Schiedsgutachten

Werbung
Sachverständigenwesen
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Einführung
Zertifizierung von Sachverständigen
Datei 1
Organisationen der Sachverständigen
Vertragsbeziehung zum Auftraggeber
Pflichten des Sachverständigen
Das Gutachten
Schiedsgutachten
Schiedsgericht und Schiedsspruch
Datei 2
Haftung von Sachverständigen
Das Honorar des Sachverständigen
wichtige Rechtsvorschriften
Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten
Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines
Zivilprozesses
Datei 3
• Sonstiges
Schiedsgutachten und Schiedsspruch
• Abgrenzung
• Schiedsgutachten
• Schiedsgericht und Schiedsspruch
Schiedsgutachten und Schiedsgericht
Die Grenzen sind oft fließend:
Der Schiedsgutachter ist überwiegend
mit der Sachaufklärung befaßt.
Seine Tätigkeit unterliegt nur einem
Mindestmaß an Formvorschriften.
Nach Erstattung des Schiedsgutachtens
ist ein weiterer Streit vor Gericht nicht
ganz ausgeschlossen.
Der Schiedsrichter führt ein
Schiedsgerichtverfahren, also
eine Art Prozeß.
Deshalb sind Formvorschriften
zu beachten.
Sein Schiedsspruch kann
vollstreckt werden, entspricht
also einem rechtskräftigen
Urteil.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 466 f.
überwiegend
tatsächliche Fragen
rechtliche Fragen
Schiedsgutachten
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Auftrag
Zwecke
gesetzliche Grundlage
Fehlerhaftigkeit / Unbilligkeit des
Schiedsgutachtens
• Haftung des Schiedsgutachters
• Honorierung des Schiedsgutachters
Partei 1
Schiedsgutachtenabreden
können in Verträgen,
z.B. Pachtverträgen,
enthalten sein.
SchiedsgutachtenAbrede
Partei 2
Schiedsgutachtervertrag
Schiedsgutachter
Der Schiedsgutachter
kann von beiden Parteien
oder nur von einer Partei
beauftragt werden.
Schiedsgutachten
Einigung auf der Basis
des Schiedsgutachtens,
anderenfalls Beschreiten
des Rechtswegs
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 462
Der Sachverständige als Schiedsgutachter
Partei 1
Partei 2
Schiedsgutachten
zur Neufestsetzung des
Pachtpreises
im Auftrag von
Bauer Müller und
Pächter Meier
gemeinsamer
Auftrag
Schiedsgutachtervertrag
SV als
Schiedsgutachter
Das Gutachten ist ein
Privatgutachten ohne rechtsverbindliche Kraft.
Außer: die Parteien haben sich
vertraglich auf Anerkennung verpflichtet.
Schiedsgutachten
• Die Vereinbarung über ein Schiedsgutachten bedarf
keiner besonderen Form
• Es gibt keine Ablehnung von Schiedsgutachtern, jedoch
darf jede Partei einen von ihr allein benannten
Schiedsgutachter zurückziehen und durch einen
anderen ersetzen, solange das Gutachten noch nicht
erstattet ist.
• Der oder die Schiedsgutachter sind nicht an
Verfahrensvorschriften gebunden
• Wenn das Schiedsgutachten erstattet ist, ist eine Klage
vor einem ordentlichen Gericht auf Aufhebung der
Schiedsgutachtenabrede nicht mehr zulässig
Schiedsgutachten dienen oft dazu,
bestehende Vertragsverhältnisse
zu ergänzen oder anzupassen.
Neufestsetzung des Mietpreises
oder Pachtpreises
Anpassung einer Klausel an geänderte
Rahmenbedingungen
Gesetzliche Vorgaben für das Verfahren sind
praktisch nicht zu beachte, aber die Parteien
können in ihrem Vertrag und auch im Vertrag
mit dem Schiedsgutachter Bestimmungen
zum Verfahren getroffen haben.
Beispielsweise ein Recht der Parteien auf
Anhörung durch den Schiedsgutachter.
TatsachenGutachten
Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, tatsächliche
Zustände und Eigenschaften von Anlagen, Einrichtungen,
Warenlieferungen oder Werkleistungen zu untersuchen und zu
beurteilen, Abrechnungsdifferenzen aufzuklären sowie
Geschehensabläufe zu rekonstruieren,
Ursachenzusammenhänge zu analysieren und das Ausmaß von
Schäden festzustellen.
Wert- oder
Schätzgutachten
Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den
angemessenen Kauf- oder Marktpreis einer Ware, den
Verkehrs- oder Beleihungswert eines Grundstücks oder den
Wert einer Arztpraxis oder eines Unternehmens festzustellen.
Anpassungs- Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den
gutachten
Erbbauzins, die vereinbarte Miete oder eine andere
wiederkehrende Leistung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich
vorgegebenen bestimmten oder bestimmbaren Maßstabs den
veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
Schiedsgutachten mit rechtsfeststellenden und
rechtsgestaltenden Inhalten
Dies ist durchaus möglich.
