Rechtliche Aspekte des Schulmarketings, Düsseldorf, 13.10.2005 Idee Die alten Phönizier haben das Geld erfunden - aber warum nur so wenig ?? Geld Erfolg Kommunikation Vertrauen Partnerschaft Standortbestimmung: Warum Schulen für Unternehmen interessant sind Probleme erkennen (z.B. ‚Marode Schulen in Köln 2001‘) Visionen entwickeln (z.B. High School of Renmin University, Beijing) Partner finden (zielorientiert, problemnah, ortsbezogen) Stimmung für Schulsponsoring: heiter bis wolkig 1998: Sachsen-Anhalt hebt Verbot von Werbung und Sponsoring an Schulen auf Unterausschuss ‚Schulrecht‘ der KMK diskutiert Veränderungen Sponsoring an Schulen wird hoffähig Werbung an Schulen bleibt umstritten 2005: Werbung an Schulen zu agressiv (Die Welt, 27.06.2005) School is Xerox – you are just a copy ‚Inschrift‘ auf einer Mauer eines Bonner Gymnasiums Worüber wir reden: Marketing ? – Werbung ? – Sponsoring ? Marketing: seit 1905 an amerikanischen Universitäten verwendet Marketing ist Management zur Absatzförderung Aber: Schulen sind kein ‚normaler‘ Markt für Unternehmen Werbung wird herkömmlich als Imagewerbung und/oder Produktwerbung (Absatzwerbung) betrieben. Vorsicht bei kommerzieller Produktwerbung ohne schulischen Bezug Sponsoring ist eine Sonderform der Werbung und bedeutet Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Firmen zur Förderung Dritter in bestimmten gesellschaftspolitischen Bereichen, verbunden mit dem Ziel eigener Imageoptimierung Werbung und Sponsoring im Schulrecht • • • • • Werbung und Sponsoring war bislang im deutschen Schulrecht nicht oder oftmals nur restriktiv geregelt; seit 1998 bundesweite Liberalisierung Werbung an Schulen wird heute differenziert beurteilt; es kommt auf den Bezug zum Schulprofil an. Sponsoring ist nunmehr zulässig, soweit die Maßnahme dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule nicht widerspricht Werbung und Sponsoring an Schulen ist mit dem herkömmlichen Rechtsverständnis von Schule als ‚nichtrechtsfähiger öffentlicher Anstalt‘ nicht ohne weiteres kompatibel. Es bedarf daher eines eindeutigen Bezugs zum Schulgesetz (=> Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule) im Rahmen einer normativen Regelung Werbung und Sponsoring können Rechtspositionen des Schulträgers berühren. Dessen Interessen sind stets zu beachten Vorsicht bei unlauterem Wettbewerb (UWG): Keine Spendenannahme durch Schulen als ‚Gegenleistung‘ möglich (Vorteilsannahme!); Fotos an Schulen ohne Einwilligung auch datenschutzrechtlich problematisch Verfassungsrechtliche Aspekte des Marketings an Schulen • Gem. Art. 7 I GG steht das Schulwesen unter staatlicher Aufsicht; hierunter wird allgemein die Befugnis zur Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens verstanden • Art. 7 I GG wird jedoch nur dann berührt, wenn durch Sponsoring ein exorbitantes Ungleichgewicht zwischen diesen Schulen und vergleichbaren anderen Schulen entsteht • Die Chancengleichheit (Art. 3 I GG) darf nicht beeinträchtigt werden • Staatliche Aufsicht wäre bei Reduzierung der Ausstattungsquantität durch Sponsoring von Schulen gefordert • Das Elternrecht (Art. 6 II GG) ist dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichgestellt • Grundrechtsbetroffenheit der Eltern jedoch nur bei Verstoß gegen Erziehungs- und Bildungsauftrag Pädagogische Freiheit der Lehrkräfte • Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen auf der Grundlage der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung • Werbung und Sponsoring tangieren rechtlich relevant nur dann den geschützten pädagogischen Freiraum von Lehrerinnen und Lehrern, wenn deren Eigenverantwortlichkeit nicht mehr gewährleistet ist • Abwehransprüche sind allerdings nur dann realisierbar, wenn eine nachhaltige Disparität zwischen Werbung/Sponsoring, Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sowie pädagogischer Eigenverantwortlichkeit besteht Der Schulträger • Gem. Art. 28 II GG iVm den schulrechtlichen Landesbestimmungen sind die äußeren Schulangelegenheiten in der Regel dem (kommunalen) Schulträger übertragen • Werbung und Sponsoring kann daher, soweit nicht lediglich das innere Schulverhältnis betroffen ist, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie berühren • Werbe- und Sponsoringmaßnahmen bedürfen daher, insbesondere wenn Grundstücks- und Gebäudeeigentümerrechte tangiert sind, in der Regel der vorherigen Zustimmung des Schulträgers Steuerrechtliche Aspekte • Aufwendungen für Sponsoring können seitens des Sponsors als Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung geltend gemacht werden • Zuwendungen eines Sponsors über € 30.000 p.a. können fiskalisch für den Gesponsorten zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führen • Hinweise auf Sponsoren auf Plakaten, Flyern oder durch Logos sind unschädlich (SponsoringErl. des BMF vom 9.7.97 idF vom 9.2.98) Die rechtlichen Bestimmungen der Bundesländer (Synopse und Checkliste wird verteilt) • • • Werbung und Sponsoring an Schulen ist heute kein Tabu-Thema mehr Alle Maßnahmen müssen sich am Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule orientieren Eine ständig aktualisierte Synopse der Regelungen ist unter www.meyeralbrecht.de -> Schule -> Bildungssponsoring abrufbar Wenn Sie noch Fragen haben: [email protected] [email protected] +49 700 HANSMAGS