Gefährliche Stoffe und Güter - LZ

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Gefährliche Stoffe und
Güter
Explosionsschutz
Stand: Januar 2002; ©opyright; FF Castrop-Rauxel; T. Meyer
Ziele
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Geschichtliches
Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen und Verordnungen
Begriffsbestimmung
Schutzmaßnahmen
Kennzeichnung von Ex.-geschützten Geräten
Gerätebeispiele
Beurteilung von Explosionsgefahren
Beeinflussungsfaktoren bei der Zoneneinteilung
2
Geschichtliches
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1815: Der Engländer Sir Davy entwickelt eine Öllampe bei der das
durchschlagen der Flame durch ein engmaschiges Drahtnetz
verhindert wird.
1912: Aufstellung der Leitsätze für Schlagwettergeschützte
elektrische Maschinen, Transformatoren und Schaltgeräte aufgrund
der Forschungsergebnisse von Dr. Ing. e.h. Beyling.
1924: In explosionsgefährdeten Räumen sind nur noch Glühlampen
zulässig deren Leuchtkörper luftdicht abgeschlossen ist. Einführung
der Überduckkapselung bei Maschinen mit Schleifringen oder
Kommutatoren.
3
Geschichtliches
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1935: erste deutsche Vorschrift zum Schutz von
explosionsgefährdeten Anlagen (VDE 0165)
1943: Inkrafttreten der VDE 0171 „Vorschrift für
explosionsgeschützte Betriebsmittel“.
13.10.1943: Auf Grundlage der VDE 0165 und 0171 tritt die
Polizeiverordnung über elektrische Betriebsmittel in
explosionsgefährdeten Räumen in kraft.
1963: Inkrafttreten der „Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Räumen (ExVO; heute Elex V).
1978: Inkrafttreten der DIN EN 50014 – 50020 / VDE 0171 Teil 1 –
7.
4
Geschichtliches
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1979: Beschluß der Europäischen Rahmenrichtlinie 79/196/EWG.
1994: Beschluß der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen.
1999: Beschluß der 1999/92/EG über die Mindestvorschriften zur
Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der
Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet
werden können.
5
Gesetze, Vorschriften,
Bestimmungen und
Verordnungen
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EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX-Richtlinie (Atmospheres Explosible))
Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
Verordnung über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten
Räumen (Elex V; setzt die ATEX-Richtline in nationales Recht um)
Explosionsschutzverordnung (ExVO; setzt die ATEX-Richtline in
nationales Recht um)
EG-Richtlinie 1999/92/EG
Explosionsschutz-Richtlinien mit Beispielsammlung der BG Chemie
(EX-RI)
6
Gesetze, Vorschriften,
Bestimmungen und
Verordnungen
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Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren in Folge
elektrostatischer Aufladung vom Hauptverband der
Berufsgenossenschaften
UVV´en Berufsgenossenschaften „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“ (VBG4)
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
VDE 0100, 0101, 0107, 0113, 0141, 0185, 0190 und 0800 Teil 1 – 4)
VDE 0165 (2/91), 0165 Teil 1 und 2 und 0170 / 0171
VDE 0105 Teil 1 und 9
7
Explosionsfähige
Atmosphären
Sind Gemische von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher
Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen
Bedingungen (T = -20 - 60 °C; p = 0,8 - 1,1 bar), in dem
sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter
Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch
überträgt.
