Länderbericht Iran Tipps für den Markteinstieg Stand: Dezember 2006 Länderbericht Iran 2 Übersicht 1. Allgemeiner Überblick für den eiligen Leser ..................................... 3 2. Geschichte in aller Kürze .................................................................... 4 3. Die Politik ............................................................................................. 6 4. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ....................................... 8 5. Geld- und Finanzmarkt ...................................................................... 14 6. Starting Business .............................................................................. 17 7. Formen geschäftlicher Aktivitäten ................................................... 19 8. Chancen für ausländische Investoren ............................................. 26 9. Rechte und Pflichten ausländischer Staatsbürger ......................... 27 10. Steuerrecht......................................................................................... 28 11. So kommen Sie weiter....................................................................... 30 12. Weitere hilfreiche Informationen ...................................................... 32 13. Feiertage in Iran 2007 ........................................................................ 33 Unternehmensprofil........................................................................... 34 Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 3 Die Islamische Republik Iran (Dschomhuri-ye Eslami-ye Iran) ist aus strategischer Sicht eines der bedeutendsten Länder der Welt und mit einer Gesamtfläche von 1.648 Millionen Km2 zugleich eines der größten Länder des Nahen- und Mittleren Ostens (im Vergleich dazu beträgt die Gesamtfläche Deutschlands 357022 Km2). Das Land grenzt im Norden an das Kaspische Meer, an Armenien, Azarbaijan und Turkmenistan (Nordosten), im Osten an Afghanistan und Pakistan und im Westen an die Türkei und den Irak. Im Süden bilden der Persische Golf und das Meer von Oman die natürliche Grenze und den einzigen maritimen Zugang zu internationalen Gewässern. Iran verbindet als einziges Land die beiden größten Ölregionen der Welt. 1. Allgemeiner Überblick für den eiligen Leser In geographischer, klimatischer und kultureller Hinsicht ist Iran ein Land der ausgesprochenen Gegensätze. Der größte Teil des Staatsgebiets, das zentraliranische Hochland und der Osten des Landes, besteht vorwiegend aus Wüsten- und Steppenlandschaft mit trockenem Klima. Das südkaspische Küstentiefland im Norden hat ein gemäßigtes, extrem feuchtes Klima mit milden Sommern und Wintern. Im Süden des Landes herrscht ganzjährig ein subtropisches Klima mit hohen Temperaturen, die oft 500 Celsius übersteigen können. Für den Westen typisch ist ein kontinentales Klima mit milden Sommern und harten, schneereichen Wintern. Die Bezeichnung Iran leitet sich von dem altpersischen Terminus Aryan (Land der Arier) ab. Als Arya, was Edle bedeutet, bezeichneten sich im 2. Jahrtausend vor Chr. die indoiranischen Perser, die ihr ursprüngliches Siedlungsgebiet in der heutigen Provinz Fars (altpersisch Parsa) in Südwestiran hatten. Aus der griechischen Bezeichnung Persis entstand daraus später Persien. Iran bezeichnete früher also ein sehr viel größeres Territorium, das einen Teil des Kaukasus, Zentralasiens, Afghanistans und des Irak umfasste. Die offizielle Staatsbezeichnung Iran geht auf den Gründer der Pahlavi-Dynastie, Reza Schah Pahlavi, zurück und wurde 1934 eingeführt. Bevölkerung Die Angaben über die Bevölkerungszahl schwanken zwischen 68 und 72 Mio. Iranern. Nach der Revolution von 1979 erlebte das Land in den nachfolgenden zwei Jahrzehnten eine Bevölkerungsexplosion mit einer jährlichen Geburtenrate von bis zu 1,8 Prozent (Deutschland: 0,3 Prozent). Gegenwärtig liegt sie bei jährlich 1,4 Prozent (Quelle: bfai: 2006). Eine der wesentlichen Ursachen für diese Entwicklung ist in den hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung in dem achtjährigen Krieg (1980-88) gegen den Irak zu sehen. Nach dem letzten offiziellen Zensus von 1996 liegt der Anteil der heute unter 20-jährigen bei 51 %, 65 Prozent der Bevölkerung sind jünger als 25 Jahre. 