Art. 101 Abs. 3 AEUV enthält Voraussetzungen, wann die

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Beweisprobleme im
Kartellverwaltungsverfahren unter
besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Blockseminar im Europäischen Wirtschaftsrecht
in Luxemburg
im Frühjahrssemester 2012
bei
Prof. Dr. Andreas Heinemann
Prof. Dr. Roger Zäch
Dr. Marino Baldi
Dr. Jürg Borer
vorgelegt von:
BLaw Damian George
Bühlstr. 14
8707 Uetikon am See
Tel. 078 812 80 64
[email protected]
Matrikel-Nr. s07-718-570
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
1
2.
Vorgaben an das Beweisverfahren durch übergeordnetes Recht
2
2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.2.1
2.2.2
Schweiz
Wirtschaftsfreiheit und Wettbewerb
Verfahrensgarantien
Europäische Union
Wettbewerb als Mittel der Binnenmarktverwirklichung
Verfahrensgarantien
2
2
3
4
4
4
3.
Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der Beweisführung im
Kartellverwaltungsverfahren
5
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
Schweiz
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
Beweisführung als Behördenpflicht
Umfang der Beweisführung
Europäische Union
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
Umfang der Untersuchungen
Festlegung eines Beweisthemas
5
5
6
6
7
7
8
8
4.
Beweisführung und Beweislast bei Vermutungs- und
Verbotstatbeständen
9
4.1
4.2
4.2.1
4.2.2
Bezwecken oder Bewirken
Vermutungstatbestände des Schweizer Kartellrechts
Die gesetzliche Vermutung
Beweisführungspflicht und gesetzliche Vermutung
4.2.2.1 Grundsatz
4.2.2.2 Prüfung der Vermutungswiderlegung nur bei Anhaltspunkten?
9
10
10
11
11
11
4.2.3 Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung und deren Rechtfertigung aus Gründen der
wirtschaftlichen Effizienz
12
4.2.4 Zwischenfazit
13
4.3
Verbotstatbestände im Wettbewerbsrecht der europäischen Union
13
4.3.1 Verbotene Verhaltensweisen
13
4.3.1.1 Grundsatz
4.3.1.2 Kernbeschränkungen
13
14
4.3.2 Legalausnahmen
4.3.3 Beweislast und Beweisführung beim Zusammenspiel von Verbotstatbestand und
Legalausnahme
15
4.3.3.1
4.3.3.2
4.3.3.3
4.3.3.4
15
16
17
18
Beweislastverteilung gemäss Art. 2 VO 1/2003
Vereinbarkeit mit dem Untersuchungsgrundsatz
Umfang der Beweisführungspflicht
Beweisführungspflicht bei Kernbeschränkungen
4.3.4 Zwischenfazit
15
19
II
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
5.
Beweisführung und direkte Sanktionierung
19
5.1
5.1.1
5.1.2
5.2
5.2.1
5.2.2
5.3
5.4
5.4.1
5.4.2
5.4.3
Schweiz
Charakter
Sanktionsbedrohte Abreden
Europäische Union
Charakter
Sanktionsbedrohte Abreden
Vergleich und Konsequenzen
Beweisführung und Unschuldsvermutung
Geltung der Unschuldsvermutung
Gehalt der Unschuldsvermutung
Vereinbarkeit
19
19
20
20
20
21
21
22
23
24
24
5.4.3.1 Schweiz
5.4.3.2 Europäische Union
25
26
6.
Beweismass
27
6.1
6.1.1
6.1.2
6.1.3
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
6.3
Schweiz
Beweismass bei der Anwendung des Art. 5 KG
Zulässigkeit der Beweismassreduktion
Zulässigkeit der Beweismassreduktion bei Sanktionsdrohungen
Europäische Union
Beweismass bei der Anwendung von Art. 101 AEUV
Zulässigkeit der Beweismassreduktion im Kartellverwaltungsverfahren
Zulässigkeit der Beweismassreduktion bei Sanktionsdrohungen
Vergleich und Würdigung
28
28
28
29
31
31
31
32
32
7.
Schlussfazit und Ausblick
33
III
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
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VII
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VIII
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
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IX
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X
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
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ZÄCH ROGER
Demontage von Art. 5 Abs. 4 KG? Die
Empfehlungen der Evaluationsgruppe Kartellgesetz, in: SJZ 105 (2009), S. 309-314
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ZÄCH ROGER
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ZÄCH ROGER/KÜNZLER ADRIAN
Die Sanktionierung von wettbewerbsbeschränkenden Tatbeständen und die EMRK
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ZIMMERLI DANIEL
„Literatur oder Wettbewerb" - die Gefahr
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ZUBER ANDREAS
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Kartellrecht, Band 1: Europäisches Recht,
Kommentar, München 2005
XI
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Materialienverzeichnis
Schweiz
Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der
Wettbewerbsbehörden (BBL 2011 2206)
Vertikalbekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2010 (zit.: Vertikalbekanntmachung)
Europäische Union
Bekanntmachung der Kommission vom 27. April 2004 über die Leitlinien zur Anwendung
von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, ABl. 2004, Nr. C 101 S. 97 (zit.: Leitlinien Art. 81 Abs. 3
EGV)
Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2010 - Leitlinien für vertikale Beschränkungen,
SEK 2010 (410) (zit.: Vertikal Leitlinien)
Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln
81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln vom 27. September 2000, KOM
(2000) 582 (zit.: Vorschlag Komm. VO)
XII
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Abkürzungsverzeichnis
a.M.
ABl.
Abs.
AEUV
Anh.
Art.
Aufl.
Bd.
BR/DC
BGE
BGer
BSK
BV
BVGer
BZP
bzw.
Diss.
E.
EGMR
EGV
EKG
EMRK
et. al.
EuG
EuGH
EUV
EU
f./ff.
FS
GRC
Hdb.
Hrsg.
i.S.v.
anderer Meinung
Amtsblatt der Europäischen Union
Absatz
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. 2010 Nr. C 83 S. 47
Anhang
Artikel
Auflage
Band
Baurecht/Droit de la construction (Fribourg)
Bundesgerichtsentscheidung
Bundesgericht
Basler Kommentar
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999, SR. 101
Bundesverwaltungsgericht
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess,
SR. 273
beziehungsweise
Dissertation
Erwägung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. Nr. C 325 S. 33
Entwurf Schweizerisches Kartellgesetz
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, SR. 0.101
et alia
Gericht der Europäischen Union
Europäischer Gerichtshof
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäischen Union,
ABl. 2010 Nr. C 83 S. 13
Europäische Union
und folgende
Festschrift
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 2010 Nr. C 83
S. 389
Handbuch
Herausgeber
im Sinn(e) von
XIII
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Kap.
KG
lit.
Pra.
Rn.
Rs.
Rz.
S.
s.o.
SHK
SJZ
Slg.
sog.
SZIER
VerfVO
Vertikal-GVO
vgl.
VO 1/2003
VO 773/2004
VwVG
WEKO
z.B.
ZBJV
Ziff.
zit.
ZStR
Kapitel
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz), SR. 251
litera
Die Praxis des Bundesgerichts (Basel)
Randnummer
Rechtssache
Randziffer
Seite
siehe oben
Stämpflis Handkommentar
Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich)
Die Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz
sogenannte(r)
Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht
(Zürich)
entspricht VO 1/2003
Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission über die Anwendung
von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und
abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. 2010 Nr. L 102 S. 1
vergleiche
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den
Art. 81 und 82 niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 Nr. L 1
S. 1
Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004
über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel
81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, ABl. 2004 Nr. L 123
S. 18
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz), SR. 172.021
Schweizerische Wettbewerbskommission
zum Beispiel
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins (Bern)
Ziffer
zitiert
Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern)
XIV
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
1. Einleitung
Ob die Rechtsfolgen eines Tatbestandes eintreten, steht und fällt mit dem Gelingen des Beweises der ihm zugrundeliegenden Tatbestandsmerkmale. Probleme gibt es hierbei grundsätzlich in jedem Verfahren. Im Kartellrecht ist diese Problematik jedoch akzentuiert, da den Tatbeständen vielfach theoretische, ökonomische Konzepte zu Grunde gelegt werden. Diese
Konzepte beruhen zudem oft auf Annahmen und sind teilweise sogar umstritten. Hinzu
kommt, dass Wettbewerbsabreden verdeckt getroffen werden und die Beteiligten nicht selten
alles daran setzen werden, keine Beweise zu hinterlassen. Dementsprechend sahen sich Wettbewerbsbehörden in der Vergangenheit oft mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert und es
wurde moniert, dass das Wettbewerbsrecht nicht effektiv durchgesetzt wurde. Zur Überwindung dieser Beweisschwierigkeiten existieren verschiedene Lösungsansätze, wie zum Beispiel Beweislastumkehren, Vermutungen, Reduktionen des erforderlichen Beweismasses oder
auch Indizienbeweise. Diese Lösungsansätze stehen meistens in einem Spannungsfeld von
effizienter Rechtsdurchsetzung und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere dann wenn die Behörden Bussen aussprechen wollen.
Nach einem Überblick über die verfassungsmässigen bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben
an das Beweisverfahren im Kartellrecht wird die Ausgestaltung der Beweisführung bei Wettbewerbsabreden im Kartellverwaltungsverfahren untersucht. Das Augenmerk liegt hier auf
Fragen der Beweisführung und der Beweislast. Die so gewonnen Erkenntnisse werden dann,
im Hinblick auf die Möglichkeit der direkten Sanktionierung solcher Abreden, auf ihre Vereinbarkeit mit Garantien des Strafprozesses untersucht. Schlussendlich erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem Beweismass, welches in diesen Beweisverfahren gelten soll. Methodisch
wird, wie so oft im Schweizer Kartellrecht, eine Gegenüberstellung der Rechtslage in der
Schweiz und der EU vorgenommen. Dies nicht zu Letzt, weil zur Zeit eine Revision des
Schweizer Kartellgesetzes im Parlament diskutiert wird, welche durch die Einführung eines
Teilkartellverbots eine weitere Annäherung an das Europäische Recht bringen soll. Konkrete
Vorschläge, wie die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu beweisen sind, werden in dieser Arbeit keine gemacht. Die Auseinandersetzung erfolgt vielmehr auf einer allgemeinen, dogmatischen Ebene. Ebenfalls ausgeklammert werden Fragestellungen zu den Mitwirkungspflichten
und –rechten der Parteien im Beweisverfahren vor Wettbewerbsbehörden, da ansonsten der
Rahmen dieser Arbeit gesprengt würde.
1
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
2.
Vorgaben an das Beweisverfahren durch übergeordnetes
Recht
In diesem Kapitel werden diejenigen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen und ihr
Verhältnis zueinander skizziert, welche für Beweisverfahren im Kartellrecht bedeutsam sein
könnten.
2.1
Schweiz
2.1.1
Wirtschaftsfreiheit und Wettbewerb
Die Schweizer Verfassung trifft ein Grundsatzbekenntnis zum Wettbewerb als Koordinationsmechanismus des Wirtschaftslebens1. Ausgangspunkt der Wettbewerbsordnung bildet die
Wirtschaftsfreiheit, welche in einem vielschichtigen Verhältnis zum Wettbewerb steht 2. Die
individualrechtliche Dimension der Wirtschaftsfreiheit, welche in Art. 27 BV verankert ist, ist
ein Abwehrrecht des Individuums und schützt es vor staatlichen Eingriffen3. Sodann setzt Art.
94 BV dem Gesetzgeber Schranken, welche sich nicht ohne weiteres aus der individualrechtlichen Dimension herleiten lassen4. Die sog. institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit
von Art. 94 Abs. 4 BV, stellt einen Grundsatzentscheid für das System Wettbewerb als Koordinationsmechanismus des Wirtschaftslebens dar5. Allerdings versteht die herrschende Lehre
Art. 27 und Art. 94 BV lediglich als negative Wettbewerbsgarantien6, aus der sich noch keine
Ermächtigung zum Erlass von Gesetzen gegen private Wettbewerbsbeschränkungen ableiten
lässt7. Diese Ermächtigung wird dem Gesetzgeber durch Art. 96 Abs. 1 BV erteilt, indem ihm
erlaubt wird, Vorschriften gegen die volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen oder Wettbewerbsbeschränkungen zu erlassen. Die hierauf gestützten Erlasse dürfen sich nur gegen die Auswirkungen von Kartellen richten 8. Deshalb spricht man in
diesem Zusammenhang zuweilen von einer Missbrauchsgesetzgebung 9 . Durch Art. 96 BV
1
JACOBS, St. Galler Kommentar, Art. 96 BV, Rn. 16.
RHINOW/SCHMID/BIAGGINI/UHLMANN, S. 389.
3
HOCH CLASSEN, S. 189; VALLENDER/HETTICH/LEHNE, S. 119.
4
VALLENDER/HETTICH/LEHNE, S. 189.
5
HOCH CLASSEN, S. 189.
6
VALLENDER/HETTICH/LEHNE, S. 150f., gemeint ist damit, dass der Staat sich grundsätzlich wettbewerbsneutral zu verhalten hat und den Wettbewerb zwischen den Privaten spielen lassen soll.
7
HOCH CLASSEN, S. 189.
8
JACOBS, St. Galler Kommentar, Art. 96 BV, Rn. 14.
9
Vgl. ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 127; Gemäss KLEES charakterisiert sich die Missbrauchsgesetzgebung
in ihrer Reinform dadurch, dass nur die Zuwiderhandlung gegen eine behördlich festgestellte Wettbewerbsverletzung sanktioniert werden (KLEES, S. 28 Rn. 14). Diesem Anspruch wird das Schweizer
KG jedoch nicht gerecht.
2
2
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
wird die Wirtschaftsfreiheit also nur dort begrenzt, wo sie durch sozial und volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen ihre eigenen Voraussetzungen zu zerstören beginnt 10.
