Beispielhausarbeit Bundesverfassungsgericht komm

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Friedrich-Schiller-Universität Jena
Institut für Politikwissenschaft
Lehrstuhl Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Modul: POL 210
Seminar zum Basismodul Politische Systeme:
Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland
Leitung: Dr. Sven Leunig
Sommersemester 2015
Die Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht
Möglichkeiten und Einschränkungen unter den Mehrheitsverhältnissen des 18. Bundestags
Vorgelegt von:
Abgegeben am:
Jena,
den
17.08.2014
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung................................................................................................................ 1
2.
Was ist Opposition? ................................................................................................ 2
3.
Welche Funktionen hat Opposition? ...................................................................... 4
4.
Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts ............................................................ 6
5.
Möglichkeiten der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht ....................... 8
5.1
Klagemöglichkeiten der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht .......... 8
5.1.1
Bund-Länder-Streit.......................................................................................... 8
5.1.2
Verfassungsbeschwerde .................................................................................. 9
5.1.3
Organstreitverfahren........................................................................................ 9
5.1.4
Abstrakte Normenkontrolle ........................................................................... 10
5.2
Nicht-institutionalisierte Möglichkeiten ........................................................... 11
5.2.1
Kontrolle im Vorhinein ................................................................................. 11
5.2.2
Wahl der Bundesverfassungsrichter*innen ................................................... 11
6.
Möglichkeiten der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht unter den
Mehrheiten des 18. Bundestags ................................................................................... 12
6.1
Bedeutung der Einschränkung dieser Möglichkeiten ....................................... 13
6.2
Unerheblichkeit der Einschränkung dieser Möglichkeiten? ............................. 15
7.
Fazit ...................................................................................................................... 16
Literaturverzeichnis ..................................................................................................... 17
Eigenständigkeitserklärung ........................................... Error! Bookmark not defined.
--
1. Einleitung
Seit der Bundestagswahl 2013 regiert in der Bundesrepublik Deutschland eine
große Koalition aus CDU/CSU und SPD. Eine solche große Koalition hat eine
beachtliche Machtfülle: Sie hat eine eigene verfassungsändernde Mehrheit, sie
beherrscht die Abläufe im Parlament und sie kann den Prozess der politischen
Verhandlungen aus der Öffentlichkeit ins Geheime verlagern1. Die beiden
letzteren Dinge kann eine kleine Koalition auch… Problematisiert in diesem
Zusammenhang wurde in der öffentlichen Debatte auch, dass die nun auf 20%
der Abgeordneten geschrumpfte Opposition, neben anderen Einschränkungen,
im parlamentarischen Alltag nur noch einen eingeschränkten Zugang zur
Verfassungsgerichtsbarkeit hat2 Das müssten Sie aber auch hier schon mal
konkreter erläutern...
In dieser Arbeit frage ich nach den konkreten Einschränkungen, aber auch den
Möglichkeiten, die der Opposition unter diesen Bedingungen bleiben. Inwieweit
wird die Arbeit der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht tatsächlich
eingeschränkt? Die erste „Frage“ wird so ja nicht beantwortet – es sei denn, sie
setzen die „Arbeit“ der Opposition „vor dem BVerfG“ mit deren generellen
Möglichkeiten gleich. Auch ist die Formulierung der eigentlichen Fragestellung
nicht sehr gelungen – was soll mit „Arbeit der Opposition vor dem BVerfG“
gemeint sein? Sinnvolle wäre folgende Formulierung gewesen: „In dieser Arbeit
wird untersucht, inwieweit die Möglichkeiten der Oppositions am Beispiel der
Nutzung des Bundesverfassungsgerichts durch die Opposition des Bundestages
unter den Bedingungen einer Großen Koalition eingeschränkt/beeinflusst wird.“
Zur Beantwortung dieser Frage beschäftige ich mich zunächst mit dem Begriff
der Opposition: Wer zählt überhaupt dazu? Ist Opposition nur die, nun
zahlenmäßig beschränkte, Minderheit im Parlament? Oder gehören auch andere
Akteur*innen dazu? Um beurteilen zu können, inwieweit die Arbeit der
Opposition eingeschränkt wird, muss ich zudem wissen, worin diese Arbeit
überhaupt besteht, welche Funktionen Opposition hat. Auch die Relevanz des
1
Vl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? Parlamentarische Opposition,
Bundesverfassungsgericht und Bundespräsident als Kontrolleure der Zweidrittelmehrheit in:
Bukow, Sebastian / Seemann, Wenke [Hrsg.]: Die Große Koalition, Regierung – Politik –
Parteien, 2005 – 2009, Wiesbaden 2010, S. 59.
2
z. B. in „Opposition in Roten Roben” von Wolfgang Janisch aus der SZ vom 24.10.2013
und „Schluss mit Ausreden” von Robert Rossman aus der SZ vom 03.04.2014.
1
Bundesverfassungsgerichts ist dazu bedeutsam: Handelt es sich um einen
wichtigen Akteur im Oppositionshandeln oder ist der Zugang zu ihm
vernachlässigbar?
Im Anschluss daran zähle ich die verschiedenen Möglichkeiten auf, die die
Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht hat, um ihre Funktionen zu
erfüllen, und gleiche sie mit den Möglichkeiten unter den aktuellen Zahlen ab
(unklar). Um erfassen zu können, inwieweit die Einschränkungen dieser
Möglichkeiten tatsächlich die Opposition beeinträchtigen, frage ich daraufhin
nach der Bedeutung dieser Möglichkeiten und beschäftige mich mit der Frage,
ob der fehlende Zugang zu ihnen tatsächlich eine Einschränkung für die
Opposition bedeutet. Das scheint mir eher noch mal eine Zusammenfassung des
zuvor gesagten zu sein… Generell müssten Sie sich natürlich in einem
theoretischen Teil die Frage stellen, wann eine solche Einschränkung denn
abstrakt gegeben wäre, um die Forschungsfrage sinnvoll zu beantworten.
2. Was ist Opposition?
Zur Beantwortung der Forschungsfrage ist zunächst eine Definition dieses
Begriffes notwendig: Wovon ist die Rede, wenn über „die Opposition“
gesprochen wird? Im Grundgesetz wird dieser Begriff nicht benutzt3, daher ist
eine andere Begriffsbestimmung notwendig.
