3. geschätzte finanzielle auswirkungen des vorschlags/der

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EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 30.11.2015
COM(2015) 583 final
2015/0268 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2015) 255 final}
{SWD(2015) 256 final}
DE
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BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
•
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Überarbeitung der Prospektrichtlinie1 ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur
Kapitalmarktunion. Der harmonisierte EU-Prospekt ist für Emittenten mit
Finanzierungsbedarf das „Zugangstor“ zu den europäischen Kapitalmärkten. Bereits in der
Investitionsoffensive für Europa2 wurde im Rahmen der dritten Programmkomponente zur
Verbesserung des Geschäftsumfelds eine Reform der Prospektvorschriften angekündigt, die
auch ein zentrales Element der Kapitalmarktunion darstellt. Der Aktionsplan zur
Kapitalmarktunion3 ist ein umfassendes und ehrgeiziges Maßnahmenprogramm zur Stärkung
der Rolle der marktgestützten Finanzierung in der europäischen Wirtschaft.
Eines der Hauptziele der Kapitalmarktunion besteht darin, die Finanzierung über die
Kapitalmärkte zu erleichtern. Kapitalmärkte bieten Zugang zu einem breiten Spektrum an
Geldgebern und eröffnen eine Ausstiegsmöglichkeit für Private-Equity-Geber und „Business
Angels“, die in Unternehmen in frühen Entwicklungsphasen investieren.
Prospekte sind gesetzlich vorgeschriebene Dokumente, die Informationen über ein
Unternehmen enthalten. Diese Informationen sollen Anlegern als Grundlage für ihre
Entscheidung dienen, ob sie in unterschiedliche Wertpapiere des Unternehmens investieren
möchten. Der Prospekt darf daher kein unnötiges Hindernis für den Zugang zu öffentlichen
Märkten für Zwecke der Kapitalbeschaffung darstellen. Der bürokratische Aufwand und die
hohen Kosten können vor allem KMU davon abbringen, Wertpapiere öffentlich anzubieten.
Es sollte für Unternehmen einfacher gemacht werden, ihren administrativen Pflichten
nachzukommen, wobei die Anleger jedoch weiterhin umfassend über die Produkte informiert
werden müssen, in die sie investieren.
Die Prospektordnung funktioniert zwar insgesamt gut, allerdings könnten einige ihrer
Anforderungen verbessert werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die einen
Prospekt erstellen (insbesondere KMU), zu senken und den Prospekt zu einer wertvolleren
Informationsquelle für potenzielle Anleger zu machen. Eine weitere Angleichung der
Prospektvorschriften an andere Offenlegungsvorschriften der EU (etwa die
Transparenzrichtlinie4 und die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)5) könnte die
Effizienz des Prospekts steigern. Im Aktionsplan zur Kapitalmarktunion wird die
Überarbeitung der Prospektrichtlinie als eine der ersten und vorrangigen Maßnahmen
genannt. Wichtigstes Ziel ist dabei die Beseitigung der größten Regulierungshemmnisse, die
Emittenten beim öffentlichen Angebot von Aktien und Schuldverschreibungen überwinden
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Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend
den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel
zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003,
S. 64).
COM(2014) 903 final.
COM(2015) 468 final.
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über
Basisinformationsblätter
für
verpackte
Anlageprodukte
für
Kleinanleger
und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
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DE
müssen. Dieser Vorschlag leistet auch einen Beitrag zum Ziel, konkrete Bereiche des
Besitzstands der Union auszumachen, in denen Vorschriften vereinfacht, Verwaltungslasten
verringert und Kosten gesenkt werden können. Aus diesem Grund stützt sich die
Folgenabschätzung der Kommission auf die Ergebnisse einer Evaluierung, die im Rahmen
des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
(REFIT, (COM(2014)368) durchgeführt wurde.
Mit der Überarbeitung der Prospektrichtlinie wird ein einfaches Ziel verfolgt: Für alle
Emittentengruppen sollen maßgeschneiderte Offenlegungspflichten ausgearbeitet und der
Prospekt zu einer wesentlichen Informationsquelle für potenzielle Anleger gemacht werden.
Der Vorschlag konzentriert sich daher besonders auf vier Gruppen von Emittenten: (1) bereits
an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt gelistete Emittenten, die
zusätzliches Kapital im Wege einer Sekundäremission beschaffen möchten, (2) KMU, (3)
Daueremittenten aller Wertpapierarten und (4) Emittenten von Nichtdividendenwerten.
Zudem sollen weitere Anreize für die Nutzung der mit der Prospektrichtlinie eingeführten
grenzüberschreitenden „Einmalzulassung“ (europäischer Pass) für genehmigte Prospekte
geschaffen werden.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen (i) den Verwaltungsaufwand bei der
Prospekterstellung für alle Emittenten, insbesondere für KMU, Daueremittenten von
Wertpapieren und Sekundäremissionen, verringern; (ii) den Prospekt zu einem wesentlichen
Offenlegungsinstrument für potenzielle Investoren, besonders in KMU, machen; und (iii)
mehr Konvergenz zwischen dem EU-Prospekt und anderen EU-Offenlegungsvorschriften
herstellen.
Sekundäremissionen
Emittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt (worauf ca.
70 % aller jährlich genehmigten Prospekte zurückgehen) oder dem zukünftigen KMUWachstumsmarkt zugelassen sind, sollten bei Sekundäremissionen einen vereinfachten
Prospekt erstellen dürfen. Die überarbeiteten Mindestangaben bei Sekundäremissionen
dürften zu einer Kostenersparnis bei der Prospekterstellung führen und gewährleisten, dass
die veröffentlichten Informationen für potenzielle Anleger relevanter sind.
Kleine und mittlere Unternehmen
Wenn KMU öffentlich Wertpapiere anbieten, sollten sie ebenfalls die Möglichkeit haben,
einen eigenen, maßgeschneiderten Prospekt zu erstellen, der sich auf für Unternehmen dieser
Größe wesentliche Informationen konzentriert. Allerdings sollten KMU, die zum Handel auf
geregelten Märkten zugelassen sind, diese Art von Prospekt nicht verwenden dürfen, da
ansonsten zweigeteilte Offenlegungsstandards auf den geregelten Märkten entstehen könnten,
die das Vertrauen der Anleger untergraben. Ein neues, optionales Format in Form von Fragen
und Antworten soll KMU die Erstellung ihres eigenen Prospekts erleichtern und so zu
deutlich geringeren Beratungskosten beitragen.
Daueremittenten
Das geplante jährliche „einheitliche Registrierungsformular“ für Daueremittenten sollte zu
einer Kostenersparnis für Unternehmen führen, die beabsichtigen, die Kapitalmärkte häufig in
Anspruch zu nehmen, und deshalb auf die Möglichkeit einer von der zuständigen Behörde
genehmigten „Rahmenregistrierung“ zurückgreifen möchten, um
Gelegenheiten zur
Kapitalbeschaffung kurzfristig nutzen zu können. Mittels des vorgeschlagenen einheitlichen
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Registrierungsformulars sollte sich die Prospektbilligung, sobald sich eine Gelegenheit zur
Kapitalbeschaffung bietet, von zehn Arbeitstagen auf fünf verkürzen.
Behandlung von Nichtdividendenwerten mit hoher Mindeststückelung
Die Folgenabschätzung zeigt, dass die in der Prospektrichtlinie gewährte Vorzugsbehandlung
von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR unbeabsichtigte
Folgen nach sich gezogen hat. So sind Verzerrungen auf den europäischen Anleihemärkten
eingetreten und ist ein erheblicher Anteil der Schuldverschreibungen von Investment-GradeUnternehmen für eine größere Anzahl von Anlegern unzugänglich geworden. Damit dieses
Hemmnis für die Sekundärliquidität auf den europäischen Anleihemärkten aus dem Weg
geräumt werden kann, werden mit der Verordnung die Anreize zur Begebung von
Schuldverschreibungen in großer Stückelung beseitigt.
•
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit der Überarbeitung der Prospektrichtlinie sollen die Ziele der Kapitalmarktunion ergänzt,
der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegengewirkt, die Finanzquellen diversifiziert und
grenzüberschreitende Kapitalflüsse gestärkt werden. Die Kommission strebt vor allem
danach, der europäischen Wirtschaft neue Impulse zu verleihen und Investitionen
anzukurbeln, damit Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei der Bewältigung dieser dringlichen
Herausforderung spielen stärkere europäische Kapitalmärkte eine wichtige Rolle, denn sie
können zu einem größeren Volumen verfügbarer Finanzmittel führen und diese effizienter in
geeignete Anlagemöglichkeiten in der gesamten EU lenken.
Der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion ist auch von der Überzeugung getragen, dass die
kapitalmarktgestützte Finanzierung in jedweder Form – auch über Wagniskapital,
Crowdfunding und die Vermögensverwaltungsbranche – Finanzierungslösungen für
Unternehmen bieten kann, die zum Erhalt oder Ausbau ihres Geschäftsbetriebs mehr Kapital
benötigen. Darüber hinaus zielt der Aktionsplan zur Kapitalmarktunion darauf ab, mehr
private Investitionen in Infrastrukturprojekte zu ermöglichen, um Anlegern und Sparern
zusätzliche gewinnbringende Anlagemöglichkeiten zu verschaffen und Hindernisse für
grenzüberschreitende Investitionen zu beseitigen.
Die Kapitalmarktunion wird allen 28 Mitgliedstaaten Vorteile bringen. Die Mitgliedstaaten
mit den kleinsten Märkten und einem hohen Wachstumspotenzial werden von einer besseren
Kanalisierung von Kapital und Investitionen in ihre Projekte stark profitieren. Den weiter
entwickelten Marktwirtschaften werden die verstärkten grenzüberschreitenden Investitionsund Sparmöglichkeiten zugutekommen. Auch ein stärker diversifizierter Finanzierungsmix
wird zusätzlichen Nutzen bringen: Er wird die Finanzstabilität fördern und die Abhängigkeit
der Unternehmen und der breiteren Wirtschaft von der Kreditvergabe durch Banken
verringern. Aus diesem Grund ist die Kapitalmarktunion auch ein wichtiger Schritt auf dem
Weg zur Vollendung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Dank der besseren Abstimmung der verfügbaren Informationen und der Beschränkung auf
Informationen, die für eine fundierte Investmententscheidung relevant sind, könnte die
Überarbeitung der Prospektrichtlinie auch dazu beitragen, dass mehr Anleger in öffentlich
angebotene Aktien und Schuldverschreibungen investieren.
•
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Prospektrichtlinie regelt den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist.
Ursprünglich zielte die Richtlinie darauf ab, die Kapitalbeschaffung für Unternehmen auf der
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Grundlage einer einzigen Billigung durch eine Aufsichtsbehörde (die „zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats“) einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Der Richtlinie
zufolge können Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragen, für den Prospekt einen europäischen Pass für
grenzüberschreitende Angebote oder Notierungen erhalten.
Da die Prospektrichtlinie harmonisierte Mindestanforderungen an den Anlegerschutz
gewährleistet, indem sie vorschreibt, dass sämtliche Prospekte unabhängig vom
Veröffentlichungsort klare, umfassende und standardisierte Informationen enthalten müssen,
die Anleger für eine fundierte Anlageentscheidung benötigen, knüpfen ihre Bestimmungen an
die laufenden und Ad-hoc-Berichtspflichten an, die insbesondere in der Transparenzrichtlinie
und der Marktmissbrauchsverordnung festgelegt sind6; die Prospektrichtlinie ergänzt diese
durch die Festlegung der anfänglichen Offenlegungspflichten bei einem öffentlichen Angebot
oder einer Notierung an einem geregelten Markt .
2.
RECHTSGRUNDLAGE,
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•
Rechtsgrundlage
SUBSIDIARITÄT
UND
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Die Wahl dieser Rechtsgrundlage verdeutlicht, welche entscheidende
Rolle eine harmonisierte Prospektordnung und die damit verbundene Möglichkeit eines
europäischen Passes für das Funktionieren eines Binnenmarkts zur Eigen- und
Fremdkapitalbeschaffung spielen.
Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder der Zulassung von Wertpapieren zum
Handel an einem geregelten Markt ist die Offenlegung von Informationen für den
Anlegerschutz von zentraler Bedeutung, da sie Informationsasymmetrien zwischen Anlegern
und Emittenten beseitigt. Die Harmonisierung dieser Offenlegung ermöglicht die Einrichtung
eines grenzüberschreitenden Pass-Mechanismus, der das wirksame Funktionieren des
Binnenmarkts für ein breites Spektrum von Wertpapieren erleichtert. Divergierende Ansätze
hätten eine Fragmentierung des Binnenmarkts zur Folge, da Emittenten, Anbieter und
Personen, die eine Zulassung beantragen, in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen
Regelungen unterlägen und in einem Mitgliedstaat gebilligte Prospekte in anderen
Mitgliedstaaten möglicherweise nicht verwendet werden könnten. Ohne einen harmonisierten
Rahmen, der die Einheitlichkeit der Offenlegung und das Funktionieren des Passes in der
Union gewährleistet, ist es deshalb wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des
Wertpapierbinnenmarkts entstehen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts sicherzustellen, die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf die
Kapitalmärkte zu verbessern und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz zu
gewährleisten, ist es daher angemessen, einen Regelungsrahmen für Prospekte auf
Unionsebene festzulegen.
•
Subsidiarität
Ein EU-weit harmonisierter Prospekt ist ein wichtiges Instrument für die Integration der
Kapitalmärkte in der gesamten Union. Ein Emittent kann für einen von der zuständigen
6
DE
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
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DE
nationalen Behörde gebilligten Prospekt einen europäischen Pass beantragen, um diesen
Prospekt in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwenden zu können. Damit sind im
„Aufnahmemitgliedstaat“ keine weiteren Genehmigungen oder Verwaltungsverfahren für den
Prospekt erforderlich. Der Pass-Mechanismus basiert auf dem auf EU-Ebene durch die
geltenden Prospektvorschriften (den Basisrechtsakt und die delegierten und
Durchführungsrechtsakte) harmonisierten Mindestinhalt des Prospekts.
Da der Pass ein europäisches Instrument ist, können Verbesserungen nur auf EU-Ebene
erreicht werden. Mit den möglichen Alternativen, z. B. einzelstaatlichen Maßnahmen, könnte
das Ziel einer harmonisierten Grundlage für die „Einmalzulassung“ von Prospekten in Form
des europäischen Passes nicht hinreichend und wirksam erreicht werden.
Eine Vereinheitlichung der beschriebenen Elemente des EU-Prospekts soll zu gleichen
Ausgangsbedingungen für Emittenten und Anleger führen und die Aufsichtsarbitrage
verringern. Die vorgeschlagenen Änderungen wären ein deutliches und kohärentes Signal für
die gesamte EU, dass die Prospektordnung zwar selbst während der Finanzkrise zuverlässig
funktioniert hat, aber Verbesserungen notwendig sind, damit ein echter Binnenmarkt für jene
Zielgruppen geschaffen werden kann, die bislang noch nicht vollen Nutzen aus der
harmonisierten Prospektordnung ziehen konnten (KMU, Daueremittenten und/oder
Sekundäremittenten). Ein für KMU und Daueremittenten erleichterter Zugang zum Prospekt
kann der Vertiefung der gesamteuropäischen Kapitalpools, die solchen Emittenten zur
Verfügung stehen, zuträglich sein. Für KMU sollte zu diesem Zweck eine gesonderte
Prospektordnung erarbeitet werden, deren Inhalt und Format sowohl für Emittenten als auch
für Anleger geeignet sind. Dieses Vorhaben trägt wesentlich zur Schaffung der
Kapitalmarktunion bei. Die Zielsetzungen können von den Mitgliedstaaten allein nicht
erreicht werden und sind somit auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
•
Verhältnismäßigkeit
Insgesamt sind die gewählten Maßnahmen so gestaltet, dass sich der Befolgungsaufwand für
die folgenden Zielgruppen verringert: KMU, Sekundäremittenten, Daueremittenten und
Emittenten von Nichtdividendenwerten.
Alle diese Gruppen sollten in unterschiedlichem Ausmaß von den vorgeschlagenen
Änderungen profitieren.
Die Folgenabschätzung enthält erste Schätzungen zu Kosteneinsparungen auf der Grundlage
von faktenbasierten und realistischen Annahmen über die Anwendung des einheitlichen
Registrierungsformulars und der beiden vorgeschlagenen Offenlegungsregelungen für KMU
bzw. Sekundäremittenten.
Kleine und mittlere Unternehmen
Sofern sie nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, werden KMU, die
im Wege eines öffentlichen Angebots Kapital beschaffen wollen, von neuen
Offenlegungsvorschriften profitieren, die auch ein neues „Frage-und-Antwort“-Format
umfassen und die Kosten für die Prospekterstellung senken sollten. Zusätzliche Einsparungen
dürften sich für jene KMU, die an einem geregelten Markt oder einem KMUWachstumsmarkt zugelassen sind, auch durch die gelockerte Offenlegungsregelung für
Sekundäremissionen ergeben (siehe unten). Die neue Offenlegungsregelung könnte den KMU
nach groben Schätzungen insgesamt rund 45 Mio. EUR an jährlichen Einsparungen bringen.
Sekundäremissionen
Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, dass sich rund 70 % aller in einem
bestimmten Bezugsjahr gebilligten Prospekte auf eine Sekundäremission von Wertpapieren
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durch Unternehmen beziehen, die bereits zum Handel an einem geregelten Markt oder in
einem multilateralen Handelssystem (MTF) zugelassen sind. Laut Hochrechnungen auf der
Grundlage verfügbarer Daten zu Dividendenprospekten würde die gelockerte
Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen jährlich etwa 700 Prospekte betreffen. Zieht
man die Angaben zu den Kosten der Prospekterstellung im Rahmen der öffentlichen
Konsultation heran, so könnten sich daraus Einsparungen in Höhe von rund 130 Mio. EUR
pro Jahr ergeben.
Daueremittenten
Durch eine stärkere Nutzung des vorgeschlagenen einheitlichen Registrierungsformulars für
Wertpapierprospekte ließe sich das Billigungsverfahren verkürzen und die Zahl der in
weniger als zehn Arbeitstagen genehmigten Prospekte um 150 % (Dividendenwerte) bzw.
70 % (Nichtdividendenwerte) steigern.
Emittenten von Schuldtiteln
Einheitliche Prospektvorschriften bei Anleiheemissionen ungeachtet der Stückelung bieten
einen Anreiz für alle Emittenten, eine Stückelung zu wählen, die für ein breiteres
Anlegerspektrum attraktiv ist. Im Gegenzug sollte ein breiteres Anlegerspektrum zu einem
gesteigerten Kauf- und Verkaufsinteresse an Anleihen führen, womit sich die Liquidität der
Anleihemärkte in der EU erhöhen würde.
Anleger
Verständlichere und gezielter auf die spezifische Situation des Emittenten zugeschnittene
Prospekte bringen einen doppelten Vorteil mit sich: Kosten werden gesenkt und die Relevanz
für potenzielle Anleger wird gesteigert. Die Neuausrichtung des Prospekts auf die
wesentlichen und spezifischen Risikofaktoren wird es Anlegern ermöglichen, jene
Informationen herauszufiltern, die für eine fundierte Anlageentscheidung relevant sind.
Die Vorteile infolge der Reform der Prospektzusammenfassung und der Einführung einer
Datenbank zur Prospektsuche sind schwieriger zu beziffern: In diesen Bereichen stützt sich
die Folgenabschätzung auf eine eher qualitative Beurteilung. Allerdings beruht die
Überarbeitung der Prospektzusammenfassung auf den Arbeiten, die bereits im Rahmen des
Basisinformationsblatts für verpackte Anlageprodukte durchgeführt wurden.
Nationale Behörden und ESMA
Die vorgeschlagenen Erleichterungen sollten keine nennenswerten Kosten für die Haushalte
und Verwaltungen der Mitgliedstaaten verursachen. Vielmehr sollten die vereinfachten
Prospekte den zuständigen nationalen Behörden zugutekommen, da sich damit auch die
Prospektbilligung vereinfachen würde.
Eine Prospektdatenbank mit Suchfunktion auf der Website der ESMA könnte zu ITbezogenen Kosten für die ESMA führen. Diese scheinen angesichts der deutlichen Vorteile in
Form geringerer Recherchekosten und eines einfachen, zentralen Zugangs für Anleger und
potenzielle Anleger, die an einer breiten Palette von in der EU ausgegebenen Wertpapieren
interessiert sind, jedoch angemessen.
Befolgungskosten für Emittenten
Die Entscheidung für eine Neufassung in Form einer Verordnung sollte sich nicht wesentlich
auf die Befolgungskosten für Emittenten und die Durchsetzungskosten für die zuständigen
Behörden auswirken. Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die
Befolgungs- und Durchsetzungskosten lassen sich wie folgt zusammenfassen.
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Die neuen Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen und KMU sollten sowohl zu
niedrigeren Befolgungskosten für Emittenten als auch zu einer geringeren Arbeitslast für die
zuständigen Behörden führen, da weniger Informationen offengelegt und geprüft werden
müssen. Diese Kostenersparnis wird insbesondere Emittenten zugutekommen, die bislang
nicht unter diese Regelungen gefallen sind, in Zukunft aber dafür in Frage kommen.
Allerdings entstünden gewisse Kosten für Emittenten, die die derzeit gültigen Schemata
nutzen, da sie sich erst mit den neuen Vorschriften vertraut machen müssten.
Emittenten, die gegenwärtig von der Befreiung der Prospektpflicht und anderen
Erleichterungen für Angebote von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von
mindestens 100 000 EUR profitieren, müssten mit höheren Befolgungskosten rechnen. Sofern
sie unter keine andere Ausnahmeregelung fallen, müssten sie je nach Sachlage entweder im
Rahmen der Standardregelung, der Basisprospektregelung oder der speziellen
Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen einen Prospekt erstellen.
Die Umwandlung der Prospektzusammenfassung in ein Dokument ähnlich dem
Basisinformationsblatt für Anleger würde die Befolgungskosten ebenfalls deutlich senken, da
die Zusammenfassung weit weniger umfangreich und damit weniger aufwendig zu erstellen
wäre. Fallen Wertpapiere sowohl unter die vorliegende Verordnung als auch unter die
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, sollte der Inhalt des Basisinformationsblatts in der
Zusammenfassung vollständig wiederverwendet werden können, um die Befolgungskosten
und den Verwaltungsaufwand für die Emittenten möglichst gering zu halten.
•
Wahl des Instruments
Die Prospekt-Richtlinie aus dem Jahr 2003 wurde auch nach ihrer Reform von 2010 noch in
einigen Mitgliedstaaten uneinheitlich umgesetzt. Die Umwandlung der Richtlinie in eine
Verordnung würde solche Probleme bei der Umsetzung beseitigen, zu mehr Kohärenz und
einer tieferen Integration im Binnenmarkt führen und gleichzeitig die Zahl der EU-weit
voneinander abweichenden und fragmentierten Regelungen im Einklang mit den Zielen der
Kapitalmarktunion senken.
Ein einheitliches Regelwerk wird auch das Problem lösen, dass Emittenten und Anleger, die
Interesse an einer grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung oder -anlage haben, selbst bei
relativ geringfügigen Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften die
einschlägigen Vorschriften vergleichen müssen, um sicherzugehen, dass sie diese verstanden
haben und ihnen entsprechen. Durch den Einsatz einer Verordnung könnten die Kosten für
eine solche unproduktive Recherche vermieden werden. Da die bestehenden
Durchführungsmaßnahmen bereits in Form einer Verordnung erlassen wurden, sollte es
einfacher sein, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der aktuellen
Prospektrichtlinie an die vorgeschlagene Verordnung anzupassen. Daher besteht die
bevorzugte Option in der Umwandlung der Prospektrichtlinie in eine Verordnung.
3.
ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Prospektrichtlinie ist Teil des REFIT-Programms der Europäischen Kommission. Weitere
Einzelheiten zur Bewertung werden im Abschnitt „Effizienz der Rechtsetzung und
Vereinfachung“ erläutert.
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•
Konsultation der Interessenträger
Die Grundsätze der besseren Rechtsetzung gemäß den Leitlinien für eine bessere
Rechtsetzung (SWD (2015) 111 final) und die dazugehörige „Toolbox“ wurden durch eine
öffentliche Konsultation von 18. Februar bis 13. Mai 2015 ergänzt. Insgesamt gingen 182
Rückmeldungen ein, darunter 124 Antworten von Organisationen (Vereinigungen) und
Unternehmen (Banken, Börsen, Crowdfunding-Plattformen), 22 Antworten von Behörden
(Mitgliedstaaten, zuständige nationale Behörden und die ESMA) und 36 Antworten von
Privatpersonen. 21 % der Antworten stammten aus Deutschland (38 Antworten), 21 % aus
dem Vereinigten Königreich (37), 11 % aus Frankreich (20), 9,5 % aus Belgien (17), und der
Rest verteilte sich auf die übrigen Mitgliedstaaten.
Die Interessenträger bekundeten größtenteils ihre Unterstützung für die Überprüfung und die
vorgeschlagenen Optionen. Das allgemeine Ziel, unnötige und redundante Informationen aus
dem Prospekt zu entfernen und damit Daueremittenten, Sekundäremittenten und KMU
entgegenzukommen, wurde von allen Beteiligten, auch den Mitgliedstaaten, begrüßt. Ebenso
wurde die Schaffung einer neuen Form der Prospektzusammenfassung nach dem Vorbild des
Basisinformationsblatts und einer zentralen ESMA-Prospektdatenbank befürwortet.
•
Folgenabschätzung
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden mehrere Handlungsoptionen geprüft, um den
Verwaltungsaufwand für Unternehmen, die einen Prospekt erstellen (insbesondere KMU), zu
verringern und den Prospekt zu einer wertvolleren Informationsquelle für potenzielle Anleger
zu machen. Ferner wurde untersucht, wie die Anlegerbasis für Emissionen von
Nichtdividendenwerten erweitert werden kann (Größe der Stückelungen).
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Erleichterungen und
Anlegerschutzmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen auf relevante Interessenträger und den
Markt, in dem diese tätig sind.
Bevorzugte
Handlungsoptionen
Festlegung des maximalen
Angebotsgegenwerts, bei
dessen Unterschreitung die
Mitgliedstaaten
inländische Angebote von
der EU-Prospektpflicht
befreien können, auf
10 Mio. EUR
Lockerung der
Offenlegungsregelung für
Sekundäremissionen
Anhebung der
Verwässerungsschwelle
für die Prospektbefreiung
bei der Zulassung zum
Handel (Artikel 1 Absatz 4
Buchstabe a)
DE
Kosten für Interessenträger
Etwa 100 Prospekte (rund 3 %
aller jährlich gebilligten
Prospekte) könnten je nach
Entscheidung der Mitgliedstaaten
von der EU-Prospektpflicht
ausgenommen werden.
Sehr hohes Marktpotenzial, da
etwa 70 % aller jährlich
gebilligten Dividendenprospekte
„Sekundäremissionen“ betreffen
und somit 700 von 935
Dividendenprospekten profitieren
würden. Die Gesamteinsparungen
dürften etwa 130 Mio. EUR pro
Jahr betragen.
Kosteneinsparungen von bis zu
1 Mio. EUR pro Prospekt bei
Zulassung von weniger als 20 %
der ausstehenden Wertpapiere.
9
Auswirkungen auf relevante
Märkte/Sektoren
Kosteneinsparungen hängen
davon ab, ob die Mitgliedstaaten
inländische Angebote unter
10 Mio. EUR. von der EUProspektpflicht befreien.
Auswirkungen auf Aktienmärkte:
Eine höhere Zahl von
Sekundäremissionen erleichtert
die Eigenkapitalbeschaffung nach
einem erfolgreichen Börsengang
und ist ein wichtiger Schritt hin
zum Aufbau einer
Kapitalmarktunion.
Auswirkungen auf Aktienmärkte:
Gesteigerte Sekundäremissionen
erleichtern die
Eigenkapitalbeschaffung im
Einklang mit der
Kapitalmarktunion.
DE
Bevorzugte
Handlungsoptionen
Einheitliches
Registrierungsformular
für Daueremittenten in
geregelten Märkten oder
multilateralen
Handelssystemen
Einheitlicher Prospekt für
Nichtdividendenwerte, die
an einem geregelten Markt
notiert sind (Aufhebung
der Unterscheidung
zwischen Großanlegern
und Kleinanlegern)
Streichung der
Ausnahmen für
öffentliche Angebote von
Nichtdividendenwerten
mit einer
Mindeststückelung von
100 000 EUR
Spezielle
Offenlegungsregelung für
KMU
Neue
Prospektzusammenfassung
nach dem Muster des
Basisinformationsblatts
DE
Kosten für Interessenträger
Enormes Marktpotenzial, da
derzeit nur 20 % der
Dividendenprospekte und 32 %
der Nichtdividendenprospekte
(ohne Basisprospekte) in weniger
als 10 Arbeitstagen genehmigt
werden. Wird Frankreich als
Beispiel herangezogen, wo ein
ähnliches System bereits seit fast
zwei Jahrzehnten existiert, könnte
das Registrierungsformular diesen
Anteil auf 50 % für
Dividendenwerte (= EU-weit 370
Prospekte/Jahr) und 55 % für
Nichtdividendenwerte (= EU-weit
838 Prospekte/Jahr) erhöhen.
Leichter Kostenanstieg, da für die
Nichtdividendenwerte ein
Zulassungsprospekt einschließlich
einer Zusammenfassung zu
erstellen wäre. Dem Anstieg kann
durch Bereitstellung des
einheitlichen Musters für
Nichtdividendenprospekte in den
delegierten Rechtsakten
entgegengewirkt werden.
