HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR IMPFUNG GEGEN DIE BLAUZUNGENKRANKHEIT Welche Tiere müssen geimpft werden? Grundsätzlich besteht bundesweit eine Impfpflicht für Rinder, Schafe und Ziegen ab einem Mindestalter, welches der Impfstoffhersteller vorgibt (in der Regel 3 Monate). In Hessen müssen jedoch über ein Jahr alte Mastrinder, die ganzjährig im Stall gehalten werden, nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden. Können auch andere Tiere geimpft werden, für die keine Impfpflicht besteht? Andere Tiere, wie beispielsweise Gehegewild oder für die Blauzungenkrankheit empfängliche Zootiere, können nach Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Veterinäramt ebenfalls geimpft werden. Es besteht jedoch hierfür keine Verpflichtung. Die Kosten des Impfstoffs für diese Tiere hat der Tierhalter zu tragen. Auch wird darauf hingewiesen, dass für diese Tiere keine Verträglichkeitsstudien hinsichtlich des Impfstoffes vorliegen. Tierverluste durch die Impfung werden nicht entschädigt. Die Impfung erfolgt auf alleiniges Risiko des Tierhalters. Eine Impfung kann aber nur stattfinden, sofern nach der Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen noch genügend Impfstoff zur Verfügung steht. Auf Antrag können dann auch die von der Impfpflicht befreiten, über ein Jahr alten Mastrinder in Stallhaltung geimpft werden. Wie wird geimpft und wie lange hält der Impfschutz? Schafe und Ziegen werden nur einmal geimpft, die Impfung muss jährlich wiederholt werden. Rinder werden zweimal im Abstand von 3 bis 4 Wochen geimpft und müssen nach Angaben des jeweiligen Impfstoffherstellers halbjährlich oder jährlich nachgeimpft werden. Was tun, wenn Rinder ganztägig auf der Weide stehen und eine zweimalige Impfung nur sehr schwer möglich ist? Grundsätzlich besteht in Hessen die Verpflichtung zur Impfung dieser Tiere. In besonders schwierigen Fällen kann die Impfung auch bis zum Weideabtrieb verschoben werden. Die Tiere müssen aber in jedem Fall noch im Jahr 2008 geimpft werden. Sofern die Impfung verschoben wird, bestehen keinerlei Leistungsansprüche gegenüber der hessischen Tierseuchenkasse im Falle von Tierverlusten. Wie wird die Impfstoffverteilung ablaufen? Tierhalter, Landwirte und Tierärzte können selbst keinen Impfstoff bestellen oder beziehen. Da der Impfstoff nicht zugelassen ist, wird er von den Herstellern nur an Veterinärbehörden ausgeliefert. In Hessen wird der Impfstoff daher zunächst zentral angeliefert und dann nach Bedarf wöchentlich an alle Landkreise und Städte verteilt. Dabei wird die Einhaltung der Kühlkette ständig sichergestellt und überwacht. In den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte wird der Impfstoff an die für einen Impfbezirk bestimmten, vom jeweiligen Tierhalter beauftragten Tierärzte ausgegeben. Vorräte werden dort in Kühlschränken gelagert. Die Abgabe und der Rücklauf von Impfstoffen werden dokumentiert. Wie hoch ist die Impfdosis? Die Dosis ist abhängig vom verwendeten Impfstoff und der zu impfenden Tierart. Bei Bluevac-8 der Fa. CZV werden Rinder zweimal im Abstand von 21 bis 28 Tagen mit 4 ml und Schafe einmalig mit 2 ml unter die Haut (s.c.) geimpft. Bei BTVPUR AISap der Fa. Merial werden Rinder zweimal im Abstand von 28 Tagen mit 1 ml unter die Haut (s.c.) geimpft. Bei ZULVAC 8 Bovis der Fa. Fort Dodge erhält ein Rind zweimal im Abstand von 21 Tagen jeweils 2 ml in den Muskel (i.m.). Bestehen Wartezeiten? Eine Wartezeit ist nach keiner Impfung einzuhalten. Kann auch der Haustierarzt / Hoftierarzt meine Tiere impfen? Nein. Der Impfstoff befindet sich aufgrund der fehlenden Zulassung nicht im freien Handel. Er wird von den Veterinärämtern nur an Tierärzte ausgegeben, die für die Impfung eines bestimmten Impfbezirkes ausgewählt und vom Tierhalter beauftragt worden sind. Die Impfbezirke umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Städte oder Gemeinden. Alle Schafe, Ziegen und Rinder in einem Bezirk werden durch einen einzigen Tierarzt geimpft. Dadurch wird die Logistik erheblich vereinfacht und Impfstoffverluste durch ungenutzte Restmengen auf ein Minimum reduziert. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Tiere schnellstmöglich geimpft werden und die vorhandene Impfstoffmenge auch für alle Tiere ausreicht. Es ist gesetzlich festgelegt, dass diese Impfmaßnahme vom Tierhalter zu dulden ist. Auch ist der Tierhalter zur Mitwirkung bei der Impfung gesetzlich verpflichtet. Kann ich als Landwirt meine Tiere selbst impfen? Nein. Die Impfung durch den Tierhalter ist gesetzlich verboten. Es darf nur durch die für einen Impfbezirk bestimmten, vom jeweiligen Tierhalter beauftragten Tierärzte geimpft werden. Wer bezahlt den Impfstoff und die Impfung? Der Impfstoff ist für den Tierhalter kostenlos. Die Kosten hierfür teilen sich die Hessische Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Kosten für die Impfung durch den Tierarzt sind vom Tierhalter zu tragen. Zu diesen Impfgebühren gewährt die Tierseuchenkasse eine Beihilfe von 0,60 €/Impfung im Fall von Schafen und Ziegen sowie 1,00 €/für die Impfung von Rindern, die dem Tierarzt direkt erstattet wird. Die Abrechnung der restlichen Gebühren erfolgt zwischen Tierarzt und Tierhalter. Die Beihilfe der Tierseuchenkasse wird im Abrechnungsverfahren nur dann erstattet, wenn der Tierhalter für seinen Bestand eine Tierseuchenkassennummer (TSK-Nr.) angeben kann. Die Hessische Tierseuchenkasse weist außerdem darauf hin, dass die Beihilfen zu den Impfgebühren nur für die geimpften Tiere gewährt werden, für die Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse erfüllt ist. Überzahlungen aufgrund von Zahlungs- oder Meldeversäumnissen werden in jedem Fall vom Tierhalter zurückgefordert. Wie wird die Impfung dokumentiert? Der zuständige Impftierarzt des Impfbezirkes füllt im Anschluss an die Impfung ein landesweit einheitliches Formblatt mit den Daten des Tierbestandes und Angaben zur Impfung aus und quittiert die durchgeführte Impfmaßnahme. Der Tierhalter bestätigt dies ebenfalls mit seiner Unterschrift. Gleichzeitig werden die anfallenden Kosten für die Impfung berechnet. Der Tierhalter behält einen Durchschlag dieses Formulars für seine Unterlagen als Impfnachweis. Ein weiterer Durchschlag verbleibt beim Impftierarzt für dessen Abrechnung. Das Original und der dritte Durchschlag werden durch den Impftierarzt beim Veterinäramt abgegeben, wo die Impfung des Tierbestandes in einer Datenbank erfasst wird. Die Veterinärämter versenden die gesammelten Originale der Impfnachweise in kurzen Abständen an die Hessische Tierseuchenkasse, die die anteiligen Zahlungen an die Tierärzte veranlasst. Wieso muss der Tierarzt die Bankverbindung und seine TSK-Nr. angeben? Das Original des Impfnachweises wird vom Impftierarzt über das Veterinäramt direkt an die Hessische Tierseuchenkasse weitergeleitet. Einen Teil der Kosten rechnet die Tierseuchenkasse direkt mit dem Tierarzt ab und überweist das Geld auf das im Formular angegebene Konto. Den verbliebenen Teil rechnen Tierarzt und Tierhalter miteinander ab. Werden für Impfschäden Entschädigungen gezahlt? Ja. Eventuelle Impfschäden werden von der Hessischen Tierseuchenkasse entschädigt, die Auszahlung erfolgt direkt an den Tierhalter. Hierzu muss zunächst ein Entschädigungsantrag über das zuständige Veterinäramt gestellt werden, der nach Prüfung an die Tierseuchenkasse weitergeleitet wird. Entschädigungsanträge können gestellt werden, wenn: während der Impfung bei einem Tier lebensbedrohliche Schäden auftreten (z.B. irreparable Schäden; schwere Verletzungen; Erkrankungen). Vom Veterinäramt muss eine Tötungsanordnung ausgesprochen werden. Die Tötungsanordnung kann ggf. telefonisch beim Veterinäramt eingeholt werden. Eine Sektion kann angeordnet werden. durch die Impfung lokale Entzündungen entstehen, an denen das Tier verendet ist oder aufgrund derer die Tötung vom Veterinäramt angeordnet wurde. Die Anmeldung der lokalen Reaktion muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Entschädigung, eine amtliche Sektion ist erforderlich. Aborte bis höchstens 5 Tage nach der Impfung auftreten und dem Impftierarzt gemeldet werden. Dieser berichtet unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde, die die Voraussetzungen für eine Entschädigung prüft. In berechtigten Fällen werden Entschädigungen von 40 € (Schafe und Ziegen) bzw. 150 € (Rinder) ab dem dritten Trächtigkeitsmonat