Technologietransfer

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Technologietransferrecht
SS 2012
RA Univ.Lektor. Dr. Leonhard Reis
Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte
Technologietransfer und
Volkswirtschaft
Technologietransfer ieS ist
 ein volkswirtschaftlich wahrgenommener und beschriebener
Prozess,
 in dem Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, die bei
Forschern und Forschungseinrichtungen als Prozessbeteiligten
entstehen,
 an andere Prozessbeteiligte, insbesondere Wirtschaftsunternehmen,
übergeben werden,
 die diese Ergebnisse in neue Produkte und Verfahrenstechniken
umsetzen.
2
Technologietransfer - Gabler
Wirtschaftslexikon
1. Charakterisierung: Transfer von technischem Wissen zwischen
Entstehung und Verwendung im Kombinationsprozess der
Produktionsfaktoren. Technologietransfer bedeutet institutionell den
planvollen, zeitlich limitierten, privatwirtschaftlichen oder staatlich
unterstützten Prozess der Diffusion oder Verbreitung von
Technologie im Sinn ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung für
Dritte. Die Übertragung erfolgt i.Allg. durch Rechtsakt (Lizenz-,
Know-how-Vertrag etc.). Der Technologietransfer erfolgt entweder
innerhalb eines internationalen Unternehmens zwischen
Unternehmen oder zwischen Industrie- und Entwicklungsländern.
3
Technologietransfer - Gabler
Wirtschaftslexikon
2. Mögliche Bestandteile: (1) Technisches Wissen (Blaupausen,
Patente, Lizenzen, Know-how); (2) technologische Vermittlung des
Objekts (in Form von Spezialmaschinen, Ausrüstungen und
sonstigen Gütern bis zur „schlüsselfertigen Fabrik”); (3) Ausbildung
von Personal (im ursprünglichen und/oder zu transferierenden
System); (4) zur Verfügung gestelltes Kapital bis zum
Kompensationsgeschäft.
4
Technologietransfer - Gabler
Wirtschaftslexikon
3. Bedeutung: Technologietransfer reduziert die Diskrepanz von
potenziellem und aktuellem Nutzgrad einer Technologie. Die
Verstärkung des Technologietransfers ist auch ein wichtiges
Element im Rahmen der Forderungen nach einer Neuen
Weltwirtschaftsordnung; Entwicklungsländer sind aufgrund
technologischer Rückständigkeit in starkem Maße auf
Technologietransfer angewiesen.
5
Grundlegendes zum
Technologietransfer
•
•
Ziel: Innovative Technologien auf den Markt zu bringen, um industrielle
Anwendung zu ermöglichen
Wertschöpfung der Ergebnisse von Grundlagenforschung und
angewandter Forschung
– Basic research is experimental or theoretical work undertaken primarily to
acquire new knowledge of the underlying foundations of phenomena and
observable facts, without any particular application or use in view.
– Applied research is original investigation undertaken in order to acquire new
knowledge. It is, however, directed primarily towards a specific practical aim or
objective.
(OECD, Frascati Manual 2002).
6
Grundlegendes zum
Technologietransfer
•
Technologien (iSd TT-GVO) sind
–
–
–
–
–
–
Patente (und Patentanmeldung),
Gebrauchsmuster (und Gebrauchsmusteranmeldungen),
Geschmacksmuster,
Sortenschutzrechte,
Topographien von Halbleitererzeugnissen,
ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die
solche Zertifikate erlangt werden können,
– Software-Rechte
– Know-how
7
Wie geschieht
Technologietransfer?
• Personaltransfer
(Arbeitskräfteüberlassung, Einschulungen, Headhunting, „Abwerben“, Consulting, Beratung)
• Projektbezogener Transfer
(Forschungskooperation, Forschungsauftrag,
Entwicklungsauftrag, Joint Venture)
• Informationstransfer
(Patente, Gebrauchsmuster und Know how)
8
Technologietransfer =
Informationstransfer
• Technologietransfer durch Wissenstransfer
Vorträge
LV
Fortbildung
• Technologietransfer-Verträge
F&E-Kooperationsvertrag
Forschungsauftragsvertrag
Patentlizenzvertrag
Know how-Vertrag
Markenlizenzvertrag
Joint Venture-Vertrag uvm
 Nicht nur Berücksichtigung des Immaterialgüterrechts sondern auch des Zivilrechts, Kartellrechts,
Internationalen Privatrechts, Internationalen Zivilprozessrechts sowie Steuerrechts.
9
Grundzüge des Patentrechts I
•
Patentrecht gehört zu den Immaterialgüterrechten bzw. zu den Regeln
des „Geistigen Eigentums“
•
Rechtsquellen:
Patengesetz 1970 (BGBl 1959/270 idF BGBl I 2006/96)
Europäisches Patentüberkommen (EPÜ) BGBl 1979/350
Patent Cooperation Treaty (PCT) Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit im Patentwesen BGBl 1973/349
•
Gebrauchsmuster („kleines Patent“): Gebrauchsmustergesetz BGBl
1994/211
•
Daneben auch von Bedeutung für das Patentrecht:
– VO 138/03 (Produktpiraterie-VO
– Produktpariateriegesetz BGBl I 2004/56
10
Grundzüge des Patentrechts II
•
Patentrecht: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind, sich für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergeben und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs 1 PatG)
•
Patenrecht im objektiven Sinn: Normen der Regelung des Patentwesens
(verwandt mit Gebrauchsmusterrecht, Schutz der Topographien von
Halbleitern, Sortenschutz und die Schutzzertifikate für Arzneimittel)
•
Patentrecht im subjektiven Sinn: Die dem Einzelnen zustehenden
Befugnissen (so auch das PatG);
•
§ 33 Abs 2 PatG: Patenrecht i.s.S ist ein „übertragbares Vermögensrecht.