Historisch entstand der Begriff in Großbritannien aus dem „neuen Dualismus“:
Der englische Prime Minister benötigte eine parlamentarische Mehrheit zur
Unterstützung seines Regierungshandelns. Dadurch standen sich nicht mehr
Legislative (in Form des Parlaments) und Exekutive (in Form der*s
Monarch*in) gegenüber, sondern Regierungsmehrheit und Opposition4. Das
Wort selbst entspringt dabei der Tatsache, dass der Teil des Parlaments, der
nicht an der Regierung beteiligt war, der Regierungsmehrheit gegenüber – also
„opposite“ – saß5.
3
Vgl. Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 8.,
aktualisierte und erweiterte Auflage, Wiesbaden 2011, S. 215.
4
Vgl. Schüttemeyer, Suzanne S.: Opposition in: Nohlen, Dieter / Schultze, Rainer-Olaf [Hrsg.]:
Lexikon der Politikwissenschaft, Band 2 N-Z, 4. Auflage, München 2010, S. 685 sowie Stüwe,
Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, Baden-Baden 1997, S.
25.
5
Vgl. Schmid, Carlo: Die Opposition als Staatseinrichtung, abgedruckt in Schumann, HansGerd [Hrsg.]: Die Rolle der Opposition in der Bundesrepublik Deutschland, Darmstadt 1976, S.
53.
2
Meist meint Opposition, wie zum Beispiel bei Schmid, „die Gruppe des
Parlaments, die an der Regierungsbildung und an der Führung der
Regierungsgeschäfte nicht beteiligt ist (...)“6. Es handelt sich also um ein rein
parlamentarisches Verständnis von Opposition. Doch Klagen vor dem
Bundesverfassungsgericht können nicht nur aus dem Parlament heraus erhoben
werden: Beispielsweise kann sich der Bundesrat über ein Organstreitverfahren
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht wenden,
Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG können von
Einzelpersonen oder von juristischen Personen, in Form von betroffenen
Verbänden oder Initiativen, erhoben werden7. Sind diese Teil der Opposition?
Oder stellen sie nur Unterstützer*innen der Opposition dar und müssen daher in
dieser Betrachtung nicht beachtet werden?
Grundsätzlich ist für den Erfolg der Opposition ein grundsätzlicher Grad an
Organisation und Infrastruktur innerhalb der Gruppe notwendig8. Aus diesem
Grund ist es, zumindest für den Erfolg, wichtig, dass sich alle möglichen Teile
der Opposition kennen und absprechen.
Dabei
geht
Opposition,
wie
oben
gezeigt,
hauptsächlich
von
der
parlamentarischen Minderheit aus. Allerdings können auch andere Akteur*innen
an der Arbeit, die diese Minderheit verrichtet, teilhaben und sie unterstützen.
Stüwe zählt zur Opposition neben der parlamentarischen Minderheit auch
Parteien
und
Landesregierungen
sowie
einzelne
Abgeordnete
des
oppositionellen Lagers (was soll die letztere Differenzierung bedeuten?)9. Nach
Steffani gehören zur „‘Vor- bzw. außerparlamentarische Opposition‘“10 auch
Interessengruppen und Parteien; sowohl solche, die nicht im Parlament vertreten
sind, als auch Parteien, deren Abgeordnete im Parlament in der Opposition sind
6
Schmid, Carlo: Die Opposition als Staatseinrichtung, S. 53, ähnlich auch Steffani, Winfried:
Opposition in: Röhrig, Hans-Helmut / Sontheimer, Kurt: Handbuch des deutschen
Parlamentarismus, München 1970, S. 316 sowie Oberreuter, Heinrich: Einleitung in:
Oberreuter, Heinrich [Hrsg.]: Parlamentarische Opposition. Ein internationaler Vergleich,
Hamburg 1975, S. 20.
7
Vgl. Morgenthaler, Gerd zu Art. 93 in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian [Hrsg.]:
Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 25, München 2015, Art. 93 Rn. 55.
8
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 60 sowie Schüttemeyer, Suzanne
S.: Opposition in: Lexikon der Politikwissenschaft, S. 685.
9
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition in: van Ooyen, Robert Chr. /
Möllers, Martin H. W. [Hrsg.]: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System,
Wiesbaden 2006, S. 216.
10
Steffani, Winfried: Opposition in: Handbuch des deutschen Parlamentarismus, S. 315.
3
(das wäre ja das selbe, wie bei Stüwe…)11. Aber auch Einzelpersonen müssen
dazu gerechnet werden, vorausgesetzt, sie stehen in engem Kontakt zur
parlamentarischen Opposition.
All diese Gruppen und Einzelpersonen können auch Opposition betreiben, sei es
zu einzelnen Situationen oder generell, mittels eines Alternativprogramms12.
Aus diesem Grund müssen sie hier auch betrachtet werden, vorausgesetzt, diese
Akteur*innen
und
ihre
Handlungen
stehen
in
Verbindung
mit
der
parlamentarischen Minderheit. Eine solche „Betrachtung“ dürfte aber recht
schwierig werden…
3. Welche Funktionen hat Opposition?
Um zu erörtern, inwieweit die aktuellen Mehrheitsverhältnisse die Arbeit der
Opposition einschränken, muss zunächst klargestellt sein, welche Aufgaben
Opposition eigentlich hat und was sie bezweckt.
Nach Dolf Sternberger sind die Hauptfunktionen von (parlamentarischer eben!)
Opposition „Kritik, Kontrolle und Entwurf einer Alternativ-Politik“13. Die
Kontrollfunktion, eigentlich eine klassische Parlaments+funktion14, wanderte
durch den „neuen Dualismus“ vom gesamten Parlament faktisch zur
Opposition15: Durch die Aufteilung des Parlaments in Regierungsmehrheit und
parlamentarische Minderheit schwindet das Interesse des gesamten Parlaments,
Regierungshandeln zu kontrollieren. Das politische Interesse, die Regierung zu
kontrollieren, liegt damit allein bei der Opposition Dem würden allerdings
etliche Kollegen deutlich widersprechen – auch die Regierungsmehrheit hat ein
profundes Interesse, die eigene Regierung zu kontrollieren, damit sie nicht in
einer Weise handelt, die die Wiederwahl der eigenen Abgeordneten erschwert.
Allerdings
wird
sie
dies
in
anderer,
wesentlich
weniger
11
Vgl. ebd.
Vgl. ebd.
13
Sternberger, Dolf: Lebende Verfassung. Studien über Koalition und Opposition, Meisenheim
am Glan 1956, S. 134, vgl. auch ebd. S. 145.