Kostenanstieg, da für die
Nichtdividendenwerte ein
Prospekt für öffentliche Angebote
zu erstellen wäre. Die Kosten
dürften durch andere verfügbare
Ausnahmen kompensiert werden
(qualifizierte
Anleger/Mindestanlage von
100 000 EUR) und würden von
den Vorteilen eines größeren
Markts für Unternehmensanleihen
aufgewogen.
Der neue „KMU-freundliche“
Prospekt könnte jährlich für rund
320 KMU-Prospekte genutzt
werden, was zu Einsparungen von
rund 45 Mio. EUR pro Jahr führen
dürfte. Weitere Einsparungen
könnten sich ergeben, wenn das
„Frage-und-Antwort“-Format gut
angenommen wird.
Emittenten von Dividenden- und
Nichtdividendenwerten steht es
frei, Kurzdarstellungen zu
verfassen und wesentliche
Informationen aus dem Prospekt
10
Auswirkungen auf relevante
Märkte/Sektoren
Beschleunigte
Genehmigungsverfahren bringen
Vorteile für Emittenten von
Dividendenwerten und
Nichtdividendenwerten.
Der auf 5 Tage verkürzte
Zeitraum für die
Prospektbilligung wird Zeit und
Kosten sparen und es
Daueremittenten erlauben,
Marktfenster zur Eigen- oder
Fremdkapitalbeschaffung zu
nutzen.
Geringere Stückelungen wecken
das Kauf- und Verkaufsinteresse
und sorgen für höhere Liquidität
und eine breitere Anlegerbasis in
den EU-Anleihemärkten. Anleger
profitieren von diversifizierten
Portfolios.
Geringere Stückelungen wecken
das Kauf- und Verkaufsinteresse
und sorgen für höhere Liquidität
der EU in multilateralen
Handelssystemen. Anleger
profitieren von diversifizierten
Portfolios.
Ein kostengünstiger und
benutzerfreundlicher KMUProspekt würde es mehr KMU
ermöglichen, in multilateralen
Handelssystemen/KMUWachstumsmärkten zu notieren.
Mehr Notierungen von KMU
erleichtern die
Portfoliodiversifizierung für
Anleger.
Kleinanlegern kommt die
Neugestaltung der
Zusammenfassung mit einer
begrenzten Seitenzahl zugute.
Vorgegebene/benutzerfreundliche
DE
Bevorzugte
Handlungsoptionen
Elektronische
Veröffentlichung (zentrale
Datenbank der ESMA)
Kosten für Interessenträger
unter übersichtlichen
Überschriften bereitzustellen.
Außerdem könnten Emittenten den
Inhalt eines bestehenden
Basisinformationsblatts in der
Prospektzusammenfassung
wiederverwenden.
Eine zentrale Anlaufstelle
erleichtert die Recherche und die
Durchsetzung und steigert die
Effizienz des europäischen Passes
für Prospekte.
Auswirkungen auf relevante
Märkte/Sektoren
Überschriften nach dem Muster
des Basisinformationsblatts
erleichtern die Vergleichbarkeit
von Investitionsmöglichkeiten.
Sie wäre ein wesentliches
Hilfsmittel für den OnlineZugang zu Prospekten, das
Vergleichbarkeit ermöglicht und
die Ziele der Kapitalmarktunion
unterstützt.
Viele der bevorzugten Optionen würden einander ergänzen. So ist etwa das einheitliche
Registrierungsformular für Daueremittenten eine Ergänzung zum vereinfachten Prospekt für
Sekundäremissionen, und die beiden Option haben ein gemeinsames Einsparungspotenzial,
das von den Analysen im Rahmen der Folgenabschätzung nicht erfasst wird (da darin beide
Optionen isoliert betrachtet werden). In ähnlicher Weise wäre die Prospektzusammenfassung
in Form eines verbesserten Basisinformationsblatts dank ihrer bereichsübergreifenden
Gestaltung für die beiden speziellen Regelungen, insbesondere für die KMU-Regelung, von
Vorteil: Ein KMU könnte etwa bei einer Notierung auf einem KMU-Wachstumsmarkt auf
den Prospekt im „Frage-und-Antwort“-Format zurückgreifen, das wiederum auch die
Informationen des verbesserten Basisinformationsblatts enthält.
Darüber hinaus kommt die bereichsübergreifende Initiative zur Stückelung von
Nichtdividendenwerten allen Emittenten zugute, da sie einen vertieften und liquideren
Sekundärmarkt für Unternehmensschuldtitel nach sich ziehen wird. Insgesamt werden
Daueremittenten und KMU von einer Zusammenfassung in Form eines verbesserten
Basisinformationsblatts, den jeweiligen speziellen Offenlegungsregelungen und der
Abschaffung der Anreize zur Begebung von Nichtdividendenwerten mit einer
Mindeststückelung von 100 000 EUR profitieren.
Die Folgenabschätzung kommt daher zu dem Schluss, dass das vorgeschlagene „Paket“ den
Verwaltungsaufwand für Emittenten verringern, den Zugang zu Kapitalmärkten für KMU
erleichtern und kostengünstiger gestalten und den Anlegerschutz verbessern wird, indem es
für angemessenere Offenlegungsunterlagen sorgt und letztlich die Auswahl prospektbasierter
Wertpapiere erweitert. Dies sollte schließlich in einer weiteren Integration der Kapitalmärkte
in der Union münden, da mehr prospektbasierte Wertpapiere grenzüberschreitend angeboten
werden und für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit gesorgt ist.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Prospektrichtlinie nur einen Bruchteil der in der
Union gehandelten Finanzinstrumente abdeckt und nur einen Faktor unter vielen darstellt, die
Einfluss auf die Funktionsweise der Kapitalmärkte nehmen. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen sollten daher im Kontext und als Teil des weiter gefassten Aktionsplans zur
Kapitalmarktunion gesehen werden.
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11
DE
•
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Juni 2014 wurde die Prospektrichtlinie ist das REFIT-Programm der Europäischen
Kommission (COM(2014)368) aufgenommen. Die Aufnahme in das Programm war
gerechtfertigt, da Interessenträger Bedenken wegen der hohen Kosten für die
Prospekterstellung und die Billigung durch die zuständige Behörde geäußert hatten.
Die Evaluierung der Richtlinie wurde 2015 durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Bericht
der Kommission über die Anwendung der Richtlinie, der dem Europäischen Parlament und
dem Rat bis spätestens 1. Januar 2016 vorliegen muss (Artikel 4 der Richtlinie 2010/73/EU),
einfließen können. In der Evaluierung wurden Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz
und Mehrwert der Richtlinie geprüft. Sie ist der Folgenabschätzung der Kommission
beigefügt und ihre Schlussfolgerungen lauten wie folgt.
Als die Richtlinie 2003/71/EG im Jahr 2003 verabschiedet wurde, ersetzte sie zwei
Richtlinien über Börsenprospekte (1980) und Prospekte (1989), an denen Interessenträger
scharfe Kritik geübt hatten, weil sie unionsweit sehr unterschiedliche Praktiken zuließen und
sich auf ein System der gegenseitigen Anerkennung mit erheblichem Ermessensspielraum der
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten stützten (die z. B. verlangen konnten, den
vollständigen Prospekt in die Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats zu übersetzen).
Demgegenüber hat die Prospektrichtlinie die grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung in
Europa dank der Anwendung des europäischen Passes erleichtert, da ein einziges von den
Behörden des Herkunftmitgliedstaats genehmigtes Paket von Offenlegungsunterlagen in der
gesamten EU für öffentliche Angebote und/oder die Zulassungen zum Handel auf geregelten
Märkten akzeptiert werden kann. Daher darf der Beitrag der Prospektrichtlinie zur Schaffung
eines europäischen Binnenmarkts für Wertpapiere nicht unterschätzt werden; sie kann in
dieser Hinsicht durchaus als Meilenstein betrachtet werden.
Im Rahmen der Überprüfung von 2010 wurden in der Richtlinie 2003/71/EG jedoch zurecht
einige Mängel festgestellt, die die Rechtsklarheit einiger ihrer Konzepte betrafen und es
schwierig machten, ein gutes Gleichgewicht zwischen Markteffizienz (Bereiche mit
übermäßigem Verwaltungsaufwand) und Anlegerschutz (Qualität, Lesbarkeit und
Wesentlichkeit der offengelegten Informationen) zu erzielen. Mit der Richtlinie 2010/73/EU
wurden gezielte Änderungen zur Beseitigung dieser Mängel eingeführt.
Drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU deuten statistische Daten und die
Rückmeldungen der Interessenträger darauf hin, dass die Schlussfolgerungen der
vorhergehenden Überprüfung nach wie vor Gültigkeit haben. Die damals festgestellten
Tendenzen (Prospekte als „Schutzschild“ gegen Haftungsansprüche, schlechtes Image von
Prospekten und Zusammenfassungen bei Kleinanlegern, unangemessene Abstufung der
Offenlegungspflichten zwischen Börsengang und Sekundäremissionen) scheinen sich
fortzusetzen, weil die mit der Änderungsrichtlinie vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen wohl
nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt haben (Prospektzusammenfassung) oder nicht
ehrgeizig genug waren (angemessene Offenlegungsregelungen) oder weil die Richtlinie
2010/73/EU keine Maßnahmen enthielt, um die Mängel zu beheben.
Angesichts der bei dieser Evaluierung festgestellten Mängel ist es angebracht, die
Prospektrichtlinie umfassend zu überarbeiten. Im Hinblick auf die nach der Überprüfung von
2010 vorgenommenen Änderungen ist es insbesondere angezeigt, sich erneut mit den
„angemessenen Offenlegungsregelungen“ (für KMU und Small Caps sowie bei
Bezugsrechtsemissionen) und der Prospektzusammenfassung zu befassen, da die mit der
Richtlinie 2010/73/EU eingeführten Änderungen ihre Ziele nicht erreicht haben.
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DE
•
Grundrechte
Künftige legislative Maßnahmen im Bereich der Prospektordnung, auch angemessene
Sanktionen, müssen mit den in der EU-Grundrechtecharta verankerten einschlägigen
Grundrechten im Einklang stehen, und besonderes Augenmerk sollte auf die Notwendigkeit
und Verhältnismäßigkeit der Rechtsetzungsmaßnahmen gelegt werden. Für diesen Vorschlag
sind lediglich der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die unternehmerische Freiheit
(Artikel 16) und der Verbraucherschutz (Artikel 38) gemäß der EU-Grundrechtecharta
relevant. Eine Einschränkung dieser Rechte und Freiheiten ist nach Artikel 52 der EUGrundrechtecharta zulässig. Die oben definierten Ziele stehen im Einklang mit den Pflichten
der EU zur Achtung der Grundrechte. Jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und
Freiheiten muss gesetzlich begründet sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten
achten. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur dann
erfolgen, wenn sie erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten, dem
Gemeinwohl dienenden Zielen oder der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte und
Freiheiten Dritter entsprechen.
Im Fall der Prospektvorschriften werden gewisse Einschränkungen von Grundrechten durch
die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung rechtfertigt, die Marktintegrität zu gewährleisten.
Die unternehmerische Freiheit könnte von der Notwendigkeit eingeschränkt werden,
bestimmten Offenlegungs-, Genehmigungs- und Hinterlegungspflichten nachzukommen, um
die Abstimmung der Interessen in der Investitionskette zu gewährleisten und dafür zu sorgen,
dass potenzielle Anleger umsichtig handeln. Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener
Daten ist die Offenlegung bestimmter Informationen im Prospekt erforderlich, damit Anleger
ihren Sorgfaltspflichten nachkommen können. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese
Bestimmungen bereits in EU-Recht verankert sind. Alle vorgeschlagenen
Legislativmaßnahmen sind im Hinblick auf die Einschränkung von Grundrechten
verhältnismäßig.
Mit anderen Worten besteht das Ziel dieser Verordnung darin, ein Gleichgewicht sowohl
zwischen der Gewährleistung des Anlegerschutzes und der Begrenzung des
Verwaltungsaufwands für Emittenten als auch zwischen der Förderung des
Kapitalbinnenmarkts sowie der Kapitalmarktunion und der Wahrung ausreichender
Flexibilität für die nationalen und lokalen Märkte zu schaffen.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat in zweierlei Hinsicht Auswirkungen auf den Haushalt der ESMA: Zum
einen muss die ESMA technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten und
zum anderen muss sie ihr bestehendes Prospektregister ausbauen und in eine Datenbank mit
Suchfunktion umwandeln, die der Öffentlichkeit als zentrale Anlaufstelle zum kostenlosen
Abrufen und Vergleichen von Prospekten dienen soll. Anhand der gesammelten Daten kann
die ESMA zudem detaillierte Statistiken über die in der EU gebilligten Prospekte sowie einen
Jahresbericht erstellen.
Die konkreten Auswirkungen auf den Haushalt der ESMA werden im beigefügten
Finanzbogen bewertet.
Der Vorschlag wirkt sich auch auf den Gemeinschaftshaushalt aus, da die Kommission zu
vierzig Prozent an der Finanzierung der ESMA beteiligt ist.
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13
DE
5.
WEITERE ANGABEN
•
Durchführungspläne
sowie
Berichterstattungsmodalitäten
Monitoring-,
Bewertungs-
und
Ein Monitoring der Auswirkungen der neuen Verordnung erfolgt in Zusammenarbeit mit der
ESMA und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der jährlichen Berichte
über in der Union gebilligte Prospekte, mit deren Erstellung die ESMA betraut wird. Die
Berichte werden insbesondere darlegen, inwieweit die Offenlegungsregelungen für KMU und
Sekundäremissionen und das einheitliche Registrierungsformular für Daueremittenten in der
gesamten Union angewandt werden.
Die geänderten Prospektvorschriften werden fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewertet.
Eine sorgfältige Prüfung sollte zeigen, ob die genannten Ziele verwirklicht wurden. Um dies
zu messen, werden folgende Schlüsselparameter herangezogen:
–
die Zahl der jährlich im Rahmen der Offenlegungsregelungen für
Sekundäremissionen und für KMU gebilligten Prospekte; der Erfolg wird anhand der
in der beiliegenden Folgenabschätzung und der vorstehend genannten Schätzungen
über die Inanspruchnahme der Regelungen gemessen;
–
die Zahl der Prospekte, die auf der Grundlage des einheitlichen
Registrierungsformulars erstellt werden konnten, um das Billigungsverfahren zu
beschleunigen;
–
die Verkürzung der Billigungsverfahren, die sich aus der Einführung des
einheitlichen Registrierungsformulars ergibt;
–
der Anteil der Kleinanleger an den Investoren in Nichtdividendenwerte (Maßstab für
den Erfolg sind kleinere Stückelungen bei Emissionen von Nichtdividendenwerten);
–
die Kosten für die Prospekterstellung und -billigung im Vergleich zu den derzeitigen
Kosten;
–
der Anteil der Prospekte, die mit dem europäischen Pass in anderen Mitgliedstaaten
genutzt werden.
Die für die Messungen erforderlichen Daten werden in erster Linie von der ESMA (etwa aus
den bereits erwähnten Jahresberichten) und von Handelsplätzen bezogen. Zur Sammlung von
Informationen über die Kosten für die Prospekterstellung und -billigung im Vergleich zu den
derzeitigen Kosten wird eine Studie oder Erhebung erforderlich sein.
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Anwendungsbereich der Prospektpflicht (Artikel 1, 3 und 4)
Artikel 1 des Vorschlags konsolidiert alle Artikel der gültigen Prospektrichtlinie, die den
Anwendungsbereich der Prospektpflicht betreffen. In den Absätzen 3 und 4 ist insbesondere
festgelegt, unter welchen Umständen ein öffentliches Wertpapierangebot oder die Zulassung
von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt nicht unter die Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts fällt.
Ein Großteil der Bestimmungen über den Anwendungsbereich bleibt unverändert, allerdings
legt der Vorschlag in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 2 neue
Schwellenwerte in Höhe von „500 000 EUR“ bzw. „10 000 000 EUR“ fest, so dass die
Rechtsklarheit gewährleistet ist.
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Gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gilt die Prospektpflicht für Wertpapierangebote mit einem
Gegenwert von mindestens 5 000 000 EUR; die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen
Vorschriften geringere Beträge festlegen (derzeit verlangen 17 Mitgliedstaaten einen Prospekt
unter dem Schwellenwert von 5 000 000 EUR). Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d dieser
Verordnung sieht vor, dass für Wertpapierangebote mit einem Gegenwert unter 500 000 EUR
kein Prospekt erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kosten für die
Prospekterstellung in keinem Verhältnis zum geplanten Erlös stehen, wenn ein öffentliches
Wertpapierangebot weniger als 500 000 EUR beträgt, wie dies üblicherweise bei auf
Wertpapieranlagen basierenden Crowdfunding-Plattformen der Fall ist. Die Erweiterung des
Spektrums kleiner Emissionen, auf die der mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete
harmonisierte Prospekt keine Anwendung findet, schließt nicht aus, dass Mitgliedstaaten für
solche Emissionen angemessene Offenlegungspflichten festlegen, solange die Mitgliedstaaten
verhältnismäßige Anforderungen im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung und der
besseren Integration der Märkte formulieren.
Artikel 3 verlangt die vorherige Veröffentlichung des Prospekts für ein öffentliches Angebot
von Wertpapieren und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, der in der
Europäischen Union gelegen ist oder dort funktioniert; allerdings ist in Absatz 2 eine
freiwillige Ausnahmeregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten vorgesehen. Die
Mitgliedstaaten können beschließen, alle Wertpapierangebote mit einem Gegenwert von
mindestens 500 000 EUR und einem Höchstbetrag, der 10 000 000 EUR nicht überschreiten
darf, vom mit dieser Verordnung eingerichteten harmonisierten Prospekt auszunehmen. Diese
Ausnahme gilt nur für inländische Angebote, für die keine Notifizierung im Rahmen des
europäischen Passes für andere Aufnahmemitgliedstaaten beantragt wird. Die Mitgliedstaaten,
die in ihrem Hoheitsgebiet von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, teilen dies der
Kommission und der ESMA unter Angabe des Höchstbetrags der von der Prospektpflicht
befreiten inländischen Angebote mit.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
Die wichtigste Änderung in diesem Bereich betrifft die Bestimmung des Begriffs KMU, der
nun sowohl die Bedeutung im Sinne der Richtlinie 2003/71/EG Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe f als auch im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU umfasst, wodurch der
Schwellenwert für die Bestimmung von „Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung“ im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2003/71/EG von 100 Mio. EUR auf
200 Mio. EUR angehoben wurde.
Freiwillige Prospekte (Artikel 4)
Artikel 4 ermöglicht es Emittenten, freiwillig einen EU-Prospekt zu erstellen. Ein solcher
durch die zuständigen Behörden gebilligter „freiwilliger“ Prospekt wird mit den gleichen
Rechten und Pflichten einhergehen wie ein nach dieser Verordnung verpflichtender Prospekt,
d. h. der Emittent käme für den europäischen Pass in Frage.
Spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren / „Retail Cascade“ (Artikel 5)
Auf einigen Märkten werden Wertpapiere an Kleinanleger weiterveräußert („retail cascade“).
Eine solche Weiterveräußerung ist in der Regel gegeben, wenn Wertpapiere nicht direkt vom
Emittenten, sondern von Finanzintermediären an Anleger (die keine qualifizierten Anleger
sind) verkauft werden. In Artikel 5 wird klargestellt, auf welche Weise die Pflicht zur
Erstellung und Aktualisierung eines Prospekts und die Bestimmungen über
Verantwortlichkeit und Haftung Anwendung finden sollten, wenn Wertpapiere über
Finanzintermediäre platziert und anschließend über einen Zeitraum, der viele Monate dauern
kann, an Kleinanleger weiterveräußert werden, womöglich über eine oder mehrere zusätzliche
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Ebenen von Intermediären. Ein gültiger, vom Emittenten oder Anbieter erstellter Prospekt,
der dem Publikum bei der endgültigen Platzierung der Wertpapiere über Finanzintermediäre
oder bei jeder etwaigen späteren Weiterveräußerung der Wertpapiere zur Verfügung gestellt
wird, soll alle Informationen enthalten, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen
benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere platzieren oder
später weiterveräußern, den ursprünglichen vom Emittenten oder Anbieter veröffentlichten
Prospekt so lange nutzen dürfen, wie er gültig und um angemessene Nachträge ergänzt ist,
und der Emittent oder Anbieter dieser Nutzung zustimmt. In diesem Fall sollte kein weiterer
Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder der für die Erstellung des ursprünglichen
Prospekts verantwortliche Anbieter einer Nutzung jedoch nicht zustimmen, sollte der
Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen. Dabei könnte der
Finanzintermediär in seinem neuen Prospekt gegebenenfalls auf relevante Teile des
ursprünglichen Prospekts verweisen.
Die Prospektzusammenfassung (Artikel 7)
Artikel 7 trägt der in der öffentlichen Konsultation geäußerten Ansicht Rechnung, dass das
Format der durch die Änderungsrichtlinie 2010/73/EU eingeführten Zusammenfassung seine
Ziele verfehlt hat. Die neue Zusammenfassung wird nun eng an das Basisinformationsblatt im
Sinne der PRIIP-Verordnung angelehnt und darf gedruckt höchsten 6 A4-Seiten (in leserlicher
Schriftgröße) umfassen. Die Haftungsregelung für die Zusammenfassung gemäß Artikel 11
Absatz 2 bleibt gegenüber der Richtlinie 2003/71/EG unverändert: Ein Haftungsanspruch
erwächst aus der Zusammenfassung nur für den Fall, dass sie im Vergleich zu den anderen
Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Neben dem üblichen
Abschnitt mit Warnhinweisen umfasst die Zusammenfassung drei große Abschnitte, die die
wichtigsten Informationen über den Emittenten, das Wertpapier und das Angebot bzw. die
Zulassung enthalten. Für jeden Abschnitt werden allgemeine Überschriften und inhaltliche
Angaben vorgegeben, Emittenten steht es jedoch frei, Kurzdarstellungen zu verfassen und die
für sie wesentlichen Informationen auszuwählen. Für Wertpapiere, die in den Geltungsbereich
der PRIIP-Verordnung fallen, können Emittenten den Abschnitt „Wertpapiere“ der
Zusammenfassung mit dem Inhalt des Basisinformationsblatts ersetzen. Eine Lockerung der
Seitenvorgabe ist für Zusammenfassungen vorgesehen, die mehrere Wertpapiere mit nur
geringfügigen Unterschieden umfassen. Das in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG
enthaltene Verbot, Informationen in Form eines Verweises in die Zusammenfassung
aufzunehmen, bleibt aufrecht, damit die Zusammenfassung nicht zu einer reinen
Zusammenstellung von Links und Querverweisen wird.
Der Basisprospekt (Artikel 8)
In Artikel 8 wird die Funktionsweise des Basisprospekts erläutert, die gegenüber der
Richtlinie 2003/71/EG mit Ausnahme der folgenden Punkte weitgehend unverändert
geblieben ist. Ein Basisprospekt kann nunmehr für alle Arten von Nichtdividendenwerten
erstellt werden und nicht nur für solche, die im Rahmen eines Angebotsprogramms oder
dauernd und wiederholt von Kreditinstituten begeben werden. Aus mehreren Dokumenten
bestehende Basisprospekte (die so genannten „dreiteiligen Prospekte“) sind nun zulässig, und
das einheitliche Registrierungsformular kann für den Basisprospekt verwendet werden. Die
verpflichtende Erstellung einer Zusammenfassung des Basisprospekts wird aufgehoben, wenn
die endgültigen Bedingungen nicht im Basisprospekt enthalten sind, so dass nur die
„emissionsspezifische“ Zusammenfassung erstellt und den endgültigen Bedingungen bei
deren Hinterlegung beigefügt werden muss. Artikel 8 Absatz 10 regelt den Umgang mit
„weiterlaufenden Angeboten“ im Basisprospekt, das sind Angebote, die im Rahmen eines
Basisprospekts anlaufen und unverändert im Rahmen eines neuen, nachfolgenden
Basisprospekts weiterlaufen.
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Das einheitliche Registrierungsformular (Artikel 9)
Artikel 9 (der in Verbindung mit den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 3, 13 Absatz 2 und 19
Absatz 5 gelesen werden sollte) enthält detaillierte Bestimmungen über das neue „einheitliche
Registrierungsformular“, eine freiwillige „Rahmenregistrierung“ für Daueremittenten, die
zum Handel an geregelten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zugelassen sind.
Dieser neue Bestandteil der Prospektordnung beruht auf der Grundidee, dass ein Emittent, der
Jahr für Jahr aufwendig ein vollständiges Registrierungsformular erstellt, mit einer
beschleunigten Genehmigung durch die zuständige Behörde belohnt werden sollte, wenn zu
einem späteren Zeitpunkt ein Prospekt erforderlich wird. Da der Hauptteil des Prospekts
bereits genehmigt worden ist oder der zuständigen Behörde bereits zur Überprüfung vorliegt,
sollte die Behörde in der Lage sein, die übrigen Dokumente (Wertpapierbeschreibung und
Zusammenfassung) innerhalb von fünf Arbeitstagen anstelle von zehn zu überprüfen. Außer
im Zusammenhang mit einem Angebot oder einer Zulassung zum Handel sollte es einem
Daueremittenten zudem gestattet sein, sein einheitliches Registrierungsformular ohne
vorherige Billigung zu hinterlegen, sofern zuvor drei aufeinanderfolgende einheitliche
Registrierungsformulare gebilligt worden sind. Die zuständige Behörde kann das Formular
sodann nachträglich prüfen.
Die Erleichterungen für Daueremittenten, die das einheitliche Registrierungsformular
verwenden, fördern die Erstellung von Prospekten in Form von separaten Dokumenten und
führen so zu mehr Kosteneffizienz und weniger Verwaltungsaufwand für Emittenten, die
dadurch schneller auf Marktfenster reagieren können. Das einheitliche Registrierungsformular
sollte auch als konsolidierte und gut strukturierte Referenzquelle für Informationen über den
Emittenten dienen und Anlegern wie Analysten die Informationen liefern, die sie mindestens
benötigen, um die Tätigkeit, die Finanzlage, die Gewinne und Gewinnaussichten sowie die
Unternehmensführung und die Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens fundiert beurteilen
zu können, auch wenn weder ein öffentliches Angebot platziert noch eine Zulassung von
Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt wird. Zu diesem Zweck sieht
Artikel 9 Absatz 12 vor, dass zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene
Daueremittenten ihren laufenden Offenlegungspflichten gemäß der Transparenzrichtlinie
unter bestimmten Bedingungen nachkommen können, indem sie ihre Jahres- und
Halbjahresberichte in das einheitliche Registrierungsformular einfügen. Mit diesem
effizienten „Zwei in Einem“-Ansatz sollen doppelte Anforderungen vermieden, unnötige
Belastungen verringert und die für Anleger erforderlichen Informationen in einem einzigen
Dokument vereint werden, das zumindest einmal jährlich aktualisiert wird.
Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 enthalten zudem detaillierte Regeln über die praktische
Anwendung des einheitlichen Registrierungsformulars. Sie legen fest, welche Dokumente zu
billigen sind, falls das einheitliche Registrierungsformular bereits gebilligt oder ohne
Billigung hinterlegt worden ist, und beschreiben das Verfahren zur Änderung des
einheitlichen Registrierungsformulars, das sich vom Verfahren für einen Nachtrag zu einem
Prospekt unterscheidet (da weder ein öffentliches Angebot noch eine Zulassung zum Handel
stattfindet, solange das einheitliche Registrierungsformular nicht Teil eines Prospekts ist).
Die erforderlichen Mindestangaben im einheitlichen Registrierungsformular, einschließlich
eines speziellen Schemas für Kreditinstitute, das sich an die Anhänge I bzw. XI der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 809/2004 anlehnen sollte, werden in delegierten
Rechtsakten festgelegt.
Spezielle Offenlegungsregelungen (Artikel 14 und 15)
Der Vorschlag enthält zwei spezielle Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen und
für KMU. Diese Regelungen können freiwillig angewandt werden. Sie ersetzen die mit der
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Änderungsrichtlinie 2010/73/EU eingeführten „angemessenen Offenlegungsregelungen“ für
Bezugsrechtsemissionen und KMU, die – wie in der Folgenabschätzung erläutert – ihre Ziele
nicht erreicht haben.