 Funktionen des Patentrechts (Vermögenswert, „Absicherung gegen
unberechtigte Ansprüche, Wirtschaftswaffe, Investitionsschutz)
11
Grundzüge des Patentrechts III
• Extreme wirtschaftliche Bedeutung
– 2006: 2647 Erfindungen am Patentamt angemeldet
– 2006: 90.296 Patente in Ö aufrecht, davon ca. 5/6 von ausländischen
Patentinhabern
• Sachpatent: räumlich fassbarer Gegenstand
• Verfahrenspatent: zeitlicher Ablauf von Vorgängen
• IPR (§ 34 Abs 1 IPRG alt / Art 8 ROM II-VO)
– Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach
dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder
Verletzungshandlung gesetzt wurde.
– Sog. SCHUZTLANDPRINZIP
12
Grundzüge des Patentrechts IV
Definition der Erfindung
§ 1 Abs 1 PatG:„Für Erfindungen, die neu sind, sich für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente
erteilt.
=> Unterscheidung zwischen Erfindung und Patent!
§ 1 Abs 2 PatG (Ausnahme von Leistungen vom Erfindungsbegriff)
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische
Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele
und geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Wiedergabe
von Informationen) sowie durch die BiotechNov 2005: der menschliche Körper in den
einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, die bloße Entdeckung eines
Bestandteils des menschliche Körpers (inkl Teilsequenz eines Gens)
Zufallserfindungen: Erfinder muss die „Regel zum technischen
Handeln“ kennen
13
Grundzüge des Patentrechts V
Einschränkungen (§ 2 PatG)
•
•
•
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen würde;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des
menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am
menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht
für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung
in einem dieser Verfahren.
Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische
Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
14
Grundzüge des Patentrechts VI
•
Neuheit (§ 3 Abs 1 PatG): E. gehört nicht zum Stand der Technik;
Stand der Technik: alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag
der Anmeldung zugänglich gemacht wurde
=> absoluter Neuheitsbegriff (weltweit!)
Fiktiver Stand der Technik (§ 3 Abs 2 PatG fingiert die
Vorveröffentlichung früher eingereichter Patent- und
Gebrauchsmuster-anmeldungen)
•
§ 3 Abs 4: Ausnahmen für eine Offenbarung, die nicht früher als 6
Monate vor Einreichung erfolgt ist und auf einen offensichtlichen
Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine amtliche
Ausstellung zurückgeht (Neuheitsschonfrist (Z1) und
Ausstellungspriorität (Z2);
– NB: Gebrauchsmusterrecht viel toleranter, da eine sechsmonatige
Neuheitsschonfrist für eigene Vorveröffentlichungen gewährt wird!
– Prüfung der Neuheit durch das Patentamt jedoch niemals vollständig
möglich  Möglichkeit des Einspruchs gegen die Patenterteilung bzw
Nichtigkeitsantrag
15
Grundzüge des Patentrechts VII
•
Erfindungshöhe => Monopolrechte werden nur für
außergewöhnliche erfinderische Schritte
<> natürliche stetige Weiterntwicklung
 handwerkliche routinemäßige Maßnahmen sind nie erfinderisch
 Überraschende Effekte indizieren Erfindungshöhe
 Überwinden von Vorurteilen der Fachwelt indiziert Erfindungshöhe
 Ebenso Notwendigkeit der Kombination verschiedener Quellen
 Die bloße Anhäufung von Einzelelemente reicht nicht aus
•
•
•
•
Übertragungserfindungen
Kombinationserfindungen
Auswahlerfindung / Aufgabenerfindung
Bahnbrechende Erfindungen: Pionierpatente
•
Gewerbliche Anwendbarkeit: Wiederholbarkeit und Ausführbarkeit
16
Grundzüge des Patentrechts VIII
•
•
•
•
•
•
•
•
Anspruch auf Patentschutz steht dem Erfinder zu:
„Schöpferprinzip“ („vermögensrechtliche Seite“)
Anspruch ist übertragbar („vermögensrechtliche Seite“)
Sonderreglung für Diensterfindungen („vermögensrechtliche Seite“)
Erfindernennung („persönlichkeitsrechtliche Seite“)
Patentinhaber <> Erfinder
Erstanmelder => (widerlegbare) Erfindervermutung
Patenterteilung: Recht an der Erfindung geht im Patentrecht auf
Doppelerfindung: Erstanmelderprinzip (§ 4 Abs 1)
Mehrere Patentinhaber: Bürgerliches Recht; gemeinsame Verfügung;
Verfolgung von Patentverletzungen durch jeden Einzelnen (§ 27)
17
Grundzüge des Patentrechts IX
•
•
•
•
•
•
•
Schriftliche Anmeldung eines Patentanspruchs (mit Beschreibung) beim Patentamt (§
87a PatG: so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann die
Erfindung ausführen kann: OFFENBARUNG)
Tag der Anmeldung: Recht der Priorität (Vorrang gegenüber allen anderen
Anmeldungen); Offenbarung kann nicht mehr geändert werden
Prüfung durch Patentamt (Gesetzmäßigkeitsprüfung und Recherchenbericht)
Tag der Veröffentlichung der Anmeldung (spätestens 18 Monate nach dem
Anmeldetag): Einstweiliger Rechtsschutz
Abschluss der Prüfung, Veröffentlichungsgebühr => Patenterteilung mittels
Beschluss; Patenschrift, Notiz im Patenblatt; Patenturkunde
Bekanntmachung => Beginn der viermonatigen Einspruchsfrist
Eintragung im Patentregister (alle dinglichen Rechte an Patenten werden mit der
Eintragung in das Patentregister erworben und werden gegen Dritte wirksam).