Beim Erlass des heute geltenden Kartellgesetzes stützte sich der Gesetzgeber aber nicht nur
auf Art. 96 BV, sondern auch auf Art. 27 Abs. 1, 97 Abs. 2 und Art. 122 BV 11. Da dies Konsequenzen bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen hat 12 , wird zu einem späteren
Zeitpunkt auf die konkreten Auswirkungen der Verfassungsvorgaben auf das Beweisverfahren eingegangen.
2.1.2
Verfahrensgarantien
Das Verhältnis zwischen übergeordneten Verfahrensgarantien und dem Kartellrecht ist komplex. Die verfassungmässigen Verfahrensgarantien sollen in allen Verfahren ein Mindestmass
an rechtsstaatlichem Vorgehen garantieren 13 . Die Verfahrensgarantien der EMRK haben
demgegenüber nur dann eine selbständige Bedeutung, wenn sie einen weiterreichenden
Schutz als die Verfahrensgarantien der BV gewähren14. Auch wenn nach dem allgemeinen
Rechtsverständnis die EMRK und die BV als übergeordnetes Recht Vorrang vor dem KG als
Bundesgesetz beanspruchen dürfen15, so ist in diesem Zusammenhang Art. 191 BV zu beachten. Demnach sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden
massgebend. Dies hat die Konsequenzen einer Kollisionsregel, wonach diejenigen Bestimmungen des KG, die der BV widersprechen, anzuwenden sind. Diejenigen, die der EMRK
widersprechen, hingegen nicht16. Im Endeffekt wird diese Problematik jedoch dadurch entschärft, dass das Bundesgericht und auch andere rechtsanwendende Behörden, immer um eine
verfassungs- bzw. konventionskonforme Auslegung bemüht sind17.
In materieller Hinsicht ist im Kartellverwaltungsverfahren, neben den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns18, insbesondere den Garantien von Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und Art. 30 BV (Gerichtliches Verfahren), sowie Art. 6 EMRK (Recht auf
ein faires Verfahren) besondere Beachtung zu schenken19.
10
Vgl. HOCH CLASSEN, S. 191, m.w.H.
Vgl. Ingress des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG). M.E.
stütze sich der Gesetzgeber zu Recht nicht auf Art. 94 BV, da dieser Bestimmung nur die Funktion
einer negativen Wettbewerbsgarantie zukommt.
12
ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 141f..
13
BGE 121 I 230 E.2b, S. 232.
14
BILGER – BSK KG, Vor Art. 39-44 Rn. 27.
15
Vgl. HANGARTNER, S. 253.
16
Vgl. HANGARTNER, S. 254.
17
HANGARTNER, S. 257.
18
Siehe hierzu: BILGER – BSK KG, Vor Art. 39-44 Rn. 19f.
19
HANGARTNER, S. 257.
11
3
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
2.2
Europäische Union
2.2.1
Wettbewerb als Mittel der Binnenmarktverwirklichung
Wettbewerb als Koordinationsmechanismus im Wirtschaftssystem zu etablieren, ist ein Mittel
der EU um das Ziel eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EUV i.V.m.
Art. 26 Abs. 1 AEUV zu erreichen20. Die EU besitzt hierfür nach Art. 3 lit. b AEUV eine ausschliessliche Zuständigkeit für die Festlegung derjenigen Wettbewerbsregeln, welche für das
Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind. Von dieser Kompetenz hat die EU mit dem
Erlass der Art. 101-106 AEUV21 Gebrauch gemacht. Bei der Auslegung der für das Beweisverfahren relevanten Normen sollte dem Stellenwert von Wettbewerb in der Europäischen
Union nach Möglichkeit Rechnung getragen werden22.
2.2.2
Verfahrensgarantien
Die zentralen Bestimmungen des Verfahrensrechts sind in der VO 1/2003, sowie der dazugehörigen VO 773/2004 geregelt23. In der Erwägung 37 der VO 1/2003 wird festgehalten, dass
die VO 1/2003 die Grundrechte wahrt24. Insbesondere soll die VO 1/2003 in Einklang mit den
Prinzipien und Rechten der Europäischen Grundrechtscharta angewendet und ausgelegt werden25. Dies ist mehr als nur eine blosse Absichtserklärung, denn in Art. 6 EUV heisst es, die
Charta der Grundrechte und die Verträge (gemeint sind EUV und AEUV26) seien rechtlich
gleichrangig27.
Der EMRK ist die EU hingegen bisher nicht beigetreten. Dennoch achtet sie die EMRK28. So
hat der EuGH z.B. auch schon aus Art. 6 EMRK einen allgemeinen gemeinschaftlichen
Rechtsgrundsatz entwickelt, wonach jedermann einen Anspruch auf einen fairen Prozess hat
und den daraus abgeleiteten Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer als verletzt
20
KOENIG/SCHREIBER/DENNIS, S. 1.
Diese Bestimmungen entsprechen den Art. 81ff. EGV. Da durch den Vertrag von Lissabon nur eine
neue Nummerierung eingefügt wurde, ohne dass Änderung oder Ergänzungen erfolgten (BORER,
Spruchpraxis (2010-2011), S. 294), wird in dieser Arbeit auch auf die Literatur zu den entsprechenden
Bestimmungen des EGV Bezug genommen.
22
Vgl. IMMENGA/MESTMÄCKER, in: Immenga/Mestmäcker, Einleitung; C., Rn. 10f., m.w.H., welche
in diesem Zusammenhang (zutreffend) von einer systematischen Auslegung sprechen.
23
WEISS, in: Terhechte, Rn. 72.1.
24
Erwägung Nr. 37, Halbsatz 1 der VO 1/2003.
25
Erwägung Nr. 37, Halbsatz 2 und Satz 2 der VO 1/2003.
26
Vgl. Art. 1 Abs. 3 EUV.
27
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Allgemeine Vorbemerkung, Rn. 36.
28
Vgl. Art. 6 Abs. 2 EUV.
21
4
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
bezeichnet29. Zudem hat die EU ihre Beitrittsabsicht in Art. 6 Abs. 2 EUV bekräftigt und am
17. März 2010 Beitrittsverhandlungen aufgenommen30. Zu beachten ist weiter, dass Art. 52
Abs. 3 der Europäischen Grundrechtscharta eine sog. Homogenitätsklausel enthält. Nach dieser haben diejenigen durch die Charta geschützten Rechte, welche in der EMRK ihre Entsprechung finden, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie sie ihnen durch die EMRK verliehen
wird31. Aber dennoch kann die EMRK (noch) nicht direkt auf Verfahren vor der Kommission
angewendet werden32.
Zu beachten ist weiter, dass die Erwägung Nr. 5 der VO 1/2003 vorsieht, dass die Achtung
grundlegendster Verteidigungsrechte zu gewährleisten ist und die VO 1/2003 zu diesem
Zweck Regeln über die Beweislast enthalten soll. Ob sich die Achtung grundlegendster Verteidigungsrechte in dem Aufstellen von Beweislastregeln erschöpft, wird noch zu diskutieren
sein.
3.
Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der
Beweisführung im Kartellverwaltungsverfahren
In diesem Kapitel soll der Frage nachgegangen werden, wer grundsätzlich den Beweis in einem Verfahren vor Wettbewerbsbehörden zu führen hat. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Beweisführungslast oder Beweisführungspflicht33 . In diesem Zusammenhang
stellen sich viele Rechtsfragen und es kann nicht auf alle eingegangen werden. So insbesondere auf die Mitwirkungsrechte und –pflichten, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit der Beweisführung stehen, da sie diese ergänzen34 bzw. einschränken35.
3.1
Schweiz
3.1.1
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
Das Schweizer KG erklärt in Art. 39 das VwVG für das Verwaltungsverfahren anwendbar,
soweit das KG nicht davon abweicht. Das KG enthält keine Bestimmungen darüber, wer
29
EuGH, 17.12.1998, Baustahlgewebe/Kommission, Rs. C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 20, 21
und 47.
30
BORER, Spruchpraxis 2010/2011, S. 294.
31
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Allgemeine Vorbemerkung, Rn. 36.
32
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Allgemeine Vorbemerkung, Rn. 36; so auch schon
unter der Geltung des EGV (vgl: IMMENGA/MESTMÄCKER, in: Immenga/Mestmäcker, Einleitung; C.,
Rn. 19).
33
Der Begriff der subjektiven Beweislast oder formellen Beweislast werden hierfür synonym verwendet (z.B. KOSTKA, Rz. 900). Da diese Begriffe m.E. jedoch unklarer sind, als derjenige der Beweisführungslast bzw. Beweisführungspflicht, soll in dieser Arbeit auf ihre Verwendung nach Möglichkeit
verzichtet werden.
34
Vgl. BILGER – BSK KG, Art. 39 Rn. 59.
35
BILGER – BSK KG, Art. 39 Rn. 59.
5
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
grundsätzlich zur Beweisführung verpflichtet ist, und deshalb gilt, mangels einer abweichenden Bestimmung im KG, der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG im Kartellverwaltungsverfahren 36. Jedoch gilt der Grundsatz nie in Reinform 37 , d.h. er wird z.B. durch
Mitwirkungspflichten der Parteien eingeschränkt.
3.1.2
Beweisführung als Behördenpflicht
Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat zur Folge, dass die ihm unterworfene Behörde
von Amtes wegen nach den rechtserheblichen Tatsachen forschen muss und nicht einfach auf
die Behauptungen der Parteien abstellen darf38. Die WEKO ist als Behörde zur Erforschung
der materiellen Wahrheit 39 und somit grundsätzlich zur Beweisführung verpflichtet 40 . Die
Beweisführungspflicht hat verschiedene Auswirkungen. Zunächst bewirkt sie, dass die Behörde die für die Sachverhaltsabklärung relevanten Unterlagen zu beschaffen hat41. Um die
materielle Wahrheit zu erforschen, muss die Behörde sodann alle rechtsrelevanten Umstände
abklären lassen42. Sie hat folglich nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, ob der fragliche
Sachverhalt genügend abgeklärt ist und was gegebenenfalls noch alles abzuklären ist 43. Dabei
hat die WEKO grundsätzlich auch entlastenden Elementen nachzuforschen44. Zu guter Letzt
bedeutet die Beweisführungspflicht, dass die WEKO den Beweis ordnungsgemäss zu führen
hat, indem sie den Beweis für die rechtsrelevanten Umstände mit den vorgesehenen Beweismitteln antritt45.
3.1.3
Umfang der Beweisführung
Der Umfang, dessen was die WEKO abklären muss, ergibt sich zunächst einmal aus den
rechtsrelevanten Umständen und Tatsachen. Als rechtsrelevant können alle Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Erfüllung einer tatbestandsmässigen Voraussetzung her-
BILGER – BSK KG, Art. 39 Rn. 58; DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1267.
KOSTKA, Rz. 901.
38
Vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHEER/BRÜHL-MOSER, Rz. 1207 und 1211.
39
RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHEER/BRÜHL-MOSER, Rz. 1211.
40
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 19.
41
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 21.
42
BILGER – BSK KG, Art. 39 Rn. 58; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art
12 Rn. 22.
43
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 21, mit Hinweis auf BGE 104
V 209 E.b.; RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHEER/BRÜHL-MOSER, Rz. 1211.
44
DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1267; KOSTKA, Rz. 928; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 22.
45
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 23; die Aufzählung in Art. 12
VwVG ist jedoch nicht abschliessend (KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 609).
36
37
6
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
leiten lässt46. Die Behörde würdigt im Verlauf des Verfahrens die bisherigen Beweisergebnisse und stellt dann in einer Art antizipierten Beweiswürdigung fest, ob die Erhebung weiterer
Beweise erforderlich ist oder ob schon alle rechtsrelevanten Umstände abgeklärt wurden47.
Bei dieser Entscheidung steht der WEKO ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat48. Sie hat keine unverhältnissmässig aufwendigen Sachverhaltsaufklärungen zu unternehmen49. Bei der Beurteilung was ein verhältnissmässiger Aufwand für die Beurteilung
einer Wettbewerbsbeschränkung ist, muss sie unter anderem Kriterien wie das private oder
öffentliche Interesse an einer schnellen Beurteilung eines wettbewerbsrelevanten Verhaltens
bzw. an der materiellen Wahrheitsfindung, das Verfahrensstadium oder der Eingriff in die
geschützten Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten berücksichtigen50.
3.2
Europäische Union
Obwohl in der Europäischen Union für die Anwendung des Art. 101 AEUV eine parallele
Zuständigkeit der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten besteht51,
beschränken sich die folgenden Aussagen auf das Verfahren vor der Kommission.
3.2.1
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
Vorab sei noch auf ein Hauptproblem des Europäischen Verwaltungsverfahrens verwiesen: Es
gibt bis dato noch kein normiertes allgemeines europäisches Verwaltungsrecht. Die geltenden
Grundsätze wurden bisher durch die Europäischen Gerichte in Bezugnahme auf das PrimärSekundär-, sowie das Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten entwickelt52.
Deshalb gibt es weder im allgemeinen europäischen Verwaltungsrecht noch im spezifischen
Kartellverwaltungsrecht einen normierten Untersuchungsgrundsatz. Auch wenn sich der
Term „Untersuchungsgrundsatz“ im europäischen Verwaltungsrecht noch nicht vollends
durchgesetzt zu haben scheint53, gilt gemäss h.L. ein Untersuchungsgrundsatz, der die Kommission verpflichtet, den relevanten Sachverhalt selbst zu ermitteln54. Zum Teil wird diese
46
Vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn 28.
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 29.
48
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 27.
49
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 34.
50
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art 12 Rn. 34f..
51
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Allgemeine Vorbemerkung, Rn. 4.
52
NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 62.