Beispielsweise ein Gutachten zur Auslegung einer Vertragsklausel.
Ein Schiedsgutachter kann beispielsweise darüber entscheiden,
ob ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
vorliegt.
Die Festlegung von Mitverschuldensanteilen ist ein weiteres Beispiel.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 463
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bestimmtes Gebiet?
Im Sachverständigenverzeichnis finden Sie kostenfrei im Internet unter
http://svv.ihk.de geeignete öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in
ganz Deutschland.
Ziel und Aufgabe eines Schiedsgutachtens
1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von
Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines
Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten
Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll
dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen
möglich.
2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse
für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären.
Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch
Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche
Normen verstößt.
unklare Beauftragung des Schiedsgutachters
Beide Parteien zur Klärung der
Frage konsultieren.
Vor allem muß der beauftragte Sachverständige mit den streitenden
Parteien klären, ob von ihm ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsspruch
erwartet wird.
vgl. Bock in Bayerlein 2002 S. 467
§ 317
Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel
Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so
ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die
Durchschnittssumme maßgebend.
§ 318
Anfechtung der Bestimmung
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder
arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind,
nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
§ 319
Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die
getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn
sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil;
das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will
oder wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der
Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder
will oder wenn er sie verzögert.
Kündigung des Schiedsgutachtervertrages
Beide Parteien zusammenkönnen
jederzeit kündigen.
Eine Partei kann nur aus
wichtigem Grund kündigen.
Aber sie schulden dem Gutachter
das Honorar für seine schon
erbrachten Leistungen.
Behinderung des Verfahrens
Druck auf den Gutachter
Neutralitätsverletzung
Der Gutachter kann in seinem Vertrag mit den Parteien
Kündigungsgründe vereinbaren.
Enthält der Vertrag dazu keine Bestimmungen, kann der
Gutachter nur aus wichtigem Grund kündigen.
Beispielsweise wegen Verweigerung der Mitwirkung,
Obstruktion, zu spät festgestellte fachliche Unzuständigkeit
vgl. Bock in Bayerlein 2002, s. 483
offenbare Unbilligkeit / Unrichtigkeit des
Schiedsgutachtens
Sachverhalt
unvollständig
Der Schiedsgutachter darf sich nicht allein darauf
verlassen, was die Parteien ihm vortragen. Er muß die
notwendigen Informationen einfordern bzw. erheben.
Begründung nicht
nachvollziehbar
Ein Fachmann muß das Ergebnis aus dem Gutachten
heraus überprüfen können (z.B. Vergleichsobjekte
benennen). Auf das Ergebnis kommt es hier nicht an.
ungeeignete Methoden
verwendet
Die Methodenwahl muß begründet werden.
Festlegungen der Parteien sind zu berücksichtigen.
Nichtberücksichtigung
maßgeblicher Fakten,
Erkenntnisquellen,
Begrifflichkeiten
Festlegungen der Parteien darf der Schiedsgutachter
nicht ignorieren.
Keine Quellen listen, aber nicht verwenden.
Informationen, die erhoben wurden (Besichtigung) auch
unbedingt verwenden.
Verfahrensfehler und
Befangenheit
Unbedingt beide Parteien gleich behandeln
(Ortsbesichtigung, Anhörung)
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 487 ff.
Abweichungen des Schiedsgutachtens vom
„richtigen“ Ergebnis
Es kommt auf die erreichbare Schätzgenauigkeit an.
Deshalb kann nicht gesagt werden:
„Liegt das Ergebnis x Prozent unter/über dem Ergebnis eines
Gerichtsgutachtens, ist es unbillig.“
Marktmieten mögen relativ genau schätzbar sein.
Marktpreise für Waldgrundstücke sind im Vergleich nur sehr
ungenau schätzbar.
Die Komplexität der Aufgabenstellung ist zu berücksichtigen.
Heben sich Fehler bei Einflußfaktoren gegenseitig auf, ist das
Gutachten aber sonst in Ordnung, ist es nach BGH-Rechtsprechung
nicht unbillig.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 488
Rechtsfolgen eines unbilligen / unrichtigen
Schiedsgutachtens
Die Klage ist nicht an eine Frist gebunden,
muß aber in angemessener Frist erhoben
werden.
Das Schiedsgutachten bleibt solange für die
Parteien verbindlich, bis eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Die Klage hat also keine „aufschiebende Wirkung“.
Erkennt das angerufene Gericht auf Unbilligkeit / Unrichtigkeit,
wird nicht ein neues Schiedsgutachten erstellt, sondern durch Urteil
entschieden.
