Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010 Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M. § 6 Gesetzgebung I. Die Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung Bedeutung: Ausdruck des Demokratieprinzips, Art. 10 Abs. 1, 2 EUV Ausdruck der Gewaltenteilung Unionsspezifische Ausprägung: institutionelles Gleichgewicht, Art. 13 Abs. 2 EUV Nicht ausdrücklich im Unionsrecht nachweisbar Anerkennung aber durch Art. 52 Abs. 1 GRCh: Einschränkung von Grundrechten „muss gesetzlich vorgesehen sein“ Vorbehalt des Gesetzes? Unterscheidung der Funktionsbereiche nach handelnden Organen? Europäisches Parlament: kein exklusives Gesetzgebungsrecht Kein Initiativrecht, vgl. Art. 293 AEUV Kein Gesetzgebungsmonopol exekutive Funktionen: z.B. Art. 121, 126, 218 Abs. 2 AEUV legislative Funktionen (überwiegend geteilt mit EP und z.T. exklusiv) Initiativmonopol für Gesetzgebungsakte, Art. 293 AEUV (Ausnahmen gem. Art. 289 Abs. 4 AEUV) Recht zur delegierten Rechtssetzung, Art. 290 AEUV Recht zur Durchführungsgesetzgebung, Art. 291 AEUV Eigenständige Gesetzgebungsbefugnis, Art. 106 Abs. 3 AEUV Rat: Mischfunktionen Kommission: Exekutivorgan mit legislativen Ingerenzrechten § 6 Gesetzgebung I. Die Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung Unterscheidung nach Handlungsformen bzw. Regelungsinhalten? Verordnung, Art. 288 Abs. 2 AEUV Grds. abstrakt-generelle Regelung von Sachverhalten Regelung echter Einzelfälle aber möglich Grds. abstrakt-generelle Regelung von Sachverhalten Grds. rein exekutive Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls Richtlinie, Art. 288 Abs. 3 AEUV Beschluss, Art. 288 Abs. 4 AEUV Neufassung durch Vertrag von Lissabon Gesetzgebungsakte sind Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, Art. 289 Abs. 3 AEUV Unterscheidung nach ordentlichem und besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßgeblich für die Wahl des Verfahrens und damit die Einordnung als „Gesetzgebungsakt“ ist die jeweilige Ermächtigungsnorm in den Verträgen Gegenschluss: Rechtsakte, die nicht in einem Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, sind als Verwaltungsmaßnahmen zu qualifizieren Durchführungsrechtsakte Auf Unionsebene: je nach Ermächtigungsgrundlage entweder Gesetzgebungsakte oder Verwaltungsmaßnahme Auf mitgliedstaatlicher Ebene: abhängig von verfassungsrechtlicher bzw. einfach-rechtlicher Zuordnung § 6 Gesetzgebung II. Gesetzgebungszuständigkeiten - Überblick Der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung ist stets zu beachten, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV Das anwendbares Gesetzgebungsverfahren ergibt sich aus der konkreten Rechtsgrundlage (siehe z.B. Art. 114 Abs. 1 AEUV) Die Wahl der richtigen Kompetenzgrundlage richtet sich nach Inhalt und Ziel des geplanten Gesetzgebungsaktes Kommen mehrere Rechtsgrundlagen mit abweichenden Gesetzgebungsverfahren in Betracht, ist der Schwerpunkt der geplanten Regelung maßgeblich Herangezogen wird der Kompetenztitel (und das diesem entsprechende Verfahren), auf dem Gesetzgebungsakt im Schwerpunkt beruht Nur in den Fällen, in denen eine Regelung mehreren Rechtsgrundlagen gleichzeitig zugeordnet werden muss, sind die Verfahrensanforderungen aller Verfahren kumulativ anwendbar Insoweit besteht eine Begründungspflicht des Unionsgesetzgebers für die Wahl der Rechtsgrundlage Umfassende gerichtliche Kontrolle durch EuGH im Verfahren nach Art. 263 Abs. 1 AEUV § 6 Gesetzgebung III. Aufgaben der Gesetzgebungsorgane (Überblick) Initiativrecht nahezu ausschließlich bei Kommission Rat ist in allen Verfahren als Gesetzgeber involviert Keine Pflicht zum Initiativwerden, reines Ermessen Parlament kann Kommission zum Tätigwerden auffordern, Art. 225 AEUV Änderung des Vorschlags der Kommission durch Rat nur einstimmig möglich, Art. 293 Abs. 1 AEUV Kommission kann jederzeit vor dem Beschluss des Rates ihren