häufig gestellte fragen

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
ZUR IMPFUNG GEGEN DIE BLAUZUNGENKRANKHEIT
Welche Tiere müssen geimpft werden?
Grundsätzlich besteht bundesweit eine Impfpflicht für
Rinder, Schafe und Ziegen ab einem Mindestalter,
welches der Impfstoffhersteller vorgibt (in der Regel 3
Monate). In Hessen müssen jedoch über ein Jahr alte
Mastrinder, die ganzjährig im Stall gehalten werden,
nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden.
Können auch andere Tiere geimpft werden, für die
keine Impfpflicht besteht?
Andere Tiere, wie beispielsweise Gehegewild oder für
die Blauzungenkrankheit empfängliche Zootiere, können
nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen
Veterinäramt ebenfalls geimpft werden. Es besteht
jedoch hierfür keine Verpflichtung. Die Kosten des
Impfstoffs für diese Tiere hat der Tierhalter zu tragen.
Auch wird darauf hingewiesen, dass für diese Tiere
keine Verträglichkeitsstudien hinsichtlich des Impfstoffes
vorliegen. Tierverluste durch die Impfung werden nicht
entschädigt. Die Impfung erfolgt auf alleiniges Risiko des
Tierhalters. Eine Impfung kann aber nur stattfinden,
sofern nach der Impfung von Rindern, Schafen und
Ziegen noch genügend Impfstoff zur Verfügung steht.
Auf Antrag können dann auch die von der Impfpflicht
befreiten, über ein Jahr alten Mastrinder in Stallhaltung
geimpft werden.
Wie wird geimpft und wie lange hält der Impfschutz?
Schafe und Ziegen werden nur einmal geimpft, die
Impfung muss jährlich wiederholt werden. Rinder werden
zweimal im Abstand von 3 bis 4 Wochen geimpft und
müssen
nach
Angaben
des
jeweiligen
Impfstoffherstellers
halbjährlich
oder
jährlich
nachgeimpft werden.
Was tun, wenn Rinder ganztägig auf der Weide
stehen und eine zweimalige Impfung nur sehr
schwer möglich ist?
Grundsätzlich besteht in Hessen die Verpflichtung zur
Impfung dieser Tiere. In besonders schwierigen Fällen
kann die Impfung auch bis zum Weideabtrieb
verschoben werden. Die Tiere müssen aber in jedem
Fall noch im Jahr 2008 geimpft werden. Sofern die
Impfung
verschoben
wird,
bestehen
keinerlei
Leistungsansprüche
gegenüber
der
hessischen
Tierseuchenkasse im Falle von Tierverlusten.
Wie wird die Impfstoffverteilung ablaufen?
Tierhalter, Landwirte und Tierärzte können selbst keinen
Impfstoff bestellen oder beziehen. Da der Impfstoff nicht
zugelassen ist, wird er von den Herstellern nur an
Veterinärbehörden ausgeliefert. In Hessen wird der
Impfstoff daher zunächst zentral angeliefert und dann
nach Bedarf wöchentlich an alle Landkreise und Städte
verteilt. Dabei wird die Einhaltung der Kühlkette ständig
sichergestellt und überwacht. In den Veterinärämtern der
Landkreise und kreisfreien Städte wird der Impfstoff an
die für einen Impfbezirk bestimmten, vom jeweiligen
Tierhalter beauftragten Tierärzte ausgegeben. Vorräte
werden dort in Kühlschränken gelagert. Die Abgabe und
der Rücklauf von Impfstoffen werden dokumentiert.
Wie hoch ist die Impfdosis?
Die Dosis ist abhängig vom verwendeten Impfstoff und
der zu impfenden Tierart. Bei Bluevac-8 der Fa. CZV
werden Rinder zweimal im Abstand von 21 bis 28 Tagen
mit 4 ml und Schafe einmalig mit 2 ml unter die Haut
(s.c.) geimpft. Bei BTVPUR AISap der Fa. Merial werden
Rinder zweimal im Abstand von 28 Tagen mit 1 ml unter
die Haut (s.c.) geimpft. Bei ZULVAC 8 Bovis der Fa. Fort
Dodge erhält ein Rind zweimal im Abstand von 21
Tagen jeweils 2 ml in den Muskel (i.m.).
