Sicherheitsbelehrung Belehrung nach GefStoffV Institut für Pflanzenökologie Warum? Zur Vermeidung von Unfällen. Ursachen für Unfälle: Gefahren, die ausgehen von - menschlichem Verhalten, - Geräten und - Gefahrstoffen. Merke: Beim Unfall wirken meist mehrere Ursachen zusammen. Der Schutz vor Unfällen ist gewährleistet, wenn man die gültigen Vorschriften und Normen beachtet: Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen TRK Technische Richtkonzentrationen BAT Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert etc. Biostoffverordnung Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) Druckbehälterverordnung - Technische Regeln für Druckbehälter (TRB) - Technische Regeln für Druckgase (TRG) Unfallverhütungsvorschriften z.B. BGV A8 (Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz) Richtlinien für Laboratorien Abfallgesetz Bundesimmissionsschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Pflanzenschutzmittelgesetz Mutterschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz Regelwerk zum Arbeits- und Umweltschutz (Campuszugang) http://www.umwelt-online.de Was sind Gefahrstoffe? Nach § 3a ChemG werden als Gefahrstoffe Stoffe oder Zubereitungen bezeichnet, die folgende Eigenschaften besitzen: explosionsgefährlich fortpflanzungsgefährdend brandfördernd erbgutverändernd hoch- oder leicht- oder umweltgefährlich entzündlich sehr giftig oder giftig oder gesundheitsschädlich ätzend, reizend sensibilisierend krebserzeugend sonstige chronisch schädigen- de Eigenschaften obige Eigenschaften entstehen lassen oder freisetzen Die Aufnahme dieser Stoffe in den menschlichen Körper kann durch Einatmen über die Lunge, durch Resorption durch die Haut sowie über die Schleimhäute und den Verdauungstrakt erfolgen. Name des Gefahrstoffes T+ Kurzbezeichnung des Gefahrstoffsymbols Gefahrstoffsymbol Sehr giftig Bezeichnung des Gefahrstoffsymbols Name Gefahrstoffsymbol R-Sätze - Hinweise auf besondere Gefahren S-Sätze - Sicherheitsratschläge Betriebsanweisungen müssen aktualisiert werden. ACHTUNG: Eine Zusammenstellung der R- und S-Sätze findet sich in jedem Labor an der Türinnenseite sowie unter http://www.umwelt-online.de Sicheres Arbeiten in Laboratorien (Ein Film der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen, Institut für Anorganische Chemie, in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesunfallkasse) Einführung Grundsätzliches Hygiene Gefahrstoffe Aufnahmewege Umgang mit Gefahrstoffen und Entsorgung Abzüge etc. Notfalleinrichtungen Augen- und Körperduschen, Meldeeinrichtungen, Erste Hilfe Feuerlöscher (Brandklassen, Umgang mit Löscheinrichtungen) Personenbrände, Löschdecken Persönliche Schutzausrüstung in besonderen Fällen Notfallsituationen Explosionsgefährlich Gefahr: E Kann durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren. Brandfördernd Gefahr: O Entwickelt Sauerstoff, kann brennbares Material entzünden, insbesondere Fette und Öle; erhöht die Heftigkeit eines Brandes. Vorsicht: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen vermeiden. Erhitzen führt zu Drucksteigerung d.h. erhöhte Berst- und Explosionsgefahr. Beispiele: organische Peroxide, flüssiger Sauerstoff, Natriumnitrat, Ammoniumnitrat Hochentzündlich Gefahr: F+ Flüssigkeiten mit einem extrem niedrigen Flammpunkt und niedrigen Siedepunkt. Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Rauchen und offenes Licht Verboten. Beispiele: Dimethylamin Leichtentzündlich Gefahr: F Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unterhalb 21°C aber hochentzündlich. Können bei gewöhnlicher Temperatur an Luft leicht entzündet werden. Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Rauchen und offenes Licht Verboten. Beispiele: Ethanol, Methanol, Aceton, Hexan, Butanol, Acetonitril Sehr giftig Gefahr: T+ Führen nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut in sehr geringen Mengen zum Tod oder zu akuten oder chronischen Gesundheitsschäden. Vorsicht: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheitstechnik (Laborabzug) oder persönliche Schutzausrüstung achten. Beispiele: 2,2'-Bipyridyl Giftig Gefahr: T In geringen Mengen nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut können meist erhebliche Gesundheitsschäden oder gar der Tod eintreten. Vorsicht: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheitstechnik (Laborabzug) oder persönliche Schutzausrüstung achten. Beispiele: Acetonitril, Methanol, Phenol Gesundheitsschädlich Gefahr: Xn Können beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen. Vorsicht: Kontakt mit dem menschlichen Körper, auch Einatmen der Dämpfe vermeiden. Bei Unwohlsein zum Arzt. Körperschutz- und Hygienemaßnahmen beachten. Beispiele: Chloroform, Ammoniumchlorid, Titriplex III Ätzend Gefahr: C Zerstört bei Kontakt Gewebe der Haut, Augen und Atemwege. Kann verschiedene Metalle angreifen und dabei gefährliche