Schimmel muss beseitigt werden

Werbung
INFORMATION 01 ZUM UMWELTSCHUTZ
SCHIMMEL IN GEBÄUDEN
Februar 2007/VA/Blatt 01/02
Warum sind Schimmelpilze in Wohnungen ein Problem ?
Nicht nur in Altbauten, sondern zunehmend auch in modernen Wohnungen macht sich der Schimmelpilz breit. Dann sind z.B. an kalten Außenwänden, in Fensterleibungen, hinter großen Möbelstücken
oder Vorhängen schwarze, graue oder gelbe Schimmelpilzflecken zu sehen.
Das ist nicht nur hässlich, sondern kann auch die Gesundheit der Bewohner gefährden.
Schimmel führt langfristig auch zu Schäden an dem Gebäude.
Schimmel muss beseitigt werden !
Bei nicht fachgerechter oder unvollständiger Beseitigung der Pilze kommt es durch die Sporen zu
vermehrtem Schimmelpilzwachstum.
Vor der Pilzbekämpfung muss die Ursache für den Schimmelpilz festgestellt und beseitigt werden.
Ursachensuche
Schimmel braucht u.A. Feuchtigkeit. Diese kann in Wohnungen als Baufeuchte, durch Schäden in der
Gebäudeaußenhülle, ungünstige Baukonstruktion oder Leitungsleckagen entstehen. Es kann aber auch
eine Kondensation der Raumluftfeuchtigkeit an der Wandoberfläche durch falsches Heizen und Lüften
vorliegen, da sich diese in Wohnräumen, in Abhängigkeit von Personen, Tieren und Pflanzen, erhöht.
Besonders gute Wachstumsbedingungen finden sich immer dann, wenn es zu Tauwasserbildung auf
oder in einem Material kommt. Dies trifft insbesondere auf Bäder, Küchen und Schlafräume zu.
Sie wollen Messungen durchführen lassen ?
Ist der Schimmelpilz bereits mit bloßem Auge sichtbar, muss nicht erst aufwändig gemessen werden,
ob es sich um Schimmel handelt. Bei versteckten Belastungen oder größeren Schäden sollten vor und
nach einer Sanierung in jedem Fall Raumluftmessungen zur Erfolgskontrolle durchgeführt werden.
Messinstitute aus der Region können die Umweltberatung der Verbraucherzentrale oder das
Umweltamt der Stadt nennen. Fragen Sie auch bei Ihrer Krankenkasse nach, da auf Grund eines
ärztlichen Attestes orientierende Messungen veranlasst werden können, um diese mit Ihrem Arzt
auszuwerten.
Lassen Sie sich nicht durch die Panikmache von Instituten oder den Medien anstecken!
Was tun bei Schimmelbefall ?
Schimmel auf glatten Oberflächen wie Metall, Keramik oder Glas kann in der Regel ohne Beteiligung
von Fachpersonal beseitigt werden. Hierbei sind die Flächen mit Wasser und einem Haushaltsreiniger
zu reinigen. Bei befallenen Textilien, Silikonfugen oder Polstermöbeln ist nur eine Entsorgung
möglich, da diese nicht rückstandslos saniert werden können.
Sobald Tapeten, Putz oder Gipskartonflächen sowie Holz befallen sind, sollte immer die Sanierung
durch einen Fachbetrieb erfolgen.
Kann eine Sanierungsmaßnahme nicht sofort begonnen werden, oder ist diese kleiner als 0,20m²,
sollten die befallenen Stellen übergangsweise mit 70 %-80%igem Ethylalkohol gereinigt und
desinfiziert werden. Zusätzlich ist jedoch eine Probeentnahme mit anschließender, dampfdichte
Abdeckung der Flächen durch ein Fachunternehmen oder Klebefolie als Sofortmaßnahme anzuraten.
INFORMATION 01 ZUM UMWELTSCHUTZ
SCHIMMEL IN GEBÄUDEN
Februar 2007/VA/Blatt 02/02
Eigentlich zu spät, aber spätestens jetzt, sollte darauf geachtet werden, dass die relative
Luftfeuchtigkeit in dem Raum 70 % nicht überschreitet und „normal“ zwischen 50-60 % liegt.
Wer ist für Was zuständig, damit alles richtig und rechtlich gesichert abläuft ?
•
•
•
•
•
•
•
•
Begutachtung des Gebäudes und des Schadensbildes durch einen öbv Sachverständigen.
Feststellung und Beweissicherung der Feuchtigkeits- Schadenursache durch den
Sachverständigen.
Falls erforderlich, Veranlassung von Sofortmaßnahmen durch den Sachverständigen.
Falls erforderlich, Einschaltung eines Baubiologen durch den Sachverständigen mit
Durchführung der erforderlichen Messungen in Umgebung, Raumluft und befallenem Bauteil
Veranlassung der Maßnahmen zur Beseitigung des Feuchteschadens durch den
Sachverständigen.
