urheBerreCht - Respect Copyrights

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A B C
§
urheberrecht
Unterrichtsmaterial zum
Baustein B
Dieser Unterrichtsbaustein steht unter der abgebildeten Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung - keine kommerzielle Nutzung - keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“
(by-nc-nd) und kann unter der Angabe der Quelle RESPE©T COPYRIGHTS und der Webseite
www.respectcopyrights.de in unveränderter Fassung genutzt und verbreitet werden.
Der Lizenztext ist abrufbar unter: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de
A B C
Einleitung zum Unterrichtsmaterial
Die Unterrichtsmaterialien von RESPE©T COPYRIGHTS bereiten für Schülerinnen und Schüler verschiedener Jahrgangsstufen wesentliche
Inhalte rund um die Themen Urheberrecht, Filmwirtschaft und Raubkopieren auf. Ziel ist es, Informationen altersgerecht zu vermitteln und
in den Klassen einen sachlichen Diskurs zu initiieren. Das Unterrichtsmaterial umfasst die drei voneinander unabhängigen Bausteine A, B
und C.
A
Unterrichtsbaustein
B
C
Klassenstufe
3 bis 6
7 bis 10
11 bis 13
Leitthema
Kino und Film
Urheberrecht
Wert und Werte
methodische Ansätze
- Comic mit „Cliff-Hanger“
- Alltagserfahrungen
- Informationen
- Perspektivenwechsel
- Rollenspiel
- Dilemma-Ansatz
- Perspektivenwechsel
Themenblöcke
A1 - A3
B1 - B7
C1.1 - C1.2
C2.1 - C2.9
C3
Jeder Unterrichtsbaustein umfasst mehrere Themenblöcke, die sich
mit verschiedenen Aspekten der Raubkopierer-Thematik befassen.
Dabei stellt jeder Themenblock einen Entwurf für 1 bis 2
Unterrichtsstunden dar.
Die Themenblöcke sind in Schüler- und Lehrerblätter unterteilt. Die
Schülerblätter bestehen aus Informationsabschnitten und dazugehörigen Aufgaben. Die Lehrerblätter nehmen die Aufgabenstellungen
für die Schüler auf und ergänzen diese um inhaltliche Impulse und
weiterführende Themen.
In der Kopfzeile jedes Blattes wird ersichtlich, zu welchem
Baustein und Themenblock es gehört und ob es sich um ein
Lehrer- oder Schülerblatt handelt.
Dieser Unterrichtsbaustein steht unter der abgebildeten Creative
Commons-Lizenz „Namensnennung - keine kommerzielle Nutzung keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“ (by-nc-nd) und kann unter der
Angabe der Quelle RESPE©T COPYRIGHTS und der Webseite
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verbreitet werden. Der Lizenztext ist abrufbar unter: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
Wichtige Informationen zum Thema Urheberrecht sind im Informationsbereich der Website www.respectcopyrights.de zusammengestellt. Sie können als zusätzliches Material genutzt werden.
Über RESPE©T COPYRIGHTS
Träger der Kampagne „RESPE©T COPYRIGHTS – Eine Initiative zum Schutz des Originals“ ist die Zukunft Kino Marketing GmbH, eine
Tochtergesellschaft des HDF KINO e.V., des Multiplexverbandes Cineropa und des Verbandes der Filmverleiher e.V. (VdF). Die Aufklärungskampagne
gegen das Raubkopieren wird zudem unterstützt und begleitet vom Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V. (BVV) und vom Interessenverband
des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD). Darüber hinaus engagieren sich eine Vielzahl von Einzelunternehmen aus den
Bereichen Video/DVD, Verleih und Kino für das Projekt. Die Kampagne wird gefördert mit Mitteln der Filmförderungsanstalt (FFA).
RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de
A
B
Urheberrecht
EINLEITUNG
C
Einleitung zum Baustein B: Urheberrecht
Der Baustein B richtet sich an Schüler und Lehrer der Klassenstufen 7 bis 10 und steht unter dem Leitthema „Urheberrecht“. Insgesamt gibt
es 6 Themenblöcke, die jeweils aus Schüler- und dazugehörigen Lehrerblättern bestehen. Jeder Themenblock stellt einen Entwurf für 1 bis
2 Unterrichtsstunden dar. Die Schülerblätter bestehen aus Informationsabschnitten und dazugehörigen Aufgaben. Die Lehrerblätter nehmen
die Aufgabenstellungen für die Schüler auf und ergänzen diese um inhaltliche Impulse und weiterführende Themen.
Themenblock
B1
Urheberschaft im Alltag
B2
Schutz geistigen Eigentums
B3
Funktionsweise der Filmwirtschaft
B4
Rechtliche Konsquenzen für
Raubkopierer
B5
Geschäftsmodell Raubkopie
B6
Zahlen oder nicht zahlen?
B7
User-Generated-Content
Vorkenntnisse
Betrachtete Aspekte
Inhaltliche Bezüge
- Vertrieb illegaler Kopien
- Bedeutung des Originals in
der Kunst
- Rolle der GEMA
nicht notwendig
A3
- Kreativität als Beruf und
Broterwerb
- Urheberrecht in Deutschland
B1
C2.3
- Berufsbilder beim Film
- Verwertungskaskade beim
Film
nicht notwendig
A1, A2
- Kampf gegen Raubkopien
- Urheberrechtsverletzungen
und ihre Folgen
B1, B2, B3
A3, C2.3
- Der Fall kino.to
- Raubkopieren als
Massenphänomen
- Funktionsweise
Geschäftsmodell Raubkopie
- Strafrechtliche Urteile
B1, B2, B3, B4
C2.3
- Situation eines
Kinobetreibers:
Geschäftsmodell, Chancen
und Risiken
B1, B2, B3, B4, B5
keine
- Selbst erstellte Videos
- Rechte Dritter
- Legale Alternativen
- Fallbeispiele
- Rechtliche Perspektive
B1, B2, B4
B1, C2.1, C2.3, C2.9
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A B 1 Urheberschaft
im Alltag
Schülerblatt (1/1)
C
URHEBERSCHAFT IM ALLTAG
Der Schutz von kreativen Leistungen und geistigem Eigentum hat an vielen Stellen in unserem Leben eine Bedeutung. Häufig erkennt man
im Alltag die Zusammenhänge nicht auf den ersten Blick.
I. Originale zu Spottpreisen
Endlich angekommen im Land des Traumurlaubs am Mittelmeer. Glühende Sonne, fremde Klänge im Ohr und dazu das bunte Treiben
auf den Märkten. Händler bieten „Original-Markenartikel“ an: Nike-Schuhe, Lacoste-Hemden, Cartier-Uhren, Armani-Parfüm und
natürlich auch die DVD des neusten Teils von „Fluch der Karibik!“. Alles zu sensationellen Preisen, die zu Hause kein Geschäft anbietet.
Außer vielleicht: einige Anbieter im Internet... Also: zuschlagen und Geld sparen?!
Würdest du diese Artikel kaufen? Begründe deine Meinung!
II. Wieder eine Rembrandt-Fälschung entlarvt!
Ein Original von Rembrandt soll den Besitzer wechseln und wird öffentlich versteigert. Die Schätzungen über den möglichen
Verkaufserlös bewegen sich im Millionenbereich – wie immer, wenn ein großer Name im Spiel ist. Da ist es nur verständlich, dass
Experten im Vorfeld das Kunstwerk auf seine Echtheit und Herkunft überprüfen. Denn würde sich herausstellen, dass der vermeintlich
echte Rembrandt von einem Fälscher gemalt wurde, sänke der Wert des Bildes sofort auf einen geringen Bruchteil, und die
Interessenten würden vermutlich abspringen…
Woher kommt es, dass das Bild so dramatisch an Wert verlieren würde, obwohl es sich physikalisch gesehen nicht
verändert hätte? Was unterscheidet ein Original von einer Fälschung?
III. D
ie GEMA und die Künstler
Im Jahr 1903 wurde die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) als Vorläufer der heutigen GEMA (Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ins Leben gerufen. Sie wurde von dem Komponisten Richard
Strauss unterstützt und bekannt gemacht, der schon zu Lebzeiten großen Einfluss im Kulturbereich hatte. Die GEMA nimmt durch
Lizenzgebühren Gelder ein und verteilt sie an Künstlerinnen und Künstler aus verschiedenen Sparten.
Die GEMA wurde etwa zu der Zeit gegründet, als Schallplatte und Radio erfunden wurden. Stelle dar, wie dies
zusammenhängen könnte!
AUFGABEN
1. Bearbeitet alleine oder in Gruppen die in einer der dargestellten Situationen aufgeworfene Frage. Stellt euch die Ergebnisse aus den Gruppen- oder Einzelarbeiten gegenseitig vor!
2. Informiere dich über das Urheberrecht in Deutschland. Was wird durch das Gesetz in welcher Form geschützt?
3. Warum hat sich Rembrandt zu seiner Zeit nicht für das Urheberrecht interessiert, während es heute für eine junge Buchautorin ein wichtiges Thema ist?
4. Ein Hauptargument für das Urheberrecht ist häufig, dass künstlerische Vielfalt gesichert und Innovationen ermöglicht werden müssen. Erläutere, wie dies zusammenhängen könnte.
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A B 1 Urheberschaft
im Alltag
Lehrerblatt (1/1)
C
lösungshinweise
1. Bearbeitet alleine oder in Gruppen die in einer der dargestellten Situationen aufgeworfene Frage. Stellt euch die Ergebnisse aus den Gruppen- oder Einzelarbeiten gegenseitig vor!
I. Originale zu Spottpreisen
Originale werden hier natürlich nicht angeboten, sondern Fälschungen und Raubkopien. In der Begründung für das Für
und Wider eines Kaufes greifen all die Argumentationen, die auch im Infobereich der Website www.respectcopyrights.
de vorgestellt werden. Wichtig ist auch, darauf hinzuweisen, dass sich scheinbar unbedeutende und irrelevante
Einzelfälle aufsummieren.
Hinweis: Der Vertrieb illegaler Kopien wird auch im Unterrichtsbaustein A3 thematisiert.
II. Wieder eine Rembrandt-Fälschung entlarvt
Ein Teil des Wertes eines Kunstwerks liegt in seiner Herkunft, in den Gedanken und Ideen des Künstlers, die wir heute
auf sein Werk übertragen. Liebhaber legen Wert darauf, einen Teil Originalität zu bekommen, der letztendlich den
„ideellen“ Wert des Kunstwerks ausmacht – über die rein gestalterische Anordnung von Farben und Material hinaus.
Dies spielt insbesondere bei den „großen Namen“ eine zentrale Rolle. Selbst wenn es Hinweise gibt, dass ein Werk
vermutlich nur von einem Schüler des Meisters stammt, verändert sich das Interesse an dem Kunstwerk.
III. Die GEMA und die Künstler
Die GEMA ist ein hervorragendes System, um Künstler für ihre Leistungen zu entlohnen. Ob Sänger, Gitarrist oder Texter
– jeder Künstler erhält einen kleinen Erlös, wenn Menschen seine Leistungen genießen. Im Laufe der letzten Jahrzehnte
bildeten sich zahlreiche weitere Verwertungsgesellschaften zu den Bereichen Buch, Film und Fernsehen. Diese
Verwertungsgesellschaften wurden in dem Maße unentbehrlich, wie künstlerische Leistungen über Schallplatten,
Tonbänder, Kassetten oder DVDs kopierbar wurden.
2. Informiere dich über das Urheberrecht in Deutschland. Was wird durch das Gesetz in welcher Form geschützt?
Informationen zum Urheberrecht in Deutschland finden Sie im Informationsbereich der Website www.respectcopyrights.
de und unter den im Servicebereich der Homepage angegebenen Links.
3. Warum hat sich Rembrandt zu seiner Zeit nicht für das Urheberrecht interessiert, während es
heute für eine junge Buchautorin ein wichtiges Thema ist?
Die Möglichkeiten der Vervielfältigung waren zu Rembrandts Zeiten sehr begrenzt. Lediglich ein sehr guter Maler war
damals in der Lage, im Rembrandt-Stil zu malen – und das natürlich mit ähnlichem Zeitaufwand. Zu Rembrandts Zeit
hat ein Auftraggeber einen Künstler häufig persönlich beauftragt, ein Werk zu erstellen. „Fälschungen“ in unserem Sinne
waren daher kaum möglich, da es eine direkte Beziehung zum Künstler gab. Allerdings hatten berühmte Maler
gelegentlich eigene Schulen, sodass nicht immer zugeordnet werden kann, ob der Meister selbst oder einer seiner
Schüler oder beide gemeinsam am Kunstwerk gearbeitet haben. In ähnlichen Teams arbeiten heute zum Beispiel
Regisseure beim Film. Der wichtigste Unterschied: ihr Kunstwerk ist wesentlich leichter und in großer Anzahl zu
vervielfältigen.
4. Ein Hauptargument für das Urheberrecht ist häufig, dass künstlerische Vielfalt gesichert und Innovationen ermöglicht werden müssen. Erläutere, wie dies zusammenhängen könnte.
Das Urheberrecht bietet die Möglichkeit, geistiges Eigentum zu schützen, und damit auch die Chance, mit dem eigenen
Werk – ob Bild, Film, Buch oder Software – Geld zu verdienen. Es schützt nicht nur die Idee, sondern auch ihre
Verwertung. Damit kann auch der finanzielle und zeitliche Freiraum zur Entwicklung neuer Ideen entstehen. Wichtig sind
in diesem Zusammenhang auch die Verwertungsgesellschaften, über die pauschal erhobene Gelder für die Nutzung
urheberrechtlich geschützter Produkte an Kreative weitergegeben werden.
Weiterführende Themen:
Diskussion zu Techniken und Erfindungen, deren Erfolge vom Urheberrecht abhängig waren (z.B. Skulpturen,
Musikstücke, Software, technische Geräte wie Handys, Mikrowellen, Computer u.v.m). Denn klar ist, dass es viele Berufe
gar nicht geben würde, wenn sie keinen Broterwerb darstellten.
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geistigen
A B 2 Schutz
C
Eigentums
schülerblatt (1/2)
Schutz geistigen Eigentums
Kreative Berufe
Viele Berufe leben vom Ideenreichtum und der Kreativität der Menschen: Schriftsteller, Designer, Bildhauer, Erfinder, Musiker, Schauspieler,
Forscher, Regisseure und viele mehr. Sie alle entwickeln hilfreiche, spannende oder einfach schöne Produkte, geben neue Impulse, fördern
das Berufsleben anderer Menschen und unseren Alltag an vielen Stellen. Ihre Leistungen sind ihr „geistiges Eigentum“ und benötigen einen
besonderen Schutz. Daher regelt der Staat über das Urheberrecht, dass ein kreativer Kopf von seiner Arbeit leben kann. Der Urheber kann
so Einnahmen durch die Verwertung seiner Arbeit erzielen. Dies ist besonders wichtig, wenn eine kreative Leistung eine hohe „Investition“
an Arbeit und Geld erfordert, bevor sie fertig gestellt ist und „verwertet“ werden kann.
AUFGABEN
1. Welche weiteren Berufe kennst du, in denen das Urheberrecht eine Rolle spielt?
2. Benenne Beispiele für kreative Projekte, bei denen viel Geld und Zeit investiert werden müssen und bei denen es daher besonders
wichtig ist, dass sie über das Urheberrecht geschützt werden!
Worträtsel
a) Das Kopieren von Dateien auf CD oder DVD nennt man
b) Urheberrecht heißt auf Englisch
9
R
10
H
4
c) Illegal kopierte Musik und Filme – meist von schlechter Qualität – findet man heute beim Spaziergang über fast jeden
R
7
d) Die GVU kämpft gegen die Verletzung von
H
8
6
e) Um das illegale Abfilmen von Filmen in Kinos nachverfolgen zu können, gibt es heute digitale
R Z E
12
2
f) Der Vertrieb von illegalen Kopien kann in Deutschland mit bis zu
3
Jahren Haft bestraft werden.
g) Für viele Speicher- und Aufnahmemedien – wie Leerkassette oder DVD-ROM – wird in Deutschland ein zusätzlicher Beitrag
erhoben, der an Verwertungsgesellschaften abgeführt und dann an die Künstler weitergeleitet wird. Die bekannteste Verwertungs gesellschaft ist die
.
A
5
h) Die bekannteste Tauschbörse im Internet war lange Zeit Napster. Heute kann man dort vor allem
S
1
herunterladen, allerdings jetzt gegen eine Gebühr.
i) Neben dem Strafrecht kann beim Raubkopieren auch das
11
L R
angewandt werden.
