Verfassungsbeschwerde Winkeladvokat

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DR. MARTIN RIEMER
RECHTSANWALT
RA Dr. Martin Riemer Pingsdorfer Str. 89 D-50321 Brühl/Rheinl.
PINGSDORFER STR. 89
50321 BRÜHL / RHEINL.
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
TELEFON
TELEFAX
76131 Karlsruhe
(02232) 310 253
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Aktenzeichen
104/10 - Riemer ./. Stubbe
18. August 2012
Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts Dr. Martin Riemer, Pingsdorfer Straße 89, 50321 Brühl,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalts Dr. Martin Riemer, Pingsdorfer Straße 89,
50321 Brühl
gegen
a)
das Urteil des Oberlandesgerichts Köln 16 U 184/11 vom 18.7.2012,
zugestellt am 20.7.2012
b)
das Urteil des Landgerichts Köln 5 O 344/10 vom 15.11.2011,
zugestellt am 17.11.2011.
wegen:
Verletzung der Meinungsfreiheit und anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit;
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verletzte Grundrechte:
1. Art. 5 Abs. 1 GG
2. Art. 12 Abs. 1 GG
3. Art. 103 Abs. 1 GG.
Ich lege gegen die eingangs genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein.
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln USt-IdNr. DE241152618
Besprechungstermine nach Vereinbarung
RA Dr. Martin Riemer
S. 2 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Die angegriffenen Entscheidungen wurden bereits im juristischen Schrifttum und der
Tagespresse veröffentlicht, woraus sie dem Senat ggf. bereits bekannt sind. Es geht um
die Begriffe „Winkeladvokat“ und „Winkeladvokat“, die über einen Anwaltskollegen zu
äußern mit das Landgericht und Oberlandesgericht Köln gem. §§ 1004 Abs. 1, S. 2, 823
Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 185 StGB untersagt haben.
A. Sachverhalt
Der Verfassungsbeschwerde liegen bei
-
das Urteil des Landgerichts Köln 5 O 344/10 vom 15.11.2011,
das Urteil des Oberlandesgerichts Köln 16 U 184/11 vom 18.7.2012,
die Verfahrensakte 1. und 2. Instanz Blatt 1 – 283,
der Anlagenhefter I Blatt 1 – 89 und
der Anlagenhefter II Blatt 1 – 39.
Der verfassungsrechtlich relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
1. Vorprozess Landgericht Köln 3 O 273/09
Im Vorprozess Landgericht Köln 3 O 273/09 habe ich eine Mandantin Frau Dr. K gegen
insgesamt sechs Zahnärzte vertreten, die von mir, im Auftrag meiner Mandantin, als Vorund Nachbehandler gesamtschuldnerisch auf Haftung wegen zahnärztlicher
Fehlbehandlung in den Jahren 2002 – 2005 in Anspruch genommen wurden. Es waren
meiner Mandantin ohne ausreichende (zahn)medizinische Indikation mehrere Zähne im
Frontbereich des Ober- und Unterkiefers wie auch des Backbereichs gezogen worden
und anschließend Zahnarzt in Form von Brücken und Implantaten in den Kiefer
eingebracht worden, wobei weitere Behandlungsfehler (u.a. Infektionen des Knochens)
unterlaufen sind. Beteiligt an den Behandlungsfehlern waren niedergelassene Zahnärzte
wie auch der Direktor eines Universitätsklinikums.
Die Haftpflichtversicherungen der hieran beteiligten Zahnärzte hatten unterschiedlicher
Kanzleien mit der Forderungsabwehr beauftragt. Die Sach- und Rechtslage war
unübersichtlich, da bei einem der Behandler die Dokumentation einschließlich der
Röntgenbefunde komplett verschwunden und bei einem anderen die zahnmedizinischen
Modelle abhanden gekommen waren, die zur Behandlungsdokumentation gehörten.
Zwei dieser Zahnärzte, die in der MEDECO Zahnklinik Bonn tätig waren und zu denen
sich die Frage stellte, ob sie ihre Tätigkeit als Einzelzahnärzte oder in einer
Gemeinschaftspraxis verrichtet hatten (Frau Dr. Peters und Herr Dr. Greven), wurden vom
RA Dr. Martin Riemer
S. 3 zum Schriftsatz vom 18.08.12
späteren Kläger des Unterlassungsrechtsstreits vor dem Landgericht Köln (Az. 5 O
344/10) und Oberlandesgericht Köln (Az. 16 U 184/11), Rechtsanwalt Stubbe, vertreten.
Zwei weitere Zahnärzte wurden ebenfalls gemeinsam nur von einem Rechtsanwalt
vertreten (Rechtsanwalt Hüwe), der sein Prozessmandat jedoch später niedergelegt hat
und von der Staatsanwalt Dortmund und der Rechtsanwaltskammer Hamm in diesem
Zusammenhang wegen Parteiverrats und Vertretung widerstreitender Interessen belangt
wurde (vgl. Bl. 28 d.A.).
Die Fronten zwischen der Patienten- und der Zahnarztseite waren verhärtet. Eine
vergleichsweise Lösung erschien nicht möglich, da höchst unklar war, welcher Zahnarzt
welche Behandlungsschritte zu verantworten hatte.
Aus meiner Sicht stellte sich die Situation während des Verfahrens LG Köln 3 O 273/09 so
dar, dass auch Rechtsanwalt Stubbe durch die Übernahme zweier Prozessmandate aus
dem Kreis der Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen aus § 43 a Abs. 4 BRAO verstoßen und ggf. sogar Parteiverrat an seinen
Mandanten gem. § 356 StGB begehen würde. Denn der haftungsrelevante Sachverhalt
war in der Form gelagert, dass zumindest einer der beiden Mandanten des Rechtsanwalts
Stubbe für die Folgen der Behandlungsfehler haften musste, wenn auch im
Ausgangsverfahren
LG
Köln
3
O
273/09
bis
zur
Einholung
eines
Sachverständigengutachtens diese Frage nicht abschließend geklärt war, was jedoch aus
der Begutachtung eines der Vorprozesse, dem Verfahren LG Köln 3 O 138/06, zu
ersehen war.
Rechtsanwalt Stubbe konnte daher aus meiner Sicht nur für einen seiner Mandanten
günstig vortragen und ihn effektiv gegen Haftungsvorwürfe verteidigen, aber nicht für
beide. Einen von beiden musste er „verraten“, wenn er die Prozesssituation des anderen
günstig stärken wollte.
Im haftungs- und berufsrechtlichen Schrifttum wird Rechtsanwälten empfohlen, um nicht
in die Situation der Vertretung widerstreitender Interessen zu geraten, in diesem Fall nur
einen der Gesamtschuldner zu vertreten, worauf ich Rechtsanwalt Stubbe in einem
persönlichen Telefongespräch aufmerksam gemacht habe (vgl. Bl. 27 d.A.). Er blieb
jedoch bei der Vertretung beider Gesamtschuldner.
Daher habe ich der Rechtsanwaltskammer Köln als gem. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO für die
Berufsaufsicht zuständiger Stelle am 10.11.2010 eine E-Mail geschrieben, in der ich mich
über Rechtsanwalt Stubbe beschwert und dabei in Bezug auf seinen Kanzleiauftritt den
Begriff – in Anführungszeichen gesetzt – „Winkeladvokatur“ verwendet habe. Die E-Mail
liegt vor als Blatt 51 – 52 d.A..
RA Dr. Martin Riemer
S. 4 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Diese E-Mail habe ich zusammen mit einem Schriftsatz vom 10.11.2010 in das Verfahren
LG Köln 3 O 273/09 eingeführt, um die Arzthaftungskammer auf die Problematik der
Vertretung widerstreitender Interessen durch Rechtsanwalt Stubbe aufmerksam zu
machen, um ihm ggf. einen richterlichen Hinweis hierzu zu erteilen. Die E-Mail wurde
ausschließlich der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln und den weiteren Beteiligten des
Verfahrens bekannt.
Hintergrund der Verwendung des Begriffs „Winkeladvokatur“ war, dass ich damit den
schwer verständlichen Außenauftritt des Rechtsanwalts Stubbe figurativ als „verwinkelte
Advokatur“ zu beschreiben suchte: Der Internetauftritt und die schriftlichen
Dokumentationen der von ihm vertretenen Mandanten ließ nicht klar erkennen, ob sie sich
als Praxisgemeinschaft (= zwei Einzelzahnärzte) oder Gemeinschaftspraxis (= BGBGesellschaft) organisiert hatten, worauf es für die gesamtschuldnerische Haftung des
Ausgangsrechtsstreits jedoch wesentlich ankam.
Auch Rechtsanwalt Stubbe firmiert unter dem Internetauftritt seiner Kanzlei und in
Telefonverzeichnissen mal als Einzelanwalt, dann wieder zugleich auch in Sozietät mit
den Rechtsanwälten Dr. Seifert und Schöl.
Weder derjenige, der als Mandant mit Rechtsanwalt Stubbe kontraktierte, konnte
erkennen, ob er sich mit einem Einzelanwalt oder dem Sozius einer Anwaltssozietät
einließ. Noch konnte derjenige, der sich von seinen zahnärztlichen Mandanten behandeln
ließ, zweifelsfrei erkennen, ob die Behandlung von zwei Einzelzahnarztpraxen oder einer
Gemeinschaftspraxis durchgeführt wurde.
Hintergrund dieser „Augmentation“ des Außenauftritts ist, dass sich Freiberufler zu
Werbezwecke
gerne
groß
darstellen,
dass
sie
in
größeren
Berufsausübungsgemeinschaften zusammengeschlossen sind; haftungsrechtlich dann im
Regressfall jedoch genau diese Berufsausübungsgemeinschaft negieren.
Wie das Landgericht zutreffend auf Urteilsseite 3 wiedergegeben hat, habe ich in Bezug
auf Rechtsanwalt Stubbe in meiner Beschwerde-E-Mail vom 10.11.2010 deswegen
gegenüber der Rechtsanwaltskammer geäußert:
„Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte
Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie
es gerade günstig ist) – als „Winkeladvokatur“ zu apostrophieren.
[…]
„Winkeladvokatur“ ist andererseits jedoch wohl nicht verboten; es zeichnet
den erfolgreichen Anwalt schließlich aus, dass er sein Mäntelchen in den
Wind hängt und sich argumentativ stets zu helfen weiß, jedenfalls solange
hierdurch nicht gegen Berufs- und Wettbewerbsrecht verstoßen wird.“
RA Dr. Martin Riemer
S. 5 zum Schriftsatz vom 18.08.12
2. Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht Köln 5 O 344/10
Rechtsanwalt Stubbe hat daher mit Schriftsatz vom 6.12.2010 im Verfahren Landgericht
Köln 5 O 344/10, während der Vorprozess vor der Arzthaftungskammer noch lief,
Unterlassungsklage gegen mich erhoben, mit dem Antrag mich zu verurteilen,
es zu unterlassen, ihn als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder das von ihm
geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen,
ferner ihm entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten (vgl. LG Köln 5 O
344/10, Urteilsseite 4). Sein ursprünglicher Klageantrag von Bl. 2 d.A. ging weiter, wurde
vom Landgericht jedoch auf dieses Unterlassungsbegehren reduziert.
