VERWALTUNG PROFESSORENBESOLDUNGSREFORM Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG GRUNDLAGEN • Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (ProfBesReformG) vom 16.02.2002 • Hochschul- Leistungsbezügeverordnung NW (HLeistBVO)vom 17.12.2004 • Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz (8. ÄndLBesG) vom 14.12.2004 Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG INHALT DER REFORM • Ersatz C-Besoldung (aufsteigende Dienstaltersstufen) durch leistungsorientierte Besoldung (festes Grundgehalt und variable Leistungsbezüge) • Neue Besoldungsgruppen (Stand 08/2004): W1 Juniorprof. 3.405,34 € W2 Univ.-Prof. 3.890,03 € W3 Univ.-Prof. 4.723,61 € Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG LEISTUNGSBEZÜGE (1) • Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge • Funktions- Leistungsbezüge • besondere Leistungsbezüge • [Forschungs- und Lehrzulagen] Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG LEISTUNGSBEZÜGE (2) • Ruhegehaltfähig bis max. 40 % des jeweiligen Grundgehalts; in besonders herausragenden Einzelfällen darüber hinaus Bandbreitenregelung • Über Gewährung entscheidet Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung Dekan Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG BERUFUNGS- UND BLEIBELEISTUNGSBEZÜGE (1) • Bisher nur für C4- Professoren ab 2. Ruf oder aus der Industrie • An FH bislang nicht möglich • Bislang Verhandlungen mit MWF, zukünftig mit Hochschulleitung Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG BERUFUNGS- UND BLEIBELEISTUNGSBEZÜGE (2) • Können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden unter Berücksichtigung der -individuellen Qualifikation - vorliegenden Evaluationsergebnisse - Bewerberlage - Arbeitsmarktsituation im jeweiligen Fach • In der Regel unbefristet und als laufender Bezug Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG FUNKTIONSLEISTUNGSBEZÜGE • Gewährt für die Dauer der Aufgabe • ruhegehaltfähig in Anlehnung an die Regelung für Beamte auf Zeit (§ 15 a BeamtVG) • An hauptberufliche Mitglieder Hochschulleitung (Rektor, Kanzler) • Weitere zulagenfähige nebenamtliche Funktionen: nicht hauptberufliche Mitglieder der Hochschulleitung, Dekane sowie Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (1) • Können für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in - Forschung Lehre Kunst Weiterbildung Nachwuchsförderung erbracht werden, gewährt werden Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG BESONDERE LEISTUNGSBEZÜGE (2) • Können befristet bis zu 5 Jahren oder in begründeten Ausnahmefällen als Einmalzahlung vergeben werden • Sollen nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Erstberufung vergeben werden Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG [FORSCHUNGS- UND LEHRZULAGE] • Kann aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben gezahlt werden, sofern Drittmittelgeber dies ausdrücklich vorsieht • In der Regel begrenzt auf 100 % des jeweiligen Grundgehalt des Professors Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG AUSWIRKUNGEN (1) • Haushaltstechnische Umsetzung in NRW : Umwandlung der Stellen C4 nach W3; C2 und C3 nach W2 , d.h. Verhältnis W3:W2 wie bisher (56,25 % W3) • Bestandsschutz für C- Professoren; Option zum Wechsel in die neue Besoldungsordnung entsprechend - von C4 nach W3 - von C2/C3 nach W2 Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG WAHRSCHEINLICHKEIT DES WECHSELS IN W- BESOLDUNG (Quelle: MWF) Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG AUSWIRKUNGEN (2) • Bei Weg-/Neuberufung bzw. Übernahme hauptberufliche Funktion (Rektor, Kanzler) ab 01.01.2005 zwingender Wechsel in W- Besoldung • Keine Berufungs- und Bleibegewinne nach BesO C mehr Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG VERGABERAHMEN • Summe der für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel • Besoldungsdurchschnitt wird auf Landesebene ermittelt und dynamisiert fortgeschrieben (NRW Unis: 69.000 €/Stand 2001; fortgeschrieben für 2005: 71.176 € bzw. für 10 % der Professuren 73.752 €) • Auskehrgebot, d.h. keine Deckungsfähigkeit Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG BERECHNUNG VERGABERAHMEN Formel: A x B + C - D A= dynamisierter Besoldungsdurchschnitt (2005: 71.176 bzw. 73.752 €) B= Anzahl der besetzten Professuren und Leitungsstellen C= Anzahl freier Stellen x Differenz zwischen GG W2 oder W3 –Besoldungsdurchschnitt D= Summe aller Besoldungsausgaben ohne Familienzuschläge Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG SPEZIELLE HOCHSCHULREGELUNG DUISBURG-ESSEN? • Aufstellung weiterer Kriterien für Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge sowie Regelung weiterer Einzelheiten zum Vergabeverfahren für besondere Leistungsbezüge über HLeistBVO hinaus in einer Hochschulordnung nicht vorgeschrieben Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF FÜR HOCHSCHULORDNUNG (1) • Verhältnis Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge zu besonderen Leistungsbezügen • Getrennte oder gemeinsame Töpfe? • Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge: - Befristung mit Zielvereinbarung? • Funktions- Leistungsbezüge: - Katalog/Höhe zulagenfähige nebenamtliche Funktionen Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG MÖGLICHER REGELUNGSBEDARF HOCHSCHULORDNUNG (2) • Besondere Leistungsbezüge - Stufenmodell oder freie Vergabe? - Regel- oder Antragsverfahren? - Folgen bei Ablehnung? - Beratungs-/Vertrauenskommission? Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG ZUSAMMENSTELLUNG VON INFORMATIONEN http://www.uni-duisburg-essen.de/zentralverwaltung Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform VERWALTUNG Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Barbara Allekotte Geschäftsstelle Verwaltungsreform