63 Prozent aller Iraner leben in urbanen Zentren. Die iranische Jugend verfügt im Vergleich zu anderen Staaten der Region über einen wesentlich höheren Ausbildungsstand. An den Universitäten ist der Anteil der weiblichen Studenten sogar höher als der der männlichen. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 85 Prozent. Die seit Jahrzehnten anhaltende Landflucht hat dazu geführt, dass heute ca. 63 Prozent der Bevölkerung in urbanen Zentren lebt. Die Stadt mit der größten Population ist die Hauptstadt Teheran mit geschätzten 12 bis 18 Millionen Einwohnern. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 4 Weitere große iranische Städte sind Isfahan, Shiraz, Tabriz, Karadj, Mashad, Ahwaz und Kerman. Die Mehrheit der iranischen Bevölkerung mit einem Anteil von 51 Prozent stellen Perser, daneben gibt es zahlreiche ethnische Minderheiten wie Azarbaijaner (20%), Mazanderaner und Gilaken (8%), Kurden (7%), Balutschen, Armenier (5%), Luren und Bakhtiaren (4%), Araber (3%) und Turkmenen (2%). Die offizielle Amtssprache ist Persisch (Farsi), es werden jedoch zahlreiche weitere Sprachen wie Arabisch (im Süden), das türkische Azeri (im Nordwesten), Kurdisch (im Norden und Westen) sowie eine Vielzahl von Dialekten gesprochen. Praxis-Tipp Wenn Sie mit staatlichen Organen und Institutionen zu tun haben, wird von Ihnen erwartet, dass Sie auf Persisch kommunizieren, auch wenn viele städtische Iraner Englisch verstehen. Der Islam als Gesellschaftsordnung Die offizielle Staatsreligion des Iran ist der schiitische Islam, zu dem sich 98 Prozent der Bevölkerung bekennen. Die Schiiten leiten ihre Herkunft von der Schiat Ali (der Partei Alis) her. Ali ibn Abi Talib, Vetter und Schwiegersohn des Propheten Muhammad, wurde nach dessen Tod der vierte Kalif und gilt ihrem Verständnis nach als der einzige rechtmäßige Nachfolger Muhammads. Neben den Muslimen schiitischen Glaubens (Perser, Araber, Azarbaijaner, Luren) leben in Iran etwa 8 Prozent Muslime sunnitischer Ausrichtung (Kurden, Turkmenen, Balutschen) sowie kleinere religiöse Minderheiten (armenische und assyrische Christen, Juden, Zoroastrier und Bahai). Die Bahai sind eine schiitische Sekte, die als Religionsgemeinschaft offiziell nicht anerkannt ist und von den staatlichen Organen mit aller Härte verfolgt wird. Sie gelten als Häretiker, als Abtrünnige vom Islam. Der Koran toleriert - anders als das Christentum - keine Konversion zu einer anderen Religion. Ein solcher Schritt wird als Apostasie (Abfall vom rechten Glauben) aufgefasst und mit dem Tode bestraft. Praxis-Tipp Wenn Sie mit Iranern kommunizieren, sollten Sie Diskussionen über religiöse Themen (Islam, den Propheten Muhammad, die Bahai oder etwa Menschenrechte) grundsätzlich vermeiden. Selbst säkulare und/oder dem Regime gegenüber kritisch eingestellte Iraner reagieren häufig sehr sensibel. In einer solchen Situation ist es hilfreicher, Unkenntnis vorzutäuschen oder sich belehren zu lassen. 