Sachverständigenwesen • • • • • • • • • • • • • Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Datei 1 Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Datei 2 Haftung von Sachverständigen Das Honorar des Sachverständigen wichtige Rechtsvorschriften Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses Datei 3 • Sonstiges Schiedsgutachten und Schiedsspruch • Abgrenzung • Schiedsgutachten • Schiedsgericht und Schiedsspruch Schiedsgutachten und Schiedsgericht Die Grenzen sind oft fließend: Der Schiedsgutachter ist überwiegend mit der Sachaufklärung befaßt. Seine Tätigkeit unterliegt nur einem Mindestmaß an Formvorschriften. Nach Erstattung des Schiedsgutachtens ist ein weiterer Streit vor Gericht nicht ganz ausgeschlossen. Der Schiedsrichter führt ein Schiedsgerichtverfahren, also eine Art Prozeß. Deshalb sind Formvorschriften zu beachten. Sein Schiedsspruch kann vollstreckt werden, entspricht also einem rechtskräftigen Urteil. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 466 f. überwiegend tatsächliche Fragen rechtliche Fragen Schiedsgutachten • • • • Auftrag Zwecke gesetzliche Grundlage Fehlerhaftigkeit / Unbilligkeit des Schiedsgutachtens • Haftung des Schiedsgutachters • Honorierung des Schiedsgutachters Partei 1 Schiedsgutachtenabreden können in Verträgen, z.B. Pachtverträgen, enthalten sein. SchiedsgutachtenAbrede Partei 2 Schiedsgutachtervertrag Schiedsgutachter Der Schiedsgutachter kann von beiden Parteien oder nur von einer Partei beauftragt werden. Schiedsgutachten Einigung auf der Basis des Schiedsgutachtens, anderenfalls Beschreiten des Rechtswegs vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 462 Der Sachverständige als Schiedsgutachter Partei 1 Partei 2 Schiedsgutachten zur Neufestsetzung des Pachtpreises im Auftrag von Bauer Müller und Pächter Meier gemeinsamer Auftrag Schiedsgutachtervertrag SV als Schiedsgutachter Das Gutachten ist ein Privatgutachten ohne rechtsverbindliche Kraft. Außer: die Parteien haben sich vertraglich auf Anerkennung verpflichtet. Schiedsgutachten • Die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten bedarf keiner besonderen Form • Es gibt keine Ablehnung von Schiedsgutachtern, jedoch darf jede Partei einen von ihr allein benannten Schiedsgutachter zurückziehen und durch einen anderen ersetzen, solange das Gutachten noch nicht erstattet ist. • Der oder die Schiedsgutachter sind nicht an Verfahrensvorschriften gebunden • Wenn das Schiedsgutachten erstattet ist, ist eine Klage vor einem ordentlichen Gericht auf Aufhebung der Schiedsgutachtenabrede nicht mehr zulässig Schiedsgutachten dienen oft dazu, bestehende Vertragsverhältnisse zu ergänzen oder anzupassen. Neufestsetzung des Mietpreises oder Pachtpreises Anpassung einer Klausel an geänderte Rahmenbedingungen Gesetzliche Vorgaben für das Verfahren sind praktisch nicht zu beachte, aber die Parteien können in ihrem Vertrag und auch im Vertrag mit dem Schiedsgutachter Bestimmungen zum Verfahren getroffen haben. Beispielsweise ein Recht der Parteien auf Anhörung durch den Schiedsgutachter. TatsachenGutachten Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, tatsächliche Zustände und Eigenschaften von Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder Werkleistungen zu untersuchen und zu beurteilen, Abrechnungsdifferenzen aufzuklären sowie Geschehensabläufe zu rekonstruieren, Ursachenzusammenhänge zu analysieren und das Ausmaß von Schäden festzustellen. Wert- oder Schätzgutachten Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den angemessenen Kauf- oder Marktpreis einer Ware, den Verkehrs- oder Beleihungswert eines Grundstücks oder den Wert einer Arztpraxis oder eines Unternehmens festzustellen. Anpassungs- Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den gutachten Erbbauzins, die vereinbarte Miete oder eine andere wiederkehrende Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich vorgegebenen bestimmten oder bestimmbaren Maßstabs den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Schiedsgutachten mit rechtsfeststellenden und rechtsgestaltenden Inhalten Dies ist durchaus möglich. Beispielsweise ein Gutachten zur Auslegung einer Vertragsklausel. Ein Schiedsgutachter kann beispielsweise darüber entscheiden, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Die Festlegung von Mitverschuldensanteilen ist ein weiteres Beispiel. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 463 Suchen Sie einen Schiedsgutachter oder Sachverständigen für ein bestimmtes Gebiet? Im Sachverständigenverzeichnis finden Sie kostenfrei im Internet unter http://svv.ihk.de geeignete öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in ganz Deutschland. Ziel und Aufgabe eines Schiedsgutachtens 1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt. unklare Beauftragung des Schiedsgutachters Beide Parteien zur Klärung der Frage konsultieren. Vor allem muß der beauftragte Sachverständige mit den streitenden Parteien klären, ob von ihm ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsspruch erwartet wird. vgl. Bock in Bayerlein 2002 S. 467 § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend. § 318 Anfechtung der Bestimmung (1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist. § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung (1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. Kündigung des Schiedsgutachtervertrages Beide Parteien zusammenkönnen jederzeit kündigen. Eine Partei kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Aber sie schulden dem Gutachter das Honorar für seine schon erbrachten Leistungen. Behinderung des Verfahrens Druck auf den Gutachter Neutralitätsverletzung Der Gutachter kann in seinem Vertrag mit den Parteien Kündigungsgründe vereinbaren. Enthält der Vertrag dazu keine Bestimmungen, kann der Gutachter nur aus wichtigem Grund kündigen. Beispielsweise wegen Verweigerung der Mitwirkung, Obstruktion, zu spät festgestellte fachliche Unzuständigkeit vgl. Bock in Bayerlein 2002, s. 483 offenbare Unbilligkeit / Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens Sachverhalt unvollständig Der Schiedsgutachter darf sich nicht allein darauf verlassen, was die Parteien ihm vortragen. Er muß die notwendigen Informationen einfordern bzw. erheben. Begründung nicht nachvollziehbar Ein Fachmann muß das Ergebnis aus dem Gutachten heraus überprüfen können (z.B. Vergleichsobjekte benennen). Auf das Ergebnis kommt es hier nicht an. ungeeignete Methoden verwendet Die Methodenwahl muß begründet werden. Festlegungen der Parteien sind zu berücksichtigen. Nichtberücksichtigung maßgeblicher Fakten, Erkenntnisquellen, Begrifflichkeiten Festlegungen der Parteien darf der Schiedsgutachter nicht ignorieren. Keine Quellen listen, aber nicht verwenden. Informationen, die erhoben wurden (Besichtigung) auch unbedingt verwenden. Verfahrensfehler und Befangenheit Unbedingt beide Parteien gleich behandeln (Ortsbesichtigung, Anhörung) vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 487 ff. Abweichungen des Schiedsgutachtens vom „richtigen“ Ergebnis Es kommt auf die erreichbare Schätzgenauigkeit an. Deshalb kann nicht gesagt werden: „Liegt das Ergebnis x Prozent unter/über dem Ergebnis eines Gerichtsgutachtens, ist es unbillig.“ Marktmieten mögen relativ genau schätzbar sein. Marktpreise für Waldgrundstücke sind im Vergleich nur sehr ungenau schätzbar. Die Komplexität der Aufgabenstellung ist zu berücksichtigen. Heben sich Fehler bei Einflußfaktoren gegenseitig auf, ist das Gutachten aber sonst in Ordnung, ist es nach BGH-Rechtsprechung nicht unbillig. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 488 Rechtsfolgen eines unbilligen / unrichtigen Schiedsgutachtens Die Klage ist nicht an eine Frist gebunden, muß aber in angemessener Frist erhoben werden. Das Schiedsgutachten bleibt solange für die Parteien verbindlich, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Die Klage hat also keine „aufschiebende Wirkung“. Erkennt das angerufene Gericht auf Unbilligkeit / Unrichtigkeit, wird nicht ein neues Schiedsgutachten erstellt, sondern durch Urteil entschieden. Ein Urteil tritt auch dann an die Stelle des Schiedsgutachtens, wenn der Gutachter seinen Auftrag nicht durchführen will oder kann. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 490 fehlerhafte Schiedsgutachten Die Parteien müssen ein fehlerhaftes Schiedsgutachten bis zur Grenze der offenbaren Unrichtigkeit bzw. offenbaren Unbilligkeit hinnehmen. Verliere ich meinen Honoraranspruch, wenn ich einen Fehler mache? Ein Gutachten ist offenbar unrichtig, wenn dies für jede Sachkundigen auf den ersten Blick erkennbar ist. Es ist offenbar unbillig, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt. Die offenbare Unrichtigkeit in Teilen macht das Schiedsgutachten insgesamt nur dann unverbindlich, wenn durch diese Unrichtigkeit das Gutachten insgesamt grob unrichtig ist. Versagen des Schiedsgutachters Wenn der Schiedsgutachter die ihm übertragene Aufgabe nicht lösen will oder nicht lösen kann oder die Lösung hinauszögert, so sind die Parteien nicht mehr an die Schiedsgutachtenabrede gebunden. Es steht ihnen dann der Weg zum Gericht offen. Dem Schiedsgutachter muß zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden. Ihm drohen Schadenersatzansprüche. nachträgliche Änderungen am Schiedsgutachten Ist das Schiedsgutachten einer Partei zugegangen, ist es damit verbindlich und unwiderruflich geworden. Der Schiedsgutachter kann also nicht nachträglich Änderungen vornehmen, außer beide Parteien stimmen zu. Einigen sich die Parteien nicht, muß der Schiedsgutachter abwarten, was passiert. Wahrscheinlich greift eine Partei das Schiedsgutachten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gerichtlich an. Besondere Sorgfalt ist daher angebracht. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 485 mehrere Schiedsgutachter Die Parteien können vereinbaren, daß mehrere Schiedsgutachter zusammen ein Gutachten erstellen. Sind für den Fall abweichender Meinungen der Gutachter keine Regelungen getroffen, ist anzunehmen, daß das Gutachten nur bei vollständiger Übereinstimmung der Gutachter verbindlich sein soll. Bei der Schätzung von Werten kann ggf. eine Mittelwertbildung vorgenommen werden. Liegen die Schätzungen der Gutachter jedoch sehr weit auseinander, dann ist dieses Vorgehen unsinnig. Unparteilichkeit von Schiedsgutachter und Schiedsrichter Die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters und des Schiedsrichters ist eine Selbstverständlichkeit. Den Sachverständigen muß in diesen Rollen geraten werden, nicht nur unparteiisch zu sein, sondern die Unparteilichkeit auch gegenüber den Parteien zu dokumentieren. Haftung des Schiedsgutachters Der Schiedsgutachter haftet nur, wenn sein Gutachten wegen grober Verstöße gegen anerkannte fachwissenschaftliche Regeln die unverbindlich bleibt. Er haftet im Zweifel über die Konstruktion der positiven Vertragsverletzung; sein Vertrag ist im Zweifel ein Werkvertrag, und er hat dann kein brauchbares Werk abgeliefert. Honorierung von Schiedsgutachten Es gibt keine einschlägigen Vorschriften. Es kommt darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde. Ggf. Kostenverteilung entsprechend dem Schiedsvorschlag. zur Orientierung: "Das Schiedsgutachten" -Merkblatt für den Sachverständigen und seine Auftraggeber-, Hrsg.: Institut für Sachverständigenwesen, Hohenzollernring 85-87,50672 Köln, Autor: Dr. Peter Bleutge, ISBN 3-928 528-03-3, 3. Auflage 1999, 52 Seiten Verstößt ein Schiedsgutachter gegen das Rechtsberatungsgesetz? Relativ oft müssen Schiedsgutachter nicht nur Tatsachen feststellen, sondern auch Rechtsfragen mitbeantworten. Das Rechtsberatungsgesetz soll vor unqualifizierter Rechtsberatung schützen. Die Tätigkeit von Schiedsrichtern ist jedoch ausdrücklich ausgenommen. Wenn jedoch Schiedsrichter – die nicht Juristen sein müssen – von den Bestimmungen ausgenommen sind, dann erst recht die Schiedsgutachter. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 466 Der Schiedsgutachter darf auch rechtliche Fragen mitbeantworten und rechtliche Einordnungen vornehmen. Schiedsgericht und Schiedsspruch • Schiedsvertrag • Schiedsspruch • Beispiele für Schiedsgerichte Partei 1 Schiedsvertrag Partei 2 Schiedsgericht Schiedsspruch Vollstreckbarkeitserklärung Damit ist der Streit beendet, der Rechtsweg kann nicht beschritten werden Der Schiedsspruch Ein Schiedsgerichtsverfahren ist einer gerichtlichen Klärung des Streits sehr ähnlich. Der Schiedsspruch ist bindend für die Parteien. Für die Parteien ist auf der Grundlage des Schiedsspruchs die Zwangsvollstreckung möglich, wenn das staatliche Gericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat. Es ist je nach Betrachtungsstandpunkt ein Vorteil oder ein Nachteil, daß es bei Schiedsgerichtsverfahren keine 2. Instanz gibt. Ein Vorteil kann sicher darin gesehen werden, daß der „Schiedsrichter“ in der Regel so gewählt wird, daß er im betreffenden Bereich großen Sachverstand hat. Der Sachverständige als Schiedsrichter Der Schiedsgutachter Der Schiedsrichter • stellt Tatsachen fest • klärt Ursachenzusammenhänge • ergänzt Verträge wickelt einen prozeßrechtlichen Vorgang ab Ein Schiedsgericht tritt an die Stelle eines richtigen Gerichts BGB §§ 317-319 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten Werden Sachverständige in Schiedsverfahren als Gutachter tätig, erstatten sie Privatgutachten für die Parteien. Das Schiedsgericht beauftragt den Sachverständigen für die Parteien. vgl. Bayerlein 2002, S. 264 ZPO §§ 1025-1065 Sei Du unser Schiedsrichter! Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden. Der Schiedsspruch Schiedsspruch .............................................. .............................................. .............................................. Begründung Unterschrift Ein Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen, zu begründen und zu unterschreiben. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S 495 Voraussetzungen für die Benennung eines Schiedsgerichts Ein Schiedsgericht kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung tätig werden. Diese kann bereits bei Abschluss des Hauptvertrages oder aber erst, wenn der Streit entsteht, geschlossen werden. Schiedsgerichtsklausel (= Schiedsgerichtsvereinbarung) Die IHK Potsdam schlägt allen Parteien, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger IHKs in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor: "Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger Industrie- und Handelskammern bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden." Hinsichtlich der Form ist § 1031 Zivilprozessordnung zu beachten. Wichtig ist insoweit insbesondere: Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: notarielle Urkunden). Quelle: Internetseite der IHK Potsdam Aus den 70er Jahren einvernehmliche Aufhebung der Schiedsvereinbarung Vertrag hiermit vereinbaren wir die sofortige Beilegung des Streits um das Grundstück „Zum Vogeltrittholz“ und heben die Schiedsvereinbarung vom 2.10.2007 mit sofortiger Wirkung auf Unterschrift Unterschrift Die Parteien können eine Schiedsvereinbarung jederzeit durch Vertrag aufheben. Sachverständige für Schiedsgerichte Schiedsgerichte können nach pflichtgemäßem Ermessen Sachverständige bestellen. vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 502 Der Schiedsrichtervertrag Der Vertrag der Parteien mit dem Schiedsrichter ist privatrechtlicher Natur. Für die erbrachte Leistung steht dem Schiedsrichter in einem solchen Fall das Honorar zu. Der Schiedsrichter kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Sehr geehrte Herren, da Sie mich beide in der gestrigen Sitzung als einen „hirnlosen alten Deppen“ bezeichnet haben, kündige ich hiermit den Schiedsrichtervertrag mit Ihnen mit sofortiger Wirkung Mit freundlichen Grüßen Schlichtungsverfahren Schlichtungsverfahren Die IHK zu Schwerin bietet kostenlos Schlichtungsmöglichkeiten bei Streitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden an. Dabei führt sie keine Rechtsberatung durch und übernimmt auch nicht die Wahrung der Interessen einer Partei. Verfahrensablauf: Eingang der Beschwerde (schriftlich/mündlich) bei der IHK (weil keine Einigung der Parteien untereinander erfolgt ist) Schreiben der IHK an die andere Partei mit der Bitte um Stellungnahme zur beiliegenden Beschwerde; Benachrichtigung über diesen Vorgang an den Beschwerdeführer Geht eine Stellungnahme des Beschwerdegegners bei der IHK ein, wird sie an die Gegenpartei gesendet. Die IHK bittet beide Parteien auf freiwilliger Basis zu einem Schlichtungsgespräch in den hauseigenen Räumlichkeiten. Das Schlichtungsgespräch ist kostenlos und an eine bestimmte Form nicht gebunden. Zeugen