14
Vgl. z.B. von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine
Einführung, 11., vollständig überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2010, S. 299, anderer Ansicht ist
das BVerfG: „Das Grundgesetz hat den Bundestag als Gesetzgebungsorgan, nicht aber als
umfassendes "Rechtsaufsichtsorgan" über die Bundesregierung eingesetzt“ in BVerfGE 68, 1132, Rn. 101.
15
Vgl. Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 210f.
12
4
öffentlichkeitswirksamen Weise tun, als die parlamentarische Minderheit…16.
Auch erkennbar ist dies an der Tatsache, dass bisher Klagen gegen
Regierungshandeln vor dem Bundesverfassungsgericht nur von der Opposition
erhoben wurden17.
Kritik und das Aufzeigen von politischen Alternativen lassen sich vor allem im
parlamentarischen Alltag, über die Mechanismen des Bundestags und über
Öffentlichkeitsarbeit
parlamentarische
durchführen.
Mittel,
wie
Auch
zum
für
die
Beispiel
das
Kontrolle
stehen
Einsetzen
eines
Untersuchungsausschusses oder das Stellen von kleinen und großen Anfragen,
zur Verfügung. Allerdings lässt sich Kontrolle nur schwer mit dem Wunsch
nach Einflussnahme durch die Opposition vereinbaren und birgt die Gefahr, dass
potentielle
Koalitionspartner*innen
verprellt
werden18.
Wird
die
Kontrollfunktion dagegen über das Bundesverfassungsgericht ausgeübt, hat die
Opposition mehrere Vorteile: Einerseits kann sie sich auf die Neutralität des
Bundesverfassungsgerichts
berufen,
das,
zumindest
nach
eigenem
Selbstverständnis, allein nach dem Recht entscheidet19. Zudem kann hier eine
von der Opposition beanstandete Norm verworfen werden; gesetzt dem Fall, sie
ist tatsächlich verfassungswidrig. Bei der Kontrolle handelt es sich also um eine
gemeinsame Aufgabe von Opposition und Verfassungsgerichtsbarkeit20, die,
zusammen ausgeübt, effektiver sein kann. Aus diesem Grund ist vor allem die
Kontrollfunktion für die weitere Betrachtung entscheidend.
Nach Eschenburg kann die Kontrollfunktion in zwei Ebenen unterschieden
werden: „politische Richtungskontrolle“, also eine Kontrolle der politischen
Inhalte, und „Leistungs- und Sachkontrolle“, die eben Leistungen von
Regierung und Verwaltung oder Sachen kontrolliert21. Rudzio verzweigt diese
zweite Ebene noch in Effizienz- und Rechtskontrolle22.
Die politische Richtungskontrolle kann dabei allein am Maßstab der jeweiligen
Partei erfolgen, die Effizienzkontrolle dagegen fragt nach der Wahl der
16
Vgl. Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht in: Breit, Gotthart
[Hrsg.]: Politische Bildung 3/2005: Recht und Politik, Schwalbach/Ts., S. 32 sowie Stüwe,
Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 216.
17
Vgl Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 232.
18
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 80.
19
Vgl. BVerfGE 2, 143-181, Rn. 127.
20
Vgl. Stüwe, Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, S. 24.
21
Vgl. Eschenburg, Theodor: Staat und Gesellschaft in Deutschland, München 1963, S. 608f.
22
Vgl. Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 232.
5
effektivsten Umsetzungsform, und die Rechtmäßigkeit kann nur objektiv durch
den Abgleich mit Normen geprüft werden23. Auch dies (Letzteres?) kann, aus
den
gleichen
Gründen
wie
oben,
im
Zusammenspiel
mit
dem
Bundesverfassungsgericht auf besonders effektive Art erfolgen. Hat die
Opposition
verfassungsrechtliche
Bedenken,
spricht
das
Bundesverfassungsgericht gar von einer Pflicht der Opposition, diese beim ihm
anzubringen24.
Um dies zu tun und um ihre Funktion aber erfolgreich erfüllen zu können,
benötigt die Opposition Unterstützung: Um Entscheidungen zu verhindern oder
sie rückgängig zu machen ist sie angewiesen auf besondere Instrumente oder
andere Akteur*innen, wie eben z.B. auf das Bundesverfassungsgericht mit
seiner Verwerfungskompetenz25. Zur effektiven Kontrolle ist also der
institutionalisierte und formal festgeschriebene Zugang zu diesen anderen
Akteure*innen und Instrumenten für die Opposition essentiell26. Nur so kann sie
„institutionalisierte[n] Widerspruch“27 erheben. Sie beschränken sich hier nun
aber – durchaus nachvollziehbar – allein auf die parlamentarische Opposition,
und verengen damit ihren zunächst in Kapitel 2 noch recht weiten
Oppositionsbegriff.
4. Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts
Dieser
institutionalisierte
Widerspruch
kann
insbesondere
über
das
Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Welche Rolle spielt dieses Gericht
dabei?
Das
Bundesverfassungsgericht
hat,
verglichen
mit
anderen
Verfassungsgerichten, sehr weite Kompetenzen28. Es hat beispielsweise ein
Verwerfungsmonopol, darf also als einziges Gericht in der Bundesrepublik
23
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 61 sowie Rudzio, Wolfgang: Das
politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 232.
24
Vgl. BVerfGE 2, 143-181, Rn. 95.
25
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 226.
26
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 60, Schüttemeyer, Suzanne S.:
Opposition in: Lexikon der Politikwissenschaft, S. 685, Stüwe, Klaus: Die Opposition im
Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, S. 31 sowie Stüwe, Klaus: Recht und Politik
beim
Bundesverfassungsgericht,
S.
32;
im
Besonderen
zum
Zugang
zur
Verfassungsgerichtsbarkeit: Kelsen, Hans: Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit in
Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 5, Berlin und
Leipzig 1929, S. 75.
27
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 60 sowie Schüttemeyer, Suzanne
S.: Opposition in: Lexikon der Politikwissenschaft, S. 685.
28
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 67.
6
Normen für verfassungswidrig erklären. Auch die Möglichkeit einer abstrakten
Normenkontrolle besteht nicht an jedem Verfassungsgericht.