Lösung:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Folgende Websites bieten Informationen bei der Suche nach den Lösungswörtern: www.urheberrecht.org, www.dpma.de, www.gema.de, www.gvu.de,
www.respectcopyrights.de, www.napster.com
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geistigen
A B 2 Schutz
C
Eigentums
schülerblatt (2/2)
Das neue Urheberrecht in Deutschland
Das neue Urheberrecht ist mit dem so genannten „Zweiten Korb“ zur „Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ am
1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Reform war nötig geworden, um das Urheberrecht an das digitale Zeitalter und die neuen technischen
Möglichkeiten anzupassen. Wie gut kennst du dich schon aus?
AUFGABE
3. Was ist erlaubt? Was ist verboten? Kreuze an!
I. Filme aus dem Free-TV für private Zwecke auf DVD brennen.
II. Kopieren einer Musik-CD mit Kopierschutz für private Zwecke.
III. Filme downloaden von Internet-Portalen wie iTunes und maxdome.
IV. Privates Kopieren von Filmen, sofern sie nicht offensichtlich aus illegalen Quellen kommen.
V. Privates Vervielfältigen von Raubkopien.
VI. Urheberrechtlich geschützte Inhalte in Peer-to-Peer-Netzwerken zur Verfügung stellen.
ERLAUBT
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VERBOTEN
geistigen
A B 2 Schutz
C
Eigentums
Lehrerblatt (1/1)
lösungshinweise
1. Welche weiteren Berufe kennst du, in denen das Urheberrecht eine Rolle spielt?
z.B. Softwareentwickler, Choreograf
2. Benenne Beispiele für kreative Projekte, bei denen viel Geld und Zeit investiert werden müssen und
bei denen es daher besonders wichtig ist, dass sie über das Urheberrecht geschützt werden!
z.B. bei der Entwicklung neuer Medikamente gegen Krankheiten wie Malaria oder bei der Gestaltung eines Stadtparks,
für den ein Künstler Skulpturen entwirft
Worträtsel
a) Brennen
b) Copyright
c) Flohmarkt
d) Urheberrechten
e) Wasserzeichen
f) fünf
g) GEMA
h) Musik
i) Zivilrecht
Lösungswort: Kinoerlebnis
3.Erlaubt / Verboten
I. Filme aus dem Free-TV für private Zwecke auf DVD brennen.
II. Kopieren einer Musik-CD mit Kopierschutz für private Zwecke.
III. Filme downloaden von Internet-Portalen wie iTunes und maxdome.
IV. Privates Kopieren von Filmen, sofern sie nicht offensichtlich aus illegalen Quellen kommen.
V. Privates Vervielfältigen von Raubkopien.
VI. Urheberrechtlich geschützte Inhalte in Peer-to-Peer-Netzwerken zur Verfügung stellen.
ERLAUBT
VERBOTEN
Hinweis: Das Urheberrecht wird fortwährend angepasst, um neuen Entwicklungen gerecht zu werden. Für die nahe
Zukunft ist vom Bundesjustizministerium die Vorlage des „Dritten Korbs“ zur „Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft“ geplant. Zudem wird auf internationaler Ebene über die Vereinheitlichung von Regeln zum
Urheberrecht nachgedacht.
In Baustein C2.3 wird auf die Entwicklung des Urheberrechts ausführlicher eingegangen. Informationen zum aktuellen
Urheberrecht liefern u.a. die Internetseiten www.gesetze-im-internet.de/urhg und www.urheberrecht.org.
Weiterführende Themen:
- Urheberrecht in anderen Ländern und EU-Richtlinien
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A B 3 Funktionsweise
C
der Filmwirtschaft
Schülerblatt (1/2)
Funktionsweise der Filmwirtschaft
Berufsbilder beim Film
Bei der Postproduktion
Die Geschichte
• Filmschnitt und Bearbeitung
• Soundspezialisten
• Special-Effects
• Synchronsprecher
• Erfinder der Idee
• Geschichtenschreiber
• Drehbuchautor
• Verfasser des Storyboards
Die Akteure
• Casting-Agent
• Schauspieler
• Statisten
• Visagisten und Friseure
• Stylisten und Garderobieren
Berufe rund um den Film
Am Set
Die Steuerer
• Kameraleute
• Kabelträger
• Beleuchtungstechniker
• Tontechniker
• Requisiteure
• Bühnenbildner
• Regisseur
• Regieassistenz
• Projektmanager
• Produzenten
• Best Girl/Best Boy
Die Verbreitung des Films
• Mitarbeiter im Kopierwerk
• Logistikspezialisten
• Werbeexperten, Grafiker, Texter
• DVD-Produzenten
• Entwickler und Programmierer
für DVD-Zusatzmaterial
• Vertriebsorganisation
und Lizenzhändler
• Videotheken und Kinos
AUFGABE
1. Welche Berufsbilder kennst du bereits? Welche sind attraktiv für dich? Tauscht euch in der Gruppe über eure Erfahrungen und Interessen aus!
Einige Zahlen zur Filmwirtschaft
WAS
WIE VIEL
Erscheinung illegaler Filmkopien im Internet vor dem offiziellen
Anteil zusätzlicher Kinobesuche, den es ohne illegale Kopien
Kinostart1
2,25 Tage
gäbe2
Produktionskosten für einen aufwendigen Kinofilm in Deutschland
12,6 %
5 bis 30 Mio. Euro
Jährlicher Schaden durch Raubkopieren für die deutsche Filmwirtschaft mehrere hundert Mio. Euro
(zzgl. Umsatzsteuerverluste im Millionenbereich für den Staat)
Eingeleitete Verfahren gegen Raubkopierer durch die GVU im Jahr 2010
Neu aufgenommene Ermittlungen gegen Urheberrechtsverletzungen im Jahr
367
20103595
Abgeschlossene Strafverfahren mit Sanktionierung der Täter im Jahr 20104422
Durchschnittlicher Preis einer Kinokarte im Jahr 20105
7,27 Euro
Kinobesuche pro Einwohner im Jahr 201061,55
Durchschnittlicher Preis einer DVD im Jahr 20107
Durchschnittlicher Preis einer Blue-ray im Jahr
20108
11,51 Euro
16,04 Euro
1 Quelle: „Available für Download (AFD)“-Studie aus dem Jahr 2009. Die Studie wurde von der Zukunft Kino Marketing GmbH in Auftrag gegeben und von der Firma OpSec Security (vormals P4M – Die
InternetAgenten) durchgeführt. Grundlage der Studie sind alle 465 Kinofilme, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 in den deutschen Kinos gestartet sind. Berücksichtigt wurden
bei der Untersuchung alle relevanten Foren, Portale, Newsserver und Filesharing-Technologien.
2 Quelle: „Consumer File Sharing of Motion Pictures“-Studie. Die Studie wurde von Prof. Dr. Thorsten Hennig-Thurau und Victor Henning, Bauhaus-Universität Weimar, gemeinsam mit Prof. Dr. Henrik Sattler,
Universität Hamburg, durchgeführt und im Jahr 2007 veröffentlicht.
3 Quelle: GVU Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen
4 Quelle: GVU Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen
5 Quelle: FFA Filmförderungsanstalt
6 Quelle: FFA Filmförderungsanstalt
7 Quelle: BVV Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V.
8 Quelle: BVV Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V.
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A B 3 Funktionsweise
C
der Filmwirtschaft
Schülerblatt (2/2)
AUFGABEN
2. Berechne: Wie viele Kinobesucher müsste ein Film etwa erreichen, um für den Produzenten Kosten von 5 Millionen Euro wieder
einzuspielen? Vergleiche mit den Besucherzahlen aktueller deutscher Kinofilme (z.B. im STERN oder unter http://www.filmstarts.
de/charts/)!
3. Recherchiere die Institutionen der Filmförderung in Deutschland und die Fördermöglichkeiten, die sie für junge Filmschaffende
anbieten. Nach welchen Kriterien wird ausgewählt?
Die Wertschöpfungskette bei Filmen
Film bedeutet Entertainment, sich entspannt zurücklehnen und unterhalten lassen. Dabei vergisst man häufig, dass hinter dem perfekten
Filmerlebnis harter Einsatz steckt. Monatelang arbeiten hunderte von Menschen an der Entstehung eines Films. Der personelle und
finanzielle Aufwand ist oft gigantisch. Dabei entstehende Kosten sollen durch die mehrstufige Auswertung des Films – die sogenannte
Kaskadenauswertung – wieder eingespielt werden.
Die Wertschöpfungskette in der Filmindustrie
1. Kino
Filmstart im Kino
2. DVD-/Blue-ray
Verleih und Verkauf in Videotheken und im Handel (in der Regel ab ca. 6 Monaten)
3. Video on Demand (VoD)
Abrufdienste gegen Entgelt
4. Pay-TV
Bezahlfernsehen
5. Free-TV
für jeden zu empfangen
0
6
12
18
24
Monate
Quelle: Vgl. § 20 FFG (Filmfördergesetz)
Die Zeitangaben sind jeweils eine grobe Verallgemeinerung und variieren je nach Filmproduktion. In jeder Verwertungsstufe wird das
eingenommene Geld mit den jeweiligen Vertriebs- und Verwertungspartnern geteilt, sodass nur ein vorab festgelegter Anteil für den
Ausgleich der Produktionskosten verwendet werden kann.
AUFGABEN
4. Warum gibt es bei einem neuen Film den Kinostart und den DVD-Verkauf nicht gleichzeitig? Erläutere die Vorteile der
Kaskadenauswertung für einen Film!
5. Versetze dich in die Situation eines jungen Filmemachers, der sein neues Filmprojekt umsetzen möchte. Überlege: Über welche
Wege kann das Verhältnis zwischen Ausgaben (für die Produktion eines Filmes) und Einnahmen in ein gutes Gleichgewicht
gebracht werden?
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A B 3 Funktionsweise
C
der Filmwirtschaft
Lehrerblatt (1/2)
lösungshinweise
1.Welche Berufsbilder kennst du bereits? Welche sind attraktiv für dich? Tauscht euch in der Gruppe
über eure Erfahrungen und Interessen aus!
Die Gruppendiskussion dient dazu, den Jugendlichen die Vielzahl der Berufe und die dafür erforderlichen Fähigkeiten
und Fertigkeiten bewusst zu machen. Insgesamt ist in der Filmwirtschaft ein großer Personalstamm notwendig, der über
sehr spezielles Wissen verfügt und ohne den ein hochwertiger Film nicht entstehen könnte.
Hinweis: Der Baustein A1 setzt sich ebenfalls mit Berufen rund um den Film auseinander.
2. Berechne: Wie viele Kinobesucher müsste ein Film etwa erreichen, um für den Produzenten Kosten
von 5 Millionen Euro wieder einzuspielen? Vergleiche mit den Besucherzahlen aktueller deutscher
Kinofilme (z.B. im STERN oder unter http://www.filmstarts.de/charts/)!
Geht man von einem Preis von 5 Euro pro Karte aus, müssten den Film über eine Million Zuschauer besuchen, um die
Produktionskosten zu decken. Aber nicht das gesamte Eintrittsgeld wird an den Produzenten weitergeleitet!
Beispiele für Zuschauerzahlen: Der Film „Männerherzen“ wurde von Oktober 2009 bis Februar 2010 von rund
2.100.000 Zuschauern besucht. Den Film „Wickie und die starken Männer“ sahen zwischen September und Dezember
2009 sogar knapp 5 Millionen Zuschauer in den deutschen Kinos. Er war damit der erfolgreichste Kinder- und
Familienfilm des Jahres 2009.
3. Recherchiere die Institutionen der Filmförderung in Deutschland und die Fördermöglichkeiten, die sie
für junge Filmschaffende anbieten. Nach welchen Kriterien wird ausgewählt?
Auf Bundesebene ist hier die Filmförderungsanstalt (FFA) als wichtigste Institution zu nennen. Die wenigsten Filme sind
im Kino so erfolgreich, dass sie die Produktionskosten wieder einspielen. Schwierig ist dies für Filme, die nicht auf ein
Massenpublikum abzielen oder ungewöhnliche Ideen umsetzen. Um neue Entwicklungen und Innovationen im
Filmbereich zu unterstützen, bietet die deutsche Filmförderung Finanzierungen an, die für junge Filmschaffende oft die
einzige Chance zur Realisierung ihrer Projekte sind. Aber auch hier müssen die Filme anschließend vor dem Publikum
bestehen und einen Teil der Kosten wieder einspielen. So kann das Geld dann neuen Projekten zur Verfügung gestellt
werden. Die Förderkriterien können auf der Homepage der FFA eingesehen werden: http://www.ffa.de/.
Weitere Institutionen:
- Filmförderinstitutionen der Bundesländer, z.B. FilmFernsehFonds (FFF) Bayern
- Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM)
- Deutscher Filmförderfonds der Bundesregierung
4.Warum gibt es bei einem neuen Film den Kinostart und den DVD-Verkauf nicht zeitgleich? Erläutere
die Vorteile der Kaskadenauswertung für einen Film.
Erläuterung der Grafik zur „Wertschöpfungskette bei Filmen“
Die Zeitangaben sind grobe Annäherungen an die Realität. Einige Filme laufen über Jahre im Kino, insbesondere wenn
sie einen Kultcharakter bekommen (z.B. „Rocky Horror Picture Show“), andere kommen beim Publikum nicht an und
verschwinden schon nach wenigen Wochen aus den Kinos. Als zeitliche Richtschnur gilt die Abstufung in SechsMonats-Schritten, wobei die Verwertung in den vorgelagerten Verwertungswegen durchaus weiterläuft und erst nach
und nach ausklingen wird.
Durch die Kaskadenauswertung werden Gruppen mit verschiedenen Mediengewohnheiten angesprochen (Kinogänger
vs. TV-Seher). Die erste Verwertungsstufe, das Kino, erfordert vom Besucher eine sehr bewusste Entscheidung für einen
Film. Das heißt, er ist bereit, die Eintrittskarte zu zahlen, um einen interessanten Kinoabend erleben zu können. Durch
die zeitliche Staffelung kann ein Film anschließend an Videotheken und TV-Gesellschaften des Bezahlfernsehens
verkauft werden. Diese würden die Rechte nicht einkaufen, wenn ein Film bereits im „Free-TV“ zu sehen wäre.
Hinweis: Der Baustein A2 setzt sich ebenfalls mit der Wertschöpfungskette in der Filmindustrie auseinander.
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A B 3 Funktionsweise
C
der Filmwirtschaft
Lehrerblatt (2/2)
lösungshinweise
5.Versetze dich in die Situation eines jungen Filmemachers, der sein neues Filmprojekt umsetzen
möchte. Überlege: Über welche Wege kann das Verhältnis zwischen Ausgaben (für die Produktion
eines Filmes) und Einnahmen in ein gutes Gleichgewicht gebracht werden?
Als Anregung für das Gruppengespräch dienen einige Maßnahmen, zu deren erhofften Effekten sich allerdings (fast)
immer auch Gegenbeispiele finden lassen:
Bekannte Schauspieler buchen
mehr Kinobesucher durch „Zugpferde“
bessere Darstellung in der Presse
hohe Ausgaben für Gagen
Noch unbekannte Drehbuchautoren und junge Schauspieler nutzen
spannende und innovative Ideen
günstigere Gagen
Projektmanagement mangels Erfahrung schwieriger
Gefahr von Anfängerfehlern
Partnerschaft mit einem Radio-/TV-Sender eingehen
kostenlose Werbung
andere Medien werden vielleicht nicht berichten
Co-Finanzierung durch Banken oder Filmförderungsanstalten
Filmprojekt kann mit einem soliden Produktionskostenzuschuss gestartet werden
aufwendigere Prozedur (mehr Bürokratie)
Kampagne gegen Raubkopieren unterstützen
eventuell mehr Einnahmen über Kino und Rechteverkauf
unklar: Wie findet meine Zielgruppe das?
Viel Werbung und Merchandising machen
öffentliches Interesse und Besucherzahlen steigen (hoffentlich)
hohe Kosten
Weiterführende Themen:
- Techniken der Filmbearbeitung
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A B 4 Rechtliche
C
Konsequenzen...
