Hüftprothesen rechtliche Aspekte

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Wie verhalte ich mich richtig bei
einem Haftungsfall ?
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.
Universität Wien - Juridicum
Haftpflichtversicherungen

Verpflichtung zur sofortigen Meldung eines Haftungsfalles



Eigenbeobachtung
Begehren des Patienten (Brief, Klage)
Deckungsverlust droht

Weiterleitung der Korrespondenz und Kooperation

Überprüfung der Deckung: Deckungssummen, med und rechtliche
Ausnahmen im Vertrag, Nachhaftung

Anweisung an die Versicherung kein Vergleichsoffert zu stellen, wenn
kein Fehler passiert ist: Prämie

Keine freiwilligen Direktzahlung:


Refundierbarkeit bei Versicherung vorweg überprüfen!
Anerkenntnis: Wirkt gegen den Arzt und nicht gegen den
Haftpflichtversicherer
Haftpflichtversicherungen
Deutschland - BBR

Versicherungsumfang bei niedergelassenen Ärzten

Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des niedergelassenen
Facharztes oder Allgemeinmediziners und seiner Betriebsstätte
(Betriebshaftpflichtversicherung).

Diese BBR sind aber nicht bei allen Versicherern gleich.


Versicherungsverträge enthalten darüber hinaus sog. „geschriebene
Bedingungen“, die individuelle Vereinbarungen des jeweiligen
Versicherungsvertrages beinhalten.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht



aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten (meist bis zu 2 ohne
Mehrprämie eingeschlossen) und Hilfspersonen einschließlich deren
persönlicher gesetzlicher Haftpflicht
aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters, nicht aber
die persönliche Haftpflicht des Vertreters
wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungszwecken
Haftpflichtversicherungen –
Deutschland - BBR

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht









aus Besitz oder Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu
Heilzwecken sowie deckungsvorsorgefreien radioaktiven
Stoffen und Beschleunigern
wegen Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit Laseranlagen und Laserstrahlung
wegen Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren
Zusammenhang mit Laseranlagen und Laserstrahlung
Erste-Hilfe-Leistung im In- und Ausland
Konsiliartätigkeit
betriebsärztliche Tätigkeit
ärztlicher Sonntags- und Notfalldienst
gelegentliche Gutachtertätigkeit
Vertretung eines vorübergehend verhinderten Arztes (bis zu
3 Monate im Jahr)
Haftpflichtversicherungen –
Deutschland - BBR

Zusätzlich versicherbar ist



die ambulante Behandlung mit operativer Tätigkeit
sowie
die ambulante und stationäre Behandlung mit operativer
Tätigkeit inkl. 10 Belegbetten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bei
niedergelassenen Ärzten ist


die Geburtshilfe, außer im Notfall als Erste-HilfeLeistung, sowie
die plastische Chirurgie
Haftpflichtversicherungen
Checkliste

Deckungssumme:



Umfang der abgedeckten medizinischen Leistungen:



zB konservativ - operativ, Zusatzleistungen, Ausschluss einzelner Fächer
Gehilfen, Urlaubsvertreter
Umfang des abgedeckten Schadens:


pro Fall
pro Zeiteinheit (zB Jahr)
zB Ausschluss der Deckung bei reinen oder abgeleiteten
Vermögensschäden, bzw entgangenem Gewinn
Dauer der Deckung:

D/Ö: Zeitmäßige Begrenzung nach Aufkündigung des
Versicherungsvertrages
 D: 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
 Ö: 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
Information an den Patienten

Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die
Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

Nur an den Patienten oder bevollmächtigten Vertreter


Datenschutz
Keine Herausgabe der Originaldokumentation (schriftl)


„Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme nicht
getroffen worden ist.“
(Kunstfehler, Aufklärungspflichtverletzung)
„Bei Nichtdokumentierung der Aufklärung ist der Arzt
beweispflichtig, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung
die Zustimmung erteilt hätte. An diesen Beweis sind strenge
Anforderungen zu stellen.“
Information an den Patienten

Keine darüber hinausgehenden Informationen ohne
Rücksprache mit Anwalt:

Defektanfälligkeit eines technischen Gerätes



Ungeschicklichkeit von Gehilfen



Haftung für Defekt des Gerätes bei Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis
Fall: „Hat schon länger nicht gut funktioniert“
Haftung für Fehlleistung von Erfüllungsgehilfen
Fall: „ist so ungeschickt“
Geringe Erfahrung mit dem Eingriff

Keine Aufklärungspflicht, lediglich die Verpflichtung zu einer
wahrheitsgemäßen Antwort
Verhalten bei Gericht

Beantwortung der Fragen des Richters und der Anwälte


Keine unglaubwürdigen Zeugen aufbieten



Keine Aussagen, die über die Fragen hinausgehen
 Fall: „Nix Baby mehr“
 Fall: „Ich lese alle Top-Journals“
Kein Zeugenbeweis in einem Routinefall nach mehreren Jahren:
„Ich kann mich genau erinnern“
Aussage über Ordinationsgebrauch glaubwürdig
Keine Improvisation während der eigenen Aussage