Das Landgericht Köln hat diesem Antrag im angegriffenen Urteil vom 15.11.2011 sodann
stattgegeben, mit folgenden Erwägungen:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der begehrte Unterlassungsanspruch aus
§§ 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die "Verpackung"
der Kanzlei und damit das Verhalten des dahinterstehenden Rechtsanwalts als
Winkeladvokatur bezeichnet hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem zur Akte
gereichten E-Mail-Schreiben vom 10.11.2010 an die Rechtsanwaltskammer zu Köln
(BI. 51 f. d.A.) und wurde vom Beklagten letztlich auch zugestanden.
Nach Auffassung der Kammer stellt die Bezeichnung "Winkeladvokatur" einen
rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf die Ehre und die Persönlichkeitsrechte
des Klägers dar. Der Begriff "Winkeladvokat" bezeichnet historisch eine Person, die
ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteilt. Heute wird darunter eine
Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig
und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die
diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht.
Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen mag,
ist der Begriff "Winkeladvokat" in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige
und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen gelten auch für den
Begriff "Winkeladvokatur".
Der Einstufung als Ehrverletzung steht nicht entgegen, dass die angegriffene
Äußerung als Werturteil grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 S. 1 GG genießt. Diese tritt nämlich dort zurück, wo es sich bei der Äußerung
um Schmähkritik handelt. Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer
herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2004,
BeckRS 2005,84). Maßgebend ist dabei nicht, wie der Äußernde sie versteht,
sondern wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum sie
verstehen durfte. Vorliegend ist die Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Die
Bezeichnung als "Winkeladvokatur" entbehrt den erforderlichen Sachbezug und
muss als bloße Diffamierung angesehen werden. Der Begriff wurde zwar anlässlich
einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung benutzt, indem der Beklagte den
Außenauftritt des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltskammer monierte. Der
RA Dr. Martin Riemer
S. 6 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Begriff selbst diente jedoch weder der Unterstreichung dieser Position noch als
weiteres sachliches Argument, sondern allein dazu, den Kläger bzw. sein Verhalten
in ein schlechtes Licht zu rücken, nachdem der Beklagte zuvor mit dem von ihm
gegen den Kläger initiierten Verfahren wegen Vertretung widerstreitender Interessen
gescheitert war. Auch wenn der Beklagte den Außenauftritt berechtigterweise
kritisiert hätte, ändert dies nichts daran, dass mit der Bezeichnung
"Winkeladvokatur" die Diffamierung des Klägers im Vordergrund stand. Auf die
Frage, wie der Außenauftritt des Klägers und der Rechtsanwälte Dr. Seifert und
Schöl rechtlich zu bewerten ist, kommt es daher für den vorliegenden Rechtsstreit
nicht an.
Die vom Beklagten angeführten Urteile sind mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht
vergleichbar; ihnen lagen andere Fallgestaltungen zugrunde. So bewegte sich die
Bezeichnung "Terroristentochter" im Bereich der Tatsachenbehauptung. Im
Verfahren um die Bezeichnung "realitätsfremder Rechtsverdreher" hatte der
gegnerische Anwalt durch seine Schriftsätze konkret zur Äußerung Anlass gegeben.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter
Interessen berufen. Zwar können ehrenkränkende Äußerungen, die der
Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen
konkreter Vorbereitung dienen, regelmäßig nicht mit einer Ehrenschutzklage
abgewehrt werden (vgl. BGH, Urteil. v. 16.11.2004, BeckRS 2005, 84). Im Rahmen
der Vertretung rechtlicher Interessen seiner Partei ist es einem
prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt gestattet, mit der gebotenen Schärfe und
dem gebotenen Nachdruck vorzugehen. Allerdings muss die betreffende Äußerung
einen sachlichen, nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen
Fragen haben. Ein solcher ist nicht ersichtlich. Dem Beklagten stand es zwar im
Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Köln, 3 0 273/09, frei, den
Außenauftritt der vertretenen Zahnärzte mit dem des Klägers und der
Rechtsanwälte Dr. Seifert und Schäl zu vergleichen. Es bestand jedoch keinerlei
Bedürfnis, zur Wahrung der Rechte seiner Mandantin im Verfahren vor dem
Landgericht Köln das an die Rechtsanwaltskammer gerichtete E-Mail-Schreiben
vorzulegen, in welchem sich die als Schmähkritik zu wertende Äußerung befand.
Die Eingabe des Beklagten an die Rechtsanwaltskammer betraf das frühere
Verfahren der Rechtsanwaltskammer gegen den Kläger, nicht das
Arzthaftungsverfahren vor dem Landgericht. Das bei der Rechtsanwaltskammer
initiierte Verfahren stand auch in keinem Zusammenhang zu dem Verfahren 3 O
273/09 und hatte auf dieses keinen Einfluss. Das im Rahmen des Verfahrens vor
der Rechtsanwaltskammer vom Beklagten verfasste E-Mail-Schreiben wies damit
keinen hinreichenden sachlichen, Bezug zur Rechtsverteidigung für seine
Mandantin mehr auf.
Auch im Übrigen kann die Gesamtsituation die Ehrverletzung nicht rechtfertigen.
Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Äußerung des
Beklagten ein entsprechender Angriff des Klägers vorausgegangen ist. Allein ein
möglicherweise zu beanstandender Außenauftritt der Kanzlei stellt keinen Angriff in
diesem Sinne dar; er ist bereits nicht gegen den Beklagten persönlich gerichtet. Auf
ein "Recht zum Gegenschlag" hat sich der Beklagte letztlich auch nicht berufen.
Eine Beiziehung der Akten zu den früheren Verfahren vor der 3. Zivilkammer war
nicht erforderlich, da sich sowohl der konkrete Sachverhalt als auch die
Gesamtsituation hinreichend aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien
sowie den beigefügten umfangreichen Anlagen ergibt und zudem ohnehin keinen
Sachvortrag der Parteien ersetzen kann.
RA Dr. Martin Riemer
S. 7 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Indem der Beklagte das E-Mail-Anschreiben vom 10.11.2010 als Anlage in einen
Rechtsstreit eingeführt hat, an dem mehrere Parteien nebst deren
Prozessbevollmächtigten beteiligt waren, hat er seine Äußerung auch öffentlich
gemacht, zumal ein Rechtsstreit für einen Anwalt auch immer eine Plattform
darstellt, sich und seine Kanzlei zu präsentieren.
Die für den Unterlassungsanspruch weiter zu fordernde Wiederholungsgefahr wird
durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert. Gründe, die für
einen Wegfall sprechen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insbesondere hat der Beklagte keine dahingehende Unterlassungserklärung
abgegeben. Auch die Tatsache, dass der Beklagte das seinerzeit innegehaltene
Mandat niedergelegt hat, lässt eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Es besteht
jederzeit die Möglichkeit, dass die Parteien erneut beruflich aufeinander treffen,
zumal ihre Kanzleien in demselben OLG-Bezirk liegen. Außerdem hat der Beklagte
noch in der Sitzung vom 21.10.2011 sinngemäß geäußert, er könne eine Pflicht zur
Unterlassung nicht zu Protokoll erklären, da er sich sonst für die Zukunft bezüglich
derartiger Formulierungen binden würde. Damit hat er eindeutig ausgedrückt, dass
er sich vorbehält, die Bezeichnung "Winkeladvokatur" auch zukünftig zu verwenden,
was für eine Wiederholungsgefahr ausreicht.
Vom Unterlassungsanspruch erfasst ist schließlich nicht nur die Bezeichnung als
"Winkeladvokatur", sondern auch die Bezeichnung des Klägers als "Winkeladvokat".
Der Beklagte hat den Kläger in dem streitgegenständlichen E-Mail-Schreiben zwar
nicht unmittelbar als "Winkeladvokaten" bezeichnet. Beide Begriffe sind jedoch eng
miteinander verwandt, synonym verwendbar und können nicht voneinander getrennt
werden. Ob die Person als "Winkeladvokat" oder die Verhaltensweise bzw. das
Büro als "Winkeladvokatur" bezeichnet wird, macht sinngemäß keinen Unterschied.
Durch die Umschreibung eines Verhaltens wird auch eine Aussage über die Person
getroffen. Denn hinter der als "Winkeladvokatur" bezeichneten "Verpackung" einer
Kanzlei steht immer der hierfür verantwortliche Rechtsanwalt.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln wurde im juristischen Schrifttum
veröffentlicht in den BRAK-Mitteilungen 2012, 94 – 96, und in NJW-Spezial 2012, 158.
Daneben auch in mehreren Tageszeitungen, z.B. der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
vom 14.3.2012, S. 21, und diversen Internetforen, wie eine Online-Suche unter google.de
aufzeigt.
3. Verfahren zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln 16 U 184/11
Gegen dieses Urteil, mir zugestellt am 17.11.2011, habe ich am gleichen Tag, beim
Oberlandesgericht Köln eingegangen am 21.110.2011, form- und fristgerecht Berufung
eingelegt (Bl. 165 – 166 d.A.) und diese am 17.2.2012, verbunden mit dem Antrag, das
Urteil des Landgerichts Köln 5 O 344/10 vom 15.11.2011 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, fristgerecht begründet (Bl. 179 d.A.).
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung im Urteil vom 18.7.2011, mir zugestellt am
20.7.2011, zurückgewiesen, mit folgenden Erwägungen:
RA Dr. Martin Riemer
S. 8 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu
Recht zur Unterlassung der in Rede stehenden Äußerung verurteilt.
1) Die Klage ist zulässig.
Dem Kläger fehlt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das
Rechtsschutzbedürfnis. Dies scheitert nicht daran, dass der Beklagte die in Rede
stehende Äußerung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigt hat. Der
Bundesgerichtshof hat zunächst Sachvortrag, der zur Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren diente, in einem über den
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgehenden
Umfang als materiell gerechtfertigt angesehen (BGH Urteil vom 09.04.1987, Az.: I
ZR 44/85 Tz 26; BGH NJW 1962,243; 1965, 1803). Nunmehr vertritt er in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Geltendmachung von Unterlassungsoder Widerrufsansprüchen gegen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dienlich ist, schon
das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (BGH MDR 2012, 518; BGH Urteil vom
09.04.1987, Az.: I ZR 44/85 Tz 26; BGH NJW 1965, 1803). Es muss sich allerdings
um Äußerungen handeln, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Standpunkt
des Mandanten darzulegen und zu rechtfertigen (BGH MDR 2012,518,519).
Hiervon ausgehend ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen, da die in
Rede stehende Äußerung im seinerzeit laufenden Rechtsstreit nicht den
erforderlichen Sachbezug aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn man den
Rechtsschutz nur ausnahmsweise gegenüber Prozessäußerungen, also nur bei
deutlichen Fallgestaltung als zulässig erachtet (so OLG Frankfurt NJW-RR 2007,
162, 164).
Für die Rechtsposition der Mandantin des Beklagten im seinerzeitigen Rechtsstreit
war es zunächst prozessual nicht von Bedeutung, ob auf der Gegenseite ein Fall
der Interessenkollision vorliegt. Die Prozessgegner des dortigen Verfahrens waren
wirksam vertreten, weil selbst eine vorliegende Interessenkollision die Wirksamkeit
der Prozessvollmacht nicht berührt. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht
entschieden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender
Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO) zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur
Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führt (BGH Urteil vom 14.05.2009, Az.: IX ZR
60/08, Tz 7 – zitiert nach juris -; BGH Urteil vom 23. 10.2003, Az.: IX ZR 270/02,Tz
34 - zitiert nach juris -).
Selbst wenn man dies annähme, führt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der
Prozessvollmacht (BGH Urteil vom 14.05.2009, Az.: IX ZR 60/08, a.a.O.; vgl. auch
BGH NJW 1993, 1926; OLG Rostock, Urteil vom 20.03.2008, Az.: 3 U 84/08 Tz 13 zitiert nach juris -).
Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich aus seiner
Sicht merkwürdige und seltsame Übereinstimmungen in der gesellschaftsrechtlichen
Organisation des Klägers mit der der von ihm vertretenen Zahnärzte wieder finden
lassen. Selbst wenn Anlass bestanden haben sollte zu monieren, dass die am
Rechtsstreit beteiligten Zahnärzte ihre gesamtschuldnerische Haftung durch einen
wechselnden Außenauftritt verschleiern, ergibt sich kein durchgreifender Ansatz
dafür, die in Rede stehende Äußerung zu tätigen. Es ist nicht ersichtlich, welcher
auch nur ansatzweise belastbare Rückschluss aus dem Außenauftritt des
Prozessbevollmächtigten auf die Außendarstellung und die Haftungsgemeinschaft
der Zahnärzte gezogen werden könnte. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass
es angesichts der Übereinstimmung der Vorgehensweise berechtigt sei, die Frage
RA Dr. Martin Riemer
S. 9 zum Schriftsatz vom 18.08.12
aufzuwerfen, ob der Kläger das von ihm selber geführte Konstrukt ggf. auch seinen
Mandanten empfohlen hatte, erscheint dieser Versuch, einen sachlichen Bezug zu
dem seinerzeitigen Rechtsstreit herzustellen, gekünstelt. In dem in Rede stehenden
Schriftsatz des seinerzeitigen Verfahrens (Anlage K 12) wird dieser Zusammenhang
auch nicht hergestellt.
Es wird nur dargelegt, dass aus Sicht des Beklagten bei den Zahnärzten ebenso wie
bei dem Kläger Unklarheiten im Außenauftritt bestehen.
2) Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 823 Abs. 1, 2 BGB
i.V.m. 185 StGB gegen den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen im
beantragten Umfang zu.
a) Die Bezeichnung des Klägers als Winkeladvokat bzw. seines Büros als
Winkeladvokatur verletzt sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen,
insbesondere auch gegen Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der
Öffentlichkeit auswirken können, d.h. eine Herabsetzung beinhalten (BGH NJW-RR
2008, 913, Tz 13 - zitiert nach juris -; Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rz
110). Dies entspricht vom Schutzbereich her einer Verletzung der Ehre, die sich aus
einer Beleidigung gemäß § 185 StGB ergeben kann (BGH NJW 1985, 2644, 2645 zu § 186 StGB -; Sprau, a.a.O.). Das bedeutet, dass bei Erfüllung des objektiven
Tatbestands einer Beleidigung zugleich auch eine Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vorliegt.
Erforderlich ist eine Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung in dem
spezifischen Sinn, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale
Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise
abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem
dieser drei Aspekte attestiert wird (Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder,
Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 185 Rz 2 m.w.N.). Eine den sozialen Geltungswert des
Opfers betreffende Beleidigung ist es, wenn diesem ganz oder teilweise die
Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf oder sonstige von ihm übernommene soziale
Aufgaben wahrzunehmen (Lenckner/Eisele, a.a.O.).
Bei der Prüfung einer Ehrverletzung ist zunächst der objektive Sinn einer Äußerung
aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu ermitteln
(BVerfG NJW 2009, 3016, 3017). Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Dieser legt
aber den Sinn nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen
Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren
Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt (BVerfG, a.a.O.). Dabei sind auch
der Anlass und der Kontext der Äußerung zu beachten (BVerfG, a.a.O.).
Hiervon ausgehend liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Unter einem
Winkeladvokat ist jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend
seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist (BGH
Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI, ZR 18/69, Tz 10 - zitiert nach juris -). Dies bedeutet,
dass damit ein Rechtsanwalt gemeint ist, der eine mangelnde fachliche Eignung
aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 28.06.1962,
Az.: I ZR 32/61 Tz 33 - zitiert nach juris -). Ferner ist darunter derjenige zu
verstehen, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber
dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet. Ein so bezeichneter
Rechtsanwalt verhält sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch, sondern legt
RA Dr. Martin Riemer
S. 10 zum Schriftsatz vom 18.08.12
eine Verhaltensweise an den Tag, die "hart an der Grenze" ist, um für seinen
Mandanten etwas "herauszuholen".
Dabei ist dem Rechtsanwalt jeder "Winkelzug" recht, um das für seinen Mandanten
günstige Ergebnis zu erreichen. Es geht also um den "gerissenen" Rechtsanwalt,
der bereit ist, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und
Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft. Diese Deutung
misst auch der Beklagte selbst dem Begriff des Winkeladvokaten zu und räumt ein,
dass damit eine abwertende Konnotation verbunden ist. Auch das
Bundespatentgericht misst dem Begriff des Winkeladvokaten eine negative,
pejorative Bedeutung bei (BPatG, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: 29 W (pat)
25/04), Tz 22 -zitiert nach juris-).
Auf dieser Basis liegt in der Titulierung als Winkeladvokat eine Ehrverletzung.
Aus der Tatsache, dass der Beklagte den Kläger nicht direkt als Winkeladvokat
bezeichnet hat, sondern vielmehr das Vorgehen des Klägers bei der
Außendarstellung des Kanzleiauftritts als "Winkeladvokatur" bewertet hat, ergibt
sich keine andere rechtliche Beurteilung. Es wird das Verhalten eines
Rechtsanwalts kritisiert und entsprechend bewertet. Das läuft zwanglos darauf
hinaus, dass derjenige, der in der bemängelten Weise handelt, ein Winkeladvokat
sein soll. Diesen Bezug zur Person desjenigen, der in der beanstandeten Form
handelt, stellt der Beklagte auch im letzten Absatz der Email vom 10.11.201 0 her,
den das Landgericht im angefochtenen Urteil zitiert.
Auch der sprachliche Kontext und der Anlass der Äußerung führen dazu, eine
Ehrverletzung anzunehmen. Die Äußerung des Beklagten stand zwar im
Zusammenhang mit einem aus seiner Sicht zu beanstandenden Prozessverhalten
des Klägers. Hierbei ging es um die Frage, ob der Kläger als Sozius oder
Kooperationspartner mit den Rechtsanwälten Dr. Seifert und Schöl verbunden war
und ob eine Interessenkollision durch die Vertretung zweier Zahnärzte vorlag. Es
hätte aber ausgereicht, wenn es um den reinen Sachthemenbezug gegangen wäre,
das aus Sicht des Beklagten inkorrekte Verhalten des Klägers weiter zu rügen. Ob
dies nach der Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln vom 13.10.2010 und der
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats durch die
Staatsanwaltschaft Bonn, welche allerdings einen früheren Rechtsstreit betrafen,
noch zielführend gewesen wäre, kann dahinstehen.
Die über die Benennung des kritisierten Verhaltens hinaus gehende Bewertung
desselben als "Winkaladvokatur" diente erkennbar der Kundgabe der Missachtung.
Auch die Eingangsformulierung "Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist,
..." ist nicht geeignet, den beleidigenden Charakter der Äußerung in Frage zu
stellen.
Soweit die Parteien auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.1970,
Az.: VI ZR 18/69, verweisen und daraus unterschiedliche Schlüsse ziehen, gilt
Folgendes: Der Bundesgerichtshof hat die Formulierung "hergelaufener schäbiger
Winkeladvokat" als unzweifelhafte Ehr- bzw. Persönlichkeitsrechtsverletzung
angesehen. Letztlich hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen, weil
immaterieller Schadensersatz verlangt wurde und der Bundesgerichtshof eine
notwendige schwere Rechtsverletzung nicht feststellen konnte.
Auch der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Köln
vom 12.09.2011, Az.: 1-5 W 28/11, verfängt nicht. Diese Entscheidung betraf einen
RA Dr. Martin Riemer
S. 11 zum Schriftsatz vom 18.08.12
anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um die Frage, ob ein
gerichtlich bestellter Sachverständigen, der im Rahmen einer Stellungnahme
ausgeführt hat, dass einer der Prozessbevollmächtigten "durch Wortklaubereien" im
Stile eines "Winkeladvokaten" versuche, von der Kernproblematik abzulenken,
damit vorsätzlich oder grob fahrlässig Anlass bietet, ihn als Sachverständigen
abzulehnen, so dass sein Vergütungsanspruch entfällt.
b) Die Rechtsgutverletzung ist auch widerrechtlich.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Art 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen. Zwar
unterfällt die in Rede stehende Äußerung grundsätzlich dem Schutz der
Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung findet aber nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze an den
allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
gehören (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710 Tz 33 - zitiert nach juris - ; BGH NJW-RR
2008, 913).
Um die Zulässigkeit einer angegriffenen Äußerung zu beurteilen, sind die
betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen
Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind (BGH NJWRR 2008, 913; vgl. BVerfG, NJW 2008, 358). Eine
solche Abwägung ist allerdings dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um
sogenannte "Schmähkritik" handelt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 913). An die
Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil
andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der
Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde
(BGH NJW-RR 2008,913,914). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und
gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter
einer unzulässigen Schmähung an (BGH NJW-RR 2008, 913, 914; NJW 2000, 1036
Tz 39 - zitiert nach juris -).
Hiervon ausgehend kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Äußerung bereits
als Schmähkritik einzustufen ist. Die Äußerung weist zwar keinen ausreichenden
sachlichen Bezug zu dem Rechtsstreit auf, in dessen Rahmen sie gefallen ist.
Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ob der Bezug der Äußerung zu
dem beanstandeten Kanzleiauftritt des Klägers ausreicht, um das Vorliegen einer
Schmähkritik zu verneinen, kann dahinstehen, weil die dann erforderliche
Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten ausgeht. Die Äußerung war für
den Anlass und im oben genannten Kontext vollkommen unangemessen und
unnötig. Hinzu kommt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung eine gewisse
Schwere aufweist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einem Rechtsanwalt um ein
Organ der Rechtspflege handelt, der die Öffentlichkeit in der Regel ein erhöhtes
Maß an Seriosität beimisst. Dementsprechend handelt es sich bei dem in Rede
stehenden Angriff um einen solchen, der den Kernbereich des Ansehens eines
Rechtsanwalts betrifft. Dass dies bei der Bezeichnung als "Winkeladvokat" im
Einzelfall
nicht
dazu
führen
muss,
eine
besonders
schwere
Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen, (vgl. BGH Urteil vom 09.06.1970, Az.:
VI ZR 18/69), steht der vorgenannten rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, weil
es dieser Schwere der Verletzung nur bedarf, um ausnahmsweise ein
Schmerzensgeld zusprechen zu können. Darum geht es aber vorliegend nicht.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen
berufen. Die Frage, ob die Äußerung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens
hinzunehmen ist, wird entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr unter dem
RA Dr. Martin Riemer
S. 12 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen, sondern schon bei der
Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses relevant. Hierzu wird auf die obigen
Ausführungen verwiesen.
c) Auch das Bestehen der Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit
zutreffender und nicht ergänzungsbedürftiger Begründung bejaht.
d) Vom Unterlassungsanspruch ist, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat,
nicht nur die Bezeichnung als "Winkeladvokatur" erfasst, sondern auch die
Bezeichnung des Klägers als "Winkeladvokat". Hierzu wird auf die obigen.
Ausführungen sowie die zutreffenden Urteilsgründe der angefochtenen
Entscheidung verwiesen. Die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen
Anwaltskosten hat der Beklagte mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Im
Übrigen ist die Entscheidung des Landgerichtsauch hierzu in keiner Weise zu
beanstanden.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde bereits veröffentlicht in
NJW-Spezial 2012, 511.