2. Geschichte in aller Kürze Die ältesten archäologischen Zeugnisse der frühen Besiedlung Irans (Zagros-Gebirge und südkaspisches Küstentiefland) stammen aus dem Mittleren Paläolithikum vor rund 30.000 Jahren. Bereits im Neolithikum (Jungsteinzeit) vor ca. 8000 Jahren wurden im Gebiet des Fruchtbaren Halbmondes (Syrien, Irak, Nordwestiran und Südanatolien) Weizen und Gerste kultiviert und Schafe und Ziegen domestiziert. Um diese Zeit vollzog sich auch der Übergang zur Sesshaftigkeit. Die Geschichte Irans beginnt im achten Jahrhundert vor Christus mit dem Aufstieg der Meder (612-550 v. Chr.) im Westen und Norden des iranischen Hochlandes. Durch die Vereinigung der beiden indogermanischen Königshäuser der Meder und Perser wurden die Grundlagen für den Aufstieg der Achämeniden (559-331 v. Chr.), der Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 5 ersten großen Herrscherdynastie in Iran, gelegt. Im Jahre 331/330 v. Chr. wurde Iran durch Alexander den Großen erobert und die hellenistische Dynastie der Seleukiden (312 -238 v. Chr.) errichtet. Auf die Seleukiden folgten 238 v. Chr. die aus Khorassan (Nordostiran) stammenden Parther (250 v. Chr.-224 n. Chr.), die weitreichende Handelsbeziehungen vom Römischen Reich bis nach China unterhielten und das Pahlavi als Landessprache einführten. Die Herrschaft der Parther wurde von den Sassaniden (224-642 n. Chr.) abgelöst, die den Zoroastrismus zur offiziellen Religion des persischen Reichs erhoben. Um 637 n. Chr. eroberten die muslimischen Umajjaden (660-750) Iran und führten den Islam als neue Religion ein. Um diese Zeit beginnt der Schiismus sich durch Abspaltung von der sunnitischen Mehrheit der Muslime herauszubilden. Die Eroberung Irans durch die Araber im frühen siebten Jahrhundert verursachte einen gravierenden Einschnitt in die persische Kultur und Geschichte, dessen Auswirkungen bis in die Gegenwart nachwirken. Nach dem Fall der Umajjaden kam die Dynastie der Abbasiden (750-1258 n. Chr.) an die Macht. Die islamische Kultur erlebte ihre Blütezeit und ihren Höhepunkt unter dem Kalifen Harun ar-Rashid (786-809 n. Chr.). Der Zerfall des abbasidischen Reichs begann mit dem Aufstieg der Seldschuken (1038-1258), die ursprünglich aus dem zentralasiatischen Turkestan stammten. Als hervorragende Baumeister errichteten sie bedeutende Bauwerke, darunter Karawansereien, Brücken, Schulen, Grabtürme mit kunstvollen Ziegel- und Stuckornamenten, von denen viele als Baudenkmäler bis heute erhalten sind. Die beginnenden Einfälle der Mongolen unter Dschingis Khan 1218 besiegelten das Ende der Seldschukenherrschaft. Das Mongolische Weltreich wurde in der Folge in mehrere Teilreiche, Reich des Groß-Khans, Reich der Goldenen Horde, Reich der IlKhane aufgegliedert und erstreckte sich von China im Osten über Südrussland, Persien, Mesopotamien, Afghanistan bis nach Anatolien. Im 14. Jahrhundert wurde die Herrschaft der Il-Khane in Persien im Verlauf der verheerenden Eroberungszüge von Timur Leng - im Westen besser als Tamerlan bekannt - beendet. Die Dynastie der Timuriden (1370-1502) wurde von den Safaviden (1491-1722) abgelöst. Schah Ismail (1501-24) erhob im 16. Jh. die Schia zur Staatsreligion in Iran. Unter seinem Nachfolger Schah Abbas I. (1588-1629) erlebte Iran einen kulturellen Höhepunkt. Seine Nachkommen stürzten das Land jedoch in eine Reihe von Kriegen und beschleunigten so ihren eigenen Niedergang. Auf die Safaviden folgten unter Nadir Quli (1729-47) die aus Khorassan stammenden turkmenischen Afsharen, die nur wenige Jahrzehnte später von Muhammad Karim Khan Zand (1750-79) abgelöst wurden. Karim Khan Zand machte Shiraz zur Hauptstadt und stabilisierte das Reich politisch und wirtschaftlich. Im Jahre 1794 wurde die Zand-Herrschaft durch die Qadscharen (1794-1924) abgelöst, unter deren Regime Persien zum Spielfeld der europäischen Großmächte Russland und Großbritannien wurde und die das Land im Ersten Weltkrieg unter sich aufteilten. Diese Situation änderte sich erst 1921, als die beiden Großmächte durch Reza Khan Pahlavi, der sich 1919 durch einen