Bestehen Wartezeiten?
Eine Wartezeit ist nach keiner Impfung einzuhalten.
Kann auch der Haustierarzt / Hoftierarzt meine Tiere
impfen?
Nein. Der Impfstoff befindet sich aufgrund der fehlenden
Zulassung nicht im freien Handel. Er wird von den
Veterinärämtern nur an Tierärzte ausgegeben, die für
die Impfung eines bestimmten Impfbezirkes ausgewählt
und vom Tierhalter beauftragt worden sind. Die
Impfbezirke umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer
Städte oder Gemeinden. Alle Schafe, Ziegen und Rinder
in einem Bezirk werden durch einen einzigen Tierarzt
geimpft. Dadurch wird die Logistik erheblich vereinfacht
und Impfstoffverluste durch ungenutzte Restmengen auf
ein Minimum reduziert. Nur so kann sichergestellt
werden, dass alle Tiere schnellstmöglich geimpft werden
und die vorhandene Impfstoffmenge auch für alle Tiere
ausreicht. Es ist gesetzlich festgelegt, dass diese
Impfmaßnahme vom Tierhalter zu dulden ist. Auch ist
der Tierhalter zur Mitwirkung bei der Impfung gesetzlich
verpflichtet.
Kann ich als Landwirt meine Tiere selbst impfen?
Nein. Die Impfung durch den Tierhalter ist gesetzlich
verboten. Es darf nur durch die für einen Impfbezirk
bestimmten, vom jeweiligen Tierhalter beauftragten
Tierärzte geimpft werden.
Wer bezahlt den Impfstoff und die Impfung?
Der Impfstoff ist für den Tierhalter kostenlos. Die Kosten
hierfür teilen sich die Hessische Tierseuchenkasse und
das Land Hessen. Die Kosten für die Impfung durch den
Tierarzt sind vom Tierhalter zu tragen. Zu diesen
Impfgebühren gewährt die Tierseuchenkasse eine
Beihilfe von 0,60 €/Impfung im Fall von Schafen und
Ziegen sowie 1,00 €/für die Impfung von Rindern, die
dem Tierarzt direkt erstattet wird. Die Abrechnung der
restlichen Gebühren erfolgt zwischen Tierarzt und
Tierhalter. Die Beihilfe der Tierseuchenkasse wird im
Abrechnungsverfahren nur dann erstattet, wenn der
Tierhalter für seinen Bestand eine Tierseuchenkassennummer (TSK-Nr.) angeben kann. Die Hessische
Tierseuchenkasse weist außerdem darauf hin, dass die
Beihilfen zu den Impfgebühren nur für die geimpften
Tiere gewährt werden, für die Melde- und Beitragspflicht
gegenüber
der
Tierseuchenkasse
erfüllt
ist.
Überzahlungen aufgrund von Zahlungs- oder Meldeversäumnissen werden in jedem Fall vom Tierhalter
zurückgefordert.
Wie wird die Impfung dokumentiert?
Der zuständige Impftierarzt des Impfbezirkes füllt im
Anschluss an die Impfung ein landesweit einheitliches
Formblatt mit den Daten des Tierbestandes und
Angaben zur Impfung aus und quittiert die durchgeführte
Impfmaßnahme. Der Tierhalter bestätigt dies ebenfalls
mit seiner Unterschrift. Gleichzeitig werden die
anfallenden Kosten für die Impfung berechnet. Der
Tierhalter behält einen Durchschlag dieses Formulars
für seine Unterlagen als Impfnachweis. Ein weiterer
Durchschlag verbleibt beim Impftierarzt für dessen
Abrechnung. Das Original und der dritte Durchschlag
werden durch den Impftierarzt beim Veterinäramt
abgegeben, wo die Impfung des Tierbestandes in einer
Datenbank erfasst wird. Die Veterinärämter versenden
die gesammelten Originale der Impfnachweise in kurzen
Abständen an die Hessische Tierseuchenkasse, die die
anteiligen Zahlungen an die Tierärzte veranlasst.