Ein Urteil tritt auch dann an die Stelle des
Schiedsgutachtens, wenn der Gutachter seinen
Auftrag nicht durchführen will oder kann.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 490
fehlerhafte Schiedsgutachten
Die Parteien müssen ein fehlerhaftes Schiedsgutachten bis zur Grenze
der offenbaren Unrichtigkeit bzw. offenbaren Unbilligkeit hinnehmen.
Verliere ich meinen
Honoraranspruch,
wenn ich einen
Fehler mache?
Ein Gutachten ist offenbar unrichtig,
wenn dies für jede Sachkundigen
auf den ersten Blick erkennbar ist.
Es ist offenbar unbillig, wenn es den
Grundsatz von Treu und Glauben
in grober Weise verletzt.
Die offenbare Unrichtigkeit in Teilen macht das Schiedsgutachten insgesamt
nur dann unverbindlich, wenn durch diese Unrichtigkeit das Gutachten insgesamt
grob unrichtig ist.
Versagen des Schiedsgutachters
Wenn der Schiedsgutachter die ihm übertragene Aufgabe
nicht lösen will oder nicht lösen kann oder die Lösung hinauszögert,
so sind die Parteien nicht mehr an die Schiedsgutachtenabrede gebunden.
Es steht ihnen dann der Weg zum Gericht offen.
Dem Schiedsgutachter muß zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden.
Ihm drohen Schadenersatzansprüche.
nachträgliche Änderungen am Schiedsgutachten
Ist das Schiedsgutachten einer Partei zugegangen, ist es damit
verbindlich und unwiderruflich geworden.
Der Schiedsgutachter kann also nicht nachträglich Änderungen
vornehmen, außer beide Parteien stimmen zu.
Einigen sich die Parteien nicht, muß der Schiedsgutachter abwarten,
was passiert.
Wahrscheinlich greift eine Partei das Schiedsgutachten wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit gerichtlich an.
Besondere Sorgfalt ist daher angebracht.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 485
mehrere Schiedsgutachter
Die Parteien können vereinbaren, daß mehrere Schiedsgutachter
zusammen ein Gutachten erstellen.
Sind für den Fall abweichender Meinungen der Gutachter keine
Regelungen getroffen, ist anzunehmen, daß das Gutachten nur bei
vollständiger Übereinstimmung der Gutachter verbindlich sein soll.
Bei der Schätzung von Werten kann ggf. eine Mittelwertbildung
vorgenommen werden.
Liegen die Schätzungen der Gutachter jedoch sehr weit auseinander,
dann ist dieses Vorgehen unsinnig.
Unparteilichkeit von
Schiedsgutachter und Schiedsrichter
Die Unparteilichkeit des Schiedsgutachters und des Schiedsrichters
ist eine Selbstverständlichkeit.
Den Sachverständigen muß in diesen Rollen geraten werden,
nicht nur unparteiisch zu sein, sondern die Unparteilichkeit auch
gegenüber den Parteien zu dokumentieren.
Haftung des Schiedsgutachters
Der Schiedsgutachter haftet nur, wenn sein Gutachten wegen grober
Verstöße gegen anerkannte fachwissenschaftliche Regeln die
unverbindlich bleibt.
Er haftet im Zweifel über die Konstruktion der positiven Vertragsverletzung;
sein Vertrag ist im Zweifel ein Werkvertrag, und er hat dann kein brauchbares
Werk abgeliefert.
Honorierung von Schiedsgutachten
Es gibt keine einschlägigen Vorschriften.
Es kommt darauf an, was im Vertrag vereinbart wurde.
Ggf. Kostenverteilung entsprechend dem Schiedsvorschlag.
zur Orientierung:
"Das Schiedsgutachten"
-Merkblatt für den Sachverständigen und seine Auftraggeber-,
Hrsg.: Institut für Sachverständigenwesen, Hohenzollernring 85-87,50672
Köln, Autor: Dr. Peter Bleutge, ISBN 3-928 528-03-3, 3. Auflage 1999,
52 Seiten
Verstößt ein Schiedsgutachter gegen das
Rechtsberatungsgesetz?
Relativ oft müssen Schiedsgutachter nicht nur Tatsachen feststellen,
sondern auch Rechtsfragen mitbeantworten.
Das Rechtsberatungsgesetz soll vor unqualifizierter Rechtsberatung
schützen.
Die Tätigkeit von Schiedsrichtern ist jedoch ausdrücklich ausgenommen.
Wenn jedoch Schiedsrichter – die nicht Juristen sein müssen – von den
Bestimmungen ausgenommen sind, dann erst recht die Schiedsgutachter.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 466
Der Schiedsgutachter darf auch rechtliche Fragen
mitbeantworten und rechtliche Einordnungen
vornehmen.
