Rotavirus neu

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Gesundheitsamt
MERKBLATT
Rotavirus-Enteritis
Häufigkeit, Ansteckung:
Die Infektion mit Rotavirus erfolgt hauptsächlich über eine Schmierinfektion (fäkal-oral) von
Mensch zu Mensch. Rotavirus ist der häufigste Erreger von Durchfallerkrankungen in den ersten
beiden Lebensjahren. Er kann auch bei Senioren und Immungeschwächten Epidemien
verursachen.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit:
Solange Erreger im Stuhl ausgeschieden werden. Bei Gesunden etwa 1 Woche, bei
Frühgeborenen und Immungeschwächten Wochen bis Monate.
Inkubationszeit:
1 - 3 Tage.
Zulassung nach Krankheit in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen:
Nach Abklingen des Durchfalles (geformter Stuhl).
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen:
Die Übertragung von Rotaviren kann wirksam durch Vermeiden von fäkal-oralen
Schmierinfektionen, vor allem durch Händehygiene, verhütet werden.
Personen, die eventuell Kontakt mit Suhl eines an Rotavirus-Enteritis Erkrankten hatten, sollen
sich für die Dauer der Inkubationszeit und die folgenden 2 Wochen die Hände nach jedem
Stuhlgang gründlich waschen, die Hände mit Einmal-Papierhandtüchern abtrocknen und
anschließend desinfizieren (alkoholische Händedesinfektionsmittel).
Medikamentöse Prophylaxe und Exposition:
Es ist keine wirksame Prophylaxe bekannt.
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.00 – 12.00 Uhr
Mo, Di, Do 14.00 – 16.00 Uhr
Mi
14.00 – 17.00 Uhr
Untersuchungstage:
Mi und Fr
08.00 – 12.00 Uhr
Mi
14.00 – 17.00 Uhr
Informationen und Kontakt:
www.biberach.de
kreisgesundheitsamt@biberach,de
Zentrale
07351/52-6151
Fax
07351/52-6160
Hausanschrift:
Landratsamt Biberach
Rollinstraße 17
88400 Biberach
Bankverbindung:
Kreissparkasse Biberach
BLZ 654 500 70
Kto-Nr. 6303
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Meldepflicht:
Nach dem Infektionsschutzgesetz ist der Erregernachweis dem Gesundheitsamt zu melden.
Dieses geschieht in der Regel durch das die Stuhlprobe untersuchende Labor. Der Verdacht
bzw. die Erkrankung ist meldepflichtig wenn:
-
der Betroffene im Lebensmittelbereich tätig ist
2 oder mehr Personen von der Erkrankung betroffen sind und ein
epidemiologischer Zusammenhang besteht
Es besteht nach dem Infektionschutzgesetz:
♦ ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige
die jünger als 6 Jahre alt sind. Nach Abklingen der Krankheitssymptome entscheidet der
behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt über eine Wiederzulassung.
♦ ein Tätigkeitsverbot für Küchenpersonal, aber auch für andere im Lebensmittelgewerbe
tätige Personen, wenn diese krank oder krankheitsverdächtig sind und unmittelbar mit
Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Aufhebung des Tätigkeitsverbotes erfolgt in
Absprache mit dem Gesundheitsamt
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Hausarzt oder das zuständige Gesundheitsamt zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Biberach
Kreisgesundheitsamt
Postfach 18 37, 88388 Biberach
Rollinstr. 17, 88400 Biberach
Telefon: 0 73 51 / 52-6151
Telefax: 0 73 51 / 52-6160
E-Mail: [email protected]
Internet: www.biberach.de
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