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Statuten der „Freunde des gemeinsamen kulinarischen Genusses“
I. Name und Hauptsitz
Der Verein trägt den Namen: „Freunde des gemeinsamen kulinarischen Genusses“
seinen Sitz in
1040 Wien,
Margaretenstrasse
und hat
.
II. Zweck des Vereins
Lebensfreude durch gemeinsame Freizeitgestaltung, Genuss mit anderen teilen.
Auch Veranstaltungen mit Menschen mit Handicap. Für Menschen, die alleine sind,
keine Partnervermittlung, sondern Menschen kennenlernen wollen, Freundschaften schließen,
um ein Miteinander zu fördern.
Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
Durchführung geselliger, kulinarischer, sportlicher, künstlerischer und wissenschaftlicher
Veranstaltungen. Austausch von Erfahrungen, Dienstleistungen. Reisen, Workshops.
III Mittelaufbringung und Verwendung
Die Mittel für die Tätigkeit der Freunde des gemeinsamen kulinarischen Genusses werden durch
Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Werbungen auf der Webseite, durch Geld-, Sach- und
Zeitspenden, Sponsoringbeiträge, Online Shop, Beteiligungen an Projekten und Unternehmungen
sowie sonstige materielle Zuwendungen aufgebracht.
IV. Arten der Mitglieder
Der Verein hat Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung ernannt.
Ordentliche Mitglieder werden über Empfehlung von je zwei bereits bestehenden ordentlichen
Mitgliedern vom Präsidium aufgenommen. Die ersten ordentlichen Mitglieder werden von den
Gründern der .Gourmetsingles aufgenommen.
Als außerordentliche Mitglieder gelten Assoziierte Mitglieder, Förderer und Freie Mitglieder.
+ Assoziierte Mitglieder sind Personen oder Institutionen, welche die Ziele der Gourmetsingles
unterstützen, ohne ordentliches Mitglied zu werden. Sie werden nach deren Antrag vom Präsidium
aufgenommen.
+ Förderer leisten an den Verein regelmäßige Zuwendungen. Sie werden vom Präsidium als solche
anerkannt und öffentlich gewürdigt.
+ Freie Mitglieder sind Personen, welche die Gourmetsingles völlig frei und unverbindlich einmalig
oder laufend unterstützen möchten. Sie werden in die Adressendatei der Gourmetsingles
aufgenommen und haben darüber hinaus keinerlei Rechte und Pflichten.
Das Präsidium kann die Mitgliedschaft jedem und ohne Angabe von Gründen verweigern.
–2–
V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder können unter bevorzugten Bedingungen an den Veranstaltungen der Freunde des
gemeinsamen kulinarischen Genusses teilnehmen. Sie entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
Zuwendungen an den Verein entspringen ihrem eigenen Wunsch. Sie unterstützen die Ziele des
Vereins aber auf alle Fälle in ideeller Hinsicht.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht,
Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Sie entrichten den vom Präsidium festgesetzten
Mitgliedsbeitrag. Jedes ordentliche Mitglied kann seine Rechte schriftlich an ein anderes ordentliches
Mitglied delegieren. Assoziierte Mitglieder treffen mit dem Präsidium schriftliche Vereinbarungen über
die Art ihrer Aktivität. Alle – mit Ausnahme der freien - Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend den
Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln und das Ansehen des Vereins zu wahren.
VI. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
b)
c)
d)
e)
Tod bei physischen Personen
Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
freiwilligen Austritt
Streichung
Ausschluss
Der freiwillige Austritt von ordentlichen Mitgliedern ist dem Präsidium bis spätestens sechs Wochen
vor Jahresende schriftlich bekannt zu geben. Andere Mitglieder können ihren Austritt jederzeit mit
sofortiger Wirkung melden. Die Streichung geschieht durch das Präsidium, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind, das heißt
+ wenn ordentliche Mitglieder trotz zweimaliger Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichten
+ wenn die Übereinkunft mit assoziierten Mitgliedern abgelaufen ist
+ wenn Förderer dem Verein drei Jahre lang weniger zugewandt haben, als zugesagt wurde. Die
Streichung ist dem Mitglied in gebührender Form mitzuteilen.
Der Ausschluss geschieht durch das Präsidium oder durch die Generalversammlung, wenn ein
Mitglied seine Pflichten wiederholt nicht erfüllt oder dem Verein auf andere Weise schwer schadet. Will
ein Mitglied gegen seinen Ausschluss Einspruch erheben, so ist ein Schiedsgericht so einzusetzen
wie bei einem Streitfall zwischen dem Präsidium und dem betreffenden Mitglied (SIEHE § XIII). Wenn
ein Mitglied eine Streitigkeit aus dem Bereich des Vereins den ordentlichen Gerichten unterbreitet,
bevor ein Schiedsgericht des Vereins angerufen wurde, gilt dieses Mitglied damit als ausgeschlossen.
VII. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der gründenden
Generalversammlung und endet mit dem 31. Dezember des Gründungsjahres.
VIII. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
b)
c)
d)
e)
das Präsidium
die Generalversammlung
das Gründerkomitee
die Rechnungsprüfer
die Schiedsgerichte
IX. Das Präsidium
Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins zwischen den einzelnen Generalversammlungen. Es
obliegt ihm die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Es beruft die Generalversammlung ein und ist dieser über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Das Präsidium besteht aus:
–3–
a) Präsidentin b) Vizepräsident c)Generalsekretär
Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines unter
a) bis c) genannten Präsidiumsmitgliedes betraut das Präsidium eine(n) der Stellvertreter(innen) für
die betreffende Funktion oder betraut ein einfaches ordentliches Mitglied bis zur nächsten
Generalversammlung mit der vakanten Funktion.
Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Sie leitet die Tätigkeit des Präsidiums wie des
gesamten Vereins. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Präsidentin der Vizepräsident, falls
auch dieser verhindert ist, der Generalsekretär. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei
der Führung der laufenden Geschäfte, deren Inhalt und die zu treffenden Maßnahmen. Das Präsidium
wird von der Präsidentin, vom Vizepräsidenten oder vom Generalsekretär nach eigenem Ermessen
oder binnen 14 Tagen auf schriftlich vorgebrachten Wunsch von zwei der übrigen Mitglieder des
Präsidiums einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Den Vorsitz der Präsidiumssitzung führt die Präsidentin, bei ihrer Abwesenheit der Vizepräsident, danach der Generalsekretär. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Zur rechtsgültigen Ausfertigung
von Schriftstücken ist die Unterschrift der Präsidentin und jene des Generalsekretärs erforderlich.
X. Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung tritt in jedem dritten Vereinsjahr einmal zusammen. Alle Anträge
an diese Generalversammlung müssen drei Wochen vorher beim Präsidium schriftlich vorliegen. Nur
der Antrag auf Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung zur Behandlung einer
bestimmten Herausforderung kann während der ordentlichen Generalversammlung gestellt werden.
Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung hat mindestens vier Wochen vorher den
Mitgliedern durch das Präsidium bekannt gegeben zu werden.
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss den Mitgliedern mindestens drei
Tage vorher bekannt gegeben werden. Deren Einberufung kann das Präsidium jederzeit beschließen.
Es hat eine solche binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies die Rechnungsprüfer, ein
Schiedsgericht oder mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich begründet verlangt. Wird auf einer
Generalversammlung beschlossen, eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten, hat das
Präsidium diese ebenfalls einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder – darunter
der Präsident, der Vizepräsident oder der Generalsekretär – anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit
wegen zu geringer Anzahl tagt am selben Ort eine halbe Stunde später eine Generalversammlung,
die auch beschlussfähig ist, wenn weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit folgenden Ausnahmen: Die
Änderung der Statuten geschieht mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gültig vertretenen
ordentlichen Mitglieder; die freiwillige Auflösung geschieht durch schriftliches, notariell oder gerichtlich
beglaubigtes Votum von drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder (unabhängig von ihrer Anwesenheit
oder Abwesenheit bei der Generalversammlung). Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die
Präsidentin, bei Abwesenheit (der Reihe nach) der Vizepräsident bzw. der Generalsekretär. Die
Tagesordnung jeder ordentlichen Generalversammlung lautet:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Rechenschaftsbericht und Voranschlag des Präsidiums
Rechnungsabschlussbericht und Voranschlag des Schatzmeisters
Bericht der Rechnungsprüfer, Antrag auf Entlastung des Präsidiums
Berichte über abgeschlossenen und laufenden Schiedsgerichtsverfahren
Wahl der Mitglieder des neuen Präsidiums und der Rechnungsprüfer
Festlegung neuer Mitgliedsbeiträge oder Bestätigung der bestehenden
Anträge der Mitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Allfälliges
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In jeder Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, aus dem die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
ersichtlich ist. Es ist vom Vorsitzführenden und vom Protokollführer zu zeichnen und der nächsten
ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Einsicht in das Protokoll ist allen
ordentlichen Mitgliedern zu gestatten.
XI. Das Gründerkomitee
Das Gründerkomitee (GK) besteht aus fünf bis sieben ordentlichen Mitgliedern und hat die Aufgabe,
die Freunde des gemeinsamen kulinarischen Genusses aufzubauen und zu leiten, bis die
Generalversammlung andere Mitglieder in das Präsidium wählt. Danach werden die Gründer zum
bewahrenden Aufsichts- und Kontrollorgan mit Vetorecht bei allen Entscheidungen, die der
ursprünglichen Gründungsidee zuwiderlaufen könnten. Vor allem sind dies die Bildung oder Auflösung
von Zweigvereinen, die Aufnahme von Mitgliedern, deren Tätigkeit dem Vereinszweck schadet, der
Abschluss von Geschäften zwischen Vereinsorganen und dem Verein, das Eingehen von größeren
finanziellen Verpflichtungen, alle Änderungen der Statuten sowie die freiwillige Auflösung des Vereins.
Das GK trifft seine Entscheidungen einstimmig. So lange es zu keiner Entscheidung kommt, bleibt
alles wie es ist. Scheidet ein GK-Mitglied aus, bestimmen die verbleibenden Mitglieder und das
ausscheidende Mitglied bzw. dessen Rechtsnachfolger binnen drei Wochen die Nachfolge. Gelingt
dies nicht, gehen alle so lange in Klausur, bis die Nachfolge geregelt ist. Wer dies verweigert, scheidet
selbst aus und verzichtet damit auf seine Rechte.
XII. Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der
Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
XIII. Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das
Präsidium innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden Schiedsrichter binnen 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XIV. Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung dadurch geschehen, dass von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder die
notariell oder gerichtlich beglaubigte, schriftliche Zustimmung hierzu vorgelegt oder abgegeben wird.
Die bei dieser Generalversammlung anwesenden bzw. gültig vertretenen ordentlichen Mitglieder
entscheiden im Falle der freiwilligen Auflösung über die Verwertung des Vermögens des Vereins mit
Zweidrittelmehrheit, wobei nur eine Übertragung an gemeinnützige Institutionen zulässig ist. Kann sich
die Generalversammlung nicht über die konkrete Verteilung des Vermögens einigen, fällt dieses automatisch zur Gänze an die SOS Kinderdorfvereinigung Österreich.
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