Der Schengen-Besitzstand (Schengener Abkommen und die auf

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Schengener Übereinkommen und Schengener Durchführungsübereinkommen
Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Abkommens
Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien,
Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg an den
Grenzen zu Deutschland und Frankreich) über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen
an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien.
Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur
Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ)
unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge
der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des
Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um
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die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt
von Ausländern im "Schengen-Raum" (einheitliches Schengenvisum),
Asylfragen (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats),
Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel,
polizeiliche Zusammenarbeit und
Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.
Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft, die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen
erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen
Voraussetzungen (z.B. Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen
Datenschutzbehörden) – so genannte "Inkraftsetzung" am 26.03.1995.
Nachdem die Schengen-Zusammenarbeit zunächst nur auf völkerrechtlicher Basis erfolgte,
wurde sie durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 mit
Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.
Der Schengen-Besitzstand (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen
Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der
Europäischen Gemeinschaft überführt.
Die Zugehörigkeit zum Schengen-Raum hat für die Mitgliedsländer der Europäischen Union
viele Vorteile. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Union geht nicht
nur ein Mehr an Freiheit für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch an Sicherheit einher. Der
Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen wird durch effizientere und bessere Kontrollen an
den Schengen-Außengrenzen sowie durch andere Maßnahmen an den Binnengrenzen, z.B.
mobile Grenzraumüberwachung und stärkere Vernetzung der Polizeiarbeit, ausgeglichen.
Seit 1995 gab es mehrere Erweiterungen des Schengen-Raums: Österreich trat 1997 bei und die
Nordländer Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden im Jahr 2000. Der
Europäische Rat beschloss im Dezember 2007 eine Erweiterung um die neuen EU-Mitglieder
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
Regelungsgegenstände
1. Die Angehörigen der Staaten, die den Schengen-Besitzstand (sog. Acquis) vollständig
anwenden (siehe unten), können die Binnengrenzen der Anwenderstaaten an jeder Stelle
und kontrollfrei überschreiten.
2. Drittstaatsangehörige, die über ein von einem Staat, der den Schengen-Besitzstand
vollständig anwendet (siehe unten) ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht
beschränktes Visum (Besuchs- und Geschäftsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro
Halbjahr sowie Transit- und Flughafentransitvisa) verfügen, dürfen sich im Rahmen der
Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Vollanwenderstaaten
aufhalten; bei Passieren der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen.
3. Alle Angehörigen dritter Staaten, die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung
legal in einem Schengen-Vollanwenderstaate aufhalten, können mit einem gültigen
Reisepass visumfrei bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in die anderen SchengenVollanwenderstaaten reisen.
4. Harmonisierte Visumpolitiken der Mitgliedstaaten (gemeinsame Liste der Drittstaaten,
deren Staatsangehörige visumpflichtig sind).
5. Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Standard.
6. Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das
schengenweite Personen- und Sachdaten umfasst , insbesondere zu Fahndungszwecken.
7. Enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
8. Gemeinsame Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität.
9. Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren, inzwischen ersetzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (sog. Dublin-IIVerordnung)
Mitgliedstaaten
Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Acquis vollständig an (sog.
Schengen-Vollanwenderstaaten):
Übersicht:
Land
Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien
Österreich
Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn
Schweiz
Wegfall der Grenzkontrollen
26.03.1995
01.12.1997
01.12.2000
21.12.2007
12.12.2008 (Landgrenzen),
29.03.2009 (Luftgrenzen)
Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann sich der Inhaber eines
gemeinsamen Visums während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro
Halbjahr in den o.a. Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden,
aufhalten.
Schweiz
Nachdem die Schweizer im Juni 2005 ihre Zustimmung zum Assoziierungsabkommen mit der
EU und der EG zum Schengen Raum erklärten, setzt die Schweiz seit dem 12. Dezember 2008
das Schengener Abkommen um. Die Abschaffung der Personenkontrollen an den Luftgrenzen
erfolgte zum 29. März 2009.
Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich
Für die EU-Mitgliedsländer Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich sind
Sonderregelungen vorgesehen.