Gegen die genannten Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
wende ich mich mit der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
B. Rechtslage
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, annahmefähig und begründet.
I. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da die Voraussetzungen des Art. 93 Abs.1 Nr.
4a GG und der §§ 90 ff. BVerfGG vorliegen.
1.
Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind Akte öffentlicher
Gewalt i.S.d. Art. 93 Abs.1 Nr. 4a, § 90 BVerfGG.
2.
Als natürliche Person bin ich beschwerdefähig.
3.
Ferner bin ich beschwerdefähig, da mich die angegriffenen Entscheidungen ihn meinen
Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG selbst,
gegenwärtig und unmittelbar verletzen.
RA Dr. Martin Riemer
S. 13 zum Schriftsatz vom 18.08.12
4.
Der Rechtsweg ist gem. § 90 Abs.2 BVerfGG erschöpft, da das Urteil des
Oberlandesgerichts vom 18.7.2012 als letzter Akt staatlicher Gewalt mit keinem weiteren
Rechtsmittel angreifbar ist, da die Berufung zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen
wurde.
5.
Die Monatsfrist des § 93 Abs.1 BVerfGG ist gewahrt, da das Urteil des
Oberlandesgerichts vom 18.7.2012 am 20.7.2012 zugestellt wurde. Die Frist für die
Verfassungsbeschwerde endet damit am Montag, den 20.8.2012.
II. Annahmefähigkeit
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist annahmefähig, weil dies zur Durchsetzung
meiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG).
1.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist angezeigt, wenn die geltend gemachte
Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat
oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22, 25; 96,
245, 248).
„Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von
der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat
ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein
Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass
verletzt.
Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem
Gegenstand der Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben.
Ein besonders schwerer Nachteil ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich
abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung im
Ergebnis keinen Erfolg haben würde“ (BVerfG NJW 2006, 1652; 1994, 993).
2.
Am Maßstab dieser Kriterien ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde im
vorliegenden Fall angezeigt.
Ich bin durch die angegriffenen Entscheidungen erheblich in meinen Grundrechten auf
Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf die Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung
RA Dr. Martin Riemer
S. 14 zum Schriftsatz vom 18.08.12
aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie in meinem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103
Abs. 1 GG betroffen.
a) Art. 5 Abs. 1 GG
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit rechnet zu den „vornehmsten Menschenrechten
überhaupt“ (vgl. BVerfGE 7, 198, 208). Für ein freiheitliches demokratisches
Gemeinwesen ist es konstituierend (vgl. BVerfGE 62, 230, 247; 71, 206, 219 f.; 76, 196,
208 f.). Es sichert, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine
nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt bzw. angeben kann (vgl. BVerfGE 42, 163,
170 f.; 61, 1, 7). Zugleich sollen die geistigen Wirkungen ermöglicht werden, wie sie von
Meinungsäußerungen ausgehen (vgl. BVerfGE 61, 1, 7). Das Grundrecht enthält neben
dem Abwehrrecht ein „objektives Prinzip“, eine Wertentscheidung, wie die Gesellschaft
der Bundesrepublik verfasst sein soll (vgl. BVerfGE 57, 293, 319 f.).
Die von mir gewählte Wortwahl „Winkeladvokatur“ stellte eine Meinungsäußerung und
keine Tatsachbehauptung dar, da es den Berufsstand der Winkeladvokaten nicht gibt.
Indem mir die Zivilgerichte die Verwendung dieses Begriffes – und überdies zugleich auch
„Winkeladvokat“ - untersagt haben, haben sie meine Meinungsäußerungsfreiheit
beschnitten, da mir untersagt wurde, diese Vokabeln in Bezug auf den Kläger zu
verwenden.
b) Art. 12 Abs. 1 GG
Die von mir verwendete E-Mail vom 10.11.2010 wurde von mir überdies in anwaltlicher
Eigenschaft als Interessenvertreter meiner Mandantin Frau Dr. K verwendet; zunächst im
Beschwerdeweg gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln; später dann im
Arzthaftungsverfahren vor dem Landgericht Köln: Einem Anwaltsprozess, in dem gem. §
78 ZPO anwaltlicher Vertretungszwang bestand.
Als deutscher Rechtsanwalt bin ich Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Indem mir die Zivilgerichte die Verwendung des Begriffs „Winkeladvokatur“ – und
überdies zugleich auch „Winkeladvokat“ – bei meiner anwaltlichen Berufsausübung, z.B.
durch Einführung in einen Anwaltsprozess, untersagt haben, wurde überdies auch in die
Freiheit meiner Berufsausübung eingegriffen.
c) Art. 103 Abs. 1 GG
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zum einen ein grundrechtsgleiches Recht, zum
anderen ein objektiv-rechtliches Prinzip (vgl. BVerfGE 70, 180, 188). Er ist Ausprägung
des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 9, 89, 95; 39, 156, 168; 74, 220, 224) und des
Menschenwürdeprinzips (vgl. BVerfGE 55, 1, 6; 63, 332, 337). Er sichert die Einhaltung
rechtsstaatlicher Mindeststandards (vgl. BVerfG NJW 2003, 1926) und stellt das
prozessuale „Urrecht“ des Menschen dar (vgl. BVerfGE 55, 1, 6). „Der Einzelne soll nicht
nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine
Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein
Ergebnis nehmen zu können“ (vgl. BVerfGE NJW 2003, 1926).
RA Dr. Martin Riemer
S. 15 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Da die Zivilgerichte dem Beweisantrag aus meinem Schriftsatz vom 27.2.2011, S. 15 (=
Bl. 39 d.A.), auf Beiziehung der Verfahrensakte des Vorprozesses LG Köln 3 O 273/09
zur Aufklärung des Kontextes, in dem die streitgegenständlichen Äußerungen
stattgefunden haben, nicht entsprochen haben, das Landgericht auch nicht aufgrund
meiner Wiederholung dieses Antrages auf Bl. 63 d.A., auch nicht das Oberlandesgericht
aufgrund meiner Wiederholung dieses Beweisangebots in 2. Instanz auf Bl. 189 d.A.,
mich jedoch gleichwohl zur Unterlassung verurteilt haben, wurde mein Anspruch auf
rechtliches Gehör vor Gericht in beiden Instanzen verletzt.
III. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, weil mich die Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts in meinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG
(Meinungsfreiheit), aus Art. 12 Abs. 1 GG (anwaltliche Berufsfreiheit) sowie zugleich aus
Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verletzen.
1. Kontrollumfang
Entscheidungen der Zivilgerichte sind zwar vom Bundesverfassungsgericht nur in
eingeschränktem Umfang überprüfbar. Dieses greift nur bei der Verletzung von
spezifischem Verfassungsrecht auf eine Verfassungsbeschwerde hin ein. Diese Schwelle
ist, abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
(vgl. BVerfGE 18, 85, 96) aber erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in
ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 89, 1, 9 f. m.w.N.).
2. Grundrechtsverletzung
Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor. Ich wurde durch die
angegriffenen Entscheidungen in meinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1
sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
2.1
Art. 5 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
Der Begriff der Meinung ist „grundsätzlich weit zu verstehen“ (vgl. BVerfGE 61, 1, 9). Er
umfasst „Werturteile“ (Meinungen i.e.S.) und „Tatsachenbehauptungen … jedenfalls dann,
wenn sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind“ (vgl. BVerfGE 94, 1, 7; 61,
1, 8 f.; 65, 1, 41). Für Werturteile ist „die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum
Inhalt seiner Aussage kennzeichnend“. Tatsachenbehauptungen werden hingegen durch
„die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit“ geprägt, die der
Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; 90, 241, 247;
RA Dr. Martin Riemer
S. 16 zum Schriftsatz vom 18.08.12
93, 266, 289). Für die Abgrenzung von Werturteil und Tatsachenbehauptung kommt es
insbesondere auf den objektiven Sinn der Äußerung an (vgl. BVerfGE 94, 1, 9); in
Überschneidungsfällen ist von einer Meinung auszugehen (BVerfGE 85, 1, 15 f.).
Werturteile werden vom Grundrechtsschutz stets erfasst, Tatsachenbehauptungen
jedenfalls dann, wenn sie meinungsrelevant sind (vgl. BVerfGE 61, 1 8; 94, 1, 7).
Vorliegend geht es nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um von mir geäußerte
Werturteile über Rechtsanwalt Stubbe, was den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG
eröffnet.
Keine Rolle spielt, welche Themen berührt werden; die Meinungsfreiheit schützt die
Kommunikation in allen Bereichen. Unerheblich ist des Weiteren, ob die Äußerung als
wertlos oder abwegig eingestuft wird, ob sie rational oder emotional begründet ist (vgl.
BVerfGE 30, 336, 347; 61, 1, 7; 65, 1, 41; 93, 266, 289).
Geschützt wird von Art. 5 Abs. 1 GG das Äußern und Verbreiten (z.B. in einem
Gerichtsprozess) von Meinungen, also ihre Abgabe wie auch den Prozess der
Informationsübertragung (z.B. die Adressierung an ein Gericht), somit der Inhalt, wie auch
die Form bzw. die Art und Weise der Äußerung (vgl. BVerfGE 54, 129, 138 f.; 60, 234,
241; 76, 171, 192).
b) Eingriff
Die angegriffenen Entscheidungen untersagen mir als Träger des Grundrechts,
Rechtsanwalt Stubbe als „Winkeladvokaten“ und/oder das von ihm geführte Büro als
Winkeladvokatur zu bezeichnen und greifen damit in meine Meinungsfreiheit ein, da mir
die zukünftige Verwendung dieser Begriffe in Bezug auf ihn untersagt wurde. Das
Grundrecht wird durch jede Anordnung der öffentlichen Gewalt beeinträchtigt, die die
Meinungsäußerung oder –verbreitung verbietet, behindert oder gebietet. Darunter fallen
auch Rechtsfolgen für bestimmte Äußerungen (vgl. BVerfGE 86, 122, 128).
c) Rechtswidrigkeit
Der Eingriff ist rechtswidrig.
Zwar wird das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht vorbehaltlos gewährt, sondern
unterliegt insbesondere der Schranke des Art. 5 Abs. 2 GG, darunter den allgemeinen
Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Beide Anwendungsfälle finden sich in §
185 StGB wieder; der Schutz der persönlichen Ehre ist zudem auch im allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgedrückt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben aber verkannt, dass die Äußerungen in meiner
E-Mail vom 10.11.2010 weder eine Beleidigung noch eine Schmähkritik am Kläger
darstellten, wie mir in beiden Urteilen jedoch vorgeworfen wurde. Das Vorliegen einer
RA Dr. Martin Riemer
S. 17 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Schmähkritik war jedoch Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch, um das Recht
zur Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 2 GG einzuschränken.
(1)
Zur Begründung beziehe ich mich zunächst auf den stattgebenden Kammerbeschluss 1
BvR 1955/94, worin das Bundesverfassungsgericht im amtlichen Leitsatz ausgeführt hat:
„Im Hinblick auf die Schranken des Art. 5 Abs 2 GG haben die Gerichte bei ihrer
Entscheidung dem Einfluss der Meinungsfreiheit auf die Vorschriften des Zivil- und
Strafrechts Rechnung zu tragen. Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung des
Art. 5 Abs. 1 S 1 GG erfordert deshalb regelmäßig eine Abwägung zwischen der in
der Unterlassungsverurteilung liegenden Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit
einerseits und der Gefährdung des von den genannten Bestimmungen geschützten
Rechtsguts durch die Äußerung andererseits.