53
VOCKE, S. 25, Fn. 37; welcher die Begriffsunschärfe kritisiert. Insbesondere macht er drauf aufmerksam, dass in diesem Zusammenhang Begriffe wie „Prinzip der guten Verwaltungsführung“ oder
„Sorgfaltsprinzip“ verwendet werden, ohne dass klar wäre, ob, oder allenfalls wie sich diese von genanntem Untersuchungsgrundsatz unterscheiden würden.
54
BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 23; ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; C., Rn. 135; KLEES, S. 80 Rn. 2; T. MÄGER, in: Mäger, Kap. 1
47
7
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes aus der Beweisbelastung der Kommission abgeleitet55. Die Kommission ist auf jeden Fall dazu verpflichtet, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln56.
3.2.2
Umfang der Untersuchungen
Der Umfang der Untersuchungen hat sich somit auf die relevanten Umstände zu beschränken.
Ziel der Ermittlungen ist es, Dokumente und Auskünfte zu erhalten, welche die tatsächliche
und rechtliche Prüfung des Sachverhaltes erlauben57. Die Kommission kann hierzu informelle
Gespräche führen oder von ihren förmlichen Ermittlungsbefugnissen gemäss Abschnitt V der
VO 1/2003 Gebrauch machen (Art. 2 Abs. 3 VO 773/2004)58. Hierbei muss die Kommission
beachten, dass sie sich an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu halten hat59. Die formellen
Ermittlungshandlungen müssen somit mit dem angestrebten Ziel in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Die Kommission hat den Verfahrensstand zu berücksichtigen und kann förmliche Ermittlungsbefugnisse ergreifen, wenn, objektiv betrachtet, ein Zusammenhang zwischen
Ermittlungshandlung und Verfahrensziel (Ahndung von Verstössen gegen Art. 101 AEUV)
nicht ausgeschlossen werden kann60.
3.2.3
Festlegung eines Beweisthemas
Aus der Pflicht zur Wahrung der Verhältnissmässigeit bei der Sachverhaltsermittlung ergibt
sich m.E. auch die Pflicht der EU Kommission, die Ermittlungen auf ein gewisses Beweisthema zu beschränken. Dies wird zwar, so weit ersichtlich, nicht ausdrücklich von Literatur
und Rechtsprechung gefordert, doch wird man einen Zusammenhang von Verfahrensziel und
Ermittlungshandlung nur dann nicht ausschliessen können, wenn die Ermittlungshandlung auf
ein bestimmtes Beweisthema gerichtet ist. Deshalb dürfte es auch der Praxis der Kommission
entsprechen, sich vor der Anordnung von Ermittlungshandlungen Gedanken über das Beweisthema zu machen und ein solches auch zu kommunizieren61.
Rn. 120; NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 24; DIECKMANN – Hdb.KartellR § 41 Rn. 9; SURA,
in: Langen/Bunte, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 4.
55
VOCKE, S. 25.
56
NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 24.
57
NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 22.
58
NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 24; Der Terminus förmliche Ermittlungshandlungen ist
m.E. unglücklich gewählt. Er ist insofern irreführend, als die förmlichen Ermittlungshandlungen nicht
dem formellen Teil des Kartellverwaltungsverfahrens vorbehalten sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO
773/2004).
59
IMMENGA/MESTMÄCKER, in: Immenga/Mestmäcker, Einleitung; C., Rn. 23.
60
NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 33.
61
Vgl. EuGH, 26.6.1980, National Panasonic/Kommission, Rs. 136/79, Slg. 1980, 2033 Rn 24f..
8
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
4.
Beweisführung und Beweislast bei Vermutungs- und
Verbotstatbeständen
Im vorhergehenden Kapitel wurde die grundsätzliche Pflicht zur Beweisführung im Kartellverwaltungsverfahren untersucht. Das Kartellrecht der Schweiz hat mit Art. 5 Abs. 3 und 4
KG Tatbestände, bei denen die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet wird (Vermutungstatbestände). Im Wettbewerbsrecht der EU werden in Art. 101 Abs. 1 AEUV hingegen
gewisse Wettbewerbsabreden verboten (Verbotstatbestände) und wiederum gewisse Ausnahmen hiervon (Legalausnahmen) statuiert62. In Bezug auf die Beweisführung wirft dies Fragen
auf, welche nachfolgend diskutiert werden.
4.1
Bezwecken oder Bewirken
Aus beweistechnischer Sicht interessant ist die Frage, ob bewiesen werden muss, dass die
Abrede eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckte und auch tatsächlich bewirkte, oder ob
diese Tatbestandsmerkmale alternativ sind. Diese Frage wird scheinbar von beiden Rechtsordnungen gleich entschieden. Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV wie auch von Art. 4
Abs. 1 KG geht diesbezüglich eindeutig von einer Alternativität von Zweck und Wirkung aus.
In der Praxis werden dennoch meistens Zweck und Wirkung geprüft. Dies kommt daher, dass
einerseits bei der Berechnung der Bussenhöhe die tatsächliche Wirkung der Abrede zentral
ist63 und andererseits von einem objektivem Verständnis des Zwecks ausgegangen wird64. Eine
Wettbewerbsabrede bezweckt nach diesem Verständnis dann eine Wettbewerbsbeschränkung,
wenn sie eine objektiv feststellbare Tendenz zur Wettbewerbsbeeinträchtigung hat, unbeachtlich ob diese Tendenz von den Parteien auch gewollt wurde65. Subjektive Elemente können
folglich vernachlässigt werden. Bei der Prüfung ob die Abrede eine solche objektive Tendenz
hat, wird untersucht, ob sie im Falle ihrer Verwirklichung auch eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirkt hätte 66 . Dadurch verliert die gesetzliche Alternativität von
Zweck und Wirkung letztlich ihre Konturen. Nichts desto trotz kann von Gefährdungstatbeständen gesprochen werden67, weil bereits das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung
verboten wird.
62
ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 128, insb. Fn. 173.
EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 1 EGV; A., Rn. 226.
64
NYDEGGER/NADIG – BSK KG, Art. 4 Rn. 71.
65
EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 1 EGV; A., Rn. 227; KOSTKA, Rz. 554.
66
EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 1 EGV; A., Rn. 228.
67
BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, EG Art. 81 Rn. 71; EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 1 EGV; A., Rn. 225; NYDEGGER/NADIG – BSK KG, Art. 4 Rn. 72.
63
9
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
4.2
Vermutungstatbestände des Schweizer Kartellrechts
4.2.1
Die gesetzliche Vermutung
Charakteristisches Merkmal eines gesetzlichen Vermutungstatbestandes ist, dass er eine Vermutungsbasis und eine Vermutungsfolge besitzt68. Die sog. Vermutungsbasis stellt ein tatbestandsfremdes Sachverhaltsmerkmal dar, bei dessen Beweis „auf das Vorliegen eines tatbestandseigenen Sachverhaltsmerkmal – der sog. Vermutungsfolge“ geschlossen wird69. Man
bezeichnet die gesetzliche Vermutung deshalb als Beweislastregel, weil sich die Vermutung
zu Ungunsten der einen Partei (sog. Vermutungsgegner) auswirkt, welche die ungünstigen
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat70. Bedeutsam ist, dass bei einer gesetzlichen Vermutung der Schluss von der Vermutungsbasis auf die Vermutungsfolge von Gesetzes wegen gezogen werden muss, hierbei also kein Ermessenspielraum bleibt.
Die gesetzliche Vermutung kann anhand unterschiedlicher Vermutungsfolgen in Tatsachenund Rechtsvermutungen eingeteilt werden. Die Folge einer Tatsachenvermutung ist, dass das
Bestehen eines Sachumstandes angenommen wird, während bei einer Rechtsvermutung direkt
auf den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses geschlossen wird 71 . KOSTKA
qualifiziert die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG als Tatsachenvermutung72. Zur Begründung
führt er im Wesentlichen aus, dass einerseits der Wortlaut einen Sachumstand, nämlich die
Beseitigung von wirksamen Wettbewerbs, vermutet73. Andererseits müsste bei einer Rechtsvermutung die Vermutungsfolge in der Unzulässigkeit des Verhaltens bestehen; diese Rechtfolge sei jedoch klar vom Vermutungstatbestand getrennt und in Art. 5 Abs. 1 KG enthalten74.
KRAUSKOPF/SCHALLER hingegen sehen die Konsequenzen in der Unzulässigkeit der Abrede75
und qualifizieren die Vermutung deshalb konsequenterweise als Rechtsvermutung76. Zudem
bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht die „Marktbeherrschende Stellung“ als Rechtsfrage77, was auch dafür sprechen würde, die vermutete „Wettbewerbsbeseitigung“ als Rechtsvermutung zu qualifizieren. An dieser Stelle scheint die Kritik von MEIER an der Unterteilung
68
KOSTKA, Rz. 832f., m.w.H..
KOSTKA, Rz. 831.
70
KOSTKA, Rz. 832.
71
KOSTKA, Rz. 840; kritisch hierzu: MEIER, S. 281.
72
KOSTKA, Rz. 843, mit einer Übersicht der Lehrmeinungen; a.M.: ZIMMERLI, S. 294.
73
KOSTKA, Rz. 843.
74
KOSTKA, Rz. 843.
75
KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 648.
76
KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 363.
77
BVGer, 12.2.2009, A-109/2008 E.7.4.
69
10
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
von Rechts- und Tatsachenvermutung78 gerechtfertigt, da eine Unterscheidung zwischen der
Vermutung der Unzulässigkeit und der Vermutung einer Tatsache, welche immer unzulässig
ist, kaum von Bedeutung ist. Für diese Arbeit ist nur die Tatsache wichtig, dass die Vermutung widerlegbar ist, worauf nachfolgend eingegangen wird. Somit wird an dieser Stelle auf
eine Zuordnung verzichtet.
4.2.2
Beweisführungspflicht und gesetzliche Vermutung
4.2.2.1
Grundsatz
Die Vermutung ist ein Institut des Privatrechts. Die Übernahme ins Verwaltungsrecht ändert
jedoch grundsätzlich nichts an der Tatsache, dass die WEKO als Behörde an den Untersuchungsgrundsatz79 gebunden ist. Es ist selbstverständlich, dass die WEKO zuerst einmal untersuchen muss, ob überhaupt eine Wettbewerbsabrede im Sinne der Art. 5 Abs. 3 und 4 KG
(Vermutungsbasis) vorliegt80. Weniger offensichtlich ist, dass die WEKO ebenfalls dazu verpflichtet ist, den Gründen, die für eine Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Vermutungsfolge) sprechen, nachzugehen81.
4.2.2.2
Prüfung der Vermutungswiderlegung nur bei Anhaltspunkten?
Durch die Widerlegung der Vermutung macht die WEKO ihre Beweisführung im Hinblick
auf den Beweis der Vermutungsbasis obsolet. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr
dies widerstreben wird. Es wird in diesem Sinn auch postuliert, dass die WEKO nur dann der
Widerlegung der Vermutung nachgehen soll, wenn sie Anhaltspunkte für eine mögliche Widerlegung hat82. Es stimmt, dass die Parteien ein Eigeninteresse daran haben, der WEKO Unterlagen vorzulegen, die für die Widerlegung der Vermutung sprechen83. Dies aber entbindet
die WEKO m.E. nicht davon, selber nach solchen Anhaltspunkten zu suchen. Zumindest
dann, wenn dies verhältnismässig erscheint. Sie ist als Fachbehörde mit mehrheitlich unabhängigen Sachverständigen besetzt 84 , während die Unternehmen nicht zwingend über den
nötigen (juristischen und/oder ökonomischen) Sachverstand verfügen, um zu wissen, welche
Beweise eine Vermutungswiderlegung erbringen können. Zudem ist an ihre Verpflichtung zur
78
MEIER, S. 281.
Siehe 3.1.1.
80
KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 641.
81
BVGer, 24.6.2010, B-420/2008 E.9; KOSTKA, Rz. 928; KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5
Rn. 643; ZÄCH, Demontage, S. 310.
82
VON BÜREN/MARBACH/DUCREY, Rz. 1282.
83
KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 644.
84
Vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 KG.
79
11
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
materiellen Wahrheit zu erinnern85. Es ist fraglich, ob diese Verpflichtung nur dann besteht,
wenn die Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass ihre bisherigen Untersuchungen noch nicht
die ganze Wahrheit zu Tage gefördert haben, oder ob sie ihren bisherigen Untersuchungen
gegenüber nicht auch zu einer gewissen Skepsis verpflichtet ist. Deshalb erstreckt sich m.E.
die Untersuchungspflicht der WEKO auch darauf, nach Anhaltspunkten für eine Vermutungswiderlegung zu suchen, sofern dies in casu verhältnismässig erscheint.
4.2.3
Erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung und deren Rechtfertigung aus
Gründen der wirtschaftlichen Effizienz
Abreden, die unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallen und bei denen die Vermutungswiderlegung
gelingt86, können trotzdem den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Sie können aber auch
durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden87. Dass eine horizontale
Kernbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 KG den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, kann
aufgrund ihrer Qualität immer angenommen werden88. Bei vertikalen Kernbeschränkungen,
die unter Art. 5 Abs. 4 KG fallen, sind jedoch, wenn auch in geringem Umfang, quantitative
Elemente mit zu berücksichtigen89. So können qualitative schwerwiegende vertikale Abreden
bei quantitativer Geringfügigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellen.
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die WEKO zu prüfen, ob die Abreden aus Gründen
der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind90. Die Frage, ob Abreden nach Art. 5 Abs. 3
und 4 KG von vornherein von der Effizienzrechtfertigung ausgeschlossen werden, stellt sich
scheinbar nicht91. Mit KOSTKA ist immerhin festzustellen, dass horizontale harte Kartelle,
deren einziger Zweck die Wettbewerbsbeeinträchtigung ist, nie durch wirtschaftliche Effizienzgewinne gerechtfertigt werden können und einer Effizienzrechtfertigung nur Nebenabreden einer nicht wettbewerbsbeschränkenden Hauptvereinbarung offen stehen sollen92.