Die vereinfachte Regelung für Sekundäremissionen wird für Angebote oder Zulassungen von
Wertpapieren gelten, die von bereits seit mindestens 18 Monaten zum Handel auf einem
geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Unternehmen ausgegeben
werden. Derartige Unternehmen unterliegen den laufenden Offenlegungspflichten nach der
Marktmissbrauchsverordnung sowie der Transparenzrichtlinie bzw. den Regeln des Betreibers
des KMU-Wachstumsmarkts gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und ihren
Durchführungsbestimmungen. Der vereinfachte Prospekt wird lediglich ein Mindestmaß an
Finanzinformationen über das letzte Geschäftsjahr abdecken (die in Form eines Verweises
aufgenommen werden können). Dennoch müssen Anleger konsolidierte und gut strukturierte
Informationen über Aspekte wie die Angebotsbedingungen, die Zweckbestimmung von
Erlösen, die Risikofaktoren, die Praktiken des Leitungsorgans, die Vergütung der
Unternehmensleitung, die Beteiligungsstruktur oder Transaktionen mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen erhalten. Da diese Informationen gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG nicht laufend offengelegt werden müssen, wird
der bei einer Sekundäremission erstellte Prospekt diese Informationen enthalten müssen.
Im Rahmen der speziellen Regelung für KMU werden diese Unternehmen einen
eigenständigen Prospekt für ein öffentliches Wertpapierangebot erstellen können, sofern sie
über keine zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere verfügen. Für
diese Unternehmen werden die Prospektschemata (die im Einzelnen in delegierten
Rechtsakten geregelt werden) auf für Unternehmen dieser Größe wesentliche und relevante
Informationen ausgerichtet sein; die neuen Informationsschemata werden nach dem Bottomup-Prinzip erstellt. Im Vergleich zu den geltenden Anhängen XXV bis XXVIII der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden weitere Erleichterungen eingeführt, um ein
angemessenes Verhältnis zwischen der Unternehmensgröße und den Kosten für die
Prospekterstellung zu gewährleisten.
In Artikel 15 wird zudem ein optionales Format für den KMU-Prospekt in Form eines auf
Fragen und Antworten basierenden Offenlegungsdokuments eingeführt, dessen Einzelheiten
in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Die ESMA wird die Befugnis erhalten,
Leitlinien zu entwickeln, um KMU bei der Erstellung eines Prospekts in diesem Format zu
unterstützen.
Wie bei allen Mindestanforderungen an die Offenlegung im Rahmen der Prospektordnung
werden delegierte Rechtsakte zur Festlegung der verkürzten Informationen erlassen, die im
vereinfachten Registrierungsformular und der Wertpapierbeschreibung enthalten sein müssen.
Behandlung von Nichtdividendenwerten mit hoher Mindeststückelung (Artikel 1 und 13)
In der Richtlinie 2003/71/EG dient die Stückelung von 100 000 EUR dazu, die
Offenlegungspflichten beim Handel mit Großkunden abzugrenzen. Außerdem wird ab diesem
Betrag eine Befreiung von der Prospektpflicht für Angebote von Nichtdividendenwerten
gewährt. Dieser Schwellenwert, der ursprünglich zum Verbraucherschutz gedacht war, macht
Anleihen für Kleinanleger unerschwinglich, da Emittenten in der Regel die kostengünstigere
Variante der Offenlegung anstreben, die für den Handel mit Großkunden gilt. Da die meisten
Investment-Grade-Emittenten das notwendige Kapital bei institutionellen Anlegern
beschaffen können, gibt es für sie wenig Anreize, Anleihen in kleinerer Stückelung
aufzulegen. Womöglich haben nicht-institutionelle Anleger dadurch aber nur Zugang zu
einem kleineren und/oder risikoreicheren Pool potenzieller Investitionen und können ihr
Wertpapierportfolio weniger gut diversifizieren.
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Die Folgenabschätzung legt nahe, dass die in der Prospektrichtlinie gewährte günstige
Behandlung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR
unbeabsichtigte Folgen nach sich gezogen hat. Es sind Verzerrungen auf den europäischen
Anleihemärkten zu beobachten und ein erheblicher Anteil der Schuldverschreibungen von
Investment-Grade-Emittenten aus dem Unternehmenssektor ist für eine größere Zahl
potenzieller Anleger unzugänglich geworden.
Mit dem Vorschlag sollen daher die Anreize zur Begebung von Schuldverschreibungen in
großer Stückelung, die derzeit in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2003/71/EG enthalten sind, beseitigt werden. Der duale
Offenlegungsstandard für zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassene
Nichtdividendenwerte (Kleinanleger / Großanleger) wird deshalb beseitigt und in delegierten
Rechtsakten wird eine einheitliche Prospektvorlage definiert; dabei dienen die bestehenden
Muster für die Offenlegung beim Handel mit Großanlegern in den Anhängen IX und XIII der
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 als Grundlage und werden durch die für den Schutz von
Kleinanlegern erforderlichen Informationen ergänzt. Außerdem wird die Befreiung von der
Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG für
Wertpapierangebote mit einer Stückelung von mehr als 100 000 Euro gestrichen. Emittenten,
die Nichtdividendenwerte ausschließlich an qualifizierte Anleger anbieten oder eine
Mindestanlage von 100 000 EUR je Anleger fordern, werden weiterhin von der
Prospektpflicht befreit. Mit den vorgenannten Änderungen soll der Vorschlag eines der
festgestellten Hemmnisse für die Sekundärliquidität auf den Anleihemärkten beseitigen.
Risikofaktoren (Artikel 16)
Artikel 16 sieht vor, dass nur solche Risikofaktoren im Prospekt erwähnt werden, die
wesentlich und spezifisch für den Emittenten und seine Wertpapiere sind. Damit soll der
Tendenz entgegengewirkt werden, den Prospekt mit generischen Risikofaktoren zu
überfrachten, die die spezifischen, für Anleger relevanten Risikofaktoren verdecken und nur
dazu dienen, dem Emittenten oder seine Berater vor Haftungsansprüchen zu schützen. Zu
diesem Zweck wird der Emittent Risikofaktoren auf der Grundlage ihrer Wesentlichkeit in
zwei oder drei Kategorien einstufen müssen. Die ESMA wird befugt, dazu Leitlinien
auszuarbeiten.
Angaben in Form eines Verweises (Artikel 18)
Die Auswahl an Unterlagen, deren Informationen in Form eines Verweises in ein Prospekt
aufgenommen werden dürfen, wird unter der Voraussetzung erweitert, dass die Informationen
elektronisch veröffentlicht werden und im Einklang mit der Sprachenregelung des Artikels 25
stehen. Eine Liste der Unterlagen ist Artikel 18 zu entnehmen; der ESMA wird die Befugnis
übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Liste um weitere
Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts auszuarbeiten. Die vorgeschlagene Liste enthält
bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit dieser Verordnung
hinterlegte oder von ihr gebilligte Unterlagen sowie vorgeschriebene Informationen.
Außerdem können Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich der
Transparenzrichtlinie fallen (z. B. Unternehmen, deren Wertpapiere in einem multilateralen
Handelssystem gehandelt werden) oder die von einigen ihrer Anforderungen befreit sind
(z. B. Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene
Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR begeben), ihre jährlich und
unterjährig vorzulegenden Finanzinformationen sowie ihre Lageberichte mittels Verweis
aufnehmen.
Veröffentlichung des Prospekts (Artikel 20)
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Zwei der Möglichkeiten zur Veröffentlichung eines genehmigten Prospekts im Rahmen der
Richtlinie 2003/71/EG (und zwar die Veröffentlichung in einer Zeitung und als gedruckte, am
Sitz des Emittenten verfügbare Version) werden gestrichen, da sie als veraltet gelten. Eine
kostenlose Papierversion muss jedoch weiterhin jedem Interessenten auf Verlangen zur
Verfügung gestellt werden (Artikel 20 Absatz 10). Wie bereits unter der Richtlinie
2003/71/EG unterliegt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel
beantragende Person der Pflicht zur Veröffentlichung des Prospekts. Der Prospekt gilt als
öffentlich verfügbar, wenn er in elektronischer Form entweder auf der Website des
Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person oder – sofern
anwendbar – auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden
Finanzintermediäre oder auf der Website des geregelten Markts, für den die Zulassung zum
Handel beantragt wird, oder auf der Website des Betreibers des multilateralen
Handelssystems veröffentlicht ist. Die ESMA entwickelt eine Online-Datenbank mit
Suchfunktion, die EU-Anleger kostenlos nutzen können. Die zuständigen Behörden
übermitteln der ESMA gemeinsam mit dem gebilligten Prospekt in elektronischer Form auch
die entsprechenden Metadaten (z. B. Art des Emittenten, Wertpapiertyp, Art des
Handelsplatzes, Gegenwert des Angebots, Art des Angebots: Börsengang oder
Sekundäremission usw.), anhand derer die Prospekte auf der Website der ESMA indexiert
werden können. Auf der Grundlage der gesammelten Daten kann die ESMA detaillierte
Statistiken über die in der EU gebilligten Prospekte und einen ausführlichen Jahresbericht
erstellen, in dem Tendenzen ermittelt und Belege für die Auswirkungen der mit diesem
Vorschlag eingeleiteten Reformen geliefert werden sollten (Artikel 45).
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen (Artikel 36 bis 41)
In der Kommissionsmitteilung über Sanktionen7 wird bestätigt, dass die „ordnungsgemäße
Anwendung der EU-Vorschriften sicherzustellen (…) in allererster Linie Aufgabe der
nationalen Behörden (ist), die Finanzinstitute von einem Verstoß gegen EU-Vorschriften
abhalten und Verstöße in ihrem Rechtsraum sanktionieren müssen“. Gleichzeitig wird darin
betont, dass die nationalen Behörden ihre Maßnahmen koordinieren und aufeinander
abstimmen müssen.
Im Einklang mit der Mitteilung und im Anschluss an andere Initiativen auf EU-Ebene im
Finanzsektor enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen über Sanktionen und
Maßnahmen, mit denen ein harmonisiertes Sanktionskonzept eingeführt werden soll, damit
Kohärenz gewährleistet ist. Es ist wichtig, dass Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
angewandt werden, wenn zentrale Bestimmungen dieses Vorschlags nicht eingehalten
werden, und dass diese Sanktionen und Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sind.
7
DE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 (KOM(2010) 716 endg.).
20
DE
2015/0268 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Diese Verordnung ist ein wesentlicher Schritt zur Vollendung der Kapitalmarktunion
im Sinne der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
„Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ vom 30. September 2015. Ziel
der Kapitalmarktunion ist es, Unternehmen den Zugang zu einer größeren Vielfalt an
Finanzierungsquellen in der gesamten Europäischen Union (nachfolgend „Union“) zu
erleichtern, ein effizienteres Funktionieren der Märkte zu ermöglichen und Anlegern
wie Sparern zusätzliche Ertragsmöglichkeiten zu bieten, um so das Wachstum und die
Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.
(2)
Mit der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden
harmonisierte Grundsätze und Vorschriften für den Prospekt festgelegt, der beim
öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt zu erstellen, zu billigen und zu veröffentlichen ist. Angesichts
der Rechts- und Marktentwicklungen seit Inkrafttreten der Richtlinie sollte die
genannte Richtlinie ersetzt werden.
(3)
Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt ist die Offenlegung von
Informationen für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung, da sie
Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten beseitigt. Die
Harmonisierung dieser Offenlegung ermöglicht die Einrichtung eines
8
[ABl. C ... vom ... , S. ].
[ABl. C ... vom ... , S. ].
9
DE
21
DE
grenzüberschreitenden Pass-Mechanismus, der das wirksame Funktionieren des
Binnenmarkts bei einem breiten Spektrum von Wertpapieren erleichtert.
DE
(4)
Divergierende Ansätze hätten eine Fragmentierung des Binnenmarkts zur Folge, da
Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung beantragen, in verschiedenen
Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regelungen unterlägen und in einem Mitgliedstaat
gebilligte Prospekte in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht verwendet
werden könnten. Ohne einen harmonisierten Rahmen, der die Einheitlichkeit der
Offenlegung und das Funktionieren des Passes in der Union gewährleistet, ist es
deshalb wahrscheinlich, dass durch Unterschiede in den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten
Hindernisse
für
das
reibungslose
Funktionieren
des
Wertpapierbinnenmarkts entstehen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des
Binnenmarkts sicherzustellen, die Voraussetzungen hierfür insbesondere in Bezug auf
die Kapitalmärkte zu verbessern und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz zu
gewährleisten, ist es daher angemessen, einen Regelungsrahmen für Prospekte auf
Unionsebene festzulegen.
(5)
Es ist angemessen und notwendig, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt geltenden
Offenlegungsvorschriften in Form einer Verordnung festzulegen, damit sichergestellt
ist, dass die Bestimmungen, die unmittelbare Pflichten für Personen beinhalten, die an
öffentlichen Angeboten von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beteiligt sind, unionsweit einheitlich angewandt werden. Da ein
Rechtsrahmen für Prospekte zwangsläufig Maßnahmen umfasst, die die genauen
Anforderungen für sämtliche Aspekte von Prospekten regeln, könnten selbst geringe
Unterschiede in dem bei einem dieser Aspekte verfolgten Ansatz zu erheblichen
Beeinträchtigungen bei grenzüberschreitenden Angeboten von Wertpapieren, bei
Mehrfachnotierungen
an
geregelten
Märkten
und
bei
den
EUVerbraucherschutzvorschriften führen. Daher sollte durch Einsatz einer Verordnung,
die unmittelbar anwendbar ist, ohne dass nationale Rechtsvorschriften erforderlich
wären, die Möglichkeit divergierender Maßnahmen auf nationaler Ebene
eingeschränkt, ein kohärenter Ansatz sowie größere Rechtssicherheit sichergestellt und
verhindert
werden,
dass
bei
grenzüberschreitenden
Angeboten
und
Mehrfachnotierungen signifikante Beeinträchtigungen auftreten. Der Einsatz einer
Verordnung wird auch das Vertrauen in die Transparenz der Märkte unionsweit
stärken und die Regulierungskomplexität sowie die Such- und Befolgungskosten für
die Unternehmen verringern.
(6)
Die Bewertung der Richtlinie 2010/73/EU hat ergeben, dass gewisse durch die
genannte Richtlinie eingeführte Änderungen ihr ursprüngliches Ziel verfehlt haben
und weitere Änderungen an der Prospektordnung der Union erforderlich sind, um
deren Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, deren Effizienz zu erhöhen, die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und so zum Abbau von
Verwaltungslasten beizutragen.
(7)
Ziel dieser Verordnung ist es, Anlegerschutz und Markteffizienz sicherzustellen und
gleichzeitig den Kapitalbinnenmarkt zu stärken. Die Bereitstellung der Informationen,
die je nach Art des Emittenten und der Wertpapiere notwendig sind, damit die Anleger
eine fundierte Anlageentscheidung treffen können, stellt zusammen mit den
Wohlverhaltensregeln den Anlegerschutz sicher. Darüber hinaus sind diese
Informationen ein wirksames Mittel, um das Vertrauen in Wertpapiere zu erhöhen und
so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermärkte
22
DE
beizutragen. Die geeignete Form zur Bereitstellung dieser Informationen ist die
Veröffentlichung eines Prospekts.
DE
(8)
Die Offenlegungsstandards dieser Verordnung berühren nicht das Recht eines
Mitgliedstaats, einer zuständigen Behörde oder einer Börse, mittels ihrer
Börsenordnung weitere besondere Anforderungen im Zusammenhang mit der
Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt (insbesondere in
Bezug auf die Unternehmensführung) festzulegen. Diese Anforderungen dürfen die
Erstellung, den Inhalt und die Verbreitung des von einer zuständigen Behörde
gebilligten Prospekts weder direkt noch indirekt einschränken.
(9)
Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft
eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen
mindestens ein Mitgliedstaat angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von
den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, sollten nicht von dieser
Verordnung erfasst werden und daher von ihr unberührt bleiben.
(10)
Um den Anlegerschutz sicherzustellen, sollte die Prospektpflicht sowohl für
Dividendenwerte als auch für Nichtdividendenwerte gelten, die öffentlich angeboten
oder zum Handel an geregelten Märkten zugelassen werden. Einige der unter diese
Verordnung fallenden Wertpapiere berechtigen den Inhaber zum Erwerb von
übertragbaren Wertpapieren oder zum Empfang eines Barbetrags im Rahmen eines
Barausgleichs, der durch Bezugnahme auf andere Instrumente, namentlich
übertragbare Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Renditen, Rohstoffe oder
andere Indizes oder Messzahlen festgesetzt wird. Diese Verordnung gilt insbesondere
für Optionsscheine, Fremdoptionsscheine, Zertifikate, Aktienzertifikate und
Optionsanleihen, z. B. Wertpapiere, die nach Wahl des Anlegers umgewandelt werden
können.
(11)
Um die Billigung und grenzübergreifende Zulassung des Prospekts sowie die
Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der
Werbung sicherzustellen, muss für jeden Prospekt eine zuständige Behörde benannt
werden. Daher sollte in dieser Verordnung eindeutig festgelegt werden, welcher
Herkunftsmitgliedstaat am besten in der Lage ist, den Prospekt zu billigen.
(12)
Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren im Gegenwert von unter 500 000 EUR
dürften die Kosten für die Erstellung eines Prospekts nach Maßgabe dieser
Verordnung vermutlich in keinem Verhältnis zum angestrebten Emissionserlös stehen.
Daher ist es angemessen, dass die Prospektpflicht im Rahmen dieser Verordnung bei
Angeboten von derart geringer Größenordnung nicht greift. Die Mitgliedstaaten
sollten davon absehen, auf nationaler Ebene Offenlegungspflichten vorzusehen, die bei
derartigen Angeboten eine unverhältnismäßige oder unnötige Belastung darstellen und
so die Fragmentierung des Binnenmarkts verstärken würden.
(13)
Richten sich öffentliche Angebote von Wertpapieren nur an inländische Anleger in
einem Mitgliedstaat, so dass sie keine grenzüberschreitenden Auswirkungen haben,
und wird bei diesen Angeboten der Gesamtgegenwert von 10 000 000 EUR nicht
überschritten, so wird der Pass-Mechanismus im Rahmen dieser Verordnung nicht
benötigt und können die Kosten für die Erstellung eines Prospekts unverhältnismäßig
sein. Daher ist es angemessen, den Mitgliedstaaten zu gestatten, derartige Angebote
unter Berücksichtigung des aus ihrer Sicht angemessenen inländischen
Anlegerschutzniveaus von der in dieser Verordnung ausgeführten Prospektpflicht
auszunehmen. Insbesondere sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, den
Schwellenwert für das Wirksamwerden dieser Ausnahme bezogen auf den
23
DE
Gesamtgegenwert des Angebots innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im
nationalen Recht zwischen 500 000 EUR und 10 000 000 EUR festzulegen.
DE
(14)
Richtet sich ein Angebot von Wertpapieren ausschließlich an einen eingeschränkten
Kreis von Anlegern, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, stellt die
Erstellung eines Prospekts angesichts der geringen Zahl von Personen, an die sich das
Angebot richtet, eine unverhältnismäßige Belastung dar, so dass kein Prospekt
vorgeschrieben werden sollte. Gelten sollte dies beispielsweise für Angebote, die sich
an Angehörige der Familie oder des Bekanntenkreises der Geschäftsführer eines
Unternehmens richten.
(15)
Anreize für Unternehmensleitung und Belegschaft, Wertpapiere des eigenen
Unternehmens zu halten, können sich positiv auf die Unternehmensführung auswirken
und langfristig zur Wertschöpfung beitragen, da sie das Engagement und die
Eigenverantwortung der Arbeitnehmer fördern, für Interessenkongruenz zwischen
Teilhabern und Arbeitnehmern sorgen und Letzteren Anlagemöglichkeiten
verschaffen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer am eigenen Unternehmen ist
besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es
wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des
Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines
Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur
Erstellung eines Prospekts bestehen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird,
das Informationen über die Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die
Gründe und Einzelheiten des Angebots dargelegt werden, damit der Anlegerschutz
gewährleistet ist. Um unabhängig davon, ob der Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb
der Union ansässig ist, für die gesamte Unternehmensleitung und Belegschaft
gleichberechtigten Zugang zu Belegschaftsaktienprogrammen zu gewährleisten, sollte
kein Beschluss zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Drittlandsmärkten mehr
erforderlich sein, sofern das vorgenannte Dokument zur Verfügung gestellt wird. Auf
diese Weise werden alle Teilnehmer an Belegschaftsaktienprogrammen gleich gestellt
und informiert.
(16)
Verwässerungsemissionen von Aktien oder von Wertpapieren, die Zugang zu Aktien
verschaffen, weisen oftmals auf Transaktionen mit erheblicher Auswirkung auf die
Kapitalstruktur, die Aussichten und die Finanzlage des Emittenten hin, wofür die in
einem Prospekt enthaltenen Informationen erforderlich sind. Sind die Aktien eines
Emittenten hingegen bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, sollte
für spätere Zulassungen derselben Aktien am selben geregelten Markt kein Prospekt
mehr verlangt werden, auch wenn diese Aktien aus der Umwandlung oder dem
Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren
verbundenen Rechte resultieren, sofern die neu zugelassenen Aktien im Verhältnis zu
den Aktien derselben Gattung, die bereits am selben geregelten Markt ausgegeben
wurden, nur einen begrenzten Anteil ausmachen und eine solche Zulassung nicht mit
einem in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Angebot
kombiniert wird. Derselbe Grundsatz sollte ganz allgemein für Wertpapiere gelten, die
mit bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren
fungibel sind.
(17)
Bei der Verwendung des Begriffs „öffentliches Angebot von Wertpapieren“ sollte die
Möglichkeit des Anlegers, sich individuell für den Kauf oder die Zeichnung von
Wertpapieren zu entscheiden, ein entscheidendes Kriterium sein. Werden also
Wertpapiere angeboten, ohne dass auf Seiten des Empfängers ein individuelles
Entscheidungsmoment gegeben ist, insbesondere auch bei Wertpapierzuteilungen ohne
24
DE
Recht auf Ablehnung der Zuteilung, sollte dies nicht als „öffentliches Angebot von
Wertpapieren“ im Sinne dieser Verordnung gelten.
DE
(18)
Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragen, sollten – soweit sie nicht der Verpflichtung zur
Veröffentlichung eines Prospekts unterliegen – in den Genuss des einheitlichen Passes
kommen, wenn sie sich freiwillig zur Einhaltung dieser Verordnung entschließen.
(19)
Für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, sollte die mit
dem Prospekt erfolgende Offenlegung nicht vorgeschrieben sein. Dagegen ist bei
Weiterveräußerung an das Publikum oder öffentlichem Handel mittels der Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt die Veröffentlichung eines Prospekts
erforderlich.
(20)
Ein gültiger, vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts
verantwortlichen Person erstellter Prospekt, der dem Publikum zum Zeitpunkt der
endgültigen Platzierung der Wertpapiere über Finanzintermediäre oder bei jeder
etwaigen späteren Weiterveräußerung der Wertpapiere zur Verfügung gestellt wird,
enthält alle Informationen, die die Anleger für fundierte Anlageentscheidungen
benötigen. Aus diesem Grund sollten Finanzintermediäre, die die Wertpapiere
platzieren oder nachfolgend weiterveräußern, den ursprünglichen vom Emittenten oder
von der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person veröffentlichten
Prospekt so lange nutzen dürfen, wie er gültig und um angemessene Nachträge ergänzt
ist, und der Emittent oder die für die Erstellung verantwortliche Person dieser Nutzung
zustimmt. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts verantwortliche
Person sollten ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen dürfen. Die Zustimmung zur
Nutzung des Prospekts sollte unter Angabe der Bedingungen, an die sie geknüpft ist,
im Wege einer schriftlichen Vereinbarung erteilt werden, die es den Betroffenen zu
überprüfen ermöglicht, ob die Vereinbarung bei der Weiterveräußerung oder
endgültigen Platzierung der Wertpapiere eingehalten wird. Wird die Zustimmung zur
Nutzung des Prospekts erteilt, sollte der Emittent oder die für die Erstellung des
ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person für die in diesem Prospekt
enthaltenen Informationen und, falls es sich um einen Basisprospekt handelt, für die
Übermittlung und Hinterlegung der endgültigen Bedingungen haften und sollte kein
weiterer Prospekt verlangt werden. Sollten der Emittent oder die für die Erstellung des
ursprünglichen Prospekts verantwortliche Person einer Nutzung jedoch nicht
zustimmen, sollte der Finanzintermediär einen neuen Prospekt veröffentlichen müssen.
In diesem Fall sollte der Finanzintermediär für die in dem Prospekt enthaltenen
Informationen einschließlich sämtlicher mittels Verweis aufgenommener
Informationen und, sofern es sich um einen Basisprospekt handelt, die endgültigen
Bedingungen haften.
(21)
Die Harmonisierung der im Prospekt enthaltenen Informationen sollte einen
gleichwertigen Anlegerschutz auf Unionsebene sicherstellen. Damit die Anleger
fundierte Anlageentscheidungen treffen können, sollten diese Informationen
insbesondere auch in Bezug auf die Finanzlage des Emittenten und die mit den
Wertpapieren verbundenen Rechte ausreichend und objektiv sein und in leicht zu
analysierender, knapper und verständlicher Form dargeboten werden. Diese
Anforderungen sollten für alle Arten von Prospekten gelten, die gemäß dieser
Verordnung erstellt werden, insbesondere auch für diejenigen, die gemäß den
Mindestoffenlegungspflichten für Sekundäremissionen und für KMU erstellt werden.
Ein Prospekt sollte keine Informationen enthalten, die nicht wesentlich oder für den
Emittenten und die betreffenden Wertpapiere nicht spezifisch sind, da dies die für die
25
DE
Anlageentscheidung relevanten Informationen verschleiern und so den Anlegerschutz
unterlaufen könnte.
DE
(22)
Die Zusammenfassung des Prospekts sollte eine nützliche Informationsquelle für
Anleger, insbesondere für Kleinanleger, sein. Sie sollte eigenständiger Bestandteil des
Prospekts sein und sich auf die Basisinformationen konzentrieren, die die Anleger
benötigen, um entscheiden zu können, welchen Angeboten und Zulassungen von
Wertpapieren sie weiter nachgehen sollten. Diese Basisinformationen sollten
Aufschluss über die wesentlichen Merkmale und Risiken bezüglich des Emittenten,
eines etwaigen Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben. Sie sollte auch die allgemeinen
Konditionen des Angebots enthalten. Insbesondere sollte bei der Darlegung der
Risikofaktoren in der Zusammenfassung nur eine begrenzte Auswahl spezifischer
Risiken genannt werden, die nach Auffassung des Emittenten am wesentlichsten sind.
(23)
Die Prospektzusammenfassung sollte kurz, einfach, klar und für die Anleger leicht
verständlich sein. Sie sollte in einfacher, allgemeinverständlicher Sprache formuliert
sein und die Informationen auf leicht zugängliche Weise darbieten. Sie sollte keine
bloße Zusammenstellung von Auszügen aus dem Prospekt sein. Es ist angemessen, die
Gesamtlänge der Zusammenfassung zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die
Anleger nicht davon abgehalten werden, sie zu lesen, und um die Emittenten zu
veranlassen, die für die Anleger wesentlichen Informationen auszuwählen.
(24)
Um sicherzustellen, dass die Prospektzusammenfassung stets einheitlich aufgebaut ist,
sollten Abschnitte und Unterabschnitte mit Hinweisen zu den erwarteten Inhalten
vorgegeben werden, die der Emittent mit kurzen, frei formulierten Beschreibungen
und, sofern angemessen, Zahlen füllen sollte. Solange die Informationen fair und
ausgewogenen dargeboten werden, sollte es den Emittenten anheim gestellt bleiben,
welche Informationen sie als wesentlich und aussagekräftig auswählen.
(25)
Die Prospektzusammenfassung sollte soweit wie möglich dem Muster des nach der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates10
vorgeschriebenen Basisinformationsblatts folgen. Fallen Wertpapiere sowohl unter die
vorliegende Verordnung als auch unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte der
Inhalt des Basisinformationsblatts in der Zusammenfassung vollständig
wiederverwendet werden können, um die Befolgungskosten und die
Verwaltungslasten für die Emittenten möglichst gering zu halten. Die Pflicht zur
Erstellung einer Zusammenfassung sollte jedoch auch dann gelten, wenn ein
Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist, da Letzteres die Basisinformationen über
den Emittenten und das öffentliche Angebot oder die Zulassung der betreffenden
Wertpapiere zum Handel nicht enthält.
(26)
Niemand sollte allein aufgrund der Zusammenfassung einschließlich einer
Übersetzung der Zusammenfassung haften, es sei denn, sie ist irreführend oder
unrichtig oder steht im Widerspruch zu den einschlägigen Teilen des Prospekts. Die
Zusammenfassung sollte diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
(27)
Emittenten, die sich wiederholt über die Kapitalmärkte finanzieren, sollten spezielle
Formate für Registrierungsformulare und Prospekte sowie spezielle Verfahren für
deren Hinterlegung und Billigung nutzen können, um ihnen mehr Flexibilität und die
10
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über
Basisinformationsblätter
für
verpackte
Anlageprodukte
für
Kleinanleger
und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
26
DE
Nutzung von Marktfenstern zu ermöglichen. In jedem Fall sollten sich die Emittenten
freiwillig für diese Formate und Verfahren entscheiden können.
DE
(28)
Bei allen Nichtdividendenwerten, insbesondere auch wenn diese dauernd oder
wiederholt oder im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden, sollte es den
Emittenten gestattet sein, den Prospekt in Form eines Basisprospekts zu erstellen. Ein
Basisprospekt und seine endgültigen Bedingungen sollten dieselben Informationen
enthalten wie ein Prospekt.