Die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als
Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt regelmäßig hinter den
Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG, 1982-06-22, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 12).
Wegen dieses die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der
Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik
macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung oder
Formalbeleidigung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht. Sie muss sich jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik
in der persönlichen Herabsetzung eines anderen erschöpfen.
Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Formalbeleidigung oder
Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich
erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf
beruht (vgl. BVerfG, 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, BVerfGE 93, 266, 294).“
Gemessen an diesen Grundsätzen hätte dem Klageantrag des Klägers in beiden
Vorinstanzen nicht stattgegeben werden dürfen, da weder der Begriff „Winkeladvokat“
(den ich nie verwendet habe) noch „Winkeladvokatur“ eine Beleidigung oder Schmähkritik
darstellte.
Der Begriff der „Schmähkritik“ ist nach vorgenannter Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen, was die Zivilgerichte in vorliegenden Fall
bereits verkannt haben. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen überdies angenommen, dass
ein sachlicher Bezug meiner Äußerungen aus der E-Mail vom 10.11.2010 zum
Arzthaftungsprozess nicht vorhanden gewesen sei.
(aa)
Die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, wie etwa „allgemeine Gesetze“, wozu § 185 StGB
unzweifelhaft zählt, dürfen die Freiheit des Abs. 1 nicht beliebig einschränken. Sie sind
ihrerseits aus „der Erkenntnis der Bedeutung“ dieser Grundrechte „im freiheitlichen
RA Dr. Martin Riemer
S. 18 zum Schriftsatz vom 18.08.12
demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden
Wirkung selbst wieder einzuschränken“ (vgl. BVerfGE 71, 206, 214; 7, 198, 208; 66, 116,
150). Diese sog. Wechselwirkung ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit; die Einschränkung der Meinungsfreiheit muss somit verhältnismäßig
sein (vgl. BVerfGE 59, 231, 265; 71, 162, 181; 77, 65, 75). Notwendig ist eine
fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Kommunikationsgrundrecht
(Meinungsfreiheit) und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden
(hier: Schutz der Ehre), vgl. BVerfGE 35, 202, 224 f.; 85, 1, 16; 86, 122, 129 f..
Vorliegend ist den Zivilgerichten bereits der Fehler unterlaufen, dass sie ohne nähere
Darlegung des Grundes in meiner Äußerung ein strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB
angenommen haben, jedoch ohne der Wortwahl „Winkeladvokatur“ einen solchen
Bedeutungsgehalt beimessen zu können, dann aber gleichwohl zum Ergebnis gelangten,
es würde Schmähkritik vorliegen.
Das Landgericht führt zum Charakter von „Winkeladvokatur“ als Beleidigung auf
Urteilsseite 6 aus:
„Nach Auffassung der Kammer stellt die Bezeichnung "Winkeladvokatur" einen
rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf die Ehre und die Persönlichkeitsrechte
des Klägers dar. Der Begriff "Winkeladvokat" bezeichnet historisch eine Person, die
ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteilt. Heute wird darunter eine
Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig ist, ihren Beruf zuverlässig
und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die
diesen in einer Art und Weise ausführt, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht.
Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen mag,
ist der Begriff "Winkeladvokat" in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige
und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen gelten auch für den
Begriff "Winkeladvokatur".“
Selbst wenn man dem Landgericht darin beitritt, dass „Winkeladvokatur“ eine
herabsetzende Kritik darstellt, ist damit eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB, worauf das
Landgericht meine Verurteilung in Verbindung mit § 1004 BGB und § 823 BGB jedoch
gestützt hat, nicht ausreichend dargetan. Schließlich geben diese Ausführungen selber
zutreffend wieder, dass der Vokabel „Winkeladvokatur“ heute kein einheitlicher
Bedeutungsgehalt mehr zukommt, wozu ich in 1. Instanz auf Bl. 40 und 86 d.A. bereits
vorgetragen habe
Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt Stubbe – vom Landgericht nicht angezweifelt - als
Prozessvertreter in einem Anwaltsprozess den Anlass zu meiner an ihm geübten Kritik
gesetzt hat und damit einer erhöhten Duldungspflicht von Kritik unterlag, als gänzlich an
der streitigen Auseinandersetzung unbeteiligte Personen. Diesem Aspekt hat bereits das
Landgericht bei der Interessenabwägung zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet.
RA Dr. Martin Riemer
S. 19 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Auf Urteilsseite 6 setzt sich das Landgericht dann weiter mit dem Spannungsverhältnis
zwischen Ehrverletzung und Meinungsfreiheit auseinander. Es geht vom Vorliegen einer
Schmähkritik deswegen aus, weil nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung von Rechtsanwalt Stubbe im Vordergrund gestanden habe.
„Der Einstufung als Ehrverletzung steht nicht entgegen, dass die angegriffene
Äußerung als Werturteil grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 S. 1 GG genießt. Diese tritt nämlich dort zurück, wo es sich bei der Äußerung
um Schmähkritik handelt. Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer
herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2004,
BeckRS 2005, 84).
Maßgebend ist dabei nicht, wie der Äußernde sie versteht, sondern wie ein
unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum sie verstehen
durfte.“
Hierbei übersieht das Landgericht einerseits, dass meine Äußerung nur gegenüber der
Rechtsanwaltskammer, der Arzthaftungskammer des Landgerichts und den Beteiligten
des Anwaltsprozesses, nicht aber gegenüber einem „Durchschnittspublikum“ getätigt
wurden. Zum anderen sagt das Landgericht nirgends, wie ein „Durchschnittspublikum“
meine Äußerung verstehen würde. Im oben zitierten vorherigen Absatz von Urteilsseite 6
legt es nur da, dass die Begriffe „Winkeladvokat“ und „Winkeladvokatur“ – auch wenn
ihnen kein einheitlicher Bedeutungsgehalt zukomme - negativ besetzt seien und eine
abfällige und kränkende Wertung beinhalteten.
Damit ist „Schwelle zur Schmähkritik“ jedoch noch nicht überschritten worden. Kritik wird
nicht jedesmal dann, wenn sie negativ besetzt und abfällig ist, sowie kränkt und in ein
„schlechtes Licht“ rückt, bereits aus diesem Grund zur Schmähkritik. Andernfalls würde
der Kerngehalt der Meinungsfreiheit, Missstände „auf den Punkt bringen“ zu dürfen,
ausgehölt. Im Kammerbeschluss 1 BvR 1955/94 hat das Bundesverfassungsgericht daher
zutreffend gemahnt, die Anforderungen an eine Schmähkritik eng auszulegen.
Das Landgericht auf Urteilsseite 6 weiter:
„Vorliegend ist die Schwelle zur Schmähkritik überschritten. Die Bezeichnung als
„Winkeladvokatur“ entbehrt den erforderlichen Sachbezug und muss als bloße
Diffamierung angesehen werden. Der Begriff wurde zwar anlässlich einer
sachthemenbezogenen Auseinandersetzung benutzt, indem der Beklagte den
Außenauftritt des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltskammer monierte. Der
Begriff selber diente jedoch weder der Unterstreichung dieser Position noch als
weiteres sachliches Argument, sondern allein dazu, den Kläger bzw. sein Verhalten
in ein schlechtes Licht zu rücken, […].“
Hierbei hat das Landgericht bei der Einstufung meiner Äußerung als Beleidigung die
gesetzliche Wertung des § 193 StGB verkannt, wonach Äußerungen, welche zur
„Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter
RA Dr. Martin Riemer
S. 20 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Interessen gemacht werden“, nur insoweit vom Gesetzgeber sanktioniert werden wollten,
„als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den
Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“, wovon hier jedoch keine Rede sein
kann. Über § 823 Abs. 2 BGB, auf den die Vorinstanzen meine Verurteilung gestützt
haben, findet § 193 StGB auch im Bereich des Zivilrechts Anwendung (vgl. BVerfG 1 BvR
1696/98 vom 25.10.2005, Rn. 29 bei juris).
Im einfachen Recht drückt sich damit eine Art „Schranken-Schranke“ aus, die für Art. 5
Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich besteht: Die Wahrnehmung rechtlicher
(berechtigter) Interessen.
Zwar negierte das Landgericht, wie später auch das Berufungsgericht, ich hätte mit
meiner Äußerung rechtliche Interessen meiner Mandantin vertreten, sondern hält mir
einen Angriff (Verbalinjurie) auf den Kläger vor, aus angeblich „sachfremden Interessen“,
ihn „zu diffamieren“.
Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Auslegung
meiner Intension jedoch „zu weit“.
Meine E-Mail an die Rechtsanwaltskammer war eine ihre Natur nach von § 193 StGB und
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO geschützte Mitteilung über berufsrechtliche Verfehlungen des
Rechtsanwalts Stubbe, in Wahrnehmung berechtigter Interessen für meine Mandantin als
Klägerin des Gerichtsverfahren LG Köln 3 O 273/09, die an einem zügigen Abschluss des
Schadensersatzverfahrens interessiert war. Damit kollidierte, wenn ein Rechtsanwalt der
Gegenseite zu einem späteren Zeitpunkt bei Fortgang des Verfahrens wegen Verstoßes
gegen § 43 a Abs. 4 BRAO oder gar § 356 StGB sein Mandat niederlegen musste, wie
zuvor Rechtsanwalt Hüwe, und z.B. Beweisaufnahmen, an denen der seine Partei
verratende Rechtsanwalt mitgewirkt hatte, aus diesem Grund ggf. wiederholt werden
mussten (argumentum ex § 580 Nr. 4 ZPO).
Ebenso bestand ein rechtliches Interesse, auch die Arzthaftungskammer des
Landgerichts über diesen Vorgang zu informieren, um Rechtsanwalt Stubbe ggf.
richterliche Hinweise zu seiner Interessenkollision zu erteilen, um einer
Verfahrensverzögerung entgegen zu wirken: Hätte das Landgericht meine Auffassung
bestätigt, dass Rechtsanwalt Stubbe Gefahr lief, widerstreitende Interessen zu vertreten,
war davon auszugehen, dass die hinter seinen zahnärztlichen Mandanten stehenden
Haftpflichtversicherungen ihn abberufen hätten.
Dass diesem Schreiben an das Gericht Bl. 76 ff. des Anlagenhefters I (= Anl. K12)
Abschriften für die weiteren Verfahrensbeteiligten beizufügen waren, folgte aus § 133
Abs.1 ZPO. Natürlich waren die weiteren Verfahrensbeteiligten, die gem. § 299 Abs. 1
ZPO schließlich auch ein Akteneinsichtsrecht hatten, über meine Korrespondenz mit dem
Landgericht zu informieren. Soweit ich mit der Anfertigung von Abschriften zu meinem
RA Dr. Martin Riemer
S. 21 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Schriftsatz Bl. 76 ff. des Anlagenhefters I nur meiner Verpflichtung aus § 133 Abs. 1 ZPO
entsprochen habe, durfte das Landgericht an den Modus meines Vorgehens jedoch keine
„Schmähkritik“ knüpfen. Ein Arzthaftungsprozess ist kein „in camera“-Verfahren, bei dem
der Klägeranwalt nur und ausschließlich mit dem Gericht korrespondiert: Was ich dem
Gericht zu sagen hatte, musste ich über die Anfertigung von Abschriften auch die
weiteren Verfahrensbeteiligten wissen lassen.