8
Gefahrdrohende Menge
Die Menge an explosionsfähiger Atmosphäre gilt als
gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung
Personenschaden durch direkte oder indirekte
Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann.
Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als
zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen
Räumen unabhängig von der Raumgröße als
gefahrdrohend angesehen werden.
9
Explosionsgefährdete
Bereiche
Sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und
betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann.
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der
Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher
explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt.
10
Zone 0
Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig
oder langzeitig vorhanden sind.
Beispiele: Das innere von Behältern (z.B. Tanks),
Abwasserkanäle und Einlaufschächte, wenn nach einem
Tankzugunfall brennbare Flüssigkeit eingelaufen ist und
die unmittelbare Umgebung bei Leckagen an
Tankbehältern.
11
Zone 1
Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder
Nebel gelegentlich auftreten.
Beispiele: Nähere Umgebung von Zone 0-Bereichen,
Pumpenbereiche, Entlüftungsleitungen, Auffangräume
und die Domschächte von Tanks.
12
Zone 2
Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder
Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten.
Beispiele: Bereiche die die Zone 0 und Zone 1 umgeben.
13
Zone 20
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
in Form einer Staubwolke in Luft ständig oder langzeitig
oder häufig vorhanden ist.
Beispiele: Diese Bedingungen sind im allgemeinen nur im
inneren von Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen usw.
anzutreffen.
14
Zone 21
Bereich, in dem bei normalem Betrieb gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Staubwolke
in Luft gelegentlich auftreten kann. Ablagerungen oder
Schichten von brennbarem Staub werden im
allgemeinen vorhanden sein.
Beispiele: Bereiche in der unmittelbaren Umgebung von z.
B. Staub-Entnahme- oder –Füllstationen.
15
Zone 22
Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, daß bei
normalem Betrieb gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre in Form einer Staubwolke in Luft auftreten
kann, aber wenn sie dennoch auftritt, dann nur
kurzzeitig, oder in dem Anhäufungen oder Schichten
von brennbarem Staub vorhanden sind.
Beispiele: Bereiche die die Zone 21 Umgeben und in der
Umgebung Staub enthaltender Geräte (z. B.
Mühlenräume, in denen Staub aus den Mühlen austritt
und sich ablagert).
16
Zündtemperatur
Temperatur einer heißen Oberfläche, an der sich ein Stoff
gerade noch entzündet.
17
Dispersionsgrad
Macht eine Aussage über die Verteilung eines Stoffes in
einem anderen.
Der Dispersionsgrad von Nebeln oder Stäuben kann für
das Zustandekommen einer Explosion bereits
ausreichend sein, wenn die Tröpfchen- bzw.
Teilchengröße bei 1 mm liegt.
Zahlreiche praktisch vorkommende Nebel, Aerosole und
Stäube haben Teilchengrößen zwischen 0,1 und 0,001
mm. Bei Stoffen in gas- oder dampfförmigem Zustand ist
ein ausreichender Dispersionsgrad naturgemäß
gegeben.
18
Flammpunkt
Temperatur der Flüssigkeit, bei der die Dämpfe über der
Flüssigkeit gerade entzündet werden können, ohne
nach Entfernen der Zündquelle weiter zu brennen.
19
Brennpunkt
Ist der Punkt bei dem die Dämpfe einer brennbaren
Flüssigkeit nach der Entzündung von selbst
weiterbrennen.
20
Explosionsbereich
Wenn die Konzentration des ausreichend dispergierten
