Das Schicksal des Walerjan Wrobel

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Das Heimweh des Walerjan Wrobel:
Das Schicksal eines 15jährigen Polen
in Deutschland 1942
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 1:
Der Beginn des
Zweiten Weltkrieges
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Walerjan wohnt mit seinen zwei
Geschwistern und seinen Eltern in
einem kleinen Dorf in der Nähe
von….; nach der Schule hilft er
seinem Vater auf dem Feld.
Weitere Informationen zu Polen ab 1939:http://w.hdg./lemo.de
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 2:
Die Ankunft in Bremen
Walerjan; einer von Tausenden von
gleichaltrigen Zwangsarbeitern in
Deutschland
Ankunft in Bremen: Trennung von
seinem Freund
Arbeitseinsatz auf einem Bauernhof
Ersatz für den im Krieg gefallenen
Bauern
Sprachenproblem: ...
Hilfe nur durch den alten Knecht
Heimweh - Fluchtversuch
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Teil3:
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Die „Brandstiftung“
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Nach gescheiterten Fluchtversuch: Brandstiftungsversuch in einer
Scheune
Polizei: Verhör von Walerjan
Transport ins KZ Neuengamme bei Hamburg.
Entscheidend: Gutachten des Gefängnisarztes:
„Sein Kopf ist rund und fällt hinten flach ab… Wróbel ist von ostischem
Typ und nicht eindeutschungsfähig. … Das heißt also: Er ist nicht in deutschen Gefängnissen oder Zuchthäusern zu konservieren. Einer Verschiebung durch die Gestapo in ein Konzentrationslager steht nichts im Wege."
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 4:
Walerjan in Neuengamme
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Lager Neuengamme: mit vielen Jungen in seinem Alter, aber auch mit
Erwachsenen zusammen - sehr harte Arbeit
Ständiges Antreiben - Bestrafung mit Essensentzug und Prügeln ständig
möglich
Verzweiflung vieler Menschen mit Todesfolge: Erschiessung eines Mannes
nach bewusstem Verlassen des Arbeitsbereichs.
Der Wachmann spricht diesen kurz an und erschießt den Verzweifelten
kaltblütig.
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 5:
Gerichtsverhandlung in
Bremen
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Verteidiger Walerjans plädiert wegen des erst 16jährigen Walerjan gegen
die vom Staatsanwalt geforderte Todesstrafe. Nach dem deutschen
Jugendgerichtsgesetz dürfen 16jährige Täter nicht mit dem Tode bestraft
werden. Dennoch verurteilen die Richter des Bremer Sondergerichtes
Walerjan zum Tode.
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 5:
Gerichtsverhandlung in
Bremen
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Die Volksschädlingsverordnung vom 5.9.1939
§ 1 Plünderung im frei gemachten Gebiet
(1) Wer im frei gemachten Gebiet oder in freiwillig geräumten Gebäuden oder Räumen plündert,
wird mit dem Tode bestraft.
§ 3 Gemeingefährliche Verbrechen
Wer eine Brandstiftung oder sonstige gemeingefährliche Verbrechen begeht und dadurch die
Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt, wird mit dem Tode bestraft.
§ 4 Ausnutzung des Kriegszustandes als Strafverschärfung
Wer vorsätzlich unter Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten
außergewöhnlichen Verhältnisse eine sonstige Straftat begeht, wird (...) mit lebenslangem
Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft, wenn dies das gesunde Volksempfinden wegen der
besonderen Verwerflichkeit der Straftat erfordert.
.
Teil 5:
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Gerichtsverhandlung in
Bremen
1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945
Polen- und Judenstrafrechtsverordnung, erlassen im November 1942
Die Todesstrafe kann verhängt werden bei
... deutschfeindlicher Gesinnung
... Begehung einer Gewalttat gegen Angehörige der Wehrmacht, der Polizei und der NSDAP
... unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, einer Hieb- oder Stichwaffe
... bei besonders niedriger Gesinnung, oder wenn sie aus anderen Gründen besonders
schwer ist; dann ist die Todesstrafe auch gegen jugendliche Schwerverbrecher zulässig
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 5: Gerichtsverhandlung: Der
Verteidiger
Aus der Argumentation des Verteidigers:
Keine Anwendbarkeit der Polenstrafrechtsverordnung, da erst nach der Tat
erlassen.
Der Angeklagte war über neun Monate im Lager Neuengamme; ein früherer
Verfahrensbeginn hätte niemals zur PoStVO Bezug genommen. Damit wäre
die Todesstrafe von vornherein ausgeschlossen gewesen.
Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Tat erst 16 Jahre alt.
Der Angeklagte wirkt schon äußerlich noch kindlich und wiegt mit Kleidern
gerade 100 Pfund. Auch nach seiner geistigen Entwicklung ist er eher kindlich
und jungenhaft.
Keineswegs ist er ein jugendlicher Schwerverbrecher, so daß auch aus
diesem Gesichtspunkt die Todesstrafe ausscheidet. Ich bitte deshalb das
Gericht um eine milde Strafe.
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 6: Das Urteil
Richter: "Es ergeht das folgende Urteil. Im Namen des deutschen Volkes. Der Angeklagte
wird
. wegen Verbrechens nach § 3 der Volksschädlingsverordnung zur Strafe des Todes und
zu den Kosten des Verfahrens verurteilt.
...weil man den Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt sah, der dann zutrifft,
wenn ein Täter ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient, in Brand
setzt. Der Angeklagte musste trotz seiner Jugend erkennen und hat nach Überzeugung
des Ge-richts auch erkannt, dass beim Abbrennen der Scheune auch das
Wohnhaus abbrennen werde, und hat diesen Erfolg gewollt, denn sonst würde er
sein Vorhaben nicht durch-geführt haben. Er hat mithin ein Gebäude, welches zur
Wohnung von Menschen dient, vorsätzlich in Brand gesetzt. Damit hat er zugleich
ein Verbrechen nach § 3 Volksschäd-lingsverordnung begangen. Danach wird mit
dem Tode bestraft, wer eine Brandstiftung begeht und dadurch die
Widerstandskraft des deutschen Volkes schädigt. Der Angeklagte hat trotz seiner
Jugend nach der Überzeugung des Gerichts die Einsicht besessen, die Folgen für
die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu erkennen. Er hat mindestens damit
gerechnet. Er hat sie in Kauf genommen, wenngleich er sie nicht anstrebte. Das
Gesetz kennt als Strafe nur die Todesstrafe.“
Das Schicksal des Walerjan Wrobel
Teil 7: Stellungnahme des
Staatsanwaltes im Gnadenverfahren
.
Der Angeklagte ist zum Zeitpunkt der Tat erst 16 Jahre alt.
Der Angeklagte wirkt schon äußerlich noch kindlich und wiegt mit
Kleidern gerade 100 Pfund. Auch nach seiner geistigen Entwicklung
ist er eher kindlich und jungenhaft.
Er gehört keiner Polenbande an.
Das Interesse scheint nicht sehr groß zu sein; sonst wäre es schon
längst zur „Erledigung“, wie bei Polen oftmals üblich gekommen.
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