Überdies stützt sich die falsch verstandene Ehrverletzung – entgegen der Annahme des
Landgerichts - auf Kritikpunkte, die einen sachlichen Bezug zur streitigen Angelegenheit
sehr wohl aufwiesen: Wenn meine Kritik aus der Verwendung des Wortes
„Winkeladvokatur“ dahin interpretiert wurde, ich habe Rechtsanwalt Stubbe vorgeworfen,
„intellektuell unfähig“ zu sein, seinen Beruf „zuverlässig und den Regeln des juristischen
Handwerks entsprechend auszuüben“ oder „diesen in einer Art und Weise ausführt, die
mit Moral und Gesetz in Konflikt steht“, hätte es die nähere Auseinandersetzung mit dem
Grund meiner Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer Köln nicht dahinstehen lassen
dürfen, vgl. hierzu Urteilsseite 6 unten:
„Auch wenn der Beklagte den Außenauftritt berechtigterweise kritisiert hätte, ändert
dies nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Winkeladvokatur“ die Diffamierung
des Klägers im Vordergrund stand. Auf die Frage, wie der Außenauftritt des Klägers
und der Rechtsanwälte Dr. Seifert und Schöl rechtlich zu bewerten ist, kommt es
daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.“
Wenn das Landgericht den Außenauftritt des Klägers nicht aufklärte, konnte es den
Sachbezug zum Rechtsstreit LG Köln 3 O 273/09 naturgemäß auch nicht erkennen.
Dann ist es jedoch methodisch unzulässig und vorschnell, meine Äußerungen als
„Schmähkritik“ einzustufen, ohne ihren Kontext in Erfahrung gebracht zu haben.
Zur Verdeutlichung, dass kein Fall von „Schmähkritik“ vorlag, habe ich auf Bl. 132 d.A.
eine Parallele zum Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 45/05 vom 5.12.2006 gezogen,
worin der Bundesgerichtshof in der Bezeichnung als „Terroristentochter“ keine
Schmähkritik oder Beleidigung erkannt hat.
Ferner auch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2272/04 vom
12.5.2009 zur von der Meinungsfreiheit geschützten Äußerung „durchgeknallter
Staatsanwalt“.
Ferner auch zum Beschluss des Landgerichts Köln 171 StL 6/10 vom 12.11.2010, dass
die Titulierung eines Rechtsanwalts als „realitätsferner Rechtsverdreher“ nicht unsachlich
sei.
Keine dieser Parallelen wollte das Landgericht zum streitigen Fall erkennen, vgl.
Urteilsseite 7 oben. Zu Unrecht: „Winkeladvokatur“ bleibt an Schärfe deutlich hinter
„Terroristentochter“ zurück.
RA Dr. Martin Riemer
S. 22 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Auf Urteilsseite 7 verkennt das Landgericht dann noch einmal, dass meine Äußerung
„Winkeladvokatur“ angeblich keinen Sachbezug zum Rechtsstreit LG Köln 3 O 273/09
aufgewiesen habe, wozu das Landgericht zuvor auf Urteilsseite 6 – 7 jedoch schon
eingeräumt hatte, sich mit dem Außenauftritt des Klägers nicht befasst zu haben. Auf
Urteilsseite 8 oben räumt das Landgericht ein, auch die zu Beweiszwecken auf Bl. 39 und
63 d.A. angeführten Akten des Vorprozesses LG Köln 3 O 273/09 nicht zur Kenntnis
genommen zu haben.
Somit muss dem Landgericht vorgehalten werden, seine Entscheidung unter
Außerachtlassung wesentlichen Streitstandes getroffen zu haben und daher vorschnell
zur Annahme von Schmähkritik gelangt zu sein: Zumindest die Akten des Vorpozesses, in
dem meine Äußerungen gefallen waren, hätte es beiziehen müssen, anstatt sich hierzu
letztlich nur auf den Klägervortrag zu stützen, der von mir substantiiert bestritten worden
war.
Übertragen hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch auf Antrag des Klägers auch
auf die Verwendung des Begriffs „Winkeladvokat“, der von mir – unstreitig – zu keiner Zeit
verwendet worden war. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an dieser Art „Analogie“
wurde quasi freihändig bejaht, lediglich deswegen, weil diese Begriffe Synonyme
darstellten, so das Landgericht auf Urteilsseite 9. Mit der gleichen Argumentationslogik
hätte der Kläger sein Unterlassungsbegehren wohl auf eine ganze Reihe weiterer Begriffe
ausdehnen können.
Für den Eingriff in den Schutzbereich hielt das Landgericht dies - nicht nachvollziehbar für ausreichend, um mir auch Äußerungen zu untersagen, die von mir zu keiner Zeit
getätigt worden waren.
(bb)
Gleicher Fehler ist auch dem Berufungsgericht unterlaufen, die Anforderungen aus dem
Kammerbeschluss 1 BvR 1955/94 zu den engen Voraussetzungen von Schmähkritik
verkannt zu haben, welches meine Verurteilung zur Unterlassung ebenfalls auf § 185
StGB i.V.m. §§ 1004, 823 BGB gestützt hat, ohne meine Äußerung unter die
Tatbestandsvoraussetzungen einer Beleidigung subsumieren zu können.
Auf Bl. 3 des Berufungsurteils führt das Oberlandesgericht, welches ebenfalls wie die
Vorinstanz die Verfahrensakte LG Köln 3 O 273/09 weder beigezogen, noch sich mit dem
von mir beanstandeten Außenauftritt des Klägers näher befasst hatte, aus, dass
„die in Rede stehende Äußerung im seinerzeit laufenden Rechtsstreit nicht den
erforderlichen Sachbezug aufweist.“
RA Dr. Martin Riemer
S. 23 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Wie das Berufungsgericht zu dieser Annahme gelangte, ohne auch nur den Kontext des
Vorprozesses gekannt zu haben, sucht der Leser im Berufungsurteil vergebens.
Gleichwohl sah es sich in der Lage zu schlussfolgern, vgl. Berufungsurteil S. 3 letzter
Absatz:
„Für die Rechtsposition der Mandantin des Beklagten im seinerzeitigen Rechtsstreit
war es zunächst prozessual nicht von Bedeutung, ob auf der Gegenseite ein Fall
der Interessenkollision vorliegt.“
Diese Bewertung lässt sich ohne Kenntnis der Akte des Vorprozesses jedoch schon nicht
treffen, zumal dann nicht, wenn damit eine Beschränkung der Meinungsfreiheit einher
gehen soll. Wenn mir das Oberlandesgericht damit „Polemik“ vorhalten wollte, ist zu
entgegnen, dass auch polemische und übersteigerte Äußerungen von Art. 5 Abs. 1 GG
geschützt werden (vgl. BVerfGE 61, 1, 9 f.; 85, 1, 15; 93, 260, 289).
Neben der eigentlichen Sache setzt sich das Oberlandesgericht auf Urteilsseite 3 – 4
stattdessen mit der Frage der Wirksamkeit der Prozessvollmacht des Rechtsanwalts
Stubbe bei einer Interessenkollision auseinander, bevor es dann auf Urteilsseite 4
ausführt:
„Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich aus seiner
Sicht merkwürdige und seltsame Übereinstimmungen in der gesellschaftsrechtlichen
Organisation des Klägers mit der der von ihm vertretenen Zahnärzte wieder finden
lassen. Selbst wenn Anlass bestanden haben sollte zu monieren, dass die am
Rechtsstreit beteiligten Zahnärzte ihre gesamtschuldnerische Haftung durch einen
wechselnden Außenauftritt verschleiern, ergibt sich kein durchgreifender Ansatz
dafür, die in Rede stehende Äußerung zu tätigen. Es ist nicht ersichtlich, welcher
auch nur ansatzweise belastbare Rückschluss aus dem Außenauftritt des
Prozessbevollmächtigten auf die Außendarstellung und die Haftungsgemeinschaft
der Zahnärzte gezogen werden könnte.“
Auch solcherlei Bewertungen, „nicht ersichtlich, welcher auch nur ansatzweise belastbare
Rückschluss“ gezogen werden könnte, beruhten letztlich auf der Unkenntnis der Akten
des Vorprozesses, die auch das Oberlandesgericht nicht besaß.
Mit etwas abgewandelten Formulierungen begibt sich das Berufungsgericht auf
Urteilsseite 4 - 5 dann auf ungefähr denselben Prüfungspfad, den zuvor auch das
Landgericht beschritten hatte. Der Begriff „Winkeladvokatur“ würde schon aus sich heraus
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und seine davon geschützte soziale
Anerkennung in der Öffentlichkeit verletzen. Darauf entnimmt der Oberlandesgericht auf
Urteilsseite 5 oben bereits eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB, da die im Streit stehende
Vokabel ihm „Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit“ hinsichtlich seines sittlichen,
personalen oder sozialen Geltungswerts bescheinigt hätte.
RA Dr. Martin Riemer
S. 24 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Dass von der Meinungsfreiheit geschützte Kritik in den so beschriebenen Rechtskreis des
Klägers durchaus eingreifen darf, erachtete das Berufungsgericht zu prüfen nicht weiter
für erforderlich: Es sei eine nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckte „Beleidigung“,
wenn dem Kläger
„ganz oder teilweise die Fähigkeit aberkannt wird, seinen Beruf oder sonstige von
ihm übernommene soziale Aufgaben wahrzunehmen.“,
was jedoch oftmals – und auch unter § 193 StGB geschützt – gerade Gegenstand
berechtigter Kritik ist, wenn ein Rechtsanwalt z.B. – wie hier – seine
Berufsausübungsform verschleiert, ob er im Haftungsfalle nur alleine in Anspruch zu
nehmen ist, oder auch Dritte, die gesellschaftsrechtlich mit ihm zusammen arbeiten; wie
auch im Vorprozess entscheidungserheblich bei seinen Mandanten zu klären war.
Die Verallgemeinerung des Rechtssatzes, den das Oberlandesgericht damit implizit
aufstellt, ein Rechtsanwalt würde in strafrechtlich relevanter Form beleidigt, wenn man
ihm vorhielte, seinen Beruf oder sonstige von ihm übernommene „soziale Aufgaben“ nicht
befähigt wahrnehmen zu können, würde diese Berufsgruppe gegen solchermaßen
gelagerte Kritik, die vielfach an ihren Mitgliedern (inzwischen knapp 160.000
Rechtsanwälte bundesweit) mit unterschiedlichen sprachlichen Nuancierungen jedoch
geübt wird und auch zu üben ist, durch die Hintertür des Straf- und Unterlassungsrechts
praktisch immunisieren.
Sodann gelangt das Oberlandesgericht auf Urteilsseite 5 zu der Überzeugung:
„Hiervon ausgehend liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Unter einem
Winkeladvokat ist jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend
seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist (BGH
Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI, ZR 18/69, Tz 10 - zitiert nach juris -). Dies bedeutet,
dass damit ein Rechtsanwalt gemeint ist, der eine mangelnde fachliche Eignung
aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 28.06.1962,
Az.: I ZR 32/61 Tz 33 - zitiert nach juris -). Ferner ist darunter derjenige zu
verstehen, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber
dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet. Ein so bezeichneter
Rechtsanwalt verhält sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch, sondern legt
eine Verhaltensweise an den Tag, die "hart an der Grenze" ist, um für seinen
Mandanten etwas "herauszuholen".