brennbaren Stoffes in Luft einen Mindestwert (untere
Explosionsgrenze) überschreitet, ist eine Explosion
möglich. Eine solche kommt nicht mehr zustande, wenn
die Konzentration einen maximalen Wert (obere
Explosionsgrenze) überschritten hat.
21
22
Explosionsgrenzen und
Zündtemperaturen
ausgewählter Stoffe
Explosionsfähiger
Stoff
Explosionsgrenze in Luft / V.-%
untere
Aceton
2,5
Acetylen
2,4
Ammoniak
15,0
Benzaldehyd
1,4
Benzol
1,2
Blausäure
5,4
n-Butan
1,5
Diethylether
1,7
Essigsäure
4,0
Ethylenglykol
3,2
o-Kresol
1,3
Nitrobenzol
1,8
Propan
2,1
Schwefelkohlenstoff 1,0
Schweffelwasserstoff 4,3
Wasserstoff
4,0
Obere
13,0
(83,0)
30,2
8,0
46,6
8,5
36,0
17,0
53,0
9,5
60,0
45,5
75,6
23
Zündtemperatur / °C
540
305
630
190
555
535
365
180
485
410
555
480
470
95
270
560
Temperaturklassen
Einteilung brennbare Gase
und Dämpfe brennbarere
Flüssigkeiten nach ihrer
Zündtemperatur.
Als maximale
Oberflächentemperatur
für Betriebsmittel sind 100
% der untersten
Temperatur einer
Temperaturklasse
zugelassen.
24
Temperaturklasse
Temperaturbereich
T1
>450 °C
T2
300-450 °C
T3
200-300 °C
T4
135-200 °C
T5
100-135 °C
T6
85-100 °C
Explosionsgruppen
Da die verschiedenen Gas- bzw. Dampf/Luft-Gemische bei
Zündung unterschiedlich hohe Drücke aufbauen, sie
also in ihrer Durchschlagskraft voneinander abweichen,
hat man Explosionsgruppen I, IIA, IIB, IIC definiert.
Kriterium für die Einteilung in Explosionsgruppen ist die
Zünddurchschlagsfähigkeit durch Spalte.
25
Einteilung von Stoffen in
Explosionsgruppen und
Temperaturklassen
Zeichen der
Explosionsgruppe
I
IIA
IIB
IIC
T1
Methan
Aceton
Ethan
Ethylacetat
Ammoniak
Benzol
Essigsäure
Kohlenoxyd
Methanol
Propan
Toluol
Stadtgas
(Leuchtgas)
Wasserstoff
T2
Ethylalkohol
i-Amylacetat
n-Butan
nButyhlalkohol
Zeichen der Temperaturklasse
T5
T4
T3
T6
Acetaldeyd
Benzine
Dieselkraftstoff Ethylether
Flugzeugkraftstoff
Heizöl
n-Hexan
Ethylen
Ethylnitrat
Schwefelkohlenstoff
Acetylen
26
Gerätegruppen
Gerätegruppe Ex I gilt für Geräte zur Verwendung in
Untertagebetrieben und Bergwerken sowie deren
Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder
brennbare Stäube gefährdet werden können.
Gerätegruppe Ex II gilt für Geräte zur Verwendung in den
übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige
Atmosphäre gefährdet werden können.
27
Kategorien
Die Gerätegruppe II beinhaltet Betriebsmittel in drei
verschiedenen Kategorien. Die Kategorien werden mit
Grossbuchstaben G (Gas) und D (Staub = Dust)
ergänzt, damit die Betriebsmittel auf Grund der
unterschiedlichen Anforderungen und Normen
identifiziert werden können.
28
Kategorie 1
Betriebsmittel, welche in den Zonen 0 bzw. 20 eingesetzt
werden dürfen. Betriebsmittel der Kategorie 1 weisen
normalerweise zwei Schutzarten auf, und die Sicherheit
ist beim Auftreten von zwei Fehlern noch immer
gewährleistet.
29
Kategorie 2
Betriebsmittel, welche in den Zonen 1 bzw. 21 eingesetzt
werden dürfen. Betriebsmittel der Kategorie 2
gewährleisten die Sicherheit, auch wenn voraussehbare
Störungen oder apparative Fehler auftreten.
30
Kategorie 3
Betriebsmittel, welche nur in den Zonen 2 bzw. 22
eingesetzt werden dürfen. Betriebsmittel der Kategorie 3
weisen in normalem Betrieb das notwendige Maß an
Sicherheit auf. Der Störfall bzw. der Fehlerfall wird bei
der Kategorie 3 nicht berücksichtigt.
31
Zündschutz
Zündschutz ist eine Konstruktive Maßnahme, die an
elektrischen Betriebsmitteln getroffen wird, um die
Zündung einer explosiven Atmosphäre durch dieses
Betriebsmittel zu verhindern.
32
Wirksame Zündquellen