(29)
Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts
nur die Informationen der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die
jeweilige Emission spezifisch sind und erst zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission
feststehen. Diese Informationen können z. B. die internationale WertpapierIdentifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, einen etwaigen
Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis, den Rücknahmepreis und
andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Basisprospekts
noch nicht bekannt waren. Sind die endgültigen Bedingungen nicht im Basisprospekt
enthalten, sollten sie nicht von der zuständigen Behörde gebilligt werden müssen,
sondern sollten lediglich bei dieser hinterlegt werden. Sonstige neue Informationen,
die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten
in einen Nachtrag zum Basisprospekt aufgenommen werden. Weder die endgültigen
Bedingungen noch ein Nachtrag sollten dazu genutzt werden, eine Wertpapierart
einzuführen, die nicht bereits im Basisprospekt beschrieben wurde.
(30)
Im Rahmen eines Basisprospekts sollte vom Emittenten nur für jede angebotene
Einzelemission eine Zusammenfassung erstellt werden, um den Verwaltungsaufwand
zu verringern und die Verständlichkeit für die Anleger zu verbessern. Diese
emissionsspezifische Zusammenfassung sollte den endgültigen Bedingungen angefügt
und von der zuständigen Behörde nur dann gebilligt werden, wenn die endgültigen
Bedingungen im Basisprospekt oder in einem Nachtrag dazu enthalten sind.
(31)
Um die Flexibilität und Kostenwirksamkeit des Basisprospekts zu erhöhen, sollte es
Daueremittenten gestattet sein, einen Basisprospekt in Form von Einzeldokumenten zu
erstellen und ein einheitliches Registrierungsformular als Bestandteil dieses
Basisprospekts zu verwenden.
(32)
Daueremittenten sollten ermutigt werden, ihren Prospekt als Einzeldokumente zu
erstellen, da dies ihre Kosten für die Befolgung dieser Verordnung senken und ihnen
die rasche Nutzung von Marktfenstern gestatten kann. Daher sollten Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten oder über multilaterale
Handelssysteme zugelassen sind, die Möglichkeit haben, jedoch nicht verpflichtet
sein, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches Registrierungsformular zu erstellen, das
Angaben
zur
Rechts-,
Geschäfts-,
Finanz-,
Rechnungslegungsund
Beteiligungssituation sowie eine Beschreibung des Emittenten für das betreffende
Geschäftsjahr enthält. Dies sollte dem Emittenten die Möglichkeit geben, die
Informationen auf Stand zu halten und wenn die Marktbedingungen für ein Angebot
oder eine Zulassung einen Prospekt günstig werden, einen Prospekt zu erstellen,
indem eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung hinzugefügt werden.
Das einheitliche Registrierungsformular sollte insofern multifunktional sein, als sein
Inhalt stets gleich sein sollte, unabhängig davon, ob es vom Emittenten später für ein
Angebot oder für die Zulassung von Aktien, Schuldverschreibungen oder Derivaten
zum Handel verwendet wird. Es sollte als Referenzquelle für Informationen über den
Emittenten dienen und Anlegern wie Analysten die Informationen liefern, die sie
27
DE
mindestens benötigen, um die Tätigkeit, die Finanzlage, die Gewinne und
Gewinnaussichten sowie die Unternehmensführung und die Beteiligungsverhältnisse
des Unternehmens fundiert beurteilen zu können.
DE
(33)
Wer drei Jahre in Folge ein einheitliches Registrierungsformular hinterlegt und
gebilligt bekommen hat, kann als ein der zuständigen Behörde bekannter Emittent
angesehen werden. Daher sollte gestattet werden, dass alle weiteren einheitlichen
Registrierungsformulare ohne Pflicht zur vorherigen Billigung hinterlegt und von der
zuständigen Behörde nachträglich geprüft werden können, wenn diese es für
erforderlich hält. Über die Häufigkeit solcher Prüfungen sollte jede zuständige
Behörde selbst entscheiden, wobei sie beispielsweise die Risiken des Emittenten, die
Qualität seiner früheren Offenlegungen oder auch die Zeit berücksichtigen sollte, die
seit der letzten Prüfung eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars
verstrichen ist.
(34)
Solange ein einheitliches Registrierungsformular noch nicht Bestandteil eines
gebilligten Prospekts geworden ist, sollte es entweder auf freiwilliger Basis durch den
Emittenten – beispielsweise wenn sich dessen Organisation oder Finanzlage
wesentlich verändert haben – oder auf Verlangen der zuständigen Behörde geändert
werden können, wenn deren Prüfung im Anschluss an die Hinterlegung ergeben hat,
dass die Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt
sind. Solche Änderungen sollten nach denselben Modalitäten veröffentlicht werden
wie das einheitliche Registrierungsformular. Insbesondere wenn die zuständige
Behörde eine Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit
feststellt, sollte der Emittent sein einheitliches Registrierungsformular ändern und
diese Änderung unverzüglich veröffentlichen. Da weder ein öffentliches Angebot noch
eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel stattfindet, sollte für die Änderung
eines einheitlichen Registrierungsformulars ein anderes Verfahren gelten als das
Verfahren für einen Nachtrag zu einem Prospekt, das erst nach der Billigung des
Prospekts zur Anwendung kommen sollte.
(35)
Erstellt ein Emittent einen aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt,
sollten alle Bestandteile des Prospekts billigungspflichtig sein, gegebenenfalls
einschließlich des einheitlichen Registrierungsformulars und etwaiger Änderungen
daran, sofern sie bereits bei der zuständigen Behörde hinterlegt, aber noch nicht
gebilligt wurden.
(36)
Um den Prozess der Prospekterstellung zu beschleunigen und den Zugang zu den
Kapitalmärkten auf kosteneffiziente Weise zu erleichtern, sollte für Daueremittenten,
die ein einheitliches Registrierungsformular erstellen, ein beschleunigtes
Billigungsverfahren eingerichtet werden, da der Hauptbestandteil des Prospekts
entweder bereits gebilligt wurde oder bereits für die Prüfung durch die zuständige
Behörde zur Verfügung steht. Die für den Erhalt einer Billigung erforderliche Zeit
sollte daher verkürzt werden, wenn das Registrierungsformular in Form eines
einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird.
(37)
Hält der Emittent die Verfahren für die Hinterlegung, Verbreitung und Speicherung
vorgeschriebener Informationen und die in den Artikeln 4 und 5 der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 genannten
11
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
28
DE
Fristen ein, sollte es ihm gestattet sein, die durch die Richtlinie 2004/109/EG
vorgeschriebenen Jahres- und Halbjahresfinanzberichte als Bestandteile des
einheitlichen Registrierungsformulars zu veröffentlichen, es sei denn, der
Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke dieser Verordnung ist nicht mit
dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten für die Zwecke der Richtlinie
2004/109/EG identisch und die Sprache des einheitlichen Registrierungsformulars
erfüllt nicht die Bedingungen des Artikels 20 der Richtlinie 2004/109/EG. Dies dürfte
die mit Mehrfachhinterlegungen verbundene Verwaltungslast verringern, ohne die für
das Publikum verfügbaren Informationen oder die Überwachung dieser Berichte im
Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG zu beeinträchtigen.
DE
(38)
Die Gültigkeitsdauer eines Prospekts sollte klar begrenzt werden, damit
Anlageentscheidungen nicht aufgrund veralteter Informationen getroffen werden. Zur
Erhöhung der Rechtssicherheit sollte die Gültigkeitsdauer des Prospekts mit seiner
Billigung beginnen, was ein von der zuständigen Behörde leicht zu überprüfender
Zeitpunkt ist. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Rahmen eines
Basisprospekts sollte nur dann länger gültig bleiben können als der Basisprospekt,
wenn vor Ablauf der Gültigkeit für das weiterhin bestehende Angebot ein AnschlussBasisprospekt gebilligt wird.
(39)
In einem Prospekt enthaltene Informationen zur Besteuerung der Erträge aus den
Wertpapieren können naturgemäß nur allgemeiner Art sein und sind für den einzelnen
Anleger von geringem zusätzlichem Informationswert. Da sich diese Informationen
bei der grenzüberschreitenden Zulassung von Prospekten nicht nur auf das Land
beziehen müssen, in dem der Emittent seinen Sitz unterhält, sondern auch auf die
Länder, in denen das Angebot erfolgt oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird,
sind sie kostspielig und könnten ein Hemmnis für grenzübergreifende Angebote
darstellen. Daher sollte ein Prospekt lediglich einen Warnhinweis enthalten, dass sich
die
Steuervorschriften
des
Mitgliedstaats
des
Anlegers
und
des
Gründungsmitgliedstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren
auswirken können. Zieht die angebotene Anlage jedoch eine besondere Steuerregelung
nach sich, beispielsweise bei der Anlage in Wertpapieren, die für den Anleger mit
Steuervorteilen verbunden sind, sollte der Prospekt nach wie vor angemessene
Informationen zur Besteuerung enthalten.
(40)
Sobald eine Wertpapiergattung zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen
wurde, haben die Anleger Zugang zur laufenden Offenlegung des Emittenten gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und
der Richtlinie 2004/109/EG. Bei nachfolgenden öffentlichen Angeboten oder
Zulassungen zum Handel durch einen solchen Emittenten ist der Bedarf an einem
vollständigen Prospekt daher weniger akut. Deshalb sollte für die Nutzung bei
Sekundäremissionen ein andersartiger Prospekt zur Verfügung stehen, für den im
Vergleich zur üblichen Regelung inhaltliche Erleichterungen unter Berücksichtigung
der bereits offengelegten Informationen vorgesehen sein sollten. Gleichwohl müssen
den Anlegern konsolidierte und gut strukturierte Informationen zur Verfügung gestellt
werden, beispielsweise über die Bedingungen des Angebots und seinen Kontext,
einschließlich der Erklärung zum Geschäftskapital, die Zweckbestimmung der Erlöse,
mit dem Emittenten und den Wertpapieren verbundene spezifische Risikofaktoren, die
12
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
29
DE
Praktiken des Leitungsorgans, die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung,
die Beteiligungsstruktur oder Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen. Da diese Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der
Richtlinie 2004/109/EG nicht laufend offengelegt werden müssen, ist es angemessen,
dass der bei einer Sekundäremission erstellte Prospekt zumindest diese Informationen
enthalten sollte.
DE
(41)
Die speziellen Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen sollten auf KMUWachstumsmärkte ausgeweitet werden, da deren Betreiber nach der Richtlinie
2014/65/EU verpflichtet sind, Vorschriften festzulegen und anzuwenden, die eine
angemessene laufende Offenlegung durch Emittenten, deren Wertpapiere an diesen
Handelsplätzen gehandelt werden, sicherstellen.
(42)
Die speziellen Offenlegungsregelungen für Sekundäremissionen sollten erst dann
angewandt werden dürfen, wenn seit der Erstzulassung einer Wertpapiergattung eines
Emittenten zum Handel mindestens eine bestimmte Zeitspanne verstrichen ist. Eine
Zeitspanne von 18 Monaten sollte sicherstellen, dass der Emittent seine Pflicht zur
Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts nach der Richtlinie 2004/109/EG oder
nach den Vorschriften des Betreibers eines KMU-Wachstumsmarkts mindestens schon
einmal erfüllt hat.
(43)
Eines der Kernziele der Kapitalmarktunion besteht darin, KMU die Finanzierung über
die Kapitalmärkte in der Union zu erleichtern. Da diese Unternehmen im Vergleich zu
anderen Emittenten üblicherweise geringere Beträge aufbringen müssen, können die
Kosten für die Erstellung eines Prospekts unverhältnismäßig hoch sein und sie davon
abhalten, ihre Wertpapiere öffentlich anzubieten. Zugleich könnten KMU aufgrund
ihrer Größe und kürzeren Existenzdauer ein höheres Anlagerisiko beinhalten als
größere Emittenten und sollten ausreichende Informationen offenlegen, damit Anleger
ihre Anlageentscheidung treffen können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte deshalb
bei der Kalibrierung des Inhalts eines Prospekts für KMU das richtige Gleichgewicht
zwischen einem kosteneffizienten Zugang zu den Finanzmärkten und dem
Anlegerschutz hergestellt und eine spezielle Offenlegungsregelung für KMU
entwickelt werden.
(44)
Die Informationen, die KMU im Rahmen dieser speziellen Offenlegungsregelung
mindestens offenlegen müssten, sollten so kalibriert werden, dass der Schwerpunkt auf
den Informationen liegt, die für Unternehmen dieser Größe und deren Anleger
wesentlich und relevant sind, und sollten darauf abstellen, die Verhältnismäßigkeit
zwischen der Größe des Unternehmens und seinem Finanzierungsbedarf auf der einen
Seite und den Kosten für die Erstellung eines Prospekts auf der anderen Seite zu
wahren. Damit KMU Prospekte erstellen können, ohne dass ihnen dadurch Kosten
entstehen, die in keinem Verhältnis zu ihrer Größe und somit zum Umfang ihrer
Kapitalbeschaffung stehen, sollte die spezielle Offenlegungsregelung für KMU
flexibler sein als die für Unternehmen an geregelten Märkten geltende Regelung,
sofern dies mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Offenlegung der für die Anleger
notwendigen Basisinformationen zu gewährleisten.
(45)
Die spezielle Offenlegungsregelung sollte für öffentliche Angebote von Wertpapieren
durch KMU angewandt werden dürfen, deren Wertpapiere über multilaterale
Handelssysteme, insbesondere auch KMU-Wachstumsmärkte, gehandelt werden, da
solche Handelsplätze KMU den Zugang zu den Kapitalmärkten eröffnen können und
im Hinblick auf die Offenlegung weniger strengen Regeln unterliegen als geregelte
Märkte. Ferner ist es angemessen, die Definition von KMU auf KMU im Sinne der
30
DE
Richtlinie 2014/65/EU zu erweitern, um Übereinstimmung zwischen dieser
Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU zu gewährleisten. KMU, deren
Wertpapiere an keinem Handelsplatz gehandelt werden, sollten diese
Offenlegungsregelung ebenfalls nutzen können, da sie möglicherweise auch einen
Prospekt erstellen müssen, wenn sie ihre Wertpapiere, insbesondere auch über
Crowdfunding-Plattformen, öffentlich anbieten. An geregelten Märkten notierte KMU
sollten diese Regelung jedoch nicht in Anspruch nehmen können, da Anleger an
geregelten Märkten darauf vertrauen können sollten, dass alle Emittenten, in deren
Wertpapiere sie investieren, einheitlichen Offenlegungsvorschriften unterliegen. An
den geregelten Märkten sollte es daher keinen zweistufigen Offenlegungsstandard
geben, der von der Größe des Emittenten abhängt.
DE
(46)
Sofern sie nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sollten
KMU, die Aktien und Nicht-Hybridschuldverschreibungen anbieten, auf Wunsch die
Möglichkeit haben, einen Prospekt in Form eines leicht verständlichen „Frage- und
Antwortbogens“ zu erstellen. Diese Alternative zum üblichen Offenlegungsschema
sollte auf Kostenminimierung für KMU angelegt sein, indem sie diese in die Lage
versetzt, unter Nutzung der eigenen Kapazitäten selbständig einen Prospekt zu
erstellen. Die in diesem Bogen enthaltenen Fragen sollten so formuliert sein, dass sie
gezielt Informationen von besonderer Relevanz für KMU bieten; außerdem sollten die
Informationsabfragen ausführlicher sein als bei den üblichen Offenlegungsschemata,
damit Personen, die das „Frage-und-Antwort“-Format nutzen, leichter erkennen
können, welche Informationen gefragt sind.
(47)
Eine Begünstigung von Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Stückelung
von über 100 000 EUR kann die Struktur der Anleihemärkte verzerren, Hindernisse
für eine ordnungsgemäße Portfoliodiversifizierung und die Entwicklung elektronischer
Handelsplattformen schaffen, durch die die Liquidität am Sekundärmarkt unterminiert
wird, und die Auswahl an Anlagemöglichkeiten für Kleinanleger verringern, da sie
diesen die Möglichkeit nimmt, erstklassige Unternehmensanleihen zu erwerben. Daher
ist es angemessen, dass die für Angebote von Nichtdividendenwerten mit einer
Mindeststückelung von 100 000 EUR gewährte Befreiung von der Prospektpflicht und
der für Prospekte für solche Nichtdividendenwerte geltende niedrigere
Offenlegungsstandard, die ursprünglich in der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehen
waren,
abgeschafft
werden.
Insbesondere
ist
es
angemessen,
die
Mindestinformationspflichten für Nichtdividendenprospekte zu vereinheitlichen und
damit den Doppelstandard für die Offenlegung einerseits bei Emissionen, die sich
ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, und anderseits bei Emissionen, die sich
an nicht qualifizierte Anleger richten, abzuschaffen.
(48)
Risikofaktoren werden in einen Prospekt vor allem mit dem Ziel aufgenommen,
sicherzustellen, dass die Anleger eine fundierte Bewertung dieser Risiken vornehmen
und somit Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen. Die
Risikofaktoren sollten daher auf jene beschränkt werden, die wesentlich und für den
Emittenten sowie die Wertpapiere spezifisch sind und die durch den Inhalt des
Prospekts bestätigt werden. Ein Prospekt sollte keine Risikofaktoren enthalten, die
allgemeiner Natur sind und nur dem Haftungsausschluss dienen, denn diese könnten
spezifischere Risikofaktoren, die die Anleger kennen sollten, verschleiern und so
verhindern, dass der Prospekt die Informationen in leicht zu analysierender, knapper
und verständlicher Form präsentiert. Damit die Anleger die wesentlichsten Risiken
erkennen können, sollte der Emittent verpflichtet werden, spezifische Risikofaktoren
zusammenzufassen und sie nach dem Grad ihrer Wesentlichkeit einzustufen. Eine
31
DE
begrenzte Zahl von Risikofaktoren, die vom Emittenten aus der höchsten
Wesentlichkeitsstufe ausgewählt werden, sollte in die Zusammenfassung
aufgenommen werden.
DE
(49)
Unter bestimmten Umständen sollte die Nichtaufnahme sensibler Informationen in
einen Prospekt von der zuständigen Behörde durch Gewährung einer Ausnahme
gestattet werden können, um nachteilige Situationen für einen Emittenten zu
vermeiden.
(50)
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Fülle von Informationen über ihre
Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Wird ein Angebot von
Wertpapieren von einem Mitgliedstaat garantiert, sollten derartige Informationen
daher nicht in den Prospekt aufgenommen werden müssen.
(51)
Dass Emittenten Informationen in einem Prospekt aufnehmen können, indem sie auf
Dokumente verweisen, die die geforderten Informationen enthalten – sofern die mittels
Verweis aufgenommenen Dokumente zuvor elektronisch veröffentlicht wurden –
sollte die Erstellung eines Prospekts erleichtern und die Kosten für die Emittenten
senken, ohne dass dadurch der Anlegerschutz beeinträchtigt wird. Allerdings sollte das
Ziel, die Erstellung eines Prospekts zu vereinfachen und zu verbilligen, nicht zu
Lasten anderer Interessen verwirklicht werden, die mit dem Prospekt geschützt werden
sollen, wie insbesondere die Zugänglichkeit der Informationen. Die Sprache der
mittels Verweis aufgenommenen Informationen sollte der für Prospekte geltenden
Sprachenregelung entsprechen. Die mittels Verweis aufgenommenen Informationen
können sich auf historische Daten beziehen, doch wenn diese Informationen aufgrund
wesentlicher Veränderungen nicht mehr relevant sind, sollte dies im Prospekt klar zum
Ausdruck gebracht und sollten die aktualisierten Informationen ebenfalls zur
Verfügung gestellt werden.
(52)
Vorgeschriebene Informationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der
Richtlinie 2004/109/EG sollten mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen
werden können. Emittenten, deren Wertpapiere über ein multilaterales Handelssystem
gehandelt werden, und Emittenten, die von der Veröffentlichung von Jahres- und
Halbjahresfinanzberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2004/109/EG befreit sind, sollten ebenfalls die Möglichkeit haben, jährlich und
unterjährig vorzulegende Finanzinformationen, Prüfungsberichte, Abschlüsse,
Lageberichte oder Erklärungen zur Unternehmensführung ganz oder teilweise mittels
Verweis in den Prospekt aufzunehmen, sofern diese elektronisch veröffentlicht
wurden.
(53)
Aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten haben nicht alle Emittenten Zugang zu angemessenen Informationen
und Hinweisen zum Prüfungs- und Billigungsverfahren sowie zur notwendigen
Vorgehensweise, um die Billigung eines Prospekts zu erwirken. Diese Verordnung
sollte diese Unterschiede beseitigen, indem die für das Prüfungs- und
Billigungsverfahren geltenden Regeln harmonisiert und auf diese Weise sicherstellt
wird, dass alle zuständigen Behörden einen konvergenten Ansatz verfolgen, wenn sie
die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der in einem Prospekt enthaltenen
Informationen prüfen. Hinweise, wie die Billigung eines Prospekts zu beantragen ist,
sollten auf den Websites der zuständigen Behörden öffentlich zugänglich sein. Die
ESMA sollte durch Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU)
32
DE
Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates13 bei der Förderung der
Aufsichtskonvergenz in diesem Bereich eine maßgebliche Rolle spielen. Insbesondere
sollte die ESMA mit angemessenem Vorlauf zur Überprüfung dieser Verordnung und
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mittels Peer-Reviews
begutachten, wie die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung vorgehen.
DE
(54)
Um den Zugang zu den Märkten der Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist es wichtig, dass
die Gebühren, die die zuständigen Behörden für die Billigung und Hinterlegung von
Prospekten und den dazugehörigen Dokumenten erheben, offengelegt werden.
(55)
Da das Internet einen leichten Zugang zu Informationen gewährleistet und um eine
bessere Zugänglichkeit für die Anleger sicherzustellen, sollte der gebilligte Prospekt
stets in elektronischer Form veröffentlicht werden. Der Prospekt sollte in einer
speziellen Rubrik auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die
Zulassung beantragenden Person oder – sofern anwendbar – auf der Website der die
Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich
Zahlstellen, oder auf der Website des geregelten Markts, für den die Zulassung zum
Handel beantragt wird, oder auf der Website des Betreibers des multilateralen
Handelssystems veröffentlicht und von der zuständigen Behörde zusammen mit den
relevanten Daten, die seine Klassifizierung ermöglichen, an die ESMA übermittelt
werden. Die ESMA sollte einen Mechanismus für die zentrale Speicherung von
Prospekten bereitstellen, der dem Publikum kostenfreien Zugang und angemessene
Suchfunktionen bietet. Prospekte sollten ab ihrer Veröffentlichung mindestens zehn
Jahre lang für das Publikum verfügbar bleiben, um sicherzustellen, dass die Dauer
ihrer öffentlichen Verfügbarkeit mit jener der Jahres- und Halbjahresfinanzberichte
gemäß der Richtlinie 2004/109/EG übereinstimmt. Allerdings sollte der Prospekt den
Anlegern auf Anfrage stets auch in Papierform kostenlos zur Verfügung stehen.
(56)
Damit das Vertrauen des Publikums nicht untergraben und der ordnungsgemäße
Betrieb der Finanzmärkte nicht beeinträchtigt wird, sollte auch die Werbung
harmonisiert werden. Die Fairness und Wahrheitstreue von Werbung sowie deren
inhaltliche Übereinstimmung mit dem Prospekt sind von größter Bedeutung für den
Schutz von Anlegern, insbesondere auch von Kleinanlegern, und die Überwachung
derartiger Werbung ist untrennbarer Bestandteil der Aufgaben der zuständigen
Behörden.
(57)
Jeder wichtige neue Umstand und jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit,
die die Bewertung der Anlage beeinflussen könnten und nach der Veröffentlichung des
Prospekts, aber vor dem Schluss des öffentlichen Angebots oder der Aufnahme des
Handels an einem geregelten Markt auftreten, sollten von den Anlegern angemessen
bewertet werden können und erfordern deshalb unverzüglich die Billigung und
Verbreitung eines Nachtrags zum Prospekt.
(58)
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Frist
ein Emittent einen Nachtrag zum Prospekt veröffentlichen muss und innerhalb welcher
Frist die Anleger nach der Veröffentlichung eines Nachtrags das Recht haben, ihre
Zusage zum Angebot zu widerrufen. Einerseits sollte die Pflicht zur Erstellung eines
Prospektnachtrags bis zum endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. bis zum
Beginn des Handels der betreffenden Wertpapiere an einem geregelten Markt gelten,
13
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
33
DE
je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Andererseits sollte das Recht, eine
Zusage zu widerrufen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches
Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die
Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der
Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht sollte somit an die zeitliche
Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt
sein, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und sollte voraussetzen, dass
dieses auslösende Ereignis eintritt, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung
der Wertpapiere noch nicht erfolgt ist. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte in
dem Prospektnachtrag angegeben werden, wann das Widerrufsrecht endet. Wenn
Anleger ihr Widerrufsrecht ausüben, sollten die Finanzintermediäre das Verfahren
erleichtern.
DE
(59)
Die Pflicht eines Emittenten, den gesamten Prospekt in alle relevanten Amtssprachen
zu übersetzen, ist grenzüberschreitenden Angeboten oder dem Vielfach-Handel
abträglich. Um grenzüberschreitende Angebote zu erleichtern, sollte – sofern der
Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt
wurde – lediglich die Zusammenfassung in die Amtssprache(n) des Aufnahme- oder
Herkunftsmitgliedstaats übersetzt werden.
(60)
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte Anspruch auf eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats haben, aus der
hervorgeht, dass der Prospekt nach Maßgabe dieser Verordnung erstellt wurde. Die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte auch den Emittenten oder die
für die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person von der an die Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats gerichteten Bescheinigung über die Billigung des Prospekts
in Kenntnis setzen, um dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts
verantwortlichen Person Gewissheit zu verschaffen, ob und wann eine Notifizierung
erfolgt ist.
(61)
Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung in vollem Umfang verwirklicht
werden, müssen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch Wertpapiere von
Emittenten aufgenommen werden, die dem Recht eines Drittlands unterliegen.
Drittlandsemittenten, die nach Maßgabe dieser Verordnung einen Prospekt erstellen,
sollten aus dem Kreis der Unternehmen, die in den im Rahmen der EUFinanzdienstleistungsregulierung geregelten und beaufsichtigten Bereichen tätig sind,
einen Vertreter benennen, der für die Zwecke dieser Verordnung als Kontaktstelle
dient. Der Vertreter sollte die Einhaltung dieser Verordnung gemeinsam mit dem
Emittenten sicherstellen. Zur Gewährleistung des Informationsaustauschs und der
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden im Hinblick auf die wirksame Durchsetzung
dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen mit
den entsprechenden Behörden in Drittländern abschließen. Jede Übermittlung
personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen sollte im Einklang
mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates erfolgen.
(62)
Eine Vielzahl zuständiger Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen in den
Mitgliedstaaten kann unnötige Kosten verursachen und zu einer Überschneidung von
Zuständigkeiten führen, ohne dass dadurch zusätzlicher Nutzen entsteht. In jedem
Mitgliedstaat sollte nur eine zuständige Behörde benannt werden, die die Prospekte
billigt und über die Einhaltung dieser Verordnung wacht. Diese zuständige Behörde
sollte eine Verwaltungsbehörde sein, die so beschaffen ist, dass ihre Unabhängigkeit
von den Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist und Interessenkonflikte vermieden
34
DE
werden. Die Benennung einer zuständigen Behörde für die Billigung der Prospekte
sollte die Zusammenarbeit zwischen dieser zuständigen Behörde und anderen Stellen,
wie etwa Regulierungsbehörden für den Bank- und Versicherungssektor oder
Börsenzulassungsbehörden, nicht ausschließen, um die Effizienz der Prüfung und
Billigung von Prospekten im Interesse der Emittenten, Anleger, Marktteilnehmer und
Märkte gleichermaßen zu gewährleisten. Eine Übertragung der Aufgaben einer
zuständigen Behörde auf eine andere Stelle sollte nur zulässig sein, wenn es um die
Veröffentlichung gebilligter Prospekte geht.
DE
(63)
Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch wirksame Instrumente und Befugnisse sowie
Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Darum
sollte diese Verordnung insbesondere ein Minimum an Aufsichts- und
Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten in Einklang mit nationalem Recht übertragen werden sollten. Wenn es
die nationalen Rechtsvorschriften erfordern, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei
den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse
gemäß dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden und die ESMA objektiv
und unparteiisch handeln und in ihren Beschlüssen unabhängig bleiben.
(64)
Zur Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung müssen die zuständigen
Behörden die Möglichkeit haben, sich zu anderen Räumen als den privaten
Wohnräumen natürlicher Personen Zugang zu verschaffen, um Dokumente zu
beschlagnahmen. Der Zugang zu solchen Räumen ist erforderlich, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die
in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Kontrolle oder Untersuchung stehen und
Beweismittel für einen Verstoß gegen diese Verordnung sein könnten. Darüber hinaus
ist der Zugang zu solchen Räumen erforderlich, wenn die Person, an die ein
Auskunftsersuchen gerichtet wurde, diesem nicht nachkommt, oder wenn berechtigte
Gründe für die Annahme bestehen, dass im Falle eines Auskunftsersuchens diesem
nicht nachgekommen würde oder die Dokumente oder Informationen, die Gegenstand
des Auskunftsersuchens sind, beseitigt, manipuliert oder zerstört würden.