Schiedsgericht und Schiedsspruch
• Schiedsvertrag
• Schiedsspruch
• Beispiele für Schiedsgerichte
Partei 1
Schiedsvertrag
Partei 2
Schiedsgericht
Schiedsspruch
Vollstreckbarkeitserklärung
Damit ist der
Streit beendet,
der Rechtsweg kann
nicht beschritten werden
Der Schiedsspruch
Ein Schiedsgerichtsverfahren ist einer
gerichtlichen Klärung des Streits sehr ähnlich.
Der Schiedsspruch ist bindend für die Parteien.
Für die Parteien ist auf der Grundlage des Schiedsspruchs die
Zwangsvollstreckung möglich, wenn das staatliche Gericht den
Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat.
Es ist je nach Betrachtungsstandpunkt ein Vorteil oder ein Nachteil,
daß es bei Schiedsgerichtsverfahren keine 2. Instanz gibt.
Ein Vorteil kann sicher darin gesehen werden, daß der „Schiedsrichter“
in der Regel so gewählt wird, daß er im betreffenden Bereich großen
Sachverstand hat.
Der Sachverständige als Schiedsrichter
Der Schiedsgutachter
Der Schiedsrichter
• stellt Tatsachen fest
• klärt Ursachenzusammenhänge
• ergänzt Verträge
wickelt einen prozeßrechtlichen
Vorgang ab
Ein Schiedsgericht tritt an die
Stelle eines richtigen Gerichts
BGB §§ 317-319
Bestimmung der Leistung
durch einen Dritten
Werden Sachverständige in Schiedsverfahren
als Gutachter tätig, erstatten sie Privatgutachten
für die Parteien. Das Schiedsgericht beauftragt
den Sachverständigen für die Parteien.
vgl. Bayerlein 2002, S. 264
ZPO §§ 1025-1065
Sei Du unser
Schiedsrichter!
Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die
Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die
staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre
Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche
Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits
anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs
getroffen werden.
Der Schiedsspruch
Schiedsspruch
..............................................
..............................................
..............................................
Begründung
Unterschrift
Ein Schiedsspruch ist
schriftlich abzufassen,
zu begründen und zu
unterschreiben.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S 495
Voraussetzungen für die Benennung eines Schiedsgerichts
Ein Schiedsgericht kann nur auf der Grundlage einer wirksamen
Schiedsvereinbarung tätig werden. Diese kann bereits bei Abschluss des
Hauptvertrages oder aber erst, wenn der Streit entsteht, geschlossen werden.
Schiedsgerichtsklausel (= Schiedsgerichtsvereinbarung)
Die IHK Potsdam schlägt allen Parteien, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger IHKs in
ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarung vor:
"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (Bezeichnung
des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Brandenburger Industrie- und Handelskammern bei
der Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Oder) unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden."
Hinsichtlich der Form ist § 1031 Zivilprozessordnung zu beachten. Wichtig ist
insoweit insbesondere: Bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die
Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine
weiteren Regelungen enthalten darf (Ausnahme: notarielle Urkunden).
Quelle: Internetseite der IHK Potsdam
Aus den
70er
Jahren
einvernehmliche Aufhebung der
Schiedsvereinbarung
Vertrag
hiermit vereinbaren wir die
sofortige Beilegung des Streits
um das Grundstück „Zum
Vogeltrittholz“ und heben die
Schiedsvereinbarung vom
2.10.2007 mit sofortiger
Wirkung auf
Unterschrift
Unterschrift
Die Parteien können eine
Schiedsvereinbarung jederzeit
durch Vertrag aufheben.
Sachverständige für Schiedsgerichte
Schiedsgerichte können nach pflichtgemäßem Ermessen Sachverständige
bestellen.
vgl. Bock in Bayerlein 2002, S. 502
Der Schiedsrichtervertrag
Der Vertrag der Parteien
mit dem Schiedsrichter
ist privatrechtlicher Natur.
Für die erbrachte Leistung steht
dem Schiedsrichter in einem
solchen Fall das Honorar zu.
Der Schiedsrichter kann nur
aus wichtigem Grund kündigen.
Sehr geehrte Herren,
da Sie mich beide in der gestrigen Sitzung
als einen „hirnlosen alten Deppen“ bezeichnet haben, kündige ich hiermit den
Schiedsrichtervertrag mit Ihnen mit
sofortiger Wirkung
Mit freundlichen Grüßen
Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren
Die IHK zu Schwerin bietet kostenlos Schlichtungsmöglichkeiten bei Streitigkeiten
zwischen Gewerbetreibenden an. Dabei führt sie keine Rechtsberatung durch und
übernimmt auch nicht die Wahrung der Interessen einer Partei.
Verfahrensablauf:
Eingang der Beschwerde (schriftlich/mündlich) bei der IHK (weil keine Einigung der
Parteien untereinander erfolgt ist)
Schreiben der IHK an die andere Partei mit der Bitte um Stellungnahme zur beiliegenden
Beschwerde; Benachrichtigung über diesen Vorgang an den Beschwerdeführer
Geht eine Stellungnahme des Beschwerdegegners bei der IHK ein, wird sie an die
Gegenpartei gesendet.