Mittlerweile werden zudem Vorwürfe laut, die Grenze zwischen (Verfassungs-)
Judikative und Legislative verschwämme29, das Bundesverfassungsgericht
entwickele sich zur „Superlegislative“, die die Legislative auch ersetzen
könnte30. Insbesondere ist dabei die „positive Gesetzgebungskompetenz“31 des
Bundesverfassungsgerichts gemeint. Diese wird angenommen, weil das Gericht
in
manchen
Urteilsbegründungen
Hinweise
auf
Möglichkeiten
der
verfassungskonformen Regelung des Sachverhalts gibt, die sehr genaue
inhaltliche und zeitliche Vorgaben machen.
Kann man das Bundesverfassungsgericht also als politisch und, eventuell sogar,
als
politische
Partnerin
der
Opposition
begreifen?
Das
Bundesverfassungsgericht muss politische Fragen beantworten, es kann sich
dem nicht entziehen und wird dadurch unweigerlich politisch in seinen
Urteilen32.
Allerdings
entscheidet
es
Streitigkeiten
über
Prüfung
an
höherrangigen Normen33 und „allein nach dem Recht“ 34; nicht nach politischem
Gutdünken. Nur weil eine Entscheidung über eine politische Streitfrage
getroffen wird, bedeutet das also nicht, dass auch die Entscheidungen politisch
sind35.
Eine
politische
Partnerin
der
Opposition
kann
das
Bundesverfassungsgericht also nicht sein. Na ja, das ist jetzt aber sehr juristisch
gedacht… faktisch kann das BVerfG jedenfalls von der Opposition politisch
genutzt, instrumentalisiert werden…
Sehr bedeutsam für die politische Opposition ist allerdings das geordnete
juristische Verfahren, dass das Bundesverfassungsgericht ihr zur Behandlung
von Streitfragen bietet: In diesem Verfahren herrscht Chancengleichheit
zwischen Regierung und Opposition, was im politischen Prozess nicht der Fall
29
Vgl. Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren,
Entscheidungen, 9., neu bearbeitete Auflage, München 2012, Rn. 503 / S. 340.
30
Vgl. Sontheimer, Kurt / Bleek, Wilhelm / Gawrich, Andrea: Grundzüge des politischen
Systems Deutschlands, völlig überarbeitete Neuausgabe, München 2007, S. 149.
31
Vgl. ebd. S. 151.
32
Vgl. ebd. S. 156.
33
Vgl. Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, München 1980,
§44 II 3b, S. 957.
34
BVerfGE 2, 143-181, Rn. 127.
35
Vgl. Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, S. 957.
7
ist36; aufgrund der unterschiedlichen Mehrheitsverhältnisse, der Redeanteile im
Parlament, sowie der öffentlichen Aufmerksamkeit für beide Seiten.
5. Möglichkeiten der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Opposition hat mehrere Möglichkeiten, vor dem Bundesverfassungsgericht
in Erscheinung zu treten. Einige davon sind im (Grund-) Gesetz festgeschrieben,
bei anderen handelt es sich um nicht institutionalisierte Einflussmöglichkeiten.
5.1 Klagemöglichkeiten der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht
Obwohl die Opposition als Gruppierung nicht im Grundgesetz festgeschrieben
ist, ist es doch anerkannt, dass es ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht der
Minderheit gibt, vor dem Bundesverfassungsgericht Klagen einzureichen37. Im
Folgenden erläutere ich die verschiedenen Möglichkeiten zur Einreichung einer
Klage, einzelne Voraussetzungen dafür sowie die Bedeutung dieser Klagearten.
5.1.1 Bund-Länder-Streit
Im Bund-Länder-Streit entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 I
Nr. 3 GG Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes
und der Länder. Diese „Meinungsverschiedenheiten“ können unter anderem die
Nichtwahrnehmung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten in Organen der
EU durch die Bundesregierung, ein Handeln in privatrechtlicher Gestalt oder ein
Gesetz sein38. Antragssteller*in und Antragsgegner*in können nach §68
BVerfGG die Bundesregierung oder eine Landesregierung sein.
Der Großteil dieser Verfahren wird von Landesregierungen initiiert, die von der
Opposition besetzt sind39. Oft geschieht das allerdings, weil Landesrecht
betroffen ist. Es gibt keinen Beleg dafür, dass eine Landesregierung ein
Verfahren für die zu kleine parlamentarische Opposition übernommen hat40. Im
überwiegenden Teil der Fälle dient der Bund-Länder-Streit also nicht dem
Austragen von parteipolitischen Streitigkeiten41.
36
Vgl. Stüwe, Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, S. 79.
Vgl. Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht, S. 32, sowie Stüwe,
Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 216.
38
Vgl. Morgenthaler, Gerd in Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 93 Rn. 41.
39
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 221.
40
Vgl. ebd. S. 221f.
41
Vgl. ebd. S. 223.
37
8
5.1.2 Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG können von
Einzelpersonen oder von juristischen Personen, in Form von betroffenen
Verbänden oder Initiativen42, erhoben werden. Für die parlamentarische
Opposition als Gruppierung im Bundestag kommt diese Verfahrensart also nicht
in Betracht. Für sie besteht aber die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden zu
unterstützen und sich so politisch einzubringen43.
Allerdings muss für das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde nach §90 II 1 B
VerfGG der Rechtsweg erschöpft sein. Aus diesem Grund dauert es in den
meisten Fällen sehr lange, bis eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden
kann. Sie stellt daher kein verlässliches, schnell wirksames politisches Mittel
dar44; auch weil eine Entscheidung aus diesem Grund meist in eine Zeit fällt, in
der der große politische Druck bereits vorüber ist45. Na ja,… also wenn ich da
an
so
manche
Verfassungsbeschwerde
insbesondere
im
Bereich
des
Europarechts denke… die haben schon erhebliche politische Wirkung
entfaltet…
Auch über eine Verfassungsbeschwerde können Normen überprüft werden:
entweder direkt oder indirekt über Beschwerden gegen Gerichtsurteile46.
5.1.3 Organstreitverfahren
Das Organstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG ist schon qua Verfassung ein
kontradiktorisches
Verfahren.
Antragsgegner*in
gegenüber.
Es
stehen
Nach
§63
sich
Antragssteller*in
BVerfGG
können
und
das
Bundespräsident*in, Bundestag, Bundesrat, die Bundesregierung und die im
Grundgesetz oder der Geschäftsordnungen des Bundestages und des
Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Zu
diesen Organen zählen einzelne Abgeordnete, Fraktionen (in Prozessstandschaft
für den gesamten Bundestag) und politische Parteien47.
Vgl. Morgenthaler, Gerd in Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 93 Rn. 55.