Reaktionen auslösen. Vorsicht: Dämpfe nicht einatmen, jegliche Berührung, auch der Kleidung vermeiden. Beispiele: Säuren und Laugen Reizend Gefahr: Xi Wirkt reizend auf die Haut, Augen und Atmungsorgane. Kann bei Kontakt mit Haut oder Schleimhaut Entzündungen verursachen. Vorsicht: Dämpfe nicht einatmen, Berührung mit Haut und Augen vermeiden. Beispiele: Aceton, Calciumchlorid Umweltgefährlich N Gefahr: Veränderungen der Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen, so dass Gefahren für die UmWelt herbeigeführt werden können. Beispiele: Ammoniak, Cobaltchlorid Sensibilisierend Beim Einatmen oder Aufnahme über die Haut können Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen werden, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten können. Sensibilisierung durch Einatmen Xn & gesundheitsschädlich & R42 Sensibilisierung durch Hautkontakt Xi & reizend & R43 Krebserzeugend Gefahr: T+ R45 bzw. R49 Beim Einatmen (R49), Verschlucken oder Aufnahme über die Haut (R45) kann Krebs erregt werden oder die Krebshäufigkeit erhöhen werden. Vorsicht: Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheitstechnik (Laborabzug) oder persönliche Schutzausrüstung achten. Beispiele: Benzol Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 (als krebserzeugend für den Menschen angesehen) einzustufen. Xn + R40 Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) Beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut können nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorgerufen oder deren Häufigkeit erhöht werden (fruchtschädigend) oder die männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit können beeinträchtigt werden. T + R60 T + R61 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (z.B. Cycloheximid, Bleinitrat). Xn + R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen Xn + R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. Erbgutverändernd Beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut können vererbbare genetische Schäden hervorgerufen werden oder deren Häufigkeit kann erhöhen werden. T + R46 Kann vererbbare Schäden verursachen. Xn + R40 Irreversibler Schaden möglich. Aufbewahrung Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. In Arbeitsräumen sind die Mengen an Gefahrstoffen auf ein notwendiges Minimum zu begrenzen. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, daß ein Missbrauch und Fehlgebrauch verhindert wird. !!! Totenkopf-Chemikalien !!! Gefahrstoffe dürfen nicht in solche Behältnisse gefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sachgerechte Entsorgung !!! Es gilt das Verursacherprinzip !!! "Allgemeine Schutzpflicht" Zur Abwehr von Gefahren sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Technischer Schutz: Ersatz gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche geschlossenes System wirksame Absaugvorrichtungen explosionsgeschützte elektrische Installationen Kippvorrichtungen für Ballons und Fässer Berstschutz/Schutzscheibe Persönlicher Schutz: entsprechend den Aufnahmewegen in den Körper Augen - Schutzbrille, Schutzschirm Haut - Schutzhandschuhe, Laborkittel, festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk, Säureschutzbekleidung Mund - Pipettierhilfe Nase - Atemschutz "Ermittlungs- und Überwachungspflicht" Beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen muß ermittelt werden (Aufzeichnen und Archivieren), ob ein Gefahrstoff vorliegt und ob Ersatzstoffe oder -verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko angewandt werden können. Alle ermittelten Stoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind die Gefahren, die von ihnen ausgehen zu ermitteln und zu bewerten sowie Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu regeln (Aufzeichnen und Archivieren). "Beschäftigungsbeschränkungen" siehe Schreiben "Unterrichtung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen über Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter" Mutterschutzrichtlinienverordnung "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur betrieben werden, wenn diese sich in sicherem und einwandfreiem Zustand befinden. Defekte elektrische Betriebsmittel nicht mehr benutzen bzw. aussondern. Sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu melden und zu beseitigen. Rundschreiben 24/99 "Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" durch institutseigene Elektrofachkraft gemäß GUV 22.1 "Flüssiger Stickstoff" Flüssiger Stickstoff ist im Aufzug grundsätzlich ohne Personenbegleitung zu transportieren. Hierzu eignet sich der große Lastenaufzug, der unterwegs nicht anhaltbar ist und auch nicht absackt (Rundschreiben des IFZ-Sprechers vom 1.12.2000). Beim Arbeiten mit flüssigem Stickstoff sind Schutzbrille und geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Beachten! Bei Arbeiten mit flüssigem Stickstoff muß ein ausreichender Atemluftaustausch