18
Grundzüge des Patentrechts X
•
Ausschließungsrecht des Patentinhabers (§ 22 PatG)
–
–
–
–
–
•
andere davon auszuschließen
den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen
in Verkehr zu bringen
feilzuhalten oder
zu gebrauchen.
Jegliche „Benutzung“ ohne Zustimmung des Patentinhabers ist eine
Patentverletzung
ACHTUNG: Die Patenterteilung bedeutet nicht, daß der Patentinhaber nicht
andere Patente verletzt (so zB bei Abhändigkeiten!)
Patentinhaber hat auch die sog Gewerbebegünstigung nach §§ 31f PatG
19
Grundzüge des Patentrechts XI
•
Räumlicher Schutzbereich
nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates (Territorialitätsprinzip)
•
Erschöpfungsgrundsatz
Ende der Patentwirkung hinsichtlich eines konkreten, unter die
Schutzbereich des Patentes fallenden Gegenstandes. Die
Erschöpfung tritt ein, wenn der Patentinhaber die Patentwirkungen für
den konkreten Gegenstand bereits in Anspruch genommen hat,
indem er den Gegenstand selbst in Verkehr gebracht hat oder dieser
mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Patentinhaber kann sich nicht auf sein Patentrecht berufen, um den
Import geschützter Produkte aus einem EU-Staat abzuwehren, wenn
die Ware von ihm selbst (oder mit seiner Zustimmung) durch einen
Dritten in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist.
20
Grundzüge des Patentrechts XII
•
Vorbenützungsrecht
Vorbenützer ist, wer die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung in gutem
Glauben im Inland in Benützung genommen hat (§ 23 Abs 1 PatG)
Weiterbenutzungsrecht im Umfang wie vor dem Prioritätszeitpunkt
Vorbenützer kann verlangen, dass seine Befugnis durch eine Urkunde
anerkannt wird; Anspruch auf Eintragung im Patenregister
Überschreiten des Weiterbenutzungsrechts: Patentverletzung
21
Grundzüge des Patentrechts XIII
•
Schutzdauer
–
–
•
Höchstdauer beträgt 20 Jahre
Aufrechterhaltung gegen Zahlung der Jahresgebühr
Ende des Schutzes (§ 46 PatG)
–
–
–
–
–
–
Zeitablauf
keine Einzahlung der Jahresgebühr
Verzicht
Rücknahme (Sicherung der Ausübung in angemessenem Umfang)
Nichtigerklärung (nicht patentierbar, nicht deutlich offenbart)
Aberkennung (Anspruch des wahren Berechtigten)
22
Grundzüge des Patentrechts
XIV
•
Verletzungshandlungen
Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsrecht des § 22 PatG
•
Sanktionen bei Patentverletzung
– Zivilrechtlicher Schutz ab der Patenterteilung
–
–
–
–
–
–
–
–
Unterlassungsanspruch (§ 147 PatG) (auch EV!)
Beseitigungsanspruch (§ 148 PatG)
Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)
Angemessenes Entgelt (§ 150 Abs 1 PatG)
Pauschalierter Schadenersatz (§ 150 Abs 3 PatG) oder
Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinns (§ 150 Abs 2 PatG
Rechnungslegungsanspruch
Auskunftsanspruch nach § 151a PatG
– Strafrechtlicher Schutz (bedingter Vorsatz erforderlich
– Zollrechtlicher Schutz
23
Grundzüge des Patentrechts XV
BERECHTIGUNG ZUR LIZENZIERUNG
•
Patent berechtigt nach § 22 Abs 1 PatG, andere davon auszuschließen, den
Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
einzuführen oder zu besitzen
GRÜNDE FÜR DIE LIZENZIERUNG
•
•
•
Dritter benötigt Technologie
Patentinhaber nicht in der Lage, Produkte herzustellen oder zu vertreiben;
Interesse an aufwandslosem Einkommen
24
Grundzüge des Patentrechts
XVI
Übertragung der Rechte
•
TRIPS
–
•
Patentinhaber sind berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der
Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen (Art 28)
PatG
–
–
–
Recht aus der Anmeldung und das Patentrecht gehen auf Erben über (§ 33 Abs 1)
Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen durch Rechtsgeschäft,
richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung übertragen werden (§ 33 Abs 2)
Erfindernennung ist unübertragbar, unverzichtbar und unvererbbar (§ 20 PatG)
25
Know how-Vertrag: Know how I
•
•
Internationale Vereinigung für den Gewerblichen Rechtsschutz
„Kenntnisse und Erfahrungen technischer, kommerzieller, administrativer
oder anderer Natur, die im Betrieb eines Unternehmens oder in Ausübung
eines Berufes anwendbar sind.“
TT-GVO (Art 1 lit i)
geheim (nicht allgemein bekannt und nicht leicht
zugänglich)
wesentlich (für die Produktion der Vertragsprodukte von
Bedeutung und nützlich)
identifiziert (umfassend genug beschrieben,
Überprüfung von „geheim“ und „wesentlich“
möglich)
26
Know how-Vertrag: Know how II
UK: Saltaman Engineering v Campbell
Know how (confidential information) is something which „is not
public property or public knowledge“
 In keinem Mitgliedsstaat der EU (und auch sonst nicht) Gegenstand
eines gesetzlichen Schutzrechts. Vielmehr ist der Besitz von Knowhow ein rein tatsächlicher Zustand, der seinem Inhaber erhebliche
Markt- und Wettbewerbsvorteile ermöglicht.