Heiße Oberflächen
Flammen und heiße Gase
Mechanisch erzeugte Funken
Elektrische Anlagen
Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz
Statische Elektrizität
Blitzschlag
Elektromagnetische Wellen im Bereich der Frequenzen von 9 Hz bis 300
GHz
Elektromagnetische Wellen im Bereich der Frequenzen von 31011 Hz bis
31015 Hz (Optischer Spektralbereich)
Ionisierende Strahlung
Ultraschall
Adiabatische Kompression, Stosswellen, Strömende Gase
Chemische Reaktionen
33
Zündquellen werden in ihrer
Wirkung häufig unterschätzt
oder nicht erkannt!
34
Heiße Oberflächen
Kommt explosionsfähige Atmosphäre mit erhitzten
Oberflächen (heiße Rohrleitungen, Heizkessel usw.) in
Berührung, kann es durch Übertragung von
Wärmeenergie zu einer Entzündung kommen.
Die Zündfähigkeit einer erhitzten Oberfläche hängt ab von

der Art und der Konzentration des jeweiligen Stoffes im
Gemisch mit Luft

der Verweilzeit des Gemisches an der heißen
Oberfläche
35
Flammen und heiße Gase
Flammen sind exotherme chemische Reaktionen, als
Reaktionsprodukte treten heiße Gase, bei
Staubflammen oder rußenden Flammen auch glühende
Feststoffpartikel auf. Sowohl die Flammen selbst als
auch die heißen Reaktionsprodukte können durch
Übertragung von Wärmeenergie explosionsfähige
Atmosphäre entzünden.
36
Mechanisch erzeugte Funken
Durch Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge können aus
festen Materialien Teilchen abgetrennt werden, die auf
Grund der beim Trennvorgang aufgewandten Energie
eine erhöhte Temperatur annehmen.
Beispiel: Bestehen die Teilchen z.B. aus oxidierbaren
Substanzen, wie Eisen oder Stahl, können diese
Teilchen auf Grund des Oxidationsprozesses auf
Temperaturen bis weit über 1000 °C gelangen.
37
Elektrische Anlagen
Bei elektrischen Betriebsmitteln können – selbst bei
geringen Spannungen – elektrische Funken (z.B. beim
Öffnen und Schließen elektrischer Stromkreise) und
heiße Oberflächen als Zündquellen auftreten.
38
Elektrische Ausgleichsströme,
kathodischer Korrosionsschutz
In elektrisch leitfähigen Anlagen oder Anlageteilen können
zeitweise oder dauernd Ausgleichsströme fließen. Z.B.
als Rückströme zu Stromerzeugungsanlagen
(insbesondere im Bereich vor elektrischen Bahnen und
großen Schweißanlagen)
Werden derartige Anlageteile getrennt, verbunden oder
überbrückt, kann durch elektrische Funken
explosionsfähige Atmosphäre entzündet werden.
39
Statische Elektrizität
Als Folge von Trennvorgängen, an denen mindestens ein
aufladbarer Stoff beteiligt ist, können zündfähige
Entladungen statischer Elektrizität auftreten. Besonders
leicht kann die Entladung aufgeladener, isoliert
angeordneter leitfähiger Teile zu zündfähigen Funken
führen.
40
Blitzschlag
Wenn ein Blitz in explosionsfähige Atmosphäre einschlägt,
wird diese stets gezündet. Daneben besteht eine
Zündmöglichkeit auch durch starke Erwärmung der
Ableitwege des Blitzes.
Von Blitzeinschlagstellen aus fließen starke Ströme, die
auch in größeren Entfernungen nach allen Richtungen
von der Einschlagstelle zündfähige Funken und
Sprühfeuer auslösen können .
41
Elektromagnetische Wellen
im Bereich der Frequenzen
von 9 Hz bis 300 GHz
Sämtliche im Strahlungsfeld befindlichen leitenden Teile
wirken als Empfangsantenne, und können bei
ausreichender Stärke des Feldes und genügender
Größe der Empfangsgebilde eine explosionsfähige
Atmosphäre entzünden.
Dies kann z.B. dadurch geschehen, daß die empfangene
Hochfrequenzleistung dünne Drähte zum glühen bringt
oder daß bei Kontakt bzw. Unterbrechung leitender Teile
Funken erzeugt werden.
42
Elektromagnetische Wellen im
Bereich der Frequenzen von 31011
Hz bis 31015 Hz (Optischer
Spektralbereich)
Strahlung im optischen Spektralbereich kann –
insbesondere bei Fokussierung – durch Absorption in
explosionsfähiger Atmosphäre oder an festen
Oberflächen zur Zündquelle werden.
43
Ionisierende Strahlung
Ionisierende Strahlung, erzeugt z.B. durch Laser oder
radioaktive Stoffe, kann explosionsfähige Atmosphäre
(insbesondere explosionsfähige Atmosphäre mit
Staubpartikeln) infolge Energieabsorption entzünden.
44
Ultraschall
Bei Anwendung von Ultraschall werden große Anteile der
vom Schallwandler abgegebenen Energie von festen
oder flüssigen Stoffen absorbiert. Im beschallten Stoff
tritt dabei infolge innerer Reibung eine Erwärmung auf,
die in Extremfällen bis über die Zündtemperatur führen
kann.
45
Adiabatische Kompression,
Stosswellen, Strömende
Gase
In Stoßwellen und bei adiabatischer Kompression können
durch innere Reibung so hohe Temperaturen auftreten,
daß explosionsfähige Atmosphäre (auch abgelagerter
Staub) entzündet werden kann.
46
Chemische Reaktionen
Durch chemische Umsetzungen unter Wärmeentwicklung
können Stoffe oder Stoffsysteme sich erhitzen und
dadurch zur Zündquelle werden.
Spontane exotherme Reaktionen beim Zusammentreffen
starker Oxidationsmittel oder anderer besonders
reaktionsfreudiger Stoffe (z.B. Salpetersäure, Chlorate,
Fluor) mit brennbaren Stoffen können zu Bränden und
Explosionen führen.
47
48
Schutzmaßnahmen gegen
Explosion
49
Vermeidung von
explosionsfähigen
Atmosphären