85
Siehe 3.1.2.
Was oft der Fall sein dürfte, denn die Vermutung ist bereist dann widerlegt, wenn bei einer Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, an der Wettbewerber mit einem gesamthaften Marktanteil von 90%
beteiligt sind, noch Servicewettbewerb herrscht (Vgl. BGE 129 II 18; ZIMMERLI, S. 297ff.).
87
ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 1124.
88
RPW 2008/1, S. 109, Rz. 178; KOSTKA, Rz. 1697ff..
89
Vertikalbekanntmachung, Ziffer 12 Abs. 1 und 2; gestützt auf die alte Vertikalbekanntmachung
noch a.M.: KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 208 und 209; ZÄCH, Kartellercht, Rz. 395.
90
COURVOISIER – SHK KG, Art. 39 Rn. 10.
91
Vgl. KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 96, nach welchen einer Rechtfertigung „nichts
im Wege“ steht.
92
Vgl. KOSTKA, Rz. 1713f..
86
12
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
4.2.4
Zwischenfazit
Der Vermutungstatbestand ändert nichts an der Beweisführungslast. Hingegen bewirkt die
Vermutung eine „Verschiebung des Beweisthemas“93, da die WEKO nur die Vermutungsbasis beweisen muss und bei gelungenem Beweis kraft Gesetzes auf die Vermutungsfolge geschlossen wird. Die Vermutungsfolge besteht in der Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb durch die fragliche Abrede beseitigt wurde. Diese Vermutung kann dann durch den
Nachweis von Restwettbewerb widerlegt werden94. Diese Widerlegung muss mit verhältnissmässigen Untersuchungen von der WEKO geprüft werden. Gelingt die Widerlegung, kann
eine Abrede, welche nachweislich keine Wettbewerbsbeseitigung zur Folge hatte, trotzdem
eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG bewirken95. Ist diese erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt, ist die Abrede unzulässig und wird sogar sanktioniert96. Bei horizontalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG kann angenommen werden, dass sie
erheblich sind, während bei vertikalen Abreden der Einzelfall zu prüfen ist. Dies ist insofern
erstaunlich, als dass auch vertikale Kernbeschränkungen durch den Gesetzgeber als wettbewerbsgefährdend (und demzufolge objektiv eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckend)
angesehen werden, denn sonst hätte er keine Vermutungstatbestände geschaffen.
Mit Ausnahme von horizontalen Abreden über Preise, Menge oder Kunden können jedoch
alle durch überwiegende wirtschaftliche Effizienz gerechtfertigt werden.
4.3
Verbotstatbestände im Wettbewerbsrecht der europäischen Union
4.3.1
Verbotene Verhaltensweisen
4.3.1.1
Grundsatz
Die Regelung von Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält ein eigentliches europäisches Verbot aller
wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, unbeachtlich davon, ob sie zwischen Unternehmen derselben oder unterschiedlicher Marktstufen getroffen wurden97. Dieses Verbot ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 VO 1/2003 direkt anwendbar. Bei dieser direkten Anwendung ist die
Kommission dazu verpflichtet, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln98. Das bedeutet, dass
93
KOSTKA, Rz. 1048.
KRAUSKOPF/SCHALLER – BSK KG, Art. 5 Rn. 445ff. und 574ff..
95
ZÄCH, Karellrecht, Rz. 1119.
96
ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 1119ff..
97
WIEDEMANN - Hdb.KartellR § 2 Rn. 1.
98
Siehe Ziff. 3.2.1.
94
13
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
sie die Beweismittel vorlegen muss, welche das Vorliegen einer Abrede i.S.v. Art. 101 Abs. 1
AEUV belegen99.
4.3.1.2
Kernbeschränkungen
Im Bereich der Kernbeschränkungen 100 wird diesbezüglich zum Teil eine Differenzierung
vorgenommen. Denn für diese offensichtlichen Verletzungen des Wettbewerbsrechts kommt
es nach einem Teil der Lehre zu einer per se Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV, ohne
dass die Kommission die konkreten Auswirkungen auf den jeweiligen Märkten prüfen müsste101. Dies bedeutet, dass bei der Prüfung, ob die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, darauf verzichtet werden kann zu beweisen, ob bei einer effektiven Verwirklichung
auch eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt worden wäre102. Dies könnte deshalb unterbleiben, weil solche Abreden bei ihrer Verwirklichung immer den Wettbewerb beeinträchtigen. Bei den hiervon erfassten Abreden handelt es sich um horizontale Preis-, Gebiets-, oder
Kundenaufteilungsabsprachen, sowie Absprachen über die Produktions- oder Absatzbeschränkung103. Allerdings wird diese per se Anwendung auch kritisiert. Gemäss MÄGER ist
immer der Einzelfall zu prüfen und es kann keine per se Anwendung oder Vermutung der
bezweckten Wettbewerbsbeschränkung geben104.
Bei vertikalen Abreden, die eine Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen oder eine Gebietsabschottung zum Ziel haben, also auch Kernbeschränkungen sind105, kann man hingegen
nicht von einer per se Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV sprechen106. Diese Ansicht
wird mit dem Hinweis darauf vertreten, dass der EuGH in Ausnahmefällen solche vertikalen
Kernbeschränkungen auch schon als zulässig qualifiziert hat, da er die Auswirkungen auf den
Binnenmarkt als nicht schädlich taxierte107.
Es ist m.E. nicht richtig, bei den Kernbeschränkungen von einer vermuteten Unzulässigkeit
auszugehen, weil die Leitlinien keine Bindungswirkungen gegen aussen (sondern nur eine
99
EuG, 3.3.11, Siemens/Kommission, Rs. T-110/07, Rn 43 (noch nicht publiziert).
Es handelt sich hierbei weitgehendst um die Fälle von Art. 91 Abs. 1 lit. a-e (vgl. ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; C., Rn. 181).
101
AMATO/GONZALEZ DIAZ, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Art. 81 Abs. 1 Rn. 112 EGV.
102
Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 21.
103
AMATO/GONZALEZ DIAZ, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Art. 81 Abs. 1 Rn. 112 EGV.
104
T. MÄGER, in: Mäger, Kap. 1 Rn. 88.
105
Vgl. Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 23.
106
AMATO/GONZALEZ DIAZ, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Art. 81 Abs. 1 N 117 EGV.
107
Siehe EuGH, 28.4.1998, Javico und Javico International AG/Yves Saint Laurent SA, Rs. C-306/96,
Slg. 1998, I-1983, Rn. 12, wo es um einen Fall des absoluten Gebietsschutzes ging. Die Vereinbarung
war jedoch deshalb mit dem Binnenmarkt vereinbar, weil der Gebietsschutz nicht letzteren betraf (vgl.
Vertikal Leitlinien Rz. 47 Fn. 25).
100
14
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Selbstbindungswirkung der Kommission) nach sich ziehen 108 , und somit aufgrund ihrer
Rechtsnatur keine Vermutung für die Anwendung von Primärrecht begründen können. Aufgrund der Erfahrung, dass horizontalen Abreden, welche Kernbeschränkungen enthalten negative Ökonomische Auswirkungen haben, ist es m.E. gerechtfertigt davon auszugehen, dass
sie immer eine Wettbewerbsbeschränkung (objektiv) bezwecken109. Denn es entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Abreden bei ihrer Einhaltung eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken. Bei vertikalen Abreden scheint es auch Mindest- oder Festpreisfestsetzungen bzw. Gebietsabschottungen zu geben, bei denen die positiven Ökonomischen Effekte
überwiegen110. Da diese aber immer noch bei der Rechtfertigung untersucht werden können,
könnte man diese Abreden folglich dennoch als objektiv bezweckte Wettbewerbsbeschränkung bezeichnen.
4.3.2
Legalausnahmen
Art. 101 Abs. 3 AEUV enthält Voraussetzungen, wann die Bestimmungen des Abs. 1 für
nicht anwendbar erklärt werden. Erfüllen nun abgestimmte Verhaltensweisen die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, so sind sie „nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf“111. Die Freistellungswirkung tritt somit kraft des Gesetzes ein112.
Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV werden z.T. als Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander charakterisiert, wobei das Verbot als Regel und die Freistellung hiervon als Ausnahme anzusehen
sei113. Ohne dass hier auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale eingegangen werden soll, sei an
dieser Stelle erwähnt, dass die vier Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen, damit
die Freistellung greift114.
4.3.3
Beweislast und Beweisführung beim Zusammenspiel von Verbotstatbestand und Legalausnahme
4.3.3.1
Beweislastverteilung gemäss Art. 2 VO 1/2003
Dass die Kommission den Beweis der Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 1 AEUV führen und erbringen muss, wurde bereits erläutert115. Für die Tatbestandsmerkmale des Art. 101
Abs. 3 AEUV bestimmt Art. 2 Satz 2 der VO 1/2003, dass die Beweislast hierfür dem Unter108
HECKENBERGER, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Anh. 1 Art. 81 Rn. 26 EGV.
So auch: KOSTKA, Rz. 558.
110
HOCH CLASSEN, S. 170f.; S. MÄGER, in: Mäger, Kap. 4 Rn. 2.
111
Art. 1 Abs. 2 VO 1/2003.
112
ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; A., Rn. 20; Dies ist das zentrale Element
des Legalausnahmesystems im Vergleich zum früher geltenden Anmeldesystem.
113
ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; A., Rn. 15.
114
Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 42.
115
Art. 2 Satz 1 VO 1/2003; Siehe Ziff. 4.3.1.1.
109
15
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
nehmen obliegt, welches sich auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen berufen will. Diese
Bestimmung entspricht auch der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der VO 1/2003, wonach es
Sache des Unternehmens war, „Beweismaterial für die wirtschaftliche Rechtfertigung einer
Freistellung vorzulegen und zu beweisen, dass es alle vier in Art. 81 Abs. 3 EGV aufgestellten, kumulativen Voraussetzungen erfüllt“116.
4.3.3.2
Vereinbarkeit mit dem Untersuchungsgrundsatz
Allerdings wurde vorher erläutert, dass im Verfahren vor der Kommission der Untersuchungsgrundsatz gilt 117 . Leitet man den Untersuchungsgrundsatz aus der Beweisbelastung
ab118, wird man in der Tat darauf kommen, dass das Unternehmen den Beweis bezüglich des
Vorliegens einer Legalausnahme zu führen hat, weil es durch Art. 2 Satz 2 VO 1/2003 beweisbelastet ist. Die Kommission war in ihrem Vorschlag zur VO 1/2003 der Ansicht, dass
diese Bestimmung eine ausgewogene Behandlung der Parteien gewährleiste, weil die Unternehmen auch am ehesten über diejenigen Informationen verfügen, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 3 AEUV beweisen vermögen119. Dennoch ist Art. 2 Satz 2 VO
1/2003 eine für ein von der Untersuchungsmaxime geprägtes Verwaltungsverfahren ungewöhnliche Bestimmung120. Die hierzu angerufene Begründung, dass diese Bestimmung dem
„in den Mitgliedstaaten respektierten Grundsatz, dass jede Streitpartei die Aspekte die Beweislast trägt, die sie zu ihren Gunsten geltend macht“ Rechnung trägt121, trifft jedenfalls nur
dann zu, wenn man das Verfahren als kontradiktorisch charakterisiert.
Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass die Kommission aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet ist, die für die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV massgeblichen
Tatsachen zusammenzutragen und zu untersuchen122. Anderen Lehrmeinungen zufolge wird
der Untersuchungsgrundsatz mit Art. 2 Abs. 2 VO 1/2003 durch eine Darlegungspflicht eingeschränkt123. Diese Einschränkung ist aber abzulehnen124. Die Kommission sollte „nach den
116
EuG, 13.1.2004, JCB Service/Kommission, Rs. T-67/07, Rn. 162; MEESSEN, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Art. 81 Abs. 3 Rn. 6.
117
Siehe Ziff. 3.2.1.
118
So z.B. VOCKE, S. 25.
119
Vorschlag Kommission VO, S. 16.
120
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 9.
121
Vorschlag Kommission VO, S. 16 (Hervorhebung hinzugefügt).
122
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 11; ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker,
Art. 81 Abs. 3 EGV; C., Rn. 59; KLEES, S.89 Rn. 21; a.M.: KOSTKA, Rz. 534f.; ZUBER, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, VerfVO Art. 2 Rn. 9 und 15, welcher fälschlicherweise davon ausgeht
der Untersuchungsgrundsatz gelte nur im deutschen Verwaltungsverfahren.
123
DIECKMANN - Hdb.KartellR § 41 Rn. 26; im Ergebnis unentschlossen:
BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 20f..
16
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Grundsätzen der guten Verwaltungsführung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitten zur
Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen“125. Immer wenn der Tatbestand von
Abs. 1 erfüllt ist, muss auch Abs. 3 untersucht werden, denn dieser ist genauso rechtserheblich. Würde dies nicht gelten, dann würden unter Umständen durch Art. 101 Abs. 3 AEUV
freigestellte Abreden nur deshalb verboten, weil z.B. einem Unternehmen das notwendige
Know-How fehlt, um die Tatbestandsmerkmale schlüssig vorzubringen. Somit könnten wirtschaftlich erwünschte und durch das materielle Recht erlaubte Kooperationsformen aufgrund
formeller verfahrensrechtlicher Vorschriften verboten werden126. Dies widerspräche der allgemeinen Erkenntnis, dass das formelle Recht der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen soll. Deshalb wäre es angezeigt, anstelle von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis von
Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV, von einer gesamtheitlich integrierten Anwendung des
Art. 101 AEUV zu sprechen127.
