Studienseminar für Gymnasien in Wiesbaden Informationen zur Vorbereitung der Zweiten Staatsprüfung im Frühjahr 2014 1 Themenschwerpunkte Ausbildungsschwerpunkte (mündliche Prüfung) Erstellung des Tagesprüfungsplanes Termine im Vorfeld der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung Meldung zur Zweiten Staatsprüfung HLBGDV § 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen Entwürfe für die Prüfungslehrproben Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung 2 Ausbildungsschwerpunkte (mündliche Prüfung) Festlegung am Ende eines jeden Semesters maximal zwei Literaturangaben drei Schulrechtsschwerpunkte Weiterleitung per E-Mail an alle Mitglieder des Prüfungsausschusses und das Sekretariat Siehe Formular 3 Erstellen des Tagesprüfungsplanes Wahl der Klassen/Kurse (Sek I und Sek II) in Absprache mit der Schulleitung zeitliche Festlegung der Lehrproben (2./3. Stunde oder 2./4. Stunde (Anfrage bei Fremdprüfer/in) Weiterleitung per E-Mail an alle Mitglieder des Prüfungsausschusses und das Sekretariat spätester Termin: 04.03.2014, 12.00 Uhr Siehe Formular 4 Termine im Vorfeld der Meldung Abgabe der pädagogischen Facharbeit: Ordnungsfrist: 28.02.2014, 12.00 Uhr Abgabe Tagesprüfungsplan - spätester Termin: 04.03.2014, 12.00 Uhr Kenntnisnahme des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters vor dem Meldetermin Siehe Terminplan 5 Meldung zur Zweiten Staatsprüfung spätester Termin: 01.04.2014, bis 16.00 Uhr Formular - Lehrkraft des Vertrauens - Teilnahme von Gästen - Beginn und Ort der ersten Prüfungslehrprobe Übersicht über Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Bewertung der Module Ausbildungsschwerpunkte in den Modulen einschließlich Schulrecht (Formular). Weiterleitung per E-Mail an alle Mitglieder des Prüfungsausschusses und das Sekretariat Nachweis Erste-Hilfe-Kurs 6 Lehrkraft des Vertrauens HLBG § 44 Abs. 5 (5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt. 7 HLBGDV § 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen (1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Ausbildungsbehörde dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein. 8 HLBGDV § 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein: 1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder 2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat. Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen. 9 HLBGDV § 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen (3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit. 10 Entwürfe für die Prüfungslehrproben Formale Gestaltung (siehe Hinweise) Zustellung: zwei Werktage vor der Prüfung, bis 12.00 Uhr per E-Mail an alle Mitglieder der Prüfungskommission und das Sekretariat Samstag gilt als Werktag Vorlage der Entwürfe mit Originalunterschrift in einfacher Ausfertigung am Prüfungstag 11 Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung Ausbildungsstand 60 % M1UF 1 5% M1 UF2 5% M2UF1 5% M2 UF2 5% MEBB 5% MDFB 5% MLA1 5% MLA2 5% Zweite Staatsprüfung 40% Pädagogische Facharbeit Lehrprobe 1 15% 10 % Lehrprobe 2 15% Schulleiter -gutachten 10% Mündliche Prüfung 10% 12 Studienseminar für Gymnasien in Wiesbaden Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 13