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 224.
44
Vgl. ebd.
45
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 63.
46
Vgl. von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 419.
47
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 218.
42
43
9
Über ein Organstreitverfahren kann jedes Handeln oder Unterlassen des*r
Antragsgegner*in
überprüft
werden,
und
damit
auch
Norm48.
eine
Voraussetzung ist aber, dass durch diese Norm spezifische, im Grundgesetz
festgeschriebene, Rechte oder Pflichten des*r Antragssteller*in verletzt sein
könnten49. Das schränkt den Kreis der überprüfbaren Normen erheblich ein.
Fast alle Organstreitverfahren wurden bisher durch die Opposition beantragt 50,
aus diesem Grund wird es auch als „ausgesprochen oppositionelles
Instrument“51 bezeichnet.
5.1.4 Abstrakte Normenkontrolle
Bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG gibt es dagegen
keine*n Klagegegner*in, sondern hier ist ein Gesetz der Antragsgegenstand.
Berücksichtigt man aber, dass Gesetze von der Regierung bzw. von der
Regierungsmehrheit
beschlossen
werden,
richtet
sich
auch
eine
Normenkontrolle im Ergebnis gegen die Regierung52, das Verfahren wird
dadurch „praktisch streitähnlich (i. O. fett gedruckt; Die Verf.)“53.
Antragsberechtigt sind nach §76 I BVerfGG die Bundesregierung, eine
Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags. Auch hier gibt
es keinen Beweis dafür, dass eine Landesregierung bisher ein Verfahren für die
parlamentarische Opposition geführt hat, weil diese nicht antragsberechtigt
war54. Die politisch bedeutsamsten Klagen wurden durch die Opposition
eingebracht, auch wenn diese insgesamt nur wenige Anträge einbringt55.
Eigentlich dreht sich die abstrakte Normenkontrolle allein um die „Wahrung des
höherrangigen
objektiven
Rechts,
nicht
um
irgendwelche
subjektive
Rechtspositionen“56. Sie birgt aber die Möglichkeit in sich, ein Gesetz, auch ein
Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen57, verwerfen zu lassen und
Vgl. Morgenthaler, Gerd in Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 93 Rn. 24.
Vgl. ebd. Art. 93 Rn. 23.
50
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 217 sowie Stern, Klaus zu
Art. 93 in: Kahl, Wolfgang / Waldhoff, Christian / Walter, Christian [Hrsg]: Bonner Kommentar
zum Grundgesetz, 44. Lieferung (Zweitbearbeitung Art. 93 / März 1982), Heidelberg 1991, Art.
93 Rn. 76.
51
Stern, Klaus in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 76.
52
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 219.
53
Stern, Klaus in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 206.
54
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 221f.
55
Vgl. ebd. S. 220.
56
Stern, Klaus in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 202.
57
wie in BVerfGE 36, 1 zum Grundlagenvertrag.
48
49
10
verleiht damit dem*der Antragssteller*in relativ große Macht. Sie ist damit „vor
allem ein Instrument des Schutzes der Minderheiten und der Opposition“58.
5.2 Nicht-institutionalisierte Möglichkeiten
Neben den institutionalisierten Klagemöglichkeiten stehen der Opposition aber
auch andere Wege offen, ihre
Ziele
in
Zusammenarbeit
mit dem
Bundesverfassungsgericht durchzusetzen.
5.2.1 Kontrolle im Vorhinein
Eine Möglichkeit ist die Ausübung von Kontrolle im Vorhinein durch die bloße
Androhung einer Klageerhebung59: Eine solche Drohung kann schon
„verfassungswidrige Interessensverletzungen“60 durch die Mehrheit verhindern.
Die Interessen der Opposition können durch so eine Vorab-Kontrolle schon im
Vorhinein bedacht werden61, aus diesem Grund hält Beyme die antizipatorische
Wirkung für wichtiger als die ex post facto Kontrolle im Nachhinein62.
Allerdings besteht die Gefahr, dass dadurch die Politik gelähmt wird, weil sie
eine verfassungsrechtliche Kontrolle umgehen will63.
5.2.2 Wahl der Bundesverfassungsrichter*innen
Die Wahl der Bundesverfassungsrichter*innen ist zwar institutionalisiert,
allerdings besteht auch hier informell die Möglichkeit der Einflussnahme durch
die Opposition64.
Die Bundesverfassungsrichter*innen werden jeweils zur Hälfte vom Bundesrat
und vom Wahlausschuss des Bundestags mit einer 2/3-Mehrheit gewählt (Art.
94 I 2 GG, §6 BVerfGG). Die Anforderung einer 2/3-Mehrheit führt dazu, dass
sich die beiden großen Parteien, CDU/CSU und SPD, die Richter*innensitze
untereinander aufteilen65: Der*die Kandidat*in der „Gegenseite“ wird unter der
Auflage gewählt, dass auch der*die eigene Kandidat*in 2/3 der Stimmen
bekommt.
58
von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 415.
Vgl. Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht, S. 34.
60
Kelsen, Hans: Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, S. 81.
61
Vgl. Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht, S. 35, sowie Stüwe,
Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 224f.
62
Vgl. von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 413.
63
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 225.
64
Vgl. Stüwe, Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, S. 132.
65
Vgl. Landfried, Christine: Die Wahl der Bundesverfassungsrichter und ihre Folgen für die
Legitimität der Verfassungsgerichtsbarkeit, in: van Ooyen, Robert Chr. / Möllers, Martin H. W.
[Hrsg.]: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System, Wiesbaden 2006, S. 234.
59
11
Wie schon oben angesprochen, entscheidet das Bundesverfassungsgericht auch
über politische Streitfragen66. Daher ist es für die Parteien wichtig, das Gericht
mit Richter*innen zu besetzen, die zumindest eine ähnliche politische
Anschauung haben wie sie selbst.
Haben CDU/CSU und SPD zusammen keine 2/3-Mehrheit, kann die Opposition
auf die Wahl Einfluss nehmen. Es kann zum Beispiel sein, dass der kleineren
Koalitionspartei in der Regierung ein Richter*innenposten überlassen wird67.
