Staatliche Technische Universität Kaliningrad Europainstitut Klaus Mehnert Postgradualer Europastudiengang, Modul Europarecht 2011/2012 Dr. Dierk Booß Erweiterte Übersicht zur Vorlesung Europarecht (V) A Rechtsgrundlagen der Außenpolitik (Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 3 Abs. 2, Art. 205, 218 AEUV) B I. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21-46 AEUV) II. Entwicklungszusammenarbeit (Art. 4 Abs.4,208,209,210f. AEUV) III. Zusammenarbeit mit Nicht-Entwicklungsländern, Nachbarschaftpolitik (Art. 212 AEUV) IV. Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 182203,204 AEUV ) V. Beziehungen zu internationalen Organisationen ( Art. 220 f. AEUV) VI. Außenhandelspolitik Rechtsgrundlagen der Außenhandelspolitik I. Art. 3 Abs. 1e), 206, 207, (218) AEUV 1. Grundnorm Art. 207 a) Autonome Handelsregelungen: Ordentliches GesVerf., Abs. 2 b) Bei internat. Abkommen Empfehlungen der Kommission an den Rat, der die Kommission zu Verhandlungen ermächtigt und ihr ggf. Verhandlungsrichtlinien auferlegt. Verhandlung durch die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses der MS. Abs. 3 c) Rat entscheidet grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit (Abs. 4 UAbs.1, jedoch ist Einstimmigkeit erforderlich - wenn interne Zuständigkeit Einstimmigkeit erfordert (Abs. 4 UAbs.2) - unter einschränkenden Bedingungen bei Handel mit Dienstleistungen auf dem Gebiet von Kultur, Bildung, Gesundheit und Sozialem (Abs. 4 UAbs.3) d) Abschluss der Abkommen nach demselben Verfahren wie Aushandlung (Abs. 4) 2. Art. 218 ergänzend zu beachten: - Verfahrensvorschriften Abs.5, 6 UAbs.1, 7, 9, 10 u.11 - Zustimmung des EP, wenn Handelsabkommen in die in Abs.6 UAbs.2a) erwähnten Abkommen integriert werden, sonst jedenfalls Anhörung EP (Abs.6 UAbs.2 b) II. Multilaterale Abkommen: WTO/GATT (daneben noch multilaterale Rohstoffabkommen, z.B. Kakao, Kautschuk) 1. WTO a) errichtet in Marrakesch (Ende der „Uruguay-Runde") 1994, in Kraft 1.1.1995 ca. 150 Mitglieder, u.a. EG und MS b) Forum für multilaterale Handelsvereinbarungen und Verwaltung der mit ihm vereinbarten Abkommen u.a.: - GATT 1994 = GATT 1947 mir späteren Ergänzungen , z.B. Agreement on Agriculture Agreement on Sanitary and Phytosanitary Measures (SPS) . Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT) Anti-Dumping Agreement - General Agreement on Trade in Services (GATS) - Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) - Dispute Settlement Understanding (DSU) - Plurilateral Trade Agreements c) Beschlussverfehren: Konsens, ausnahmsweise Abstimmung. Möglichkeit, eine zeitweise Ausnahmegenehmigung ("waiver") zu gewähren ( Alte waiver bestehen fort! ) 2. GATT 1994 a) Wichtigste Regeln des GATT 1947: Liberalisierung, grundsätzlich keine Erhöhung einmal gesenkter Zollsätze, die in den „schedules of concessions" niedergelegt sind Keine quantitativen Beschränkungen, außer bei Agrarprodukten zur Durchsetzung interner Stützungsmaßnahmen - Verbot von Exportsubventionen Meistbegünstigungsklausel Nicht-Diskriminierung der eingeführten Waren Reziprozität Vergünstigungen für Entwicklungsländer - Ausnahme für Zollunionen und Freihandelszonen Schutzklausel bei stark erhöhten oder zu billigen Einfuhren oder zum Schutz von Moral und Gesundheit etc. b) Wichtigste Regeln des Agreement on Agriculture: - Tarifierung Klassifizierung der Subventionen in 4 verschiedene Kategorien: -- red box: Handelsverzerrende Exportsubventionen, zu deren Abbau und schließlichem Ende 2013 sich die EG verpflichtet hat -- amber box: Subventionen, die Preis- oder Mengenstützung in unbegrenztem Umfang vorsehen --blue box: Subventionen, die an Produktionsbeschränkungen gebunden sind -- green box: Subventionen, die nicht an die Produktion gebunden (entkoppelt) sind sowie F.u.E., Regionalförderung, - Umweltschutz - Innergemeinschaflich grundsätzlich keine Berufung auf GATT ! III. Weitere multilaterale Abkommen mit Handelsaspekten 1. EWR (Art. 217 AEUV) 2. AKP-Abkommen von Cotonou (Art. 217 AEUV): asymmetrische Präferenzabkommen 3. Rahmenabkommen mit Andenpakt, Mercosur, ASEAN (Art. 207, 352 AEUV) IV. Bilaterale Abkommen 1. 2. 3. Zollunionen (Andorra und Türkei ) Freihandelsabkommen (Schweiz) Partnerschafts- und Vorbeitrittsabkommen Euro-mediterrane Abkommen Stabilitäts- und Assoziationsabkommen Partnerschaftsabkommen (z.B. Russland) 4. Handels- und Kooperationsabkommen mit zahlreichen Staaten V. Autonome Handelspo li tik Allgemeines Präferenzsystem für 128 Entwicklungsländer: VO 980/2005 Rechtsgrundlage Art. 207 AEUV mit Sondervorschriften für ca. 50 am wenigstens entwickelte Länder: für „everything but arms" vollständige Zollfreiheit bei Einfuhr in EU VI. Anti-Dumping (Art. 207 AEUV, VO 384/96) 1. Gegenstand a) Dumping wenn Preis einer Ware bei der Ausfuhr aus dem Ursprungsoder Zwischenhandels-Land niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware b) bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft Ermittlung des vergleichbaren Preises in einem Drittland oder auf andere Art . c) Maßnahmen nur bei bedeutender Schädigung eines Wirtschaftszweigs der EU, vor allem durch gezieltes oder erhebliches Unterbieten der Preise der EU-Hersteller für gleichartige Waren d) Maßnahmen nur, wenn im Interesse der EU (wirtschaftliche und politische Erwägungen — jedoch dürfen Maßnahmen nicht einzelne Länder diskriminieren) 2. Verfahren a) Auf Antrag des betroffenen Wirtschaftszweiges Untersuchung durch Kommission und Erlass vorläufiger (höchstens 9 Monate) Dumpingzölle b) Auf Vorschlag der Kommission Erlass endgültiger (höchstens 5 Jahre) Dumpingzölle durch den Rat, wenn dieser nicht mit einfacher Mehrheit widerspricht. VII. ( ergänzend) Einseitige Finanzhilfen - Entwicklungsländer (VO 1905/2006) - Länder der Nachbarschaftspolitik (VO 1638/2006, ) - Beitrittsländer (VO 1085/2006) - Entwickelte Länder (VO 1934/2006)