Schülerblatt (1/2)
Rechtliche Konsequenzen für Raubkopierer
AUFGABEN
1. Das Poster stammt aus der Kampagne „Hart, aber gerecht!“ aus dem Jahr 2004. Wie wirkt es auf dich? Überzogen, bedrohlich,
cool, ärgerlich, witzig, nur fair, ...? Tausche dich mit anderen aus. Versucht Gründe für die unterschiedliche Wirkung des Motivs
zu finden. Was meinst du: Erreichten die Autoren das, was sie wollten?
2. Eine einzelne Person hat oft kein schlechtes Gewissen und kein Unrechtsbewusstsein, wenn sie die Kopie eines Films illegal
erstellt oder erwirbt. Überlege: Woran liegt es, dass im Falle des Raubkopierens offensichtlich illegales Verhalten häufig nicht als
Unrecht empfunden wird?
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A B 4 Rechtliche
C
Konsequenzen...
Schülerblatt (2/2)
Straf- und Zivilrecht
Neben dem Strafrecht kann beim Raubkopieren auch das Zivilrecht angewandt werden. Es regelt den Anspruch auf Schadensersatz.
Um welche Summen geht es dabei? Ein fiktiver Fall: Angenommen, man kann Herrn X nachweisen, dass er illegal 1.000 DVDs gebrannt
hat. Dann könnte der Rechteinhaber von Herrn X für jede Kopie Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr verlangen. Deren Höhe
wird auf der Grundlage des Händlerabgabepreises ermittelt, der bei aktuellen DVD-Titeln bei etwa zwölf Euro liegt. Dadurch ergibt sich
eine Schadensersatzforderung in Höhe von 12.000 Euro. Keine Rolle spielt dabei, ob Herr X die 1.000 Kopien auch tatsächlich
verkaufen konnte. Ferner können auf Herrn X Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro zukommen. Noch höher
wäre die Schadensersatzsumme, wenn es sich um Verkäufe aktueller Kinofilme handelt, die noch gar nicht im Handel erschienen sind.
Hier kann der Rechteinhaber nämlich mit Erfolg argumentieren, dass die für die Schadensersatzberechnung anzusetzende Lizenzgebühr
um ein Vielfaches höher ist. Denn würde ein Rechteinhaber einem DVD-Hersteller eine Lizenz für den Vertrieb von DVDs während der
Kinoauswertung erteilen, so könnte er sicherlich ein Vielfaches des üblichen Preises fordern. Gleiches gilt für das illegale OnlineAngebot von Kinofilmen: Hier kann die Schadensersatzforderung für einen einzigen (!) Film durchaus einen sechsstelligen Betrag
ausmachen.
(Argumentation nach Rechtsanwalt Dr. Andreas Dustmann, Kanzlei Boehmert & Boehmert, 2005)
AUFGABEN
3. Recherchiere weitere Details zu den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten des Urheberrechtsgesetzes.
4. Wie verändert sich mein Rechtsbewusstsein, wenn ich „im Kleinen“ eine illegale Handlung für mich positiv bewerte? Einen
interessanten Vergleich bietet die „Broken-Window-Theorie“ aus der Stadtentwicklung: Wenn man in bestimmten Vierteln ein
eingeschlagenes Fenster nicht ersetzt, dann verwahrlosen zunehmend auch das Haus und der Straßenzug. Diskutiert, ob sich
dieser Gedanke auf das illegale Kopieren übertragen lässt.
RESPE©T COPYRIGHTS ist eine Initiative der Zukunft Kino Marketing GmbH. www.respectcopyrights.de
A B 4 Rechtliche
C
Konsequenzen...
lehrerblattt (1/1)
Aufgaben und Lösungen
1. Das Poster stammt aus der Kampagne „Hart, aber gerecht!“ aus dem Jahr 2004. Wie wirkt es auf
dich? Überzogen, bedrohlich, cool, ärgerlich, witzig, nur fair, ...? Tausche dich mit anderen aus.
Versucht Gründe für die unterschiedliche Wirkung des Motivs zu finden. Was meinst du: Erreichten die
Autoren das, was sie wollten?
Laut eines Schreibens der Initiatoren der Kampagne „Hart, aber gerecht!“ sollten „die provokativ-humorvollen Spots
dazu anr egen, illegale Filmkopien kritisch zu hinterfragen. Ziel war es, der breiten Bevölkerung die Illegalität des
Raubkopierens aufzuzeigen und durch Darstellung der Rechtsfolgen ins Bewusstsein zu rücken.“ Bis zu 5 Jahre Haft
und zivilrechtliche Forderungen sind in Raubkopierfällen möglich. Die Kampagne setzte daher auf eine Mischung aus
Information und Abschreckung, um eine Verhaltensänderung insbesondere bei jungen Menschen zu erreichen.
2.Eine einzelne Person hat oft kein schlechtes Gewissen und kein Unrechtsbewusstsein, wenn sie die
Kopie eines Films illegal erstellt oder erwirbt. Überlege: Woran liegt es, dass im Falle des
Raubkopierens offensichtlich illegales Verhalten häufig nicht als Unrecht empfunden wird?
Diese Frage zielt in erster Linie auf die moralische Dimension. Handeln im kleinen, privaten Rahmen wird anders
bewertet als das gleiche Handeln in einem größeren Rahmen. Selbstverständlich ist beides juristisch gleich und als
illegal zu bewerten (mit den gesetzlichen Ausnahmen der privaten Kopien). Der enorme Schaden für die Filmwirtschaft
entsteht jedoch als Summe vieler „persönlich legitimierter“ Einzelhandlungen. Wenn nur 100.000 Personen eine DVD
nicht kaufen, sondern schwarz brennen oder erwerben, so sind dies bereits über 1.000.000 Euro, die für die
Refinanzierung eines Films fehlen. Dass dies keineswegs übertriebene Größenordnungen sind, zeigen Studien zum
Kopier- und Downloadverhalten.
3. Recherchiere weitere Details zu den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Aspekten des
Urheberrechtsgesetzes.
Grundlegende Informationen zum Straf- und Zivilrecht befinden sich beispielsweise im Informationsbereich der Website
www.respectcopyrights.de sowie auf dem Informationsportal iRights.Info.
Hinweis: Baustein A3 setzt sich ebenfalls mit rechtlichen Konsequenzen für Urheberrechtsverletzer auseinander.
Mehr zur Entwicklung des Urheberrechts findet sich in Baustein C2.3.
4. Wie verändert sich mein Rechtsbewusstsein, wenn ich „im Kleinen“ eine illegale Handlung für mich
positiv bewerte? Einen interessanten Vergleich bietet die „Broken-Window-Theorie“ aus der
Stadtentwicklung: Wenn man in bestimmten Vierteln ein eingeschlagenes Fenster nicht ersetzt, dann
verwahrlosen zunehmend auch das Haus und der Straßenzug. Diskutiert, ob sich dieser Gedanke auf
das illegale Kopieren übertragen lässt.
Die Broken-Window-Theorie bildet die Grundlage für eine so genannte Null-Toleranz-Strategie. Diese zielt auf eine
konsequente Verfolgung auch kleinerer Rechtsverstöße ab. In Bezug auf illegales Kopieren muss das Brennen einer
einzelnen DVD somit ebenso konsequent verfolgt werden, wie das Vervielfältigen und Vertreiben von Filmen in großem
Umfang. Dieses führt auch dazu, dass viele Menschen aufgrund kleinerer Vergehen „kriminalisiert“ werden.
Weiterführende Themen:
- Juristische Urteile zu Urheberrechtsverletzungen in der letzten Zeit
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C
Raubkopie
Schülerblatt (1/5)
Geschäftsmodell Raubkopie - Der Fall Kino.to
I. Staatsanwaltschaft schließt illegale Filmplattform
Kino.to wurde im Jahr 2008 gegründet und entwickelte sich in den Folgejahren zum größten deutschsprachigen Portal für Raubkopien von
Filmwerken. Bis zu vier Millionen Mal am Tag haben Menschen die Webseite genutzt, um sich unter anderem die neuesten Filme kostenlos
anzuschauen. Insgesamt sollen den Nutzern 1,1 Millionen Links zu Filmen, Fernsehserienfolgen und Dokumentationen zur Verfügung
gestellt worden sein.
Nach jahrelangen Ermittlungen wurde das Streaming-Portal kino.to im Juni 2011 vom Netz genommen. Nach der Schließung tauschte sich
die Internetgemeinde intensiv zum Thema Urheberrecht im Netz aus. Hier einige Auszüge aus der Debatte:
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AUFGABE
1. Was hältst du von den Meinungen der vier Jugendlichen? Tausche dich mit deinen Mitschülern darüber aus, was für und was
gegen einzelne Haltungen spricht!
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Schülerblatt (2/5)
II. Raubkopieren als Massenphänomen?
Schaubild 1: Nutzer von Seiten mit illegalen Medieninhalten (Filme, Spiele, Musik, Hörbuch, E-book, etc.)
(in Deutschland, 1. Halbjahr 2011)
AUFGABE
2. Schau dir die Daten des Schaubildes 1 an: Welche Altersgruppen nutzen besonders häufig Seiten mit illegalen Medieninhalten?
Finde mögliche Ursachen für die unterschiedliche Verteilung zwischen den Altersgruppen und überlege, welche Gründe einen
besonders hohen Einfluss auf die Nutzung von Seiten mit illegalen Medieninhalten in einer Altersgruppe haben könnten!
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Schülerblatt (3/5)
Schaubild 2: Ticketverkäufe in Millionen – Vergleich der Kinobesucherzahlen nach Altersgruppen
(bezogen auf 2010 im Vergleich zu 2001)
Differenz
2010 zu 2001
43
10 bis 19
Jahre
-29%
31
57
20 bis 29
Jahre
32
36
30 bis 39
Jahre
20
40 bis 49
Jahre
21
20
-45%
-4%
9
50 bis 59
Jahre
+17%
11
7
60+ Jahre
-44%
+62%
11
2001
2010
Quelle: Vgl. FFA (2011). Der Kinobesucher 2010.
AUFGABE
3. Schaubild 2 zeigt für verschiedene Altersgruppen einen Vergleich der Kinobesuchszahlen zwischen den Jahren 2001 und 2010.
Überlege, an welchen gesellschaftlichen Entwicklungen es liegen könnte, dass die absolute Zahl der Ticketverkäufe in manchen
Altersgruppen angestiegen ist, während sie in anderen zurückging. Die Kinobranche verweist in der Regel auf den engen
Zusammenhang zwischen der Nutzung von Seiten mit illegalen Medieninhalten und einem Rückgang der Besucherzahlen im
Kino. Ist das aus deiner Sicht nachvollziehbar und plausibel? Begründe deine Meinung!
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Schülerblatt (4/5)
III. Das Raubkopierer-Business – Funktionsweise des Geschäftsmodells
Schaubild 3: Funktionsweise des Geschäftsmodells bei illegalen Filmplattformen am Beispiel kino.to
€
Werbe- €
partner
Management
Film
Host 1
Host 2
Werbung
Uploader &
€ Freischalter
Werbung
Film
PortalSeite
€
Management
Akteur
PremiumService
Handlung
Geldfluss
Nutzer
Quelle: In Anlehnung an GVU (2011).
Geschäftsbericht 2010, S. 9
AUFGABE
4. Im Schaubild 3 wird die kriminell organisierte Struktur von kino.to aufgezeigt. Trage für die Handlungsschritte 1 bis 7 die Zahlen
in die Kreise der Grafik ein. Erkläre in eigenen Worten, wie die Betreiber das Geschäft mit Raubkopien für sich selbst profitabel
gemacht haben!
1) Der Nutzer geht auf die Portalseite und sucht nach einem Film.
2) Die Portalseite listet Links zu Filmen auf, die auf verschiedenen Streamhostern (Host 1, Host 2) liegen.
3) Der Nutzer sieht auf der Portalseite und beim Host Werbung. Dabei handelt es sich oft um Abo-Fallen oder andere
Abzock-Angebote.
4) Die Betreiber von Host und Portalseite bekommen für die Einblendung der Werbung Geld von den Werbepartnern.
5) Für einen schnelleren und werbefreien Zugang zu den Filmen kann der Nutzer gegen Zahlung einer Gebühr an den Host
einen Premium-Service in Anspruch nehmen. Dem Host entgehen dadurch Einnahmen für Werbung, er bekommt aber
Geld für die Bereitstellung des besonderen Zugangs.
6) Das Management betreibt die Portalseite und einige der Streamhoster (Host 1, Host 2) und ist daher an den meisten
Einnahmen beteiligt.
7) Das Management finanziert mit den Einnahmen die notwendige Technik und Mitarbeiter, die die Filme beschaffen und ins
Netz stellen (Uploader & Freischalter).
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Schülerblatt (5/5)
IV. Strafrechtliche Urteile
Nach der Schließung von kino.to im Juni 2011 begannen die Gerichtsprozesse gegen die Hintermänner des illegalen Streaming-Portals.
Die Anklage gegen die Hauptverantwortlichen lautet: „gemeinschaftliche und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich
geschützten Werken in mehr als 1,1 Millionen Fälllen“. Laut der Generalstaatsanwaltschaft Dresden waren die Angebote eindeutig darauf
ausgerichtet, „maximale Gewinne aus Werbung und Abo-Fallen zu erzielen, auf die die Besucher von kino.to gelockt wurden“. Die ersten
Urteile im Fall kino.to sind mit Ende des Jahres 2011 bereits gefällt. Weitere werden in den kommenden Monaten folgen.
Steckbriefe zur Verurteilung ehemaliger kino.to-Mitarbeiter
Dennis B., 24 Jahre*, ledig, Hartz-IV-Empfänger
> Mitarbeiter der unteren Hierarchieebene.
> Einer der aktivsten Uploader im System kino.to. Lud TV-Serien auf verschiedene Hoster und trug die dazugehörigen Links in das
kino.to-Datenbanksystem ein. Verdiente damit jährlich im vierstelligen Euro-Bereich.
> Verurteilt im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten auf Bewährung, zuvor 6 Monate in Untersuchungshaft.
Michael H., 47 Jahre*, verheiratet, 2 Kinder, selbstständiger Internetdienstanbieter
> Mitarbeiter der mittleren Hierarchieebene.
> Beschaffte die Server und mietete die Internetrechner für das Portal an. War für die technische Betreuung und die Kommunikation
mit dem Support in den Rechenzentren zuständig. Betrieb einen der leistungsfähigsten kino.to-Hoster. Verdiente mit kino.to
mehrere hunderttausend Euro.
> Verurteilt im Jahr 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten, zuvor 6 Monate in Untersuchungshaft.
Dirk B., 28 Jahre*, in Scheidung lebend, 1 Kind
Der „Kopf der Gruppe“. Geschäftsführer und Inhaber von kino.to
> Mitarbeiter der oberen Hierarchieebene.
> Wurde bereits im Jahr 2004 wegen Urheberrechtsverletzungen vorbestraft. Hatte ein kleines Medienunternehmen als Scheinfirma
angemeldet.
> Auf spanischen Konten wurden 2,5 Millionen Euro sichergestellt, seine Luxuslimousine wurde beschlagnahmt.
> Das Urteil steht zu Beginn des Jahres 2012 noch aus. Bei einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft für den Einzelfall drohen
ihm im Falle von Tatmehrheit bis zu 15 Jahre Gefängnis.
* Stand: Dezember 2011
AUFGABEN
5. Lies dir die Steckbriefe dieser ehemaligen kino.to-Mitarbeiter unterschiedlicher Hierarchieebenen durch und diskutiere in der
Klasse die Höhe des jeweiligen Strafmaßes. Hättest du als Richter anders oder ähnlich entschieden?
6. Überlege auch, welche Folgen sich durch die Verurteilung für die Täter ergeben!
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LehRErblatt (1/3)
Lösungshinweise
1. Was hältst du von den Meinungen der vier Jugendlichen? Tausche dich mit deinen Mitschülern
darüber aus, was für und was gegen einzelne Haltungen spricht!
Mit der Schließung von kino.to durch die Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen (INES) ging im Juni 2011 einer der
schwersten Fälle von Urheberrechtsverletzungen im Internet zu Ende. Mehrere Millionen Deutsche, Österreicher und
Schweizer haben das Portal regelmäßig besucht. In Deutschland zählte es zu den 50 am häufigsten besuchten
Internetseiten.
Für eine Vielzahl von Internetnutzern stellt ein Verstoß gegen das Urheberrecht keinen Grund dar, den eigenen illegalen
Konsum einzuschränken. Der Schaden wird bagatellisiert oder gar angezweifelt. Insbesondere bei jungen Menschen,
die mit dem Internet aufgewachsen sind, ist das Verständnis für den materiellen Gegenwert von geistiger Arbeit weniger
stark ausgeprägt. Wer sich den neuesten Kinofilm nicht leisten kann oder will, lädt ihn einfach herunter – und wird damit
zum Teil einer „Generation kostenlos“, die der Kreativindustrie und Medienschaffenden enormen Schaden zufügt.