6. Möglichkeiten der Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht
unter den Mehrheiten des 18. Bundestags
Welche dieser Möglichkeiten sind unter den aktuellen Mehrheitsverhältnissen
noch umsetzbar? „Das Grundgesetz legt keine Mindestgröße für Opposition
fest“68. Aktuell haben die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen 127
von 631 Sitzen des Deutschen Bundestages inne69. Damit besitzen sie für viele
parlamentarische
Verfahren,
wie
das
Einsetzen
eines
Untersuchungsausschusses, nicht mehr die erforderlichen Mehrheiten. Aus
diesem Grund wurde zwar die Geschäftsordnung des Bundestags geändert70,
dem Versuch der Fraktion Die Linke, das Grundgesetz zu ändern, wurde
allerdings nicht stattgegeben71. Da bei der abstrakten Normenkontrolle damit
immer noch erst ¼ der Mitglieder des Bundestags antragsberechtigt sind, steht
der Opposition dieser Klageweg nicht mehr offen; Organstreitverfahren,
Verfassungsbeschwerde und Bund-Länder-Streit sind dagegen auch weiterhin
möglich.
Auch auf das Wahlverfahren der Richter*innen am Bundesverfassungsgericht
kann die Opposition keinen Einfluss nehmen: CDU/CSU und SPD sind,
66
Vgl. Sontheimer, Kurt / Bleek, Wilhelm / Gawrich, Andrea: Grundzüge des politischen
Systems Deutschlands, S.156.
67
Vgl. Landfried, Christine: Die Wahl der Bundesverfassungsrichter und ihre Folgen für die
Legitimität der Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 234.
68
Korte, Karl-Rudolf: Über das Politikmanagement einer modernen Opposition, APuZ 38-39
2014, S. 12.
69
Vgl. Deutscher Bundestag, vertreten durch Prof. Dr. Norbert Lammert,
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/sitzverteilung_18wp [abgerufen am 11.08.15, Stand
Oktober 2013].
70
Vgl. Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache18/481 vom 11.02.2014:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/004/1800481.pdf [abgerufen am 14.08.2015], dazu auch:
Stoltenberg, Helmut: „Auch ohne Mehrheit“, Das Parlament Nr. 15, 2014, nachlesbar z.B. auf
https://www.das-parlament.de/2014/15/Innenpolitik/50502012/327012
[abgerufen
am
14.08.2015].
71
Vgl. Stoltenberg, Helmut: „Auch ohne Mehrheit“.
12
zumindest im Bundestag, nicht auf die Stimmen der kleineren Parteien
angewiesen um eine 2/3-Mehrheit zu erreichen. Zwar sind sie im Bundesrat auf
die Stimmen von Landesregierungen mit Beteiligung anderer Parteien
angewiesen, allerdings sind diese zahlenmäßig zu klein, um Druck auszuüben.
6.1 Bedeutung der Einschränkung dieser Möglichkeiten
Was bedeutet nun die Einschränkung dieser Möglichkeiten für die Opposition,
vor allem hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Funktionen?
An den Möglichkeiten, eine Alternativ-Politik anzuzeigen oder die Regierung zu
kritisieren, hat sich nichts geändert. Allein die Ausübung der Kontrollfunktion
könnte erschwert worden sein. Diese Kontrollfunktion besteht, wie erwähnt, aus
der politischen Richtungskontrolle, der Effizienz- und der Rechtskontrolle72. Die
politische Richtungskontrolle wird nicht beeinträchtigt, sie kann weiterhin über
Öffentlichkeitsarbeit und parlamentarische Befugnisse ausgeübt werden.
Vergleichbar ist dies auch bei der Effizienzkontrolle der Fall. Allein die
Rechtskontrolle könnte verstärkt eingeschränkt worden sein.
Die weggefallene abstrakte Normenkontrolle wird als „die wirksamste
rechtliche Kontrollmöglichkeit gegenüber der Regierungsmehrheit“73 bezeichnet
(Allerdings!). Mit diesem Mittel kann sich die Opposition, wie oben erläutert, in
einem
prinzipiell
nicht
kontradiktorischen
Verfahren
an
das
Bundesverfassungsgericht mit der Bitte nach objektiver verfassungsrechtlicher
Kontrolle einer Norm wenden. Normen können prinzipiell immer noch über
Bund-Länder-Streitigkeiten, Verfassungsbeschwerden oder Organstreitverfahren
überprüft werden, allerdings steht hier nur das Organstreitverfahren der
parlamentarischen Opposition ohne den Umweg über andere Akteur*innen
offen. Dazu kommt, dass dieser Klageweg nur eröffnet ist, wenn, wie oben
erwähnt, die Norm den*die Antragssteller*in spezifisch in ihren im Grundgesetz
verliehenen Rechte oder Pflichten verletzen könnte74. Damit fehlt der
Opposition eine Möglichkeit, jede Norm auf ihre Übereinstimmung mit der
Verfassung überprüfen lassen zu können.
Bereits als diese Situation noch nicht eingetreten war, sah Stüwe durch einen
erschwerten Zugang zur abstrakten Normenkontrolle die Gefahr „einer weiteren
72
Vgl. Eschenburg, Theodor: Staat und Gesellschaft in Deutschland, S. 608f sowie Rudzio,
Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, S. 232.
73
Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 227.
74
Vgl. Morgenthaler, Gerd in Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 93 Rn. 23.
13
Schwächung der Kontrollfähigkeit der parlamentarischen Minderheit“75;
Rasehorn befürchtete bei der Aufhebung (unglücklicher Begriff, die ist ja nicht
„aufgehoben“… )der abstrakten Normenkontrolle dass „das Verhältnis zwischen
Regierung und Opposition kaum erträglich neurotisiert und hysterisiert“76
würde.
Problematisch ist dabei auch, dass die Kontrolle im Vorhinein wegfällt: Eine
Klageandrohung kann nur als Drohung wirken, wenn tatsächlich die
Möglichkeit zu klagen besteht. Im Fall der abstrakten Normenkontrolle steht der
Opposition diese Möglichkeit allerdings nur noch über den Umweg der
Übernahme des Verfahrens durch eine Landesregierung offen. Im Bundesrat ist
die schwarz-rote Koalition bei Abstimmungen zwar auch auf Stimmen von
Landesregierungen
mit
Beteiligung
von
Grünen,
Linken
oder
FDP
angewiesen77, allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass der
Bundesrat insgesamt eine solche Klage der Opposition übernimmt. Aus dem
Streben nach Konsens kann nicht gefolgert werden, dass der Bundesrat für die
Opposition aktiv wird, wie es für das Einbringen einer Klage nötig wäre. Auch
für die Übernahme einer Klage durch Landesregierungen gibt es, wie schon
mehrfach erwähnt, keine Belege in der Vergangenheit78 Das nicht – aber es
haben sich schon oft „oppositionelle“ Länder den Klagen der BT-Opposition
angeschlossen. Warum sollte eine „oppositionelle“ Mehrheit also nicht an stelle
der BT-Opposition tätig werden? Dagegen spricht vielmehr, dass die O-Länder
stets von einer der Bundesregierungsparteien mitregiert werden!Wenn eine
oppositionelle Landesregierung ein Verfahren übernimmt, dann weil auch
speziell Landesinteressen betroffen sind79. Voraussetzung dafür ist aber stets,
dass die Opposition die komplette Regierung stellt und nicht nur
Juniorpartner*in ist80.
