VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG 04.01.2013 NPD darf nur zeitlich und räumlich begrenzt auf den Stadtmarkt in Wolfenbüttel BRAUNSCHWEIG. Die NPD darf die von ihr angekündigte Kundgebung am 7. Januar auf dem Stadtmarkt in Wolfenbüttel mit dem Thema „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“ nur mit einer Gesamtdauer von einer Stunde und nur auf der Südost-Seite des Platzes durchführen. Das vollständige Verbot der Versammlung verstößt gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und ist rechtswidrig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren entschieden. Mit Faxschreiben vom 31. Dezember 2012 hatte ein Vertreter der NPD eine Kundgebung am 7. Januar in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr auf dem Stadtmarkt in Wolfenbüttel mit dem Thema „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“ angemeldet. Die Stadt Wolfenbüttel untersagte die Veranstaltung mit Bescheid vom 4. Januar 2013. Sie begründete dies u.a. damit, dass mit Konfrontationen zwischen Gegnern und Befürwortern der Veranstaltung gerechnet werden müsse. Darüber hinaus stehe ein Verbotsantrag gegen die NPD unmittelbar bevor. Ferner sei auch mit einer Beeinflussung von Wählerinnen und Wählern zu rechnen, die über den Stadtmarkt das im Rathaus eingerichtete Briefwahlbüro erreichen wollten. Gegen das vollständige Verbot der Veranstaltung durch die Stadt hat die NPD am 4. Januar um 14.00 Uhr einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und sich dazu auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Versammlung mit einer Gesamtdauer von einer Stunde auf dem Stadtmarkt Wolfenbüttel und dort nur im Bereich der Süd-Ost-Seite stattfinden darf. Das Verwaltungsgericht weist in der Entscheidung auf die besondere Bedeutung des durch Art. 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Versammlungsrechts hin. Nach den vorliegenden Erkenntnissen könne nicht mit der für ein Verbot einer Demonstration notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die nicht auf anderem Wege abzuwehren sei, festgestellt werden. Das Motto der Veranstaltung „Wir wollen nicht der Zahlmeister Europas sein – Raus aus dem Euro“ enthalte keine Anknüpfungspunkte dafür, dass auch Ziele der NPD in Bezug auf Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit propagiert werden sollten. Ein bevorstehender Verbotsantrag gegen die NPD habe keine rechtlichen Auswirkungen. Nr. 2/13 Harald Meyer Pressestelle Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig Tel.: (0531) 488-3085 Fax: (0531) 488-3001 www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de E-Mail: [email protected]. de 2 Als Partei, die nicht verboten sei, stehe der NPD ebenso wie anderen politischen Parteien das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit könne jeder geltend machen solange die von ihm vertretene Gruppierung nicht verboten sei, nicht der auf Tatsachen gestützte konkrete Verdacht von Straftaten bestehe und die Art und Weise der Durchführung der angemeldeten Veranstaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspreche. Angesichts der hohen Bedeutung des Versammlungsrechts im demokratischen Rechtsstaat reichten die von der Stadt Wolfenbüttel geltend gemachten Befürchtungen und Schwierigkeiten nicht aus, die Versammlung zu verbieten. Allerdings sei nach den von der Stadt Wolfenbüttel geltend gemachten Gründen eine Beschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit erforderlich. Die Öffentlichkeit der (Brief-) Wahl sei nicht beeinträchtigt, wenn die Veranstaltung räumlich auf den süd-östlichen Teil des Stadtmarktes beschränkt werde. Die Entfernung zum Eingang des Rathauses sei von dort so groß, dass potentielle Briefwähler während der auf eine Stunde beschränkten Veranstaltung nicht bei der Ausübung ihres Wahlrechts behindert würden. Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Stadt Wolfenbüttel befürchteten Störungen durch Wahlpropaganda. Eine Verlegung der Veranstaltung auf einen außerhalb des Stadtkerns gelegenen Ort wie den Schützenplatz hielt die Kammer für nicht angemessen, weil damit die vom Versammlungsrecht garantierte Öffentlichkeitswirkung nicht gegeben sei. Nähere Ausführungen zu den grundsätzlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Demonstrationen Rechtsradikaler enthält eine Informationsschrift des Gerichts, die im Internet abrufbar ist (www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de, Menüpunkt Verwaltungsgerichtsbarkeit). Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können der Vertreter der NPD und die Stadt Wolfenbüttel das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. (Aktenzeichen 5 B 10/13) Nr. 2/13 Harald Meyer Pressestelle Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig Tel.: (0531) 488-3085 Fax: (0531) 488-3001 www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de E-Mail: [email protected]. de