Erfindung einer neuen Geschichte bei unerwarteter Frage
Vergleichsverhandlungen

Keine übereilten Entscheidungen während der
Verhandlung: bedingter Vergleich

Keine Emotionen oder Aufregung „ich will damit
nichts mehr zu tun haben“: Emotionen verleiten zu
Fehlern

Gerichts- und Anwaltskosten berücksichtigen:
Auskunft von Anwalte erfragen
Gynäkologisches und
Geburtshilfliches in der
Rechtsprechung
Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner LL.M.
Universität Wien - Juridicum
Implanon „Wrongful conception“
Deutschland OLG Karslruhe

Implantation
Schwangerschaft der Patientin (21 Jahre, nicht verheiratet, vor Antritt einer
neuen Stelle)
Geburt eines gesunden Kindes

Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 200.000)

Urteil:






Implantat konnte nicht gefunden werden, Wirkstoff konnte im Blut nicht
nachgewiesen werden
Gutachten:
 Ungewollter Verlust des Röhrchens ist nicht möglich
 Versagerrate: 0%
Vermutung der fehlerhaften Implantation
Praktisches Training laut Herstellerangaben notwendig

Familienplanung ist auch dann schützenswert, wenn die Patientin noch kein
Kind geboren hat

Auch der Unterhalt des Vaters ist zu ersetzen, da er durch den
Behandlungsvertrag der Kindesmutter mitgeschützt wird – Vertrag mit
Schutzwirkung Dritter
Implanon „Wrongful conception“
Deutschland – LG Köln

Implantation
Schwangerschaft einer Mutter mit abgeschlossener Familienplanung (3 Kinder)
Geburt eines gesunden Kindes

Klage auf den Kindesunterhalt beider Eltern (ca € 210.000)

Urteil:
 Dokumentation:
 Stäbchen von Arzt, Assistentin und Patientin getastet (schriftlich bestätigt)
 Begleiterscheinung der Gestagenwirkung (länger anhaltenden azyklischen
Blutungen und Kopfschmerzen)



Erhobener Sachverhalt des GA:
 Implantat konnte nicht gefunden werden und Wirkstoff konnte im Blut nicht
nachgewiesen werden

Gutachten:
 Wahrscheinlichste Ursache: Fehler bei Implantation
 Glaubhafte Tastbefunde
 Mögliches Therapieversagen

Behandlungsfehler ist nicht die einzige denkbare Ursache: Keine Haftung
Haftung für Urlaubsvertreter
Behandlungsvertrag
niedergelassener Arzt

Niedergelassener Arzt – Patient


Haftung des niedergelassenen Arztes bei Verletzung des
Behandlungsvertrages (zB mangelhafte Aufklärung, Behandlungsfehler)
Haftung für jene Personen, derer sich der Arzt bei
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient
Haftung für Urlaubsvertreter

Verweis auf anderen niedergelassenen Facharzt:



Eigener Behandlungsvertrag mit „Vertreter“
Indizien:
 Behandlung in Ordination des „Vertreters“
 Direkte Abrechnung des Honorars durch
„Vertreter“
 Auftreten in eigenem Namen
Keine Haftung für Fehler des „Vertreters“
Haftung für Urlaubsvertreter

Vertrag mit „Urlaubsvertreter“ für die Dauer der
Abwesenheit die Patienten zu behandeln:




Behandlung im Rahmen des eigenen
Behandlungsvertrages durch „Vertreter“
Kein eigener Behandlungsvertrag mit „Vertreter“
Indizien:
 Behandlung in Ordination des „Vertretenen“
 Abrechnung des Honorars durch „Vertretenen“
 Auftreten des Vertreters im Namen des
Vertretenen „für ….“
Haftung für Fehler des „Vertreters“
Haftung für Geräte



Verpflichtung sich mit der Funktionsweise der Apparate
vertraut zu machen, soweit ihm dies zumutbar ist.
Verpflichtung, diese Geräte instand zu halten, sie zu
kontrollieren und gegebenenfalls von spezialisiertem
Personal warten zu lassen.
 Kontrollen, jeglicher, die Benutzung und den Zweck
des Geräts betreffende Funktion, z.B. durch optische
Kontrolle eines Intubationsgerätes vor der Operation.
 Der Arzt müsse zwar nicht persönlich jedes Gerät
überprüfen, sondern könne spezialisiertes Personal
einsetzen, doch müsse er sich dann für deren
Fehlverhalten entlasten.
Verpflichtung die Geräte immer so einzusetzen, dass
Schäden durch ihren Umgang möglichst vermieden
werden.
Haftung für Geräte




umfassende Sicherheitsvorkehrungen im
Hinblick auf mögliche Fehlfunktionen,
insbesondere Programmfehler beim Einsatz von
EDV im Bereich der Diagnose und Therapie, zu
treffen.
Handhabung muss durch entsprechende
Ausbildung des Bedienpersonals sichergestellt
werden,
Funktionsstörungen müssen vom
Bedienpersonal erkannt werden können.
Koordination von Arzt, Hilfspersonal und
medizinischem Gerät muss so geregelt und
eingerichtet werden, dass Bedienungsunfälle
möglichst ausgeschlossen werden.
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