Powerpoint-Präsentation

Werbung
Sicherheitsbelehrung
Belehrung nach GefStoffV
Institut für Pflanzenökologie
Warum?
Zur Vermeidung von Unfällen.
Ursachen für Unfälle:
Gefahren, die ausgehen von
- menschlichem Verhalten,
- Geräten und
- Gefahrstoffen.
Merke: Beim Unfall wirken meist mehrere Ursachen
zusammen.
Der Schutz vor Unfällen ist gewährleistet, wenn man die
gültigen Vorschriften und Normen beachtet:
Chemikaliengesetz
Gefahrstoffverordnung
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich
MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen
TRK Technische Richtkonzentrationen
BAT Biologischer Arbeitsstofftoleranzwert
etc.
Biostoffverordnung
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
- Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
Druckbehälterverordnung
- Technische Regeln für Druckbehälter (TRB)
- Technische Regeln für Druckgase (TRG)
Unfallverhütungsvorschriften
z.B. BGV A8 (Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz)
Richtlinien für Laboratorien
Abfallgesetz
Bundesimmissionsschutzgesetz
Wasserhaushaltsgesetz
Pflanzenschutzmittelgesetz
Mutterschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzgesetz
Regelwerk zum Arbeits- und Umweltschutz
(Campuszugang)
http://www.umwelt-online.de
Was sind Gefahrstoffe?
Nach § 3a ChemG werden als Gefahrstoffe Stoffe oder
Zubereitungen bezeichnet, die folgende Eigenschaften
besitzen:
 explosionsgefährlich
 fortpflanzungsgefährdend
 brandfördernd
 erbgutverändernd
 hoch- oder leicht- oder
 umweltgefährlich
entzündlich
 sehr giftig oder giftig oder
gesundheitsschädlich
 ätzend, reizend
 sensibilisierend
 krebserzeugend
 sonstige chronisch schädigen-
de Eigenschaften
 obige Eigenschaften entstehen
lassen oder freisetzen
Die Aufnahme dieser Stoffe in den menschlichen Körper
kann
 durch Einatmen über die Lunge,
 durch Resorption durch die Haut sowie
 über die Schleimhäute und
 den Verdauungstrakt
erfolgen.
Name des Gefahrstoffes
T+
Kurzbezeichnung des
Gefahrstoffsymbols
Gefahrstoffsymbol
Sehr giftig
Bezeichnung des
Gefahrstoffsymbols
Name
Gefahrstoffsymbol
R-Sätze - Hinweise auf besondere Gefahren
S-Sätze - Sicherheitsratschläge
Betriebsanweisungen müssen aktualisiert werden.
ACHTUNG: Eine Zusammenstellung der R- und S-Sätze
findet sich in jedem Labor an der Türinnenseite sowie unter http://www.umwelt-online.de
Sicheres Arbeiten in Laboratorien
(Ein Film der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen, Institut für Anorganische
Chemie, in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Landesunfallkasse)
 Einführung
 Grundsätzliches
 Hygiene
 Gefahrstoffe
 Aufnahmewege
 Umgang mit Gefahrstoffen und Entsorgung
 Abzüge etc.
 Notfalleinrichtungen
 Augen- und Körperduschen, Meldeeinrichtungen, Erste Hilfe
 Feuerlöscher (Brandklassen, Umgang mit Löscheinrichtungen)
 Personenbrände, Löschdecken
 Persönliche Schutzausrüstung in besonderen Fällen
 Notfallsituationen
 Explosionsgefährlich
Gefahr:
E
Kann durch Schlag, Reibung, Feuer oder
andere Zündquellen unter schneller
Entwicklung von Gasen reagieren.
 Brandfördernd
Gefahr:
O
Entwickelt Sauerstoff, kann brennbares
Material entzünden, insbesondere Fette
und Öle; erhöht die Heftigkeit eines Brandes.
Vorsicht:
Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen
vermeiden. Erhitzen führt zu Drucksteigerung d.h. erhöhte Berst- und Explosionsgefahr.
Beispiele:
organische Peroxide, flüssiger Sauerstoff,
Natriumnitrat, Ammoniumnitrat
 Hochentzündlich
Gefahr:
F+
Flüssigkeiten mit einem extrem niedrigen
Flammpunkt und niedrigen Siedepunkt.
Vorsicht:
Von offenen Flammen, Funken und
Wärmequellen fernhalten. Rauchen und
offenes Licht Verboten.