Dabei spielt auch fehlendes Wissen eine große Rolle. So hielten rund 40% der Nutzer das Ansehen von Filmen auf
kino.to für erlaubt1.
2.Schau dir die Daten des Schaubildes 1 an: Welche Altersgruppen nutzen besonders häufig Seiten mit
illegalen Medieninhalten? Finde mögliche Ursachen für die unterschiedliche Verteilung zwischen den
Altersgruppen und überlege, welche Gründe einen besonders hohen Einfluss auf die Nutzung von
Seiten mit illegalen Medieninhalten in einer Altersgruppe haben könnten!
Die Statistik zeigt, dass von den 47,2 Millionen privaten Internetnutzern in Deutschland im 1. Halbjahr 2011 14 Millionen
(30%) Seiten mit illegalen Medieninhalten (Filmen, Spielen, Musik, Hörbüchern, E-books, etc.) besucht haben. Die
beiden größten Nutzergruppen stellen die 18-29-Jährigen (4,0 Millionen, 41% der Internetbevölkerung dieser
Altersklasse) und die 14-17-Jährigen (1,3 Millionen, 40% der Internetbevölkerung dieser Altersgruppe) dar. Unter den
Älteren ist die Nutzung von Seiten mit illegalen Medieninhalten dagegen weniger stark verbreitet.
Mögliche Gründe dafür, dass vergleichsweise viele junge Menschen Seiten mit illegalen Medieninhalten nutzen:
- Kennen sich bestens mit dem Internet aus und nutzen es intensiv.
- Wissen, wie sie sich Filme und Musik besorgen können.
- Haben geringe Kenntnisse über Urheberrecht und geistiges Eigentum.
- Haben kaum Unrechtsbewusstsein in Bezug auf geistiges Eigentum.
- Haben eher geringes Einkommen, so dass Kostenlos-Angebote besonders verlockend sind.
- ...
Mögliche Gründe für die vergleichsweise geringe Nutzung von Seiten mit illegalen Medieninhalten bei älteren Menschen:
- Kennen sich weniger gut mit dem Internet aus und nutzen es weniger intensiv.
- Ihr Wissen in Bezug auf die schier unendlichen Möglichkeiten des Netzes ist begrenzt.
- Wissen um die möglichen Konsequenzen der Nutzung von Seiten mit illegalen Medieninhalten und beziehen bei ihren
Überlegungen auch Auswirkungen auf den eigenen Beruf und die Familie mit ein.
- Haben eine höhere Wertschätzung für geistiges Eigentum und Urheberrechte.
- Sind finanziell besser ausgestattet als jüngere Menschen und somit eher bereit, für Medieninhalte zu bezahlen.
- ...
Hinweis: Weitere Informationen zum Internetnutzungsverhalten liefert u.a. der (N)ONLINER Atlas – Deutschlands
größte Studie zur Internetnutzung – der Initiative D21 in Zusammenarbeit mit TNS Infratest http://www.nonliner-atlas.
de.
1 Bundesverband Musikindustrie e.V., Börsenverein des Deutschen Buchhandels, GfK & GVU (2011). Studie zur digitalen Content-Nutzung (DCN-Studie) 2011.
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LehRerblatt (2/3)
Lösungshinweise
3. Schaubild 2 zeigt für verschiedene Altersgruppen einen Vergleich der Kinobesuchszahlen zwischen
den Jahren 2001 und 2010. Überlege, an welchen gesellschaftlichen Entwicklungen es liegen könnte,
dass die absolute Zahl der Ticketverkäufe in manchen Altersgruppen angestiegen ist, während sie in
anderen zurückging. Die Kinobranche verweist in der Regel auf den engen Zusammenhang zwischen
der Nutzung von Seiten mit illegalen Medieninhalten und einem Rückgang der Besucherzahlen im
Kino. Ist das aus deiner Sicht nachvollziehbar und plausibel? Begründe deine Meinung!
Wird die absolute Zahl der Ticketverkäufe in verschiedenen Altersgruppen zwischen den Jahren 2001 und 2010
verglichen, sollte über gesellschaftliche Gründe nachgedacht werden, die dafür ursächlich sein könnten. Ein
Hauptargument ergibt sich aus dem demografischen Wandel. Laut statistischem Bundesamt2 hat sich die Anzahl der
unter 20-jährigen an der Gesamtbevölkerung in den letzten 10 Jahren um etwa 2 Millionen Menschen reduziert, was
zur Folge hat, dass der Gesamtticketverkauf in dieser Gruppe zurückgeht. Die Zahl der über 60-jährigen ist dagegen in
den letzten 10 Jahren um 1,5 Millionen Menschen gestiegen, so dass hier auch ein höherer Ticketabsatz zu erwarten
ist.
Der starke prozentuale Rückgang junger Kinobesucher lässt sich jedoch nicht allein durch die demografische
Entwicklung erklären. Es ist daher anzunehmen, dass aufgrund des Konsums illegaler Medieninhalte deutlich weniger
junge Menschen ins Kino gehen, um sich dort Filme anzuschauen. Zudem können Aspekte wie (auch geschlechterspezifisch) ein verändertes Freizeitverhalten, Einkommensentwicklungen usw. ursächlich sein.
4.
Im Schaubild 3 wird die kriminell organisierte Struktur von kino.to aufgezeigt. Trage für die
Handlungsschritte 1 bis 7 die Zahlen in die Kreise der Grafik ein. Erkläre in eigenen Worten, wie die
Betreiber das Geschäft mit Raubkopien für sich selbst profitabel gemacht haben!
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Management
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1
PremiumService
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Nutzer
Quelle: In Anlehnung an GVU (2011).
Geschäftsbericht 2010, S.9
2 Statistisches Bundesamt (2010). Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Fachserie 1, Reihe 1.3.
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Raubkopie
LehRerblatt (3/3)
Lösungshinweise
Kino.to war ein professionell organisiertes und auf illegalen Profit ausgerichtetes System, dessen Drahtzieher lange
unerkannt bleiben konnten. Das unscheinbare Kürzel .to verweist dabei auf das Insel-Königreich Tonga im Südpazifik,
das viel Geld mit dem Verkauf von Internetdomains verdient. Den Eigentümern der Domains wird höchste Diskretion
zugesichert und die Kooperation mit internationalen Behörden wird abgelehnt – eine perfekte Grundlage für dubiose
Geschäftemacherei. Um den Standort der Server zu verschleiern, verwenden viele Streaming-Betreiber so genannte
Proxy-Server. Diese verhindern, dass die wahre Adresse der Server preisgegeben wird. Kriminelle mieten außerdem
häufig Rechnerkapazitäten im vermeintlich sicheren Ausland an, um sich einer Strafverfolgung in Deutschland zu
entziehen. Auch im Fall kino.to wurde der Standort der Server mehrfach gewechselt und die Webseite von einem
niederländischen Rechenzentrum in ein russisches verlagert.
Lukrative Einnahmen konnten die Betreiber vor allem durch die Vermietung von Werbeflächen, Premium-Accounts und
insbesondere Abo-Fallen, z.B. für angeblich kostenlose Verträge für Anti-Viren-Software, generieren. Die Betreiber der
Portalseite kino.to waren gleichzeitig auch als Betreiber einiger Filehoster aktiv, auf denen die Filme gespeichert wurden
und konnten sich so zusätzliche Einnahmen sichern. Diese Doppelfunktion war attraktiv, da sich die Werbung
überwiegend auf den Eingangsseiten der Hoster befand und Premium-Accounts nur für die Hoster verkauft werden
konnten. Sie hat außerdem zum reibungslosen Funktionieren in der arbeitsteiligen Organisation des Systems
beigetragen.
5.Lies dir die Steckbriefe dieser ehemaligen kino.to-Mitarbeiter unterschiedlicher Hierarchieebenen
durch und diskutiere in der Klasse die Höhe des jeweiligen Strafmaßes. Hättest du als Richter anders
oder ähnlich entschieden?
Im Gerichtsurteil gegen einen der Haupttäter stellte das Amtsgericht Leipzig (Schöffengericht) klar, dass beim Nutzen
von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. „Schließlich fand zumindest eine vorübergehende
Erstellung eines Vervielfältigungsstücks beim Nutzer von kino.to statt. ... Denn auch beim Streaming werden die über
das Internet empfangenen Daten zunächst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in einer flüssigen
Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. §16 Urheberrechtsgesetz stellt
insofern klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen.“
Neben der Bereitstellung von Raubkopien kann demnach auch die Nutzung über Portale wie kino.to als gesetzeswidrig
angesehen werden. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass es eine Klagewelle gegen alle Nutzer von kino.to geben
wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat aber erklärt, zu prüfen, ob sie möglicherweise noch gegen PremiumKunden der kino.to-Filehoster Strafverfahren einleitet, da diese das System mitfinanziert haben.
6.Überlege auch, welche Folgen sich durch die Verurteilung für die Täter ergeben!
Der Fall kino.to hat gezeigt, dass gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzer mit mehrjährigen Freiheitsstrafen rechnen
müssen. Nur wenige konnten sich das bisher vorstellen. Zwar sind die Strafen für die Mitarbeiter der unteren
Hierarchieebenen geringer ausgefallen als die der Hauptverantwortlichen, aber auch sie müssen Haftstrafen antreten
und mit den negativen Auswirkungen auf Beruf und Familie oder einem Mangel an sozialer Anerkennung leben.
Hinweis: Der Unterrichtsbaustein C2.3 beschäftigt sich ebenfalls mit der juristischen Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen.
Weiterführende Themen:
- Beobachtung der öffentlichen Diskussion zum Thema Urheberrecht im Netz (Wie äußern sich welche Akteure?).
- Legale Angebote im Netz.
- Weitere Raubkopierer-Angebote, die geschlossen wurden. Ein prominentes Beispiel stellt der Fall „Megaupload“ dar.
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oder
A B 6 Zahlen
nicht zahlen?
schülerblatt (1/4)
C
zahlen oder nicht zahlen?
Die Ausgangssituation
Das Kino im Stadtzentrum ist durch sein interessantes Filmangebot gerade bei Schülern sehr beliebt. Derzeit machen dem Besitzer Horst
Müller aber zwei Dinge Sorgen: Seit einigen Jahren nimmt die Anzahl der Kinobesucher deutlich ab. Offensichtlich gehen viele Schüler nicht
mehr ins Kino, wenn sie sich einen Film schon zu Hause anschauen konnten. Seit der vergangenen Woche macht ihm außerdem sein
wichtigster Filmverleiher Ärger. Der Hintergrund: Durch die Presse ging die Meldung, dass bei einer Razzia Hunderte von Raubkopien
aktueller Kinofilme gefunden wurden. Anhand der digitalen Wasserzeichen in den Filmen konnte nachgewiesen werden, dass zumindest
ein Originalfilm in Herrn Müllers Kino von der Leinwand abgefilmt worden war.
Die Filmproduktionsfirmen fordern nun, dass Horst Müller als Kinobetreiber durch Einlasskontrollen oder andere Maßnahmen dafür sorgen
muss, dass keine illegalen Aufnahmen im Kinosaal gemacht werden. Sein Verleiher droht ihm sogar, dass er ansonsten keine Premierenfilme
mehr für die Vorführungen bekommen würde!
Herr Müller ist ratlos: Er mag die jungen Leute, will sie gerne wieder mehr für das Kino gewinnen und braucht dafür natürlich attraktive
Kinofilme. Gleichzeitig möchte er die Schüler nicht durch Kontrollen und Vorschriften verärgern. Allerdings versteht er auch die Interessen
der Schauspieler, Produzenten und Regisseure, die natürlich über die Filmverwertung Geld für ihre Arbeit bekommen müssen.
Herr Müller entscheidet sich, diese Sache nicht allein lösen zu wollen. Er lädt Jugendliche ein, gemeinsam mit ihm eine Lösung für das
Problem und für sein Kino zu suchen. Es soll eine Podiumsdiskussion im Kino stattfinden. Das Thema wird lauten „Zahlen oder nicht
zahlen?“ Als Gäste sind Personen mit sehr unterschiedlichen Meinungen eingeladen.
AUFGABE
Wählt als Kleingruppe eine der unten beschriebenen Personen aus. Versetzt euch in die Lage der Person und bereitet euch auf ihren
Auftritt bei der Podiumsdiskussion vor, d.h. erarbeitet wichtige Argumente für ihre Position zum Thema „Raubkopieren“ allgemein
und im Hinblick auf das konkrete Problem im Kino von Herrn Müller! Wie könnt ihr andere davon überzeugen, dass „eure“
Einstellung die richtige ist? Welche Lösungen schlagt ihr für das aktuelle Kinoproblem vor?
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nicht zahlen?
schülerblatt (2/4)
C
1) Yvonne - träumt vom Leben als Schauspielerin
Ich weiß, dass ich Talent zum Schauspielern habe. Ich habe früher in der Theater AG schon die Hauptrollen gespielt
und bin dann direkt nach der Schule auf die Schauspielschule. Aber man muss realistisch sein: Die ganz großen
Rollen kann ich jetzt noch nicht bekommen. Aber bei kleinen Produktionen will ich dabei sein und meine Karriere
aufbauen. Ich habe auch bereits Kontakt zu einigen kleinen Produktionsfirmen aufgenommen. Letzte Woche war
ich bei einem Casting für eine kleine Filmrolle. Ich hatte mir auch schon gute Chancen ausgerechnet. Leider kam
heute die schlechte Nachricht: Das Projekt wurde vom Produzenten abgesagt. Der letzte Kinofilm der Produktionsfirma hat
einfach nicht genug Gelder eingespielt, sodass die Produktion des neuen Films vorläufig nicht finanziert werden kann. Zu viele
Leute ziehen sich Filme heutzutage einfach illegal aus dem Netz. Ich habe mich entschieden, dass auch ich selbst andere dazu
bringen muss, wieder mehr DVDs zu kaufen und ins Kino zu gehen, statt schwarz zu kopieren. Nur dann haben die Firmen auch
Geld für die kleinen Filme. Und ich bekomme hoffentlich meine Chance!
2) Horst Müller - der Besitzer des Kinos
Ich besitze das kleine Kino im Stadtzentrum. Es ist durch sein gutes Filmangebot gerade bei Schülern sehr beliebt.
Derzeit machen mir allerdings zwei Dinge Sorgen. Seit einiger Zeit gehen immer weniger Leute ins Kino.
Offensichtlich kommen viele Schülerinnen und Schüler nicht mehr her, wenn sie sich einen Film schon zu Hause
angeschaut haben. Ich habe den Eindruck, sie kennen einen neuen Film schon, bevor ich ihn im Kino habe. Noch
mehr Ärger steht ins Haus: Bei einer Razzia fand die Polizei Hunderte von Raubkopien aktueller Kinofilme. Anhand
der digitalen Wasserzeichen in den Filmen konnte nachgewiesen werden, dass einer der Originalfilme in meinem
Kino von der Leinwand abgefilmt worden war. Klar ist das verboten. Und ich habe keine Ahnung, wer das gemacht hat. Jetzt
habe ich den Ärger mit den Produktionsfirmen. Sie wollen, dass ich besser dafür sorge, dass in meinem Kino keine illegalen
Aufnahmen gemacht werden. Wenn ich Pech habe, bekomme ich überhaupt keine Premierenfilme mehr. Soll ich jetzt auch noch
Einlasskontrollen machen?
Ich bin ratlos: Ich mag die jungen Leute, will sie gerne wieder mehr für das Kino gewinnen und brauche dafür natürlich attraktive
Kinofilme. Gleichzeitig möchte ich die Schüler nicht durch Kontrollen und Vorschriften verärgern. Allerdings verstehe ich auch die
Interessen der Schauspieler, Produzenten und Regisseure, die natürlich über die Filmverwertung Geld für ihre Arbeit bekommen
müssen.
