessene Schutz" beginnen soll und in welcher Form, ist nicht präzisiert. 3. Weiter betrachten wir die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat festgehalten, dass der Ausdruck "jeder Mensch" den Fötus nicht einschließt. Von welchem Zeitpunkt an das Recht auf Leben zu garantieren sei, liege im Ermessen der einzelnen Staaten. II. Als nächstes möchte ich über diese Situation in die Republik Belarus erzählen. Die Verfassung der Republik Belarus zeigt nicht die Zeit, wenn Menschenrechte zu handeln beginnen. Und in Bezug auf die Subjekte der Rechte wird die Formulierung "jeder" angewendet. Entsprechend dem geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch entsteht das Recht auf Leben zur Zeit der Geburt des Menschen. Und Embryo, unabhängig von der Zeit seiner Entwicklung, als ein physiologischer Teil des Körpers angesehen ist. Doch in der Gesetzgebung der Republik Belarus gibt es die Normen, die die Menschenrechte vor der Geburt schützen. Laut dem Artikel 1037 des Bürgerlichen Gesetzbuches der RB, kann der Embryo ein Erbe sein. III. 1. Eines der sehr aktuellen Probleme unserer Zeit sind die Forschungen an menschlichen Embryonen. Es gibt eine große Debatte zu diesem Thema in der Welt. Argumenten Contra: Verwendung embryonaler Stammzellen sollte verboten sein, weil dazu ein menschlicher Embryo zerstört werden muss, Schutz des ungeborenen Lebens Argumenten Pro: in Aussicht stehende Heilungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten In Deutschland z.B. gilt das Embryonenschutzgesetz: - Entnahme von Stammzellen zu Forschungszwecken verboten - Herstellung dieser ist auch untersagt - Jedoch dürfen Stammzellen aus dem Ausland unter Auflagen genutzt werden: In Israel haben Embryonen in den ersten 40 Tagen nach der Befruchtung nicht den Status eines Menschen und dürfen für die Forschung verwendet werden. Somit steht Israel als potentieller Lieferant von embryonalen Stammzell-Linien für deutsche Wissenschaftler zur Verfügung. Andere Kandidaten sind Schweden, USA und Großbritannien. 2. Auch die Frage der Bestimmung des Anfangs des Schutzes vom Menschenleben ist mit dem Problem der Abtreibungen eng verbunden. In den meisten europäischen Ländern sind die Abtreibungen erlaubt. Die Abtreibung auf Wunsch der Frau ist bis 22 Wochen der Schwangerschaft möglich. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation, gibt es jährlich in der Welt etwa 70 Millionen illegale künstliche Abtreibungen. Schlussfolgerung: Wie Sie schon bemerkt haben, hat menschlicher Embryo einen begrenzten rechtlichen Status. Am Ende möchte ich sagen, dass es richtiger wäre, als Anfang des Lebens nicht den Moment der Geburt des Menschen, sondern den Moment der Empfängnis zu bestimmen, um mehr Schutz und menschlichere Haltung dem Embryo zu gewähren. Natürlich kann solche komplizierte Frage einstellig nur aufgrund der rechtlichen Forschungen nicht entschieden werden. Die Lösung dieser Fragen ist nicht nur mit der Bildung und der Entwicklung der rechtlichen Kultur, der Moral und des rechtlichen Bewusstseins der Gesellschaft, sondern auch mit den Besonderheiten der Mentalität und der historischen Tradition verbunden.