(65)
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 „Stärkung
der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu gewährleisten,
dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die
Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen
diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen
verhängt werden. Diese Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und einen gemeinsamen Ansatz der
Mitgliedstaaten sowie eine abschreckende Wirkung sicherstellen. Diese Verordnung
sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, höhere Verwaltungssanktionen
festzusetzen, unbeschadet lassen.
(66)
Damit die Beschlüsse der zuständigen Behörden in der Öffentlichkeit abschreckend
wirken, sollten sie im Normalfall öffentlich bekannt gemacht werden, es sei denn, die
zuständige Behörde hält es für notwendig, im Einklang mit dieser Verordnung für eine
Veröffentlichung auf anonymer Basis, einen Aufschub der Veröffentlichung oder
einen Verzicht auf die Veröffentlichung der Sanktionen zu optieren.
(67)
Obgleich es den Mitgliedstaaten freisteht, für dieselben Verstöße sowohl
verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sollten sie nicht
verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese
Verordnung vorzusehen, die bis zum [Geltungsbeginn dieser Verordnung] dem
35
DE
nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sind die
Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für ein und denselben Verstoß sowohl
verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies
aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung
strafrechtlicher anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen
diese Verordnung sollte jedoch nicht die Möglichkeit der zuständigen Behörden
einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser
Verordnung rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins
Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren
Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch
dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung
der betreffenden Verstöße befasst wurden.
DE
(68)
Informanten können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis
bringen, die diese bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung und der
Verhängung von Sanktionen unterstützen. Deshalb sollte diese Verordnung
sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Informanten zur
Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße
gegen diese Verordnung zu befähigen und sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu
schützen.
(69)
Zur Präzisierung der Anforderungen dieser Verordnung sollte der Kommission im
Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union die Befugnis
übertragen werden, Gesetzgebungsakte zu erlassen, die Folgendes regeln: die in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten
Schwellenwerte, die Informationen, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g
und Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben d und e genannten Dokumente mindestens
enthalten müssen, die Anpassung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, die
Prüfung, Billigung, Hinterlegung und Überprüfung des einheitlichen
Registrierungsformulars sowie die Bedingungen für dessen Änderung oder
Aktualisierung und die Bedingungen, unter denen der Status als Daueremittent
aufgehoben werden kann, das Format des Prospekts, des Basisprospekts und der
endgültigen Bedingungen sowie die in einen Prospekt aufzunehmenden spezifischen
Informationen, die Mindestinformationen im einheitlichen Registrierungsformular, die
verkürzten Informationen im vereinfachten Registrierungsformular und in der
Wertpapierbeschreibung bei Sekundäremissionen und Emissionen von KMU, das nach
Artikel 15 Absatz 2 zulässige Format, die Genehmigung der Nichtaufnahme
bestimmter Informationen in den Prospekt, das Verfahren für die Prüfung und
Billigung des Prospekts, die Werbung für unter diese Verordnung fallende
Wertpapiere und die allgemeinen Gleichwertigkeitskriterien für Prospekte, die von
Drittlandsemittenten erstellt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die
Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch
auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden.
(70)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf
die Gleichwertigkeit der Prospektvorschriften von Drittländern zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass entsprechender
Gleichwertigkeitsbeschlüsse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach
36
DE
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates14 ausgeübt werden.
DE
(71)
Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten EU-weit einen
angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz gewährleisten. Da die ESMA über
hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die
Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen
Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.
(72)
Die Kommission sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, die
von der ESMA ausgearbeitet werden und Folgendes regeln: Inhalt und Format der in
die
Zusammenfassung
aufzunehmenden
wesentlichen
historischen
Finanzinformationen, Informationen, die mittels Verweis aufzunehmen sind, und
weitere nach Unionsrecht erforderliche Dokumente, Veröffentlichung des Prospekts,
erforderliche Daten für die Klassifizierung von Prospekten in dem von der ESMA
betriebenen Speichermechanismus, Situationen, in denen ein wichtiger neuer Umstand
oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt
enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erfordert,
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA im
Rahmen
der
Verpflichtung
zur
Zusammenarbeit
und
Muster
für
Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern. Die Kommission
sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter
Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
(73)
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, technische
Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291
AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die
ESMA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards in
Bezug auf die Standardformulare, -muster und -verfahren für die Notifizierung der
Billigungsbescheinigung, des Prospekts, des Nachtrags zum Prospekt und der
Übersetzung
des
Prospekts
und/oder
der
Zusammenfassung,
die
Standardformulare, -muster und -verfahren für die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sowie die Verfahren und
Formulare für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der
ESMA auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.
(74)
Bei der Ausübung ihrer delegierten Befugnisse und ihrer Durchführungsbefugnisse im
Rahmen dieser Verordnung sollte die Kommission folgende Grundsätze achten:
–
Das Vertrauen der Kleinanleger und KMU in die Finanzmärkte muss durch
Förderung eines hohen Maßes an Transparenz auf den Finanzmärkten sichergestellt
werden;
–
die Offenlegungspflichten im Rahmen eines Prospekts müssen mit Rücksicht auf die
Größe des Emittenten und die Informationen, die dieser bereits nach der Richtlinie
2004/109/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offenzulegen hat, kalibriert
werden;
–
KMU muss der Zugang zu den Kapitalmärkten erleichtert werden, während
gleichzeitig das Anlegervertrauen in solche Unternehmen gesichert werden muss;
14
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
37
DE
–
die Anleger müssen aus einem breiten Spektrum konkurrierender
Anlagemöglichkeiten wählen können, und das Offenlegungs- und Schutzniveau muss
ihrer jeweiligen Lage angepasst sein;
–
unabhängige Regulierungsbehörden müssen eine kohärente rechtliche Durchsetzung
der Vorschriften gewährleisten, insbesondere was den Kampf gegen die
Wirtschaftskriminalität angeht;
–
es muss ein hohes Maß an Transparenz und eine umfassende Konsultation aller
Marktteilnehmer sowie des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet
werden;
–
die Innovation auf den Finanzmärkten muss gefördert werden, wenn diese dynamisch
und effizient sein sollen;
–
die systemische Stabilität des Finanzsystems muss durch eine enge und reaktive
Überwachung der Finanzinnovation gewährleistet werden;
–
die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des Kapitalzugangs sind von
großer Bedeutung;
–
Kosten und Nutzen einer Durchführungsmaßnahme müssen sich auf lange Sicht für
alle Marktteilnehmer die Waage halten;
–
die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Union muss
unbeschadet der dringend erforderlichen Ausweitung der internationalen
Zusammenarbeit gefördert werden;
–
gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer
erforderlichenfalls durch Unionsvorschriften sichergestellt werden;
–
die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich muss
sichergestellt werden, da Informationsasymmetrien und mangelnde Transparenz die
Funktionsfähigkeit der Märkte gefährden und vor allem Verbrauchern und
Kleinanlegern zum Schaden gereichen können.
(75)
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie der
Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates15 und jeder Austausch oder jede Übermittlung von
Informationen durch die ESMA sollte im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates16 erfolgen.
(76)
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die
Anwendung dieser Verordnung überprüfen und insbesondere bewerten, ob die
Offenlegungsvorschriften für Sekundäremissionen und für KMU, das einheitliche
Registrierungsformular und die Prospektzusammenfassung nach wie vor angemessen
sind, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.
(77)
Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollte auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden, um den Erlass von delegierten Rechtsakten
15
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
16
DE
müssen
38
DE
und Durchführungsrechtsakten zu ermöglichen und den Marktteilnehmern Gelegenheit
zu geben, sich auf die Anwendung der neuen Maßnahmen einzustellen und
entsprechend zu planen.
(78)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des Anlegerschutzes und der
Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr
aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das
für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(79)
Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden. Deshalb sollte diese Verordnung in Einklang mit diesen Rechten und
Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.
(80)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
DE
1.
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Vorschriften für die Erstellung,
Billigung und Verbreitung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem
geregelten Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird,
zu veröffentlichen ist.
2.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Arten von Wertpapieren:
a)
Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als
des geschlossenen Typs ausgegeben werden;
b)
Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat oder einer
Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats, von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,
von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der
Mitgliedstaaten ausgegeben werden;
c)
Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten;
d)
Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat
oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert werden;
e)
Wertpapiere, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von einem
Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck
der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Zwecke ausgegeben
werden;
39
DE
f)
17
DE
i)
sie sind nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar;
ii)
sie berechtigen nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von
Wertpapieren und sind nicht an ein Derivat gebunden;
iii)
sie vergegenständlichen den Empfang rückzahlbarer Einlagen;
iv)
sie sind von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie
2014/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 gedeckt;
g)
nichtfungible Kapitalanteile, deren Hauptzweck darin besteht, dem Inhaber das
Recht auf die Nutzung einer Wohnung oder anderen Art von Immobilie oder
eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des
genannten Rechts nicht weiterveräußert werden können;
h)
„Bostadsobligationer“, die in Schweden als revolvierende Emissionen von
Kreditinstituten
hauptsächlich
zum
Zweck
der
Vergabe
von
Hypothekendarlehen begeben werden, sofern
i)
3.
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt
begeben werden, sofern diese Wertpapiere alle im Folgenden genannten
Voraussetzungen erfüllen:
i)
die begebenen „Bostadsobligationer“ zu ein und derselben Serie gehören;
ii)
die „Bostadsobligationer“ als Daueremission für einen bestimmten
Emissionszeitraum ausgegeben werden;
iii)
sich Ausstattung und Konditionen der „Bostadsobligationer“ während
des Emissionszeitraums nicht ändern;
iv)
die Erträge aus der Emission der besagten „Bostadsobligationer“ gemäß
der Satzung des Emittenten in Vermögensgegenständen angelegt werden,
die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren
erwachsenden Verbindlichkeiten bieten;
Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt
begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen
Wertpapiere in der Union weniger als 75 000 000 EUR pro Kreditinstitut über
einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere
i)
nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind;
ii)
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapiere
berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf folgende Arten öffentlicher
Angebote von Wertpapieren:
a)
Wertpapierangebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten;
b)
Wertpapierangebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische
Personen pro Mitgliedstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte
Anleger handelt;
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
40
DE
4.
DE
c)
Wertpapierangebote, die sich an Anleger richten, die bei jedem gesonderten
Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 EUR pro Anleger
erwerben;
d)
Wertpapierangebote mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als
500 000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf
Monaten zu berechnen ist;
e)
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung
ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine
Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
f)
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots
angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu
der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;
g)
Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Aufspaltung angeboten
oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument
verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen
auf den Emittenten enthält;
h)
an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von
Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden
ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das
Informationen über Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe
und Einzelheiten des Angebots dargelegt werden;
i)
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der
Unternehmensleitung oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von
einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw.
zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das
Informationen über Anzahl und Art der Wertpapiere enthält und in dem die
Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Zulassung folgender Arten von
Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt:
a)
Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt
zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von
zwölf Monaten weniger als 20 % der Zahl der Wertpapiere ausmachen, die
bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;
b)
Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere
oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte
resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits
zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen handelt und sofern sie
über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 20 % der Zahl der Aktien
ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen
sind; wurde im Einklang mit dieser Verordnung oder der Richtlinie
2003/71/EG beim öffentlichen Angebot oder bei der Zulassung zum Handel
der Wertpapiere, die Zugang zu Aktien verschaffen, ein Prospekt erstellt oder
wurden die Wertpapiere, die Zugang zu Aktien verschaffen, vor Inkrafttreten
dieser Verordnung begeben, findet diese Verordnung keine Anwendung auf die
Zulassung der resultierenden Aktien zum Handel an einem geregelten Markt –
unabhängig von ihrem Anteil im Verhältnis zur Zahl der Aktien derselben
Gattung, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind;
41
DE
DE
c)
Aktien, die im Austausch für bereits am selben geregelten Markt zum Handel
zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der
Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
d)
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots
angeboten werden, sofern ein Dokument verfügbar ist, das Informationen zu
der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthält;
e)
Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Aufspaltung angeboten
oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument
verfügbar ist, das Informationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen
auf den Emittenten enthält;
f)
Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder
zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von
Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die die Dividenden ausgeschüttet
werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die
Aktien, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind,
und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über
Anzahl und Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten des
Angebots oder der Zuteilung dargelegt werden;
g)
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitgliedern der
Unternehmensleitung oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von
einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw.
zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben
Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel am selben
geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument zur Verfügung
gestellt wird, das Informationen über Anzahl und Art der Wertpapiere enthält
und in dem die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zuteilung
dargelegt werden;
h)
Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt
zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
i)
diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits
länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt
zugelassen;
ii)
bei Wertpapieren, die nach dem 1. Juli 2005 erstmalig zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum
Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung und
Veröffentlichung eines Prospekts im Einklang mit der Richtlinie
2003/71/EG einher;
iii)
bei Wertpapieren, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur
Börsennotierung zugelassen wurden, mit Ausnahme der unter Ziffer ii
geregelten Fälle, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der
42
DE
Richtlinie 80/390/EWG des Rates18 oder der Richtlinie 2001/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates19 gebilligt;
5.
6.
iv)
die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten
Markt werden eingehalten;
v)
die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem
geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, stellt dem
Publikum in dem Mitgliedstaat, in dem sich der geregelte Markt befindet,
für den die Zulassung zum Handel angestrebt wird, in der in Artikel 20
Absatz 2 vorgesehenen Weise ein den inhaltlichen Anforderungen des
Artikels 7 genügendes Dokument in einer von der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaats, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die
Zulassung angestrebt wird, anerkannten Sprache zur Verfügung; in dem
Dokument ist anzugeben, wo der neueste Prospekt sowie die vom
Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften
veröffentlichten Finanzinformationen erhältlich sind.
Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten, wie etwa der Inflation,
Rechnung zu tragen, kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß
Artikel 42 Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:
a)
die Anpassung der in Absatz 2 Buchstabe i festgelegten monetären
Obergrenze;
b)
die in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Schwellenwerte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 42 zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Informationen die in
Absatz 3 Buchstaben f und g und in Absatz 4 Buchstaben d und e genannten
Dokumente mindestens enthalten müssen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1.
18
19
DE
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)
„Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 44
der
Richtlinie
2014/65/EU
mit
Ausnahme
von
Geldmarktinstrumenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der
Richtlinie 2014/65/EU mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
b)
„Dividendenwerte“ Aktien und andere, Aktien gleichzustellende übertragbare
Wertpapiere sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht
verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften
Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben; Voraussetzung hierfür ist,
dass die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrundeliegenden
Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die
Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. L 100 vom 17.4.1980,
S. 1).
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser
Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).
43
DE
Aktien oder von einer zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden
Stelle begeben wurden;
20
DE
c)
„Nichtdividendenwerte“ alle Wertpapiere, die keine Dividendenwerte sind;
d)
„öffentliches Angebot von Wertpapieren“ eine Mitteilung an das Publikum in
jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende
Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden
Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den
Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden; diese Definition
gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre;
e)
„qualifizierte Anleger“ Personen oder Stellen, die in Anhang II Abschnitt I
Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, sowie Personen
oder Stellen, die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU auf
Antrag als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß Artikel 30
der Richtlinie 2014/65/EU als geeignete Gegenparteien anerkannt wurden und
nicht eine Behandlung als nichtprofessionelle Kunden beantragt haben;
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der
einschlägigen Datenschutzvorschriften auf Antrag dem Emittenten mit;
f)
„kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU)
–
entweder Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresabschluss bzw.
konsolidierten Abschluss zumindest zwei der drei Kriterien
durchschnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäftsjahr von weniger
als 250, Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 000 000 EUR und
Jahresnettoumsatz von höchstens 50 000 000 EUR erfüllen, oder
–
kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU;
g)
„Kreditinstitut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates20;
h)
„Emittent“ eine juristische Person, die Wertpapiere begibt oder zu begeben
beabsichtigt;
i)
„Anbieter“ eine juristische oder natürliche Person, die Wertpapiere öffentlich
anbietet;
j)
„geregelter Markt“ einen Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21
der Richtlinie 2014/65/EWG;
k)
„Werbung“ Bekanntmachungen, die
–
sich auf ein spezifisches Angebot von Wertpapieren an das Publikum
oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beziehen
und
–
speziell darauf abzielen, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen
Erwerb von Wertpapieren zu fördern;
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
44
DE
DE
l)
„vorgeschriebene Informationen“ alle Informationen im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2004/109/EG;
m)
„Herkunftsmitgliedstaat“
i)
bei allen in der Union ansässigen und nicht unter Ziffer ii genannten
Emittenten von Wertpapieren den Mitgliedstaat, in dem der Emittent
seinen Sitz hat;
ii)
bei Emissionen von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung
von 1 000 EUR sowie bei Emissionen von Nichtdividendenwerten, die
das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausübung
des verbrieften Rechts übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen
Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern der Emittent der
Nichtdividendenwerte nicht der Emittent der zugrundeliegenden
Wertpapiere oder eine zur Unternehmensgruppe des letztgenannten
Emittenten gehörende Stelle ist, je nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den
Mitgliedstaat, in dem der Emittent seinen Sitz hat, oder den
Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere zum Handel an einem geregelten
Markt zugelassen sind oder zugelassen werden sollen oder in dem die
Wertpapiere öffentlich angeboten werden; dasselbe gilt für
Nichtdividendenwerte, die auf andere Währungen als auf Euro lauten,
vorausgesetzt, dass der Wert der Mindeststückelungen annähernd 1 000
EUR entspricht;
iii)
bei allen in Drittländern ansässigen und nicht unter Ziffer ii genannten
Emittenten von Wertpapieren je nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters bzw. der die Zulassung beantragenden Person den
Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten
werden sollen, oder den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird,
vorbehaltlich einer späteren Wahl durch in Drittländern ansässige
Emittenten,
–
wenn der Herkunftsmitgliedstaat nicht gemäß der Wahl dieser
Emittenten bestimmt wurde;
–
im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii der
Richtlinie 2004/109/EG;
n)
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein öffentliches Angebot
unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, sofern dieser
Staat nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist;
o)
„Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen
Typs“ Investmentfonds und Investmentgesellschaften, die folgende Merkmale
aufweisen:
i)
sie sammeln von einer Anzahl von Anlegern Kapital ein, um es gemäß
einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu
investieren;
ii)
ihre Anteile werden auf Verlangen des Anteilsinhabers unmittelbar oder
mittelbar zu Lasten ihres Vermögens zurückgekauft oder abgelöst;
45
DE
2.
p)
„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Wertpapiere, die von einem
Organismus für gemeinsame Anlagen begeben werden und die Rechte der
Anteilsinhaber am Vermögen dieses Organismus verbriefen;
q)
„Billigung“ die positive Handlung bei Abschluss der Prüfung des Prospekts
durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollständigkeit,
Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen;
r)
„Basisprospekt“ einen Prospekt, der den Anforderungen des Artikels 8 dieser
Verordnung entspricht und – je nach Wahl des Emittenten – die endgültigen
Bedingungen des Angebots enthält;
s)
„Arbeitstage“ für die Zwecke dieser Verordnung die Arbeitstage der
zuständigen nationalen Behörde unter Ausschluss von Samstagen, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des für die zuständige nationale Behörde
geltenden nationalen Rechts;
t)
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales System im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;
u)
„KMU-Wachstumsmarkt“ einen KMU-Wachstumsmarkt im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU;
v)
„Drittlandsemittent“ einen in einem Drittland ansässigen Emittenten.
Damit den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen
werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 42 zu erlassen, um bestimmte technische Aspekte der in Absatz 1
enthaltenen Begriffsbestimmungen zu präzisieren und insbesondere die in der
Definition der „kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)“ in Absatz 1 Buchstabe f
enthaltenen Zahlenangaben anzupassen, wobei es die Situation auf verschiedenen
nationalen Märkten, unter anderem die von den Betreibern geregelter Märkte und
multilateraler Handelssysteme zugrunde gelegten Unternehmensklassifikationen, die
Rechtsvorschriften und Empfehlungen der Union sowie die wirtschaftlichen
Entwicklungen zu berücksichtigen gilt.
Artikel 3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
1.
Wertpapiere werden dem Publikum in der Union nicht ohne vorherige
Veröffentlichung eines Prospekts angeboten.
2.
Ein Mitgliedstaat kann öffentliche Angebote von Wertpapieren von der
Prospektpflicht gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn
a)
das Angebot nur für den betreffenden Mitgliedstaat gilt und
b)
der Gesamtgegenwert des Angebots über einen Zeitraum von zwölf Monaten
10 000 000 EUR nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die ESMA, wenn sie die in
diesem Absatz vorgesehene Option in Anspruch nehmen, und teilen mit, welchen
Gegenwert sie als Obergrenze festgesetzt haben, unterhalb deren die Ausnahme für
inländische Angebote gilt.
3.
DE
Wertpapiere werden nicht ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts zum
Handel an einem in der Union befindlichen oder betriebenen geregelten Markt
zugelassen.
46
DE
Artikel 4
Erstellung eines Prospekts auf freiwilliger Basis
Fällt ein öffentliches Wertpapierangebot oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel
an einem geregelten Markt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß
Artikel 1, kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, auf freiwilliger Basis einen Prospekt im Einklang mit
dieser Verordnung erstellen.
Aus einem freiwillig erstellten Prospekt, der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m gebilligt wurde,
ergeben sich dieselben Rechte und Pflichten wie aus einem Prospekt, der nach dieser
Verordnung zwingend vorgeschrieben ist; ein freiwillig erstellter Prospekt unterliegt allen
Bestimmungen dieser Verordnung und der Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde.
Artikel 5
Spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer
Arten von Wertpapierangeboten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d waren, gilt als
gesondertes Angebot, wobei anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe d zu entscheiden ist, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches
Angebot von Wertpapieren handelt. Bei der Platzierung von Wertpapieren durch
Finanzintermediäre ist ein Prospekt zu veröffentlichen, wenn die endgültige Platzierung keine
der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt.
Bei einer späteren Weiterveräußerung von Wertpapieren oder einer endgültigen Platzierung
von Wertpapieren durch Finanzintermediäre wird kein weiterer Prospekt verlangt, wenn ein
gültiger Prospekt im Sinne des Artikels 12 vorliegt und der Emittent oder die für die
Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen
Vereinbarung zugestimmt hat.
KAPITEL II
ERSTELLUNG DES PROSPEKTS
Artikel 6
Der Prospekt
DE
1.
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 und des Artikels 17 Absatz 2 enthält der
Prospekt die Informationen, die je nach Art des Emittenten und der öffentlich
angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere
erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste,
die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers sowie über die mit
den Wertpapieren verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in
leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren.
2.
Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragt, kann den Prospekt als ein einziges Dokument oder in
mehreren Einzeldokumenten erstellen.
47
DE
Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten
Angaben unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 auf ein Registrierungsformular, eine
Wertpapierbeschreibung
und
eine
Zusammenfassung
aufgeteilt.
Das
Registrierungsformular
enthält
die
Angaben
zum
Emittenten.
Die
Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich
angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden
sollen.
Artikel 7
Die Prospektzusammenfassung
1.
Der Prospekt enthält eine Zusammenfassung mit Basisinformationen, die Anlegern
Aufschluss über Art und Risiken des Emittenten, des Garantiegebers und der
angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere
geben; die Zusammenfassung soll – wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des
Prospekts gelesen wird – eine Entscheidungshilfe für Anleger im Hinblick auf
Anlagen in die betreffenden Wertpapiere darstellen.
2.
Die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen sind präzise, redlich, klar
und nicht irreführend. Sie stimmen mit den in den anderen Teilen des Prospekts
enthaltenen Informationen überein.
3.
Die Zusammenfassung ist knapp und präzise gehalten und umfasst ausgedruckt
maximal sechs DIN-A4-Seiten. Sie wird
4.
5.
DE
a)
in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei
Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden;
b)
sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen
erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und
allgemeinverständlichen Sprache.
Die Zusammenfassung ist in vier Abschnitte untergliedert:
a)
eine Einleitung mit Warnhinweisen;
b)
Basisinformationen über den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung
zum Handel beantragende Person;
c)
Basisinformationen über die Wertpapiere;
d)
Basisinformationen über das Angebot selbst und/oder die Zulassung zum
Handel.
Die Einleitung der Zusammenfassung enthält folgende Angaben: Bezeichnung der
Wertpapiere, Identität und Kontaktdaten des Emittenten, des Anbieters oder der die
Zulassung zum Handel beantragenden Person, Identität und Kontaktdaten der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Datum des Dokuments. Sie
enthält Warnhinweise, dass
a)
die Zusammenfassung als Prospekteinleitung verstanden werden sollte;
b)
sich der Anleger bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf
den Prospekt als Ganzes stützen sollte;
c)
ein Anleger, der wegen der in einem Prospekt enthaltenen Angaben Klage
einreichen will, nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats
48
DE
möglicherweise für die Übersetzung des Prospekts aufkommen muss, bevor
das Verfahren eingeleitet werden kann;
d)
6.
Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe b enthält folgende Informationen:
a)
7.
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wer ist der Emittent der
Wertpapiere?“ eine kurze Beschreibung des Emittenten der Wertpapiere, die
mindestens folgende Angaben enthält:
–
Sitz und Rechtsform des Emittenten, für ihn geltendes Recht und Land
der Gründung;
–
Haupttätigkeiten des Emittenten;
–
Hauptanteilseigner des Emittenten, u. a. Angabe, ob an ihm unmittelbare
oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen
und wer die Beteiligungen hält bzw. die Beherrschung ausübt;
–
Identität der Hauptgeschäftsführer;
–
Identität der Abschlussprüfer;
b)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die wesentlichen
Finanzinformationen über den Emittenten?“ ausgewählte wesentliche
historische Finanzinformationen – gegebenenfalls auch Pro-formaInformationen – für jedes Geschäftsjahr des von den historischen
Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums und für jeden nachfolgenden
Zwischenberichtszeitraum sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum
des vorhergehenden Geschäftsjahrs; die Anforderung der Beibringung
vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten
zum Jahresende erfüllt;
c)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die zentralen
Risiken, die dem Emittenten eigen sind?“ eine kurze Erläuterung von
höchstens fünf der dem Emittenten eigenen wesentlichsten Risikofaktoren, die
der höchsten Wesentlichkeitsstufe gemäß Artikel 16 zuzuordnen sind.
Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe c enthält folgende Informationen:
a)
DE
zivilrechtlich nur diejenigen Personen haften, die die Zusammenfassung samt
etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für
den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen
Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unpräzise oder inkohärent ist
oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts
gelesen wird, wesentliche Angaben vermissen lässt, die in Bezug auf Anlagen
in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe
darstellen würden.
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die wichtigsten
Merkmale der Wertpapiere?“ eine kurze Beschreibung der angebotenen
und/oder zum Handel zugelassenen Wertpapiere, die mindestens folgende
Angaben enthält:
–
Art und Gattung der Wertpapiere, gegebenenfalls WertpapierIdentifikationsnummer, Währung, Stückelung, Nennwert, Anzahl der
begebenen Wertpapiere, Laufzeit der Wertpapiere;
–
mit den Wertpapieren verbundene Rechte;
49
DE
–
etwaige Beschränkungen der freien Handelbarkeit der Wertpapiere;
–
gegebenenfalls Angaben zur Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik;
b)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wo werden die Wertpapiere
gehandelt?“ Angaben dazu, ob für die angebotenen Wertpapiere die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales
Handelssystem beantragt wurde oder werden soll, und Nennung aller Märkte,
an denen die Wertpapiere gehandelt werden oder gehandelt werden sollen;
c)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Wird für die Wertpapiere eine
Garantie gestellt?“ gegebenenfalls eine kurze Beschreibung von Art und
Umfang der Garantie sowie kurze Angaben zum Garantiegeber;
d)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Welches sind die zentralen
Risiken, die den Wertpapieren eigen sind?“ eine kurze Erläuterung von
höchstens fünf der den Wertpapieren eigenen wesentlichsten Risikofaktoren,
die der höchsten Wesentlichkeitsstufe gemäß Artikel 16 zuzuordnen sind.
Ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates21 die Bereitstellung eines Basisinformationsblatts vorgeschrieben, kann der
Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person die
in diesem Absatz genannten Inhalte durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b bis
i der Verordnung (EU) Nr. 1285/2014 genannten Angaben ersetzen. In diesem Fall
wie auch in dem Fall, dass gemäß Artikel 8 Absatz 8 letzter Unterabsatz für
verschiedene Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Einzelheiten, etwa in
Bezug auf den Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, unterscheiden, eine einzige
Zusammenfassung erstellt wird, erhöht sich die in Absatz 3 vorgesehene maximale
Länge der Zusammenfassung pro zusätzliches Wertpapier um drei weitere DIN-A4Seiten.
8.
a)
in einem Unterabschnitt mit der Überschrift „Zu welchen Konditionen und
nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren?“
gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen, die Konditionen und den
voraussichtlichen Zeitplan des Angebots, die Einzelheiten der Zulassung zum
Handel, den Plan für den Vertrieb, Betrag und Prozentanteil der sich aus dem
Angebot ergebenden unmittelbaren Verwässerung sowie eine Schätzung der
Gesamtkosten der Emission / des Angebots, einschließlich der geschätzten
Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt
werden;
b)
in einem Abschnitt mit der Überschrift „Weshalb hat der Emittent diesen
Prospekt erstellt?“ eine kurze Erläuterung der Gründe für das Angebot bzw. für
die Zulassung zum Handel sowie zu den geschätzten Nettoerlösen und deren
Zweckbestimmung.