Beispiele:
Dimethylamin
 Leichtentzündlich
Gefahr:
F
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unterhalb 21°C aber hochentzündlich.
Können bei gewöhnlicher Temperatur an
Luft leicht entzündet werden.
Vorsicht:
Von offenen Flammen, Funken und
Wärmequellen fernhalten. Rauchen und
offenes Licht Verboten.
Beispiele:
Ethanol, Methanol, Aceton, Hexan, Butanol,
Acetonitril
 Sehr giftig
Gefahr:
T+
Führen nach Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme durch die Haut in sehr geringen
Mengen zum Tod oder zu akuten oder
chronischen Gesundheitsschäden.
Vorsicht:
Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen
Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort
zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheitstechnik (Laborabzug) oder persönliche
Schutzausrüstung achten.
Beispiele:
2,2'-Bipyridyl
 Giftig
Gefahr:
T
In geringen Mengen nach Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut
können meist erhebliche Gesundheitsschäden oder gar der Tod eintreten.
Vorsicht:
Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen
Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort
zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheitstechnik (Laborabzug) oder persönliche
Schutzausrüstung achten.
Beispiele:
Acetonitril, Methanol, Phenol
 Gesundheitsschädlich
Gefahr:
Xn
Können beim Einatmen, Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut zum Tode führen
oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen.
Vorsicht:
Kontakt mit dem menschlichen Körper,
auch Einatmen der Dämpfe vermeiden. Bei
Unwohlsein zum Arzt. Körperschutz- und
Hygienemaßnahmen beachten.
Beispiele:
Chloroform, Ammoniumchlorid, Titriplex III
 Ätzend
Gefahr:
C
Zerstört bei Kontakt Gewebe der Haut,
Augen und Atemwege. Kann verschiedene
Metalle angreifen und dabei gefährliche
Reaktionen auslösen.
Vorsicht:
Dämpfe nicht einatmen, jegliche Berührung,
auch der Kleidung vermeiden.
Beispiele:
Säuren und Laugen
 Reizend
Gefahr:
Xi
Wirkt reizend auf die Haut, Augen und
Atmungsorgane. Kann bei Kontakt mit
Haut oder Schleimhaut Entzündungen verursachen.
Vorsicht:
Dämpfe nicht einatmen, Berührung mit
Haut und Augen vermeiden.
Beispiele:
Aceton, Calciumchlorid
 Umweltgefährlich
N
Gefahr:
Veränderungen der Beschaffenheit des
Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder
Luft, Klima, Tiere, Pflanzen oder Mikroorganismen, so dass Gefahren für die UmWelt herbeigeführt werden können.
Beispiele:
Ammoniak, Cobaltchlorid
 Sensibilisierend
Beim Einatmen oder Aufnahme über die Haut können Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen werden, so daß bei
künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung
charakteristische Störungen auftreten können.
Sensibilisierung durch Einatmen
Xn & gesundheitsschädlich & R42
Sensibilisierung durch Hautkontakt
Xi & reizend & R43
 Krebserzeugend
Gefahr:
T+
R45
bzw.
R49
Beim Einatmen (R49), Verschlucken oder
Aufnahme über die Haut (R45) kann Krebs
erregt werden oder die Krebshäufigkeit
erhöhen werden.
Vorsicht:
Jeglichen Kontakt mit dem menschlichen
Körper vermeiden. Bei Unwohlsein sofort
zum Arzt. Auf ordnungsgemäße Sicherheitstechnik (Laborabzug) oder persönliche
Schutzausrüstung achten.
Beispiele:
Benzol
Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim
Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch genügend
Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.
Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor,
die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2
(als krebserzeugend für den Menschen angesehen) einzustufen.
Xn + R40
 Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
Beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
können nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorgerufen oder deren Häufigkeit erhöht werden (fruchtschädigend)
oder die männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen
oder -fähigkeit können beeinträchtigt werden.
T + R60
T + R61
Kann die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen.
Kann das Kind im Mutterleib
schädigen
(z.B. Cycloheximid, Bleinitrat).
Xn + R62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
Xn + R63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.
 Erbgutverändernd
Beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut
können vererbbare genetische Schäden hervorgerufen werden
oder deren Häufigkeit kann erhöhen werden.
T + R46
Kann vererbbare Schäden verursachen.
Xn + R40 Irreversibler Schaden möglich.