75
Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 227.
Rasehorn, Theo: Aus einer kleinen Residenz. Zum Selbstverständnis des
Bundesverfassungsgerichts in Däubler, Wolfgang / Küsel, Gudrun [Hrsg.]: Verfassungsgericht
und Politik, Reinbek bei Hamburg 1979, S. 167.
77
Vgl. Korte, Karl-Rudolf: Über das Politikmanagement einer modernen Opposition, S. 11.
78
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 221f.
79
Vgl. ebd. S. 221.
80
Vgl. ebd.
76
14
6.2 Unerheblichkeit der Einschränkung dieser Möglichkeiten?
Doch muss Opposition überhaupt Klage erheben können? Oder ist es nicht sogar
problematisch, dass die Opposition vor dem Bundesverfassungsgericht relativ
große Macht hat, ohne diese Macht von den Wähler*innen, in Form einer
Mehrheit bei Wahlen, bekommen zu haben81?
Auch wenn die Opposition keine Mehrheit hat und damit nicht demokratisch
legitimiert ist, so besteht doch eine rechtsstaatliche Legitimation der Kontrolle82:
Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Opposition angewiesen, um Handeln
der Regierung und beschlossene Normen überprüfen zu können83, denn es ist
antragsgebunden: Gibt es kein*e Kläger*in, gibt es auch kein*e Richter*in und
keinen Urteilsspruch. Für eine wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle ist es
daher essentiell, dass die Opposition Zugang zum Bundesverfassungsgericht hat,
da sie allein das politische Interesse daran hat, die Regierung zu kontrollieren84.
Das bedeutet also, dass die „normative Kraft der Verfassung gestärkt wird“85,
selbst wenn die Verfassungsgerichtbarkeit für den politischen Kampf der
Opposition genutzt wird.
Doch die Einschränkung der Klagemöglichkeiten der Opposition könnten noch
aus einem anderen Grund unerheblich sein: Empirisch gesehen sind Klagen der
Opposition nicht oft erfolgreich86. Anträge durch parlamentarische Minderheiten
fallen eher negativ für diese aus, durch Landesregierungen angestrebte Klagen
haben eine knapp positive Erfolgsbilanz87. Doch aus fehlendem Erfolg in der
Vergangenheit kann nicht darauf geschlossen werden, dass auch in der Zukunft
Klagen der Opposition keinen Erfolg haben werden. Eine „eher negative“
Erfolgsbilanz bedeutet auch, dass zumindest einige Klagen erfolgreich waren, in
denen sich die Regierung verfassungswidrig verhalten hat, bzw. in denen
Normen verfassungswidrig waren. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit die
Klagen der Opposition, die erfolgreich waren, eine umso größere politische
Strahlkraft hatten88.
81
Angesprochen z.B. bei Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht, S.
33f. sowie bei Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 227.
82
Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 227.
83
Vgl. Stüwe, Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, S. 77
84
Vgl. Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht, S. 32.
85
Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 226.
86
Vgl. Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht, S. 33.
87
Vgl. Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition, S. 226.
88
Vgl. ebd.
15
Außerdem wird angeführt, dass Kontrollmaßnahmen der Opposition nur dann
angebracht sind und steigen müssten, wenn die Regierung aufgrund ihrer großen
Mehrheit übermütig wird und fehlerhaft und vorschnell agiert89. Auch dieses
Argument spricht aber nicht dagegen, dass es prinzipiell Kontrollmöglichkeiten
durch die Opposition geben muss.
7. Fazit
Astrid Lorenz hatte in ihrem Beitrag bereits beschrieben, dass die
Kontrollmöglichkeiten
der*s
Bundespräsident*in,
des
Bundesverfassungsgerichts und der Opposition nicht auf den Fall einer Großen
Koalition ausgelegt sind und dann nur eingeschränkt funktionieren90. Sie stellte
sich die Frage, ob deren Instrumente einen Schutz vor der 2/3-Mehrheit der
Großen Koalition bieten könnten, und beantwortete dies mit einem „Ja mit
Zweifeln“91. Betrachtet man allerdings allein das Zusammenspiel von
Opposition und Bundesverfassungsgericht, sind diese Zweifel erheblich größer:
Tatsächlich fällt durch die neuen Mehrheitsverhältnisse allein die Möglichkeit
der Erhebung einer abstrakten Normenkontrolle weg. Alle anderen Verfahren
stehen der parlamentarischen Opposition weiterhin offen. Auch die abstrakte
Normenkontrolle könnte theoretisch über einen Umweg über weitere
unterstützende Akteur*innen, wie eine Landesregierung, weiterhin erhoben
werden. Dies geschieht in der Praxis aber nicht, zumindest war es in der
Vergangenheit nicht der Fall. Damit fehlt der Opposition die Möglichkeit, jede
Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin prüfen lassen zu können. Damit
verbunden ist auch, dass kein Druckmittel gegen die Regierung mehr besteht:
Die Opposition kann die Regierung nicht durch die Androhung einer Klage zum
verfassungskonformen Verhalten im Vorhinein bewegen.
Damit wird die Kontrollfunktion, insbesondere die Rechtskontrolle, der
Opposition
stark
eingeschränkt.
Selbst
wenn
der
Opposition
andere
Möglichkeiten der Kontrolle bleiben, wie beispielsweise das Einsetzen eines
Untersuchungsausschusses, so fällt doch die Möglichkeit weg, Normen vom
Bundesverfassungsgericht kontrollieren und im Ernstfall aufheben zu lassen.
Die Große Koalition kann sich also darauf verlassen, dass von ihr beschlossene
89
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 63.
Vgl. Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? S. 81.
91
Vgl. ebd.
90
16
Normen nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden. Da die
Opposition keinen Zugang zur abstrakten Normenkontrolle hat, hat damit auch
das Bundesverfassungsgericht, mangels einer*s potentiellen Kläger*in, nicht die
Möglichkeit, über diese Normen zu urteilen.