Entwicklung
eines
Sanierungskonzeptes,
Ausschreibung
und
Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten.
Veranlassung aller Maßnahmen zur Beseitigung des Schimmelpilzbefalls durch den
Baubiologen oder den Gutachter mit Beaufsichtigung der Trocknungs- Maßnahmen und der
Schimmelpilz- Bekämpfungsarbeiten bei ständiger Abstimmung mit dem Wohnungsnutzer.
Messung der Schimmelpilzbelastung nach Beendigung der Maßnahme durch den Baubiologen
zur Feststellung des Sanierungserfolges.
Diese Punkte sind dem jeweiligen Problem anzupassen und somit von Fall zu Fall
unterschiedlich.
Gesundheitliche Beschwerden ?
Schimmelpilzbelastungen in einem Wohnraum können bei Personen, deren Immunsystem bereits
geschwächt ist, u.A. zu Atemwegsbeschwerden führen.
Dabei kann es durch die Sporen zu allergischen und reizenden Reaktionen kommen, wie z.B.
Schnupfen, Niesen, gerötete Augen, Hautausschlag.
Im weiteren Verlauf können eventuell chronische Erkrankungen die Folge sein.
Kinder, ältere und geschwächte Personen sind somit besonders gefährdet.
Schimmel in Gebäuden - rechtliche Fragen
Für den Nutzer besteht ein Beseitigungsanspruch von Gebäudemängeln.
Dies setzt allerdings u.A. voraus, dass der Mieter den Mangel an der Mietsache dem Vermieter
unverzüglich angezeigt hat, und nicht selbst Verursacher des Mangels ist.
Es besteht eine Vorleistungsverpflichtung des Eigentümers.
Wird über die Beseitigung und Verursachung der Mängel keine Einigung erzielt, ist eine
angemessene Mietminderung möglich, sofern der Nutzer den Schaden nicht verursacht hat.
Oft entsteht Streit darüber, was Ursache der Schimmelbildung ist und wer dafür verantwortlich ist.
Die grundsätzliche Klärung hierzu kann nur über den öbv Sachverständigen erfolgen.
Im Weiteren sind evtl. der Baubiologe und die ausführenden, sachkundigen Fachfirmen gefragt.
Hierzu soll möglichst auf kompetente Handwerksunternehmen der Region zurück gegriffen werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.
INFORMATION 01 ZUM UMWELTSCHUTZ
LÜFTUNG IN GEBÄUDEN
Februar 2007/VA/Blatt 01/02
Warum ist Lüftung in Wohnungen überhaupt ein Problem ?
Es ist noch gar nicht so lange her, da funktionierte eine Wohnungslüftung automatisch durch die vom
Gebäude vorgegebenen Undichtigkeiten, insbesondere der Fensteranlagen.
Das Schwitzwasser kondensierte auf den kalten Glasscheiben, lief über den Wasserschenken ab und
trat durch die vorgesehene Entwässerungsöffnung aus. Der Feststoff- Brennofen in der Wohnung trug
sein übriges zur Trocknung und Belüftung bei.
Dies ist nun mal Vergangenheit.
Wir müssen uns nun selbst um die Lüftung kümmern.
Und das um so mehr, je „besser“ oder moderner das Gebäude ist
Die Richtlinien verlangen eine immer größere Luftdichtigkeit der Gebäudehülle.
Was früher von selbst geschah, müssen wir heute bewusst regeln.
Das ist Fortschritt.
Die ganz modernen Wohnungen nach den neuesten Verordnungen kommen fast nicht mehr ohne eine
Zwangsbelüftung der Wohnräume aus. Alles ist so dicht, dass Lüften nicht mehr ausreichend ist.
„ Schwitzen Verboten !“ Egal, ob man das für übertrieben hält:
Eine rechtliche Forderung nach einem Mindestluftwechsel hat es in den Hygienevorschriften zur
Vermeidung von Schimmelpilzbildung der DIN 4108 Teil 2 immer schon gegeben. Es war nur bisher,
aufgrund der Gebäudeundichtigkeiten, vielfach kein zusätzlicher Handlungsbedarf gegeben.
Dies hat sich geändert.
Durch eine teilweise Modernisierung der Gebäude sind u.A. Wärmebrücken entstanden [z.B. Einbau
von wärmeverglasten Fensteranlagen ohne weitere Maßnahmen], die vor der Sanierung nicht
maßgebend waren und nun zu einem Schaden führen.
Die Schadensursache [ nicht konsequent durchgeführte Sanierung oder nutzungsbedingtes Fehlverhalten] lässt sich erst durch den öbv Sachverständigen feststellen.
Dann ist es aber zu spät und der Streit schon da.
Hieraus ergibt sich.
Bei jeder Änderung an der Gebäudesubstanz oder an der Art und dem Umfang der Nutzung ist der
Nutzer auf das eventuell hierdurch erforderliche, geänderte Heiz- und Lüftungsverhalten hinzuweisen.