Durch belüften bzw. Entlüften
Durch verschließen des Leckes
Durch umfüllen in einen unbeschädigten Behälter
50
Vermeiden von Zündquellen


Zündschutz bei elektrischen Betriebsmitteln

Überdruckkapselung

Eigensicherheit

Erhöhte Sicherheit

Vergusskapselung

Druckfeste Kapselung

Sandkapselung

Ölkapselung

Nicht funkendes Material
Vermeidung von Elektrostatischer Aufladung

Durch Erden

Durch Verwendung leitender Materialien
51
Überdruckkapselung p
Die Überdruckkapselung beruht darauf, daß in einem
Gehäuse ein Überdruck, aus Luft oder Inertgas,
aufrechterhalten wird, so daß keine explosiven Gase in
das Gehäuse eindringen können, nachdem das
Gehäuse mit reiner Luft oder Inertgas gespült wurde.
52
Eigensicherheit i
Bei der Zündschutzart Eigensicherheit werden alle Ströme,
Spannungen, Induktivitäten und Kapazitäten so begrenzt,
daß keine zündfähige Funken entstehen können. Zudem
müssen die Betriebsmittel so ausgelegt sein, daß sich
kein Bauteil über die angegebene Temperaturklasse
hinaus erwärmen kann. Diese Bedingungen müssen auch
bei Auftreten eines (ib) bzw. zweier (ia) Fehler erfüllt
werden.
53
Erhöhte Sicherheit e
Diese Zündschutzart beruht auf einer Überdimensionierung
der verwendeten Teile, so daß nicht mit dem Auftreten von
Funken oder hohen Temperaturen gerechnet werden
muß.
54
Vergußkapselung m
Bei der Vergußkapselung wird der zündfähige Teil des
Betriebsmittels in eine Vergußmasse eingebettet, dadurch
kann keine explosive Atmosphäre an zündfähige Bauteile
gelangen.
55
Druckfeste Kapselung d
Bei der druckfesten Kapselung wird das Betriebsmittel in ein
stabiles Gehäuse eingebaut. Entzündet sich die explosive
Atmosphäre im Gehäuse, so widersteht das Gehäuse
dem Explosionsdruck und die Explosion bleibt auf das
Innere des Gehäuses beschränkt.
56
Sandkapselung q
Bei der Sandkapselung wird der zündfähige Teil des
Betriebsmittels in Quarzsand eingebettet. Entstehende
Funken werden durch den Quarzsand gelöscht, bevor sie
die umgebende Ex-Atmosphäre entzünden können.
57
Ölkapselung o
Bei der Ölkapselung wird der zündfähige Teil des
Betriebsmittels in Öl eingetaucht, dadurch kann keine
explosive Atmosphäre an zündfähige Bauteile gelangen.
58
Nicht funkendes Material n
Die Zündschutzart n ist keine Zündschutzart wie die bisher
aufgeführten, sondern sie ist eine Zusammenfassung
verschiedener modifizierter Zündschutzarten für die
Zone 2.
Es wird unterschieden in

