Europarecht 2, Sitzung 4-1

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Unionsbürgerschaft
1. Freizügigkeit (Art. 21 AEUV)
a) Schutzbereich
 Personell: Staatsangehörigkeit MS (Art. 20 AEUV)
 Inhaltlich: Bewegungsfreiheit, in den Grenzen der RL 2004/38
b) Eingriffe
 Ungleichbehandlungen wegen Grenzübertritts
 Behinderungen
a) Schranken
 ordre public (Art. 21, 45 III, 52, 62 AEUV)
 Zwingende Erfordernisse (Rspr.)
2. Verbindung aus Art. 21 und 18 AEUV (Rspr.)
 Soziale Teilhaberechte (Grzelczyk)
 Kulturelle Teilhaberechte (Bickel & Franz)
 Diskriminierungsfreie Anwendung der Grundrechte (Garcia Avello)
3. Einordnung
 „Grundfreiheit ohne Markt“?
 Nicht entziehbarer, „grundlegender Status“ (Ruiz Zambrano)
 „Europäische Sozialbürgerschaft“?
 Mehrebenen-Bürgerschaft (→ Art. 14 II 1 EUV)?
Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb
Modelle der Marktwirtschaft
 „Freie“ Marktwirtschaft: klassischer und Neo-Liberalismus
 Ordo-liberales Modell: staatliche Aufsicht über Wettbewerb
 Soziale Marktwirtschaft (deutsches Modell):
o Verantwortung des Staates für gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht („magisches
Viereck“)
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Stabilität des Preisniveaus
hoher Beschäftigungsstand
außenwirtschaftliches Gleichgewicht
stetiges Wachstum
o Sozialpolitik
Kartellverbot
Tatbestand des Art. 101 AEUV:
5 Elemente:
 Adressat: Unternehmen
 Verhalten: Vereinbarung, Beschluss, aufeinander abgestimmte Verhaltensweise
 Wirtschaftliche Wirkung: Verhinderung, Einschränkung, Verfälschung des Wettbewerbs
 Räumliche Wirkung: Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
 Spürbarkeit der Beeinträchtigung
Problem: Sollen vertikale Vertriebsbindungen unter das Kartellverbot fallen?
Dagegen spricht:
 Beschränkungen für den Markt (Verbraucher) gehen nicht weiter als wenn der Produzent
selbst den Vertrieb übernommen hätte;
 Vertriebsunternehmen hat sich durch die Übernahme der Transaktionskosten für die
Spezialisierung die Belohnung verdient.
Dafür:
 Praxis führt zur Marktabschottung und kann denselben Effekt haben wie MgW nach Art. 34
AEUV
Volkswagen-Fall (Art. 101 AEUV)
(1) Unternehmen
(2) Verhalten:
 Vereinbarung?
o Nach EuGH bzgl. Preis nur unverbindlich
 abgestimmte Verhaltensweise?
o Nachweis nötig, dass alle Händler der Preisempfehlung koordiniert folgen (-)
(3) Wirtschaftliche Wirkung: Eignung z. Verfälschung des Wettbewerbs würde genügen
(4) Räumliche Wirkung: Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
 Vertrag auf Deutschland bezogen, für andere MS nichts bekannt
(5) Spürbarkeit der Beeinträchtigung: fraglich
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