Staatsstreich an die Macht geputscht hatte, in ihre Schranken gewiesen wurden. Der Schah war faktisch ohnehin machtlos geworden, Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 6 wurde vom Parlament abgesetzt und ging ins Exil nach Europa. Reza Khan ließ sich zum Schah proklamieren und begann eine an Kemal Atatürk orientierte Modernisierungs- und Säkularisierungspolitik. Nachdem im Zweiten Weltkrieg Großbritannien und Russland in Iran einmarschiert waren, musste er nach Johannesburg ins Exil gehen, wo er 1944 verstarb. Auf Druck Englands und Russlands trat sein Sohn Mohammed Reza Schah Pahlavi (1941-78) die Nachfolge an und setzte die Modernisierungspolitik seines Vaters konsequent fort. In den folgenden Jahren wurden die USA und Großbritannien zu seinen wichtigsten Verbündeten. Gegen die Westorientierung des Schahs entwickelte sich eine wachsende Opposition. 1951 wurde nach dem Wahlsieg der Partei der Nationalen Front Mohammed Mossadegh Premierminister, verstaatlichte die Ölindustrie gegen den Widerstand der USA und Großbritanniens und setzte sich für weitergehende politische Reformen ein. Durch einen anschließend von Großbritannien verhängten Boykott kollabierte die iranische Wirtschaft, der Schah floh vorübergehend ins Ausland, konnte jedoch nach einem Putsch der CIA gegen Mossadegh die Macht erneut übernehmen. In den sechziger und siebziger Jahren verschärfte sich infolge der Verelendung großer Bevölkerungsteile, der Verfolgung und Unterdrückung Oppositioneller und der starken Anlehnung an die USA der Protest gegen den Schah. Seit dem 1. April 1979 ist Iran eine Islamische Republik. Das Regime von Schah Mohammed Reza Pahlavi war im Verlauf der Islamischen Revolution 1979 von der Mehrheit der iranischen Bevölkerung gestürzt worden. Die Verfassung vom Dezember 1979 legt in Artikel 12 fest, dass der Islam offizielle Staatsreligion ist. In dieser Verfassung wird auch die beherrschende Rolle der schiitischen Geistlichen über die Institutionen des Staates verankert und das islamische Recht (Scharia) als Grundlage des Rechtswesens festgelegt. 3. Die Politik Die iranische Verfassung vereint sowohl islamische Prinzipien als auch demokratische Elemente. Sie kennt allerdings keine Trennung von Staat und Religion. Als staatstheoretische Begründung der Islamischen Republik gilt das Konzept der Velayat-e Faqih, der Herrschaft des anerkannten Rechtsgelehrten, das in der islamischen Welt einzigartig ist. Dieses Konzept, von Ayatollah Khomeini im Exil in den 60er Jahren als Gegenentwurf zu westlichen Herrschaftsmodellen konzipiert, fußt auf der Annahme, dass für die Zeit der Abwesenheit des zwölften Imams al-Mahdi ein religiöser Stellvertreter als Rechtsgelehrter die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma) regieren soll. Damit greift Khomeini eine Tradition wieder auf, die zur Zeit der ersten Kalifen praktiziert wurde. An der Spitze des Islamischen Staates steht seit Ayatollah Khomeini der Oberste Revolutionsführer, der Rahbar-e Enghelab. Er wird von einem Expertenrat, bestehend aus 86 geistlichen Mitgliedern, auf Lebenszeit gewählt. Das Amt des Revolutionsführers ist nach Artikel 110 der Verfassung mit einer fast grenzenlosen Machtfülle ausgestattet. Ihm direkt unterstellt ist ein auf vier Jahre gewählter Staatspräsident, der als Leiter der Exekutive die Minister ernennt. Nach der Verfassungsreform von 1989 wurde die Stellung des Präsidenten gestärkt, indem das Amt des Premierministers abgeschafft wurde. Auch in den anderen staatlichen Institutionen kommt das dualistische Prinzip zur Anwendung. Im Justizwesen gibt es neben den regulären Gerichten Revolutions- Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 7 gerichte, im Verteidigungswesen stehen neben der regulären