Nicht funkengebende elektrische Betriebsmittel

Betriebsmittel mit betriebsmäßiger Funkenbildung im
Innern

Betriebsmittel mit betriebsmäßiger Funkenbildung oder
heißer Oberfläche

Schwadensicherheit

Betriebsmittel und Stromkreise mit begrenzter Energie

n-Überdruckkapselung
59
Nicht funkengebende
elektrische Betriebsmittel nA
Bei dieser Zündschutzart wurden besondere Maßnahmen
getroffen, um einen erhöhten Grad an Sicherheit zu
gewährleisten und das Entstehen von unzulässig hohen
Oberflächentemperaturen sowie von Funken oder
Lichtbögen im innern bzw. an äußeren Teilen
elektrischer Betriebsmittel im Normalbetrieb zu
verhindern.
60
Betriebsmittel mit
betriebsmäßiger Funkenbildung
nC
Betriebsmittel und Komponenten mit betriebsmäßiger
Funkenbildung müssen so gekapselt oder verschlossen
werden, daß sie entweder einer inneren Explosion
standhalten oder die äußere explosionsfähige
Atmosphäre nicht eindringen kann. Bei der
vereinfachten druckfesten Kapselung muss zudem
sichergestellt werden, daß die im Innern zulässige
Explosion sich nicht auf das äußere umgebende Gas
oder Dampfgemisch übertragen kann.
61
Schwadensicherheit nR
Betriebsmittel, bei denen während des Betriebes im Innern
Funken, Lichtbögen oder unzulässige Temperaturen
entstehen, dürfen in Zone 2 verwendet werden, wenn
ihre Gehäuse Staubgeschützt und
Spritzwassergeschützt sind und ein innerer Überdruck
von 3 mbar mehr als 80 Sekunden benötigt, um auf die
Hälfte abzusinken.
62
Energiebegrenztes
Betriebsmittel nL
Die Energiebegrenzung ist ein Konzept, daß auf einzelne
Stromkreise angewandt werden kann, in denen weder
Funken noch andere thermische Wirkungen entstehen,
die in der Lage sind, eine vorhandene explosionsfähige
Atmosphäre zu entzünden.
63
n-Überdruckkapselung nZ
Die n-Überdruckkapselung erlaubt, ein Gehäuse unter
Überdruck zu betreiben. Bei einer Leckage oder einem
Druckabfall muss die Undichtheit optisch durch eine
Meldeleuchte angezeigt werden. Auf das Spannungsfrei
Schalten wird verzichtet.
64
Kennzeichnung von Ex.geschützten Geräten











Ex-Zeichen
Symbol EEx
Name und Ort oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers
die CE-Kennzeichnung (mit der Kontrollnummer)
die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung
die Ex-Klassifikation (mit Angabe der Zündschutzarten [kompl.
Aufzählung], der Temperaturklasse usw.)
die Leistung
die Spannung
die Bezeichnung oder der Typ des Betriebsmittels
der erweiterte oder eingeschränkte Umgebungstemperaturbereich
das Baujahr, soweit es sich nicht eindeutig aus der Seriennummer
erkennen lässt
65
Beispiel für die
Kennzeichnung eines
Ex.geschützten Gerätes
EEx e ib IIC T4 für Zone 1 und 2

EEx: entspricht den momentan gültigen europäischen
Vorschriften

e: Erhöhte Sicherheit

ib: Eigensicherheit

IIC: Explosionsgruppe

T4: Temperaturklasse
 Zone 1 und 2: Geeignet für die Zonen 1 und 2
66
Beispiel für die
Kennzeichnung eines
Ex.geschützten Gerätes
ATEX CE EX II 3 G EEx IIC T4

ATEX: Nach ATEX geprüft
 CE: CE-Kennzeichnung

EX II: Gerätegruppe

3G: Kategorie (Zone 2 Gerät)