Die IHK bittet beide Parteien auf freiwilliger Basis zu einem Schlichtungsgespräch in den
hauseigenen Räumlichkeiten. Das Schlichtungsgespräch ist kostenlos und an eine
bestimmte Form nicht gebunden. Zeugen können mitgebracht und Urkunden vorgelegt
werden.
Ergebnisse
keine Schlichtung: weiteres Vorgehen bleibt den Parteien überlassen
Schlichtung: Lösung bzw. Beendigung der Streitigkeit wird festgelegt (Vergleich wird
protokolliert und von den Partnern unterzeichnet)
Quelle: Internetseite IHK Schwerin
Haftung von Sachverständigen
• Haftung des Gerichtsgutachters
• Haftung für Gutachten in privatem Auftrag
• Haftpflichtversicherungen
Neuregelung der Haftung von Gerichtsgutachtern
Früher waren Gerichtsgutachter
praktisch frei von Haftungsansprüchen.
Als Helfer der Richter hafteten sie wie
Richter.
§ 839a
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder
grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche
Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002
Quelle:dejure.org
§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit
zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine
pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
Quelle:dejure.org
Hierauf verweist
§839a
Haftung von Sachverständigen
bei Privatgutachten
Grundsätzlich gilt das BGB.
Der Vertrag zur Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag.
Haftungsbeschränkungen in AGB stoßen an rechtliche Grenzen.
Standesrechtliche Regelungen begrenzen Haftungsbeschränkungen
Mustersachverständigenordnung des DIHT
Haftung bei Privatgutachten
Im Falle von Sachmängeln des Gutachtens hat der Auftraggeber vor allem
die folgenden Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen:
Anspruch
Rechtsgrundlage
1 Nacherfüllung
§§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB
2 Ersatz von Aufwendungen, wenn
§ 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB
der Auftraggeber den Mangel selbst
beseitigt bzw. beseitigen läßt
3 Rücktritt vom Vertrag
§§ 634 Nr. 3, 636, 323,326 Abs. 5
BGB
4 Minderung der vereinbarten
§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB
Vergütung
5 Schadenersatz
§ 634 Nr. 4 BGB
Voraussetzung für jeden Anspruch gegen den Sachverständigen ist, daß das
Gutachten fehlerhaft ist. Nach der neuen gesetzlichen Regelung ergibt sich der
Begriff des Sachmangels durch Umkehrschluß aus dem Gesetzeswortlaut der
Vorschrift (§ 633 Abs. 2 BGB):
$ 633 BGB
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit
hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von
Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art
des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der
Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk (.....) herstellt.
Um vor überraschenden Forderungen weitgehend geschützt zu sein,
sollten Sachverständige daher darauf drängen, im Vertrag den Zweck
des Gutachtens treffend zu beschreiben.
Liegt ein Sachmangel vor, so muß der Auftraggeber dem
Sachverständigen die Chance zur Nachbesserung gewähren. Der
Sachverständige kann also sein Gutachten nachbessern oder ein neues
Gutachten erstellen. Falls dies für den Gutachter mit unzumutbaren Kosten
verbunden ist, kann er die Nachbesserung verweigern. Diese Einrede des
Sachverständigen kann der Besteller jedoch durch das Angebot einer
Zuzahlung beseitigen (BRÜCKNER 2003, S. 41).
Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag
Hat der Sachverständige die vereinbarte Leistung nicht erbracht, kann der
Auftraggeber des Gutachtens vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird
der Auftraggeber das vereinbarte Honorar nicht bezahlen und ggf.
ausbezahlte Raten zurückfordern. Das Recht auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung bleibt ihm dadurch unbenommen.
Ist das Gutachten zwar mit einem Mangel behaftet, kann der Auftraggeber
entweder das vereinbarte Honorar mindern oder zur sogenannten
Selbstvornahme greifen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Auftraggeber
dem Gutachter eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzt.
Verstreicht diese Frist oder verweigert der Gutachter die Nachbesserung
oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber das Honorar
mindern. Die Minderung ist auch möglich, wenn die Nacherfüllung für den
Auftraggeber unzumutbar ist. Will der Auftraggeber das Honorar mindern,
muß er dies erklären und ist an die Erklärung gebunden.
Die Selbstvornahme kann darin bestehen, daß der Auftraggeber das
Gutachten selbst nachbessert. Sollte er diesen Weg wählen, kann er
verlangen, daß der Sachverständige die ihm hierfür erforderlichen
Aufwendungen ersetzt. In der Regel wird der Auftraggeber jedoch nicht
selbst zur Nachbesserung eines Gutachtens in der Lage sein. Er kann dann
einen anderen Sachverständigen mit der Nachbesserung beauftragen und
die ihm dadurch entstehenden Kosten von seinem Auftragnehmer einfordern.