4.3.3.3
Umfang der Beweisführungspflicht
Jedoch kann aus dem Gesagten nicht geschlossen werden, dass die Kommission alle Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 3 AEUV prüfen müsste. Denn, wie bereits erwähnt, müssen die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV kumulativ erfüllt sein, damit ein Unternehmen vom Verbot freigestellt werden kann128. Mit anderen Worten ist eine Abrede wettbewerbsrechtlich dann verboten, wenn sie den Tatbestand von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt
und mindestens eines der vier Tatbestandsmerkmale von Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt
ist129. Ein Tatbestandsmerkmal des Abs. 3 ist in die Untersuchungen mit einzubeziehen, denn
der Beweis, dass mindestens eine der Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt ist, genügt, um festzustellen, dass eine Abrede nach Art. 101 AEUV verboten ist130. Die
Kommission kann die Untersuchung somit auf diejenige der vier Freistellungsvoraussetzungen beschränken, welche mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt ist.
124
Obwohl es sich von selbst versteht, dass die Unternehmen ein Interesse haben die Freistellungsvoraussetzungen darzulegen und dieses Problem oft ein theoretisches bleiben sollte.
125
EuGH, 13.7.1966, Consten und Grundig/Kommission, Verb. Rs. 56/64 und 58/64, Slg. 1966 321,
S. 395.
126
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 14.
127
Vgl. ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; C., Rn. 59.
128
Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 42.
129
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 12; Zur Frage ob es sich hierbei um einen
unmöglichen Negativbeweis handelt siehe Ziff. 5.4.3.2.
130
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 13.
17
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
4.3.3.4
Beweisführungspflicht bei Kernbeschränkungen
Dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 AEUV nach steht die Freistellung theoretisch allen Arten
von Wettbewerbsbeschränkungen offen131. Die Kommission hat in diesem Sinne auch festgehalten, dass es keine a priori von der Freistellung ausgeschlossenen Vereinbarungen gibt132.
Jedoch sei die Freistellung von Kernbeschränkungen „unwahrscheinlich“ 133 . Die Verwaltungspraxis der Kommission zeigt auch, dass Vereinbarungen, welche eine der in Art. 101
Abs. 1 lit. a-e AEUV exemplarisch aufgezählten Vereinbarungen enthalten, kaum für eine
Freistellung in Frage kommen134.
Es wurde bereits gesagt, dass bei horizontalen Kernbeschränkungen zuweilen von einer per se
Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV gesprochen wird. Dies hat für gewisse Autoren zur
Folge, dass für horizontale Kernbeschränkungen auch keine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3
AEUV möglich ist135 bzw. dass man diesbezüglich ganz von einem Beweis absehen kann136.
Nach anderer Ansicht sind horizontale Vereinbarungen nur „in aller Regel nicht freistellungsfähig“137.
Enthält eine vertikale Vereinbarung eine Kernbeschränkung, so kann ebenfalls in aller Regel
davon ausgegangen werden, dass diese Abrede die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3
AEUV nicht erfüllt 138. Ein Unternehmen kann im Einzelfall nachweisen, dass eine solche
Abrede wettbewerbsfördernde Wirkungen hat139. Dies ist nach der hier vertretenen Ansicht so
zu verstehen, dass die Kommission, im Lichte dessen was die Unternehmen hierzu vortragen,
zu untersuchen hat wie die Auswirkungen auf den Wettbewerb sind140. Da die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV kumulativ erfüllt sein müssen, reicht es aus, dass die Kommission beweist, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht gegeben ist, um eine solche Abrede als
unzulässig zu qualifizieren.
131
Vgl. KOSTKA, Rz. 540.
Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 46.
133
Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 46; Solche finden sich z.B. in Art. 4 Vertikal-GVO.
134
ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; C., Rn. 181.
135
AMATO/GONZALEZ DIAZ, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Art. 81 Abs. 1 Rn. 116.
136
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 2.
137
GEHRING, in: Mäger, Kap. 3 Rn. 10; Leitlinien Art. 81 Abs. 3 EGV, Rz. 46.
138
S. MÄGER, in: Mäger, Kap. 4 Rn. 69; Vertikal Leitlinien, Rz. 47; ähnlich: ELLGER, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 3 EGV; E., Rn. 428.
139
Vertikal Leitlinien, Rz. 47.
140
S. MÄGER, in: Mäger, Kap. 4 Rn. 69; Vertikal Leitlinien, Rz. 47.
132
18
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
4.3.4
Zwischenfazit
Grundsätzlich genügt das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung für die Unzulässigkeit
einer Abrede. Da jedoch von einem objektiven Zweckverständnis ausgegangen wird, wonach
eine Wettbewerbsbeeinträchtigung immer dann bezweckt wird, wenn eine solche Abrede bei
ihrer Einhaltung eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirkt, muss letztendlich immer
geprüft werden, ob eine Beeinträchtigung bewirkt wurde oder allenfalls bewirkt worden wäre.
Horizontale Kernbeschränkungen können in diesem Sinne aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, immer als tatsächliche oder potentielle Wettbewerbsbeeinträchtigung qualifiziert werden. Bei vertikalen Kernbeschränkungen wird in der Praxis hingegen nicht immer davon ausgegangen, dass sie den Wettbewerb beeinträchtigen und somit objektiv eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezwecken.
Obwohl eine Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wohl kaum Aussicht auf Erfolg
hätte, scheint diese Möglichkeit durch die Kommission nie per se ausgeschlossen zu sein,
aber ein Teil der Lehre geht zumindest davon aus, dass eine Beweisführung diesbezüglich bei
horizontalen Kernbeschränkungen auch unterbleiben könne. Vertikale Kernbeschränkungen
werden in der Regel auch nicht freigestellt, jedoch muss hier immer der Einzelfall überprüft
werden.
Bezüglich der Handhabung des Art. 101 AEUV wäre es m.E. geeigneter der Lehrmeinung zu
folgen, welche aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3
AEUV nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern vielmehr als einheitlichen Tatbestand versteht. Denn in dem das Vorliegen einer Abrede i.S.v. Abs. 1 und zumindest eines der
Freistellungstatbestandsmerkmale des Abs. 3 untersucht wird, kann verhindert werden, dass
ungerechtfertigter weise zulässiges Verhalten verboten wird.
5.
Beweisführung und direkte Sanktionierung
5.1
Schweiz
5.1.1
Charakter
Im Schweizerischen Kartellgesetz ist die direkte Sanktionierung von wettbewerbswidrigen
Verhalten bei sog. hard core Abreden bzw. Kernbeschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG
möglich 141 . Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die direkte Sanktionierung gewisser
Wettbewerbsbeschränkungen zu einer Anwendung von Strafrechtsdogmen auf Unternehmen
führt und bezeichnet die Sanktionsmöglichkeit von Art. 49a KG als „Verwaltungssanktio141
ZÄCH/KÜNZLER, S. 744.
19
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
nen“, während in Art. 54f. KG die „Strafsanktionen“ geregelt wurden142. Jedoch wurde einerseits inzwischen mit der Einführung von Art. 100quater und 100quinquies StGB die Deliktsfähigkeit von Unternehmen anerkannt und andererseits musste eingestanden werden, dass die Höhe
der in der Praxis ausgesprochenen Bussen die Unternehmen stark belastet. Somit war ein
Festhalten am Konzept der Unterscheidung der Verwaltungssanktionen von Strafsanktionen
nur aufgrund der formalen Bezeichnung nicht mehr gerechtfertigt 143 . Im Schweizerischen
Recht anerkennt die h.L. in diesem Sinn auch den Strafcharakter dieser Sanktionen144 und
auch die WEKO145, sowie die Rechtsprechung146 sprechen ihnen eine strafrechtliche Natur zu.
5.1.2
Sanktionsbedrohte Abreden
Für die Beurteilung des Einflusses der Sanktionierung auf das Beweisverfahren ist zweierlei
festzuhalten: Erstens führt der Beweis der Vermutungsbasis nicht automatisch zu einer Sanktionierung, denn es muss auch nachgewiesen werden, dass kein Restwettbewerb bestand und,
sofern die Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, dass sie nicht aus Gründen der
wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist. Zweitens wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei Abreden, die unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallen, zwar vermutet, jedoch ist sie
nicht Tatbestandsmerkmal für die Sanktionierung nach Art. 49a KG147. Beeinträchtigen solche Abreden den Wettbewerb ungerechtfertigter Weise erheblich, können sie immer noch
sanktioniert werden148.
5.2
Europäische Union
5.2.1
Charakter
Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a der VO 1/2003 kann die Kommission alle Unternehmen, die gegen Art. 101 AEUV verstossen, mit einer Geldbusse belegen, unbeachtlich davon, ob sie fahrlässig oder vorsätzlich handelten149. Die hierauf gestützt ausgesprochenen Bussgeldbeträge
sind zum Teil sehr hoch150. Dennoch bestimmt Art. 23 Abs. 5 VO 1/2003, dass „Entscheidun-
142
Vgl. BORER, Komm. KG, Art. 49a Rn. 1; HANGARTNER, S. 265.
BORER, Komm. KG, Art. 49a Rn. 2.
144
BORER, Komm. KG, Art. 49a Rn. 2; HANGARTNER, S. 269; KOSTKA, Rz. 969; NIGGLI/RIEDO –
BSK KG, Vor Art. 49a-57 Rn. 43; ZÄCH/KÜNZLER, S. 741.
145
RPW 2006/4, S.658ff. Ziff. 211ff.
146
BVGer, 24.2.2010, B-2050/2007 E.4.2.
147
Vgl. P. REINERT – SHK KG, Art. 49 Rn. 8; ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 1120.
148
ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 1119ff..
149
ZÄCH/KÜNZLER, S. 741.
150
Z.B. im sog. Rolltreppenkartell Fall wo durch die Kommission alleine gegen die Schindler Holding
Bussen von insgesamt EUR143'748'000.- verhängt wurden (EuG, 13.7.2011, Schindler Holding
u.a./Kommission, Rs. T-138/07, Rn 31(noch nicht publiziert)).
143
20
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
gen nach den Absätzen 1 und 2 keinen strafrechtlichen Charakter haben“. In diesem Sinne
wird dieser Busse auch durch die Rechtsprechung151 und einem Teil der Lehre152 der strafrechtliche Charakter aberkannt. Teilweise mit der Begründung, dass Geldbussen „nur gegen
juristische, nicht aber gegen natürliche Personen verhängt werden“153. Nach anderer Ansicht
hat die Busse den Charakter einer Ordnungswidrigkeitsbusse154, sei aber strafrechtsähnlich155.
Vereinzelt wird die Busse insbesondere aufgrund der Höhe des Bussgeldbetrags, ausdrücklich
als strafrechtlich bezeichnet156.
5.2.2
Sanktionsbedrohte Abreden
Im Wettbewerbsrecht der EU unterstehen alle Wettbewerbsabreden nach Art. 101 AEUV
einer Sanktionsdrohung157. Somit sind die Beteiligten an Kernbeschränkungen bezüglich der
drohenden Sanktionierung gleich gestellt wie die an „normalen“ Abreden Beteiligten.
5.3
Vergleich und Konsequenzen
In der Schweiz besteht ein Konsens, dass gestützt auf Art. 49a KG verhängte Bussen als strafrechtlich zu qualifizieren sind. Jedoch werden die Konsequenzen, die sich hieraus ergeben,
kontrovers diskutiert 158 . Auch in der EU schliesst die Praxis die Berücksichtigung von
Grundsätzen des Strafverfahrens, trotz der unterschiedlichen Meinungen bezüglich der Charakterisierung der Bussen, nicht aus 159. Es ist somit in beiden Rechtsordnungen klar, dass
strafrechtliche Verfahrensgarantien beachtet werden müssen; es besteht jedoch eine grosse
Unsicherheit darüber, wie weit diese Berücksichtigung reichen soll160. Diese Unsicherheiten
151
EuG, 6.10.1994, Tetra Pak/Kommission, Rs. T-83/91 Slg. II-755, Rn 235; EuG, 13.7.2011, Schindler Holding u.a./Kommission, Rs. T-138/07, Rn 53 (noch nicht publiziert).
152
BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, VO 1/2003 Art. 23 Rn. 88; DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art 23 Rn. 6; NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 50.
153
NIGGEMANN, in: Streinz, VO 1/2003 Rn. 50. Dieses Argument überzeugt nicht, denn der EuGH
legt den Begriff Unternehmen i.S.v. Art. 101 AEUV über den der juristischen Person hinausgehend
aus. Als Unternehmen gilt „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von
ihrer Rechtsform“ (EuGH, 23.4.1991, Höfner und Elsner/Macrotron, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979,
Rn. 21). Folglich kann auch eine (einfache) Personengesellschaft sanktioniert werden.
154
DIECKMANN – Hdb.KartellR § 46 Rn. 1.
155
KLEES, S. 80 Rn. 3; SCHWARZE/BECHTHOLD/BOSCH, S. 22 und 24f..
156
WEISS, in: Terhechte, Rn. 72.148.
157
ZÄCH/KÜNZLER, S. 737.
158
Siehe hierzu: NIGGLI/RIEDO – BSK KG, Vor Art. 49a-57 N 44ff., m.w.H..
159
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Allgemeine Vorbemerkung, Rn 34, m.w.H.;
SCHWARZE/BECHTHOLD/BOSCH, S. 22; ZÄCH/KÜNZLER, S. 741 und 743.
160
Z.B. in BGE 137 II 199 E.6.2, S. 217 lässt es das Bundesgericht ausdrücklich offen, ob ein Freispruch nach den gleichen Grundsätzen wie im Strafverfahren zu erfolgen hat.
21
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
kommen m.E. auch daher, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen allgemein ein junges, sich noch stark in der Entwicklung befindliches Konzept ist161.
