Vor bildgebender Diagnostik: Laboraufträge dürfen nicht

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Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 06.2013
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Vor bildgebender Diagnostik
Laboraufträge dürfen nicht einfach auf den
Hausarzt abgewälzt werden
Hausärzte berichten, dass radiologische
Praxen die Patienten vor einer geplanten
bildgebenden Diagnostik zunächst
zu ihnen schicken. Sie verlangen vom
Hausarzt die Bestimmung von Kreatinin
und TSH, manchmal auch die VorabÜbermittlung entsprechender Werte per
Fax. Typisch ist in solchen Fällen, dass
entsprechende Bitten oft nur mündlich vom Patienten überbracht oder mit
einem knappen Text auf einem Terminzettel mitgeteilt werden. Die Werte sollen „nicht älter als eine Woche“ sein.
Dabei geht es nicht um das Erfragen
von Laborwerten, die beim Hausarzt
bereits vorliegen und übermittelt werden könnten.
Es betrifft oft auch Patienten, bei denen
die Überweisung zum Radiologen –
also der Untersuchungsauftrag – von
einem anderen Facharzt ausgestellt
wurde. Der Hausarzt ist also möglicherweise zu diesem Zeitpunkt und an dieser Fragestellung gar nicht beteiligt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin
vertritt dazu folgende Auffassung:
Auftrag selbst erteilen
Wenn von einem auf Überweisung in
Anspruch genommenen Radiologen
eine Labordiagnostik für erforderlich
gehalten wird, dann muss diese von
ihm selbst durch „Weiterüberweisung“
an einen Laborarzt veranlasst werden.
Er darf und muss also den Laborauftrag
erteilen und für die Blutentnahme und
den Transport sorgen, üblicherweise im
Zusammenwirken mit dem Labor. Überwiesen wird als Auftragsleistung mit
dem Vordruck Muster 10.
Alle Vertragsärzte, auch Radiologen,
sowie ermächtigte Ärzte müssen die
Durchführung diagnostischer Maßnahmen, die sie für erforderlich hal-
ten, mit Überweisung an einen anderen Vertragsarzt anfordern. Sie dürfen
„das Labor“ nicht einfach auf den Hausarzt abwälzen. Schließlich haben auch
Radiologen ein Laborbudget. Sie sind
der Veranlasser der jeweiligen Laboruntersuchung und verantworten die „Notwendigkeit der Auftragserteilung“. Eine
Übertragung von Laboruntersuchungen
und/oder der Laborbudgets an Hausärzte sind weder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) noch
nach den Bundesmantelverträgen möglich.
Wann die Werte vorliegen
Anders ist es allerdings, wenn notwendige Laborwerte bereits aktuell vorliegen. Der Arzt, der an den Radiologen
überweist, hat seinen Kollegen – wie
üblich – von den bisher erhobenen
Befunden in Kenntnis zu setzen, soweit
es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist.
Dr. Manfred Jungchen
(Beratungsarzt der KV Berlin)
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Offenbar gibt es bei vielen Ärzten eine
Unsicherheit darüber, wer für eine
Labordiagnostik vor einer MRT- oder
CT-Untersuchung „zuständig“ ist: der
Hausarzt, der zuweisende Haus- oder
Facharzt oder der Radiologe selbst?
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