9.
In jedem der in den Absätzen 6, 7 und 8 beschriebenen Abschnitte kann der Emittent
bei Bedarf weitere Unterüberschriften einfügen.
10.
Die Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder
Angaben in Form eines Verweises enthalten.
21
DE
Der Abschnitt gemäß Absatz 4 Buchstabe d enthält folgende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
über
Basisinformationsblätter
für
verpackte
Anlageprodukte
für
Kleinanleger
und
Versicherungsanlageprodukte (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
50
DE
11.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Inhalt
und Format der Darstellung der wesentlichen historischen Finanzinformationen
gemäß Absatz 6 Buchstabe b unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von
Wertpapieren und Emittenten präzisiert werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
bis zum [Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Der Basisprospekt
1.
Für Nichtdividendenwerte kann der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle relevanten Angaben zum
Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten
Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält.
2.
Ein Basisprospekt enthält Folgendes:
3.
a)
eine Zusammenstellung der Informationen, die in die endgültigen Bedingungen
des Angebots aufgenommen werden;
b)
ein Muster mit der Bezeichnung „Formular für die endgültigen Bedingungen“,
das für jede einzelne Emission auszufüllen ist;
c)
die Adresse der Website, auf der die endgültigen Bedingungen veröffentlicht
werden.
Die endgültigen Bedingungen werden in einem gesonderten Dokument dargelegt
oder in den Basisprospekt oder einen Nachtrag dazu aufgenommen. Die endgültigen
Bedingungen werden in leicht zu analysierender und verständlicher Form abgefasst.
Die
endgültigen
Bedingungen
enthalten
nur
Angaben,
die
Wertpapierbeschreibung betreffen, und dienen nicht der Ergänzung
Basisprospekts. In diesen Fällen gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a.
4.
die
des
Sind die endgültigen Bedingungen weder im Basisprospekt noch in einem Nachtrag
enthalten, macht der Emittent sie so bald wie möglich vor der Eröffnung des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Einklang mit Artikel 20
öffentlich verfügbar und hinterlegt sie bei der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats.
Die endgültigen Bedingungen müssen eine hervorgehobene, eindeutige Erklärung
enthalten, aus der hervorgeht,
DE
a)
dass die endgültigen Bedingungen für die Zwecke dieser Verordnung
ausgearbeitet wurden und zusammen mit dem Basisprospekt und dessen
Nachträgen zu lesen sind, um alle relevanten Informationen zu erhalten;
b)
wo der Basisprospekt und seine Nachträge im Einklang mit Artikel 20
veröffentlicht werden;
c)
dass den endgültigen Bedingungen eine Zusammenfassung für die einzelne
Emission angefügt ist.
51
DE
5.
Ein Basisprospekt kann als ein
Einzeldokumenten erstellt werden.
einziges
Dokument
oder
in
mehreren
Wenn der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein
Registrierungsformular für eine bestimmte Art von Nichtdividendenwerten oder ein
einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 9 hinterlegt hat und sich später
für die Erstellung eines Basisprospekts entscheidet, umfasst der Basisprospekt
Folgendes:
a)
die im Registrierungsformular oder im einheitlichen Registrierungsformular
enthaltenen Angaben;
b)
die Angaben, die ansonsten in der entsprechenden Wertpapierbeschreibung
enthalten wären, mit Ausnahme der endgültigen Bedingungen, wenn diese
nicht im Basisprospekt enthalten sind.
6.
Die spezifischen Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren werden im
Basisprospekt klar voneinander getrennt.
7.
Erst wenn die endgültigen Bedingungen gebilligt oder hinterlegt werden, wird eine
Zusammenfassung erstellt, die speziell die jeweilige Emission betrifft.
8.
Für die Zusammenfassung für die einzelne Emission gelten dieselben
Anforderungen, die gemäß diesem Artikel für die endgültigen Bedingungen gelten;
die Zusammenfassung wird den endgültigen Bedingungen angefügt.
Die Zusammenfassung für die einzelne Emission muss den Anforderungen des
Artikels 7 entsprechen und die Basisinformationen aus dem Basisprospekt und den
endgültigen Bedingungen enthalten. Sie muss Folgendes umfassen:
a)
die Angaben aus dem Basisprospekt, die nur für die jeweilige Emission
relevant sind, einschließlich der Basisinformationen über den Emittenten;
b)
die nur für die jeweilige Emission relevanten, im Basisprospekt genannten
Optionen, wie sie in den endgültigen Bedingungen festgelegt wurden;
c)
die in den endgültigen Bedingungen enthaltenen relevanten Angaben, die zuvor
im Basisprospekt ausgelassen worden waren.
Beziehen sich die endgültigen Bedingungen auf verschiedene Wertpapiere, die sich
nur in einigen sehr wenigen Einzelheiten unterscheiden, etwa in Bezug auf den
Emissionskurs oder den Fälligkeitstermin, so kann für all diese Wertpapiere eine
einzige Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt werden, sofern die
Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren klar voneinander getrennt sind.
DE
9.
Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 22
durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, zu
ergänzen.
10.
Ein öffentliches Angebot kann nach Ablauf des Basisprospekts, auf dessen
Grundlage es eröffnet wurde, aufrechterhalten werden, sofern spätestens am letzten
Tag der Gültigkeit des betreffenden Basisprospekts ein Anschluss-Basisprospekt
gebilligt wird. Die endgültigen Bedingungen eines solchen Angebots enthalten auf
der ersten Seite einen deutlich sichtbaren Warnhinweis mit Angabe des letzten Tags
der Gültigkeit des vorhergehenden Prospekts und des Orts der Veröffentlichung des
Anschluss-Basisprospekts. Der Anschluss-Basisprospekt enthält das „Formular für
52
DE
die endgültigen Bedingungen“ aus dem ursprünglichen Basisprospekt oder einen
Verweis darauf sowie einen Verweis auf die für das weiterhin bestehende Angebot
maßgebenden endgültigen Bedingungen.
Das durch Artikel 22 Absatz 2 garantierte Widerrufsrecht gilt auch für Anleger, die
einem Erwerb oder einer Zeichnung der Wertpapiere während des
Gültigkeitszeitraums des vorhergehenden Prospekts zugestimmt haben, es sei denn,
die Wertpapiere wurden ihnen bereits geliefert.
Artikel 9
Das einheitliche Registrierungsformular
1.
Ein Emittent, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhält und dessen
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales
Handelssystem zugelassen werden, kann in jedem Geschäftsjahr ein
Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars
erstellen, das Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeiten, Finanzlage, Ertrag und
Zukunftsaussichten, Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens enthält.
2.
Ein Emittent, der sich dafür entscheidet, in jedem Geschäftsjahr ein einheitliches
Registrierungsformular zu erstellen, legt dieses nach dem Verfahren des Artikels 19
Absätze 2 und 4 der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedsstaats zur
Billigung vor.
Wurde in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein einheitliches
Registrierungsformular des Emittenten von der zuständigen nationalen Behörde
gebilligt, können künftige einheitliche Registrierungsformulare ohne vorherige
Billigung bei der zuständigen Behörde hinterlegt werden.
Versäumt es der Emittent danach, in einem Geschäftsjahr ein einheitliches
Registrierungsformular zu hinterlegen, hat dies zur Folge, dass ihm die Möglichkeit
einer Hinterlegung ohne Billigung wieder entzogen wird und dass alle künftigen
einheitlichen Registrierungsformulare der zuständigen Behörde zur Billigung
vorzulegen sind, bis die in Unterabsatz 2 genannte Voraussetzung wieder erfüllt ist.
3.
Emittenten,
die
vor
dem
Geltungsbeginn
dieser
Verordnung ein
Registrierungsformular gemäß Anhang I oder Anhang XI der Verordnung (EG)
Nr. 809/200422 erstellt haben, das von einer zuständigen Behörde für eine Dauer von
mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren gebilligt wurde, und die anschließend
gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG jedes Jahr ein solches
Registrierungsformular hinterlegt haben oder deren Registrierungsformular jedes
Jahr gebilligt wurde, wird gestattet, ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein
einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung im Einklang mit
Absatz 2 Unterabsatz 2 zu hinterlegen.
4.
Nach seiner Billigung oder seiner Hinterlegung ohne Billigung werden das
einheitliche Registrierungsformular und seine Änderungen gemäß den Absätzen 7
und 9 unverzüglich und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 20
veröffentlicht.
22
DE
Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten
enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die
Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004,
S. 1).
53
DE
5.
Das einheitliche Registrierungsformular entspricht den in Artikel 25 festgelegten
sprachlichen Anforderungen.
6.
Angaben können gemäß den in Artikel 18 genannten Modalitäten in Form eines
Verweises in ein einheitliches Registrierungsformular aufgenommen werden.
7.
Nach Hinterlegung oder Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars kann
der Emittent die darin enthaltenen Angaben jederzeit durch Hinterlegung einer
Änderung des Formulars bei der zuständigen Behörde aktualisieren.
8.
Die zuständige Behörde kann einheitliche Registrierungsformulare, die ohne
vorherige Billigung hinterlegt wurden, sowie Änderungen dieser Formulare jederzeit
einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen.
Die Überprüfung durch die zuständige Behörde besteht in einer Prüfung der
Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im einheitlichen
Registrierungsformular und seinen Änderungen enthaltenen Informationen.
9.
Stellt die zuständige Behörde im Zuge der Überprüfung fest, dass das einheitliche
Registrierungsformular nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit
und Kohärenz entspricht und/oder dass Änderungen oder zusätzliche Angaben
erforderlich sind, teilt sie dies dem Emittenten mit.
Einem von der zuständigen Behörde an den Emittenten gerichteten Ersuchen um
Änderung oder um zusätzliche Angaben muss vom Emittenten erst im nächsten
einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen werden, das für das
folgende Geschäftsjahr hinterlegt wird, es sei denn, der Emittent möchte das
einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines zur Billigung vorgelegten
Prospekts verwenden. In diesem Fall hinterlegt der Emittent spätestens bei Vorlage
des Antrags gemäß Artikel 19 Absatz 5 eine Änderung des einheitlichen
Registrierungsformulars.
Teilt die zuständige Behörde dem Emittenten mit, dass ihr Änderungsersuchen eine
Auslassung oder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit betrifft, die
geeignet ist, das Publikum in Bezug auf Fakten und Umstände, die für eine fundierte
Beurteilung des Emittenten wesentlich sind, irrezuführen, hinterlegt der Emittent
abweichend von Unterabsatz 2 unverzüglich eine Änderung des einheitlichen
Registrierungsformulars.
10.
Die Absätze 7 und 9 finden nur dann Anwendung, wenn das einheitliche
Registrierungsformular nicht als Bestandteil eines Prospekts verwendet wird. Sofern
ein einheitliches Registrierungsformular als Bestandteil eines Prospekts verwendet
wird, gelten zwischen dem Zeitpunkt der Billigung des Prospekts und dem Zeitpunkt
der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder gegebenenfalls dem
Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt – je nachdem,
welches der spätere Zeitpunkt ist – ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 22
betreffend Nachträge zum Prospekt.
11.
Ein Emittent, der die in Absatz 2 Unterabsätze 1 oder 2 oder in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt, hat den Status eines Daueremittenten und kommt in den
Genuss des beschleunigten Billigungsverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 5, sofern
a)
DE
der Emittent bei der Hinterlegung jedes einheitlichen Registrierungsformulars
bzw.
bei
jedem
Antrag
auf
Billigung
eines
einheitlichen
Registrierungsformulars der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung
darüber vorlegt, dass alle vorgeschriebenen Informationen, die gegebenenfalls
54
DE
nach der Richtlinie 2004/109/EG und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
offenzulegen sind, im Einklang mit den Vorschriften dieser Rechtsakte
hinterlegt und veröffentlicht wurden, und
b)
der Emittent, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung gemäß Absatz 8
vornimmt, sein einheitliches Registrierungsformular nach den in Absatz 9
genannten Modalitäten ändert.
Wird eine der vorgenannten Voraussetzungen vom Emittenten nicht erfüllt, verliert
dieser den Status des Daueremittenten.
12.
Wird das bei der zuständigen Behörde hinterlegte oder von ihr gebilligte einheitliche
Registrierungsformular spätesten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs
veröffentlicht und enthält es die im Jahresfinanzbericht gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates23
offenzulegenden Informationen, gilt die Verpflichtung des Emittenten zur
Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts gemäß jenem Artikel als erfüllt.
Wird das einheitliche Registrierungsformular oder eine daran vorgenommene
Änderung hinterlegt oder von der zuständigen Behörde gebilligt und spätestens drei
Monate nach Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs veröffentlicht und
enthält es die in dem Halbjahresfinanzbericht gemäß Artikel 5 der Richtlinie
2004/109/EG offenzulegenden Informationen, gilt die Verpflichtung des Emittenten
zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß jenem Artikel als erfüllt.
In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen
nimmt der Emittent in das einheitliche Registrierungsformular eine Liste mit
Querverweisen auf, in der angegeben ist, wo die einzelnen in den Jahres- und
Halbjahresfinanzberichten anzugebenden Informationen im einheitlichen
Registrierungsformular zu finden sind;
b)
hinterlegt der Emittent das einheitliche Registrierungsformular gemäß
Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG und stellt es dem amtlich
bestellten System gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG zur
Verfügung;
c)
nimmt der Emittent in das einheitliche Registrierungsformular eine Erklärung
der verantwortlichen Personen nach den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe c und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie
2004/109/EG auf.
13.
Absatz 12 findet nur dann Anwendung, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des
Emittenten für die Zwecke dieser Verordnung auch der Herkunftsmitgliedstaat für
die Zwecke der Richtlinie 2004/109/EG ist und wenn die Sprache, in der das
einheitliche Registrierungsformular abgefasst ist, den Anforderungen des Artikels 20
der Richtlinie 2004/109/EG entspricht.
14.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte, in denen
das Verfahren für die Prüfung, Billigung, Hinterlegung und Überprüfung des
einheitlichen Registrierungsformulars sowie die Bedingungen für seine Änderung
23
DE
a)
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
55
DE
und die Bedingungen, unter denen der Status eines Daueremittenten aufgehoben
werden kann, präzisiert werden.
Artikel 10
Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte
1.
Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde
gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der
Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten oder
zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In diesem Fall werden
die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung gesondert gebilligt.
Tritt nach der Billigung des Registrierungsformulars ein wichtiger neuer Umstand
ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit festgestellt, die die
im Registrierungsformular enthaltenen Informationen betreffen und die Beurteilung
der
Wertpapiere
beeinflussen
können,
ist
gleichzeitig
mit
der
Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung ein Nachtrag zum
Registrierungsformular zur Billigung vorzulegen. Das Recht, Zusagen gemäß
Artikel 22 Absatz 2 zurückzuziehen, findet in diesem Fall keine Anwendung.
Das Registrierungsformular und seine etwaigen Nachträge bilden zusammen mit der
Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung einen Prospekt, sobald es von
der zuständigen Behörde gebilligt wurde.
2.
Ein Emittent, dessen einheitliches Registrierungsformular bereits von der
zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung
und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden. In
diesem Fall bedürfen die Wertpapierbeschreibung, die Zusammenfassung und
sämtliche seit Billigung des einheitlichen Registrierungsformulars hinterlegten
Änderungen des Formulars einer gesonderten Billigung.
Hat ein Emittent ein einheitliches Registrierungsformular ohne Billigung hinterlegt,
bedarf die gesamte Dokumentation, einschließlich der Änderungen des einheitlichen
Registrierungsformulars, einer Billigung – unbeschadet der Tatsache, dass es sich
weiterhin um separate Dokumente handelt.
Das gemäß Artikel 9 Absatz 7 oder Absatz 9 geänderte einheitliche
Registrierungsformular bildet zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der
Zusammenfassung einen Prospekt, sobald es von der zuständigen Behörde gebilligt
wurde.
Artikel 11
Prospekthaftung
1.
DE
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Emittent oder dessen Verwaltungs-,
Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der Anbieter, die Person, die die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragt, oder der Garantiegeber für die
Richtigkeit der in einem Prospekt enthaltenen Angaben haftet. Die verantwortlichen
Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion
– bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen; der
Prospekt muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres
Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen
verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.
56
DE
2.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften im
Bereich der Haftung für die Personen gelten, die für die in einem Prospekt
enthaltenen Angaben verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedoch, dass niemand lediglich aufgrund der
Zusammenfassung einschließlich deren Übersetzung haftet, es sei denn, die
Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts
gelesen wird, irreführend, unpräzise oder inkohärent oder lässt, wenn sie zusammen
mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, wesentliche Angaben vermissen,
die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine
Entscheidungshilfe darstellen würden. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich
einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
3.
Die Haftung für die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen
Informationen liegt nur in den Fällen bei den in Absatz 1 genannten Personen, in
denen das einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines gebilligten
Prospekts verwendet wird. Dies gilt unbeschadet der Artikel 4 und 5 der Richtlinie
2004/109/EG, wenn die gemäß diesen Artikeln offenzulegenden Informationen in
einem einheitlichen Registrierungsformular enthalten sind.
Artikel 12
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
1.
Ein Prospekt oder ein Basisprospekt ist – unabhängig davon, ob er aus einem
einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht – nach seiner
Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel
an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 22
erforderliche Nachträge ergänzt wird.
Besteht ein Prospekt oder Basisprospekt aus mehreren Einzeldokumenten, erlangt er
bei Billigung der Wertpapierbeschreibung Gültigkeit.
2.
Ein Registrierungsformular, auch ein einheitliches Registrierungsformular gemäß
Artikel 9, das zuvor hinterlegt oder gebilligt wurde, bleibt für die Verwendung als
Bestandteil eines Prospekts zwölf Monate ab seiner Hinterlegung oder Billigung
gültig.
Das Ende der Gültigkeitsdauer eines solchen Registrierungsformulars hat keine
Auswirkungen auf die Gültigkeit eines Prospekts, dessen Bestandteil es ist.
KAPITEL III
INHALT UND AUFMACHUNG DES PROSPEKTS
Artikel 13
Mindestangaben und Format
1.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte zum
Format des Prospekts, des Basisprospekts und der endgültigen Bedingungen sowie
zu den Schemata für die spezifischen Angaben, die in einen Prospekt aufzunehmen
sind, wobei im Falle eines Prospekts, der aus mehreren Einzeldokumenten besteht,
Wiederholungen zu vermeiden sind.
Bei der Erstellung der verschiedenen Prospektschemata ist insbesondere Folgendem
Rechnung zu tragen:
DE
57
DE
2.
a)
den unterschiedlichen Arten von Angaben, die Anleger in Bezug auf
Dividendenwerte im Gegensatz zu Nichtdividendenwerten benötigen; die
geforderten Angaben eines Prospekts in Bezug auf Wertpapiere mit einer
ähnlichen wirtschaftlichen Grundlage, insbesondere Derivate, sind hierbei
gemäß einem kohärenten Ansatz zu behandeln;
b)
den unterschiedlichen Arten und Eigenschaften des Angebots von
Nichtdividendenwerten und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt;
c)
der Aufmachung und den geforderten Angaben der Basisprospekte in Bezug
auf Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören;
d)
gegebenenfalls dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Emittenten;
e)
gegebenenfalls dem spezifischen Charakter der Tätigkeiten des Emittenten.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte, in denen
das Schema für die in das einheitliche Registrierungsformular aufzunehmenden
Mindestangaben sowie ein spezielles Schema für das einheitliche
Registrierungsformular von Kreditinstituten festgelegt werden.
Ein solches Schema gewährleistet, dass das einheitliche Registrierungsformular alle
erforderlichen Angaben über den Emittenten enthält, so dass ein und dasselbe
einheitliche Registrierungsformular in gleicher Weise für das anschließende
öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel von Aktien,
Schuldverschreibungen oder Derivaten verwendet werden kann. Hinsichtlich der
Finanzinformationen, des Betriebsergebnisses, der Finanzlage, der Aussichten und
der Führung des Unternehmens müssen die Angaben so weit wie möglich mit den
Angaben abgeglichen werden, die in den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten
gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG offenzulegen sind,
einschließlich des Lageberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung.
3.
Die delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 basieren auf den Standards
im Bereich der Finanz- und der Nichtfinanzinformationen, die von den
internationalen Organisationen der Wertpapieraufsichtsbehörden, insbesondere der
IOSCO, ausgearbeitet wurden, sowie auf den Anhängen I, II und III dieser
Verordnung. Die betreffenden delegierten Rechtsakte werden bis zum
[Geltungsbeginn] erlassen.
Artikel 14
Mindestoffenlegungsregelung für Sekundäremissionen
1.
DE
Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von
Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem
geregelten Markt dafür entscheiden, einen Prospekt auf der Grundlage der
Mindestoffenlegungsregelung für Sekundäremissionen zu erstellen:
a)
Emittenten, deren Wertpapiere seit mindestens 18 Monaten zum Handel an
einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind
und die mehrere Wertpapiere derselben Gattung begeben;
b)
Emittenten, deren Dividendenwerte seit mindestens 18 Monaten zum Handel
an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen
sind und die Nichtdividendenwerte begeben;
58
DE
c)
Anbieter einer Gattung von Wertpapieren, die seit mindestens 18 Monaten zum
Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt
zugelassen sind.
Die Mindestoffenlegungsregelung sieht ein spezielles Registrierungsformular, das
von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen verwendet werden
kann, und eine spezielle Wertpapierbeschreibung, die von den unter den Buchstaben
a und c genannten Personen verwendet werden kann, vor.
2.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2
enthält der im Rahmen der Mindestoffenlegungsregelung für Sekundäremissionen
erstellte Prospekt die erforderlichen Informationen, die es Anlegern ermöglichen,
sich anhand bestimmter Mindestfinanzinformationen, die im Prospekt enthalten sind
oder auf die im Prospekt verwiesen wird und die ausschließlich das letzte
Geschäftsjahr betreffen, über die Aussichten des Emittenten und etwaiger
Garantiegeber, die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, die Gründe für die
Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten zu informieren. Die im
Prospekt enthaltenen Informationen sind in leicht zu analysierender, knapper und
verständlicher Form zu präsentieren und müssen es den Anlegern ermöglichen, eine
fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
3.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen präzisiert
wird, welche verkürzten Informationen in die im Rahmen der
Mindestoffenlegungsregelung zu verwendenden Schemata aufzunehmen sind, wobei
die bereits nach der Richtlinie 2004/109/EG und gegebenenfalls der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 offengelegten Informationen zu berücksichtigen sind.
Die betreffenden delegierten Rechtsakte werden bis zum [Geltungsbeginn] erlassen.
Artikel 15
Mindestoffenlegungsregelung für KMU
1.
KMU können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren dafür
entscheiden, einen Prospekt auf der Grundlage der Mindestoffenlegungsregelung für
KMU zu erstellen, sofern sie keine Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen wurden.
Die Mindestoffenlegungsregelung sieht ein spezielles Registrierungsformular und
eine spezielle Wertpapierbeschreibung vor.
Bei der Festlegung der entsprechenden Prospektschemata werden die
Informationsanforderungen an Größe und Existenzdauer der betreffenden
Unternehmen angepasst.
DE
2.
Unternehmen, die von der Mindestoffenlegungsregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch
machen und Aktien oder Nichtdividendenwerte anbieten, die nicht nachrangig,
konvertibel oder austauschbar sind, nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind, sind
zur Erstellung eines Prospekts in einem strukturierten Format in Form eines
Fragebogens mit standardisiertem Text berechtigt, der vom Emittenten auszufüllen
ist. Zu diesem Zweck sind sowohl das spezielle Registrierungsformular als auch die
spezielle Wertpapierbeschreibung entsprechend zu strukturieren.
3.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42, in denen präzisiert
wird, welche verkürzten Informationen in die im Rahmen der
59
DE
Mindestoffenlegungsregelung zu verwendenden Schemata aufzunehmen sind, und in
denen das gemäß Absatz 2 zulässige optionale Format festgelegt wird.
Die betreffenden delegierten Rechtsakte werden bis zum [Geltungsbeginn] erlassen.
4.
Die ESMA arbeitet Leitlinien für KMU zur Erstellung eines Prospekts in dem gemäß
Absatz 2 vorgesehenen Format aus. Die Verfahren nach Artikel 16 Absatz 3
Unterabsätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 finden keine Anwendung.
Artikel 16
Risikofaktoren
1.
Auf Risikofaktoren wird in einem Prospekt nur insoweit eingegangen, als es sich um
Risiken handelt, die dem Emittenten und/oder den Wertpapieren eigen und im
Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind,
wie auch durch den Inhalt des Registrierungsformulars und der
Wertpapierbeschreibung bestätigt wird. Die Risikofaktoren werden nach ihrer
relativen Wesentlichkeit auf der Grundlage einer vom Emittenten vorgenommenen
Bewertung der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts und des zu erwartenden Umfangs
ihrer negativen Auswirkungen jeweils einer von maximal drei Risikokategorien
zugeordnet.
2.
Die ESMA arbeitet Leitlinien für die Bewertung der Spezifität und Wesentlichkeit
der Risikofaktoren durch die zuständigen Behörden sowie für die Einstufung der
Risikofaktoren in Risikokategorien aus.
Artikel 17
Nichtaufnahme von Angaben
1.
Wenn der endgültige Emissionskurs und/oder das Emissionsvolumen, die
Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden
können,
a)
werden die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die betreffenden
Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionskurses ein Höchstkurs im
Prospekt genannt oder
b)
kann eine Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb
von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen
Emissionskurses und/oder der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen
Wertpapiere widerrufen werden.
Der endgültige Emissionskurs und das Emissionsvolumen werden bei der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinterlegt und gemäß Artikel 20
Absatz 2 veröffentlicht.
2.
DE
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Nichtaufnahme
bestimmter Informationen in den Prospekt genehmigen, wenn sie der Auffassung ist,
dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
die Offenlegung der betreffenden Informationen würde dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen;
b)
die Offenlegung der betreffenden Informationen würde dem Emittenten
ernsthaft schaden, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme
der Informationen nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine
60
DE
fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder etwaigen Garantiegebers
und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen
Rechte irregeführt wird;
c)
die betreffende Information ist in Bezug auf ein spezifisches Angebot oder eine
spezifische Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von
untergeordneter Bedeutung und beeinflusst nicht die Beurteilung der
Finanzlage und der Aussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers.
Die zuständige Behörde legt der ESMA alljährlich einen Bericht zu den
Informationen vor, deren Nichtaufnahme sie genehmigt hat.
3.
Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die in einen Prospekt
aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder
aber den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind,
enthält der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger
Angaben, die den geforderten Angaben gleichwertig sind – es sei denn, solche
Angaben sind nicht verfügbar.
4.
Wenn Wertpapiere von einem Mitgliedstaat garantiert werden, ist der Emittent, der
Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragt, bei der Erstellung eines Prospekts gemäß Artikel 4 nicht verpflichtet,
Angaben über den betreffenden Mitgliedstaat zu liefern.
5.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 42 zu erlassen, in denen präzisiert wird, in welchen Fällen im Einklang mit
Absatz 2 und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Berichte, die die
zuständigen Behörden der ESMA vorzulegen haben, eine Nichtaufnahme von
Angaben zulässig ist.
Artikel 18
Aufnahme von Informationen mittels Verweis
1.
24
DE
Informationen können mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden,
wenn sie zuvor oder gleichzeitig auf elektronischem Wege veröffentlicht werden, in
einer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 25 abgefasst sind und in einem
der folgenden Dokumente enthalten sind:
a)
Dokumente, die im Einklang mit dieser Verordnung von der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden;
b)
Dokumente gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g und Artikel 1
Absatz 4 Buchstaben d und e;
c)
vorgeschriebene Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l;
d)
jährlich und unterjährig vorzulegende Finanzinformationen;
e)
Prüfungsberichte und Jahresabschlüsse;
f)
Lageberichte im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates24;
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
61
DE
g)
Erklärungen zur Unternehmensführung im Sinne des Artikels 20 der Richtlinie
2013/34/EU;
h)
[Vergütungsberichte im Sinne des Artikels [X] der [überarbeitete Richtlinie
über Aktionärsrechte25]
i)
Gründungsurkunde und Satzung.
Dabei muss es sich um die dem Emittenten vorliegenden jüngsten Informationen
handeln.
Werden nur bestimmte Teile eines Dokuments mittels Verweis aufgenommen, muss
der Prospekt eine Erklärung enthalten, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder
für den Anleger nicht relevant sind oder an anderer Stelle des Prospekts abgedeckt
werden.
2.
Werden Informationen mittels Verweis aufgenommen, gewährleistet der Emittent,
der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragt, die Zugänglichkeit der Informationen. Insbesondere muss der
Prospekt eine Liste mit Querverweisen enthalten, damit Anleger bestimmte
Einzelangaben leicht auffinden können, sowie Hyperlinks zu allen Dokumenten, die
mittels Verweis aufgenommene Informationen enthalten.
3.