Beim Versuch, die Tragweite dieser rechtstaatlichen Strafverfahrensgarantien zu erfassen,
sollte gemäss HEINE berücksichtigt werden, dass die Strafrechtsdogmatik zum grössten Teil
unter anderen Voraussetzungen entwickelt wurde. Insbesondere seien die Normadressaten
nicht die gleichen162. Stimmt man dem zu, so könnten die strafrechtlichen Grundsätze zwar
auf das Kartellrecht übertragen werden, aber es sollte hierbei der Funktion des Kartellrechts
sowie der Bedeutung des Schutzes der Institution Wettbewerb Rechnung getragen werden163.
Andere Autoren wie NIGGLI/RIEDO stehen solchen Ansätzen sehr kritisch gegenüber164, weil
damit im Endeffekt darauf abgezielt würde, aus Effizienzgründen das (Straf)Verfahren von
modernen Garantien zu befreien165. Dieses Argument lässt sich nicht von der Hand weisen,
aber die zu stellende Frage ist vielmehr: Rechtfertigt es sich, alle „modernen Garantien“ im
gleichen Masse auch auf Unternehmen anzuwenden?166
Ob sich bei der nachfolgend untersuchten Unschuldsvermutung eine Einschränkung rechtfertigt, sollte an dieser Stelle offen gelassen werden, da es sich m.E. auch immer um einen Wertungsentscheid handelt, welcher eine vertiefte, den Rahmen dieser Arbeit sprengende, Auseinandersetzung mit der Materie verlangen würde.
5.4
Beweisführung und Unschuldsvermutung
Die dargestellte Beweislastverteilung gilt auch für Verfahren in denen eine Busse ausgesprochen wird. Dies wirft Fragen bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung
auf167.
161
Die Lehre fokussiert hierbei noch auf grundsätzliche Fragen, z.B. wie sich das Konzept der Schuld
auf Unternehmen übertragen lässt (vgl. HEINE, S. 118ff., m.w.H.).
162
HEINE, S. 120.
163
Vgl. für das Konzept von strafrechtlicher Verantwortlichkeit: HEINE, S. 120.
164
NIGGLI/RIEDO, Quasi Strafrecht, S.91ff..
165
NIGGLI/RIEDO, Quasi Strafrecht, S.113f..
166
Hierbei müsste einerseits beachtet werden, dass im Kartellverwaltungsverfahren keine Freiheitsstrafen sondern „nur“ Geldbussen verhängt werden. Zumindest in der Schweizer Rechtsordnung sind
Busse und Geldstrafe qualitativ gleichwertig und eine Geldstrafe ist milder einzustufen als eine Freiheitsstrafe, „weil die Geldstrafe als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiegt als ein Eingriff in die persönliche Freiheit“(BGE 134 IV 82 E.7.2.4, S.90). Wenn zudem gewisse Verfahrensgarantien aus der „Menschenwürde“ hergeleitet werden, müssten sich Unternehmen nicht im gleichen
Umfang auf aus der Menschenwürde hergeleiteten Strafverfahrensgarantien berufen können, da sie
eine Menschenwürde unstreittigerweise nicht besitzen.
167
ZUBER, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, VerfVO Art. 2 Rn. 4.
22
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
5.4.1
Geltung der Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung findet ihre Grundlage in verschiedenen Rechtsquellen. Die vorliegende Untersuchung wird ihren Schwerpunkt auf die aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK hergeleitete
Unschuldsvermutung legen, da die EMRK im Gegensatz zur BV überprüfbare Vorgaben an
den Schweizer Gesetzgeber macht168 und auch die EU ihren Beitritt zur EMRK angekündigt
hat 169 . Auf europäischer Ebene kommt hinzu, dass die Unschuldsvermutung ebenfalls in
Art. 48 Abs. 1 GRC normiert wurde, welcher im Schnittbereich mit der EMRK den gleichen
Regelungsgehalt haben sollte170. Die bisherige europäische Rechtsprechung zu den justiziellen Grundrechten im Kartellverwaltungsverfahren sprach meistens von aus der EMRK entwickelten allgemeinen gemeinschaftlichen171 oder von anerkannten172 Grundsätzen und wendete
die EMRK oder die GRC nicht direkt an. M.E. lässt es sich nicht rechtfertigen, der Unschuldsvermutung je nach Rechtsquelle einen unterschiedlichen Gehalt zu verleihen. Die Tatsache, dass die Unschuldsvermutung in Art. 6 Ziff. 2 EMRK aufgenommen wurde, zeigt
vielmehr, dass zumindest in den Mitgliedstaaten des Europarates ein Konsens über die Bedeutung und Tragweite der Unschuldsvermutung bestehen sollte.
Da es sich bei den im Kartellveraltungsverfahren ausgesprochenen Bussgeldern um strafrechtliche bzw. strafrechtsähnliche Sanktionen handelt und der EGMR Art. 6 Ziff. 2 EMRK auch
auf Ordnungswidrigkeitsbussen anwendet173, steht die Geltung der Unschuldsvermutung ausser Frage. Denn nach der Engel-Rechtsprechung berücksichtigt der EGMR zwar die Zuordnung die der jeweilige Staat für die Sanktion vorgenommen hat 174 . Diese Zuordnung als
„nicht strafrechtlich“ ist aber unbeachtlich, wenn festgestellt wird, dass der unter Berücksichtigung der Schwere und Natur ermittelte, tatsächliche Charakter der Sanktion strafrechtlich
ist175. Deshalb ist in Kartellverwaltungsverfahren, die zur Verhängung von Geldbussen führen, die Unschuldsvermutung zu beachten176.
168
Siehe Ziff. 2.1.2.
Siehe Ziff. 2.2.2.
170
Siehe Ziff. 2.2.2.
171
Vgl. EuGH, 17.12.1998, Baustahlgewebe/Kommission, Rs. C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 21.
172
EuG. 5.4.2006, Degussa/Kommission, Rs. T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 115.
173
EGMR, 21.2.1984, Öztürk/Deutschland, Rn. 56; PEUKERT, in: EMRK Kommentar, Art. 6 Rn. 263.
174
EGMR, 8.6.1976, Engel u.a./Niederlande, Rn. 81f.; PEUKERT, in: EMRK Kommentar, Art. 6 Rn.
26.
175
PEUKERT, in: EMRK Kommentar, Art. 6 Rn. 26.
176
So geschehen in: EuGH, 8.7.1999, Hüls/Kommission, Rs. C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 150.
169
23
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
5.4.2
Gehalt der Unschuldsvermutung
In Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird die Unschuldsvermutung wie folgt umschrieben: „Jede Person,
die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Die Unschuldsvermutung besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Unschuld vermutet
wird und der Staat dazu verpflichtet ist, dem Beschuldigten alle die Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen177. Dies ist die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel.
5.4.3
Vereinbarkeit
An dieser Stelle soll untersucht werden, ob die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel mit dem Beweisverfahren im Kartellverwaltungsverfahren vereinbar ist. Art. 6
Ziff. 2 EMRK erlaubt nicht nur die Kontrolle der Rechtsanwendung, sondern die Bestimmung
erlaubt es auch das positive Recht dahingehend zu überprüfen, ob es dem Richter den notwendigen Spielraum überlässt um die Schuldfrage im Einzelfall zu klären178. Daraus lässt sich
aber nicht schliessen, dass die Unschuldsvermutung jede Beweislastumkehr oder Vermutung
ausschliesst179. Man könnte die Formulierung „gesetzlichen Beweis ihrer Schuld“ in Art. 6
Ziff. 2 EMRK zwar so auslegen, dass der Beweis einer gesetzlich vorgegebenen Vermutungsbasis genügt. Diese Formulierung soll aber vielmehr klarstellen, dass ein Beweis, der nicht
nach den gesetzlich vorgegebenen Regeln erbracht wurde, immer unzulässig ist. Dennoch
muss der Beweis, selbst dann wenn er gesetzeskonform erbracht wurde, immer noch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen180. Eine Vermutung ist nach diesen Grundsätzen dann gerechtfertigt, wenn die Verteidigungsrechte sichergestellt sind. Dies bedeutet, dass eine Widerlegung möglich bleiben muss181. Hierbei ist das Verhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern angemessen zu berücksichtigen182. Zudem sollte sich die Vermutung selber auf erwiesene Tatsachen stützen183, was aber erst unter dem Aspekt des erforderlichen Beweismasses
untersucht wird.
177
ENGLER, S. 95.
PEUKERT, in: EMRK Kommentar, Art. 6 Rn. 135.
179
ESER, in: Meyer, Art. 48 Rn. 12; KOSTKA, Rz. 1060.
180
EGMR, 7.10.1988, Salabiaku/France, Rn. 28; vgl. ESER, in: Meyer, Art. 48 Rn. 16.
181
EGMR, 7.10.1988, Salabiaku/France, Rn. 28; PEUKERT, in: EMRK Kommentar, Art. 6 Rn. 135f..
182
EGMR, 7.10.1988, Salabiaku/France, Rn. 28; Diese Berücksichtigung der Rechtsgüter ist ein Argument für die von HEINE vorgeschlagene Anwendung strafrechtlicher Garantien im Kartellverwaltungsverfahren unter der Berücksichtigung der Bedeutung der Institution Wettbewerb.
183
Vgl. ESER, in: Meyer, Art. 48 Rn. 12, m.w.H..
178
24
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
5.4.3.1
Schweiz
Es wurde bereits gezeigt, dass der sanktionsbedrohte Tatbestand von Art. 49a KG keine Vermutung inhärent hat. Dass die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei den Tatbeständen von
Art. 5 Abs. 3 und 4 KG vermutet wird, spielt im Hinblick auf die Sanktionierung nur indirekt
eine Rolle, denn es muss aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes immer noch geprüft werden, ob noch Restwettbewerb besteht bzw., falls dies bejaht wird und die Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, ob die Abrede nicht durch wirtschaftliche Effizienz gerechtfertigt wird184. M.E. ist die Vermutung von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG diesbezüglich unproblematisch, da sie nur eine Verschiebung des Beweisthemas bewirkt und zudem widerlegbar ist.
Ferner überlässt sie der WEKO den Spielraum die Rechtswidrigkeit im Einzelfall zu prüfen.
Problematischer ist es, wenn vermutet wird, dass gewisse Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG
erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen sind185. Diese Vermutung ist jedoch keine gesetzliche Vermutung, sondern sie stützt sich vielmehr auf allgemeiner Lebenserfahrung. Es ist an
dieser Stelle daran zu erinnern, dass auch in Strafverfahren nicht über Tatsachen Beweis geführt werden muss, die sog. gerichtsnotorisch sind186. Es kann deshalb durchaus argumentiert
werden, dass es notorisch ist, dass z.B. Preis- oder Kundenabsprachen zwischen Unternehmen
gleicher Marktstufen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen und deshalb darüber kein Beweis geführt werden muss. Folgt man der Ansicht von KOSTKA, wonach
Preiskartelle auch nie durch Effizienzrechtfertigung gerechtfertigt sind187, so werden die Verteidigungsmöglichkeiten dann doch stark eingeschränkt. Aber auch diesbezüglich kann die
Frage gestellt werden, ob es nicht gerichtsnotorisch ist, dass ein hartes Preiskartell nicht zu
gesamtvolkswirtschaftlichem Nutzen führt. Um den Beurteilungsspielraum des Rechtsanwenders aufrecht zu erhalten, ist für diese Fälle folgende Lösung vorzuschlagen: Macht das Beschuldigte Unternehmen Effizienzrechtfertigungen geltend, so muss die WEKO nur dann einen Rechtfertigungsgrund eingehend untersuchen, wenn dies nicht aussichtslos und somit
verhältnismässig scheint. Eine Überprüfung gerichtsnotorischer Tatsachen wäre aber unverhältnismässig.
Bei einer Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter, muss eine Abwägung zwischen dem
Wunsch des Gesetzgebers, Wettbewerb als zentralen Koordinationsmechanismus des Wirtschaftslebens zu installieren, und dem Recht des Unternehmens, bis zum Beweis des Gegen184
KOSTKA, Rz. 1065.
Siehe 4.2.3.
186
SCHMID, Rz. 778.
187
KOSTKA, Rz. 1709.
185
25
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
teils als unschuldig zu gelten, getroffen werden. Es ist jedoch so gut wie unmöglich eine wertungsfreie Analyse zu machen, inwiefern die effektive Durchsetzung der Wettbewerbspolitik
und die damit verbunden vielfältigen Wettbewerbsfunktionen 188 einen Eingriff in die Unschuldsvermutung189 rechtfertigen. Aber die Tatsache, dass die wirksame Verteidigung nicht
besonders stark eingeschränkt ist, spricht für eine minderschwere Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung, womit die Verhältnissmässigkeit der Regelung tendenziell zu bejahen ist.
Im Ergebnis sind die Vermutungen im Schweizer Recht mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Einzig die Auffassung, dass sich gewisse Abreden vermutungsweise nicht durch Effizienzsteigerungen rechtfertigen lassen, ist diesbezüglich problematisch, m.E. aber dennoch
zulässig.
5.4.3.2
Europäische Union
Bei gewissen Abreden im europäischen Recht wird davon ausgegangen, dass sie immer eine
Wettbewerbsbeeinträchtigung bezwecken und Art. 101 Abs. 1 AEUV per se Anwendung findet. Dies ist in Bezug auf die Unschuldsvermutung zulässig, wenn es auf die in Art. 101 Abs.
1 lit. a-e AEUV beschränkt bleibt und auf einer bewiesenen Abrede beruht, da dies nicht die
Rechtfertigung solcher Abreden ausschliesst und somit eine wirksame Verteidigung möglich
bleibt. Die Rechtfertigung steht grundsätzlich allen Abreden offen; einzig für harte Kartelle
wird sie von einem Teil der Lehre ausgeschlossen, was aus den gleichen Gründen wie bei
Art. 5 Abs. 3 KG zwar problematisch, aber dennoch in gewissen Konstellationen zulässig sein
sollte.
Ansichten, wonach in Verfahren vor der europäischen Kommission kein Untersuchungsgrundsatz gelte, ein solcher sich erst aus der Beweislast herleite oder trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Unternehmen den Beweis für die Anwendung des Art. 101 Abs. 3
AEUV zu führen haben, verstossen gegen die Unschuldsvermutung190. Es wird der Grundsatz
verletzt, wonach der Staat dazu verpflichtet ist, dem Beschuldigten alle die Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen. Denn das Nichtvorliegen einer der vier kumulativen
Rechtfertigungsgründe ist in diesem Fall ein die Strafbarkeit begründender Umstand191, welcher vom Staat zu beweisen ist. Deshalb kann bei einer Beweislosigkeit der Voraussetzungen
188
Vgl. ZÄCH, Kartellrecht, Rz. 20ff..
Ob die Unschuldsvermutung ein eigenes Rechtsgut ist oder ob sie aus einem anderen Rechtsgut
hergeleitet wird, muss an dieser Stelle offen bleiben.
190
BECHTOLD/BOSCH/BRINKER/HIRSBRUNNER, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 24.
191
Vgl. DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 10f..
189
26
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
des Art. 101 Abs. 3 AEUV keine Geldbusse verhängt werden192. Eine Busse sollte erst ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass eines der vier Tatbestandselemente von Art. 101 Abs. 3
AEUV nicht gegeben ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen unmöglichen Negativbeweis,
denn dass ein Tatbestandsmerkmal von Art. 101 Abs. 3 AEUV im konkreten Fall nicht gegeben ist, ist ein auf Tatsachen beruhender Wertungsentscheid 193 . Die relevanten Tatsachen
können positiv bewiesen werden194. Z.B. das Tatbestandsmerkmal, dass durch die Abrede nur
Beschränkungen auferlegt werden, die unerlässlich sind, um die gerechtfertigten Ziele zu erreichen, ist als nicht erfüllt zu betrachten, wenn bewiesen wird, dass die Abrede eine Beschränkung enthält, welche für das angestrebte Ziel nicht erforderlich wäre. Was für Tatsachen einer solchen Wertung zugrunde gelegt werden sollen, ist vor allem dann, wenn es sich
um Marktdaten handelt, für Unternehmen schwer einzuschätzen. Deshalb sind bei einer Beweisbelastung ihre Verteidigungsrechte als beeinträchtigt zu betrachten.
Deshalb lässt sich dieser Verstoss gegen die Unschuldsvermutung auch nicht bei der Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsguts Wettbewerb als Verwirklichung des Binnenmarktes
rechtfertigen, denn nach dem Gesagten scheint eine Beweislastumkehr nicht zwingend erforderlich, um die Wettbewerbsordnung auf dem Binnenmarkt zu verwirklichen.
Die oben postulierte Geltung und (zugegeben extensive) Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, hat somit den Vorteil, dass sie auch im Einklang mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung ist. Somit ist es nicht nötig (unzulässigerweise195) je nach Verfahrensart
variierende Interpretationen des Art. 2 VO 1/2003 vorzunehmen196.
6.
Beweismass
Das Beweismass beschreibt das Mass bzw. die Intensität an Überzeugung des Rechtsanwenders, welches nötig ist, um eine behauptete Tatsache auch als bewiesen anzusehen197. Kartellrechtliche Sachverhalte sind komplex und die an Wettbewerbsabreden Teilnehmenden haben
kein Interesse, ihr rechtswidriges Verhalten zu dokumentieren, was oft zu Beweisschwierigkeiten führt. Deshalb werden im Kartellrecht oft Beweismassreduktionen postuliert.
192
KLEES, S. 91 Rn. 24; SURA, in: Langen/Bunte, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 7.
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 12.
194
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 12.
195
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 11 Fn. 34.
196
So z.B. SCHMIDT, in: Immenga/Mestmäcker, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 8f..
197
MEIER, S. 285.
193
27
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
6.1
Schweiz
6.1.1
Beweismass bei der Anwendung des Art. 5 KG
Im Schweizer Kartellrecht werden unterschiedliche Anforderungen für das zum Beweis einer
Wettbewerbsabrede notwendige Beweismass postuliert. Die herrschende Lehre gibt sich im
Kartellverwaltungsrecht, aufgrund der Komplexität der Sachverhalte, generell mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zufrieden198. Nach einzelnen Autoren soll
hingegen für die Anwendung von Art. 5 KG allgemein das Regelbeweismass des strikten Beweises gelten199, was bedeutet, dass ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt wird,
dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Nur für das Vorliegen einer Abrede nach Art.
5 Abs 3 und 4 KG wird, unter Bezugnahme auf die skizzierten Beweisprobleme, eine Senkung
des Beweismasses gefordert, da hier regelmässig kein strikter Beweis erbracht werden könne200. Bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 5 KG genüge es demzufolge, wenn Indizien vorliegen, die in ihrer Gesamtheit einen mittelbaren Schluss auf die Abrede zulassen201.
6.1.2
Zulässigkeit der Beweismassreduktion
Mit der Reduktion des Beweismasses soll einer beweisrechtlich schwierigen Situation begegnet werden202. Übertriebene Anforderungen an das Beweismass würden die Anwendung des
KG unverhältnissmässig erschweren. Diese Ansicht wird kritisiert, da so mit grösserer Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, schwere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit erlaubt und gegen das Gebot der staatlichen Wettbewerbsneutralität verstossen werde203. Deshalb wird von
DAVID ET AL. gefordert, dass ein strikter Beweis zu erbringen sei204. Diese Forderung sei wie
folgt zu erfüllen: Den offenen Tatbestandselementen des KG lägen in der Tat komplexe ökonomische Konzepte zu Grunde, aber es handle sich nicht um typische unbestimmte Rechtsbegriffe205. Die Auslegung dieser Begriffe stelle eine Rechtsfrage dar, über welche keinen Beweis geführt werden könne206. Vielmehr müsse die WEKO als Fachbehörde unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und Wertungen des KG Beweisthemen bezeichnen, welche geeignet seien, den ökonomischen Konzepten, welche den Rechtsbegriffen zugrunde liegen,
198
BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2006 E.10.4; KOSTKA, Rz. 862f., je m.w.H..
KRAUSKOPF/SCHALLER - BSK KG, Art. 5 Rn. 617.
200
KRAUSKOPF/SCHALLER - BSK KG, Art. 5 Rn. 618.
201
KRAUSKOPF/SCHALLER - BSK KG, Art. 5 Rn. 619.
202
RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHEER/BRÜHL-MOSER, Rz. 999.
203
AMSTUTZ/KELLER/REINERT, S.119; DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1294; Zur Bedeutung dieser
Prinzipien siehe Ziff. 2.1.1.
204
DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1294f..
205
DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1298.
206
DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1299, mit Verweis auf BVGer, 12.2.2009, A-109/2008, E.7.4.
199
28
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Rechnung zu tragen207. Dies ist so zu verstehen, dass z.B. in Bezug auf die „erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ die WEKO Beweisthemen wie z.B. die Parameter über die eine
Abrede getroffen wird, die Marktanteile der beteiligten Unternehmen etc. zu bezeichnen und
darüber einen strikten Beweis zu führen hat. Sie verfüge bei der Beurteilung der Frage, was
geeignete Beweisthemen sind um eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zu beweisen,
über einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum208. Dies entbinde sie jedoch nicht davon, den
Beweis so zu führen, dass keine vernünftigen Zweifel (im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsbeweises209) an z.B. einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs bestehen.
Diese Ansicht ist in mancher Hinsicht zutreffend, findet ihre Begründung m.E. aber vor allem
in der aus dem Untersuchungsgrundsatz abgeleiteten Verpflichtung zur materiellen Wahrheit.
Vor allem, weil die WEKO nicht nur über einen Beurteilungsspielraum bei der Bezeichnung
der Beweisthemen verfügt, sondern auch in der Würdigung der Beweisergebnisse frei ist210,
wird ihre Arbeit m.E. nicht verunmöglicht, da sie immer noch über ein erheblichen Spielraum
verfügt. Dennoch verwarf das Bundesverwaltungsgericht (ohne direkte Bezugnahme) einige
der von DAVID ET AL. geäusserten Kritikpunkte und bestätigte, dass das Beweismass weiterhin reduziert werden dürfe211. Es argumentierte, dass so „der besonderen Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte dort, wo sie zu bejahen ist, angemessen Rechnung getragen“ 212 .
Dies kann so verstanden werden, dass die WEKO in Zukunft zumindest darüber Rechenschaft
ablegen muss, weshalb in casu für den fraglichen Lebenssachverhalt ein Beweisnotstand zu
bejahen ist, der eine Beweismassreduktion rechtfertigt.
6.1.3
Zulässigkeit der Beweismassreduktion bei Sanktionsdrohungen
Wird eine Wettbewerbsabrede sanktioniert, so muss wie bereits erwähnt die Unschuldsvermutung beachtet werden. Der Grundsatz in dubio pro reo ist ebenfalls ein Teilaspekt der Unschuldsvermutung und ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, wie
gross die Überzeugung des Rechtsanwenders bezüglich der Verwirklichung aller relevanten
Tatbestandsmerkmale durch den Beschuldigten sein muss213. In dubio pro reo ist folglich die
aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweiswürdigungsregel. Aus dieser Umschreibung
207
DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1299f.
DAVID ET AL., SWIR I/2, Rz. 1303.
209
Vgl. MEIER, S. 285.
210
Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG i.V,m. Art. 40 BZP; RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHEER/BRÜHLMOSER, Rz. 1001.
211
BVGer, 28.02.2012, A-2969/2010 E.13.2.
212
BVGer, 28.02.2012, A-2969/2010 E.13.2.
213
ENGLER, S. 95.
208
29
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
wird deutlich, dass in dubio pro reo - wie das Beweismass - die Überzeugung des Rechtsanwenders regeln214.
Wenn das Beweismass als Mass an notwendiger Überzeugung verstanden wird, dass der
Rechtsanwender seiner Entscheidung, ob ein Tatbestandsmerkmal in casu erfüllt ist, zugrunde
zu legen hat, so wird mit einer Beweismassreduktion das Mass an notwendiger Überzeugung
gesenkt. Ein geringeres Mass Überzeugung bedeutet anders formuliert grössere Zweifel an der
Verwirklichung des tatbestandsmässigen Verhaltens. Der Grundsatz in dubio pro reo steht
dem jedoch entgegen, da er verlangt, dass „wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche oder
unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben“215 der Beschuldigte freizusprechen ist. Der Grundsatz in dubio pro reo wird auch der Grund sein, weshalb gewisse
Autoren Beweismassreduktionen als unzulässig taxieren 216 . Dieser Gegensatz könnte nur
dann problemlos überwunden werden, wenn man den in dubio pro reo Grundsatz aufgrund
der Funktion und Stellung des Kartellrechts nur eingeschränkt anwenden will217.
Berücksichtigt man den Grundsatz in dubio pro reo, so wäre dort, wo eine Sanktionierung
droht, immer so Beweis zu führen, dass keine unüberwindlichen Zweifel an der Verwirklichung des tatbestandsmässigen Verhaltens bestehen218. Eine Beweismassreduktion wäre deshalb unzulässig. In diesem Sinn wäre bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die trotz widerlegter Vermutung den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, aufgrund der Unschuldsvermutung keine Busse zu verhängen, wenn Zweifel an der Effizienzrechtfertigung bestünden219.
Es ist aber daran zu erinnern, dass die WEKO als Fachbehörde über einen grossen Beurteilungsspielraum verfügt, wenn sie festlegt mit welchen (strikt zu erbringenden) Beweisen ein
solches tatbestandsmässiges Verhalten bewiesen werden soll. Die Gerichte greifen traditionell
nicht ohne Not in diesen Beurteilungsspielraum ein220, so dass die Durchsetzung des Kartellrechts durch das Erfordernis des Vollbeweises nicht verunmöglicht werden sollte.
AMSTUTZ/KELLER/REINERT plädieren in Anlehnung an das US Recht dafür, dass der Vollbeweis dann erfüllt ist, wenn Indizien vorgelegt werden, die einen Schluss auf eine Abrede er-
214
Vgl. GRONER, S. 178.
SCHMID, Rz. 235.
216
Vgl. AMSTUTZ/KELLER/REINERT, S.118, welche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren berufen, aus welchem regelmässig der in dubio pro reo Grundsatz hergeleitet wird.
217
Siehe Ziff. 5.3.
218
AMSTUTZ/KELLER/REINERT, S. 119; a.M. KOSTKA, Rz. 863f..
219
KRAUSKOPF/SCHALLER - BSK KG, Art. 5 Rn. 638.
220
Sog. Ohne Not-Praxis (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHEER/BRÜHL-MOSER, Rz. 1600).
215
30
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
möglichen, es rationale Motive gab sich abzusprechen und das fragliche Verhalten auch nicht
gesetzeskonform erklärt werden kann221.
6.2
Europäische Union
6.2.1
Beweismass bei der Anwendung von Art. 101 AEUV
Im europäischen Kartellverwaltungsverfahren ergibt sich das erforderliche Beweismass nicht
aus Art. 2 VO 1/2003222 und es können grundsätzlich je nach Beweisgegenstand unterschiedliche Anforderungen an das Beweismass gestellt werden, selbst wenn dies im selben Verfahren geschieht223. Grundsätzlich müssen die Beweise zu der festen Überzeugung der Kommission führen, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV erfüllt bzw.
nicht erfüllt sind224. Aber beim Beweis einer Abrede nach Art. 101 Abs. 1 AEU genügt es,
wenn bei einer Gesamtbetrachtung aus einem Bündel von Koinzidenzen und Indizien der
Schluss gezogen werden kann, dass gegen die Wettbewerbsregeln verstossen wurde (sog.