können mitgebracht und Urkunden vorgelegt werden. Ergebnisse keine Schlichtung: weiteres Vorgehen bleibt den Parteien überlassen Schlichtung: Lösung bzw. Beendigung der Streitigkeit wird festgelegt (Vergleich wird protokolliert und von den Partnern unterzeichnet) Quelle: Internetseite IHK Schwerin Haftung von Sachverständigen • Haftung des Gerichtsgutachters • Haftung für Gutachten in privatem Auftrag • Haftpflichtversicherungen Neuregelung der Haftung von Gerichtsgutachtern Früher waren Gerichtsgutachter praktisch frei von Haftungsansprüchen. Als Helfer der Richter hafteten sie wie Richter. § 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 Quelle:dejure.org § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Quelle:dejure.org Hierauf verweist §839a Haftung von Sachverständigen bei Privatgutachten Grundsätzlich gilt das BGB. Der Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Haftungsbeschränkungen in AGB stoßen an rechtliche Grenzen. Standesrechtliche Regelungen begrenzen Haftungsbeschränkungen Mustersachverständigenordnung des DIHT Haftung bei Privatgutachten Im Falle von Sachmängeln des Gutachtens hat der Auftraggeber vor allem die folgenden Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen: Anspruch Rechtsgrundlage 1 Nacherfüllung §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB 2 Ersatz von Aufwendungen, wenn § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigt bzw. beseitigen läßt 3 Rücktritt vom Vertrag §§ 634 Nr. 3, 636, 323,326 Abs. 5 BGB 4 Minderung der vereinbarten § 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB Vergütung 5 Schadenersatz § 634 Nr. 4 BGB Voraussetzung für jeden Anspruch gegen den Sachverständigen ist, daß das Gutachten fehlerhaft ist. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ergibt sich der Begriff des Sachmangels durch Umkehrschluß aus dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift (§ 633 Abs. 2 BGB): $ 633 BGB Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk (.....) herstellt. Um vor überraschenden Forderungen weitgehend geschützt zu sein, sollten Sachverständige daher darauf drängen, im Vertrag den Zweck des Gutachtens treffend zu beschreiben. Liegt ein Sachmangel vor, so muß der Auftraggeber dem Sachverständigen die Chance zur Nachbesserung gewähren. Der Sachverständige kann also sein Gutachten nachbessern oder ein neues Gutachten erstellen. Falls dies für den Gutachter mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, kann er die Nachbesserung verweigern. Diese Einrede des Sachverständigen kann der Besteller jedoch durch das Angebot einer Zuzahlung beseitigen (BRÜCKNER 2003, S. 41). Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag Hat der Sachverständige die vereinbarte Leistung nicht erbracht, kann der Auftraggeber des Gutachtens vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der Auftraggeber das vereinbarte Honorar nicht bezahlen und ggf. ausbezahlte Raten zurückfordern. Das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt ihm dadurch unbenommen. Ist das Gutachten zwar mit einem Mangel behaftet, kann der Auftraggeber entweder das vereinbarte Honorar mindern oder zur sogenannten Selbstvornahme greifen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Auftraggeber dem Gutachter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt. Verstreicht diese Frist oder verweigert der Gutachter die Nachbesserung oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber das Honorar mindern. Die Minderung ist auch möglich, wenn die Nacherfüllung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Will der Auftraggeber das Honorar mindern, muß er dies erklären und ist an die Erklärung gebunden. Die Selbstvornahme kann darin bestehen, daß der Auftraggeber das Gutachten selbst nachbessert. Sollte er diesen Weg wählen, kann er verlangen, daß der Sachverständige die ihm hierfür erforderlichen Aufwendungen ersetzt. In der Regel wird der Auftraggeber jedoch nicht selbst zur Nachbesserung eines Gutachtens in der Lage sein. Er kann dann einen anderen Sachverständigen mit der Nachbesserung beauftragen und die ihm dadurch entstehenden Kosten von seinem Auftragnehmer einfordern. Eine