Der Eigentümer hat die Prüfpflicht, ob die Substanzänderung mangelfrei durchgeführt wurde.
Welche Messungen sind vorab durchzuführen ?
Der Mindestwärmeschutz ist aus Hygienegesichtspunkten bei jedem Wohngebäude einzuhalten.
Bei Durchführung jeglicher Gebäudeveränderung müssen die Randbedingungen überprüft werden.
So ist z.B. nachzuweisen, dass in den Fensterleibungen keine unzulässigen Wärmebrücken durch den
Einbau moderner Fensteranlagen entstehen.
Im Zuge des Fenstereinbaues lässt sich dies recht einfach regeln, nachträglich jedoch nur mit einem
wesentlich erhöhten Aufwand.
INFORMATION 01 ZUM UMWELTSCHUTZ
LÜFTUNG IN GEBÄUDEN
Februar 2007/VA/Blatt 02/02
Was tun bei Feuchtigkeitsproblemen ?
Es ist durch einen öbv Sachverständigen festzustellen, ob ein gebäudebedingter Mangel vorliegt durch:
•
Leitungsleckagen oder Wärmebrücken
•
Undichtigkeiten der Gebäudehülle an Balkon, Keller oder Fassade/Dach
Oder ob ein nutzungsbedingtes Fehlverhalten vorliegt durch:
•
Nutzung über das nach den Richtlinien vorgesehene Maß hinaus [>17m² pro Person]
•
nicht ausreichendes Heiz- und/oder Lüftungsverhalten [Mindestluftwechsel ≥0,5/h]
Letzteres tritt häufig in Verbindung mit Wärmebrücken auf, und ist somit nur schwer nachweisbar.
Eigentlich zu spät, aber spätestens jetzt, sollte darauf geachtet werden, dass:
•
die relative Luftfeuchtigkeit in dem Raum 70 % nicht überschreitet und „normal“ zwischen 5060% liegt.
•
die Heizungsanlage in der Lage ist, eine Raumtemperatur von mind. 20°C zur Verfügung zu
stellen. Zu starke Nachtabsenkungen [über 3°K] sind zu vermeiden.
•
die witterungsabhängig ausreichende Stoßlüftung der gesamten Wohnung gegeben ist.
Ein gutes Lüftungsverhalten erhält nicht nur eine hygienisch intakte Wohnung, sondern senkt die
Heizkosten und sorgt gleichzeitig für einen ausreichenden CO2-Austausch zum Wohle der Nutzer.
Wer ist für Was zuständig, damit alles richtig und rechtlich gesichert abläuft ?
1.1
1.2
1.3
2.1
2.2
2.3
Der Eigentümer muss eine schadensfreie Außenhülle des Gebäudes und ein intaktes inneres
Leitungssystem zur Verfügung stellen und im Streitfall nachweisen.
Der Eigentümer hat die Heizungsanlage mit den Heizkörpern derart zu installieren und
einzustellen, dass eine ausreichende Beheizung der Wohnräume für den Nutzer möglich ist.
Der Eigentümer hat für einen Grund- Lüftungswechsel der Wohnung Sorge zu tragen. Dies ist
in den meisten Fällen nicht bekannt und somit auch nicht geprüft.
Der Nutzer ist für eine den Richtlinien entsprechende Nutzung der Wohnung verantwortlich.
Der Nutzer ist für ein ausreichendes, angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten verantwortlich.
Der Nutzer hat „mögliche“ Mängel oder Schäden unverzüglich dem Eigentümer anzuzeigen,
unabhängig von der Art der Wahrnehmung [Augenschein, Geruch, gesundheitliche
Beschwerden]. Der Eigentümer hat genau so unverzüglich zu reagieren.
Schimmel in Gebäuden - rechtliche Fragen
Für den Nutzer besteht ein Beseitigungsanspruch von Gebäudemängeln.
Dies setzt allerdings u.A. voraus, dass der Mieter den Mangel an der Mietsache dem Vermieter
unverzüglich angezeigt hat, und nicht selbst Verursacher des Mangels ist.
Es besteht eine Vorleistungsverpflichtung des Eigentümers.
Wird über die Beseitigung und Verursachung der Mängel keine Einigung erzielt, ist eine
angemessene Mietminderung möglich, sofern der Nutzer den Schaden nicht verursacht hat.
Oft entsteht Streit darüber, was Ursache der Schimmelbildung ist und wer dafür verantwortlich ist.
Die grundsätzliche Klärung hierzu kann nur über den öbv Sachverständigen erfolgen.
Im Weiteren sind evtl. der Baubiologe und die ausführenden, sachkundigen Fachfirmen gefragt.
Hierzu soll möglichst auf kompetente Handwerksunternehmen der Region zurück gegriffen werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.
Herunterladen