3) Marion Herbst - die Moderatorin
Als Redakteurin unserer Lokalzeitung im Ort wurde ich gefragt, ob ich die Diskussion moderieren kann. Ich habe
sofort zugesagt. Wegen meiner zwei Kinder möchte ich selbst mehr darüber wissen, was eigentlich beim Kopieren
erlaubt und was verboten ist. Klar, dass ich bei der Veranstaltung selbst keine Position vertreten darf. Ich muss
einfach dafür sorgen, dass das Gespräch am Laufen bleibt. Zu Beginn sollen alle Personen einmal zu Wort
kommen. Jeder soll sagen, wie er zu dem Thema steht und was die Gründe dafür sind. Aber ich werde schon mal
kritisch nachfragen. Nur weil jemand gut reden kann, muss er ja nicht Recht haben. Einige Fragen habe ich
natürlich vorbereitet. Außerdem muss ich dafür sorgen, dass die Zuhörer dem Gespräch folgen können. Sie sollen in der zweiten
Hälfte des Gesprächs richtig mitdiskutieren. Schließlich müssen wir eine Lösung für das Kino im Ort finden.
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nicht zahlen?
schülerblatt (3/4)
C
4) Ebru - die Internetexpertin der Schule
Ich bin auf dem Land groß geworden – nur Tiere und Natur! Das Internet hat mir das Tor zur Welt geöffnet. Im Netz
treffe ich meine Freunde. Mit denen tausche ich mich über alles aus: von aktuellen politischen Ereignissen bis zu
guten Ideen für das nächste Biologiereferat. Über das Internet bekomme ich alle Informationen, die ich brauche. Es
ist meine Basis für Studium und Beruf. Weil die Freiheit im Netz so wichtig ist, wehre ich mich gegen alle Versuche,
das Internet einzuschränken. Jeder sollte die Informationen dort für sich nutzen und mit anderen teilen können –
Filme als Teil der Kultur und der Bildung gehören auch dazu. Für die organisierte „Kopier-Mafia“ habe ich natürlich
keinerlei Sympathien, die wollen schließlich nur Geld abziehen. Aber Tauschbörsen sind für mich ein Ort, an dem ich auch
weiterhin Musik und Filme downloaden will, ohne meine knappe Kasse belasten zu müssen. Es hat mich sehr empört, dass viele
freie Tauschbörsen im Internet geschlossen worden sind.
5) Boris - lebt von Filmen, auf seine eigene Art
Das Leben ist hart genug, als dass ich mich um die Moral anderer Leute kümmern kann. Mein Geld zum Leben
verdiene ich, indem ich anderen genau die Filme besorge, die sie gerne schauen wollen. Schließlich kann sich ja
nicht jeder leisten, ins Kino zu gehen oder DVDs zu kaufen. Und den Armen muss doch geholfen werden...
Das Prinzip ist ganz einfach. Man kauft bei mir online Datenkontingente, mit denen man anschließend fast alle
Top-Filme im Netz runterladen kann. Klaro – die meisten im Original. Und das alles zu einem wirklichen
Schnäppchenpreis. Daran verdiene ich dann auch mein Geld – und nicht mal so schlecht. Ich finde, die großen Produktionsbosse
können mir von ihrem fetten Kuchen ruhig ein Stückchen abgeben. Dass das nicht ganz zum deutschen Gesetz passt, ist klar.
Aber ich habe einfach Server im Ausland angemietet und daher können mir die deutschen Behörden nichts anhaben. Logisch,
dass ich auch hier nicht meinen richtigen Namen sage oder mein Gesicht zeige.
6) Julian - der Nachwuchsmusiker
Musik ist mein Leben und als leidenschaftlicher Gitarrenspieler und Sänger habe ich vor einigen Jahren mit zwei
Freunden eine eigene Band gegründet. Wir drei proben hart und haben auch schon kleine Konzerte gegeben.
Regelmäßig laden wir unsere Songs bei Myspace hoch und haben auch schon unsere eigene Fangemeinde. Wenn
ich nächstes Jahr mit der Schule fertig bin, will ich richtig professionell in das Musikbusiness einsteigen. Vielleicht
brauche ich eine Plattenfirma? In jedem Fall heißt das, ich muss mit Musik Geld verdienen können. Sicher reicht
es dann nicht mehr, Musik gratis ins Netz zu stellen. Ich will, dass Leute dann dafür bezahlen. Schließlich stecken
wir auch richtig viel Arbeit in unsere Songs.
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schülerblatt (4/4)
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7) Sascha - Filmfan, chronisch pleite
Ich gehe in die 10. Klasse der nahe gelegenen Schule. Ich liebe Filme! Meine Kumpels und ich quatschen gerne
über große Blockbuster wie „The Dark Knight“ oder „Hancock“. Damit ich in meiner Clique mitreden kann, will ich
natürlich immer die aktuellsten Filme sehen und auf dem neuesten Stand sein. Geld für Kino habe ich fast gar
keins. Meine Eltern können mir einfach nicht mehr Taschengeld geben und zum Jobben fehlt mir die Zeit. Aber
ich sehe auch gar nicht ein, warum ich für Filme etwas zahlen soll. Schließlich gibt es genug Möglichkeiten, an die
neuesten Filme zu kommen. Fast jeden aktuellen Film kann ich mir problemlos und kostenlos aus dem Netz ziehen. Oder ich
frage meinen Schulfreund Alex, der hat viele Filme vom Flohmarkt als Kopie auf Lager – meist auch dann, wenn sie noch im
Kino laufen. Dass diese Wege nicht so ganz legal sind, weiß ich natürlich. Aber ich finde, dass es auch OK ist, wenn ich in meiner
Situation für Filme möglichst nichts ausgeben muss. Und zu dieser Meinung stehe ich auch! Später, wenn ich mal viel verdiene,
dann zahl ich auch dafür.
8) Paul - hält Urheberrechte für nicht zeitgemäß
Ich bin 17, großer Musik-Fan und DJ. Ich verbringe viel Zeit im Netz und weiß auch immer, wo ich die neuesten
Hits herbekomme. Allerdings sind mir die Urheberrechte ein Dorn im Auge, denn ich sehe nicht ein, diese hohen
Preise für angesagte Songs zu bezahlen. Schließlich brauch ich die Musik ja nur, um meine Freunde auf Partys
richtig in Stimmung zu bringen. Das Wichtigste: Die Vervielfältigung von Musik kostet mit digitalen Medien ja fast
nichts mehr. Aus diesem Grund setze ich mich für einen freien Zugang von Filmen und Musik im Netz ein. Und
eigentlich gehören diese altmodischen Urheberrechte abgeschafft. Sie machen aus allen Musikfans Kriminelle. Das ist doch
richtig schräg. Ich sehe ja ein, dass die Künstler so ganz ohne Einnahmen natürlich nicht leben können. Ich glaube aber, das
klappt freiwillig viel besser als durch Verbote und Gesetzte. Wir brauchen daher Internetplattformen, über die jeder freiwillig einen
Betrag spenden kann, wenn er Musik oder Filme runter geladen hat. Das Geld wird dann an die Künstler ausbezahlt.
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Zielstellung des Rollenspiels
Über dieses Rollenspiel befassen sich Jugendliche mit ihrer eigenen Haltung zum illegalen Kopieren von Medien. In verschiedenen Rollen
werden typische Positionen - pro und contra - erarbeitet. Anhand eines konstruierten Problemfalls („Das Kino im Ort könnte schließen
müssen!“) soll aus Sicht der verschiedenen Rollen schließlich eine gemeinsame Lösung entwickelt werden. Übergreifendes Ziel ist eine
differenzierte Wahrnehmung des Themas und damit die Ausbildung begründeter persönlicher Haltungen.
Der Ablauf im Überblick
1. Phase: Einführung (10 min.)
• Erläuterung der Spielsituation und Rollen
• Verteilung der Rollen
• Zuordnung der Teilnehmer
2. Phase: Vorbereitung in Kleingruppen oder Einzelarbeit (mindestens 15 min.)
• Entwicklung der Persönlichkeiten
• Erarbeitung der wichtigen Argumente
• Lösungsansatz für die Ausgangssituation
3. Phase: Podiumsdiskussion als Rollenspiel (30-40 min.)
• Begrüßung und Einführung durch Moderator
• Einzelstatements aller Teilnehmer
• 3-4 Leitfragen an die Teilnehmer
• Fragen der Gäste im Publikum. Ziel: Lösung für
Ausgangslage
• Verabschiedung der Gäste und Teilnehmer
4. Phase: Beendigung Spielsituation (10-20 min.)
• Entlassen der Personen aus ihren Rollen
• Besprechen der Spieler, wie es ihnen ergangen ist, ggf.
Rückmeldungen anderer Teilnehmer
5. Phase: Reflektion / Perspektiven (20-40 min.)
• Auswertung der erarbeiteten Problemlösung
• Reflexion des eigenen Verhaltens in vergleichbaren
Situationen
• Einladung von Experten (Polizist, Filmproduzent, ...); ggf
Verabredung von Verhaltenskodizes oder weiteren
Projekten zum Urheberrecht, ...
Vorbereitung der Rollen:
In der 2. Phase sollten alle Jugendlichen eingebunden werden.
Dazu bieten sich zwei Wege an:
a)Jede Rolle wird durch ein kleines Team vorbereitet. Dieses
entwickelt gemeinsam die Argumente für seinen Vertreter
auf dem Podium.
b)
Einige Personen kümmern sich während der
Kleingruppenphase um die Vorbereitung des Raumes.
Je nach zur Verfügung stehender Zeit können hier bereits
Zusatzinformationen zum Urheberrecht für die Vorbereitung
bereit gestellt werden.
Fünf Regeln für die Moderatorin/den Moderator:
1.
Einhalten der Redezeiten beachten. Ausschweifende
Redner freundlich „abwürgen“.
2.Ist die Lautstärke der Beiträge ausreichend - auch für die
Zuhörer in der letzten Reihe? Ggf. die Besucher fragen!
3. Die ersten Beiträge kommen von den Podiumsgästen. Es
sollten dann aber auch immer mehr die Besucher
einbezogen werden - mit Fragen oder eigenen
Vorschlägen.
4. Bei Beiträgen auch kritisch nachfragen, aber einzelne
Personen nicht in die Enge treiben. (Auch wenn es schwer
fällt: Als Moderator immer neutral bleiben!)
5. Bezug zum Problem herstellen. Ihre Aufgabe ist es, dass
die Teilnehmer am Ende eine Lösung entwickeln.
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lehrerblatt (2/2)
Vorbereitung des Raumes und der Personen für die Spielsituation
Der Raum sollte so gestaltet sein, dass ein möglichst realistisches Szenario für den Fall aufgebaut wird. Dazu gehört ein Bühnenbereich
mit Stühlen und Tischen für die Podiumsgäste, ein großes Veranstaltungsplakat im Saal, der bestuhlte Bereich für die Gäste. Vielleicht auch
ein Empfangstresen, ...
• Für den/die Moderator/in: Karteikarten mit Infos zu allen Gästen mit Leitfragen, ...
• Für Experten: Namensschilder, Verkleidungen, Wassergläser, (unechte) Tischmikrofone, ...
• Für Gäste: 2 Personen mit (unechten) Gästemikrofonen, ...
Beispiele für Moderationsfragen
• A ls Urheber im Kunst und Kulturbereich kann ich (ähnlich wie bei technischen Erfindungen) entscheiden, ob meine kreativen Einfälle
veröffentlicht werden - und auch Geld dafür verlangen. Schränkt der Kommerz nicht die Kreativität der Künstler eher ein?
• Viele Filme werfen doch ganz guten Gewinn ab. Warum reagieren so viele Filmschaffende so allergisch auf Raubkopien?
• Neben den eher abstrakten Meinungen zum Urheberrecht wollen wir heute ja auch eine Lösung für das Kino im Ort finden. Was würden
Sie denn Herrn Müller empfehlen?
Teilnehmerzahlen
Eine gute Diskussion kann zustande kommen, wenn neben dem/der Moderator/in mindestens 3 kontroverse Rollen plus Kinobetreiber
besetzt sind. Diese können bis auf 8 Personen ausgeweitet werden. Mehr Podiumspersonen sind nicht zu empfehlen, da die Expertenreden
dann zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Die Zahl der Gäste sollte mindestens doppelt so groß sein, wie die Zahl der Podiumsteilnehmer. Der
Kinobetreiber kann ebenfalls als Rolle im Podium vertreten sein. Alternativ wird diese Position vom Moderator in der Darstellung der
Ausgangslage nur vorgestellt.
Pro- und Contra-Verteilung der Rollen für die Podiumssituation
Basis
Yvonne (1)
Nachwuchsschauspielerin
Horst Müller (2)
Kinobesitzer
Marion Herbst (3)
Moderatorin
Ebru (4)
Internetexpertin
Boris (5)
„Raubkopierer“
Erweiterung
Julian (6)
Nachwuchsmusiker
pro
Sascha (7)
chronisch pleite
moderat
Paul (8)
ist gegen das
Urbheberrecht
contra
Methodische Weiterführung
• N
ach der Podiumsdiskussion kann ein offenes Gespräch in der Lerngruppe folgen, in der eigene Meinungen zum Thema Raubkopieren
offen gelegt und diskutiert werden. (Insbesondere damit der Wechsel von einer fiktiven Rolle zur eigenen Position gelingen kann, ist die
klare Beendigung der Spielsituation wichtig!)
• Alle Schülerinnen und Schüler beantworten vor und nach der Unterrichtseinheit anonym einen Fragebogen zum Thema. Ein Vergleich
der Ergebnisse kann Veränderungen deutlich machen und selbst wieder zum Thema werden.
• Um die gesamte Schule und das Umfeld einzubeziehen, wird in der Lerngruppe eine Meinungsumfrage entwickelt und durchgeführt.
Die Ergebnisse fließen in die Diskussion ein oder werden in der Schülerzeitung publiziert.
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Schülerblatt (1/8)
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Welche rechtlichen Grenzen hat Kreativität?
Thema I: Marvin erstellt ein Video
1
Der 13-jährige Marvin hat die Sommerferien mit seinen Eltern an der portugiesischen Algarve-Küste verbracht. Die
Region ist bekannt für viel Sonnenschein,
gute Windverhältnisse und hohe Wellen.
Zum letzten Geburtstag hatte Marvin
daher von seinen Eltern einen einwöchigen
Surfkurs für den Urlaub geschenkt bekommen. Nun konnte er das Geschenk
endlich einlösen.
2
Marvin ist ein echtes
Naturtalent und hat das
Wellenreiten trotz der
kurzen Zeit schon richtig
gut drauf. Er bittet seine
Eltern, ein kurzes Video
von ihm zu drehen, das
ihn in Aktion zeigt. Das
machen die stolzen Eltern
natürlich gerne.
3
Auf dem Video ist für wenige Sekunden
auch die 15-jährige Anita aus Marvins
Nachbarfamilie zu sehen, die das gleiche
Urlaubsziel gewählt hat. Anita hatte es
sich vor dem Wasser auf einer Luftmatratze bequem gemacht und war unter
der Nachmittagssonne eingeschlafen. Ein
tolles Motiv für Marvins Film.
4
Zurück zu Hause setzt sich
Marvin an seinen Rechner und
schaut sich das Video mehrfach
an. So richtig unterhaltsam
findet er es noch nicht. Daher
entscheidet er sich dafür, das
Video mit einem passenden
Musiktitel zu hinterlegen. Beim
Stöbern auf seiner LieblingsMusikplattform stößt er auf
einen kürzlich erschienen SurfSong, der ihm sofort gefällt.
5
Er kauft den Song rechtmäßig
über das Online-Portal und
hinterlegt sein Video damit –
dank der technischen Möglichkeiten heutzutage eine Sache
von wenigen Minuten.
Anschließend lädt er das Video
auf YouTube hoch, damit es
auch alle seine Freunde sehen
können.
Hinweis: Alle Begriffe, hinter denen ein
steht, sind im Glossar auf dem letzten
Schülerblatt des Bausteins erläutert.
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Schülerblatt (2/8)
AUFGABE
1. Die kurze Geschichte um Marvin und Anita geht weiter. Bildet Kleingruppen und bearbeitet dann als Gruppe eine der drei
Situationen a, b oder c. Versetzt euch dabei in das beschriebene Szenario und entwickelt Antworten zu eurer jeweiligen
Fragestellung. Einigt euch als Ergebnis auf die aus eurer Sicht sinnvollste Antwort.
Schildert im Anschluss euren Mitschülern die Situation und erläutert, zu welchem Ergebnis eure Gruppe gekommen ist.