gezahlt. Was kann ich als Tierhalter tun, um mich auf die Impfung vorzubereiten? Alle Vorbereitungsmaßnahmen helfen, dass die Impfung der einzelnen Tierbestände ohne zeitliche Verzögerungen ablaufen können. Damit können zum Vorteil aller Tierhalter die übrigen Tierbestände schneller geimpft und vor Ansteckung geschützt werden. Folgende Vorbereitungsmaßnahmen sind je nach Einzelfall erforderlich: Impfung von Rindern: Erstellen einer Liste mit den Ohrmarkennummern der zu impfenden Tiere mit einer Markierung der tatsächlich geimpften Tiere (zu unterschreiben vom TA nach Durchführung der Impfung, aufzubewahren durch Tierhalter; wichtig für Verbringungen, die Impfung verlangen, Schadenersatzforderungen, in denen Impfung für Verendung verantwortlich gemacht wird…) ggf. Vorbereitung eines geeigneten Impfplatzes, je nach Situation im Freien oder im Stall. Falls im Freien geimpft werden soll wäre ein Witterungsschutz von Vorteil. Falls im Stall geimpft werden soll muss für ausreichende Lichtverhältnisse gesorgt werden. Ausreichend Hurden und Gatter für den Fangtrichter und den Behandlungsgang bereithalten; die Hurden und Gatter nochmals überprüfen und wenn nötig reparieren oder ersetzen. Einen Arbeitstisch bereithalten zur Ablage von Impfstoff, Spritzen, Kanülen und Schreibunterlagen. Rechtzeitig die Gesundheit der Tiere kontrollieren und wenn nötig Behandlungen einleiten (Parasitenbekämpfung, Entwurmung, Klauenpflege etc.), denn nur bei gesunden Tieren kann die Impfung optimal wirken. Stress für die Tiere vor der Impfung grundsätzlich vermeiden, Tiere nicht unnötig treiben. Hilfskräfte organisieren und entsprechend einweisen. Nach der Impfung für Ruhe im Tierbestand sorgen. Nach der Impfung den Zustand der Tiere in regelmäßigen Abständen nach den Anweisungen des Tierarztes kontrollieren. Die Tierseuchenkassennummer für den Nachweis bereithalten Gibt es eine Entschädigung für Tiere, die trotz nachweislicher Impfung an BT erkranken? Da auch im laufenden Jahr zumindest bis zum Abschluss der Schutzimpfungen mit Schäden durch eine klinische BT-Infektion gerechnet werden muss, gilt nur für den Zeitraum 15. Mai 2008 bis zum Wirksamwerden der Schutzimpfung in demjenigen Bestand, in dem der Schaden konkret auftritt, für Schafe spätestens Ende Juli 2008, für Rinder spätestens Ende August 2008 eine Entschädigungsregelung, aber nur dann, wenn die Veterinärbehörde die Tötung von Tieren anordnet. Wie kann eine Verschleppung von Krankheitserregern durch die Impfung verhindert werden? Die Impftierärzte haben sich verpflichtet, der Verschleppung von Krankheitserregern zwischen einzelnen Tierbeständen in geeigneter Weise, z.B. durch die Verwendung sauberer Schutzkleidung in jedem Bestand, vorzubeugen. Der Verschleppung von Krankheitserregern von Tier zu Tier innerhalb eines Bestandes ist durch strikte Impfhygiene, z.B. durch Wechsel der Injektionskanülen, vorzubeugen. Wieso muss ich bei Rindern die geimpften Tiere einzeln erfassen? Im Falle der Impfung von Rindern muss der Tierhalter die Impfung der einzelnen Tiere mit Impfdatum auf einer Ohrmarkenliste dokumentieren und aufbewahren. Diese Liste ist nötig, weil jedes Tier in einem gewissen zeitlichen Abstand ein zweites Mal geimpft werden muss. Zudem sind die Impfnachweise für die Einzeltiere für Leistungsansprüche gegenüber der Tierseuchenkasse und für Gesundheitsbescheinigungen im Falle des innergemeinschaftlichen Handels oder Exports von Rindern erforderlich. Über einen Ausdruck des Bestandsregisters aus der HIT-Datenbank können die erforderlichen Listen durch einfaches Abhaken geimpfter Rinder erzeugt werden. In kleineren Beständen genügt z.B. auch ein einfaches Aufschreiben der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere. Der impfende Tierarzt muss diese Liste gegenzeichnen. Sie verbleibt dann im Eigentum des Tierbesitzers. Bei der nächsten Impfung kann so nachvollzogen werden, welche Tiere bereits geimpft worden sind. Liegt zum Impftermin keine entsprechende Liste vor und kann diese aus Zeitmangel auch nicht kurzfristig erstellt werden, so kann die Impfung nicht durchgeführt werden. Die für die Anfahrt entstandenen Kosten können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden.