Stand: November 2014 Formular 17/7: Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe 1. Allgemeine Angaben: Anlagenbezeichnung: Bezeichnung gem. Aufstellungsplan: 2. Anlagenabgrenzung Betriebsinterne Begründung zur Anlagenabgrenzung liegt vor. Betriebsinterne Abgrenzung ist nicht erforderlich, weil auf Grund der Anlagenart die Abgrenzung eindeutig ist. 3. Verfahrensschema und Kurzbeschreibung der Anlage liegen bei. befinden sich im Kapitel 4. der Antragsunterlagen Eingesetzter wassergefährdender Stoff (bei mehreren Stoffen, Stoffliste mit entspr. Information beifügen) Stoffname: Chemische Bezeichnung: Kenn-Nr. gem. VwVwS: Einstufung gemäß Anhang 4 VwVwS: ja (Dokumentation ist beizufügen) Wassergefährdungsklasse: Aggregatzustand flüssig gasförmig (gem. § 2 Abs. 2 VAwS) fest fest (viskos) 5. Gefährdungsstufe Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 VAwS Maßgebende WGK 1 Maßgebender Rauminhalt in m 3 oder Masse in t Gefährdungsstufe A 2 ……….. B Ermittlung der Gefährdungsstufe nach dem WGK-3-Gleichwert 6. 3 C ja D nein Beschreibung der Anlage 6.1 Stand der Technik Der Stand der Technik wird bei Errichtung und Betrieb der Anlage eingehalten ja nein Bis wann wird wie sichergestellt, dass der Stand der Technik eingehalten wird? 6.2 Festigkeits- und Standsicherheitsnachweis liegen vor ja nein - Seite 1 zum Formular 17/7 - 6.3 Werkstoffverträglichkeit Die Werkstoffe sind für den Anwendungsfall und die vorgesehene Laufzeit beständig auf Grund von Werkstoffvorschriften oder von betriebsinternen Eignungsnachweise. Hierzu liegen vor: Laboruntersuchungen oder Erfahrungsnachweisen, die sich stützen auf: a) für Anlagenteile, die ständig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt sind: Referenzobjekte, die überprüfbar sind und durch wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige belegt sind oder Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse reproduzierbar sind oder Resistenzlisten, bei denen die Prüfbedingungen bekannt und die Ergebnisse durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind. b) für Anlagenteile, die nur im Schadensfall wassergefährdenden Stoffen ausgesetzt sind: Referenzobjekte Laboruntersuchungen Resistenzlisten 7. Schutzvorkehrungen 7.1 Welche Anforderungen nach Anhang 2 VAwS sind einzuhalten? R0 R1 R2 7.2 Ist eine Löschwasserrückhaltung erforderlich? ja nein Ausnahmeregelungen nach Anhang 1 Nr. 9.4 gelten 7.3 Ausführung des Auffangraumes (bzw. der Aufstellfläche bei Aufstellung ohne Auffangraum) (Nachweise beifügen): 3 Volumen des größten absperrbaren Anlagenteils im Auffangraum: Gesamtvolumen der Anlage: [m ] 3 [m ] Rückhaltevermögen für wassergefährdende Stoffe: Rückhaltevermögen für Niederschlagswasser (wenn erforderlich): Rückhaltevermögen für Löschwasser (wenn erforderlich): Gesamtvolumen des Auffangraumes: [m ] 3 [m ] 3 [m ] 3 [m ] 3 7.4 Werkstoff des Auffangraumes (Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit entsprechend Anhang 1 VAwS ist vorzulegen): Beton B Asphalt Beton mit besonderen Eigenschaften: Stahl, Werkstoff Nr.: Beschichtung/Auskleidung des Auffangraumes: Kunststoff (Werkstoff): Stahl, Werkstoff-Nr.: Prüfbescheid Nr.: Sonstiges: Auffangraum besitzt Bauwerksfugen; Werkstoff der Fugendichtung: (Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit ist beizufügen) Verträglichkeit der Lagermedien ja nein 7.5 Welche infrastrukturellen oder organisatorischen Maßnahmen sind zur Einhaltung von R1 vorhanden? - Seite 2 zum Formular 17/7 - 7.6 Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage als Rückhalteeinrichtung Werden oder sollen wassergefährdende Stoffe Abwasseranlagen zugeführt werden? Nein, weiter bei Nr. 8 ja Gründe, wieso die Grundsatzanforderungen nach §3 Nr. 3 bis 5 der VAwS nicht erfüllbar sind? Wird die Fallgruppe nach §21 Abs. 1 Nr. 1 VAwS benötigt: ja nein Falls ja: Um welche Auffangvorrichtung in de betrieblichen Kanalisation handelt es sich? Wie soll die schadlose Entsorgung erfolgen? Wird die Fallgruppe nach §21 Abs. 1 Nr. 2 VAwS benötigt? ja nein Falls ja: Um welchen Anfall wassergefährdender Stoffe handelt es sich? Um welche Abwasserbehandlungsanlage handelt es sich und wie ist ihre Eignung sichergestellt? Ist sichergestellt, dass die Anforderungen nach §7a WHG oder nach dem wasserrechtlichen Bescheid eingehalten werden ja nein Enthält die Betriebsabweisung eine klare Regelung entsprechend §21 Abs. 2 VAwS? Sind dort weiterhin die Anforderungen nach §3 Nr. 6 VAwS berücksichtigt. ja nein Sind im Falle einer Trennkanalisation die Kanaleinläufe und Schachtdeckel unterschiedlich gekennzeichnet? ja nein Werden Vorrichtungen zum Verschließen oder Abdecken der Einläufe bereitgehalten? ja nein Falls nein: Durch welche andere Einrichtungen ist sichergestellt, dass Kanäle bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen sofort verschlossen werden können oder, bis wann wird die schnelle Verschließbarkeit der Kanäle sichergestellt: Werden die Kanalisationspläne aktuell gehalten und sind sie im Schadensfall sofort zugänglich? ja nein Falls nein: Auf welche andere Weise ist sichergestellt, dass im Schadensfällen das Hilfspersonal sofort einen ausreichenden Überblick über die Kanalisation erhält oder bis wann werden die Kanalisationspläne aktuell und zugänglich gehalten? 8. Angaben zu Anlagenteilen Abfüllplatz als Teil der HBV-Anlage, die sich außerhalb des gesicherten Bereichs befindet Formular 17/4 „Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe“ beifügen Rohrleitung als Teil der HBV-Anlage, die sich außerhalb des gesicherten Bereichs befindet Formular 17/6 „Rohrleitungsanlagen“ beifügen - Seite 3 zum Formular 17/7 -