Der Anleger, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragt, legt soweit möglich zusammen mit dem bei der
zuständigen Behörde eingereichten ersten Entwurf des Prospekts, spätestens aber
zum Zeitpunkt des Überprüfungsprozesses alle mittels Verweis in den Prospekt
aufgenommenen Informationen in einem elektronischen Format mit Suchfunktion
vor, es sei denn, die betreffenden Informationen wurden bereits von der für die
Billigung des Prospekts zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt.
4.
Um eine kohärente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel zu gewährleisten,
kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Aktualisierung der
in Absatz 1 genannten Liste durch Aufnahme weiterer Arten von Dokumenten, die
nach dem Unionsrecht bei eine Behörde zu hinterlegen oder von einer Behörde zu
billigen sind, ausarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL IV
REGELN FÜR DIE BILLIGUNG UND DIE VERÖFFENTLICHUNG DES
PROSPEKTS
Artikel 19
Prüfung und Billigung des Prospekts
1.
Ein Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er durch die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.
2.
Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person innerhalb von zehn
25
DE
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29. Juni 2013, S. 19).
[ABl. C ... vom ... , S. ].
62
DE
Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs ihre Entscheidung hinsichtlich der
Billigung des Prospekts mit.
Ergeht innerhalb der in diesem Absatz sowie den Absätzen 3 und 5 genannten Fristen
keine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Prospekt, so gilt dies nicht als
Billigung.
Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die Billigung des Prospekts und
aller Prospektnachträge zur gleichen Zeit, wie sie den Emittenten, den Anbieter oder
die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person
darüber unterrichtet.
3.
Die Frist gemäß Absatz 2 wird auf 20 Arbeitstage verlängert, wenn das öffentliche
Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der zuvor keine Wertpapiere
öffentlich angeboten hat.
Die Frist von 20 Arbeitstagen gilt nur für die erste Vorlage des Prospektentwurfs.
Sind gemäß Absatz 4 nachfolgende Vorlagen erforderlich, so gilt die Frist nach
Absatz 2.
4.
5.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Prospektentwurf die für eine Billigung
vorausgesetzten Standards bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz
nicht erfüllt und/oder Änderungen oder zusätzliche Informationen erforderlich sind,
so
a)
unterrichtet sie den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt beantragende Person innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Vorlage des Prospektentwurfs und/oder der ergänzenden
Informationen darüber und teilt die Gründe mit, und
b)
gelten die in Absatz 2 genannten Fristen erst ab dem Datum, zu dem ein
geänderter Prospektentwurf und/oder die verlangten zusätzlichen
Informationen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Abweichend von den Absätzen 2 und 4 verkürzt sich die dort genannte Frist für die
in Artikel 9 Absatz 11 genannten Daueremittenten auf fünf Arbeitstage. Der
Daueremittent unterrichtet die zuständige Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor
dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.
Der Daueremittent legt der zuständigen Behörde seinen Antrag mit den
gegebenenfalls erforderlichen Änderungen des einheitlichen Registrierungsformulars
sowie der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung zur Billigung vor.
DE
6.
Die zuständigen Behörden liefern auf ihren Websites eine Anleitung zum Prüfungsund Billigungsverfahren, um eine wirksame und zeitnahe Billigung der Prospekte zu
gewährleisten. Diese Anleitung enthält auch Angaben zu Kontaktstellen für
Billigungen. Der Emittent oder die für die Erstellung des Prospekts zuständige
Person erhalten die Möglichkeit, während des gesamten Verfahrens der Billigung des
Prospekts direkt mit dem Personal der zuständigen Behörde zu kommunizieren und
zu interagieren.
7.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines
Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern
die ESMA vorab darüber informiert wurde und die betreffende zuständige Behörde
damit einverstanden ist. Eine solche Übertragung ist dem Emittenten, dem Anbieter
beziehungsweise der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
63
DE
beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an
dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung getroffen
hat. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum. Artikel 28 Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 findet auf die Übertragung der Billigung des
Prospekts gemäß diesem Absatz keine Anwendung.
8.
Diese Verordnung berührt nicht die Haftung der zuständigen Behörde, die weiterhin
ausschließlich durch das nationale Recht geregelt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Vorschriften über die Haftung
der zuständigen Behörde lediglich für die Billigung von Prospekten durch ihre
zuständige Behörde gelten.
9.
Die Höhe der Gebühren, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für
die Billigung von Prospekten, Registrierungsformularen, einschließlich einheitlicher
Registrierungsformulare, Nachträge und Änderungen sowie die Hinterlegung
einheitlicher Registrierungsformulare, einschlägiger Änderungen und endgültiger
Bedingungen erhebt, wird zumindest auf der Website der zuständigen Behörde
veröffentlicht.
10.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach
Artikel 42 zu erlassen, in denen die Verfahren für die Prüfung der Vollständigkeit,
Verständlichkeit und Kohärenz und für die Billigung des Prospekts festgelegt
werden.
11.
Die ESMA nutzt ihre Befugnisse im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Förderung der Aufsichtskonvergenz in Bezug auf die Prüf- und
Billigungsverfahren der zuständigen Behörden zur Bewertung der Vollständigkeit,
Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen. Die
ESMA fördert insbesondere die Konvergenz hinsichtlich der Wirksamkeit, der
Methoden und des Zeitpunkts der Prüfung der im Prospekt enthaltenen
Informationen durch die zuständigen Behörden.
12.
Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unterzieht die
ESMA die Prüf- und Billigungsverfahren der zuständigen Behörden, einschließlich
der Verfahren zur Notifizierung der Billigung zwischen den zuständigen Behörden,
mindestens einer vergleichenden Analyse („Peer review“). Bei der vergleichenden
Analyse wird auch bewertet, wie sich unterschiedliche Ansätze bei der Kontrolle und
Billigung durch die zuständigen Behörden auf die Möglichkeiten der Emittenten,
sich in der Europäischen Union Kapital zu beschaffen, auswirken. Der Bericht über
die vergleichende Analyse wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn
dieser Verordnung veröffentlicht. Die ESMA ersucht im Rahmen dieser
vergleichenden Analyse gegebenenfalls um Stellungnahmen oder Empfehlungen der
in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.
Artikel 20
Veröffentlichung des Prospekts
1.
DE
Nach seiner Billigung ist der Prospekt dem Publikum durch den Emittenten, den
Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragende Person rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen
Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel zur
Verfügung zu stellen.
64
DE
Im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten
Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt
mindestens sechs Arbeitstage vor Schluss des Angebots zur Verfügung stehen.
2.
3.
Der Prospekt gilt unabhängig davon, ob er aus einem oder mehreren Dokumenten
besteht, als dem Publikum zur Verfügung gestellt, wenn er in elektronischer Form
auf einer der folgenden Websites veröffentlicht wird:
a)
auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum
Handel beantragenden Person,
b)
auf der Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden
Finanzintermediäre, einschließlich der Zahlstellen,
c)
auf der Website des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel
beantragt wird, oder gegebenenfalls des Betreibers des multilateralen
Handelssystems.
Der Prospekt wird in einer beim Aufrufen der Website leicht zugänglichen eigenen
Rubrik veröffentlicht. Der Prospekt wird als herunterladbare, druckbare Datei in
einem nicht editierbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt.
Dokumente mit Informationen, auf die im Prospekt verwiesen wird, sowie Nachträge
und/oder endgültige Bedingungen für den Prospekt werden in derselben Rubrik wie
der Prospekt selbst, erforderlichenfalls in Form einer elektronischen Verknüpfung
(Hyperlink), zur Verfügung gestellt.
4.
Für den Zugang zum Prospekt ist weder eine Registrierung noch die Akzeptanz einer
Haftungsbegrenzungsklausel noch die Entrichtung einer Gebühr erforderlich.
5.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website
alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der gebilligten Prospekte,
einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu den in Absatz 3
genannten spezifischen Rubriken der Website und der Angabe des/der
Aufnahmemitgliedstaat(en), in dem/denen Prospekte gemäß Artikel 24 notifiziert
werden. Die veröffentlichte Liste, einschließlich der Hyperlinks, wird stets auf
aktuellem Stand gehalten, und jeder einzelne Eintrag bleibt während des in Absatz 7
genannten Zeitraums auf der Website verfügbar.
Bei der Notifizierung der Billigung des Prospekts oder eines Prospektnachtrags an
die ESMA übermittelt die zuständige Behörde der ESMA gleichzeitig eine
elektronische Kopie des Prospekts und des betreffenden Prospektnachtrags sowie die
erforderlichen Daten für die Klassifizierung in dem in Absatz 6 genannten
Speichermechanismus durch die ESMA und für die Erstellung des Berichts nach
Artikel 45 .
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht auf ihrer Website
Informationen zu allen gemäß Artikel 24 eingehenden Notifizierungen.
6.
DE
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website spätestens bei Beginn des öffentlichen
Angebots bzw. bei der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel
sämtliche Prospekte, die ihr von den zuständigen Behörden übermittelt wurden,
einschließlich aller Prospektnachträge, endgültiger Bedingungen und gegebenenfalls
einschlägiger
Übersetzungen,
sowie
Angaben
zu
dem/den
Aufnahmemitgliedstaat(en), in dem/denen Prospekte gemäß Artikel 24 notifiziert
werden. Die Veröffentlichung erfolgt über einen für die Öffentlichkeit kostenlos
zugänglichen Speichermechanismus mit Suchfunktionen.
65
DE
7.
Alle gebilligten Prospekte bleiben nach ihrer Veröffentlichung mindestens zehn
Jahre lang auf den in den Absätzen 2 und 6 genannten Websites öffentlich
zugänglich.
8.
Für den Fall, dass der Prospekt mehrere Einzeldokumente umfasst und/oder Angaben
in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und
Angaben getrennt veröffentlicht und verbreitet werden, sofern sie dem Publikum
gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden. In jedem
Einzeldokument des Prospekts ist anzugeben, wo die anderen bereits gebilligten
und/oder bei der zuständigen Behörde hinterlegten Einzeldokumente erhältlich sind.
9.
Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum
Prospekt, die dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der
ursprünglichen Fassung identisch sein, die von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde.
10.
Jeder natürlichen oder juristischen Person muss vom Emittenten, vom Anbieter, von
der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den
Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen
kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung ist
auf Rechtsordnungen beschränkt, in denen im Rahmen dieser Verordnung das
öffentliche Angebot unterbreitet wird oder die Zulassung zum Handel erfolgt.
11.
Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels zu
gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards
erstellen, in denen die Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung des
Prospekts spezifiziert werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
12.
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die für die
Klassifizierung der Prospekte nach Absatz 5 erforderlichen Daten spezifiziert
werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
bis zum [Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 21
Werbung
DE
1.
Jede Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, muss die in diesem
Artikel beschriebenen Grundsätze beachten.
2.
In jeder Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde
bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.
3.
Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen
nicht unrichtig oder irreführend sein. Die in der Werbung enthaltenen Angaben
dürfen nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die der Prospekt enthält, falls
66
DE
er bereits veröffentlicht ist, oder die in den Prospekt aufzunehmen sind, falls er erst
zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird.
4.
Alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über das öffentliche
Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt müssen, selbst
wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Prospekt enthaltenen Angaben
übereinstimmen.
5.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ist befugt zu kontrollieren, ob
bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt die Grundsätze der Absätze 2 bis 4 beachtet
werden.
6.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 42 zu erlassen, in denen die Bestimmungen über die Werbung gemäß den
Absätzen 2 bis 4 weiter präzisiert werden.
Artikel 22
Nachtrag zum Prospekt
1.
Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder
Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die
Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und die zwischen der Billigung des
Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder – falls später
– der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt
werden, müssen unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden.
Dieser Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art
und Weise wie der Prospekt zu billigen und zumindest gemäß denselben Regeln zu
veröffentlichen, wie sie für die Veröffentlichung des ursprünglichen Prospekts
gemäß Artikel 20 galten. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen
sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen neuen Informationen zu
ergänzen.
DE
2.
Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die
Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags
zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der neue
Umstand oder die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem
endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder – falls früher – der Lieferung der
Wertpapiere eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter
verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.
3.
Erstellt der Emittent einen Nachtrag für Angaben im Basisprospekt, die sich nur auf
eine oder mehrere Einzelemissionen beziehen, so gilt das Recht der Anleger, ihre
Zusagen gemäß Absatz 2 zurückzuziehen, nur für die betreffenden Emissionen und
nicht für andere Emissionen von Wertpapieren im Rahmen des Basisprospekts.
4.
Wenn der neue Umstand oder die wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit im
Sinne des Absatzes 1 nur die in einem einheitlichen Registrierungsformular
enthaltenen Angaben betrifft und dieses einheitliche Registrierungsformular
gleichzeitig als Bestandteil mehrerer Prospekte verwendet wird, wird nur ein
Nachtrag erstellt und gebilligt. In diesem Fall sind im Nachtrag alle Prospekte zu
nennen, auf die er sich bezieht.
67
DE
5.
Bei der Prüfung eines Nachtrags vor dessen Billigung kann die zuständige Behörde
verlangen, dass der Nachtrag in der Anlage eine konsolidierte Fassung des ergänzten
Prospekts enthält, sofern dies zur Gewährleistung der Verständlichkeit der Angaben
des Prospekts erforderlich ist. Ein solches Ersuchen gilt als Ersuchen um ergänzende
Informationen im Sinne des Artikels 19 Absatz 4.
6.
Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels zu
gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung
zu tragen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um
die Situationen zu benennen, in denen ein wichtiger neuer Umstand oder eine
wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt
enthaltenen Angaben die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags erfordert.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
bis zum [Datum einfügen – 9 Monate nach Inkrafttreten] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
KAPITEL V
GRENZÜBERSCHREITENDE ANGEBOTE UND ZULASSUNGEN ZUM HANDEL
UND SPRACHENREGELUNG
Artikel 23
Unionsweite Geltung gebilligter Prospekte
1.
Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des Artikels 35 der
vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in
beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot oder für die
Zulassung zum Handel gültig, sofern die ESMA und die zuständige Behörde jedes
Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 24 unterrichtet werden. Die zuständigen
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungsoder Verwaltungsverfahren durch.
2.
Sind nach der Billigung des Prospekts wichtige neue Umstände, wesentliche
Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des Artikels 22 aufgetreten, verlangt
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Veröffentlichung eines
Nachtrags, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu billigen ist. Die ESMA und die
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats über den Bedarf an neuen Informationen unterrichten.
Artikel 24
Notifizierung
1.
DE
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der zuständigen
Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang
eines entsprechenden Ersuchens des Emittenten oder der für die Erstellung des
Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem
Prospektentwurf vorgelegt wird, innerhalb eines Arbeitstages nach Billigung des
Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der
68
DE
Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurde, sowie eine elektronische
Kopie dieses Prospekts.
Der in Unterabsatz 1 genannten Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom
Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in
Auftrag gegebene Übersetzung des Prospekts und/oder der Zusammenfassung
beizufügen.
Dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person
wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
2.
Die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 2 und 3 wird in der
Bescheinigung erwähnt und begründet.
3.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die
Bescheinigung über die Billigung des Prospekts zur gleichen Zeit wie der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.
4.
Sind die endgültigen Bedingungen eines bereits notifizierten Basisprospekts weder
im Basisprospekt noch in einen Nachtrag enthalten, so übermittelt die zuständige
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese auf elektronischem Wege der zuständigen
Behörde der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA so bald wie möglich nach
deren Hinterlegung.
5.
Die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat und in den
Aufnahmemitgliedstaaten erheben keine Gebühr für die Notifizierung – oder
Entgegennahme der Notifizierung – von Prospekten und Nachträgen oder damit
zusammenhängende Überwachungstätigkeiten.
6.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung zu
gewährleisten und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung
zu tragen, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards
ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Notifizierung
der Bescheinigung über die Billigung, für den Prospekt, den Prospektnachtrag und
die Übersetzung der Zusammenfassung festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 25
Sprachenregelung
DE
1.
Wird ein Wertpapier nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur
dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der
Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
anerkannten Sprache erstellt.
2.
Wird ein Wertpapier in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem
Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des
Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung beantragenden Person entweder in
einer von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten anerkannten oder in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.
69
DE
Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können eine
Übersetzung der in Artikel 7 genannten Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n),
nicht jedoch die Übersetzung anderer Teile des Prospekts verlangen.
Für die Zwecke der Prüfung und Billigung durch die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des
Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person entweder in
einer von dieser Behörde anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt.
3.
Wird ein Wertpapier in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich des
Herkunftsmitgliedstaats öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an
einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber
hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum
Handel beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der
einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten können eine
Übersetzung der in Artikel 7 genannten Zusammenfassung in ihre Amtssprache(n),
nicht jedoch die Übersetzung anderer Teile des Prospekts verlangen.
4.
Die endgültigen Bedingungen und die Zusammenfassung der Einzelemission werden
in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.
Bei Mitteilung der endgültigen Bedingungen an die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats oder – im Falle mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten – an die
zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten gilt für die endgültigen
Bedingungen und die Zusammenfassung der angefügten Einzelemission die in
diesem Artikel festgelegte Sprachenregelung.
KAPITEL VI
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR IN DRITTLÄNDERN NIEDERGELASSENE
EMITTENTEN
Artikel 26
Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel mittels eines nach Maßgabe dieser
Verordnung erstellten Prospekts
DE
1.
Drittlandsemittenten, die mittels eines nach Maßgabe dieser Verordnung erstellten
Prospekts ein öffentliches Angebot von Wertpapieren in der Union platzieren oder
eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt in der
Union beantragen wollen, stellen den Antrag zur Billigung des Prospekts gemäß
Artikel 19 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer iii. Dieser Prospekt und der
Drittlandsemittent unterliegen allen Bestimmungen dieser Verordnung unter Aufsicht
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
2.
Der Drittlandsemittent benennt aus dem Kreis der Unternehmen, die aufgrund einer
Zulassung der EU-Finanzdienstleistungsregulierung und einer entsprechenden
Beaufsichtigung
unterliegen,
einen
Vertreter
mit
Sitz
in
seinem
Herkunftsmitgliedstaat. Der Drittlandsemittent teilt der zuständigen Behörde die
Identität und die Kontaktdaten seines Vertreters mit.
70
DE
3.
Der Vertreter dient für die Zwecke dieser Verordnung als Kontaktstelle des
Drittlandsemittenten in der Union, über die jeder amtliche Schriftverkehr mit der
zuständigen Behörde erfolgt. Der Vertreter ist zusammen mit dem
Drittlandsemittenten
gegenüber
der
zuständigen
Behörde
des
Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich, dass der Prospekt im Einklang mit den
Anforderungen gemäß Kapitel VII und VIII dieser Verordnung steht.
Artikel 27
Angebot von Wertpapieren oder Zulassung zum Handel mittels eines nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften eines Drittlands erstellten Prospekts
1.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Drittlandsemittenten kann
einen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands erstellten und diesen
Vorschriften unterliegenden Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn die durch die
Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands auferlegten Informationspflichten den
Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind.
2.
Werden Wertpapiere eines Drittlandsemittenten in einem anderen Mitgliedstaat als
dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen, so gelten die Anforderungen der Artikel 23, 24 und 25.
3.
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur
Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der
Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 13 erlassen.
Die Kommission kann auf der Grundlage der oben genannten Kriterien nach dem in
Artikel 43 genannten Regelungsverfahren Durchführungsmaßnahmen erlassen, die
feststellen, ob ein Drittland aufgrund seines nationalen Rechts die Gleichwertigkeit
der in dem betreffenden Drittland erstellten Prospekte gewährleistet. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2
erlassen.
Artikel 28
Zusammenarbeit mit Drittländern
1.
Für die Zwecke des Artikels 27 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die
Zwecke des Artikels 26 schließen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern über den
Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in Drittländern und die Durchsetzung
von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern. Diese
Kooperationsvereinbarungen
stellen
zumindest
einen
wirksamen
Informationsaustausch sicher, der den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ermöglicht.
Schlägt eine zuständige Behörde den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor,
setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis.
2.
DE
Für die Zwecke des Artikels 27 und, sofern dies für notwendig erachtet wird, für die
Zwecke des Artikels 26 erleichtert und koordiniert die ESMA die Ausarbeitung von
Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den
jeweiligen Aufsichtsbehörden von Drittländern.
71
DE
Um eine kohärente Harmonisierung der Bestimmungen dieses Artikels zu
gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit
einem Muster für Kooperationsvereinbarungen ausarbeiten, das die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit verwenden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten
technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA erleichtert und koordiniert erforderlichenfalls auch den
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich
Informationen von Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die für das Ergreifen von
Maßnahmen nach Artikel 36 und 37 von Belang sein können.
3.
Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den
Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern nur, wenn die
Garantien zum Schutz des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die offengelegten
Informationen jenen nach Artikel 33 mindestens gleichwertig sind. Ein derartiger
Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen
Behörden dienen.
KAPITEL VII
ESMA UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 29
Zuständige Behörden
1.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Verwaltungsbehörde, die für die
Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten und für die Anwendung
der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen zuständig ist. Die
Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.
Die zuständige Behörde ist von den Marktteilnehmern völlig unabhängig.
2.
Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen Behörde gestatten, die Aufgaben im
Zusammenhang mit der Internet-Veröffentlichung der gebilligten Prospekte zu
delegieren.
Jede Delegierung von Aufgaben erfolgt mittels eines eigenen Beschlusses, in dem
anzugeben ist, welche Aufgaben übertragen werden und unter welchen Bedingungen
diese auszuführen sind, und der eine Klausel enthält, die die betreffende Stelle dazu
verpflichtet, aufgrund ihres Handelns und durch ihre Organisationsstruktur zu
gewährleisten, dass Interessenkonflikte vermieden werden und Informationen, die sie
bei Ausführung der ihr delegierten Aufgaben erhält, nicht missbräuchlich oder
wettbewerbswidrig verwendet werden. In diesem Beschluss werden alle
Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und der Stelle, der Aufgaben
übertragen werden, spezifiziert.
Die nach Absatz 1 benannte zuständige Behörde ist in letzter Instanz für die
Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und für die Billigung der Prospekte
verantwortlich.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA und den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten den Beschluss nach Unterabsatz 2,
einschließlich der genauen Bedingungen der Delegierung, mit.
DE
72
DE
3.
Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für
überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen,
gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel 30
Befugnisse der zuständigen Behörden
1.
DE
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die
zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die erforderlichen
Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, um
a)
von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben
in den Prospekt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet;
b)
von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt beantragenden Personen sowie von Personen, die diese
kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von
Informationen und Unterlagen zu verlangen;
c)
von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten, des Anbieters
oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden
Person sowie von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots oder der
Zulassung zum Handel beauftragten Finanzintermediären die Vorlage von
Informationen zu verlangen;
d)
ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils
höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein
hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung verstoßen wurde;
e)
die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu
untersagen oder auszusetzen, oder zu verlangen, dass Emittenten, Anbieter
oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden
Personen oder die einschlägigen Finanzintermediäre die Werbung unterlassen
oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen,
wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;
f)
ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend
begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
g)
den Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinander
folgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden geregelten
Märkten die Aussetzung des Handels für jeweils höchstens zehn aufeinander
folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht
besteht, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;
h)
den Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn sie feststellt, dass
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde;
i)
den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, ein Anbieter oder eine die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person
seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
73
DE
j)
die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein
öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen, wenn die
zuständige Behörde ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder
Beschränkungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates26 wahrnimmt, solange dieses Verbot
oder diese Beschränkungen gelten;
k)
die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder einer die
Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person
erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn der
Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten
Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen haben;
l)
zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen
Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die
Bewertung der zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere
beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die
Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
m)
den Handel der Wertpapiere auszusetzen oder von dem betreffenden geregelten
Markt die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung
sind, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den
Anlegerinteressen abträglich wäre;
n)
Prüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten
Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu diesem Zweck
Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich
welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in
Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Prüfung oder Ermittlung
Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen
Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.
Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die
zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1
genannten Befugnisse zu entscheiden. Nach Artikel 21 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 ist die ESMA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort gemäß Buchstabe
n zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von mindestens zwei zuständigen Behörden
durchgeführt werden.
2.
26
DE
Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und
Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
a)
unmittelbar;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche
Behörden;
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 84).
74
DE
3.
Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen
Behörden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und
Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.
4.
Wenn eine Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung
Informationen meldet, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der
Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.
5.
Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für
überseeische europäische Gebiete, deren Außenbeziehungen sie wahrnehmen,
gesonderte Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel 31
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
1.
Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und mit der ESMA für die Zwecke
dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und
kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 36 strafrechtliche Sanktionen für
Verstöße gegen diese Verordnung festgelegt haben, stellen durch angemessene
Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse
haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu
treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder
Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung
eingeleitet wurden; sie leisten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie
mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für
andere zuständige Behörden und die ESMA.
2.
Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um
Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer
Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände
gegeben ist:
a)
Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen
Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu
beeinträchtigen;
b)
aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor
einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig;
c)
gegen die genannten Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein
rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.
3.
Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich
Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
alle
4.
Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor
Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.
Die beantragende zuständige Behörde setzt die ESMA von jedem Antrag nach
Unterabsatz 1 in Kenntnis. Im Falle von Ermittlungen oder Überprüfungen mit
grenzüberschreitender Wirkung koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der
zuständigen Behörden die Ermittlung oder Überprüfung.
DE
75
DE
Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Überprüfungen oder Ermittlungen vor
Ort, so hat sie folgende Möglichkeiten:
a)
Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;
b)
sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der
Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;
c)
sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder
Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;
d)
sie benennt Rechnungsprüfer oder Sachverständige zur Durchführung der
Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort und/oder
e)
sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten
zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.
5.
Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein
Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch,
zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion
geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) kann die ESMA in den in Satz 1 genannten Fällen
gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen
Befugnissen tätig werden.
6.
Die ESMA kann Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der
gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden
Informationen ausarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
7.
Die ESMA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von
Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit und den
Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden ausarbeiten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten
technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 32
Zusammenarbeit mit der ESMA
DE
1.
Die zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA zusammen.
2.
Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
3.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen,
kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der
Verfahren und Formen des Informationsaustauschs gemäß Absatz 2 ausarbeiten.
76
DE
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 33
Berufsgeheimnis
1.
Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten
Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche
oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen
den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sein denn, ihre Weitergabe wird von
den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder
ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
2.
An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige
Behörde oder für Stellen, denen die zuständige Behörden Befugnisse übertragen
haben, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen
dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn,
dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.
Artikel 34
Datenschutz
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung
führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit
den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG
aus.
Die ESMA handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser
Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 35
Vorsichtsmaßnahmen
DE
1.
Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass vom Emittenten,
vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder
von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragten Finanzinstituten
Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass diese Personen den Pflichten,
die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so befasst sie
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen
Feststellungen.
2.
Verstoßen der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel
beantragende Person oder die mit der Platzierung des öffentlichen Angebots
beauftragten Finanzinstitute trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die einschlägigen
Bestimmungen dieser Verordnung, ergreift die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA alle für den Schutz der Anleger
erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA
unverzüglich darüber.
77
DE
3.
Die ESMA kann in den Fällen nach Absatz 2 im Einklang mit der ihr gemäß
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig
werden.
KAPITEL VIII
VERWALTUNGSMASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Artikel 36
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen
1.
Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden
gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen
festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden
im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei
folgenden Verstößen geeignete Verwaltungsmaßnahmen und verwaltungsrechtliche
Sanktionen zu verhängen:
a)
bei Verstößen gegen Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 10,
Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 bis 13, Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 und 3,
Artikel 12, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16
Absatz 1, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 18 Absätze 1 bis 3, Artikel 19
Absatz 1, Artikel 20 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 bis 10, Artikel 21
Absätze 2 bis 4, Artikel 22 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 25;
b)
wenn bei einer Untersuchung oder Prüfung nicht zusammengearbeitet oder
einem unter Artikel 30 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1
genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in
Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum [Datum einfügen –
12 Monate nach Inkrafttreten] gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen
Sanktionen unterliegen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA
im Falle eines solchen Beschlusses die Einzelheiten der entsprechenden
Bestimmungen ihres Strafrechts.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum [Datum einfügen
– 12 Monate nach Inkrafttreten] die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 und 2
genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA
unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.
2.
DE
Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die
zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen gemäß Absatz 1
Buchstabe a zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und
Maßnahmen zu verhängen:
a)
öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen
Person und der Art des Verstoßes;
b)
Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den
Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
c)
maximale Verwaltungsgeldstrafen in mindestens zweifacher Höhe der durch
die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich
beziffern lassen;
78
DE
d)
im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe
von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht
der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am [Datum des
Inkrafttretens einfügen] oder 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der
betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der
vom Leitungsorgan an der Spitze gebilligt wurde;
handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine
Tochtergesellschaft
einer
Muttergesellschaft,
die
nach
der
Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist
der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die
entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Unionsvorschriften für die
Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss
ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze
gebilligt wurde;
e)
3.
im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldstrafen in Höhe
von mindestens 700 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung
nicht der Euro ist, Geldbußen in entsprechender Höhe in der Landeswährung
am [Datum des Inkrafttretens einfügen].
Mitgliedstaaten können zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere
Verwaltungsgeldstrafen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.
Artikel 37
Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
1.
2.
DE
Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Bestimmung der Art und der
Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen alle relevanten
Umstände, darunter gegebenenfalls
a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;
c)
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich aus
dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den
Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen
Person ablesen lässt;
d)
die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Kleinanleger;
e)
die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen
Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste,
soweit diese sich beziffern lassen;
f)
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person
mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser
Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;
g)
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person;
h)
Maßnahmen, die die verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat,
um eine Wiederholung zu verhindern.