Dabei ist dem Rechtsanwalt jeder "Winkelzug" recht, um das für seinen Mandanten
günstige Ergebnis zu erreichen. Es geht also um den "gerissenen" Rechtsanwalt,
der bereit ist, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und
Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft. Diese Deutung
misst auch der Beklagte selbst dem Begriff des Winkeladvokaten zu und räumt ein,
dass damit eine abwertende Konnotation verbunden ist. Auch das
Bundespatentgericht misst dem Begriff des Winkeladvokaten eine negative,
pejorative Bedeutung bei (BPatG, Beschluss vom 08.03.2006, Az.: 29 W (pat)
25/04), Tz 22 -zitiert nach juris-).“
RA Dr. Martin Riemer
S. 25 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Wenn ich mich zur „Zuverlässigkeit“ eines Kollegen äußere, der mal als Einzelanwalt,
dann wieder als Sozius einer Anwaltssozietät auftritt, liegt darin noch keine Beleidigung.
Auch habe ich Rechtsanwalt Subbe sicherlich nicht vorgehalten, dass ihm „jeder
Winkelzug“ recht sei, sondern nur der konkret im Kontext meiner Äußerungen aus der EMail vom 10.11.2010 von mir beschriebene. Die gegenteilige Annahme auch des
Oberlandesgerichts wird der Aufforderung im Kammerbeschluss 1 BvR 1955/94, die
Grenzen der Schmähkritik eng auszulegen, ebenfalls nicht gerecht.
Zwar trennen Landgericht und Oberlandesgericht bei ihrer rechtlichen Würdigung nicht
zwischen der Prüfung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von
Rechtsanwalt Stubbe und einer strafbaren Beleidigung zu seinem Nachteil, sondern
lassen beides ineinander übergehen. Mit diesen Worten hat jedoch auch das
Oberlandesgericht eine strafbare Beleidigung begründet, ohne damit zureichend unter die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 185 StGB subsumiert und einschlägige
Rechtfertigungsgründe abschließend geprüft zu haben.
Meine Meinungsäußerung in Bezug auf Rechtsanwalt Stubbe wurde so von den
Zivilgerichten übereinstimmend zur strafbaren Beleidigung stilisiert, wogegen ich mich
wende. Denn beide Gerichte haben letztlich nur unter die Voraussetzungen einer
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers subsumiert, auch wenn
dies zuweilen unter der Überschrift der Prüfung einer Beleidigung gem. § 185 StGB
erfolgte. Dies wird auch daran erkennbar, dass die Erwägungen zu den
Rechtfertigungsgründen für meine Äußerungen nur sehr knapp abgehandelt und
Rechtfertigungsgründe mehr pauschal als einzeln geprüft negiert wurden.
Durchgehend bei den angegriffenen Entscheidungen zu beobachten ist ferner, dass In
einer Art Zirkelschluss sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht bereits
aus dem Umstand, dass einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgt sei, eine
Schmähkritik im Sinne einer Beleidung entnehmen. Offenbar sind die Zivilgerichte davon
ausgegangen, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zugleich eine Beleidigung
darstelle.
Wenn jedoch der einheitliche Bedeutungsgehalt von „Winkeladvokatur“ in der heutigen
Zeit bereits fehlte, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, und auch das
Oberlandesgericht letztlich zugeben musste, war eine Verurteilung nur möglich, indem die
Vorinstanzen die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus dem Kammerbeschluss 1
BvR 1955/94 unbeachtet ließen.
(2)
Ferner beziehe ich mich auf den stattgebenden Kammerbeschluss 1 BvR 2520/05 vom
28.2.2007, worin das Bundesverfassungsgericht im amtlichen Leitsatz ausgeführt hat:
RA Dr. Martin Riemer
S. 26 zum Schriftsatz vom 18.08.12
„Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn sich die
Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung
führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe schlüssiger Gründe
auszuschließen (vgl. BVerfG, 11.03.2003, 1 BvR 426/02, BVerfGE 107, 275, 281
f.).“
Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind alle nicht entfernt liegenden
Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Wie ich auf Bl.
184 ff. d.A. auch gegenüber dem Oberlandesgericht aufgezeigt habe, lässt der Begriff
„Winkeladvokatur“ wie auch „Winkeladvokat“ eine Vielzahl an Deutungsmöglichkeiten zu.
Es existiert z.B. ein Spielfilm (vgl. Bl. 31 – 33 des Anlagenhefters II) und Romanliteratur
(vgl. Bl. 226 d.A.), die den Begriff „Winkeladvokat“ im Titel führen, ebenso ein Lustspiel
bereits aus dem Jahre 1922 (vgl. Bl. 227 d.A.). Der Begriff wird im Volksmund immer
mehr auch scherzhaft verwendet, vgl. Bl. 209 d.A., dabei keineswegs nur bezogen auf
Juristen oder Rechtsbeistände, sondern ganz allgemein dort, wo es geschäftlich oder
privat im weitesten Sinne um Interessenvertretung geht, entweder zu eigenen Gunsten
oder zugunsten Dritter.
Die deutsche Sprache hat den Begriff „Winkeladvokat“ in den letzten 200 Jahren aus
seinem ursprünglichen Kontext in ganz andere Zusammenhänge adaptiert, so dass zwar
noch ein regelmäßig abwertender Bedeutungsgehalt damit verbunden ist, was mit
Schmähkritik jedoch nicht länger automatisch verbunden werden kann.
(3)
Ferner beziehe ich mich auf den stattgebenden Kammerbeschluss 1 BvR 2883/11 vom
29.2.2012, worin das Bundesverfassungsgericht im amtlichen Leitsatz zu einem
vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt hat.
„Für Meinungen, nicht jedoch auch für Tatsachenbehauptungen gilt eine Vermutung
zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfG, 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90,
241, 248). […]
Wird zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren
Interesse sie eingeschränkt werden kann, andererseits abgewogen, so muss den
Umständen des Einzelfalls gebührende Bedeutung beigemessen werden.
Relevant kann etwa sein, dass die für strafwürdig erachteten Äußerungen im
sogenannten "Kampf ums Recht" getätigt wurden (vgl. BVerfG, 16.03.1999, 1 BvR
734/98, NJW 2000, 199, 200), oder dass die Äußerungen ausschließlich an die
zuständige Behörde gerichtet wurden, ohne dass sie Unbeteiligten zur Kenntnis
gelangen konnten (vgl. BVerfG, 10.03.2009, 1 BvR 2650/05, NJW-RR 2010, 204,
206 f.).“
Und unter Rn. 16:
„Befindet sich der Beschwerdeführer im sogenannten "Kampf ums Recht", ist es ihm
zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und
eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen,
ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171, 192;
RA Dr. Martin Riemer
S. 27 zum Schriftsatz vom 18.08.12
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR
873/94 -, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März
1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S. 199, 200).“
Ob diese Voraussetzungen vorlagen, konnten weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht zutreffend entscheiden, ohne die Verfahrensakte des Vorprozesses LG
Köln 3 O 273/09, die zu Beweiszwecken und zu meiner Verteidigung beizuziehen ich auf
Bl. 39 und 63 d.A. unter konkreter Bezugnahme auf darin enthaltene Schriftsätze
beantragt hatte, zu kennen. Denn „die Umstände des Einzelfalls“, die der
Kammerbeschluss 1 BvR 2883/11 hervorhebt, ergaben sich aus dem Kontext dieses
Verfahrens; nicht lediglich aus den vom Kläger auszugsweise vorgelegten Unterlagen.
Die angegriffenen Entscheidungen gehen zu spitzfindig mit meiner E-Mail vom
10.11.2010 um; sie legen diese E-Mail tatsächlich „auf die Waagschale“.
(3)
Zwar beziehen sich die vorstehend zitierten Kammerbeschlüsse auf den Fall einer strafoder bußgeldrechtlichen Sanktion, nicht auf Unterlassungsansprüche, und zutreffend hat
das Bundesverfassungsgericht im Beschluss 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005
festgehalten:
„Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines
anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine
Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer
Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb
aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner
Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.“
Dabei ging es jedoch um die Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, nicht
wie hier um eine Meinungsäußerung.
Mehrdeutige Meinungsäußerungen bereits im Vorfeld für alle denkbaren späteren
Kontexte zu verbieten, wie Landgericht und Oberlandesgericht es im Ergebnis durch den
Unterlassungstitel getan haben, greift in den Kernbereich des Art. 5 Abs. 1 GG ein und
war übermäßig.
(4)
Meine grundrechtlich verbürgte Meinungsfreiheit wird durch die angegriffenen Beschlüsse
auch deswegen rechtswidrig verletzt, weil aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom
15.11.2011 nicht klar hervorgeht, welches Gebilde mir untersagt wird, als
„Winkeladvokatur“ zu bezeichnen.
Der Tenor des Landgerichts lautet:
RA Dr. Martin Riemer
S. 28 zum Schriftsatz vom 18.08.12
„Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu
bezeichnen und/oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu
bezeichnen.“
Während die Zuordnung, den Kläger nicht als „Winkeladvokaten“ zu bezeichnen, zu einer
bestimmten Person – nämlich dem Kläger – noch möglich ist, ist es mir vom objektiven
Standpunkt aus unmöglich zu erkennen, was mit der Tenorierung „das von ihm geführte
Büro“ gemeint sein soll.
Rechtsanwälte dürfen sich auch in anderen Nebenberufen betätigen und sich dabei auch
gesellschaftsrechtlich als Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Dritten
zusammenschließen. Jedes „Büro“, welches der Kläger „führt“, ob als Rechtsanwalt oder
aufgrund eines anderen Berufes, darf von mir aufgrund des Unterlassungstitels somit
nicht als „Winkeladvokatur“ bezeichnet werden. Weder definiert das Landgericht den
Begriff „Büro“, noch den Begriff „führen“. Hierzu existiert auch keine Legaldefinition. Der
Begriff „führen“ wird vom Gesetz zwar verwendet, z.B. an mehreren Stellen des
Waffengesetzes; die dort gemeinte Bedeutung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über Waffen passt auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht.
Bei Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Vorschriften haben die dafür
zuständigen Fachgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339, 348). Bei
der Anwendung des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB sind
die Zivilgerichte demnach verpflichtet, klar zu umgrenzen, welche dem Grunde nach von
der Meinungsfreiheit umfassten Meinungsäußerungen wegen Verstoßes gegen das
allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten oder gar wegen Verstoßes gegen
Strafgesetze (hier: § 185 StGB) zukünftig zu unterlassen sind.
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen jedenfalls im Hinblick
auf „Winkeladvokatur“ nicht gerecht.
Da für mich vom objektiven Standpunkt jedoch nicht erkennbar ist, welche „Büros“ der
Kläger „führt“ (woran sollte dies von außen erkennbar sein ?) und was damit konkret
gemeint ist, ist es mir faktisch unmöglich, mich zum Urteil des Landgerichts in Gestalt des
Berufungsurteils rechtskonform zu verhalten, denn weder im Urteil des Landgerichts noch
des Oberlandesgerichts wird zu diesen unbestimmten Vokabeln näher ausgeführt.
Gilt der Unterlassungstitel etwa auch dann, wenn der Kläger zusammen mit Dritten ein
Büro führt, z.B. als BGB-Gesellschaft, und kritikwürdiges Verhalten dieser dritten
Personen aufkommt ? Darf die Kritik „Winkeladvokatur“ an einem solchen mit dem Kläger
verbundenen Dritten auch etwa dann nicht geäußert werden, wenn der Kläger selber nur
stiller Teilhaber dieses „Büros“ ist ?