EEx: entspricht den momentan gültigen europäischen
Vorschriften

IIC: Explosionsgruppe

T4: Temperaturklasse
67
Beispiel für die
Kennzeichnung eines
Ex.geschützten Gerätes
CE EX II 3 G EEx nL IIC T5

CE: CE-Kennzeichnung

EX II: Gerätegruppe

3G: Kategorie (Zone 2 Gerät)

EEx: entspricht den momentan gültigen europäischen
Vorschriften

nL: Energiebegrenztes Betriebsmittel

IIC: Explosionsgruppe

T5: Temperaturklasse
68
Gerätebeispiele (Pumpen)
Gefahrgut-Pumpe
Handmembranpumpe
Faßpumpe mit EdelstahlPumpwerk
Faßpumpe mit
Polypropylen-Pumpwerk
Faßpumpe mit
Exzenterschneckenpump
werk
TransportableUmfüllpumpe TUP 3-1,5
DIN 14424
Gefahrgut-Kreiselpumpe
GUP 3-1,5 DIN14427
GefahrgutSchlauchpumpe GUP 31,5 DIN14427
SäureElektrotauchpumpe
Turbinenpumpe
Turbinentauchpumpe
Medien nach GGVS
3, 6.1, 8
3, 6.1, 8
Antrieb
Handbetrieb
elektr. 230
V
elektr. 230
V
elektr. 230
V
Explosionsschutz
ohne Einschränkung
EEx d e IIC T4
3
elektr. 400
V
EEx d e II T3
zugelassen für Zone 1 und 2
3, 6.1, 8
elektr. 400
V
elektr. 400
V
Eex d e II T3
zugelassen für Zone 1 und 2
EEx d e II T3
zugelassen für Zone 1 und 2
6.1, 8
6.1, 8
3, 6.1, 8
6.1, 8
3, 6.1, 8
6.1, 8
//
//
elektr. 400 //
V
Treibwasser ohne Einschränkung
Treibwasser //
69
Bemerkung
in Zone 0 einsetzbar
nur das Pumpwerk ist für Zone 0
zugelassen
nicht zugelassen zum Umpumpen
brennbarer Flüssigkeiten
nicht zugelassen zum Umpumpen
brennbarer Flüssigkeiten
nicht zugelassen zum Umpumpen
brennbarer Flüssigkeiten
in Zone 0 einsetzbar
nicht zugelassen zum Umpumpen
brennbarer Flüssigkeiten
Gerätebeispiele (Leuchten)
Lampe
Ex-Handscheinwerfer mit Notlichtfunktion SEB 8 L
Ex-Stableuchte Stabex M0 (Zone 0)
STEALTHLITE
70
Explosionsschutz
EEx e ib IIC T4
EEx ib e d IIC T6
EEx IIC T4
Bemerkung
zugelassen für Zone 1 und 2
zugelassen für Zone 0
zugelassen für Zone 2
Beurteilung von
Explosionsgefahren
Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d. h. die
Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre auftreten kann, muß sich auf den Einzelfall
beziehen.

Explosionsgefahren können beim Umgang mit
brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn
diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe,
Nebel oder Stäube vorliegen.

Ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb der
Explosionsgrenzen liegt.

Gefahrdrohende Menge explosionsfähiger Atmosphäre
muß vorhanden sein.

Zur Einleitung einer Explosion muß eine wirksame
Zündquelle vorhanden sein.
71
Beeinflussungsfaktoren bei
der Zoneneinteilung







Die Eigenschaften der brennbaren Stoffe
Die Menge der austretenden Gase, Dämpfe, Nebel
und Flüssigkeiten bzw. Stäube
Die Art der Gefahrenquelle
Die Art und die Wirksamkeit der Lüftung
Die Behinderung der Ausbreitung von Gasen,
Dämpfen und Nebeln bzw. Stäuben
Die Begünstigung der Ausbreitung von Gasen,
Dämpfen und Nebeln durch Strömungen erwärmter
Luft
Die bisherigen Erfahrungen
72
Danke für eure Aufmerksamkeit
Stand: Januar 2002
©opyright
FF Castrop-Rauxel
T. Meyer
73
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