gegeben sein. "Druckgasflaschen" Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter. Betreiben von Druckgasbehältern Nur erfahrene und geschulte Personen dürfen mit GASEN und Gasflaschen umgehen. !!! siehe Anleitung !!! "Betriebsanweisung" Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die enthalten muss: Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen Verhaltensregeln Verhalten speziell im Gefahrenfall sachgerechte Entsorgung Erste Hilfe-Maßnahmen Ohne Sicherheitsbelehrung darf kein Umgang mit Gefahrstoffen gestattet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. BETRIEBSANWEISUNG gem. §20 GefStoffV GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Acetonitril GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT ERSTE HILFE SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN SACHGERECHTE ENTSORGUNG VERHALTEN IM GEFAHRENFALL "Betriebsanweisungen für das Institut" Institutsordnung (Belehrung durch GefStoffbeauftragten) Versuchsbeschreibung (Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung und Belehrung durch verantw. Wissenschaftler/in) In jedem Labor im Aktenordner mit der Aufschrift Betriebsanweisungen nach GefStoffV "Betriebsanweisungen für Praktika" Praktikumsordnung Versuchsbeschreibung Sich grob oder wiederholt sicherheitswidrig verhaltende Studierende werden vom Praktikum (bzw. vom experimentellen Arbeiten) ausgeschlossen. Sie können erst dann wieder zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie sich kundig gemacht haben und eine Gefährdung ihrer selbst und Anderer ausgeschlossen ist. "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" Belehrung durch verantw. Wissenschaftler/in Sie sorgen mit Sicherheit am besten für Ihre Gesundheit ! Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen Verbotszeichen Gebotszeichen Warnzeichen Vorsicht! Rettungszeichen Erste Hilfe Material und Einrichtungen zur Brandbekämpfung Sammelstelle Rettungsweg ACHTUNG: Im Gefahrenfall nie den Aufzug benutzen! Löschschlauch Feuerlöschgerät ACHTUNG: Informieren Sie sich über die Standorte der Feuermelder und des Gas Not-Aus. Quelle: http://www.bgn.de/Symbole/Symbole_Verbotszeichen.html Erste Hilfe Jährliche Prüfung der Verbandkästen auf Funktionsfähigkeit/Vollständigkeit (in der Woche nach der jährlichen Sicherheitsbelehrung durch Ersthelfer) Verbandbuch in jedem Verbandskasten führen und 5 Jahre aufbewahren. Notdusche Augenspüleinrichtung Monatliche Prüfung auf Funktionsfähigkeit Meldewesen ("6 W") Notruf-Angaben Wer meldet? Name und Rufnummer Wo geschah es? Gebäude, Straße, Etage, Raumnr. Was geschah? Unfall, Feuer, Verbrennung, ... Wie viele Verletzte? Anzahl Wer wird verlangt? Notarzt, Krankenwagen, Feuerwehr Warten auf eventuelle Rückfragen der Notrufzentrale! Grundregeln Zutritt für Unbefugte verboten ACHTUNG: Die Zutrittserlaubnis ist an den Labortüren vermerkt. Rauchen verboten Essen, Trinken und Schnupfen verboten ACHTUNG: Lebensmittel dürfen nicht im Labor aufbewahrt werden. Im Labor ist ein Laborkittel zu tragen. Im Labor muß eine Schutzbrille getragen werden. Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine zugelassene Überbrille tragen. Im Labor darf nur festes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden. Die Labortüren sind bei Abwesenheit stets abzuschließen. Nie automatischen Schließer aushängen oder Keil unterlegen! Mäntel, Jacken, Taschen etc. sind nicht im Labor aufzubewahren. Aus Sicherheitsgründen ist das Arbeiten im Labor nur werktags zwischen 7.30 und 18.00 Uhr gestattet. Notwendige Arbeiten außerhalb dieser Zeit bedürfen einer gesonderten schriftlichen Genehmigung (Betreuer und Laborleiter/in). Bei Arbeiten außerhalb der normalen Zeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Personen erforderlich. Auch der Einsatz von Spritzmitteln erfordert die Anwesenheit einer zweiten Person. Der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist im IFZ unter Auflage der Einhaltung folgender Bedingungen freigegeben (Rundschreiben des Präsidenten vom 21.11.2000): 1. Während der Arbeitszeit muß ein Abluft- und Zuluftsystem pro Labor eingeschaltet werden und dauerhaft in Betrieb sein. 2. Die vorhandenen Abläufe in den Laborbecken müssen mit einer Wasservorlage gefüllt sein; mindestens wöchentlich ist dies für alle Laborbecken (einschließlich Ausgüsse) zu überprüfen. 3. Die Labortüren zu den Fluren müssen außer zum Betreten und Verlassen der Räume geschlossen bleiben, um den Unterdruck aufrecht erhalten zu können. 4. Die Fenster in den Laboren müssen aus dem gleichen Grund geschlossen sein. Das Sichtfenster dient der Sicherheit der in dem hinter der Tür liegenden Raum arbeitenden. Es darf nicht beklebt oder die Sicht durch andere Gegenstände wie Gardinen oder Aufkleber beeinträchtigt werden. Mitführen von Tieren verboten ACHTUNG: Auch Kinder dürfen aus Sicherheitsgründen nicht ins Labor.