Aufbewahrung
 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass
sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht
gefährden.
 In Arbeitsräumen sind die Mengen an Gefahrstoffen auf
ein notwendiges Minimum zu begrenzen.
 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, daß ein Missbrauch
und Fehlgebrauch verhindert wird.
!!! Totenkopf-Chemikalien !!!
 Gefahrstoffe dürfen nicht in solche Behältnisse gefüllt
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Sachgerechte Entsorgung
!!! Es gilt das Verursacherprinzip !!!
"Allgemeine Schutzpflicht"
Zur Abwehr von Gefahren sind Schutzmaßnahmen zu treffen.
Technischer Schutz:
 Ersatz gefährlicher Stoffe durch weniger gefährliche
 geschlossenes System
 wirksame Absaugvorrichtungen
 explosionsgeschützte elektrische Installationen
 Kippvorrichtungen für Ballons und Fässer
 Berstschutz/Schutzscheibe
Persönlicher Schutz:
entsprechend den Aufnahmewegen in den Körper
 Augen - Schutzbrille, Schutzschirm
 Haut
- Schutzhandschuhe,
Laborkittel, festes, geschlossenes und
trittsicheres Schuhwerk, Säureschutzbekleidung
 Mund - Pipettierhilfe
 Nase
- Atemschutz
"Ermittlungs- und Überwachungspflicht"
 Beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen muß ermittelt werden (Aufzeichnen und Archivieren), ob
  ein Gefahrstoff vorliegt und ob
  Ersatzstoffe oder -verfahren mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko angewandt werden können.
 Alle ermittelten Stoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen.
 Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind die Gefahren,
die von ihnen ausgehen zu ermitteln und zu bewerten
sowie Maßnahmen zum Schutz von Menschen und
Umwelt zu regeln (Aufzeichnen und Archivieren).
"Beschäftigungsbeschränkungen"
siehe Schreiben
"Unterrichtung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen über
Beschäftigungsbeschränkungen für werdende Mütter"
Mutterschutzrichtlinienverordnung
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"
 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur
betrieben werden, wenn diese
  sich in sicherem und einwandfreiem Zustand
befinden.
 Defekte elektrische Betriebsmittel nicht mehr benutzen
bzw. aussondern.
Sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu
melden und zu beseitigen.
Rundschreiben 24/99 "Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel" durch institutseigene Elektrofachkraft gemäß GUV 22.1
"Flüssiger Stickstoff"
 Flüssiger Stickstoff ist im Aufzug grundsätzlich ohne
Personenbegleitung zu transportieren. Hierzu eignet
sich der große Lastenaufzug, der unterwegs nicht anhaltbar
ist und auch nicht absackt (Rundschreiben des IFZ-Sprechers vom 1.12.2000).
 Beim Arbeiten mit flüssigem Stickstoff sind Schutzbrille
und geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.
 Beachten! Bei Arbeiten mit flüssigem Stickstoff muß ein
ausreichender Atemluftaustausch gegeben sein.
"Druckgasflaschen"
Technische Regeln Druckgase
Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter.
Betreiben von Druckgasbehältern
Nur erfahrene und geschulte Personen dürfen mit GASEN
und Gasflaschen umgehen.
!!! siehe Anleitung !!!
"Betriebsanweisung"
 Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die enthalten
muss:
  Gefahren für Mensch und Umwelt
  Schutzmaßnahmen
  Verhaltensregeln
  Verhalten speziell im Gefahrenfall
  sachgerechte Entsorgung
  Erste Hilfe-Maßnahmen
 Ohne Sicherheitsbelehrung darf kein Umgang mit Gefahrstoffen gestattet werden. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
BETRIEBSANWEISUNG gem. §20 GefStoffV
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Acetonitril
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
ERSTE HILFE
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
VERHALTEN IM GEFAHRENFALL
"Betriebsanweisungen für das Institut"
 Institutsordnung (Belehrung durch GefStoffbeauftragten)
 Versuchsbeschreibung (Erstellung, Überprüfung,
Aktualisierung und Belehrung
durch verantw. Wissenschaftler/in)
In jedem Labor im Aktenordner mit der Aufschrift
Betriebsanweisungen nach GefStoffV
"Betriebsanweisungen für Praktika"
 Praktikumsordnung
 Versuchsbeschreibung
Sich grob oder wiederholt sicherheitswidrig verhaltende Studierende
werden vom Praktikum (bzw. vom experimentellen Arbeiten) ausgeschlossen. Sie können erst dann wieder zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie sich kundig gemacht haben und eine Gefährdung
ihrer selbst und Anderer ausgeschlossen ist.
"Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis"
Belehrung durch verantw. Wissenschaftler/in
Sie sorgen mit Sicherheit
am besten für
Ihre Gesundheit !
Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen
Verbotszeichen
Gebotszeichen
Warnzeichen
Vorsicht!
Rettungszeichen
Erste Hilfe
Material und Einrichtungen zur
Brandbekämpfung
Sammelstelle
Rettungsweg
ACHTUNG: Im Gefahrenfall nie den Aufzug benutzen!
Löschschlauch
Feuerlöschgerät
ACHTUNG: Informieren Sie sich über die Standorte
der Feuermelder und des Gas Not-Aus.
Quelle: http://www.bgn.de/Symbole/Symbole_Verbotszeichen.html
Erste Hilfe
Jährliche Prüfung der Verbandkästen auf
Funktionsfähigkeit/Vollständigkeit
(in der Woche nach der jährlichen Sicherheitsbelehrung durch Ersthelfer)
Verbandbuch in jedem Verbandskasten führen und 5 Jahre aufbewahren.
Notdusche
Augenspüleinrichtung
Monatliche Prüfung
auf
Funktionsfähigkeit
Meldewesen ("6 W")
Notruf-Angaben
 Wer meldet?
Name und Rufnummer
 Wo geschah es?
Gebäude, Straße, Etage, Raumnr.
 Was geschah?
Unfall, Feuer, Verbrennung, ...
 Wie viele Verletzte? Anzahl
 Wer wird verlangt? Notarzt, Krankenwagen, Feuerwehr
 Warten auf eventuelle Rückfragen der Notrufzentrale!
Grundregeln
Zutritt für Unbefugte verboten
ACHTUNG: Die Zutrittserlaubnis ist an
den Labortüren vermerkt.
Rauchen verboten
Essen, Trinken und Schnupfen verboten
ACHTUNG: Lebensmittel dürfen nicht im
Labor aufbewahrt werden.
Im Labor ist ein Laborkittel zu tragen.
Im Labor muß eine Schutzbrille getragen werden.
Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine zugelassene Überbrille tragen.
Im Labor darf nur festes und trittsicheres Schuhwerk
getragen werden.
Die Labortüren sind bei Abwesenheit stets abzuschließen.
Nie automatischen Schließer aushängen oder Keil unterlegen!
Mäntel, Jacken, Taschen etc. sind nicht im Labor
aufzubewahren.
Aus Sicherheitsgründen ist das Arbeiten im Labor nur
werktags zwischen 7.30 und 18.00 Uhr gestattet.
Notwendige Arbeiten außerhalb dieser Zeit bedürfen
einer gesonderten schriftlichen Genehmigung (Betreuer
und Laborleiter/in).
Bei Arbeiten außerhalb der normalen Zeit ist die
Anwesenheit von mindestens zwei Personen erforderlich.
Auch der Einsatz von Spritzmitteln erfordert die Anwesenheit einer zweiten Person.
Der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist im
IFZ unter Auflage der Einhaltung folgender Bedingungen
freigegeben (Rundschreiben des Präsidenten vom 21.11.2000):
1. Während der Arbeitszeit muß ein Abluft- und Zuluftsystem pro Labor eingeschaltet werden und dauerhaft
in Betrieb sein.
2. Die vorhandenen Abläufe in den Laborbecken müssen
mit einer Wasservorlage gefüllt sein; mindestens
wöchentlich ist dies für alle Laborbecken (einschließlich Ausgüsse) zu überprüfen.
3. Die Labortüren zu den Fluren müssen außer zum Betreten und Verlassen der Räume geschlossen bleiben,
um den Unterdruck aufrecht erhalten zu können.
4. Die Fenster in den Laboren müssen aus dem gleichen
Grund geschlossen sein.
Das Sichtfenster dient der Sicherheit der in dem hinter
der Tür liegenden Raum arbeitenden. Es darf nicht beklebt oder die Sicht durch andere Gegenstände wie Gardinen oder Aufkleber beeinträchtigt werden.
Mitführen von Tieren verboten
ACHTUNG: Auch Kinder dürfen aus Sicherheitsgründen nicht ins Labor.
Herunterladen