Wieso muss der Tierarzt die Bankverbindung und
seine TSK-Nr. angeben?
Das Original des Impfnachweises wird vom Impftierarzt
über das Veterinäramt direkt an die Hessische
Tierseuchenkasse weitergeleitet. Einen Teil der Kosten
rechnet die Tierseuchenkasse direkt mit dem Tierarzt ab
und überweist das Geld auf das im Formular
angegebene Konto. Den verbliebenen Teil rechnen
Tierarzt und Tierhalter miteinander ab.
Werden für Impfschäden Entschädigungen gezahlt?
Ja. Eventuelle Impfschäden werden von der Hessischen
Tierseuchenkasse entschädigt, die Auszahlung erfolgt
direkt an den Tierhalter. Hierzu muss zunächst ein
Entschädigungsantrag
über
das
zuständige
Veterinäramt gestellt werden, der nach Prüfung an die
Tierseuchenkasse
weitergeleitet
wird.
Entschädigungsanträge können gestellt werden, wenn:
ƒ während
der
Impfung
bei
einem
Tier
lebensbedrohliche
Schäden
auftreten
(z.B.
irreparable Schäden; schwere Verletzungen;
Erkrankungen). Vom Veterinäramt muss eine
Tötungsanordnung ausgesprochen werden. Die
Tötungsanordnung kann ggf. telefonisch beim
Veterinäramt eingeholt werden. Eine Sektion kann
angeordnet werden.
ƒ durch die Impfung lokale Entzündungen entstehen,
an denen das Tier verendet ist oder aufgrund derer
die Tötung vom Veterinäramt angeordnet wurde.
Die Anmeldung der lokalen Reaktion muss
innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Hierbei handelt es
sich um eine Entschädigung, eine amtliche Sektion
ist erforderlich.
ƒ Aborte bis höchstens 5 Tage nach der Impfung
auftreten und dem Impftierarzt gemeldet werden.
Dieser berichtet unverzüglich der zuständigen
Veterinärbehörde, die die Voraussetzungen für eine
Entschädigung prüft. In berechtigten Fällen werden
Entschädigungen von 40 € (Schafe und Ziegen)
bzw.
150
€
(Rinder)
ab
dem
dritten
Trächtigkeitsmonat gezahlt.
Was kann ich als Tierhalter tun, um mich auf die
Impfung vorzubereiten?
Alle Vorbereitungsmaßnahmen helfen, dass die Impfung
der
einzelnen
Tierbestände
ohne
zeitliche
Verzögerungen ablaufen können. Damit können zum
Vorteil aller Tierhalter die übrigen Tierbestände schneller
geimpft und vor Ansteckung geschützt werden.
Folgende Vorbereitungsmaßnahmen sind je nach
Einzelfall erforderlich:
ƒ Impfung von Rindern: Erstellen einer Liste mit den
Ohrmarkennummern der zu impfenden Tiere mit
einer Markierung der tatsächlich geimpften Tiere (zu
unterschreiben vom TA nach Durchführung der
Impfung, aufzubewahren durch Tierhalter; wichtig
für Verbringungen, die Impfung verlangen,
Schadenersatzforderungen, in denen Impfung für
Verendung verantwortlich gemacht wird…)
ƒ ggf. Vorbereitung eines geeigneten Impfplatzes, je
nach Situation im Freien oder im Stall.
ƒ Falls im Freien geimpft werden soll wäre ein
Witterungsschutz von Vorteil.
ƒ Falls im Stall geimpft werden soll muss für
ausreichende Lichtverhältnisse gesorgt werden.