27
Know how-Vertrag: Know how
III
Know How = Oberbegriff über
Technisch geprägtes Betriebsgeheimnis
Kaufmännisch geartetes Geschäftsgeheimnis
Erfahrungswissen (nicht zwangsläufig geheim)
„industrial know how“ und „commercial know how“
Ausklammerung der gewerblichen Schutzrechte
Wesentlich und typisch: Geheimnischarakter
Kann streng genommen nicht lizenziert, sondern nur mitgeteilt oder
überlassen werden!
28
Know how-Vertrag: Know how
IV
•
•
Schutz durch die Rechtsordnung
Lauterkeitsrecht (§§ 11f UWG: Verletzung von Geschäfts- und
Berufsgeheimnissen)
Strafrecht (§§ 123f: Auskundschaftung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen)
Gesellschaftsrecht (Verschwiegenheitspflicht von Gf und Vorstand)
Arbeitsrecht (Diensterfindungsrecht, Softwareurheberrecht)
Schutz durch vertragliche Regelung
Arbeitsrecht (Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag)
Geheimhaltungsvereinbarung (Non-disclosure agreement, NDA, CDA)
29
UWG: Verletzung von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen.
Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
§ 11. (1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut
oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des
Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes
mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder
durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene
Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet
oder an andere mitteilt.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
30
UWG - Fortsetzung
§ 12. (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder
Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt
verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom
Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
31
Auskundschaftung eines Geschäftsoder Betriebsgeheimnisses
§ 123 StGB
§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz
auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu
überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
32
Know how-Vertrag: Know how V
•
Allgemein werden unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnis Tatsachen verstanden,
die nicht offenkundig, also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, zu
einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung stehen, nach dem ausdrücklich
oder konkludent erklärten Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen und an
deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse des Inhabers
besteht.
•
Betriebsgeheimnis
das gesamte geheime technische Erfahrungswissen
Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Muster, Modelle, Formeln,
Arbeitsbeschreibungen, Bearbeitungsvorrichtungen, technische Angaben
(Abmessungen, Beimengungen und Rezepturen)
33
Know how-Vertrag: Know how
VI
•
Geschäftsgeheimnis
Informationen aus dem Bereich, Absatz, Lieferanten, Rechnungswesen,
Personal;
insbesondere
Kalkulationsunterlagen, Preis- und Kundenlisten, Warenbezugsquellen,
Inventuren, Kalkulationen, Strategien und Ereignesse im Wettberwerberich,
Personaleinsatz
34
Know how-Vertrag: Know how
VII
•
Nicht bekannte Erfahrungswissen
In der jeweilige Branche bekannte Wissen, das sich jeder Interessierte unter
Aufwand von Geld und Zeit auch selbst erarbeiten könnte
35
Know how-Vertrag: Know how
VIII
•
Andere Einteilungen
Produkt Know how
Information über das Produkt
Vorrichtungen und Verfahren zur Herstellung (zb spezielle
Fertigungsvorrichtungen und Verfahren wie zB Prüfeinrichtungen, die der
Hersteller entwickelt hat, um das Produkt möglichst kostengünstig zu
fertigen.
Know how über die Herstellung des Produkts oder über die Verwendung
von Teilen bzw Komponenten
Prüfung des fertigen Produkts
Montage / Inbetriebnahme / Service
36
Know how-Vertrag: Know how
IX
Andere Einteilungen
•
Anlagen-Know how
Industrieanlagen werden in der Regel nicht in Serie geliefert
Projektierungs-Know how im Hinblick auf das Entwerfen der Anlage
entsprechend den Kundenwünschen („Engineering Know-how“)
Projektierungs-Know how <> Produkt-Know how
•
Verfahrens-Know how
bestimmtes Verfahren zur Herstellung eines Produkts
(zB Chemikalie, Kunstfaser, Waschmittel)
37
Übertragung von Patentrechten
•
§ 35 PatG: Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung
dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patents oder für einen
Teil desselben mit oder ohne Ausschluss anderer Benützungsberechtigter
zu überlassen (Lizenz).
•
=> freiwillige Einräumung
38
Zwangslizenz
•
•
•
Rechtsordnungen sehen in der Gewährung eines
Ausschließlichkeitsrechtes eine mögliche Blockade der Nutzung. Eine
solche steht daher im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen an der
Anwendung der Erfindung.
