Gesundheitsamt MERKBLATT Rotavirus-Enteritis Häufigkeit, Ansteckung: Die Infektion mit Rotavirus erfolgt hauptsächlich über eine Schmierinfektion (fäkal-oral) von Mensch zu Mensch. Rotavirus ist der häufigste Erreger von Durchfallerkrankungen in den ersten beiden Lebensjahren. Er kann auch bei Senioren und Immungeschwächten Epidemien verursachen. Dauer der Ansteckungsfähigkeit: Solange Erreger im Stuhl ausgeschieden werden. Bei Gesunden etwa 1 Woche, bei Frühgeborenen und Immungeschwächten Wochen bis Monate. Inkubationszeit: 1 - 3 Tage. Zulassung nach Krankheit in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen: Nach Abklingen des Durchfalles (geformter Stuhl). Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen: Die Übertragung von Rotaviren kann wirksam durch Vermeiden von fäkal-oralen Schmierinfektionen, vor allem durch Händehygiene, verhütet werden. Personen, die eventuell Kontakt mit Suhl eines an Rotavirus-Enteritis Erkrankten hatten, sollen sich für die Dauer der Inkubationszeit und die folgenden 2 Wochen die Hände nach jedem Stuhlgang gründlich waschen, die Hände mit Einmal-Papierhandtüchern abtrocknen und anschließend desinfizieren (alkoholische Händedesinfektionsmittel). Medikamentöse Prophylaxe und Exposition: Es ist keine wirksame Prophylaxe bekannt. Öffnungszeiten: Mo bis Fr 08.00 – 12.00 Uhr Mo, Di, Do 14.00 – 16.00 Uhr Mi 14.00 – 17.00 Uhr Untersuchungstage: Mi und Fr 08.00 – 12.00 Uhr Mi 14.00 – 17.00 Uhr Informationen und Kontakt: www.biberach.de kreisgesundheitsamt@biberach,de Zentrale 07351/52-6151 Fax 07351/52-6160 Hausanschrift: Landratsamt Biberach Rollinstraße 17 88400 Biberach Bankverbindung: Kreissparkasse Biberach BLZ 654 500 70 Kto-Nr. 6303 -2- Meldepflicht: Nach dem Infektionsschutzgesetz ist der Erregernachweis dem Gesundheitsamt zu melden. Dieses geschieht in der Regel durch das die Stuhlprobe untersuchende Labor. Der Verdacht bzw. die Erkrankung ist meldepflichtig wenn: - der Betroffene im Lebensmittelbereich tätig ist 2 oder mehr Personen von der Erkrankung betroffen sind und ein epidemiologischer Zusammenhang besteht Es besteht nach dem Infektionschutzgesetz: ♦ ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige die jünger als 6 Jahre alt sind. Nach Abklingen der Krankheitssymptome entscheidet der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt über eine Wiederzulassung. ♦ ein Tätigkeitsverbot für Küchenpersonal, aber auch für andere im Lebensmittelgewerbe tätige Personen, wenn diese krank oder krankheitsverdächtig sind und unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Aufhebung des Tätigkeitsverbotes erfolgt in Absprache mit dem Gesundheitsamt Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Hausarzt oder das zuständige Gesundheitsamt zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Landratsamt Biberach Kreisgesundheitsamt Postfach 18 37, 88388 Biberach Rollinstr. 17, 88400 Biberach Telefon: 0 73 51 / 52-6151 Telefax: 0 73 51 / 52-6160 E-Mail: [email protected] Internet: www.biberach.de