Staatliche Technische Universität Kaliningrad

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Staatliche Technische Universität Kaliningrad
Europainstitut Klaus Mehnert
Postgradualer Europastudiengang, Modul Europarecht 2011/2012
Dr. Dierk Booß
Erweiterte Übersicht zur Vorlesung Europarecht (V)
A Rechtsgrundlagen der Außenpolitik (Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 3 Abs. 2, Art. 205,
218 AEUV)
B
I.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21-46 AEUV)
II.
Entwicklungszusammenarbeit (Art. 4 Abs.4,208,209,210f. AEUV)
III.
Zusammenarbeit mit Nicht-Entwicklungsländern,
Nachbarschaftpolitik (Art. 212 AEUV)
IV.
Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182203,204 AEUV )
V.
Beziehungen zu internationalen Organisationen ( Art. 220 f. AEUV)
VI.
Außenhandelspolitik
Rechtsgrundlagen der Außenhandelspolitik
I. Art. 3 Abs. 1e), 206, 207, (218) AEUV
1. Grundnorm Art. 207
a) Autonome Handelsregelungen: Ordentliches GesVerf., Abs. 2
b) Bei internat. Abkommen Empfehlungen der Kommission an den Rat,
der die Kommission zu Verhandlungen ermächtigt und ihr ggf.
Verhandlungsrichtlinien auferlegt. Verhandlung durch
die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses der MS. Abs. 3
c) Rat entscheidet grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit (Abs. 4 UAbs.1,
jedoch ist Einstimmigkeit erforderlich
- wenn interne Zuständigkeit Einstimmigkeit erfordert (Abs. 4 UAbs.2)
- unter einschränkenden Bedingungen bei Handel mit
Dienstleistungen auf dem Gebiet von Kultur, Bildung, Gesundheit und
Sozialem (Abs. 4 UAbs.3)
d) Abschluss der Abkommen nach demselben Verfahren wie Aushandlung
(Abs. 4)
2. Art. 218 ergänzend zu beachten:
- Verfahrensvorschriften Abs.5, 6 UAbs.1, 7, 9, 10 u.11
- Zustimmung des EP, wenn Handelsabkommen in die in Abs.6 UAbs.2a)
erwähnten Abkommen integriert werden,
sonst jedenfalls Anhörung EP (Abs.6 UAbs.2 b)
II.
Multilaterale Abkommen: WTO/GATT
(daneben noch multilaterale Rohstoffabkommen, z.B. Kakao, Kautschuk)
1. WTO
a) errichtet in Marrakesch (Ende der „Uruguay-Runde") 1994, in Kraft
1.1.1995
ca. 150 Mitglieder, u.a. EG und MS
b) Forum für multilaterale Handelsvereinbarungen und Verwaltung der
mit ihm vereinbarten Abkommen u.a.:
- GATT 1994 = GATT 1947 mir späteren Ergänzungen , z.B.
Agreement on Agriculture
Agreement on Sanitary and Phytosanitary Measures (SPS) .
Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT)
Anti-Dumping Agreement
- General Agreement on Trade in Services (GATS)
- Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
(TRIPS)
- Dispute Settlement Understanding (DSU)
- Plurilateral Trade Agreements
c) Beschlussverfehren: Konsens, ausnahmsweise Abstimmung. Möglichkeit,
eine zeitweise Ausnahmegenehmigung ("waiver") zu gewähren ( Alte
waiver bestehen fort! )
2. GATT 1994
a) Wichtigste Regeln des GATT 1947:
 Liberalisierung, grundsätzlich keine Erhöhung einmal gesenkter
Zollsätze, die in den „schedules of concessions" niedergelegt sind
 Keine quantitativen Beschränkungen, außer bei Agrarprodukten zur
Durchsetzung interner Stützungsmaßnahmen
- Verbot von Exportsubventionen
 Meistbegünstigungsklausel
 Nicht-Diskriminierung der eingeführten Waren
 Reziprozität
 Vergünstigungen für Entwicklungsländer
- Ausnahme für Zollunionen und Freihandelszonen
 Schutzklausel bei stark erhöhten oder zu billigen Einfuhren oder
zum Schutz von Moral und Gesundheit etc.
b) Wichtigste Regeln des Agreement on Agriculture:
- Tarifierung
 Klassifizierung der Subventionen in 4 verschiedene Kategorien:
-- red box: Handelsverzerrende Exportsubventionen, zu deren
Abbau und schließlichem Ende 2013 sich die EG verpflichtet hat
-- amber box: Subventionen, die Preis- oder Mengenstützung in
unbegrenztem Umfang vorsehen
--blue box: Subventionen, die an Produktionsbeschränkungen
gebunden sind
-- green box: Subventionen, die nicht an die Produktion gebunden
(entkoppelt) sind sowie F.u.E., Regionalförderung,
- Umweltschutz
- Innergemeinschaflich grundsätzlich keine Berufung auf GATT !
III. Weitere multilaterale Abkommen mit Handelsaspekten
1. EWR (Art. 217 AEUV)
2. AKP-Abkommen von Cotonou (Art. 217 AEUV): asymmetrische
Präferenzabkommen
3. Rahmenabkommen mit Andenpakt, Mercosur, ASEAN (Art. 207, 352
AEUV)
IV. Bilaterale Abkommen
1.
2.
3.
Zollunionen (Andorra und Türkei )
Freihandelsabkommen (Schweiz)
Partnerschafts- und Vorbeitrittsabkommen
Euro-mediterrane Abkommen
Stabilitäts- und Assoziationsabkommen
Partnerschaftsabkommen (z.B. Russland)
4. Handels- und Kooperationsabkommen mit zahlreichen Staaten
V.
Autonome Handelspo li tik
Allgemeines Präferenzsystem für 128 Entwicklungsländer: VO 980/2005
Rechtsgrundlage Art. 207 AEUV
mit Sondervorschriften für ca. 50 am wenigstens entwickelte Länder:
für „everything but arms" vollständige Zollfreiheit bei Einfuhr in EU
VI.
Anti-Dumping (Art. 207 AEUV, VO 384/96)
1. Gegenstand
a) Dumping wenn Preis einer Ware bei der Ausfuhr aus dem Ursprungsoder Zwischenhandels-Land niedriger ist als der vergleichbare Preis der
zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware
b) bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft Ermittlung des
vergleichbaren Preises in einem Drittland oder auf andere Art
.
c) Maßnahmen nur bei bedeutender Schädigung eines Wirtschaftszweigs der
EU, vor allem durch gezieltes oder erhebliches Unterbieten der Preise der
EU-Hersteller für gleichartige Waren
d) Maßnahmen nur, wenn im Interesse der EU (wirtschaftliche und
politische Erwägungen — jedoch dürfen Maßnahmen nicht einzelne
Länder diskriminieren)
2. Verfahren
a) Auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges Untersuchung durch
Kommission und Erlass vorläufiger (höchstens 9 Monate) Dumpingzölle
b) Auf Vorschlag der Kommission Erlass endgültiger (höchstens 5 Jahre)
Dumpingzölle durch den Rat, wenn dieser nicht mit einfacher Mehrheit
widerspricht.
VII. ( ergänzend) Einseitige Finanzhilfen
- Entwicklungsländer (VO 1905/2006)
- Länder der Nachbarschaftspolitik (VO 1638/2006, )
- Beitrittsländer (VO 1085/2006)
- Entwickelte Länder (VO 1934/2006)
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