Eine Schadenersatzforderung auf der Grundlage des Gesetzes hat das
Verschulden des Sachverständigen oder eines Erfüllungsgehilfen, also
Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit zur Vorraussetzung. Die
Beweislast obliegt dabei dem Sachverständigen. Der Gutachter muß also im
Zweifel beweisen, daß er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, also nicht
fahrlässig oder gar grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Für die Forderung nach Schadenersatz wegen eines mangelhaften
Gutachtens ist erheblich, ob eine ordnungsgemäße Gutachtenerstellung
noch möglich ist, der Mangel also noch behebbar ist, oder nicht.
Im Sachverständigenwesen wird oft die Situation gegeben sein, daß eine
Beseitigung des Mangels nicht mehr möglich ist und dem Auftraggeber oder
einem Dritten bereits ein Schaden entstanden ist, wenn der Mangel des
Gutachtens entdeckt wird.
Schadenersatzforderung wegen fehlerhaftem Gutachten
Der Mangel ist noch behebbar,
eine ordnungsgemäße
Gutachtenerstellung noch
möglich
Der Mangel ist nicht mehr
behebbar, eine ordnungsgemäße
Gutachtenerstellung nicht mehr
möglich
Der Auftraggeber braucht vor
der Geltendmachung des
Schadens dem Sachverständigen
keine Frist zu setzen
Verjährung von Forderungen gegen den
Sachverständigen
Völlig neu geregelt wurden auch die Verjährungsfristen. Nach der früheren
Rechtslage verjährte der Anspruch auf Schadenersatz infolge eines
fehlerhaften Gutachtens erst nach 30 Jahren. Nach der Neuregelung tritt die
Verjährung grundsätzlich nach 3 Jahren ein (§ 199 Abs. 1 BGB), lediglich bei
Gutachten, deren Ergebnisse sich in einem Bauwerk verkörpern beträgt die
Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird
der Kenntnis gleichgestellt. Ohne die Kenntnis tritt die Verjährung nach 10
Jahren ab Entstehung des Anspruchs bzw. in 30 Jahren ab der
Pflichtverletzung ein (§ 199 Abs. 3 BGB).
Beschränkung der Haftung durch Vertrag
Für den vertraglichen Haftungsausschluß ist wichtig, ob der Vertrag
individuell ausgehandelt wird oder vom Sachverständigen Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet werden, also auch ein Mustervertrag. In
einem individuell ausgehandelten Vertrag kann die Haftung für Fälle
einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet, sind die Möglichkeiten des
Haftungsausschlusses eingeschränkt. Ein Haftungsausschluß für
Vermögensschäden ist zwar nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
gesetzlich verboten (§309, Nr. 7b), aber soweit wesentliche Pflichten aus
dem Vertrag betroffen sind, kann die Haftung auch für einfache
Fahrlässigkeit nicht beschränkt werden. Rechte und Pflichten,
die so wesentlich sind, dass sie die Natur des Vertrages prägen,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt ermöglichen und
auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
dürfen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschnitten werden
(BRÜCKNER 2003, S. 43).
Nichterfüllung /
Verzug §§ 323 ff.
völlig unzureichende
Leistung
ja
Rücktritt vom Vertrag
ggf. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung
nein
Honorarzahlung
ja
Minderung
nein
Mangel
Sachmängelrecht §§ 633 ff.
ja
Nachbesserung
unzumutbar
nein
Fristsetzung zur
Nacherfüllung
Frist verstrichen oder
Nacherfüllung verweigert
ja
nein
Nachbesserung erfolglos
nein
ja
Haftpflichtversicherungen für Sachverständige
Die Berufsverbände kooperieren mit
Anbietern.
Was ist versichert?
Versichert ist die freiberufliche gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse einschließlich der Tätigkeit als Gerichts- und
Schiedsgutachter. Voraussetzung ist öffentliche Bestellung und Vereidigung des Versicherungsnehmers.
Welche Schäden sind abgedeckt?
Versichert werden Vermögensschäden. Hierbei handelt es sich um Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden
sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Schadenbeispiele
Bewertungsfehler, Schätzungsfehler, Rechenfehler
Unrichtige Messungen
Überlassen des Gutachtens an Nichtberechtigte
Quelle: Gothaer-Versicherung
Das Honorar des Sachverständigen
HOAI §6 - Zeithonorar
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch
Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist
eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach
dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach
Absatz 2 zu berechnen.
