KV_VW

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Vorstellung der Kompetenzzentren
„VW KliKo“
Vertragswerkstatt und
Klinikkooperationen
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Ausgangslage
• Aufkommender Wettbewerb der Kassen untereinander
• sektorenübergreifender Wettbewerb der
Leistungsanbieter (ambulant/stationär)
• Chancen durch Sonderverträge
- §140a, Verträge zur integrierten Versorgung
- §137f, Disease-Management-Programme
- §73b, Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung
- §73c, Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung
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Ausgangslage §73c SGB V
§ 73c: Besondere ambulante ärztliche Versorgung
Die Krankenkassen können ihren Versicherten die
Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung
durch Abschluss von Verträgen nach Absatz 4 anbieten.
Gegenstand der Verträge können Versorgungsaufträge
sein, die sowohl die versichertenbezogene gesamte
ambulante ärztliche Versorgung als auch einzelne
Bereiche der ambulanten ärztlichen Versorgung
umfassen. (…)
3
Ausgangslage §73c SGB V
Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der
besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung durch nach
Absatz 3 verpflichtete Leistungserbringer, indem sie sich
schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse verpflichten, für die
Erfüllung der in den Verträgen umschriebenen
Versorgungsaufträge nur die vertraglich gebundenen
Leistungserbringer und andere ärztliche Leistungserbringer
nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Der
Versicherte ist an diese Verpflichtung mindestens ein Jahr
gebunden. (…)
4
Ausgangslage §73c SGB V
Die Krankenkassen können zur Umsetzung ihres Angebots
allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen
Einzelverträge schließen mit:
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,
3. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere ambulante
Versorgung nach Absatz 1 durch vertragsärztliche
Leistungserbringer anbieten.
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Ausgangslage §73c SGB V
4. Kassenärztliche Vereinigungen:
Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht. Die
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist unter
Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich
auszuschreiben. Soweit die Versorgung der Versicherten
durch Verträge nach Satz 1 durchgeführt wird, ist der
Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Die
Krankenkassen können den diesen Versorgungsaufträgen
zuzurechnenden Notdienst gegen Aufwendungsersatz, der
pauschalisiert werden kann, durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen sicherstellen lassen.
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Ausgangslage §73c SGB V
Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1
haben die Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 in den
Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der nach
Absatz 3 teilnehmenden Versicherten sowie dem in einem
Vertrag nach Absatz 3 vereinbarten Versorgungsauftrag zu
bereinigen, soweit der damit verbundene einzelvertragliche
Leistungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des
einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche
Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. (…).
Kommt eine Einigung über die Verringerung der
Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des
Behandlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zu Stande, können
auch die Krankenkassen, die Vertragspartner der Verträge
nach Absatz 3 sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen.
7
KV Hessen

Auftrag des Vorstands am 09.01.07
• Gründung des Kompetenzzentrums VW KliKo in der
KVH Darmstadt
• Bestimmung der Vorstandsbeauftragten:
- Dr. med. Peter Eckert, Gießen
- Dr. med. Günter Haas, Darmstadt
• Anbahnung von Verträgen
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Umsetzungsphase

Kontaktaufnahme mit den regionalen Ansprechpartnern
interessierter Berufsverbände etc.
• Ausloten von Verhandlungspotenzialen
• Ausarbeitung eines „Eckpunktepapiers“
• Führen von Vorverhandlungen

Geplant: Evaluation
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Ziel: WIN-WIN-Situation schaffen

Einsparpotenziale aufzeigen:
• Vermeidung von stationären Einweisungen
• Reduzierung von Krankengeldtagen
• Reduzierung von Krankenhaustagen
• Reduzierung von Fahrkosten
• Einsparungen im Arzneimittelbereich durch
- Anwendung von Generika
- Umstellung anhand einer Medikamentenliste
- Beachtung von Rabattverträgen

Anreiz für Kassen:
• Refinanzierungsgedanke (= „Nullsummenspiel“) durch
Kostenverlagerung und Kosteneinsparungen
• Wettbewerbsvorteile durch Sonderverträge für ihre
Versicherten
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Ziele der KV Hessen
• Zusatzvergütung (außerhalb der gedecktelten
Gesamtvergütung) wird als oberstes Ziel angestrebt
• Nach Möglichkeit keine Bereinigung der
Gesamtvergütung
• Verträge können auch mit einzelnen Krankenkassen
abgeschlossen werden, ggf. mit „Wahltarifen“
kombinierbar
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Aktivitäten in Sachen Vertragswerkstatt
•
34 Ideen wurden im Rahmen von „Eckpunktepapieren“ mit
interessierten Verbänden diskutiert
• Ein Projekt wurde eingestellt (keine Aussicht auf Erfolg)
• Ein Projekt wurde vom Berufsverband abgebrochen
• Mehrere Projekte werden z.Zt. berufsverbandsintern
diskutiert
•
12 abgestimmte Eckpunktepapiere sind an die
Krankenkassen versandt
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Erste Ergebnisse des
Kompetenzzentrums Vertragswerkstatt

BKK-Landesverband
• HZV-Vertrag nach §73b SGB V zum 01.10.07
• Keine Mandatierung durch den Hausärzteverband –
trilateraler Vertrag als „dritter Weg“
• Vertragsunterlagen unter www.kvhessen.de
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Feedback der Krankenkassen
AOK:

•
•
Prüfung und Bewertung aller Projektvorschläge, ggf.
gezielte Nachfragen zu einzelnen Punkten
Analyse/Evaluation der WIN-WIN-Situation
DAK/TK:

•
Feedback zu einzelnen Angeboten
BARMER:

•
Ausgang eines anderen Projektes soll abgewartet
werden, bevor weitere Projekte verhandelbar sind
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Kompetenzzentrum Klinikkooperationen
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


Ziel: Kooperationen zwischen Niedergelassenen und
Krankenhaus(-trägern)
Enge Verzahnung bei der Einweisung und Entlassung der
Patienten
Optimale vor- und nachstationäre Versorgung der Patienten
Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Großgeräten
etc.
Anbindung von Bereitschaftsdienstzentralen
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Mögliche Kooperationen




Prästationäre Diagnostik
• Vorselektiertes Patientengut
• Kostenvorteil im Niedergelassenen Bereich nutzen
Poststationäre Behandlung
• „Wundnachsorge“
• „Entlassungstag-Management“
 Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, ggf. 2 Tage
vor der Entlassung
 Entlassungsberichte/Arztbriefe
Palliativmedizin
Geriatrie
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CoC VW KliKo - Ansprechpartner
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Hans-Jürgen Brems ([email protected])
- (069) 79 502 - 512 / Fax: (069) 79 502 168
Brigitte Ehrhardt ([email protected])
- Tel: (06151) 158 480 / Fax: (06151) 158 413
Matthias Brittner ([email protected])
- Tel: (06151) 158 430 / Fax: (06151) 158 413
Susanne Dreier ([email protected])
- Tel: (06151) 158 531 / Fax: (06151) 158 413
Hauke Siemonsen ([email protected])
- Tel: (06151) 158 532 / Fax: (06151) 158 413
Andreas Förster ([email protected])
- Tel: (069) 79 502 – 265 / Fax: (069) 79 502 8905
Gabriela Müller (Gabriela.Mü[email protected])
- Tel: (06151) 158 533 / Fax: (06151) 158 413
Allgemeine Email-Adresse: [email protected]
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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Unterstützung durch
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