Im öffentlichen Interesse wären daher Regelungen über Enteignung des
Patentinhabers, Nichtigkeitserklärungen des Patents oder die Erteilung von
Zwangslizenzen denkbar.
Die ö Rechtsordnung sieht daher Zwangslizenzen oder als letzte
Konsequenz die Rücknahme des Patents (§ 47 PatG) vor.
Zwangslizenz
•
§ 36 Abs 1 PatG: wegen Abhängigkeit:
Kann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit
besserem Zeitrang patentierte Erfindung zu verletzen, so hat der Inhaber
des jüngeren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an
dem älteren Patent. Bedingung hiefür ist, dass die mit dem jüngeren Patent
geschützte Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten
Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Wird dieser Anspruch geltend gemacht,
so hat auch der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine Lizenz an
dem abhängigen Patent.
Zwangslizenz
•
§ 36 Abs 2: mangels Ausübung
Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang
ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat
der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung erforderliche
unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht
ausschließliche Lizenz an dem Patent.
Es sei denn, der Patentinhaber weist nach, dass die Ausübung der
Erfindung im Inland wegen der Ausübung entgegenstehenden
Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Ausmaß zumutbar ist, als es
geschehen ist. Die Einräumung einer solchen Lizenz kann erst vier Jahre
nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung,
beantragt werden. Maßgebend ist die Frist, die zuletzt abläuft.
Zwangslizenz
• § 36 Abs 4: in öffentlichem Interesse:
Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im
öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb
Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung.
Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur
Einräumung eine Lizenz Berechtigten kann im Fall des Abs 3 bei
Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände
von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist
durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur
Benützung der Erfindung zu erteilen.
Zwangslizenz
•
•
•
•
Verweigert der Patentinhaber die Einräumung, obwohl sich der
Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen
Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so
entscheidet das Patentamt wie in einem für die Anfechtung von Patenten
vorgeschriebenen Verfahren.
Umfang und Dauer der Lizenz werden vorwiegend für die Versorgung des
inländischen Markts gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie
erforderlich macht.
Zwangslizenzen können ohne Zustimmung des Pateninhabers unter
Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des
Unternehmens übertragen werden; sie gehen von Todes wegen nur dann
auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesem der lizenzberechtigte Teil
des Unternehmens fortgeführt wird.
Eine gem Abs 1 eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn
zusammen mit der Übertragung des jüngere Patents (§ 37).
Zwangslizenz
•
Verfahren über Zwangslizenzen sind als Streitanmerkung sind im
Patentregister anzumerken
•
Genügt auch die Einräumung von Zwangslizenzen nicht, um die Ausübung
der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern, so kann es
zur Rücknahme des Patents kommen (§ 47 Abs 1 PatG)
Patentlizenzvertrag
•
•
•
•
•
•
Vertragspartner: Lizenzgeber und Lizenznehmer
kein gesetzlich geregelter Vertragstyp
ein Vertrag sui generis
allgemeinen Regeln über Vertragsabschlüsse (§§ 861 ff ABGB)
Prinzip der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit.
Anhaltspunkte für seine Existenz in der Rechtsordnung, wie zB in §§ 35–37,
43 PatG; § 43 aF IPRG.
•
Auch im Markenrecht wird die Existenz des Lizenzvertrages gesetzlich
vorausgesetzt: §§ 11, 14 und 28 MSchG.
Patentlizenzvertrag
•
Patentlizenz = positive Lizenz
Einräumung eines (absoluten) Rechts
•
Eine negative Lizenz hingegen wäre die Gestattung des Gebrauchs nach §
22
PatG
und
der
damit
verbundene
Verzicht
auf
eine
Unterlassungserklärung. Bloße schuldrechtliche Wirkung; LN kann sich auf
Vertrag berufen; LN kann nicht gegen Dritte vorgehen.
•
Jedoch EuGH (Rs C 533/07 - Falco Privatstiftung / Weller-Lindhorst):
Mit einem solchen Vertrag verpflichtet sich nämlich der Inhaber des zur
Nutzung überlassenen Rechts nur, der Nutzung dieses Rechts durch den
Letztgenannten nicht zu widersprechen. Wie die Generalanwältin in Nr. 58
ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erbringt der Inhaber des Rechts des
geistigen Eigentums durch die Nutzungsüberlassung keine Leistung und
verpflichtet sich nur, seinem Vertragspartner dieses Recht zur freien
Nutzung zu überlassen.
Patentlizenzvertrag
•
Rechtsnatur der freiwilligen Lizenz: quasidingliches Benützungsrecht.
Die Einräumung eines quasidinglichen Benutzungsrechts umfasst auch die
Verpflichtung des Lizenzgebers, alles zu tun, um dem Lizenznehmer die
Benutzung der Lizenz zu ermöglichen.
•
Die Rechtsnatur des Lizenzvertrages war lange Zeit umstritten.
Rechtlich wurde er vor allem als Bestandvertrag oder als gemischter
Vertrag qualifiziert.
 Konsequenzen für Gewährleistung
•
•
Daneben gab es vor allem in der deutschen Literatur die Einstufung als
Rechtskauf (bzw in den letzten Jahren Rechtspacht) oder
Gesellschaftsvertrag.
Patentlizenzvertrag
•
•
•
Exklusivlizenz
Bei einer Exklusivlizenz gibt der Patentinhaber auch das Recht auf, selbst
die Erfindung zu nutzen, das erfindungsgemäße Produkt herzustellen etc.