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen
Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 36
arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die
79
DE
Ausführung
ihrer
Aufsichtsund
Ermittlungsbefugnisse
sowie
die
verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die sie verhängen, und die anderen
verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie treffen, im Rahmen dieser Verordnung
wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit
und Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse
und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen in
grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
Artikel 38
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen
Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden
können.
Artikel 39
Meldung von Verstößen
DE
1.
Die zuständigen Behörden schaffen wirksame Mechanismen, um Meldungen von
tatsächlichen oder möglichen Verstößen gegen diese Verordnung bei ihnen zu
fördern und zu ermöglichen.
2.
Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
a)
spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen über tatsächliche
oder mögliche Verstöße und deren Nachverfolgung, einschließlich der
Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle für derartige Meldungen;
b)
angemessener Schutz von auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags
beschäftigten Angestellten, die Verstöße melden, vor zumindest
Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter
Behandlung durch ihren Arbeitgeber oder Dritte;
c)
Schutz der Identität und personenbezogenen Daten sowohl der Person, die die
Verstöße anzeigt, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen
Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die
Offenlegung der Identität ist nach nationalem Recht vor dem Hintergrund
weiterer Ermittlungen oder anschließender Gerichtsverfahren vorgeschrieben.
3.
Im Einklang mit dem nationalen Recht können die Mitgliedstaaten finanzielle
Anreize für Personen, die relevante Informationen über tatsächliche oder mögliche
Verstöße gegen diese Verordnung bereitstellen, unter der Voraussetzung gewähren,
dass diese Personen nicht bereits anderen gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtungen zur Meldung solcher Informationen unterliegen, dass die
Informationen neu sind und dass sie zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen
oder einer strafrechtlichen Sanktion oder einer anderen verwaltungsrechtlichen
Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung führen.
4.
Die Mitgliedstaaten verlangen von Arbeitgebern, die im Hinblick auf
Finanzdienstleistungen regulierte Tätigkeiten ausüben, dass sie über geeignete
Verfahren verfügen, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, tatsächliche oder
mögliche Verstöße intern über einen spezifischen, unabhängigen und autonomen
Kanal zu melden.
80
DE
Artikel 40
Bekanntmachung von Entscheidungen
DE
1.
Jede Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine
verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme zu verhängen, wird von den
zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website bekannt gemacht, sobald die
sanktionierte Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden
mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen
Personen bekannt gemacht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch
die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
2.
Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht
gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der Rechtsträger oder der Identität
oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig
wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder
laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
zuständigen Behörden
a)
die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder einer Maßnahme erst
dann bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung
weggefallen sind, oder
b)
die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in
anonymisierter Form und in Einklang mit nationalem Recht bekannt machen,
wenn eine solche anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der
betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet. Bei der Entscheidung,
eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekannt zu machen,
kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für vertretbare Zeit
zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die
anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr
bestehen, oder
c)
davon absehen, die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder
Maßnahme bekannt zu machen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben
a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
i)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
ii)
bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Falle von Maßnahmen,
deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit
gewahrt ist.
3.
Wenn gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme
Rechtsmittel bei der zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingelegt werden,
geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website umgehend
bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird
jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer
Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, bekannt gemacht.
4.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem
Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer
offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene
personenbezogene Daten bleiben nur so lange auf der offiziellen Website der
zuständigen
Behörde
einsehbar,
wie
dies
nach
den
geltenden
Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
81
DE
Artikel 41
Mitteilung von Sanktionen an die ESMA
1.
Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA jährlich aggregierte Informationen
über alle gemäß Artikel 36 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und
Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1
strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 36 Absatz 1 genannten
Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA
jedes Jahr anonymisierte, aggregierte Informationen über alle strafrechtlichen
Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht
die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
2.
Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen
oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben, so
meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gleichzeitig
der ESMA.
3.
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen
oder Maßnahmen, die verhängt, im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c
jedoch nicht bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang
mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mit. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und
das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen
erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die
Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine
zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den
zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten
Informationen aktualisiert.
KAPITEL IX
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 42
Ausübung der Befugnisübertragung
DE
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6,
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14
Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 21
Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab
[Datum des Inkrafttretens einfügen] übertragen.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6, Artikel 2 Absatz 2,
Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15
Absatz 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 6 und
Artikel 27 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in
diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss
über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
82
DE
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den
Widerruf nicht berührt.
4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 6, Artikel 2 Absatz 2,
Artikel 9 Absatz 14, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15
Absatz 3, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 6 und
Artikel 27 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei
Monate verlängert.
Artikel 43
Ausschuss
1.
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der
Kommission27 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser
Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
Aufhebung
1.
Die Richtlinie 2003/71/EG wird mit Wirkung vom [Datum des Geltungsbeginns]
aufgehoben.
2.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003/71/EG gelten als Bezugnahmen auf diese
Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser
Verordnung zu lesen.
3.
Die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU
enthaltene Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie
2003/71/EG gilt weiterhin für die Zwecke der Definition des Begriffs des
gleichwertigen Markts eines Drittlandes im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU.
4.
Prospekte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/71/EG vor dem [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung]
gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder während eines
Zeitraums von zwölf Monaten nach dem [Datum des Geltungsbeginns dieser
Verordnung], je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin diesen nationalen
Rechtsvorschriften.
27
DE
Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen
Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
83
DE
Artikel 45
ESMA-Bericht über Prospekte
1.
Die ESMA veröffentlicht auf der Grundlage der über den Mechanismus nach
Artikel 20 Absatz 6 öffentlich zugänglich gemachten Dokumente jährlich einen
Bericht mit Statistiken über die in der Union gebilligten und notifizierten Prospekte
und einer Trendanalyse unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von
Emittenten, insbesondere KMU, und der Arten von Emissionen, insbesondere
Angebotsgegenwert, Art der übertragbaren Wertpapiere, Art des Handelsplatzes und
Stückelung.
2.
Dieser Bericht enthält insbesondere Folgendes:
a)
eine Analyse des Umfangs, in dem in der gesamten Union die
Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14 und 15 angewandt und das in
Artikel 9 genannte einheitliche Registrierungsformular verwendet werden;
b)
Statistiken über Basisprospekte und endgültige Bedingungen sowie Prospekte,
die aus mehreren Einzeldokumenten oder als einziges Dokument erstellt
werden;
c)
Statistiken über die durch öffentliche Angebote von Wertpapieren, die dieser
Verordnung unterliegen, durchschnittlich und insgesamt beschafften Beträge
durch nicht börsennotierte Unternehmen, Gesellschaften, deren Wertpapiere
auf multilateralen Handelssystemen, einschließlich KMU-Wachstumsmärkten,
gehandelt werden, und Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an
geregelten Märkten zugelassen sind. Sofern möglich, enthalten diese
Statistiken auch eine Aufschlüsselung nach Börsengängen und nachfolgenden
Angeboten sowie nach Dividendenwerten und Nichtdividendenwerten.
Artikel 46
Überprüfung
Spätestens [Datum einfügen – fünf Jahre nach Inkrafttreten] legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für einen Rechtsakt.
In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die
Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14 und 15 und das einheitliche
Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen
sind. Bei der Erstellung des Berichts wird den Ergebnissen der vergleichenden Analyse nach
Artikel 19 Absatz 12 Rechnung getragen.
Artikel 47
Inkrafttreten und Geltung
DE
1.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2.
Sie gilt ab dem [Datum eintragen – 12 Monate nach Inkrafttreten].
3.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 11, Artikel 19
Absatz 8, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 36, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39,
84
DE
Artikel 40 und Artikel 41 bis zum [Datum einfügen – 12 Monate nach Inkrafttreten]
nachzukommen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
DE
Im Namen des Rates
Der Präsident
85
DE
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur:
1.3. Art des Vorschlags/der Initiative
1.4. Ziel(e)
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6. Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring und Berichterstattung
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.
GESCHÄTZTE
FINANZIELLE
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
AUSWIRKUNGEN
DES
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
DE
86
DE
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine „Verordnung XXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom xx.xx.xx über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei
deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist“
1.2.
Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur28
Politikbereich: [...]
Tätigkeit: [...]
1.3.
Art des Vorschlags/der Initiative
 Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme29.
 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme.
 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4.
Ziel(e)
1.4.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission
Diese Initiative ist einer der Bausteine der Kapitalmarktunion. Der Vorschlag bezweckt
insbesondere Folgendes:
1)
der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegenzuwirken
2)
den Anlegerschutz auf den Kapitalmärkten zu verbessern
1.4.2.
Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Einzelziel Nr.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen
(i) den Verwaltungsaufwand bei der Prospekterstellung sowohl für KMU als auch für Daueremittenten
verringern;
(ii) den Prospekt zu einem wesentlichen Offenlegungsinstrument für potenzielle Anleger machen;
(iii) mehr Konvergenz zwischen
Offenlegungsvorschriften herstellen.
dem
EU-Prospekt
und
anderen
EU-
ABM/ABB-Tätigkeit(en):
28
29
DE
ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management/ ABB: Activity Based
Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
87
DE
1.4.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
dürfte.
1.
Verringerter Verwaltungsaufwand bei der Befolgung der Prospektrichtlinie für
Anbieter und Emittenten;
2.
flexiblerer und besser geeigneter Prospektrechtsrahmen für die verschiedenen
erfassten Arten von Wertpapieren und Emittenten, insbesondere für KMU;
4.
bessere Anpassung der Prospektrichtlinie an aktuelles EU-Recht;
5.
wirksamere
Prospektordnung.
1.4.4.
Offenlegungspflichten
gegenüber
Anlegern
im
Rahmen
der
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt.
•
die Zahl der im Rahmen der verschiedenen Regelungen der Prospektrichtlinie
gebilligten Prospekte und die beschafften Mittel;
•
der Anteil der von KMU veröffentlichten Prospekte;
•
der Anteil der Kleinanleger an den Anlegern bei Börsengängen;
•
die Liquidität der Sekundärmärkte;
•
die Kosten für die Prospekterstellung und -billigung im Vergleich zu den derzeitigen
Kosten;
•
der Anteil der Prospekte, die mit dem europäischen Pass in anderen Mitgliedstaaten
genutzt werden.
1.5.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
1.5.2.
Die Überarbeitung der Prospektrichtlinie soll zu den Zielen der Kapitalmarktunion
beitragen, der Fragmentierung der Finanzmärkte entgegenwirken, die Finanzquellen
diversifizieren und grenzüberschreitende Kapitalflüsse stärken. Mehrwert aufgrund
des Tätigwerdens der EU
Der EU-weit harmonisierte Prospekt ist ein wichtiges Instrument für die Integration der Kapitalmärkte
in der gesamten Union. Sobald ein Prospekt von der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats
gebilligt wurde, kann er in anderen Mitgliedstaaten zur Kapitalbeschaffung über ein öffentliches
Angebot oder eine Zulassung zu einem geregelten Markt genutzt werden. Der erleichterte Zugang zum
Prospekt für KMU und Unternehmen, die häufig auf die Kapitalmärkte zurückgreifen
(Daueremittenten), trägt wesentlich zur Schaffung einer Kapitalmarktunion bei.
1.5.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die Prospektrichtlinie wurde bereits im Jahr 2010 überarbeitet. Die damals
ergriffenen Maßnahmen sollten zu Einsparungen führen. Eine Bewertung der
Funktionsweise der geänderten Richtlinie hat ergeben, dass alle Interessengruppen,
Emittenten, Anleger und die Mitgliedstaaten die Richtlinie für ein nützliches
Instrument zur Förderung der Markteffizienz und -integration sowie des
Anlegerschutzes halten. Mit der Richtlinie wurden Mindeststandards für die
Offenlegung und die Billigung durch die zuständigen nationalen Behörden gesetzt,
die in der gesamten Union Gültigkeit haben. Trotz dieser positiven Entwicklungen
DE
88
DE
vollzogen sich die Änderungen nur allmählich und reichten nicht aus, um die Kosten
der Kapitalaufnahme unter Verwendung eines Prospekts wesentlich zu senken.
1.5.4.
Vereinbarkeit mit
Synergieeffekte
anderen
Finanzierungsinstrumenten
sowie
mögliche
Die Überarbeitung der Prospektrichtlinie ist Teil des am 30. September 2015
angenommenen Aktionsplans zur Kapitalmarktunion. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen werden voraussichtlich umfassende Auswirkungen auf Liquidität,
Stabilität und Attraktivität der Kapitalmärkte in der Europäischen Union haben. Da
in den Märkten verschiedenste Hindernisse bestehen, könnte die Zielsetzung nicht
durch eine einzige Maßnahme erreicht werden.
DE
89
DE
1.6.
Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit
– 
Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
– 
Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit
– Anlaufphase von 2017 bis 2019,
– anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.
Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung30
 Direkte Verwaltung durch die Kommission
–  durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen
der Union;
– 
durch Exekutivagenturen.
 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;
–  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);
–  die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;
–  Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;
–  öffentlich-rechtliche Körperschaften;
–  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;
–  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende
Finanzsicherheiten bieten;
–  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind.
–
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern.
Bemerkungen
30
Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält
die
Website
BudgWeb
(in
französischer
und
englischer
Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.
DE
90
DE
Die Umsetzung dieser Initiative erfordert ein Tätigwerden der ESMA. Die vorgeschlagenen
Mittel sind für die ESMA bestimmt, die eine Regulierungsagentur und keine Exekutivagentur
ist. Die ESMA handelt unter der Aufsicht der Kommission.
Zur Durchführung der Maßnahme wird die ESMA eine IT-Lösung für die Speicherung der
Prospekte und der einschlägigen Dokumente entwickeln müssen, die einfach zugänglich ist
und eine Suchfunktion für Nutzer umfasst.
DE
91
DE
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kommission sollte die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen fünf Jahre
nach Inkrafttreten des Vorschlags prüfen.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und
effektiven Einsatz der Mittel anbelangt, wird davon ausgegangen, dass die
vorgeschlagene Verordnung keine neuen Risiken bergen dürfte, die nicht durch den
bestehenden ESMA-Rahmen für die interne Kontrolle abgedeckt wären.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Entfällt
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Für die Zwecke der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen für die ESMA.
Die ESMA tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich entsprechende Vorschriften, die für
sämtliche Mitarbeiter der ESMA gelten.
Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei
den Empfängern der von der ESMA ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung
dieser Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
DE
92
DE
3.
GESCHÄTZTE
FINANZIELLE
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
AUSWIRKUNGEN
DES
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
 Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Art der
Ausgaben
Haushaltslinie
12.02.06 ESMA
1a
31
von
EFTALändern32
von
Kandidaten
ländern33
GM
JA
JA
GM/NGM
Nummer
[Bezeichnung.............................................]
Finanzierungsbeiträge
von
Drittlände
rn
nach Artikel 21
Absatz 2
Buchstabe b der
Haushaltsordnung
NEIN
NEIN
 Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Art der
Ausgaben
Haushaltslinie
Nummer
[Bezeichnung……………Entfällt……………
……………]
[XX.YY.YY.YY]
31
32
33
DE
GM/NGM
Finanzierungsbeiträge
von
EFTALändern
von
Kandidaten
ländern
von
Drittlände
rn
nach Artikel 21
Absatz 2
Buchstabe b der
Haushaltsordnung
JA/NEI
N
JA/NEIN
JA/NEI
N
JA/NEIN
GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
93
DE
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
[Zum Ausfüllen dieses Teils ist die Tabelle für Verwaltungsausgaben zu verwenden (2. Dokument im Anhang dieses
Finanzbogens), die für die dienststellenübergreifende Konsultation in CISNET hochgeladen wird.]
3.2.1.
Übersicht
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
Nummer
[Bezeichnung……………...……………………………………………………………
….]
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
Nummer
[Bezeichnung: 1a]
Jahr
N34
2016
[Einrichtung]: ESMA
Titel 1:
Titel 2:
Titel 3:
Verpflichtungen
(1)
Zahlungen
(2)
Verpflichtungen
(1a)
Zahlungen
(2a)
Verpflichtungen
(3a)
Zahlungen
(3b)
Verpflichtungen
Mittel INSGESAMT
für die ESMA
34
35
DE
=1+1a
+3a
=2+2a
Zahlungen
+3b
Jahr
Jahr
Jahr
N+1
2017
N+2
2018
N+3
2019
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte
weitere Spalten einfügen
INSGESAMT35
0,362
0,362
0
0
1,078
1,078
0,600
0,600
0,924
0,924
0,600
0,600
0,200
0,200
0,120
0,120
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
...
2,564
2,564
1,320
1,320
0,362
1,678
1,524
0,320
...
...
...
3,884
0,362
1,678
1,524
0,320
...
...
...
3,884
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Dieser Betrag umfasst die Umsetzungsphase und das erste Jahr danach. Er gilt nicht für die folgenden Jahre, in denen die Mittelzuweisung gleich hoch wäre
wie für 2019, da dieser Zeitraum nicht begrenzt ist und daher keine Summe berechnet werden kann.
94
D
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
5
Verwaltung
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
N
N+1
N+2
N+3
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte
weitere Spalten einfügen
INSGESAMT
GD: <…….>
 Personalausgaben
 Sonstige Verwaltungsausgaben
GD <….> INSGESAMT
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
Mittel
(Verpflichtungen insges.
= Zahlungen insges.)
entfällt
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
JahrN36:
2016
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
36
37
DE
JahrN
JahrN
JahrN
+1:
2017
+2:
2018
+3:
2019
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte
weitere Spalten einfügen
INSGESAMT37
Verpflichtungen
0,362
1,678
1,524
0,320
...
...
...
3,884
Zahlungen
0,362
1,678
1,524
0,320
...
...
...
3,884
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Dieser Betrag umfasst die Umsetzungsphase und das erste Jahr danach. Er gilt nicht für die folgenden Jahre, in denen die Mittelzuweisung gleich hoch wäre
wie für 2019, da dieser Zeitraum nicht begrenzt ist und daher keine Summe berechnet werden kann.
95
D
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel der ESMA
– 
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
– 
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
N: 2016
Ziele und
Ergebnisse
angeben
2017
Jahr
N+2: 2018
Jahr
N+3: 2019
Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
INSGESAMT
EINZELZIEL Nr. 1
39
Koste
n
Koste
n
Anzahl
Koste
n
Anzahl
Koste
n
Anzahl
Koste
n
Anzahl
Koste
n
Anzahl
Art
Durch
schnitt
skoste
n
38
Anzahl
ERGEBNISSE
Anzahl

JahrN+1:
Koste
n
Gesam
tzahl
Gesamtk
osten
…
- Ergebnis
- Ergebnis
- Ergebnis
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
EINZELZIEL Nr. 2 ...
- Ergebnis
Zwischensumme für Einzelziel
Nr. 2
GESAMTKOSTEN
38
39
DE
Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
96
DE
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen [der Einrichtung]
3.2.3.1. Übersicht
– 
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– 
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
JahrN40:
ESMA
2016
Jahr
Jahr
Jahr
N+1:
2017
N+2:
2018
N+3:
2019
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte
weitere Spalten einfügen
INSGES
AMT41
Beamte
(Funktionsgruppe AD)
Beamte
(Funktionsgruppe
AST)
Vertragsbedienstete
1
7
6
1,3
...
...
...
15,3
1
7
6
1,3
...
...
...
15,3
Zeitbedienstete
Abgeordnete nationale
Sachverständige
INSGESAMT
Bitte vorgesehenes Einstellungsdatum angeben und Betrag entsprechend anpassen (bei
Einstellung im Juli werden nur 50 % der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt) und
weitere Erläuterungen in einem Anhang geben.
40
41
DE
Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
Dieser Betrag umfasst die Umsetzungsphase und das erste Jahr danach. Er gilt nicht für die folgenden
Jahre, in denen die Mittelzuweisung gleich hoch wäre wie für 2019, da dieser Zeitraum nicht begrenzt
ist und daher keine Summe berechnet werden kann.
97
DE
3.2.3.2. Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD
–  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– 
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
Jahr
N
Jahr
N+1
Jahr
N+2
Jahr N+3
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6.)
bitte weitere Spalten
einfügen
 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen
(Beamte und Bedienstete auf Zeit)
XX 01 01 01 (am Sitz und in den
Vertretungen der Kommission)
XX 01 01 02 (in den Delegationen)
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in
Vollzeitäquivalenten (VZÄ))42
XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK
der Globaldotation)
XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK
und JSD in den Delegationen)
44
XX 01 0 - am Sitz
4 jj43
- in den Delegationen
XX 01 05 02 (CA, ANS und LAK
der indirekten Forschung)
10 01 05 02 (VB, ANS und LAK
der direkten Forschung)
Sonstige Haushaltslinien (bitte
angeben)
INSGESAMT
XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren
Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
42
43
44
DE
VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige,
LAK =Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) und den Europäischer Fischereifonds (EFF).
98
DE
Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V, Abschnitt 3 anzugeben.
DE
99
DE
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
– 
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
– 
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
[...]
– 
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen
Finanzrahmens45.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der ESMA wurden im Hinblick auf die Personalausgaben im Einklang mit der
Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESA für 2015 geschätzt.
Die ESMA wird eine IT-Lösung für die Speicherung der Prospekte und der einschlägigen Dokumente entwickeln und verwalten müssen, die
einfach zugänglich ist und eine Suchfunktion für Nutzer umfasst. Mit der Entwicklung dieser IT-Lösung wird voraussichtlich 2017 begonnen,
und sie dürfte 2018 abgeschlossen sein.
Darüber hinaus wird die ESMA einen jährlichen Bericht veröffentlichen müssen, der Statistiken über die gebilligten und notifizierten Prospekte
in der Union und eine Analyse der Entwicklungen unter Berücksichtigung der Arten von Emittenten und Emissionen enthalten soll.
Der Vorschlag der Kommission sieht für die ESMA auch Bestimmungen zur Ausarbeitung einer Reihe technischer Regulierungsstandards (RTS)
vor.
Unter der Annahme, dass Rat und Parlament die vorgeschlagene Verordnung bis Ende 2016 verabschieden, wird die ESMA 2017 an den
technischen Regulierungsstandards arbeiten.
Der ESMA werden keine neuen Aufsichtsbefugnisse übertragen, sie wird aber ersucht, die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die Konvergenz
bei der Auslegung und Anwendung der Prospektrichtlinie/-verordnung weiter zu fördern.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
– Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
45
DE
Siehe Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
100
DE
– Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
N
N+1
N+2
N+3
Bei länger andauernden
Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte
weitere Spalten einfügen
Insgesamt
Geldgeber/kofinanzierend
e Einrichtung
Kofinanzierung
INSGESAMT
DE
101
DE
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– 
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– 
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–

auf die Eigenmittel
–

auf die sonstigen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das
laufende
Haushaltsjahr
zur Verfügung
stehende
Mittel
46
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
N
N+1
N+2
N+3
Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen
Artikel ………….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.
[...]
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
[...]
46
DE
Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
102
DE
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist
Die Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben der ESMA wurden im Hinblick auf die Personalausgaben im Einklang mit der
Kostenklassifizierung im Haushaltsentwurf für die ESA für 2015 geschätzt. Der Vorschlag der Kommission sieht für die ESMA Bestimmungen
zur Ausarbeitung einer Reihe technischer Regulierungsstandards (RTS) und technischer Durchführungsstandards (ITS) vor.
Artikel
Art der
Form der
Ermächtigu Ermächtigu
ng
ng
7(11)
RTS
18(4)
RTS
20(11)
RTS
20(12)
RTS
22(6)
RTS
24(6)
ITS
28(2)
RTS
29(6)
RTS
31(6)
RTS
31(7)
ITS
DE
Umfang der Ermächtigung
Inhalt und Format der Darstellung der wesentlichen historischen
MussFinanzinformationen der Zusammenfassung unter Berücksichtigung
Bestimmung
verschiedener Arten von Wertpapieren und Emittenten
Erweiterung der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Liste um zusätzliche
KannDokumenttypen, die nach EU-Recht bei einer Behörde hinterlegt oder
Bestimmung
von dieser gebilligt werden müssen
KannSpezifizierung der Bestimmungen über die Veröffentlichung des
Bestimmung Prospekts
MussSpezifizierung der für die Klassifizierung der Prospekte nach Artikel 20
Bestimmung Absatz 5 erforderlichen Daten.
Spezifizierung von Situationen, in denen ein wichtiger neuer Umstand
Mussoder eine wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die
Bestimmung im Prospekt enthaltenen Informationen die Veröffentlichung eines
Prospektnachtrags erfordert.
KannFestlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die
Bestimmung Übermittlung der Bescheinigung über die Billigung, für den Prospekt,
den Prospektnachtrag und die Übersetzung der Zusammenfassung
KannAusarbeitung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen, das die
Bestimmung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit verwenden
KannSpezifizierung der in Artikel 29 Absatz 1 geforderten Informationen
Bestimmung (Kooperationsvereinbarung)
KannSpezifizierung der im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 zwischen den
Bestimmung zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen
KannErstellung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die
Bestimmung Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den
103
DE
32(3)
ITS
zuständigen Behörden.
KannFestlegung der Verfahren und Formate für den Informationsaustausch
Bestimmung gemäß Artikel 32 Absatz 2 (Zusammenarbeit mit der ESMA)
Zudem wird die ESMA ihr bestehendes Prospektregister ausbauen und in eine Online-Datenbank mit Suchfunktion umwandeln müssen, die
Anleger kostenlos nutzen können. Damit werden Anleger an einer zentralen Anlaufstelle Zugang zu EU-Prospekten haben und diese vergleichen
können. Anhand der gesammelten Daten kann die ESMA außerdem detaillierte Statistiken über die in der EU gebilligten Prospekte sowie einen
Jahresbericht erstellen. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gemeinsam mit den gebilligten Prospekten in elektronischer Form auch
die entsprechenden Metadaten, anhand derer die Prospekte auf der Website der ESMA indexiert werden können.
Der ESMA werden keine neuen Aufsichtsbefugnisse übertragen, sie wird aber gebeten, die Zusammenarbeit bei der Aufsicht und die
Konvergenz bei der Auslegung und Anwendung der STS - Kriterien weiter zu fördern (siehe Kapitel 3). Dieses Ziel ist entscheidend, da es
einer Fragmentierung des Marktes für Verbriefungen in der EU entgegenwirkt.
Bezüglich des Zeitplans wird davon ausgegangen, dass die Verordnung Mitte 2016 in Kraft tritt. Um mit den vorbereitenden Arbeiten beginnen
zu können und eine reibungslose Durchführung der Verordnung zu gewährleisten, werden die zusätzlichen Mittel für die ESMA daher ab 2016
benötigt Hinsichtlich der Art der Posten erfordert die erfolgreiche und rechtzeitige Bereitstellung neuer technischer Standards insbesondere die
Zuweisung zusätzlicher Mittel für Aufgaben in den Bereichen politische Maßnahmen, Abfassung von Rechtstexten und Folgenabschätzung.
Die geplanten Arbeiten erfordern bilaterale und multilaterale Treffen mit Interessenträgern, die Analyse und Bewertung von Optionen und die
Abfassung von Konsultationsdokumenten, eine öffentliche Konsultation von Interessenträgern, die Einrichtung und Betreuung ständiger
Expertengruppen, in denen die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten vertreten sind, die Einrichtung und Betreuung von Ad-hocExpertengruppen, denen Marktteilnehmer und Vertreter der Anleger angehören, die Analyse der Antworten auf die Konsultationen, die
Erstellung einer Kosten-/Nutzen-Analyse sowie die Abfassung des Rechtstextes.
Das bedeutet, dass ab Ende 2016 ein zusätzlicher Zeitbediensteter benötigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass diese Aufstockung in den
Jahren 2017 und 2018 beibehalten wird, da die ESMA neue Aufgaben zu erfüllen haben wird. Diese neuen Aufgaben werden in dem Vorschlag
für die Verordnung dargelegt und in der Begründung erläutert.
Angenommene zusätzliche Ressourcen:
Die zusätzlichen Stellen sollen mit Zeitbediensteten der Funktionsgruppe/Besoldungsgruppe AD7 besetzt werden.

DE
Die durchschnittlichen Gehaltskosten für die verschiedenen Personalkategorien orientieren sich an den Vorgaben der GD BUDG für die
Verordnung über die Verbriefung, die vom Kollegium am 30.9.2015 angenommen wurde.
104
DE

Der Berichtigungskoeffizient für Gehaltskosten in Paris beträgt 1,168.

Die Kosten von Einstellungsverfahren (Fahrt- und Hotelkosten, ärztliche Untersuchungen, Einrichtungsbeihilfe und sonstige Zulagen,
Umzugskosten usw.) werden auf 12 700 EUR geschätzt.
Personal
Betrag (in tausend EUR)
Kostenart
Berechnung
Personalausgaben
Entschädigungen und
Vergütungen
Ausgaben für
Einstellungsverfahren
X x 132 x
1,168
16x 13
Insgesamt
2016
2017
2018
ab 2019
1x
132x1,168
7x
132 x1,168
6x
132 x1,168
1,3x
132 x1,168
154
1078
924
200
208
362
Insgesamt
2356
208
1078
924
200
2564
Technische Kosten
(IT)
Betrag (in tausend EUR)
Kostenart
Insgesamt
DE
Berechnung
2016
2017
-
600
2018
ab 2019
600
120
105
Insgesamt
1320
DE
DE
106
DE
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