Situationen
MARVINs Video
Der MUSIKPRODUZENT
ANITA Wehrt sich
a)
Marvin bemerkt nach wenigen
Tagen, dass sein Video auf YouTube
gesperrt wurde. Nun fragt er sich,
was an seinem Vorgehen falsch
gewesen sein könnte und wendet
sich an YouTube.
b)
Der Musikproduzent des Surf-Titels
entdeckt Marvins Video zufällig auf
YouTube. Er hat gemeinsam mit dem
Sänger lange an dem Song
gearbeitet. Bisher ist der Titel noch
nicht sonderlich bekannt. Aber der
Produzent hofft, dass er mit diesem
Geheimtipp bald die Charts stürmen
wird. Morgen hat er ein Gespräch mit
der Plattenfirma, um die weitere
Vermarktungsstrategie des Songs zu
besprechen. Er ist sich sicher, dass
Marvin nicht um Erlaubnis für den
Song gefragt hat.
c)
Eine Freundin von Anita sieht das
Video auf YouTube und schickt ihr
per E-Mail den Link. Anita ist
schockiert. Sie will nicht, dass
jemand sie in der knappen Badebekleidung sieht. Zudem schläft sie
auf der Luftmatratze und hat es noch
nie gemocht, beim Schlafen beobachtet zu werden.
Was denkt ihr, was zur Sperrung
des Videos geführt haben
könnte?
Sie ruft ihre Freundin an, um zu
besprechen, was sie gegen das
Video unternehmen kann. Was
würdet ihr Anita vorschlagen?
Er überlegt: Soll er der Plattenfirma davon erzählen oder
nicht. Was würdet ihr dem
Musikproduzenten raten?
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Schülerblatt (3/8)
II. Marvins Video beim Kurzfilmwettbewerb
Marvin hat richtig Spaß daran gefunden, auf kreative Weise Videos zu erstellen und
zu bearbeiten. Im Internet sieht er einen Aufruf des örtlichen Jugendkulturzentrums
zu einem Kurzfilmwettbewerb. Alle eingeschickten Videos sollen auf der Webseite
des Vereins veröffentlicht werden, damit die User per Online-Voting für ihren
Favoriten stimmen können. Dem besten Jungfilmer winken 500 Euro Preisgeld.
e
„Alle eingereichten Film
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We
s
de
im Rahmen
n.“
be
ha
zugestimmt
Marvin hat schon viele Ideen für neue Videos. Schließlich ist das Internet voll von
tollen Filmausschnitten, Fotos, Texten und Musik, aus denen er einen richtig
spannenden Clip zusammenbauen will. Beim Durchlesen der Teilnahmebedingungen
stößt Marvin allerdings auf den rechts abgebildeten Hinweis:
AUFGABE
2. Marvin fängt an zu recherchieren, wessen Rechte gemeint sein könnten, und notiert sich alles in Form eines Schaubildes. Sieh
dir Marvins Schaubild an. Es zeigt, wessen Rechte bei der Erstellung eines Videos betroffen sein können, wenn dafür
Fremdmaterial genutzt wird. Leider ist der Stift nicht gut lesbar. Fülle die Wortlücken im Schaubild vollständig aus!
Fotos
Musik
Eigene Musik: unproblematisch
Eigene Fotos: unproblematisch, aber:
P_R_ _N L I _ _ _ _ _ _ _ RECHTE
Bei Musik von anderen beachten:
beachten1!
Urheberrecht von
_O_ _ ONI_ _
Fremde Fotos:
Urheberrecht
vom
und Textdichter
Leistungsschutzrecht von Sänger,
P_ _ DU_ _ _ _ , Tonträgerhersteller,
_E_ _ _ R T _ _ _ _GESELLSCHAFT , ...
F_ _ _ _ _ _ F
(gilt auch für Grafiker, Architekt, ...)
Mein (selbst)
erstelltes Video
Videos
Texte
Eigene Filme ohne fremde Inhalte: unproblematisch,
aber Persönlichkeitsrechte
beachten!
Bei fremden Filmausschnitten:
RE_ _ _ _ _UR ,
_ REH_ _ _ _ AUTOR , Kameramann, Komponist,
BÜHN_NBI_ _ NER , Kostümbilder, ... (je nach Grad
Eigener Text: kein Problem
Wenn ich erkennbar über andere Personen schreibe:
_ERS_ _ _IC_ _ _ITSRECHTE
Bei fremdem Text:
Urheberrecht von
A_ _ _ _
Leistungsschutzrecht vom _ER_ _ G , ...
Urheberrecht vom
der kreativen Leistung)
Leistungsschutzrecht von Produzent,
SCH_ _ _PI_ _ _ _ , Filmhersteller, Tänzer, ...
1 Bei
beachten!
Aufnahmen von Minderjährigen ist neben deren Einwilligung auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
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Schülerblatt (4/8)
III. Marvins beste Wahl: Materialien unter freien Lizenzen
Manche Urheber erlauben ausdrücklich, dass ihre Werke von anderen kostenlos verbreitet oder bearbeitet werden. Sie verzichten
dabei allerdings nicht auf ihr Urheberrecht, sondern willigen in die Nutzung unter bestimmten Bedingungen ein. Der Vorteil für den Nutzer
ist, dass der Urheber nicht extra gefragt werden muss, wenn er auf dessen Material zurückgreifen möchte.
Ein bekanntes Beispiel dafür sind Creative Commons-Lizenzen . Über sie wird klar geregelt, was mit einem Werk gemacht werden darf
und was nicht. Zum Beispiel dürfen manche Werke in eigene Inhalte eingebunden, aber dabei nicht verändert werden. In manchen Fällen
ist zudem eine kommerzielle Nutzung untersagt.
AUFGABE
3. Schau dir die unten stehende Schlagwortwolke an. Sie listet verschiedene Online-Plattformen auf, die Werke unter freien
Lizenzen anbieten. Entscheide dich für eine der farbig markierten Kategorien (Verschiedene Materialien, Fotos, Musik, Texte
oder Videos) und recherchiere:
a) Was wird auf der Plattform angeboten?
b) Welche Lizenzen sind einzuhalten?
c) Wie gut geeignet ist das Angebot für die Nutzer? (Umfang, Qualität, Aktualität, Übersichtlichkeit, ...)
4. Stellt in der Klasse eure Einschätzungen zu den Plattformen mit Materialien unter freien Lizenzen vor und diskutiert, welche
Plattformen ihr für besonders geeignet haltet.
archive.org
europeana.eu
openclipart.org
gutenberg.org youtube.com/creativecommons
commons.wikimedia.org
wiki.creativecommons.org/sound zeno.org
pixabay.com de.wikisource.org jamendo.com/de
bilderpool.at
Verschiedene Materialien
Fotos
de.creativecommons.org
ccmixter.org
Musik
Texte
Videos
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Schülerblatt (5/8)
IV. Fallbeispiele – Was geht, was geht nicht?
AUFGABE
5. Lies dir die in der Tabelle aufgeführten Fallbeispiele durch. Kreuze an, ob ein Verhalten erlaubt ist oder verboten. Falls dieses nicht eindeutig ist, kommentiere kurz in der rechten Spalte.
Fallbeispiel
Das kommt darauf an, ...
Fotos
Fall 1: Du hattest Glück und Philipp Lahm ist dir vor
die Linse gelaufen. Dieses Foto willst du direkt per
Snapchat mit deinen Freunden teilen.
Fall 2: Für deinen Blog über die neuesten
Kosmetiktrends erstellst du einen Screenshot
einem bekannten Online-Shop.
von
Fall 3: Du willst dein Referat mit Fotos aus dem
Internet anreichern. Damit deine Mitschüler die
Inhalte mit nach Hause nehmen können, druckst du
deine Präsentation aus und verteilst die Ausdrucke.
Musik
Fall 4: Du spielst mit deiner Cousine SingStar und
trällerst einen Song der Sportfreunde Stiller. Ihr filmt
euch beim Singen gegenseitig, dein Gesangsvideo
willst du später auf YouTube hochladen.
Fall 5: Deine Band will einen weltbekannten Hit
covern und auf dem nächsten Dorffest aufführen.
Bei der GEMA habt ihr eine Gebühr dafür gezahlt.
Fall 6: Du möchtest ein Mashup aus zwei deiner
Lieblingssongs erstellen und den Zusammenschnitt
später an einen Online-Radiokanal senden.
>>
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Schülerblatt (6/8)
Fallbeispiel
Das kommt darauf an, ...
Texte
Fall 7: Du schreibst eine eigene Kurzgeschichte und
reichst sie bei einem Schülerwettbewerb ein.
Fall 8: Für den Geburtstag deiner Oma kopierst du
ein Goethe-Gedicht aus dem Internet und teilst es an
alle Geburtstagsgäste aus.
Fall 9: Deine Klasse gestaltet in diesem Monat die
kostenlose Online-Schulzeitung und nutzt dafür
mehrere Wikipedia -Artikel.
Videos
Fall 10: Du backst Cupcakes und siehst dir hierfür
die Backanleitung in einem Online-Video an. Um
dieses deinen Freundinnen zeigen zu können, lädst
du das Video schnell runter.
Fall 11: Du filmst deinen Bildschirm beim Spielen
eines Computer-Games und lädst das von dir
kommentierte Video bei einer Internet-Plattform hoch.
Fall 12: Ein Video auf einem Online-Portal gefällt dir
so gut, dass du es auf deinem Blog einbetten willst.
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Schülerblatt (7/8)
V. Werk oder Bearbeitung: Rechtliches zu „TV total“
Wer kennt nicht die lustigen Video-Clips, die im Fernsehen gezeigt werden, damit die Zuschauer sich über Situationen, Tiere oder Menschen
lustig machen können? Diese Videos werden den Sendern manchmal zugeschickt, manchmal verwenden sie aber auch Ausstrahlungen
von anderen Fernsehanstalten, schneiden eine Szene heraus und nutzen diese dann für das eigene Sendeformat. Ein bekanntes Beispiel
ist die Fernsehshow „TV total“ mit Stefan Raab.
Vor einigen Jahren ereignete sich der folgende Vorfall: Der Entertainer zeigt einen Ausschnitt aus der Regionalsendung „Landparty in
Hüttenberg“ des Hessischen Rundfunks. In einem Interview fragt der Reporter eine Frau nach ihrer Spontanität, die sie auf einer Skala von
1 bis 10 einschätzen soll. Die Frau bezeichnet sich als sehr spontan. Daraufhin bittet der Reporter sie, aus dem Stehgreif zu jodeln. Er zählt
ihr den Takt vor: „drei, vier“. Anstatt zu jodeln, antwortet die Interviewte mit „drei“.
Das Video wird von Stefan Raab an- und abmoderiert, aber nicht anderweitig verändert. Der Hessische Rundfunk beklagt nach der
Ausstrahlung die Verletzung seiner Rechte und zieht gegen die Produktionsfirma vor Gericht2. Beide Parteien tragen dort ihre Ansicht zum
Fall vor und liefern unterschiedliche Begründungen.
Die Verwertungsgesellschaft des
Hessischen Rundfunks erklärt:
• Es handelt sich um eine Eigenproduktion
des Hessischen Rundfunks, damit liegen
auch alle Rechte bei dem Sender.
• Niemand hat den Sender gefragt, ob der
Ausschnitt gezeigt werden darf.
Die Produktionsfirma von
„TV total“ erklärt:
• Das Video wurde nicht abgeändert oder
weiterverarbeitet und deswegen in unberechtigter Weise genutzt.
• Beim Zeigen des Videos handelt es sich
um einen typischen Programmpunkt von
„TV total“. Dabei geht es vor allem um
die Komik.
• Gefordert wird eine Lizenzgebühr in Höhe
von 2.556,46 Euro.
• Die Sendung „TV total“ ist als gesamtes
Kunstwerk zu sehen, in dem fremde
Werke gezeigt werden dürfen.
• Gefordert wird daher ein Freispruch.
AUFGABE
6. Die Richter sind sich uneins. Es stimmt, dass Stefan Raab mit den fremden Video-Sequenzen eine besondere und dazu für
viele Zuschauer komische Situation schafft. Berechtigt ihn das auch automatisch, fremde Videos ohne Erlaubnis einzubinden?
Wie würdest du entscheiden? Bilde dir eine Meinung und tauscht euch in der Klasse darüber aus. Kommt ihr zu einem
einheitlichen Ergebnis?
2 Das
abschließende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 20.12.2007 verkündet (Az. | ZR 42/05).
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Schülerblatt (8/8)
VI. Glossar: Wichtige Begriffe dieses Unterrichtsbausteins
Blog: Digitales Tagebuch, in dem der Autor („Blogger“)
über Themen wie Reisen, Mode, Technik o.ä. berichtet.
Button: Englische Bezeichnung für Knopf/Taste. Meint eine im
Internet hervorgehobene Fläche, die angeklickt werden kann.
Clipart: Kleine Grafiken verschiedener Kategorien (z.B. Büro,
Emotionen, Natur), auf die Personen bei der Erstellung von
Grafiken zurückgreifen können. Werden heutzutage in
Grafikprogrammen oft automatisch mitgeliefert.
Cover: Beim Covern wird ein Musikstück nicht vom ursprünglichen
Interpreten gespielt, sondern nachgesungen. Ein häufiges Beispiel
ist das Karaoke-Singen. Wichtig zu wissen ist, dass bei einem
Cover keine wesentliche Bearbeitung in Komposition und Text
vorgenommen wird.
Creative Commons-Lizenzen: Vorgefertigte Lizenzen, mit
denen der Urheber festlegen kann, ob und wie sein Werk
veröffentlicht oder verarbeitet werden darf.
Cupcakes: Kleine Kuchen in Tassenform. Dieser Trend stammt
ursprünglich aus den USA, mittlerweile gibt es aber auch in
Deutschland viele Kochbücher und sogar Backanleitungen bei
YouTube (sogenannte Tutorials).
Freie Lizenzen: Nutzungslizenzen, die eine kostenlose Nutzung
und Weiterverarbeitung urheberrechtlich geschützter Werke
erlauben. Im Lizenztext ist geregelt, welche Bedingungen dafür
erfüllt sein müssen (z.B. Namensnennung des Urhebers o.ä.).
GEMA: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist als
Verwertungsgesellschaft für die Verwaltung der Rechte von
Musikschaffenden (z.B. Komponisten, Textdichter) zuständig.
Dadurch soll das geistige Eigentum der Musikschaffenden
geschützt und eine angemessene Entlohnung bei der Nutzung
ihrer Werke sichergestellt werden.
Mashup: Zwei oder mehr verschiedene kreative Inhalte (z.B.
Musiktitel, Videosequenzen) werden miteinander vermischt. Es
handelt sich dabei um eine Bearbeitung, für deren Veröffentlichung
die verschiedenen Rechteinhaber der einzelnen kreativen Inhalte
um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Persönlichkeitsrecht: Umfasst ein Bündel von Rechten, die
einen Eingriff in den Lebens- und Freiheitsbereich eines Menschen
verhindern sollen (siehe Art. 2 Abs. 1 GG). Zum Beispiel schützt
das Recht am eigenen Bild Personen davor, ungewollt in die
Öffentlichkeit gezogen zu werden.
Remix: Neuabmischung eines Musikstücks.
Sample: Klangstück, das mit einem Audioprogramm weiterverarbeitet wurde.
Screenshot: Englische Bezeichnung für ein Bildschirmfoto.
Snapchat: Eine Anwendung für Smartphones und Tablets, über
die sich Textnachrichten und vor allem Bilder versenden lassen.
Spam: Unerwünschte elektronische Nachrichten, die häufig
Werbung enthalten.
Uploader: Englische Bezeichnung für denjenigen, der Dateien im
Internet hochlädt.
Urheber: Schöpfer eines Werkes, d. h. derjenige, der eine
persönlich geistige Schöpfung mit einer gewissen Schöpfungshöhe
wie ein Foto oder einen Musiktitel geschaffen hat.
Urheberrecht: Einem Urheber stehen grundsätzlich zwei Rechte
zu: Das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Im
ersten wird dem Urheber die Entscheidung darüber zugestanden,
wann und wie er sein Werk veröffentlichen will. Im zweiten wird
konkret geregelt, zu welchen Bedingungen urheberrechtlich
geschützte Werke vervielfältigt und verbreitet werden können. Das
Verwertungsrecht ermöglicht es Urhebern, auch wirtschaftlich von
eigenen Werken zu profitieren. Eine wichtige Unterscheidung ist,
dass das Urheberpersönlichkeitsrecht (in Deutschland) nicht übertragbar ist, das Verwertungsrecht mittels Lizenzen dagegen schon.