Dänemark wendet den Schengener Besitzstand voll an, aber es hat bei der Unterzeichnung des
Schengener Abkommens einen Vorbehalt hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung künftiger
Entscheidungen auf der Grundlage des Abkommens geltend gemacht. Es entscheidet von Fall zu
Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Schengener Besitzstands auf völkerrechtlicher
Grundlage anschließt und das ohne seine Beteiligung zustande gekommene Gemeinschaftsrecht
als nationales Recht anwenden will. Dänemark ist allerdings an bestimmte Maßnahmen im
Bereich der gemeinsamen Politik der Visa-Erteilung gebunden.
Irland und das Vereinigte Königreich sind keine Parteien des Schengener Abkommens. Sie
können den Schengen-Besitzstand mit Billigung des EU-Rates ganz oder teilweise übernehmen
und sich an seiner Weiterentwicklung beteiligen. Sie erteilen keine Schengen-Visa. Beide
Staaten wenden das Schengener Abkommen nur teilweise an. Der EU-Ministerrat billigte einen
entsprechenden Antrag dieser Staaten zur verstärkten Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in
Strafsachen, bei der Drogenbekämpfung und bei dem Schengener Informationssystem (SIS).
Allerdings erfolgte kein Wegfall der Grenzkontrollen.
Island und Norwegen
Island und Norwegen, die beide nicht Mitgliedsländer der Europäischen Union sind, wenden den
Schengener Besitzstand voll an. Dies erfolgt auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens
mit der EU vom 18.05.1999.
Beide Länder gehören (zusammen mit Dänemark, Finnland und Schweden) zur Nordischen
Passunion, die Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen aufgehoben hat. Der Rat der
Europäischen Union beschloss am 01.12.2000 die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in
allen fünf Ländern der Nordischen Passunion. Seitdem sind sie Vollanwender-Staaten. Die
Bestimmungen über das Schengener Informationssystem SIS sind bereits seit 01.01.2000 in
Kraft.
In den für Island und Norwegen geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands werden die
Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern einerseits und Irland und dem Vereinigten
Königreich andererseits in einem vom Rat am 28.06.1999 genehmigten Übereinkommen
festgelegt.
In der Praxis erfolgt die Einbindung der Nicht-EU-Mitglieder Island und Norwegen durch
gemischte Ausschüsse, die parallel zu den Arbeitsgruppen des Rates der EU tagen. An ihren
Sitzungen nehmen Vertreter der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten, der Kommission und der
Regierungen der Drittstaaten teil. Island und Norwegen nehmen somit an den Diskussionen über
die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nicht aber an den Abstimmungen teil.
Andorra, Liechtenstein und San Marino
Andorra unterzeichnete das SDÜ nicht explizit. Es bestanden allerdings auch keine
Grenzkontrollen zu den Nachbarländern Spanien und Frankreich. Liechtenstein bildet mit der
Schweiz eine Währungs- und Zollunion. Hiernach ist die schweizerische Grenzwacht für die
Personenkontrollen an den Zollämtern zu Österreich in Liechtenstein zuständig. Dies gilt
auch nach dem Beitritt der Schweiz zum SDÜ fort. Zur Schweiz bestehen keine
Grenzkontrollen; jedoch wird der Grenzverkehr per Video aufgezeichnet. San Marino
unterzeichnete das SDÜ nicht explizit, jedoch bestanden keine Grenzkontrollen zum einzigen
Nachbarland Italien.
Bulgarien, Rumänien und Zypern
Trotz Vollmitgliedschaft in der EU wenden Bulgarien und Rumänien (Beitritt am 01.01.2007)
und Zypern (Beitritt am 01.05.2004) den Schengen-Besitzstand bislang nur teilweise an. Diese
Staaten erstellen dementsprechend noch keine einheitlichen Schengen-Visa.
Zur Übernahme des gesamten Schengener Besitzstands sind bestimmte Voraussetzungen
notwendig. Hierzu zählen die Inbetriebnahme des weiterentwickelten Personen- und
Sachfahndungssystem (Schengener Informationssystem der zweiten Generation - SIS II) und der
erfolgreiche Abschluss eines Evaluierungsverfahrens, in dem die für die Vollanwendung des
Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Erst danach können die
Grenzkontrollen wegfallen.
