verwaltung - Universität Duisburg

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VERWALTUNG
PROFESSORENBESOLDUNGSREFORM
Barbara Allekotte
Geschäftsstelle Verwaltungsreform
VERWALTUNG
GRUNDLAGEN
• Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung
(ProfBesReformG) vom 16.02.2002
• Hochschul- Leistungsbezügeverordnung NW
(HLeistBVO)vom
17.12.2004
• Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz (8.
ÄndLBesG) vom 14.12.2004
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INHALT DER REFORM
• Ersatz C-Besoldung (aufsteigende
Dienstaltersstufen) durch leistungsorientierte
Besoldung (festes Grundgehalt und variable
Leistungsbezüge)
• Neue Besoldungsgruppen (Stand 08/2004):
W1 Juniorprof.
3.405,34 €
W2 Univ.-Prof.
3.890,03 €
W3 Univ.-Prof.
4.723,61 €
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LEISTUNGSBEZÜGE (1)
• Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge
• Funktions- Leistungsbezüge
• besondere Leistungsbezüge
• [Forschungs- und Lehrzulagen]
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LEISTUNGSBEZÜGE (2)
• Ruhegehaltfähig bis max. 40 % des jeweiligen
Grundgehalts; in besonders herausragenden
Einzelfällen darüber hinaus
Bandbreitenregelung
• Über Gewährung entscheidet Rektor auf
Vorschlag oder nach Anhörung Dekan
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BERUFUNGS- UND BLEIBELEISTUNGSBEZÜGE (1)
• Bisher nur für C4- Professoren ab 2. Ruf oder aus
der Industrie
• An FH bislang nicht möglich
• Bislang Verhandlungen mit MWF, zukünftig mit
Hochschulleitung
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BERUFUNGS- UND BLEIBELEISTUNGSBEZÜGE (2)
• Können aus Anlass von Berufungs- und
Bleibeverhandlungen vergeben werden unter
Berücksichtigung der
-individuellen Qualifikation
- vorliegenden Evaluationsergebnisse
- Bewerberlage
- Arbeitsmarktsituation im jeweiligen Fach
• In der Regel unbefristet und als laufender Bezug
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FUNKTIONSLEISTUNGSBEZÜGE
• Gewährt für die Dauer der Aufgabe
• ruhegehaltfähig in Anlehnung an die Regelung für Beamte
auf Zeit (§ 15 a BeamtVG)
• An hauptberufliche Mitglieder Hochschulleitung (Rektor,
Kanzler)
• Weitere zulagenfähige nebenamtliche Funktionen:
nicht hauptberufliche Mitglieder der Hochschulleitung,
Dekane sowie Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung
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BESONDERE
LEISTUNGSBEZÜGE (1)
• Können für besondere Leistungen, die erheblich über dem
Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in
-
Forschung
Lehre
Kunst
Weiterbildung
Nachwuchsförderung
erbracht werden, gewährt werden
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BESONDERE
LEISTUNGSBEZÜGE (2)
• Können befristet bis zu 5 Jahren oder in
begründeten Ausnahmefällen als Einmalzahlung
vergeben werden
• Sollen nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach
Erstberufung vergeben werden
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[FORSCHUNGS- UND
LEHRZULAGE]
• Kann aus eingeworbenen Mitteln privater Dritter
für Forschungs- und Lehrvorhaben gezahlt
werden, sofern Drittmittelgeber dies ausdrücklich
vorsieht
• In der Regel begrenzt auf 100 % des jeweiligen
Grundgehalt des Professors
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AUSWIRKUNGEN (1)
• Haushaltstechnische Umsetzung in NRW :
Umwandlung der Stellen C4 nach W3; C2 und C3 nach W2 ,
d.h. Verhältnis W3:W2 wie bisher (56,25 % W3)
• Bestandsschutz für C- Professoren; Option zum Wechsel in
die neue Besoldungsordnung entsprechend
- von C4 nach W3
- von C2/C3 nach W2
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WAHRSCHEINLICHKEIT DES
WECHSELS
IN W- BESOLDUNG
(Quelle: MWF)
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AUSWIRKUNGEN (2)
• Bei Weg-/Neuberufung bzw. Übernahme
hauptberufliche Funktion (Rektor, Kanzler) ab
01.01.2005 zwingender Wechsel in W- Besoldung
• Keine Berufungs- und Bleibegewinne nach BesO C
mehr
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VERGABERAHMEN
• Summe der für Leistungsbezüge zur Verfügung
stehenden Mittel
• Besoldungsdurchschnitt wird auf Landesebene
ermittelt und dynamisiert fortgeschrieben
(NRW Unis: 69.000 €/Stand 2001;
fortgeschrieben für 2005: 71.176 € bzw. für 10
% der Professuren 73.752 €)
• Auskehrgebot, d.h. keine Deckungsfähigkeit
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BERECHNUNG
VERGABERAHMEN
Formel: A x B + C - D
A= dynamisierter Besoldungsdurchschnitt (2005: 71.176
bzw. 73.752 €)
B= Anzahl der besetzten Professuren und Leitungsstellen
C= Anzahl freier Stellen x Differenz zwischen GG W2 oder
W3 –Besoldungsdurchschnitt
D= Summe aller Besoldungsausgaben ohne
Familienzuschläge
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SPEZIELLE
HOCHSCHULREGELUNG
DUISBURG-ESSEN?
• Aufstellung weiterer Kriterien für Berufungs- und
Bleibe- Leistungsbezüge sowie Regelung weiterer
Einzelheiten zum Vergabeverfahren für besondere
Leistungsbezüge über HLeistBVO hinaus in einer
Hochschulordnung nicht vorgeschrieben
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MÖGLICHER
REGELUNGSBEDARF FÜR
HOCHSCHULORDNUNG (1)
• Verhältnis Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge zu
besonderen Leistungsbezügen
• Getrennte oder gemeinsame Töpfe?
• Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge:
- Befristung mit Zielvereinbarung?
• Funktions- Leistungsbezüge:
- Katalog/Höhe zulagenfähige nebenamtliche Funktionen
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MÖGLICHER
REGELUNGSBEDARF
HOCHSCHULORDNUNG (2)
• Besondere Leistungsbezüge
- Stufenmodell oder freie Vergabe?
- Regel- oder Antragsverfahren?
- Folgen bei Ablehnung?
- Beratungs-/Vertrauenskommission?
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ZUSAMMENSTELLUNG VON
INFORMATIONEN
http://www.uni-duisburg-essen.de/zentralverwaltung
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Barbara Allekotte
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