Flugzeugschlepp

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Flugzeugschlepp
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Gesetzliche Grundlagen ZLPV und ZLLV
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Technische Voraussetzungen ZLLV
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Praxis
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Verhalten in besonderen Fällen
Gesetzliche Grundlagen ZLPV
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Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten§ 21.Abs2
(2) Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von
Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens vier
Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit
gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
Schleppflugberechtigung Prüfung für Motorflugzeugpiloten§ 21.Abs2
Bei der von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten
Prüfer mit gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat
der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden
Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer
hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu
übermitteln.
Gültigkeit der Schleppflugberechtigung §21.Abs 4
(4) Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist vier Jahre gültig.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 2 oder 3 hat der Bewerber
nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen
einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit
gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt
hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der
Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter
Anwendung von Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 nachzuweisen.
(5) Bei den gemäß Abs. 2 und 4 erforderlichen Segelschleppflügen muss das
Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten
Segelflieger geführt werden.
Gesetzliche Grundlagen ZLLV
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§2 Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf
Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
Flüge zur Frachtbeförderung;
Kunstflüge;
Grundschulungsflüge;
Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
Arbeitsflüge;
Außenlast-Frachttransporte;
Außenlast-Personentransporte;
Flüge für sonstige Einsätze (z.B Fallschirmspringerabsetzflüge).
(5) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des
Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen
insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge,
Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge
sowie Schleppflüge.
Technische Voraussetzungen ZLLV
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(7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und
flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und
Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren
Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu
richten.
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Zusatzausrüstung für Segelflug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß LTH44a jedoch zusätzlich:
-eine Schleppkupplung
-eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
-ein Rückspiegel,
-eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu
dieser besteht.
Praxis
Praxis
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Vorflugkontrolle
-Außen- und Innencheck laut Flughandbuch,
-Schleppseil auf mind. Länge (40 bis 50m ) sowie auf Beschädigung
prüfen, Sollbruchstelle sowie Befestigung des Seiles an den Ringpaaren
prüfen,
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Vor dem Flug
-Wetterentwicklung und Windsituation prüfen ( Luv/Lee )
-Besprechung mit Segelflieger über Schlepphöhen und Ausklinkpunkt
sowie ob Wassergefüllte Flügeltanks vorhanden und die mind.
Geschwindigkeit abklären.
-Prüfen der Sartrollstrecke bzw. Flughanbuchvorschriften beachten!
-Während des Rollen zum Schleppstart zusätzlich prüfen ob Segelflieger
das Hilfs rad am Segelflugzeugheck entfernt hat!
-Funktionsprüfung der Funkverbindung bzw.Frequenz
Praxis
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Start
-Windsackanzeige nochmals prüfen
-Langsam anrollen und im Rückspiegel prüfen ob Seil straf bzw. auf das
Handzeichen des Helfers schauen ob der Segelflieger startklar ist.
-Während des Startvorganges ist im Rückspiegel immer wieder zu prüfen
ob der Segelflieger die Querlage haltet!
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Im Flug
- Im Luv schleppen!
-Besiedelte Gebiete wenn möglich meiden (Lärm usw.)
-Auf Flugverkehr achten
-Die Richtungsänderungen zeitgerecht einleiten und nicht zu eng fliegen
-Zylinderkopftemperatur prüfen
-Bevor Ausklinkpunkt erreicht nochmals Luftverkehr im Umkreis prüfen
-Winkzeichen einleiten mit deutlicher Querruderbewegung,
im Rückspiegel prüfen ob Segelflieger geklinkt hat und nach Rechts
abgedreht hat, danach hat der Motorflieger nach links abzudrehen und
den Sinkflug einzuleiten.
Praxis
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Sinkflug
-Leistungen lt.Flughandbuch einstellen
-Luftraumkontrolle
-Motortemperaturen achten
-Auf Schleppseil während des Sinkfluges achten
Landung
-Leistungen lt.Flughandbuch einstellen
-Landeanflug höher ansetzen bzw. Steilerer Anflug da Schleppseil tiefer
hängt.
Verhalten in Besonderen Fällen
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Seilriß beim Start
-Motorflieger hat durchzustarten und Piste frei zu machen;
oder wenn Platz genug vorhanden ist an den Pistenrand zu rollen
Querlageproblem beim Segelflugzeug
-Seil sofort KlinkenLeistungen und Piste verlassen
Startabbruch bei Fehlender Leistung
-Seil ausklinken und Start abbrechen oder wenn möglich durchstarten
Starke Überhöhung des Segelflugzeuges
-Notausklinke benutzen!
Passagiere
-Es sind keine Passagiere mitzunehmen!
Praxis
Praxis
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