Es bleibt dem Patentinhaber das nackte Recht der Innehabung. Es kommt
nach hM nicht zu einer Veräußerung des Patentrechtes. Nach angloamerikanischer Terminologie wird die Exlusivlizenz auch als exclusive
licence bezeichnet. Absolutes Recht!
Alleinlizenz
Die Einräumung einer Alleinlizenz bedeutet, dass der Patentinhaber selbst
berechtigt bleibt, das Patent zu verwenden, dem Lizenznehmer also nur
zusichert, keinen anderen Lizenznehmer zu bestellen.
Einfache Lizenz
Die nicht exklusive oder einfache Lizenz (non exclusive licence) meint die
Rechtslage, in der sowohl der Patentinhaber als auch mehrere
Lizenznehmer auf dem Markt tätig sein können.
Patentlizenzvertrag
Judikatur zum Markenlizenvertrag
•
OGH 15.10.2002, 4 Ob 209/02t – Brühl – ecolex 2003, 257 [Schanda] = EvBl 2003/26 = ÖBl-LS
2003/7, 8; OGH 14.3.2006, 4 Ob 15/06v – Weekend – MR 2006, 211
Der Lizenznehmer einer einfachen Lizenz ist grundsätzlich nicht berechtigt,
gegen Dritte vorzugehen, außer er ist vertraglich ermächtigt, gegen Eingriffe
Dritter mit Klage vorzugehen.
 Muß die Klagebefugnis im Lizenzvertrag enthalten sein oder kann sie
nachträglich erteilt werden?
•
OGH 15.2.2000,4 Ob 29/00 v – BOSS-Brillen – ÖBl 2000, 178 = ÖBl-LS 2000/46 und 47 = SZ
73/26 = EvBl 2000/123 = ecolex 2000, 370 [Schanda] = RdW 2000/314 = GRURInt 2000, 785)
Der Lizenznehmer kann selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung gegen
Verletzungen Dritter vorgehen – „quasi-dingliches“ Benutzungsrecht! :
Einräumung eines absoluten Rechts, daß die Befugnis zur Abwehr von
Markenverletzungen erfasst
Patentlizenzvertrag
Judikatur zum Markenlizenvertrag II
•
OGH 17.8.2000,4 Ob 178/00f – BOSS-Brillen II – ecolex 2000, 885 [G. Schönherr] =
ÖBl 2001, 89, wbl 2001, 37)
Der Quasi-dingliche/absolute Charakter geht auch durch den bedingten Vorbehalt der
Eigennutzung – bis zum Eintritt der Bedingung – nicht verloren, dh der Lizenznehmer
kann grundsätzlich weiterhin unabhängig vom Schutzrechtsinhaber gegen
Schutzrechtsverletzungen vorgehen. Dies kann jedoch vertraglich ausgeschlossen
werden
•
Sind die Grundsätze des OGH zur Klagslegitimation des Markenlizenznehmers
sinngemäß auf Patentlizenzverträge anzuwenden?
(Nauta, Die Rechtsstellung des Lizenznehmers – Entscheidung des OGH
15.10.2002, 4 Ob 209/02t (EvBl 2003/26) – Brühl, ÖJZ 2003/22, 404.)
Patentlizenzvertrag
• Bei der Vertriebslizenz erfolgt die Herstellung eines Produkts unter
Verwendung der lizenzierten Technologie durch den Lizenzgeber.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, Kaufverträge über dieses Produkt
in eigenem Namen abzuschließen und die Lieferungen zu tätigen.
• Bei einer Herstellungslizenz ist auch das Recht, selbst zu
produzieren inkludiert. Die reine Herstellungslizenz wiederum
umfasst keinen Vertrieb durch den Lizenznehmer. Der Verbrauch
erfolgt daher bloß durch den Lizenznehmer.
• Eine Gebrauchslizenz ermöglicht die bloße Benutzung der
Erfindung.
Patentlizenzvertrag
• Unbeschränkte Lizenz
• Beschränkte Lizenz (örtlich, zeitlich, mengenmäßig)
• Exportlizenz (LN hat das Recht, den Gegenstand des
Lizenzvertrages zu exportieren; Erfindung im Ausland nicht
geschützt => Export in dieses Ausland im Zweifel frei)
• Importlizenz (Einfuhr von Gegenständen, die im Importland
geschützt sind, aber im Ausland hergestellt worden sind)
Patentlizenzvertrag
• Gebietslizenz
• Zeitlizenz
• Betriebslizenz
• Persönliche Lizenz
• Hauptlizenz (nur bei Unterscheidung zur Unter- oder Sublizenz)
• Sublizenz oder Unterlizenz (Von Lizenznehmer
eingeräumt; bedarf vertraglicher Einräumung an Lizenznehmer;
nicht umfangreicher als Hauptlizenz)
Patentlizenzvertrag
•
Zeitpunkt des Rechtserwerbs
Nach § 43 Abs 2 ist für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte die
entsprechende Bestimmung des bürgerlichen Rechts maßgebend.
Dritten gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit Eintragung in das
Patentregister wirksam. Dh, es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an.
Sollte keine abweichende Regelung getroffen worden sein, so ist nach der
Jud der Lizenzinhaber bereits durch den Vertragsabschluss berechtigt.