RA Dr. Martin Riemer
S. 29 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Eine solch umfangreiche Tenorierung zum Schutz des Klägers durch die Zivilgerichte war
übermäßig. Es hätte ausgereicht, zu tenorieren, dass mir untersagt wird, vom Kläger
betriebene „Rechtsanwaltskanzleien“ nicht als „Winkeladvokatur“ zu bezeichnen. Denn
Rechtsanwälte betreiben letztlich keine „Büros“, sondern unterhalten gemäß ihrer aus §
27 BRAO folgenden Kanzleipflicht eine „Kanzlei“. Darüber ist das Landgericht in seiner
Tenorierung jedoch deutlich hinausgegangen: Es ging dem Kläger ausweislich seines
eigenen Vortrages wohl jedoch nur um den Schutz seiner Anwaltskanzlei.
Eine Kanzlei hat sicherlich auch ein Büro; aber nicht jedes Büro eines Rechtsanwalts ist
zugleich eine Kanzlei.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen damit auch gegen das – aus
rechtsstaatlichen
Grundsätzen
ausfließende
–
Gebot,
einen
gerichtlichen
Unterlassungstitel klar und bestimmt abzufassen, damit der Unterlassungsschuldner sich
rechtstreu verhalten und den zu unterlassenden Tatbestand, an dessen Verwirklichung
sich im Wiederholungsfall die Sanktion eines Bußgeldes knüpfen kann, erkennen kann.
2.2
Art. 12 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
Als Beruf ist jede Tätigkeit einzustufen, die in ideeller wie in materieller Hinsicht der
Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient bzw. dazu beiträgt (vgl. BVerfGE
97, 228, 252 f.; 102, 197, 212; 105, 252, 265). Der von mir ausgeübte Beruf des
Rechtsanwalts zählt hierzu. Im Bereich der Rechtsanwälte gilt der Grundsatz der freien
Advokatur (vgl. BVerfGE 76, 171, 188).
b) Eingriff
Neben Eingriffen in den Schutzbereich durch Akte der Legislative und Exekutive sind
gleichermaßen – wie hier - auch Akte der rechtsprechenden Gewalt möglich. Indem die
Vorinstanzen mir in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt die Wiederholung von Äußerungen
untersagt haben, welche ich – auftragsführend für meine Mandantin – in einem
Anwaltsprozess getätigt habe, wurde in den Schutzbereich der anwaltlichen
Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.
c) Rechtswidrigkeit
Der Eingriff ist rechtswidrig.
Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG wird nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht
insbesondere unter dem Eingriffsvorbehalt des S. 2 „durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes“. § 185 StGB ist ein Gesetz, welches die Berufsausübungsfreiheit beschränken
darf, da Beschränkungen auf der Stufe der Berufsausübungsfreiheit durch jede
vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden können (vgl. BVerfGE 70, 1,
28; 78, 155, 162; 85, 248, 259; 103, 1, 10).
RA Dr. Martin Riemer
S. 30 zum Schriftsatz vom 18.08.12
(1)
Zum einen haben das Landgericht und das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass eine
strafbare Beleidigung zum Nachteil von Rechtsanwalt Stubbe durch die streitigen
Äußerungen nicht erfolgt ist, wie ich oben unter 2.1 bereits dargelegt habe, so dass § 185
StGB nicht einschlägig ist und dem sich darauf stützenden quasi-negatorischen
Unterlassungsanspruch nicht hätte stattgegeben werden dürfen, weil die Klage
unbegründet war.
Zum anderen war die Klage des Rechtsanwalts Stubbe gegen mich bereits aus dem
Grund unzulässig, weil ich im Anwaltsprozess LG Köln 3 O 273/09 lediglich als
Prozessvertreter meiner Mandantin aufgetreten bin und dabei deren Interessen, nicht
aber meine eigenen vertreten habe (vgl. Bl. 28 d.A.). Passivlegitimiert für die
Unterlassungsklage war somit nicht ich, sondern meine Mandantin.
Unter dem Aspekt der Berufsfreiheit gewinnt der Fehler der Zivilgerichte, die Klage gegen
mich zuzulassen, deswegen grundrechtliche Relevanz, weil ein Rechtsanwalt, der
lediglich als Parteivertreter, nicht aber als Partei eines Zivilrechtsstreits auftritt, in seinem
Anspruch auf freie anwaltliche Berufsausübung ohne ersichtlichen Rechtfertigungsgrund
verletzt wird, wenn ihm Äußerungen, die er geschäftlich für einen Mandanten vorträgt, als
quasi persönliches Risiko zugeschrieben werden, sollte sich z.B. eine
Tatsachenbehauptung als falsch erweisen oder eine Meinungsäußerung als übersetzt
darstellen.
Es bedeutet einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sodann den
Anwalt als (Unterlassungs-)Schuldner in Anspruch zu nehmen, der als Organ der
Rechtspflege seinem Auftrag aus § 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BRAO folgend dabei eine
Mandantin und ihre rechtlichen Interessen, nicht aber seine eigenen vertreten hat.
(2)
Als Rechtsanwalt im Alter von 40 Jahren liegen noch mindestens 25 – 30 Berufsjahre vor
mir. Während dieser Zeit werde ich eine Vielzahl von Mandanten vertreten, die ggf. mit
dem Kläger Rechtsanwalt Stubbe in Konflikt geraten können.
Da aus dem Unterlassungstitel des Landgerichts, gegen welchen das Oberlandesgericht
die Berufung verworfen hat, nicht mit hinreichender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit
hervorgeht, welche Gebilde („Büros“) ich nicht als „Winkeladvokatur“ bezeichnen darf,
verletzen
mich
die
angegriffenen
Entscheidungen
auch
in
meiner
Berufsausübungsfreiheit, mich im „Kampf ums Recht“ mit deutlichen Worten den
Interessen meiner Mandanten zu widmen.
RA Dr. Martin Riemer
S. 31 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Der Eingriff war übermäßig, da es die Zivilgerichte in der Hand hatten, konkret
klarzustellen, wie nicht, welche der vom Kläger „geführten Büros“ vom Unterlassungstitel
umfasst sein sollten.
Für einen derart tiefen Eingriff in meine Berufsausübungsfreiheit, zunächst quasi
Nachforschungen anstellen zu müssen, ob ein „Büro“ vom Kläger geführt wird, bevor ich
darüber Äußerungen als Interessenvertreter meiner Mandanten tätige, bestand kein
Rechtsfertigungsgrund i.S.v. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
2.3
Art. 103 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht in jedem Verfahren vor staatlichen Gerichten
und bestand somit auch in den Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht..
Als Partei dieses Verfahrens war ich grundrechtsberechtigt.
b) Eingriff
Indem weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht meinem Beweisantrag von Bl.
39 und 63 d.A. auf Beiziehung der Verfahrensakte LG Köln 3 O 273/09 zur Aufklärung des
Kontextes, in dem meine Äußerungen gefallen waren, entsprochen haben, auch das
Oberlandesgericht nicht aufgrund meiner Beanstandungen im Umfang mit diesem
Beweisangebot in der Vorinstanz auf Bl. 189 d.A., wurde mir rechtliches Gehör verweigert
und hierdurch in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG eingegriffen.
c) Rechtswidrigkeit
Ein Gericht hat die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den
Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfGE 36, 85, 88; 65, 227,
235; 72, 84, 88).
Dieser Eingriff, das Ignorieren meines Beweisantrages von Bl. 39 und 63 d.A., war durch
die beiden Vorinstanzen auch rechtswidrig und hat entscheidungserheblich zu meiner
Verurteilung auf Unterlassung beigetragen, weil sich weder das Landgericht noch das
Oberlandesgericht einen zutreffenden Eindruck aus der Verfahrensakte LG Köln 3 O
273/09 gemacht haben, in welchem konkreten prozessualen Kontext die Äußerung die
Begrifflichkeit „Winkeladvokatur“ von mir verwendet und in den Vorprozess eingeführt
wurde, woran die Vorinstanzen jeweils eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB geknüpft
haben.
Da die beiden Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangten, der Kläger sei von mir in
strafrechtlich relevanter Form beleidigt worden und hieran Unterlassungsansprüche
knüpften, musste mir zu meiner Verteidigung rechtliches Gehör durch Stattgabe des
Beweisantrages zu diesem Vorwurf gewährt werden. Die vom Kläger auszugsweise
vorgelegten Schriftstücke waren nicht geeignet, den Vorinstanzen ein zutreffendes Bild
RA Dr. Martin Riemer
S. 32 zum Schriftsatz vom 18.08.12
davon zu geben, wie der Vorprozess vor der Arzthaftungskammer gelagert war, in
welchen ich meine E-Mail vom 10.11.2010 eingeführt hatte.
IV.
Letztlich führen die angegriffenen Entscheidungen eine Art „Vorzensur“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1
S. 3 GG für zukünftige Fälle herbei; so wurden sie auch im juristischen Schrifttum
verstanden. Die Journalistin Frau Wille wählte daher in ihrer Glosse Bl. 216 d.A. die
Überschrift: „Sag niemals Winkeladvokat“.
Die Begriffe „Winkeladvokat“ und „Winkeladvokatur“ werden vom Landgericht und
Oberlandesgericht im Ergebnis für sämtliche denkbaren Kontexte als Beleidigung
verbrämt, ohne zu berücksichtigen, dass sich ihr Bedeutungsgehalt in der
entwicklungsoffenen deutschen Sprache in den zurückliegenden 200 Jahren, sehr
geändert hat, vgl. Bl. 207 a d.A..
Das rechtshistorische Schrifttum vermag nicht bestimmt und klar zu sagen, was genau
„Winkeladvokaten“ früher einmal gewesen sind. So hat es auch z.B. im ärztlichen
Berufsstand früher einmal „Winkelärzte“ gegeben (vgl. Bl. 28 des Anlagenhefters II).
Was Landgericht und Oberlandesgericht jedoch mit Sicherheit meinen sagen zu können,
ist, dass „Winkeladvokatur“ und „Winkeladvokat“ eine Beleidigung i.S.v. § 185 StGB
darstellten. Abweichende Meinungen hierzu lassen die angegriffenen Entscheidungen
offensichtlich nicht gelten.
Aufgrund des schon jetzt hohen Verbreitungsgrades auch des Berufungsurteils, wenn
dieses knapp vier Wochen nach seiner Verkündung bereits in NJW-Spezial veröffentlicht
wurde, wie auch in der Tagespresse und über das Internet, ist somit davon auszugehen,
da die angegriffenen Entscheidungen auf die Strafbewährung durch § 185 StGB
hinweisen, dass die im Streit stehenden Begriffe für lange zukünftige Zeit in der
deutschen Sprache – frei von ihrem Verwendungskontext - quasi „gesperrt“ sind.
Wenn es bei den angegriffenen Entscheidungen bleibt, ist die deutsche Sprache
sozusagen um zwei Vokabeln ärmer geworden.
Diese weit über den vorliegenden Prozess hinausgehende Konsequenz haben die
Zivilgerichte in Kauf genommen, um ihr Ergebnis begründen zu können. Die für die
Judikative erforderliche Sensibilität mit Begriffen, die einem historischen Wandel
unterworfen sind, haben sie dabei – auch in den Urteilsbegründungen - vermissen lassen.
D. Ergebnis
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
RA Dr. Martin Riemer
S. 33 zum Schriftsatz vom 18.08.12
Die angegriffenen Entscheidungen waren übermäßig, sowohl im Tenor wie auch in der
Begründung.
Es wird daher gebeten, das Urteil des Landgerichts Köln 5 O 344/10 vom 15.11.2011 in
Gestalt des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln 16 U 184/11 vom 18.7.2012
aufzuheben.
Dr. Martin Riemer
- Rechtsanwalt -
Anlagen
angegriffene Urteile nebst Verfahrensakte in Kopie
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