User-Generated-Content (UGC): Englische Bezeichnung für
„nutzergenerierte Inhalte“. Darunter versteht man z.B. Fotos, Musik,
Texte oder Videos, die von den Nutzern selbst erstellt werden.
Werk: Persönliche „geistige Schöpfungen“ wie Schriftwerke,
Musikwerke, Filmwerke, Computerprogramme, Gegenstände der
bildenden Kunst, Baukunst, Zeichnungen wissenschaftlicher oder
technischer Art. Müssen eine notwendige „Schöpfungshöhe“
erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten.
Wikipedia: Das größte freie Online-Lexikon. Ist nicht nur
kostenlos, sondern steht allen Nutzern zur freien Bearbeitung zur
Verfügung. Die Artikel werden von der Wikipedia-Community
überprüft, bevor sie online einsehbar sind.
YouTube: Weltweit eines der größten Videoportale mit mehr als
einer Milliarde Nutzern im Monat. Ermöglicht es, eigene Videos
einzustellen, fremde Kanäle zu abonnieren und Videos zu
kommentieren.
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Lehrerblatt (1/10)
Hintergrundinformationen zu Thema I: Marvin erstellt ein Video
lösungshinweise
1. Die kurze Geschichte um Marvin und Anita geht weiter. Bildet Kleingruppen und bearbeitet dann als Gruppe je
eine der drei Situationen a, b oder c. Versetzt euch dabei in das beschriebene Szenario und entwickelt Antworten
zu eurer jeweiligen Fragestellung. Einigt euch als Ergebnis auf die aus eurer Sicht sinnvollste Antwort. Schildert
im Anschluss euren Mitschülern die Situation und erläutert, zu welchem Ergebnis eure Gruppe gekommen ist.
Videoportale wie YouTube bieten einfache und aufmerksamkeitsstarke Plattformen, um die eigenen Videos ins
Internet zu stellen. Sie können dadurch von vielen Menschen
gesehen und weiter verbreitet werden. Solange das Video
selbst erstellt wurde und keine fremden Inhalte genutzt oder
Rechte Dritter verletzt werden, ist das rechtlich auch
vollkommen unbedenklich. So ließen sich etwa Naturaufnahmen vom Wochenendausflug oder ein selbst geschriebener Text veröffentlichen. Immer wieder kommt es beim
Hochladen von Videos aber zu Verstößen gegen verschiedene
Rechte, insbesondere gegen das Urheberrecht und gegen
das Persönlichkeitsrecht (siehe auch Unterrichtsbausteine
B1 und C2.1, in denen Rechtesituationen abgebildet werden).
Das Urheberrecht kann betroffen sein, wenn in Videos
kreative Inhalte von anderen abgebildet oder integriert
werden, z.B. Musikausschnitte, Filmsequenzen oder Bilder.
Aus rechtlicher Sicht dürfen solche Inhalte nur im privaten
Kreis genutzt werden, z.B. zu Hause am eigenen Rechner.
Sobald sie – z.B. über YouTube – veröffentlicht werden,
werden die Urheber- oder Nutzungsrechte anderer berührt.
Hier müssen alle Personen um Erlaubnis gefragt werden, die
an dem verwendeten kreativen Material irgendwelche Rechte
haben, auch wenn man kein Geld damit verdienen möchte.
Zusätzlich müssen beim Veröffentlichen von Videos die
Persönlichkeitsrechte der Personen beachtet werden, die
gezeigt werden. Die Rechteinhaber von Filmen und
Musiktiteln gehen dabei mitunter sehr konsequent gegen die
Verletzung ihrer Rechte vor. Da jeder Rechner über eine
IP-Adresse verfügt, kann meist zurückverfolgt werden, von
wem ein Verstoß begangen wurde. Häufig werden
Abmahnungen ohne Vorwarnung verschickt. Darin werden
die Entfernung der Inhalte und eine Unterlassungserklärung
für die Zukunft gefordert. Immer wieder werden dabei auch
hohe Anwaltskosten in Rechnung gestellt.
1a. Marvin bemerkt nach wenigen Tagen, dass sein Video auf YouTube gesperrt wurde. Nun fragt er sich, was
an seinem Vorgehen falsch gewesen sein könnte und wendet sich an YouTube. Was denkt ihr, was zur
Sperrung des Videos geführt haben könnte?
Im Jahr 2013 wurden durchschnittlich 100 Stunden Videomaterial pro Minute auf YouTube hochgeladen1. Daher ist es
unmöglich, alle Inhalte der Website vollständig zu überprüfen.
Alle Nutzer des Portals können jedoch Inhalte bei YouTube
melden, die ihrer Meinung nach gegen die Community-Richtlinien verstoßen. Das können unerwünschte Inhalte wie Gewalt
oder Spam sein, aber auch Verletzungen des Urheberrechts
oder der Privatsphäre. Gemeldete Videos werden von
YouTube überprüft und gegebenenfalls gesperrt oder entfernt.
Marvin hat sein Video mit dem gekauften Musiktitel hinterlegt
Hinweis: Alle Begriffe, hinter denen ein
1
und hochgeladen, ohne vorher bei den Rechteinhabern (das
können der Musikproduzent, die Plattenfirma oder die
zuständigen Verwertungsgesellschaften sein) die Erlaubnis
dafür einzuholen. Vermutlich wurde von den Rechteinhabern
eine „Benachrichtigung über Urheberrechtsverletzungen“ bei
YouTube eingereicht, sodass das Video gesperrt wurde.
In der Regel informiert YouTube seine Nutzer darüber, wenn
eines ihrer Videos nicht mehr zu sehen ist und gibt den
Grund dafür an. Der Uploader hat dann die Möglichkeit
Einspruch zu erheben, falls er sich ungerecht behandelt fühlt.
steht, sind im Glossar auf dem letzten Schülerblatt des Bausteins erläutert.
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/207321/umfrage/upload-von-videomaterial-bei-youtube-pro-minute-zeitreihe/
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Lehrerblatt (2/10)
lösungshinweise
Verstößt ein Nutzer beim Hochladen mehrfach gegen das
Recht, wird sein Konto gekündigt und er kann kein neues
Konto mehr erstellen. Alle von ihm hochgeladenen Videos
werden entfernt. Derzeit geschieht dies nach drei Urheberrechtsverwarnungen. Andere Videoportale wie Vimeo nutzen
ähnliche Sanktionsmechanismen.
Einen weiteren Verstoß hat Marvin begangen, weil er Anita
nicht um Erlaubnis für die Veröffentlichung des Videos gefragt
hat. Da sie für einige Sekunden deutlich in dem Video zu erkennen ist, kann sie ihr Recht am eigenen Bild geltend machen.
Dieses gehört zu den Persönlichkeitsrechten, die dafür sorgen,
dass niemand ungewollt in die Öffentlichkeit gezogen wird.
Für dieses Recht gelten nur wenige Ausnahmen: z.B. wenn die
dargestellte Person in der Öffentlichkeit steht, z.B. ein bekann-
ter Sänger, eine Schauspielerin oder ein Politiker ist. Nur wenn
die Person lediglich beiläufig zu erkennen ist (etwa nur im
Hintergrund bei einer Sehenswürdigkeit) oder eine größere
Anzahl von Menschen abgebildet wird (etwa bei einem Popkonzert oder einer Demonstration), greift das Recht am eigenen
Bild 2 meist nicht. Hier muss immer sehr genau abgewogen
werden, welches Interesse überwiegt: das Interesse der Öffentlichkeit an Information oder das Interesse des Einzelnen an
seiner Privatsphäre (stark geschützt durch Art. 2 Abs.1 GG).
Gut möglich also, dass das Video im beschriebenen Fall gar
nicht wegen des Musiktitels, sondern wegen der Einblendung
von Anita gesperrt wurde. Diese kann das Video ebenfalls mit
Verweis auf die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte bei
YouTube beanstanden.
1b.Der Musikproduzent des Surf-Titels entdeckt Marvins Video zufällig auf YouTube. Er hat gemeinsam mit
dem Sänger lange an dem Song gearbeitet. Bisher ist der Titel noch nicht sonderlich bekannt. Aber der
Produzent hofft, dass er mit diesem Geheimtipp bald die Charts stürmen wird. Morgen hat er ein Gespräch
mit der Plattenfirma, um die weitere Vermarktungsstrategie des Songs zu besprechen. Er ist sich sicher,
dass Marvin nicht um Erlaubnis für den Song gefragt hat. Er überlegt: Soll er der Plattenfirma davon
erzählen oder nicht. Was würdet ihr dem Musikproduzenten raten?
Der Musikproduzent muss eine Abwägung vornehmen – und
dabei die Interessen der verschiedenen Rechteinhaber
berücksichtigen. Musiktitel sind – genauso wie Filme, Fotos,
Texte, Computerprogramme u.ä. – kreative Leistungen.
Deren Urheber genießen mit ihrer Schaffung automatisch
Schutz. Bei Musikstücken sind nicht nur die Urheberrechte
der Komponisten und Texter zu beachten, sondern auch die
Leistungsschutzrechte der Sänger. Hinzu kommen die
Rechte einer Musikproduktionsfirma an der ursprünglichen
Produktion.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Plattenfirmen, Musikverlage oder Produzenten die Verwertungs- und Nutzungsrechte eines Musikstücks besitzen. Sie handeln entsprechende Verträge mit den Komponisten und Textern sowie
den Sängern und Musikern aus. Zudem spielen bei uns in
Deutschland die Verwertungsgesellschaften eine Rolle, da
ihnen Rechte übertragen werden können (siehe auch
Unterrichtsbaustein B1). Dies sind insbesondere die GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur
Verwertung von Leistungsschutzrechten). Während die
GEMA die Rechte der Komponisten und Textdichter vertritt,
setzt sich die GVL für die Leistungsschutzrechte der
ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten ein.
2 Weitere
Die verschiedenen Rechte sollen sicherstellen, dass die an
einem Werk maßgeblich beteiligten Personen auch finanziell an den Einnahmen aus Verkauf und Vermarktung beteiligt
werden. Verbreitet sich ein Song ungewollt im Internet,
werden die Urheber und Künstler nicht über diese vorgesehenen Wege für ihre Leistungen entlohnt. Andererseits
bieten soziale Medien wie Facebook oder YouTube auch die
Chance, einen Song erst richtig bekannt zu machen und
„Fans“ für sich zu gewinnen. Diese könnten dann möglicherweise den Song käuflich erwerben oder das nächste Konzert
besuchen. Es gibt Künstler, die bewusst diese Strategie für
sich nutzen. Aus rechtlicher – und auch moralischer – Sicht
sollten die verschiedenen Rechteinhaber entscheiden, wie
mit einem künstlerischen Werk umgegangen wird.
Dem Musikproduzenten ist zu empfehlen, dass er mit seiner
Plattenfirma generell bespricht, wie in solchen Fällen wie
beim Video von Marvin vorzugehen ist. Es kann vermutet
werden, dass es neben der öffentlichen Anerkennung auch
ein wirtschaftliches Ziel gibt: Schließlich soll der Song
demnächst oben in den Charts ankommen und sich über
verschiedene Absatzkanäle wie den stationären Handel und
Online-Kanäle gut verkaufen. Ob ein Vorgehen gegen Marvin
sinnvoll ist, wird auch davon abhängen, wie relevant die
Rechteinhaber dessen Rechteüberschreitung im Verhältnis
zu ihren eigenen Interessen bewerten ...
Infos unter: http://www.klicksafe.de/themen/datenschutz/grundlagenwissen/datenschutz-im-internet/das-recht-am-eigenen-bild/
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Lehrerblatt (3/10)
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1c.Eine Freundin von Anita sieht das Video auf YouTube und schickt ihr per E-Mail den Link. Anita ist
schockiert. Sie will nicht, dass jemand sie in der knappen Badebekleidung sieht. Zudem schläft sie auf der
Luftmatratze und hat es noch nie gemocht, beim Schlafen beobachtet zu werden. Sie ruft ihre Freundin an,
um zu besprechen, was sie gegen das Video unternehmen kann. Was würdet ihr Anita vorschlagen?
Die Abbildung von Anita in dem Video verstößt gegen ihre
Persönlichkeitsrechte, zu denen das Recht am eigenen Bild
zählt. Ohne ihre Erlaubnis darf Marvin den Ausschnitt, der sie
zeigt, nicht veröffentlichen. Nur in wenigen Fällen gibt es
Ausnahmen (siehe Lösungshinweis zu 1a).
Da Anita und Marvin sich kennen, wäre der einfachste Weg
für Anita, Marvin zu bitten, das Video zu entfernen oder
zumindest die Sekunden herauszuschneiden, in denen sie
abgebildet ist. Videoportale wie YouTube bieten zudem auf
ihrer Website ganz konkrete Hinweise, wie bei Rechteverletzungen vorzugehen ist. Direkt unter jedem Video ist ein
angefügt, über den die Verletzung ihrer
Melde-Button
3
Persönlichkeitsrechte angezeigt werden kann. Die Portale
bieten auch den Weg an, per Formular oder E-Mail einen
Löschantrag zu stellen3. Auf einigen Videokanälen ist es
zudem möglich, dass registrierte Nutzer sich direkt
Nachrichten schreiben. Anita könnte Marvin dann auch auf
diesem Wege kontaktieren und um die Entfernung des
Videos bitten.
Wenn Marvin sich weigert, sollte Anita den Verstoß beim
Videoportal melden. Wenn weder Marvin noch das Portal
reagieren, kann sie im schlimmsten Fall gerichtlich auf
Unterlassung klagen. In der Regel ist dies aber nicht nötig,
da die Portale Inhalte schnell sperren.
Z.B. https://www.youtube.com/reportingtool/; http://vimeo.com/help/violations
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II. Marvins Video beim Kurzfilmwettbewerb
lösungshinweise
2. Marvin fängt an zu recherchieren, wessen Rechte gemeint sein könnten, und notiert sich alles in Form
eines Schaubildes. Sieh dir Marvins Schaubild an. Es zeigt, wessen Rechte bei der Erstellung eines Videos
betroffen sein können, wenn dafür Fremdmaterial genutzt wird. Leider ist der Stift nicht gut lesbar. Fülle
die Wortlücken im Schaubild vollständig aus!
Fotos
Musik
Eigene Musik: unproblematisch
Eigene Fotos: unproblematisch, aber:
PersönlichkeitsRECHTE
beachten !
4
Bei Musik von anderen beachten:
Fremde Fotos:
Urheberrecht
vom
Urheberrecht von
FOTOGRAF
Komponist und Textdichter,
Leistungsschutzrecht von Sänger,
PRODUZENT , Tonträgerhersteller,
VERWERTUNGSGESELLSCHAFT , ...
(gilt auch für Grafiker, Architekt, ...)
Mein (selbst)
erstelltes Video
Videos
Texte
Eigene Filme ohne fremde Inhalte: unproblematisch,
aber Persönlichkeitsrechte
beachten!
Bei fremden Filmausschnitten:
REGISSEUR ,
DREHBUCHAUTOR , Kameramann, Komponist,
BÜHNENBILDNER , Kostümbilder, ... (je nach Grad
Eigener Text: kein Problem
Wenn ich erkennbar über andere Personen schreibe:
PERSÖNLICHKEITSRECHTE
Bei fremdem Text:
Urheberrecht von
AUTOR
Leistungsschutzrecht vom VERLAG , ...
Urheberrecht vom
der kreativen Leistung)
Leistungsschutzrecht von Produzent,
SCHAUSPIELER , Filmhersteller, Tänzer, ...
4 Bei
beachten!
Aufnahmen von Minderjährigen ist neben deren Einwilligung auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
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Lehrerblatt (5/10)
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Je nach Lernniveau der Schülergruppe können auch die Lösungswörter alphabetisch vorgegeben werden, mit der
Aufgabe, diese den vier Bereichen zuzuordnen:
AUTOR, BÜHNENBILDNER, DREHBUCHAUTOR, FOTOGRAF, KOMPONIST, PERSÖNLICHKEITSRECHTE,
PRODUZENT, REGISSEUR, SCHAUSPIELER, VERLAG, VERWERTUNGSGESELLSCHAFT
Das Internet lebt heutzutage von Inhalten, die durch die Nutzer selbst erstellt werden (sogenannte nutzergenerierte Inhalte oder
User-Generated-Content ). Wie schon bei den Lösungshinweisen im Rahmen von Aufgabe 1 beschrieben, sind bei der
Bearbeitung und Veröffentlichung von kreativen Inhalten Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte zu beachten.