Patentlizenzvertrag
•
Eintragung in das Patentregister
Während das Patentregister für den Rechtserwerb bei der Übertragung von
Patentrechten konstitutiv ist, wird das Lizenzrecht schon mit dem Abschluss
des Rechtsgeschäfts erworben. Die Schutzwirkung für Dritte hingegen
entfaltet die Lizenz erst durch die Eintragung im Patenregister. Für die
Eintragung (unter Eintragungsgebühr) sind inhaltlich und formal
unbedenkliche Urkunden erforderlich.
Keine Gebührenpflicht nach dem GebührenG!
Patentlizenzvertrag
•
Nichtigerklärung der Lizenz
Nach hL erlischt der Lizenzvertrag wegen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage. Die Lizenzgebühren, die an den Inhaber des
nachträglich weggefallen Patentes bereits geleistet wurden sind nicht
zurückzuzahlen. Dies wird damit begründet, dass der Lizenznehmer bis
zum Wegfall den – wenn auch nur vermeintlichen –Schutz des Patentes
genossen hat
Patentlizenzvertrag
■ OGH 28.9.2006, 4 Ob 128/06m, ÖJZ-LS 2007/6 = ÖBl-LS 2007/108:
Jedenfalls wirkt die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters für
die Ansprüche aus einem Lizenzvertrag nur für die Zukunft; weder
können bereits geleistete Lizenzentgelte zurückgefordert werden,
noch fällt der Anspruch auf noch offene Entgelte bis zur
Nichtigerklärung weg. Der Lizenznehmer genießt bis zur
Nichtigerklärung tatsächlich den Schutz der Lizenz.
 Zumeist ausführliche vertragliche Bestimmungen
Patentlizenzvertrag
•
Übertragung von Lizenzen
Freiwillig erteilte Lizenzen können ohne Zustimmung des Pateninhabers
unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des
Unternehmens übertragen werden. Sie gehen von Todes wegen nur dann
auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesem der lizenzberechtigte Teil
des Unternehmens fortgeführt wird (§ 38 PatG).
Patentlizenzvertrag
Das PatG gibt dem im Patentregister eingetragenen, ausschließlichen wie
einfachen Lizenznehmer ex lege Sukzessionsschutz, dh der Erwerber des
Patents ist auch ohne Vertragsübernahme an Lizenzverträge gebunden
Der nicht im Register eingetragene (ausschließliche) Patentlizenznehmer
hat zumindest nach dem Gesetzeswortlaut keinen Sukzessionsschutz
(Hiti, Zur Drittwirkung von Marken- und Patentlizenzen, ÖBl 2003/2, 4.)
Patentlizenzvertrag
Die Leistungspflicht und Nebenpflichten des Lizenzgebers
• Gestatten der Benutzung der Erfindung durch den Lizenznehmer
• Der Lizenznehmer leistet seine Lizenzgebühr für seine durch die Existenz
der vertragsgegenständlichen Patente geschaffene Position auf dem Markt.
Es kann daher nicht dem Lizenzgeber allein überlassen sein, die Patente
etwa durch Unterlassung der Bezahlung der Jahresgebühren auslaufen zu
lassen. => Pflicht zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes
• Kontrollrechte des Lizenznehmers bieten sich an; Ihm steht es frei, wie
jedermann die Jahresgebühren einzahlen (§ 166 Abs 8 PatG) und damit
selbst – in seinem Interesse - das Auslaufen eines Patents verhindern.
Patentlizenzvertrag
• Einführung in die Erfindung (Ermöglichung der Verwertung im
ausbedungenen Umfang)
• Den Lizenzgeber trifft die Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
(Rechtsmängel betreffen das Patent in seinem rechtlichen Bestand;
Haftung nur dann, wenn Lizenzgeber RM bei Vertragsschluss
kannte; Sachmängel liegen dann vor, wenn eine für die Verwertung
wesentliche Komponente berührt ist: technische Ausführbarkeit,
serienmäßige Ausführbarkeit, Freiheit von schädlichen
Nebenwirkungen, wirtschaftliche Verwertbarkeit; Vorhandensein
besonders zugesicherter Eigenschaften
• Gegenüber Dritten kann er auch nach dem PHG haften.
Patentlizenzvertrag
Die Gegenleistungspflicht des Lizenznehmers
• Die Gegenleistungspflicht liegt vorrangig in der Zahlung einer Lizenzgebühr.
Bei der Vereinbarung des Entgelts herrscht weitgehend Vertragsfreiheit.
Schranken bietet nur das Kartellrecht.
• Ausübungspflicht
• Mitteilung von Erfahrungen
• Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen
• Daneben können als Leistungspflichten des Lizenznehmers
Produktionsbeschränkungen, Vertriebspflichten, Kennzeichnungspflichten
vereinbart werden.
• Festzuhalten ist noch, dass den Lizenznehmer selbst grundsätzlich keine
Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes trifft.
Patentlizenzvertrag
•
Angriffsverbot
Lizenzgeber wünschen oft, dass zumindest ihr eigener Lizenznehmer nicht
das Patent angreift. Bei der Vereinbarung eines solchen Angriffsverbots
sind jedoch kartellrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Nach
denen kann dem Lizenznehmer das Recht, die Gültigkeit des Patents nicht
zu bekämpfen, nicht in den Vertrag aufgenommen werden.