In Schengen erinnert ein Denkmal an die Unterzeichnung des Übereinkommens von 1985
Visumerleichterungsabkommen
Die Europäische Union hat Visumerleichterungsabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen
(Datum der Unterzeichnung):
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Russische Föderation (25.05.2006)
Ukraine (18.06.2007)
Republik Moldau (10.10.2007)
Serbien (18.09.2007)
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (18.09.2007)
Montenegro (18.09.2007)
Bosnien und Herzegowina (18.09.2007)
Albanien (18.09.2007)
Georgien (17.06.2010)
Das Visumerleichterungsabkommen mit Russland ist am 01.06.2007 in Kraft getreten, die
übrigen Abkommen – mit Ausnahme des mit Georgien abgeschlossenen, das noch nicht in Kraft
ist – zum 01.01.2008.
Die sich in Inhalt und Struktur ähnelnden Abkommen gelten für geplante Aufenthalte im
Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr (Kurzzeitaufenthalte). Sie gelten
jeweils für die Staatsangehörigen dieser Länder weltweit.
Visumfreiheit für Mazedonien, Montenegro und Serbien
Zum 19.12.2009 wurde die Visumpflicht für Staatsangehörige der EJR Mazedonien,
Montenegros und Serbiens für Aufenthalte im Schengenraum von bis zu 90 Tagen im Halbjahr
aufgehoben, sofern sie Inhaber eines biometrischen Passes sind (vgl. Anhang II, Teil 1 der EUVisaVO).
Für Staatsangehörige ohne biometrischen Pass besteht die Visumpflicht jedoch weiter.
Staatsangehörige von Kosovo unterliegen weiterhin der Visumpflicht, auch wenn sie Inhaber
eines serbischen Passes sind.
Wesentliche Inhalte der Abkommen
Die Schwerpunkte der Abkommen sind:
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Erleichterungen beim Nachweis des Reisezwecks (Art. 4; etwa für offizielle
Delegationen, Geschäftsleute, LKW-Fahrer, Journalisten, Schüler und Studenten sowie
enge Familienangehörige)
Verstärkte Vergabe von unechten Jahres- und Mehrjahresvisa an privilegierte
Personengruppen (Art. 5; beispielsweise für offizielle Delegationen, Geschäftsleute,
LKW-Fahrer, Journalisten)
Grundsätzlich Festschreibung der Visumgebühr auf 35 Euro (Art. 6), dabei
verschiedene Befreiungen von der Visumgebühr (auch für Verwandtenbesuche).
Regelbearbeitungszeit von 10 Kalendertagen nach Antragseingang (Art. 7)
Wegfall der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen (Art. 10 oder 11)
Visa für die Einreise nach Deutschland
Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein
Visum.
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für
Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein
Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate
(Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich
nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger
Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
Visumgebühren
Seit dem 14. Mai 2008 beträgt die Visumgebühr einheitlich für alle Kategorien 60 Euro.
Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über
einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag
für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt,
muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der
Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum
erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an
seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige
Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der
zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen
Besonderheiten erkundigen.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen
Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s.
rechts) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind
jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der
Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der
Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen
Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen
Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das
Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen
Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus
eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber
verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten
einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die
Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die
deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine
Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens
30.000 Euro) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im
Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.
Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und
gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen
Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur
"Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag
einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches
gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den
von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach §
77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung
noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf
Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz
unanfechtbar.
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für
Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger,
EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und
der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen
Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das
Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der
zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen
Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der
Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen
Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen
Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch,
englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung
eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und
nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie
sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger,
da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit)
beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die
Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für
Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig.
Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre
Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der
Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Zukunftsperspektiven
Das Visumverfahren soll noch effizienter werden.
Ein erster Schritt hierzu ist die jetzt bestehende Möglichkeit, das Visumantragsformular am PC
abzurufen, online auszufüllen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache
in der Visastelle mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen.
Dies trägt wesentlich dazu bei, die Warte- und Bearbeitungszeit am Visaschalter zu verkürzen.
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