Entwurf ändern, Art. 293 Abs. 2 AEUV Konsequenz: hohe Durchsetzungskraft der Kommission bei der gesamten sekundären Rechtsetzung Seine demokratische Legitimation wird indirekt über mitgliedstaatliche Parlamente vermittelt Parlamentarische Kontrolle seiner Tätigkeit auf mitgliedstaatlicher Ebene gegenüber nationalen Vertreter im Rat Parlament heute bei der überwiegenden Zahl der Kompetenztitel gleichberechtigter Gesetzgeber Grundlage: ordentliches Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 1, Art. 294 AEUV Unmittelbare demokratische Legitimation des EP durch Direktwahlen gesichert Ungelöstes Problem: Ungleiche Repräsentation der Völker der EU im Parlament, vgl. Art. 14 Abs. 2 EUV § 6 Gesetzgebung IV. Gesetzgebungsverfahren in der EU Ordentliches Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 1, Art. 294 AEUV Früher: Mitentscheidungsverfahren, Art. 251 EGV Wichtigstes Gesetzgebungsverfahren der Union Gleichberechtigung von Rat und EP als Unionsgesetzgeber Wesentliche Merkmale Zwang zur Einigung von Rat und Parlament Vermittlungsausschuss Besondere Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 2 AEUV Zustimmungsverfahren Merkmal: Rat entscheidet einstimmig Merkmal: Parlament hat nur das Recht der Zustimmung/Ablehnung im Ganzen Beispiele: Art. 19 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 AEUV Recht des EP zum suspensiven Veto Merkmal: Rat entscheidet einstimmig Merkmal: Beteiligung des EP auf Anhörung zum Gesetzbegrenzt Anhörungsrecht des EP geschützt durch den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, vor EuGH gerichtlich durchsetzbar Beispiele: Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2, Art. 23, Art. 64 Abs. 3 AEUV Art. 223 Abs. 2, Art. 226 Abs. 3, Art. 228 Abs. 4 AEUV Anhörungsverfahren Originäre Parlamentsgesetzgebung § 6 Gesetzgebung V. Delegierte Gesetzgebung, Art. 290 AEUV Möglichkeit der Übertragung (Delegation) von Gesetzgebungsaufgaben auf Kommission Ungeklärtes Problem: Verhältnis zu Art. 291 Abs. 2 AEUV Voraussetzungen der Übertragung, Abs. 1 Gesetzgebungsverfahren der Kommission, Abs. 2 Ermächtigung ausschließlich durch Gesetzgebungsakt Ergänzung oder Änderung nicht-wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes Zweck: Entlastung der anderen Gesetzgebungsorgane Delegation muss nach Ziel, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer ausdrücklich festgelegt sein Möglichkeit des Widerrufs der Delegation Möglichkeit, Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes an Zustimmung des EP oder des Rates zu binden Rechtsnatur der delegierten Handlungen, Abs. 3 Sämtliche Handlungsformen nach Art. 288 AEUV mit Ausnahme von Beschlüssen, da es sich um „Rechtsakte mit allgemeiner Geltung“ handeln muss, vgl. Abs. 1 Kein Gesetzescharakter Kennzeichnung durch das Wort „delegiert“ § 6 Gesetzgebung VI. Durchführungsgesetzgebung, Art. 291 Abs. 2 – 4 AEUV Weiter Begriff der „Durchführung“ von Sekundärrecht Möglichkeit der Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, Art. 291 Abs. 2 AEUV Voraussetzungen Zweck: Sicherung der einheitlichen Durchführung auf mitgliedstaatlicher Ebene; Nutzung von Fachkenntnissen der Kommission und spezieller Ausschüsse Erfordernis einheitlicher Bedingungen für die Durchführung auf ms Ebene Ermächtigung im jeweiligen Sekundärrechtsakt (Basisrechtsakt), der nicht Gesetzgebungsakt sein muss Grenze der Übertragung: wesentliche Fragen müssen durch Rat und Parlament selbst entschieden werden Rechtssetzungsverfahren („Komitologieverfahren“) Grundlage: Art. 291 Abs. 3 AEUV Beschluss 1999/468 (Komitologiebeschluss) Zusammenwirken von Kommission und Ausschüssen aus Vertretern der Mitgliedstaaten in verschiedenen, typisierten Verfahren Wahl des Verfahrens erfolgt durch Basisrechtsakt Rechtsnatur der Durchführungsrechtsakte Alle Handlungsformen nach Art. 288 AEUV Kennzeichnung durch das Wortteil „Durchführungs-“