Der Patentinhaber kann sich nur das Recht vorbehalten, in diesem Fall den
Lizenzvertrag zu kündigen.
Patentlizenzvertrag
•
Ende des Lizenzvertrages
keine besondere Form notwendig;
Kündigung (ordentl. / außerordentl.); Zeitablauf
Nichtigerklärung des Patents
Benutzung nach Ende = Patentverletzung
Kartellrecht Gruppenfreistellungen
Verordnung iSd Art 288 AEUV (ex Art 249 EGV)
Bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden
–
–
–
Vereinbarungen zwischen Unternehmen
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
abgestimmte Verhaltensweisen
werden unter näher definierten Voraussetzungen vom grundsätzlichen
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ausgenommen.
65
Kartellrecht – TT-GVO
VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006
•
ANWENDUNGSBEREICH
Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen,
welche die Herstellung von Produkten ermöglichen, welche die
lizenzierte Technologie enthalten oder mit ihrer Hilfe produziert
werden können.
Der Transfer erfolgt dabei durch Gewährung von Lizenzen,
ausnahmsweise auch durch Übertragung aller Rechte, sofern das mit
der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zT beim
Veräußerer verbleibt (zB umsatz- oder mengenabhängige
Gegenleistung).
66
Kartellrecht – TT-GVO
• TECHNOLOGIE iSd TT-GVO
Patente und Patentanmeldung, Gebrauchsmuster und
Gebrauchsmusteranmeldungen, Geschmacksmuster,
Sortenschutzrechte, Topographien von Halbleitererzeugnissen,
ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte,
für die solche Zertifikate erlangt werden können (vgl Art 1 Abs 1 lit
h), Software-Rechte sowie Know-how
Gruppenweise freigestellt sind auch Bestimmungen in TTVereinbarungen, die nicht den Hauptgegenstand dieser
Vereinbarungen bilden, aber mit der Anwendung der lizenzierten
Technologie unmittelbar verbunden sind (zB Lizenzierung von
Marken).
67
Kartellrecht – TT-GVO
• MARKTANTEILSSCHWELLE UND RELEVANTER MARKT
Die Freistellung durch die TT-GVO kommt nur bei einer begrenzten
Marktmacht der Vertragsparteien auf den relevanten Märkten zur
Anwendung (vgl Art 3).
Marktanteilsschwelle bei konkurrierenden Unternehmen: 20 Prozent
auf dem betroffenen relevanten Technologie- und Produktmarkt,
wobei die Marktanteile beider Parteien zusammenzurechnen sind.
Bei nicht konkurrierenden Unternehmen darf der individuelle Anteil
der Parteien auf dem relevanten Technologie- und Produktmarkt 30
Prozent nicht überschreiten.
68
Kartellrecht – TT-GVO
• KERNBESCHRÄNKUNGEN (bes. schwerwiegende
Wettbewerbsbeschränkungen)
Kernbeschränkungen umfassen:
+ Beschränkungen der Möglichkeit einer Partei, den Verkaufspreis
selbst festzusetzen,
+ Beschränkungen des Outputs,
+ Vereinbarungen über die Zuweisung von Märkten oder Kunden
+ die Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine
eigenen Technologien zu verwerten oder F&E-Arbeiten
durchzuführen.

KEINE FREISTELLUNG
69
Kartellrecht – TT-GVO
• ENTZUG DER FREISTELLUNG
Gruppenweise Freistellung kann im Einzelfall sowohl durch die EuK
als auch durch die nationale Wettbewerbsbehörde entzogen werden
(insb dann, wenn Innovationsanreize eingeschränkt werden oder
der Marktzugang erschwert wird (vgl Art 6))
Darüber hinaus kann die TT-GVO durch Verordnung der EuK für
jene Fälle für nicht anwendbar erklärt werden, in denen mehr als 50
Prozent des Marktes von parallelen Netzen gleichartiger TTVereinbarungen erfasst werden (vgl Art 7).
70
Kartellrecht – TT-GVO
• FREISTELLUNGDAUER
Eine Freistellung ist solange möglich, solange die Rechte an der
lizenzierten Technologie nicht abgelaufen, erloschen oder für
ungültig erklärt worden sind, im Falle von Know-howVereinbarungen, solange das Know-how geheim bleibt (vgl Art 2
Abs 2).
Insgesamt gilt die TT-GVO bis 30. 4. 2014 (vgl Art 11).
Umfangreiche Leitlinien sind zu beachten
(Abl C 101/2 vom 27.4.2004).
71
Kartellrecht
Außerhalb der TT-GVO sind die Leitlinien ebenfalls beachtlich.
Einzelprüfung nach Art 101 AEUV beruhend auf Einzelabwägung
• Verletzung des Art 101 AEUV außerhalb der
Kernbeschränkungen unwahrscheinlich, wenn es neben den
von den Vertragsparteien kontrollierten Technologien vier oder
mehr von Dritten kontrollierte Technologien gibt.
• Berücksichtigung von negativen Wirkungen (Verringerung des
Technologiewettbewerbs, Zutrittsschranken wie
Kostensteigerungen, Verringerung des technologieinternen
Wettbewerbs) von Lizenzbeschränkungen und positiven
Lizenzbeschränkungen (Effizienzförderung)
72
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit.
RA Univ.Lektor. Dr. Leonhard Reis
Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte
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