Urheberrecht: So steht das Urheberrecht allen Personen zu,
die selbst einen „schöpferischen Beitrag“ zur Erstellung eines
Werkes geleistet haben. Dieses betrifft z.B. Buchautoren,
Komponisten, Drehbuchautoren oder Fotografen. An das Urheberrecht sollte man auch denken, wenn man z.B. ein selbst
erstelltes Foto veröffentlicht, auf dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen Urhebers prominent zu sehen ist.
Leistungsschutzrecht: Ausübende Künstler (z.B. eine Musikband oder ein Schauspieler) sind durch das Leistungsschutzrecht
geschützt, ebenso wie Personen oder Organisationen, die mit der
Herstellung oder Verbreitung von Werken beauftragt sind (z.B.
Filmproduzenten). Für all diese Menschen gehört es zu ihrem
beruflichen Einkommen, dass sie für ihre Beteiligung und Arbeit
am Werk und dessen Verkauf auch finanziell beteiligt werden.
Persönlichkeitsrecht: Bei Fotos und Videos muss immer
das sogenannte Recht am eigenen Bild beachtet werden, das
zu den Persönlichkeitsrechten gehört. Es soll sicherstellen,
dass niemand in der Öffentlichkeit abgebildet wird, ohne dass
er oder sie dieses erlaubt hat. Dazu gibt es wenige Ausnahmen,
etwa im Falle berühmter Persönlichkeiten („Personen des
öffentlichen Lebens“), bei Abbildungen als „Beiwerk“ oder bei
Menschenansammlungen (siehe Lösungshinweis zu 1a).
Marvin darf für seinen Beitrag also nur Ausschnitte verwenden,
für die er alle notwendigen Rechte eingeholt hat. Häufig ist
dies nicht so einfach zu durchschauen. Umso wichtiger ist es
für die Orientierung, die wichtigsten Regelungen zu kennen
und zu verstehen. In Zweifelsfällen sollte man, gerade bei
Veröffentlichungen, die Einschätzung eines Profis einholen –
oder auf unkritische Inhalte zurückgreifen.
III. Marvins beste Wahl: Materialien unter freien Lizenzen
lösungshinweise
3. Schau dir die unten stehende Schlagwortwolke an. Sie listet verschiedene Online-Plattformen auf, die
Werke unter freien Lizenzen anbieten. Entscheide dich für eine der farbig markierten Kategorien
(Verschiedene Materialien, Fotos, Musik, Texte oder Videos) und recherchiere:
a) Was wird auf der Plattform angeboten?
b) Welche Lizenzen sind einzuhalten?
Plattformen
Informationen
Verschiedene Materialien
archive.org
Gemeinnütziges Projekt „Internet Archive“ zur Langzeitarchivierung digitaler Daten in frei
zugänglicher Form.
• Angebot: Mehrere Millionen Inhalte (Videos, Texte, Tonaufnahmen, Software)
• Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte
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Informationen
Verschiedene Materialien
commons.wikimedia.org
Von der gemeinnützigen Wikimedia-Stiftung bereitgestellte internationale Mediensammlung.
• Angebot: Mehrere Millionen Mediendateien
• Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte
de.creativecommons.org (CC)
Vorgefertigte Lizenzverträge der gemeinnützigen Organisation „Creative Commons“ .
• Angebot: Sowohl Open-Content-Lizenzen (sogenannte Creative Commons-Lizenzen)
als auch Suchfunktion mit Weiterleitung zu Plattformen mit CC-lizenzierten Inhalten
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzen von CC-BY bis CC-BY-NC-SA
europeana.eu
Virtuelle Bibliothek der „Europeana Foundation“ über das wissenschaftliche und kulturelle Erbe
Europas der Vor- und Frühgeschichte.
• Angebot: Mehrere Millionen Inhalte (Bilder, Texte, Tonaufnahmen, Videos)
• Lizenzen: Alle hochgeladene Beiträge fallen per Nutzungsbedingung unter die Creative
Commons-Lizenz „Namensnennung und Distribution unter gleicher Lizenz“ (CC-BY-SA)
Fotos
bilderpool.at
Bilderdatenbank des Tiroler Bildungsservice (TiBS).
• Angebot: Mehrere tausend Bilder
• Lizenzen: Alle Bilder fallen unter die Creative Commons-Lizenz „Namensnennung, nichtkommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ (CC-BY-NC-SA)
openclipart.org
Bibliothek mit Illustrationen (Icons und Bilder im Comic- oder Cartoon-Stil).
• Angebot: Mehrere tausend Cliparts
• Lizenzen: Alle Cliparts sind gemeinfrei
pixabay.com
Internationale Foto-Community zum Teilen von Bildern.
• Angebot: Mehrere hunderttausend Bilder
• Lizenzen: Alle Bilder sind gemeinfrei
Musik
ccmixter.org
Musik-Community für Remixes von Creative Commons.
• Angebot: Mehrere tausend Samples , Remixes und A cappella-Tonspuren
• Lizenzen: Hauptsächlich zur nicht-kommerziellen Nutzung, aber auch Aufbau von Datenbank
mit Musik, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden darf
jamendo.com/de
Kostenlose Internet-Plattform für GEMA-freie Musik.
• Angebot: Mehrere hunderttausend Tonaufnahmen
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzierungen möglich
wiki.creativecommons.org/
sound
Liste der unter CC-Lizenzen veröffentlichten Musik, englisch, gehört zum „CC Wiki“.
• Angebot: Mehrere hundert Tonaufnahmen
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzen
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Plattformen
Informationen
Texte
gutenberg.org
Älteste digitale Bibliothek der Welt (seit 1971). Bücher werden hierfür händisch abgetippt oder
mittels Buchscanner digitalisiert.
• Angebot: Mehrere tausend E-Books
• Lizenzen: Alle E-Books sind gemeinfrei (Vorsicht! Legalität basiert auf amerikanischem
Recht, dort bereits 50 Jahre nach Tod des Autors Gemeinfreiheit, in Deutschland dagegen
nach 70 Jahren)
de/wikisource.org
Frei zugängliche deutsche Texte der gemeinnützigen Wikimedia-Stiftung.
• Angebot: Mehrere tausend Texte
• Lizenzen: Gemeinfreie und CC-lizenzierte Inhalte
zeno.org
Deutschsprachige Volltextbibliothek mit digitalisierten, d.h. gescannten Texten, Briefen und
Bildern von verstorbenen Künstlern.
• Angebot: Mehrere tausend Texte
• Lizenzen: Gemeinfrei, Nutzung laut Nutzungsbedingungen jedoch ausschließlich
zu privaten, nicht kommerziellen oder gewerblichen Zwecken
Videos
youtube.com/
creativecommons
Video-Portal, das die gezielte Auswahl von Videos unter CC-Lizenzen ermöglicht.
• Angebot: Mehrere Millionen Videos;
Auswahl: Filter –> Eigenschaften –> Creative Commons
• Lizenzen: Alle CC-Lizenzen
lösungshinweise
3c und 4. Wie gut geeignet ist das Angebot für die Nutzer? (Umfang, Qualität, Aktualität, Übersichtlichkeit, ...)
Stellt in der Klasse eure Einschätzungen zu den Plattformen mit Materialien unter freien Lizenzen
vor und diskutiert, welche Plattformen ihr für besonders geeignet haltet.
Die aufgeführten Plattformen eignen sich sehr gut, um
freie Inhalte zu finden, herunterzuladen und für eigene
Zwecke zu verwenden. Ein Unterscheidungsmerkmal
ist der Umfang des Angebots, ein zweites ist der Grad
der Spezialisierung von bestimmten Materialien. Die
Plattformen unterscheiden sich aber auch durch die
Art der Lizenzierung.
Fällen der Verwendung von fremden Inhalten den Namen
des Urhebers zu nennen. Daher sollte eine Plattform
auch diese Information zu jedem verfügbaren Inhalt
anbieten. Gerade bei Plattformen, die Inhalte unter
verschiedenen Lizenzen anbieten, sollten Nutzer die
Möglichkeit erhalten, Inhalte über eine Suchfunktion
nach der gewünschten Lizenz filtern zu können.
Auf manchen Plattformen können die Urheber selber
wählen, welche Art von Lizenz sie verwenden wollen,
wenn sie ihr Material einstellen. Auf anderen Plattformen
wird in den Nutzungsbedingungen bereits definiert, dass
hochgeladene Inhalte per Verzichtserklärung von jedem
frei nutzbar sind. Dementsprechend wichtig ist es für die
Nutzer, einen schnellen Überblick über die Lizenzen erhalten zu können. Dies ist häufig durch einen übersichtlichen Zugang zu ihren Nutzungsbedingungen gewährleistet. Nach deutschem Recht ist es unabdingbar, in allen
Die Plattformen weisen immer wieder darauf hin: Nicht
immer ist es der Rechteinhaber selbst, der eine Datei
hochlädt. Sollte dieses der Fall sein, können auch bei
der Verwendung von Inhalten von den aufgeführten
Plattformen Urheberrechtsverletzungen entstehen. Die
Portale erklären i.d.R., nicht dafür zu haften. Bei der
Nutzung von freien Inhalten muss sich ein Nutzer also
am Ende darauf verlassen, dass diese rechtmäßig
eingestellt wurden. Sollte er daran Zweifel haben, ist
von der Nutzung abzuraten.
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Lehrerblatt (8/10)
IV. Fallbeispiele – Was geht, was geht nicht?
lösungshinweise
5. Lies dir die in der Tabelle aufgeführten Fallbeispiele durch. Kreuze an, ob ein Verhalten erlaubt ist oder
verboten. Falls dieses nicht eindeutig ist, kommentiere kurz in der rechten Spalte.
Fallbeispiel
Das kommt darauf an, ...
Fotos
Fall 1: Du hattest Glück und Philipp Lahm ist dir vor
die Linse gelaufen. Dieses Foto willst du direkt per
Snapchat mit deinen Freunden teilen.
Fall 2: Für deinen Blog über die neuesten
Kosmetiktrends erstellst du einen Screenshot
einem bekannten Online-Shop.
von
Fall 3: Du willst dein Referat mit Fotos aus dem
Internet anreichern. Damit deine Mitschüler die
Inhalte mit nach Hause nehmen können, druckst du
deine Präsentation aus und verteilst die Ausdrucke.
Es ist erlaubt, Fotos von z.B. Google für den privaten
Zweck herunterzuladen. Das Zeigen in der Klasse ist
ebenfalls erlaubt, da diese nicht als öffentlicher
Personenkreis gilt.
Der Ausdruck und die Verbreitung der Bilder in
Handouts sind jedoch nicht erlaubt, es sei denn,
die Fotos stünden unter einer freien Lizenz und die
entsprechenden Bedingungen würden beachtet.
Musik
Fall 4: Du spielst mit deiner Cousine SingStar und
trällerst einen Song der Sportfreunde Stiller. Ihr filmt
euch beim Singen gegenseitig, dein Gesangsvideo
willst du später auf YouTube hochladen.
Fall 5: Deine Band will einen weltbekannten Hit
covern und auf dem nächsten Dorffest aufführen.
Bei der GEMA habt ihr eine Gebühr dafür gezahlt.
Fall 6: Du möchtest ein Mashup aus zwei deiner
Lieblingssongs erstellen und den Zusammenschnitt
später an einen Online-Radiokanal senden.
Nur erlaubt, sofern alle notwendigen Urheber- und
Leistungsschutzrechte eingeholt wurden.
>>
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Lehrerblatt (9/10)
Fallbeispiel
Das kommt darauf an, ...
Texte
Fall 7: Du schreibst eine eigene Kurzgeschichte und
reichst sie bei einem Schülerwettbewerb ein.
Fall 8: Für den Geburtstag deiner Oma kopierst du
ein Goethe-Gedicht aus dem Internet und teilst es an
alle Geburtstagsgäste aus.
Fall 9: Deine Klasse gestaltet in diesem Monat die
kostenlose Online-Schulzeitung und nutzt dafür
mehrere Wikipedia -Artikel.
Nur erlaubt, sofern die Bedingungen von Wikipedia
erfüllt werden (Namensnennung der Autors;
Veröffentlichung muss unter dieselbe Lizenz gestellt
werden wie bei Wikipedia). Bei Bildern und Videos
jeweils die Beschreibungsseiten der Datei einsehen,
da hier andere Lizenzen gelten können.
Videos
Fall 10: Du backst Cupcakes und siehst dir hierfür
die Backanleitung in einem Online-Video an. Um
dieses deinen Freundinnen zeigen zu können, lädst
du das Video schnell runter.
Das Video anzusehen ist erlaubt, sofern es „nicht
offensichtlich rechtswidrig“ hochgeladen wurde.
Vorsicht beim Herunterladen! Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform geben dazu Auskunft.
Fall 11: Du filmst deinen Bildschirm beim Spielen
eines Computer-Games und lädst das von dir
kommentierte Video bei einer Internet-Plattform hoch.
Fall 12: Ein Video auf einem Online-Portal gefällt dir
so gut, dass du es auf deinem Blog einbetten willst.
Das Einbetten von Videos ist zumeist erlaubt, die
Nutzungsbedingungen der Portale geben darüber
Auskunft. Nicht erlaubt ist auf jeden Fall das
Einbetten offensichtlich rechtswidriger Videos
(z.B. mit Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten).
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Lehrerblatt (10/10)
V. Werk oder Bearbeitung: Rechtliches zu „TV total“
lösungshinweise
6. Die Richter sind sich uneins. Es stimmt, dass Stefan Raab mit den fremden Video-Sequenzen eine besondere
und dazu für viele Zuschauer komische Situation schafft. Berechtigt ihn das auch automatisch, fremde
Videos ohne Erlaubnis einzubinden? Wie würdest du entscheiden? Bilde dir eine Meinung und tauscht euch
in der Klasse darüber aus. Kommt ihr zu einem einheitlichen Ergebnis?
Werden fremde Ausschnitte für eigene Werke verwendet, so muss das
nicht automatisch illegal sein. Es kommt darauf an, ob mit dem neuen
Werk ein „selbstständiges Werk“ mit der dafür notwendigen
„Schöpfungshöhe“ geschaffen wird. Geregelt ist diese freie Nutzung von
Werken anderer in § 24 UrhG. Allerdings ist es in der Praxis häufig
schwer zu entscheiden, ob das eigene Werk tatsächlich ausreichend
Abstand zum verwendeten Ausgangswerk aufweist und nicht nur eine
Bearbeitung darstellt. Eine Bearbeitung ist dadurch definiert, dass das
neu entstandene Werk den Wesenskern der Vorlage beibehält. In diesem
Fall muss der Urheber um Erlaubnis für die Verwendung seines Werkes
gefragt werden.
Im Fall von Satire oder Parodie ist eine Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Werken häufig ohne Zustimmung des Urhebers möglich. Das
erste Mal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) 1971 im sogenannten
„Disney-Parodie“-Urteil dazu geäußert, dass fremde Werke in bestimmten
Fällen ohne Zustimmung für eine Parodie genutzt werden können.
5 Das
BGH-Urteil5:
Im geschilderten Fall von „TV total“ hat
der BGH die Selbstständigkeit des
neuen Werkes verneint: Allein die
Auswahl von Filmen und Videos für das
Gesamtkonzept einer Show stelle keine
schöpferische Leistung dar. Raab hatte
die Vorlage präsentiert und kommentiert,
aber in keiner Weise kritisiert, parodiert
oder karikiert. Daher sei eine freie
Bearbeitung zu verneinen. Im Ergebnis
musste die Produktionsgesellschaft
1.278,23 Euro Lizenzgebühren zahlen.
abschließende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 20.12.2007 verkündet (Az. | ZR 42/05).
Weiterführende Themen:
- Kehrseiten des Internets (Cybermobbing, unerwünschte Inhalte, ...)
- Datenschutz im Internet
- Internationale Urheberrechtsregelungen zu User-Generated-Content
(z.B. „Fair Use“-Regelungen in den USA)
Dieser Unterrichtsbaustein steht unter der abgebildeten Creative Commons-Lizenz
„Namensnennung - keine kommerzielle Nutzung - keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“
(by-nc-nd) und kann unter der Angabe der Quelle RESPE©T COPYRIGHTS und der Webseite
www.respectcopyrights.de in unveränderter Fassung genutzt und verbreitet werden.
Der Lizenztext ist abrufbar unter: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/
Dieser Unterrichtsbaustein wurde von
der Initiative RESPE©T COPYRIGHTS in
Zusammenarbeit mit dem Erich Pommer
Insitut erstellt. (www.epi-medieninstitut.de)
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