Dies bedeutet einen starken Einschnitt für die Möglichkeiten der Opposition,
ihre Arbeit vor dem Bundesverfassungsgericht wird also stark beschränkt.
Ändern würde dies nur eine Öffnung der Antragsberechtigung für die
Opposition und damit eine Änderung des Grundgesetzes, was jedoch politisch
nicht gewollt ist92.
Ungeachtet der etwas unglücklich formulierten Fragestellung und der anfangs
etwas sehr weiten Definition von Opposition, auf die im weiteren Verlauf der
Arbeit kaum noch Bezug genommen wird, ist die Struktur der Arbeit durchaus
überzeugend. Die Fragestellung knüpft letztlich, wie der Bezug
auf die Beiträge von Lorenz und Stüwe zeigen, an eine aktuelle
Forschungsdiskussion an. Sie wird sinnvoll untersucht und überzeugend
beantwortet. Etwas mehr hätte die Arbeit allerdings gewonnen, wenn ein paar
aktuelle Zahlen hinzugenommen worden wären (Zahl und ggf. Antragsteller bei
BVerfG-Verfahren seit 2013?).
Literaturverzeichnis (eigene Seite!)
von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland.
Eine Einführung, 11., vollständig überarbeitete Auflage, Wiesbaden 2010.
Eschenburg, Theodor: Staat und Gesellschaft in Deutschland, München 1963.
Kelsen, Hans: Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit in:
Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 5,
Berlin und Leipzig 1929, S. 30-84.
92
Schließlich wurde ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke zur Änderung des Grundgesetzes
abgelehnt, Vgl. Stoltenberg, Helmut: „Auch ohne Mehrheit“.
17
Korte, Karl-Rudolf: Über das Politikmanagement einer modernen Opposition,
APuZ 38-39 2014, S. 8-14.
Landfried, Christine: Die Wahl der Bundesverfassungsrichter und ihre Folgen
für die Legitimität der Verfassungsgerichtsbarkeit, in: van Ooyen, Robert Chr. /
Möllers, Martin H. W. [Hrsg.]: Das Bundesverfassungsgericht im politischen
System, Wiesbaden 2006, S. 229-241.
Lorenz, Astrid: Schutz vor der Mehrheitstyrannei? Parlamentarische Opposition,
Bundesverfassungsgericht
und
Bundespräsident
als
Kontrolleure
der
Zweidrittelmehrheit in: Bukow, Sebastian / Seemann, Wenke [Hrsg.]: Die Große
Koalition, Regierung – Politik – Parteien, 2005 – 2009, Wiesbaden 2010, S. 5984.
Morgenthaler, Gerd zu Art. 93 in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian
[Hrsg.]: Beck’scher Online-Kommentar GG, Edition 25, München 2015.
Oberreuter,
Heinrich:
Einleitung
in:
Oberreuter,
Heinrich
[Hrsg.]:
Parlamentarische Opposition. Ein internationaler Vergleich, Hamburg 1975, S.
8-24.
Rasehorn, Theo: Aus einer kleinen Residenz. Zum Selbstverständnis des
Bundesverfassungsgerichts in Däubler, Wolfgang / Küsel, Gudrun [Hrsg.]:
Verfassungsgericht und Politik, Reinbek bei Hamburg 1979, S. 149-168.
Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 8.,
aktualisierte und erweiterte Auflage, Wiesbaden 2011.
Schlaich, Klaus / Korioth, Stefan: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung,
Verfahren, Entscheidungen, 9., neu bearbeitete Auflage, München 2012.
Schmid, Carlo: Die Opposition als Staatseinrichtung, abgedruckt in Schumann,
Hans-Gerd [Hrsg.]: Die Rolle der Opposition in der Bundesrepublik
Deutschland, Darmstadt 1976, S. 53-65.
18
Schüttemeyer, Suzanne S.: Opposition in: Nohlen, Dieter / Schultze, RainerOlaf [Hrsg.]: Lexikon der Politikwissenschaft, Band 2 N-Z, 4. Auflage,
München 2010, S. 685-686.
Sontheimer, Kurt / Bleek, Wilhelm / Gawrich, Andrea: Grundzüge des
politischen Systems Deutschlands, völlig überarbeitete Neuausgabe, München
2007.
Steffani, Winfried: Opposition in: Röhrig, Hans-Helmut / Sontheimer, Kurt:
Handbuch des deutschen Parlamentarismus, München 1970.
Stern, Klaus: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II,
München 1980.
Stern, Klaus zu Art. 93 in: Kahl, Wolfgang / Waldhoff, Christian / Walter,
Christian [Hrsg]: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 44. Lieferung
(Zweitbearbeitung Art. 93 / März 1982), Heidelberg 1991.
Sternberger, Dolf: Lebende Verfassung. Studien über Koalition und Opposition,
Meisenheim am Glan 1956.
Stüwe, Klaus: Bundesverfassungsgericht und Opposition in: van Ooyen, Robert
Chr. / Möllers, Martin H. W. [Hrsg.]: Das Bundesverfassungsgericht im
politischen System, Wiesbaden 2006, S. 215-228.
Stüwe, Klaus: Recht und Politik beim Bundesverfassungsgericht in: Breit,
Gotthart [Hrsg.]: Politische Bildung 3/2005: Recht und Politik, Schwalbach/Ts.,
S. 24-39.
Stüwe, Klaus: Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht,
Baden-Baden 1997.
Zudem benutzt:
19
Janisch, Wolfgang: „Opposition in Roten Roben”, SZ vom 24.10.2013.
Rossman, Robert: „Schluss mit Ausreden”, SZ vom 03.04.2014.
Stoltenberg, Helmut: „Auch ohne Mehrheit“, Das Parlament Nr. 15, 2014,
https://www.das-parlament.de/2014/15/Innenpolitik/50502012/327012
[abgerufen am 14.08.2015]
Deutscher
Bundestag,
vertreten
durch
Prof.
Dr.
Norbert
Lammert,
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/sitzverteilung_18wp [abgerufen am
11.08.2015, Stand Oktober 2013].
Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Drucksache18/481 vom 11.02.2014:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/004/1800481.pdf
[abgerufen
am
14.08.2015].
BVerfGE 2, 143-181.
BVerfGE 36, 1.
BVerfGE 68, 1-132.
Grundgesetz, Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
20
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