Schadenersatzforderung auf der Grundlage des Gesetzes hat das Verschulden des Sachverständigen oder eines Erfüllungsgehilfen, also Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit zur Vorraussetzung. Die Beweislast obliegt dabei dem Sachverständigen. Der Gutachter muß also im Zweifel beweisen, daß er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, also nicht fahrlässig oder gar grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Für die Forderung nach Schadenersatz wegen eines mangelhaften Gutachtens ist erheblich, ob eine ordnungsgemäße Gutachtenerstellung noch möglich ist, der Mangel also noch behebbar ist, oder nicht. Im Sachverständigenwesen wird oft die Situation gegeben sein, daß eine Beseitigung des Mangels nicht mehr möglich ist und dem Auftraggeber oder einem Dritten bereits ein Schaden entstanden ist, wenn der Mangel des Gutachtens entdeckt wird. Schadenersatzforderung wegen fehlerhaftem Gutachten Der Mangel ist noch behebbar, eine ordnungsgemäße Gutachtenerstellung noch möglich Der Mangel ist nicht mehr behebbar, eine ordnungsgemäße Gutachtenerstellung nicht mehr möglich Der Auftraggeber braucht vor der Geltendmachung des Schadens dem Sachverständigen keine Frist zu setzen Verjährung von Forderungen gegen den Sachverständigen Völlig neu geregelt wurden auch die Verjährungsfristen. Nach der früheren Rechtslage verjährte der Anspruch auf Schadenersatz infolge eines fehlerhaften Gutachtens erst nach 30 Jahren. Nach der Neuregelung tritt die Verjährung grundsätzlich nach 3 Jahren ein (§ 199 Abs. 1 BGB), lediglich bei Gutachten, deren Ergebnisse sich in einem Bauwerk verkörpern beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird der Kenntnis gleichgestellt. Ohne die Kenntnis tritt die Verjährung nach 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs bzw. in 30 Jahren ab der Pflichtverletzung ein (§ 199 Abs. 3 BGB). Beschränkung der Haftung durch Vertrag Für den vertraglichen Haftungsausschluß ist wichtig, ob der Vertrag individuell ausgehandelt wird oder vom Sachverständigen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, also auch ein Mustervertrag. In einem individuell ausgehandelten Vertrag kann die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, sind die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses eingeschränkt. Ein Haftungsausschluß für Vermögensschäden ist zwar nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gesetzlich verboten (§309, Nr. 7b), aber soweit wesentliche Pflichten aus dem Vertrag betroffen sind, kann die Haftung auch für einfache Fahrlässigkeit nicht beschränkt werden. Rechte und Pflichten, die so wesentlich sind, dass sie die Natur des Vertrages prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. dürfen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschnitten werden (BRÜCKNER 2003, S. 43). Nichterfüllung / Verzug §§ 323 ff. völlig unzureichende Leistung ja Rücktritt vom Vertrag ggf. Schadenersatz wegen Nichterfüllung nein Honorarzahlung ja Minderung nein Mangel Sachmängelrecht §§ 633 ff. ja Nachbesserung unzumutbar nein Fristsetzung zur Nacherfüllung Frist verstrichen oder Nacherfüllung verweigert ja nein Nachbesserung erfolglos nein ja Haftpflichtversicherungen für Sachverständige Die Berufsverbände kooperieren mit Anbietern. Was ist versichert? Versichert ist die freiberufliche gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse einschließlich der Tätigkeit als Gerichts- und Schiedsgutachter. Voraussetzung ist öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versicherungsnehmers. Welche Schäden sind abgedeckt? Versichert werden Vermögensschäden. Hierbei handelt es sich um Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schadenbeispiele Bewertungsfehler, Schätzungsfehler, Rechenfehler Unrichtige Messungen Überlassen des Gutachtens an Nichtberechtigte Quelle: Gothaer-Versicherung Das Honorar des Sachverständigen HOAI §6 - Zeithonorar (1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen. (2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden: 1. für den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro, 2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen 36 bis 59 Euro, 3. für Technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 31 bis 43 Euro HOAI §7 - Nebenkosten (1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1. Post- und Fernmeldegebühren, 2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos, 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, 4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, 5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden, 6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind, 7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind, 8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge und andere Messfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen und für andere messtechnische Leistungen verwand werden. (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. zu § 34 HOAI gibt es eine Honorartafel Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI Normalstufe Wert Euro von Schwierigkeitsstufe bis von Euro bis Euro 25.565 225 291 281 435 50.000 323 394 384 537 75.000 437 537 517 733 100.000 543 664 643 910 125.000 639 780 755 1.062 150.000 725 881 856 1.203 175.000 767 938 912 1.278 200.000 860 1.051 1.017 1.432 225.000 929 1.131 1.095 1.544 250.000 977 1.193 1.157 1.628 300.000 1.071 1.304 1.264 1.779 350.000 1.149 1.397 1.356 1.908 400.000 1.207 1.479 1.425 2.012 450.000 1.266 1.546 1.490 2.104 500.000 1.318 1.611 1.559 2.198 750.000 1.563 1.912 1.847 2.610 1.000.000 1.776 2.180 2.104 2.965 hier unvollständig wiedergegeben www.rechnungsprofi.de Honorar und Bewertungsergebnis Das Anknüpfen des Honorars an das Ergebnis einer Bewertung macht einen ungünstigen Eindruck im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Sachverständigen. Sie sind dann evtl. nicht wirtschaftlich unabhängig. Es kommt auf den Eindruck Dritter an! Was ist zu tun, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist? Dann greift BGB § 632, der in solchen Fällen die Vergütung regelt (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Quelle: dejure.org Honorierung nach dem JVEG Seit dem 1.7. 2004 erteilte Aufträge an Sachverständige sind nach dem JVEG zu vergüten Zwar herrscht angeblich das Prinzip der Vergütung, eine den Privathonoraren angenäherte Vergütung sieht das JVEG aber tatsächlich nicht vor. Weiterhin gilt: Die Chance einer wirklichen Neuregelung im Vergleich mit dem vorher geltenden ZSEG wurde nicht wahrgenommen. Honorierung des Zeitaufwandes + Ersatz mancher Aufwendungen = Honorar des Sachverständigen Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung § 3 Vorschuss § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften § 5 Fahrtkostenersatz § 6 Entschädigung für Aufwand § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern § 8 Grundsatz der Vergütung § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher § 10 Honorar für besondere Leistungen § 11 Honorar für die Leistung der Übersetzer § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen § 13 Besondere Vergütung § 14 Vereinbarung der Vergütung Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern § 15 Grundsatz der Entschädigung § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung § 18 Entschädigung für Verdienstausfall Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten § 19 Grundsatz der Entschädigung § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung § 22 Entschädigung für Verdienstausfall § 23 Entschädigung Dritter Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 24 Übergangsvorschrift § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungsund entschädigungsgesetz JVEG) Die Vergütung für den Zeitaufwand Honorargruppe Honorar in €/Stunde 1 50 2 55 3 60 4 65 5 70 6 75 7 80 8 85 9 90 10 95 M1 50 M2 60 M3 85 In der Anlage 1 zum JVEG ist geregelt, welche GutachterLeistungen den Honorargruppen zugerechnet werden. für Mediziner Zuordnung der Gutachter zu den Honorargruppen Gruppe Abbruch 5 Abfallstoffe 5 Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau 6 Akustik, Lärmschutz 5 Altbausanierung 5 Altlasten 3 Bauphysik 5 Baustoffe 5 Bauwerksabdichtung 6 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 5 Betriebsunterbrechungs- und verlagerungsschäden 9 Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen Gruppe Bewertung von Immobilien 6 Brandschutz und Brandursachen 5 Briefmarken und Münzen 2 Büroeinrichtungen und -organisation 5 Dachkonstruktionen 5 Datenverarbeitung 8 Diagrammscheibenauswertung 5 Elektrotechnische Anlagen und Geräte 5 Erd- und Grundbau 3 Fahrzeugbau 6 Fenster, Türen, Tore 5 Fliesen und Baukeramik 5 Fußböden 4 Garten- und Landschaftsgestaltung/ Garten- und Landschaftsbau 3 Grafisches Gewerbe 6 Hausrat 3 Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik 4 Holz/Holzbau 4 Honorare (Architekten und Ingenieure) 7 Immissionen 5 Ingenieurbau 4 Innenausbau 5 Kältetechnik 6 Gruppe Kraftfahrzeugschäden und – bewertung 6 Kraftfahrzeugunfallursachen 6 Kunst und Antiquitäten 4 Maschinen und Anlagen 6 Mieten und Pachten 5 Möbel 3 Musikinstrumente 1 Rundfunk- und Fernsehtechnik 4 Sanitärtechnik 5 Gruppe Schäden an Gebäuden 6 Schiffe, Wassersportfahrzeuge 4 Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold und Silberwaren 3 Schriftuntersuchung 3 Schweißtechnik 3 Sprengtechnik 2 Stahlbau 4 Statik im Bauwesen 4 Straßenbau 5 Tiefbau 4 Unternehmensbewertung 10 Vermessungstechnik 1 Wärme- und Kälteschutz 6 Wasserversorgung und Abwässer 3 Möglichkeit der freien Vereinbarung des Honorars § 13 Besondere Vergütung (1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. (2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar. Nutzen Sie Muster als Vorlagen bei der Gestaltung von Rechnungen E.X. Perte Sachverständiger Steuernummer 345/678/33 An das Amtsgericht Brandhausen Waldbesitzer ./. Brandstifter AZ 88888/77 Kostenrechnung Nr. 546/2007 Für mein schriftliches Gutachten aufgrund des Auftrages vom 19.2.05, erstattet am 1.3.2006 stelle ich in Rechnung 1. Leistungsvergütung 2. Aufwendungen Nutzen Sie für die Aufstellung und die Berechnung der einzelnen Posten Vorlagen aus der Literatur z.B. Ulrich 2007, S. 455 ff. Honorar trotz Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit Der Gutachter verliert den Honoraranspruch nicht automatisch, wenn er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Wie konnten Sie nur verschweigen, daß Sie mit dem Kläger verheiratet sind Sie hätten den Beklagten wirklich nicht als blöde Schnapsdrossel bezeichnen dürfen. Honorierung von Privatgutachtern für Zeugenaussagen Zeugen erhalten grundsätzlich nur eine Entschädigung. Es handelt sich dabei um Fahrtkostenersatz und extrem geringe Entschädigung für den Zeitaufwand Wird der Zeuge nicht nur nach Wahrnehmungen Herr Sachverständiger, erläutern gefragt, sondern wird seine Sie uns doch bitte den allgemeinen Sachkenntnis genutzt, wird Zusammenhang zwischen der Höhe er als Sachverständiger der Niederschläge und dem honoriert. Wachstum des Waldes. Privatgutachter können mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren, daß sie im Falle einer Zeugenaussage die Differenz zwischen der Entschädigung und dem normalen Honorar erstattet bekommen. Rechtsformen für die Praxis des Sachverständigen • Partnerschaft • GmbH Die Rechtsform der Partnerschaft Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) Ausfertigungsdatum: 25.07.1994, in Kraft seit 1.7.1995 § 1 Voraussetzungen der Partnerschaft (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, DiplomPsychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. (3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. Die Rechtsform der GmbH Sachverständige dürfen ihre Firma auch in der Rechtsform der GmbH führen. Entscheidend ist, daß die Grundsätze der jeweiligen Berufsordnung eingehalten werden. Die Satzung der GmbH muß dies berücksichtigen. wichtige Strafvorschriften • • • • falsche uneidliche Aussage Meineid fahrlässiger Falscheid Betrug falsche uneidliche Aussage und Meineid Ein fahrlässig falsches, uneidliches Gutachten ist straflos. Meineid setzt das Bewußtsein des SV voraus, daß seine Aussage unrichtig ist. Ulrich, 2007, S. 393 ff. § 153 Falsche uneidliche Aussage (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich. § 154 Meineid (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 163 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt (1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Soll ich Digitalfotos verwenden?