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach
Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet
werden:
1. für den Auftragnehmer
38 bis 82 Euro,
2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen,
soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen
36 bis 59 Euro,
3. für Technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter mit
vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen
31 bis 43 Euro
HOAI §7 - Nebenkosten
(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie
erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren
dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass
abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
1. Post- und Fernmeldegebühren,
2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,
3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftragnehmers
hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern
nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der
Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,
7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten
übertragen worden sind,
8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge und andere
Messfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für
Vermessungsleistungen und für andere messtechnische Leistungen verwand werden.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis
abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.
zu § 34 HOAI gibt es eine Honorartafel
Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI
Normalstufe
Wert
Euro
von
Schwierigkeitsstufe
bis
von
Euro
bis
Euro
25.565
225
291
281
435
50.000
323
394
384
537
75.000
437
537
517
733
100.000
543
664
643
910
125.000
639
780
755
1.062
150.000
725
881
856
1.203
175.000
767
938
912
1.278
200.000
860
1.051
1.017
1.432
225.000
929
1.131
1.095
1.544
250.000
977
1.193
1.157
1.628
300.000
1.071
1.304
1.264
1.779
350.000
1.149
1.397
1.356
1.908
400.000
1.207
1.479
1.425
2.012
450.000
1.266
1.546
1.490
2.104
500.000
1.318
1.611
1.559
2.198
750.000
1.563
1.912
1.847
2.610
1.000.000
1.776
2.180
2.104
2.965
hier unvollständig wiedergegeben
www.rechnungsprofi.de
Honorar und Bewertungsergebnis
Das Anknüpfen des Honorars an das Ergebnis einer Bewertung macht
einen ungünstigen Eindruck im Hinblick auf die Unabhängigkeit der
Sachverständigen.
Sie sind dann evtl. nicht wirtschaftlich unabhängig.
Es kommt auf
den Eindruck
Dritter an!
Was ist zu tun, wenn keine
Honorarvereinbarung getroffen worden ist?
Dann greift BGB § 632, der in solchen Fällen die Vergütung regelt
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die
übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Quelle: dejure.org
Honorierung nach dem JVEG
Seit dem 1.7. 2004 erteilte Aufträge an Sachverständige
sind nach dem JVEG zu vergüten
Zwar herrscht angeblich das
Prinzip der Vergütung,
eine den Privathonoraren angenäherte
Vergütung sieht das JVEG aber tatsächlich
nicht vor.
Weiterhin gilt:
Die Chance einer wirklichen
Neuregelung im Vergleich mit
dem vorher geltenden ZSEG
wurde nicht wahrgenommen.
Honorierung des Zeitaufwandes
+ Ersatz mancher Aufwendungen
= Honorar des Sachverständigen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
§ 3 Vorschuss
§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
§ 5 Fahrtkostenersatz
§ 6 Entschädigung für Aufwand
§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
§ 8 Grundsatz der Vergütung
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 10 Honorar für besondere Leistungen
§ 11 Honorar für die Leistung der Übersetzer
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13 Besondere Vergütung
§ 14 Vereinbarung der Vergütung
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
§ 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten
§ 19 Grundsatz der Entschädigung
§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
§ 23 Entschädigung Dritter
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Gesetz über die
Vergütung von
Sachverständigen,
Dolmetscherinnen,
Dolmetschern,
Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die
Entschädigung von
ehrenamtlichen
Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern,
Zeuginnen, Zeugen und
Dritten (Justizvergütungsund entschädigungsgesetz JVEG)
Die Vergütung für den Zeitaufwand
Honorargruppe
Honorar in
€/Stunde
1
50
2
55
3
60
4
65
5
70
6
75
7
80
8
85
9
90
10
95
M1
50
M2
60
M3
85
In der Anlage 1 zum JVEG
ist geregelt, welche GutachterLeistungen den Honorargruppen
zugerechnet werden.
für Mediziner
Zuordnung der Gutachter zu den Honorargruppen
Gruppe
Abbruch
5
Abfallstoffe
5
Abrechnung im Hoch- und
Ingenieurbau
6
Akustik, Lärmschutz
5
Altbausanierung
5
Altlasten
3
Bauphysik
5
Baustoffe
5
Bauwerksabdichtung
6
Beton-, Stahlbeton- und
Spannbetonbau
5
Betriebsunterbrechungs- und verlagerungsschäden
9
Wird die Leistung auf
einem Sachgebiet
erbracht, das in keiner
Honorargruppe genannt
wird, ist sie unter
Berücksichtigung der
allgemein für Leistungen
dieser Art
außergerichtlich und
außerbehördlich
vereinbarten
Stundensätze einer
Honorargruppe nach
billigem Ermessen
zuzuordnen
Gruppe
Bewertung von Immobilien
6
Brandschutz und Brandursachen
5
Briefmarken und Münzen
2
Büroeinrichtungen und -organisation
5
Dachkonstruktionen
5
Datenverarbeitung
8
Diagrammscheibenauswertung
5
Elektrotechnische Anlagen und
Geräte
5
Erd- und Grundbau
3
Fahrzeugbau
6
Fenster, Türen, Tore
5
Fliesen und Baukeramik
5
Fußböden
4
Garten- und
Landschaftsgestaltung/
Garten- und Landschaftsbau
3
Grafisches Gewerbe
6
Hausrat
3
Heizungs-, Klima- und
Lüftungstechnik
4
Holz/Holzbau
4
Honorare (Architekten und
Ingenieure)
7
Immissionen
5
Ingenieurbau
4
Innenausbau
5
Kältetechnik
6
Gruppe
Kraftfahrzeugschäden und –
bewertung
6
Kraftfahrzeugunfallursachen
6
Kunst und Antiquitäten
4
Maschinen und Anlagen
6
Mieten und Pachten
5
Möbel
3
Musikinstrumente
1
Rundfunk- und Fernsehtechnik
4
Sanitärtechnik
5
Gruppe
Schäden an Gebäuden
6
Schiffe, Wassersportfahrzeuge
4
Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold
und Silberwaren
3
Schriftuntersuchung
3
Schweißtechnik
3
Sprengtechnik
2
Stahlbau
4
Statik im Bauwesen
4
Straßenbau
5
Tiefbau
4
Unternehmensbewertung
10
Vermessungstechnik
1
Wärme- und Kälteschutz
6
Wasserversorgung und Abwässer
3
Möglichkeit der freien Vereinbarung des Honorars
§ 13
Besondere Vergütung
(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten
oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden
Vergütung einverstanden erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein
ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.
