Die Grünen – die Grüne Alternative Rooseveltplatz 4-5/Top 5 1090 Wien An den Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat Ballhausplatz 2 1014 Wien Wien, 10.9.2013 SACHVERHALTSDARSTELLUNG Im Zuge des laufenden Nationalratswahlkampfes wurden seitens der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) offenbar österreichweit Wahl-Plakate (Dreieck-Ständer, Großplakate, City-Lights) mit Fotos von Bundeskanzler Werner Faymann affichiert, beispielsweise mit Slogans wie „Mit sicherer Hand für Österreich“, „Mit sicherer Hand für die Pensionen“, „Mit sicherer Hand für Arbeitsplätze“, „Gegen Lohnkürzungen“ oder „Gegen Schwarz-blau“, jeweils mit dem Logo der SPÖ-Bundespartei. (Anlagen) Auf diesen Wahlplakaten scheint folgendes Impressum auf: „Medieninhaber und Verleger: SPÖ-Parlamentsklub, Parlament, Dr. Karl RennerRing 3, 1017 Wien […]“. Nachdem Bundeskanzler Faymann in der ORF-Diskussion am 9.9.2013 mit diesem Sachverhalt konfrontiert und seitens der Grünen Bundessprecherin Eva Glawischnig die Rechtmäßigkeit der Finanzierung von Wahlplakaten durch einen Parlamentsklub angezweifelt wurde, verteidigte die SPÖ ihre Vorgangsweise und bestätigte damit die Finanzierung der Wahlplakate durch den SPÖ-Parlamentsklub: SPÖ-Klubobmann Josef Cap versteht den von den Grünen erhobenen Vorwurf nicht, wonach die Finanzierung von Wahlplakaten durch den Klub illegal sein solle. "Werner Faymann ist Spitzenkandidat auf der Bundesliste für die Nationalratswahl", begründete er Montagabend im Gespräch mit der APA das Vorgehen. "Damit ist das eine Angelegenheit des Klubs.“ (APA0533, 9.9.2013). Via Twitter veröffentlichte die SPÖ außerdem folgende Stellungnahme: „Klub darf keine Geldgeschenke an Partei machen, aber natürlich Werbung für den Klub; Faymann=Spitzenkandidat des Klubs. Völlig korrekt.“ Die Argumentation, wonach Finanzierung von Wahlplakaten durch den SPÖParlamentsklub korrekt wäre, weil Werner Faymann der „Spitzenkandidat auf der Bundesliste für die Nationalratswahl“ oder „Spitzenkandidat des Klubs“ sei, ist völlig haltlos. Es gibt keine „Spitzenkandidaten von Klubs“, sondern nur von Wahlparteien bzw. wahlwerbenden Listen, die in der Regel – wie im vorliegenden Fall – von einer politischen Partei unterstützt werden. Das Finanzieren von Wahlplakaten stellt aber jedenfalls eine Sachleistung zugunsten der SPÖ-Bundespartei dar. Gemäß § 2 Z.5 ParteienG ist unter einer „Spende“ jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention zu verstehen, die natürliche oder juristische Personen u.a. einer politischen Partei ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Demnach stellt sowohl das Fungieren als Medieninhaber als auch die Übernahme von Druck- oder Affichierungskosten von Wahlplakaten eine Sachleistung und somit eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes dar. Politischen Parteien ist es gem. § 6 Abs.6 ParteienG aber untersagt, von parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes Spenden anzunehmen. Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. (§10 Abs. 7 PartG) Zusätzlich ist die unzulässige Spende (bzw. deren Wert) an den Rechnungshof weiter zu leiten. (§ 6 Abs.7 PartG). Außerdem stellt das Entgegennehmen und nicht Weiterleiten einer unzulässigen Spende eine individuell zu verfolgende Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000 zu bestrafen ist. Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat wird daher ersucht, vorstehenden Sachverhalt im Hinblick auf die entsprechenden Bestimmungen des Parteiengesetzes zu prüfen. Die Grünen – die Grüne Alternative Stefan Wallner Bundesgeschäftsführer