Wirtschaft und Abrechnung KV-Blatt 06.2013 29 Vor bildgebender Diagnostik Laboraufträge dürfen nicht einfach auf den Hausarzt abgewälzt werden Hausärzte berichten, dass radiologische Praxen die Patienten vor einer geplanten bildgebenden Diagnostik zunächst zu ihnen schicken. Sie verlangen vom Hausarzt die Bestimmung von Kreatinin und TSH, manchmal auch die VorabÜbermittlung entsprechender Werte per Fax. Typisch ist in solchen Fällen, dass entsprechende Bitten oft nur mündlich vom Patienten überbracht oder mit einem knappen Text auf einem Terminzettel mitgeteilt werden. Die Werte sollen „nicht älter als eine Woche“ sein. Dabei geht es nicht um das Erfragen von Laborwerten, die beim Hausarzt bereits vorliegen und übermittelt werden könnten. Es betrifft oft auch Patienten, bei denen die Überweisung zum Radiologen – also der Untersuchungsauftrag – von einem anderen Facharzt ausgestellt wurde. Der Hausarzt ist also möglicherweise zu diesem Zeitpunkt und an dieser Fragestellung gar nicht beteiligt. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin vertritt dazu folgende Auffassung: Auftrag selbst erteilen Wenn von einem auf Überweisung in Anspruch genommenen Radiologen eine Labordiagnostik für erforderlich gehalten wird, dann muss diese von ihm selbst durch „Weiterüberweisung“ an einen Laborarzt veranlasst werden. Er darf und muss also den Laborauftrag erteilen und für die Blutentnahme und den Transport sorgen, üblicherweise im Zusammenwirken mit dem Labor. Überwiesen wird als Auftragsleistung mit dem Vordruck Muster 10. Alle Vertragsärzte, auch Radiologen, sowie ermächtigte Ärzte müssen die Durchführung diagnostischer Maßnahmen, die sie für erforderlich hal- ten, mit Überweisung an einen anderen Vertragsarzt anfordern. Sie dürfen „das Labor“ nicht einfach auf den Hausarzt abwälzen. Schließlich haben auch Radiologen ein Laborbudget. Sie sind der Veranlasser der jeweiligen Laboruntersuchung und verantworten die „Notwendigkeit der Auftragserteilung“. Eine Übertragung von Laboruntersuchungen und/oder der Laborbudgets an Hausärzte sind weder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) noch nach den Bundesmantelverträgen möglich. Wann die Werte vorliegen Anders ist es allerdings, wenn notwendige Laborwerte bereits aktuell vorliegen. Der Arzt, der an den Radiologen überweist, hat seinen Kollegen – wie üblich – von den bisher erhobenen Befunden in Kenntnis zu setzen, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist. Dr. Manfred Jungchen (Beratungsarzt der KV Berlin) Anzeige Offenbar gibt es bei vielen Ärzten eine Unsicherheit darüber, wer für eine Labordiagnostik vor einer MRT- oder CT-Untersuchung „zuständig“ ist: der Hausarzt, der zuweisende Haus- oder Facharzt oder der Radiologe selbst?