Bündeltheorie)225. Zudem kann immer dann wenn ein Beweis „der Natur der Sache nach nicht
möglich ist“ vom Regelbeweismass der festen Überzeugung abgesehen werden 226. Nach
DE
BRONNET ist dies z.B. dann der Fall, wenn untersucht wird wie der Wettbewerb ohne eine
Abrede ausgesehen hätte um ihrer Wirkung zu prüfen oder bei einer zukunftsorientierten Analyse nach Art. 101 Abs. 3 AEUV227. Hierbei gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit228.
6.2.2
Zulässigkeit der Beweismassreduktion im Kartellverwaltungsverfahren
In der EU Kommission gilt der Untersuchungsgrundsatz. Ob dieser wie in der Schweiz auch
eine Verpflichtung zu materiellen Wahrheit beinhaltet bzw. ob eine solche Verpflichtung auch
einer Beweismassreduktion entgegenstehen würde, ist schwierig zu sagen. Beweismass und
Untersuchungsgrundsatz sind im europäischen Kartellverwaltungsverfahren durch allgemeines europäisches Verwaltungsrecht geregelt, welches wiederum nicht kodifiziert ist und es
scheint anerkannt zu sein, dass das Beweismass wenn nötig gesenkt werden kann.
221
AMSTUTZ/KELLER/REINERT, S. 120f..
SCHMIDT, in: Immenga/Mestmäcker, VO 1/2003 Art. 2 Rn. 22.
223
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 23.
224
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 25 und 27; DIECKMANN - Hdb.KartellR §
41 Rn. 26.
225
EuGH, 12.2.1967, Brasserie de Haecht/Kommission, Rs. 23 und 67, Slg. 1967, 543; EuG, 3.3.2011,
Rs. T-110/07, Siemens/Kommission, Rn. 48 und 53 (noch nicht publiziert); EMMERICH, in: Immenga/Mestmäcker, Art. 81 Abs. 1 EGV; A., Rn. 240f..
226
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 27.
227
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 27.
228
DE BRONNET, Europ. Kartellverfahrensrecht, Art. 2 Rn. 27; KOSTKA, Rz. 529.
222
31
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
6.2.3
Zulässigkeit der Beweismassreduktion bei Sanktionsdrohungen
Auch in der EU ist bei einer Sanktionierung des wettbewerbswidrigen Verhaltens die Unschuldsvermutung und damit in dubio pro reo als Teilaspekt dieser zu beachten229. Wenn man
in dubio pro reo als anwendbar betrachtet, so steht dieser Grundsatz der Beweiswürdigung in
dem gleichen Widerspruch zu einer Beweismassreduktion wie im Schweizer Recht230. Ein
weiteres Problem resultiert aus der Beweislastverteilung durch Art. 2 Abs. 2 VO 1/2003:
Selbst bei einer postulierten weiten Geltung des Untersuchungsgrundsatzes müssten sich aufgrund von in dubio pro reo Zweifel bei der Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV zugunsten
des beschuldigten Unternehmens auswirken. Die Kommission müsste bezüglich des Nichtvorliegens eines Tatbestandselementes nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht nur den Beweis führen,
sondern sie müsste ihn so führen, dass keine unüberwindbaren Zweifel an der Nichtfreistellungsfähigkeit der Abrede bestünden.
6.3
Vergleich und Würdigung
In beiden Rechtsordnungen gibt es durchaus Situationen, in denen Beweisprobleme auftreten.
Vor allem beim Beweis von geheimen Wettbewerbsabreden befinden sich Wettbewerbsbehörden regelmässig in einem Beweisnotstand. Ob Beweismassreduktionen mit einer Verpflichtung zur materiellen Wahrheit vereinbar sind, ist fraglich, allerdings ist dies von geringerer Relevanz, da in Verfahren welche mit einer Sanktion enden der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo das anwendbare Beweismass vorgibt231.
Um eine Lösung zu finden muss zunächst das Problem differenziert betrachtet werden. Denn
bei Lebenssachverhalten gibt es den echten Beweisnotstand. Dies betrifft vor allem Fälle geheimer Wettbewerbsabreden232. Die Forderung nach einem Vollbeweis von DAVID ET AL. ist
dort nicht vorbehaltslos gutzuheissen, wo über Lebenssachverhalte tatsächlich ein Beweisnotstand herrscht. Wo tatsächlich ein Beweisnotstand gegeben ist, rechtfertigt es sich keinen
strikten Beweis zu fordern.
Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass die in diesem Zusammenhang von
AMSTUTZ/KELLER/REINERT vorgeschlagene Lösung, sowie die in der EU bekannte Bündeltheorie, nicht als eigentliche Beweismassreduktionen verstanden werden müssen. Da von
mehreren Hilfstatsachen auf eine Haupttatsache geschlossen wird, können sie auch als Indi-
229
Vgl. ESER, in: Meyer, Art. 48 Rn. 12.
Ziff. 6.1.3.
231
GRONER, S. 178.
232
Vgl. KOSTKA, Rz. 859.
230
32
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
zienbeweise qualifiziert werden233. Indizienbeweise sind nicht per se ungeeignet, dem Grundsatz in dubio pro reo zu genügen234. Das „Bündel“ an Indizien muss aber eine Schlussfolgerung auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmal erlauben, welcher bei objektiver Betrachtung
keine unüberwindbaren Zweifel entgegenstehen.
Andererseits bestehen die von
DE
BRONNET und DAVID
ET AL.
thematisierten Probleme im
Zusammenhang mit Begriffen wie z.B. „erheblicher Wettbewerbsbeeinträchtigung“ oder
„Marktbeherrschung“. Hier handelt es sich im Gegensatz zur Abrede nicht um Lebenssachverhalte, sondern um Begriffe oder Prognosen denen ökonomische Erkenntnisse235 zugrunde
liegen. Die Unterscheidung zwischen Lebenssachverhalten und Prognosen ist essentiell. Ein
direkter Beweis dieser theoretischen Konzepte und Prognosen ist nicht möglich. Es ist dem
Bundesgericht beizupflichten wenn es, in einem anderen Zusammenhang, festgestellt hat „in
dubio pro reo gilt bei der Prognoseentscheidung nicht“236. Die Wettbewerbsbehörden sollten
deshalb bei Prognosen grundsätzlich237 nach der von DAVID ET AL. skizzierten Methode Vollbeweise über Tatsachen erbringen und daraus anschliessend mit ihrem Fachwissen Schlüsse
ziehen. Dass die Wettbewerbsbehörden bei der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses und
der hierauf gestützten Entscheidung ein erhebliches Ermessen haben und gewisse Unsicherheiten bestehen bleiben, ist hinzunehmen. Dies verstösst nicht gegen in dubio pro reo, da dieser Grundsatz hierbei nicht anwendbar ist.
7.
Schlussfazit und Ausblick
Die Beweisführung bei Wettbewerbsabreden wurde mit diversen Instrumenten erleichtert,
aber wurde durch die dadurch auftretenden Probleme nicht einfacher zu verstehen. Im
Schweizer KG ist es z.B. nicht sofort ersichtlich, dass die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet wird, jedoch auch bei widerlegter Vermutung immer noch eine erhebliche
ungerechtfertigte Wettbewerbsbeseitigung vorliegen und sanktioniert werden kann.
Im Gegensatz hierzu sind in der EU horizontale Kernbeschränkungen per se verboten. Es
handelt sich um eine per se Anwendung, welche auf allgemeiner Lebenserfahrung und einem
ausdrücklichen Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV beruht, was nicht ohne weiteres mit der gesetzlichen Vermutung der Schweiz zu vergleichen ist. Bei vertikalen Abreden gibt es nur in
233
Vgl. MEIER, S. 281.
BGer B_328/2011 vom 16.9.2011 E.2.3; Pra. 91 (2002) Nr. 180 S. 962f.; GRONER, S. 178, m.w.H..
235
Solche sind immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet (Vgl. KOSTKA, Rz. 868, m.w.H.).
236
BGE 127 IV 1 E.2a, S. 5; BGE 118 IV 108 E.2a, S. 114, in beiden Fällen ging es um die Prognose,
ab wann eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, welche eine Verwahrung rechtfertigt.
237
Ausnahmen hiervon wären die oben skizzierten Beweisnotstände.
234
33
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
der Schweiz eine gesetzliche Vermutung der unzulässigen Wettbewerbsbeseitigung, während
in der EU keine per se Anwendung des Verbots greift, sondern die (bewirkte oder objektiv
bezweckte) Wettbewerbsbeeinträchtigung immer im Einzelfall zu untersuchen ist. Bei horizontalen Kernbeschränkungen wird auch in der Schweiz immer eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen. Dennoch fällt auf, dass das Abstellen auf den objektiv wettbewerbsbeeinträchtigenden Zweck der Abrede in der EU stärker durchdringt. Es wurden zwar Gefährdungstatbestände geschaffen, aber die Schweizer Praxis wendet sie, wohl als Ausfluss des
Missbrauchsprinzips, nicht konsequent an und prüft tendenziell nicht die Gefährdung, sondern
die effektive Wirkung, obwohl der Gesetzgeber durch die Einführung von Vermutungen signalisierte, dass er auch Abreden nach Art. 5 Abs. 4 KG als potentiell wettbewerbsgefährdend
ansieht.
Bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes kann festgestellt werden, dass dieser sowohl im
Verfahren vor der WEKO als auch im Verfahren vor der EU Kommission zu berücksichtigen
ist. Beide Behörden müssen das Vorliegen einer unzulässigen Abrede prüfen. Während in der
Schweiz Einigkeit darüber besteht, dass auch einer entlastenden Vermutungswiderlegung oder
Effizienzrechtfertigung nachzugehen ist, ist die Rechtslage in Verfahren vor der EU Kommission weniger klar, obwohl auch hier alle Abreden theoretisch gerechtfertigt werden können.
Dies liegt zum Teil auch daran, dass die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nur zögerlich
bejaht wird. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass keine Untersuchungen bezüglich der
Freistellungsmerkmale des Art. 101 Abs. 3 AEUV stattfinden müssen. Überzeugender ist jedoch, aufgrund der sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Verpflichtung zur materiellen Wahrheit Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV „integriert“ anzuwenden und deshalb
nur Abreden zu verbieten, bei denen auch ein Tatbestandsmerkmal des Abs. 3 untersucht und
nicht erfüllt wurde.
Die Sanktionierung der Abreden sollte zu einer Beachtung strafrechtlicher Verfahrensgarantien führen. Hierbei zeigt sich, dass Vermutungen weniger problematisch sind als Beweislastumkehrungen. Während Erstere zumeist im Einklang mit der Unschuldsvermutung sind,
sind Letztere meist problematisch. Spätestens hier muss zumindest die Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes in die Untersuchung integriert werden. Bezüglich der Anwendung von in
dubio pro reo kann festgestellt werden, dass Indizienbeweise über Lebenssachverhalte diesem
Grundsatz genügen können, er aber immer wenn Wettbewerbsbehörden prognostische Entscheidungen treffen müssen, nicht anzuwenden ist.
34
Beweisprobleme im Kartellverwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
sanktionsbedrohter Kernbeschränkungen
Summa summarum erscheinen vor allem im sanktionierenden Kartellverfahren begründete
und beschränkte Vermutungen und Ermessensspielräumen die rechtsstaatlich adäquatere
Antwort auf Beweisprobleme, als eine vollständige Beweislastumkehr.
In der Schweiz wird im Zusammenhang mit der Frankenstärke gefordert, dass das Kartellrecht zu verschärfen sei. Die Unzulässigkeit soll fortan an den in Art. 5 Abs. 2 EKG genannten Abredetypen anknüpfen (Teilkartellverbot), welche immer dann unzulässig sind, wenn das
beteiligte Unternehmen nicht im Einzelfall nachweisen kann, dass Gründe der ökonomischen
Effizienz überwiegen. Es entfällt somit der Nachweis der Erheblichkeit im Einzelfall. Zwar
ändert die Revision nichts an der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes238, aber die rechtfertigenden Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 3 EKG müssen von den Unternehmen dargelegt
werden. Sind solche Effizienzgründe nicht erstellt, so trägt das Unternehmen die Beweislast
und somit die negativen Folgen der Beweislosigkeit239. Die Botschaft sieht diese Lösung als
mit strafprozessualen Garantien vereinbar an240 und verweist auf das EU Recht bzw. auf den
Buchpreisbindungsentscheid241. Letzter kann aber vernachlässigt werden, da in diesem Verfahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Problematisch ist, dass der Staat nicht die Beweislast für alle die Strafbarkeit begründenden Umstände tragen würde und so die Unschuldsvermutung verletzten könnte. Zwar ist diese Beweislastverteilung nicht a priori mit der
Unschuldsvermutung unvereinbar; aus den gleichen Gründen wie im EU Recht ist sie jedoch
abzulehnen, wenn die WEKO nicht prüft, ob mindestens eine Effizienzrechtfertigung nicht
erfüllt ist. Hierbei hat sie aber ein erhebliches Ermessen und muss ihre Prognose auch nicht
im Zweifel zugunsten der Unternehmen stellen. Wenn zudem die Institutionenreform bewirkt,
dass nicht die gleiche Behörde untersucht und über Sanktionierung entscheidet, so bedeutet
dies auch eine Stärkung der Verteidigungsposition des Unternehmens. Sollte zudem vor dem
neu zu schaffenden Wettbewerbsgericht eine strenge Offizialmaxime gelten, könnte dies die
Problematik bedeutend entschärfen.
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und nur unter Zuhilfenahme
der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich
versichere zudem, diese Arbeit nicht bereits anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu
haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf
vorgenommen werden.
Zürich, 1. Mai 2012
Damian George
238
Botschaft, S. 37.
Botschaft, S. 37f.
240
Botschaft, S. 38 und 82.
241
BGer, 6.2.2007, 2A.430/2006 E.10.3.
239
35
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