ƒ Ausreichend Hurden und Gatter für den Fangtrichter
und den Behandlungsgang bereithalten; die Hurden
und Gatter nochmals überprüfen und wenn nötig
reparieren oder ersetzen.
ƒ Einen Arbeitstisch bereithalten zur Ablage von
Impfstoff, Spritzen, Kanülen und Schreibunterlagen.
ƒ Rechtzeitig die Gesundheit der Tiere kontrollieren
und
wenn
nötig
Behandlungen
einleiten
(Parasitenbekämpfung, Entwurmung, Klauenpflege
etc.), denn nur bei gesunden Tieren kann die
Impfung optimal wirken.
ƒ Stress für die Tiere vor der Impfung grundsätzlich
vermeiden, Tiere nicht unnötig treiben.
ƒ Hilfskräfte
organisieren
und
entsprechend
einweisen.
ƒ Nach der Impfung für Ruhe im Tierbestand sorgen.
ƒ Nach der Impfung den Zustand der Tiere in
regelmäßigen Abständen nach den Anweisungen
des Tierarztes kontrollieren.
ƒ Die Tierseuchenkassennummer für den Nachweis
bereithalten
Gibt es eine Entschädigung für Tiere, die trotz
nachweislicher Impfung an BT erkranken?
Da auch im laufenden Jahr zumindest bis zum
Abschluss der Schutzimpfungen mit Schäden durch eine
klinische BT-Infektion gerechnet werden muss, gilt nur
für den Zeitraum 15. Mai 2008 bis zum Wirksamwerden
der Schutzimpfung in demjenigen Bestand, in dem der
Schaden konkret auftritt, für Schafe spätestens Ende Juli
2008, für Rinder spätestens Ende August 2008 eine
Entschädigungsregelung, aber nur dann, wenn die
Veterinärbehörde die Tötung von Tieren anordnet.
Wie
kann
eine
Verschleppung
von
Krankheitserregern durch die Impfung verhindert
werden?
Die Impftierärzte haben sich verpflichtet, der
Verschleppung von Krankheitserregern zwischen
einzelnen Tierbeständen in geeigneter Weise, z.B. durch
die Verwendung sauberer Schutzkleidung in jedem
Bestand, vorzubeugen. Der Verschleppung von
Krankheitserregern von Tier zu Tier innerhalb eines
Bestandes ist durch strikte Impfhygiene, z.B. durch
Wechsel der Injektionskanülen, vorzubeugen.
Wieso muss ich bei Rindern die geimpften Tiere
einzeln erfassen?
Im Falle der Impfung von Rindern muss der Tierhalter
die Impfung der einzelnen Tiere mit Impfdatum auf einer
Ohrmarkenliste dokumentieren und aufbewahren. Diese
Liste ist nötig, weil jedes Tier in einem gewissen
zeitlichen Abstand ein zweites Mal geimpft werden
muss. Zudem sind die Impfnachweise für die Einzeltiere
für Leistungsansprüche gegenüber der Tierseuchenkasse und für Gesundheitsbescheinigungen im Falle des
innergemeinschaftlichen Handels oder Exports von
Rindern erforderlich. Über einen Ausdruck des
Bestandsregisters aus der HIT-Datenbank können die
erforderlichen Listen durch einfaches Abhaken geimpfter
Rinder erzeugt werden. In kleineren Beständen genügt
z.B.
auch
ein
einfaches
Aufschreiben
der
Ohrmarkennummern der geimpften Tiere. Der impfende
Tierarzt muss diese Liste gegenzeichnen. Sie verbleibt
dann im Eigentum des Tierbesitzers. Bei der nächsten
Impfung kann so nachvollzogen werden, welche Tiere
bereits geimpft worden sind. Liegt zum Impftermin keine
entsprechende Liste vor und kann diese aus Zeitmangel
auch nicht kurzfristig erstellt werden, so kann die
Impfung nicht durchgeführt werden. Die für die Anfahrt
entstandenen Kosten können dem Tierhalter in
Rechnung gestellt werden.
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