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Die Grünen – die Grüne Alternative
Rooseveltplatz 4-5/Top 5
1090 Wien
An den
Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Wien, 10.9.2013
SACHVERHALTSDARSTELLUNG
Im Zuge des laufenden Nationalratswahlkampfes wurden seitens der
Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) offenbar österreichweit Wahl-Plakate
(Dreieck-Ständer, Großplakate, City-Lights) mit Fotos von Bundeskanzler Werner
Faymann affichiert, beispielsweise mit Slogans wie „Mit sicherer Hand für
Österreich“, „Mit sicherer Hand für die Pensionen“, „Mit sicherer Hand für
Arbeitsplätze“, „Gegen Lohnkürzungen“ oder „Gegen Schwarz-blau“, jeweils mit dem
Logo der SPÖ-Bundespartei. (Anlagen)
Auf diesen Wahlplakaten scheint folgendes Impressum auf:
„Medieninhaber und Verleger: SPÖ-Parlamentsklub, Parlament, Dr. Karl RennerRing 3, 1017 Wien […]“.
Nachdem Bundeskanzler Faymann in der ORF-Diskussion am 9.9.2013 mit diesem
Sachverhalt konfrontiert und seitens der Grünen Bundessprecherin Eva Glawischnig
die Rechtmäßigkeit der Finanzierung von Wahlplakaten durch einen Parlamentsklub
angezweifelt wurde, verteidigte die SPÖ ihre Vorgangsweise und bestätigte damit die
Finanzierung der Wahlplakate durch den SPÖ-Parlamentsklub:
SPÖ-Klubobmann Josef Cap versteht den von den Grünen erhobenen
Vorwurf nicht, wonach die Finanzierung von Wahlplakaten durch den Klub
illegal sein solle. "Werner Faymann ist Spitzenkandidat auf der Bundesliste für
die Nationalratswahl", begründete er Montagabend im Gespräch mit der APA
das Vorgehen. "Damit ist das eine Angelegenheit des Klubs.“ (APA0533,
9.9.2013).
Via Twitter veröffentlichte die SPÖ außerdem folgende Stellungnahme:
„Klub darf keine Geldgeschenke an Partei machen, aber natürlich Werbung für
den Klub; Faymann=Spitzenkandidat des Klubs. Völlig korrekt.“
Die Argumentation, wonach Finanzierung von Wahlplakaten durch den SPÖParlamentsklub korrekt wäre, weil Werner Faymann der „Spitzenkandidat auf der
Bundesliste für die Nationalratswahl“ oder „Spitzenkandidat des Klubs“ sei, ist völlig
haltlos. Es gibt keine „Spitzenkandidaten von Klubs“, sondern nur von Wahlparteien
bzw. wahlwerbenden Listen, die in der Regel – wie im vorliegenden Fall – von einer
politischen Partei unterstützt werden. Das Finanzieren von Wahlplakaten stellt aber
jedenfalls eine Sachleistung zugunsten der SPÖ-Bundespartei dar.
Gemäß § 2 Z.5 ParteienG ist unter einer „Spende“ jede Zahlung, Sachleistung oder
lebende Subvention zu verstehen, die natürliche oder juristische Personen u.a. einer
politischen Partei ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Demnach stellt
sowohl das Fungieren als Medieninhaber als auch die Übernahme von Druck- oder
Affichierungskosten von Wahlplakaten eine Sachleistung und somit eine Spende im
Sinne des Parteiengesetzes dar.
Politischen Parteien ist es gem. § 6 Abs.6 ParteienG aber untersagt, von
parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes Spenden
anzunehmen.
Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist
über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des
erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu
verhängen. (§10 Abs. 7 PartG)
Zusätzlich ist die unzulässige Spende (bzw. deren Wert) an den Rechnungshof
weiter zu leiten. (§ 6 Abs.7 PartG).
Außerdem stellt das Entgegennehmen und nicht Weiterleiten einer unzulässigen
Spende eine individuell zu verfolgende Verwaltungsübertretung dar, die mit einer
Geldstrafe bis zu € 20.000 zu bestrafen ist.
Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat wird daher ersucht, vorstehenden
Sachverhalt im Hinblick auf die entsprechenden Bestimmungen des
Parteiengesetzes zu prüfen.
Die Grünen – die Grüne Alternative
Stefan Wallner
Bundesgeschäftsführer
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