(2) Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie sich auf den
Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf die
Vergütung für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht
und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das
Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen Honorars nicht
überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei zu
hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind
unanfechtbar.
Nutzen Sie Muster als Vorlagen bei der
Gestaltung von Rechnungen
E.X. Perte
Sachverständiger
Steuernummer
345/678/33
An das
Amtsgericht Brandhausen
Waldbesitzer ./. Brandstifter
AZ 88888/77
Kostenrechnung Nr. 546/2007
Für mein schriftliches Gutachten
aufgrund des Auftrages vom 19.2.05,
erstattet am 1.3.2006 stelle ich in
Rechnung
1. Leistungsvergütung
2. Aufwendungen
Nutzen Sie für die Aufstellung
und die Berechnung der
einzelnen Posten Vorlagen aus
der Literatur
z.B. Ulrich 2007, S. 455 ff.
Honorar trotz Ablehnung wegen der Besorgnis der
Befangenheit
Der Gutachter verliert den Honoraranspruch nicht automatisch, wenn er
wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist.
Wie konnten Sie nur
verschweigen, daß Sie
mit dem Kläger
verheiratet sind
Sie hätten den
Beklagten wirklich
nicht als blöde
Schnapsdrossel
bezeichnen dürfen.
Honorierung von Privatgutachtern für
Zeugenaussagen
Zeugen erhalten grundsätzlich nur eine Entschädigung.
Es handelt sich dabei um Fahrtkostenersatz und extrem geringe
Entschädigung für den Zeitaufwand
Wird der Zeuge nicht nur
nach Wahrnehmungen
Herr Sachverständiger, erläutern
gefragt, sondern wird seine
Sie uns doch bitte den allgemeinen
Sachkenntnis genutzt, wird
Zusammenhang zwischen der Höhe
er als Sachverständiger
der Niederschläge und dem
honoriert.
Wachstum des Waldes.
Privatgutachter können mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren,
daß sie im Falle einer Zeugenaussage die Differenz zwischen
der Entschädigung und dem normalen Honorar erstattet
bekommen.
Rechtsformen für die Praxis des Sachverständigen
• Partnerschaft
• GmbH
Die Rechtsform der Partnerschaft
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Ausfertigungsdatum: 25.07.1994, in Kraft seit 1.7.1995
§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur
Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und
fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der
Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im
Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, DiplomPsychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte
Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler,
Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe
ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Die Rechtsform der GmbH
Sachverständige dürfen ihre Firma auch in der Rechtsform der GmbH führen.
Entscheidend ist, daß die Grundsätze der jeweiligen Berufsordnung
eingehalten werden. Die Satzung der GmbH muß dies berücksichtigen.
wichtige Strafvorschriften
•
•
•
•
falsche uneidliche Aussage
Meineid
fahrlässiger Falscheid
Betrug
falsche uneidliche Aussage
und Meineid
Ein fahrlässig falsches, uneidliches Gutachten ist straflos.
Meineid setzt das Bewußtsein des SV voraus,
daß seine Aussage unrichtig ist.
Ulrich, 2007, S. 393 ff.
§ 153
Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung
von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge
oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein
Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
oder eines Landes gleich.
§ 154
Meineid
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden
zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 163
Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides
Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten
entsprechend.
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung
falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große
Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3.eine andere
Person in wirtschaftliche Not bringt, 4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger
mißbraucht oder 5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem
Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz
oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.(4) § 243 Abs. 2
sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder
267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269
verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Soll ich Digitalfotos verwenden?
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