Armee seit 1979 die Revolutionsgarden (Pasdaran), und neben dem Parlament (Madjles-e Shura-ye Eslami) gibt es den Wächterrat (Shura-ye Negahban), der quasi als Oberhaus fungiert. Aufgabe des Wächterrats ist es auch, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze auf ihre Konformität mit der Verfassung und dem Islamischen Recht zu überprüfen. Im Streitfall ist die Einberufung eines Schlichtungsrates (Majma'e Tashkis-e Maslehat-e Nezam) vorgesehen. Das iranische Volk wählt das Parlament, den Präsidenten und seit 1999 in Kommunalwahlen die Vertreter der Bezirksparlamente und Bezirksregierungen. Über die Zulassung der Kandidaten zu den Wahlen entscheidet jedoch vorab der Wächterrat nach Kriterien, die von den Kandidaten ein extrem konservatives Weltbild und absolute Linientreue verlangen. Der amtierende Präsident ist seit den Wahlen vom 24. Juni 2005 der konservative ehemalige Oberbürgermeister von Teheran, Mahmud Ahmadineschad. Das iranische Justizwesen wurde nach der Revolution umfassend geändert. Zahlreiche Verfahrens- und Strafrechtsvorschriften sowie das Bürgerliche Gesetzbuch aus der Zeit der Monarchie wurden abgeschafft. Nach der Verfassung der Islamischen Republik ist das islamische Recht (Scharia) die Quelle allen Rechts. In der Präambel ist die Schaffung eines Rechtswesens auf der Grundlage der islamischen Gerechtigkeit vorgesehen. Artikel 4 bestimmt eindeutig, dass sich "alle Gesetze und Vorschriften im Zivil- und Strafrecht, im Finanzwesen, in Wirtschaft, Kultur, Militär, Politik und sonstigen Bereichen nach islamischen Maßstäben" richten müssen. Der Leiter des Justizwesens wird vom Revolutionsführer direkt ernannt und kann von ihm wieder abgesetzt werden. Die Justiz ist formal zwar unabhängig, dennoch ist die gesamte Justizverwaltung dem Obersten Rat der Justiz, der auch dem Justizminister übergeordnet ist, unterstellt. Der Justizrat beruft die Richter, ist für die Aufdeckung von Straftaten sowie für die Verfolgung und Bestrafung von Straftätern zuständig. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich außer in jenen Fällen, in denen die nationale Sicherheit berührt ist oder der vorsitzende Richter entscheidet, das Verfahren sei für die Öffentlichkeit ungeeignet. Die iranischen Gerichte sind aus personellen Gründen ständig überlastet und viele Verfahren ziehen sich in die Länge. Neben den regulären Gerichten, die in den Zuständigkeitsbereich des Leiters des Justizwesens fallen, gibt es besondere Gerichtshöfe für Geistliche, die dem Revolutionsführer unterstellt sind. Die politische Auseinandersetzung in Iran war bis zur überraschenden Wahl von Mahmud Ahmadineschad geprägt von einem schwelenden Dauerkonflikt zwischen konservativen und stärker reformorientierten Kräften um den bisherigen Amtsinhaber Mohammad Khatami. Nach dem vom Wächterrat bekannt gegebenen amtlichen Endergebnis entfielen von 27,8 Millionen gültige Stimmen auf Ahmadineschad 61,8 Prozent und auf den eigentlichen Favoriten Rafsanjani lediglich 37 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag bei 61 Prozent (FAZ vom 29.06.2005). Hauptstreitpunkt der politischen Auseinandersetzung ist die Frage nach einer stärkeren Öffnung des Landes zum Westen, vor allem den USA sowie eine vorsichtige Liberalisierung von Gesellschaft und Kultur. Im Bereich der Wirtschaft gehen die Interessen hingegen weniger stark auseinander, da für beide politischen Lager die Lösung der ökonomischen und sozialen Probleme des Landes von übergeordneter Bedeutung ist. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 8 Der Islam spielt auch in der Wirtschaftspolitik eine zentrale Rolle, weil er u.a. für das Recht auf Eigentum eintritt. Während noch in den 80er Jahren die Regierungen verstärkt Privateigentum verstaatlichten, weiß man heute, dass diese Vorhaben infolge der schweren Wirtschaftskrisen der beiden vergangenen Jahrzehnte endgültig gescheitert sind. Die Regierung ist seitdem bemüht, zahlreiche Unternehmen zu reprivatisieren. 4. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Iran ist einer der größten und interessantesten Märkte im Mittleren Osten. Das Land hat eine vergleichsweise große Bevölkerung und ist reich an natürlichen Ressourcen. Zwei Jahrzehnte Islamische Revolution, ökonomisches Missmanagement, ein fast zehnjähriger Krieg mit dem Erzrivalen Irak, der zu hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung und zu enormen materiellen Schäden führte, haben das Land trotz seines gewaltigen Reichtums ökonomisch, technologisch und kulturell um Jahre zurückgeworfen. Auf internationaler Ebene war die Regierung über Jahre politisch isoliert. Die iranische Volkswirtschaft war bis Ende der 90er Jahre ausländischen Investoren praktisch verschlossen. Erst seit der Regierungsübernahme durch Präsident Khatami (1997-2005) gibt es deutliche Anzeichen für eine Kurskorrektur der bisherigen isolationistischen Politik. Die Verantwortlichen in Teheran haben erkannt, dass sie sich den sozialen und ökonomischen Herausforderungen ihres Landes stellen müssen. Durch einen Prozess der vorsichtigen politischen und ökonomischen Liberalisierung versucht die Regierung, Anschluss an die internationale Entwicklung zu gewinnen, indem sie verstärkt private und ausländische Investoren fördert. Parallel dazu hat sie eine Reihe notwendiger gesetzlicher Rahmenbedingungen geschaffen, um den iranischen Markt für ausländisches Kapital zu öffnen. Deutsche Unternehmen genießen in Iran traditionell einen vorzüglichen Ruf und sind seit vielen Jahren die wichtigsten Geschäftspartner. Wirtschaftsdaten für 2006 Basisdaten (Quelle: bfai) Fläche 1,648 km2 Einwohner 68,6 Mio. (2004) Bevölkerungsdichte 42 Einw./ km2 Bevölkerungswachstum 1,4% p. a. Geschäftssprachen Persisch (Farsi), Englisch Hauptstadt Teheran (Tehran), rd. 14 Mio. Einwohner Telefon-Festnetzanschlüsse März 2005: 17,7 Mio. installiert Handy-Benutzer 2004/05: 4,3 Mio. Internet-Nutzer 2005: 7,5 Mio. Kfz-Bestand 2004: 3,37 Mio. (Pkw 2,66 Mio.) Rohstoffe agrarisch: Rohstoffe mineralisch: Baumwolle, Pistazien, Datteln, Rosinen, Ölsaaten, Reis, Häute Erdöl, Erdgas, Steinkohle, Eisenerz Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 9 Währung (Bezeichnung) Rial, 1 Rial = 100 Dinar, Toman (= größere Währungseinheit), 1 Toman = 100 Rial Wechselkurs (April 2006) 1 Euro = 11.751 Rial, 1 US$ = 9.517 Rial Wirtschaftslage Bruttoinlandsprodukt (BIP, Mrd. US$) 2001:115; 2002:117; 2003:138; 2004:166; 2005:196, 2006: 240 (Prognose) BIP-Entstehung (%) 2004/05: Erdölsektor 25; Nicht-Ölsektor: 75; Landwirtschaft: 11,2; Produzierendes Gewerbe, Bergbau: 11,9; Bauwirtschaft: 4,4; Dienstleistungen: 47,5 BIP-Verwendung (%) 2004/05: Privater Verbrauch: 45,5 Öffentlicher Verbrauch: 11,4; Bruttoanlageinvestitionen: 28,6 Außenhandel Dt. Einfuhr 2005: 462 Mio. Euro (+18,2) Dt.. Ausfuhr 2005: 4.429 Mio. Euro (+23,9 %) Deutsche Einfuhrgüter (% der Gesamteinfuhr) Ernährungsgüter 32,5 (Schalen- und Trockenfrüchte 21,8); Nahrungsmittel tierischen Ursprungs 8,4; Erdöl, Erdgas 26,7 Deutsche Ausfuhrgüter (% der Gesamtausfuhr) Maschinen 26,9; (vollständige Fabrikationsanlagen 10,7) Kfz-Teile 14,8; elektrotechnische Erzeugnisse 5,6; chemische Erzeugnisse 7,6; Blech aus Eisen und Stahl 8,0; Rohre aus Eisen u. Stahl 8,0 Bruttoinlandsprodukt Das Bruttoinlandsprodukt wuchs 2005/06 um 7,1 Prozent, für das laufende Jahr rechnet die Regierung mit einem Wachstum von 7,4 Prozent. Die Inflationsrate liegt bei 2006/07 bei 11,0 Prozent. Die Arbeitslosenquote beträgt nach offiziellen Angaben 10,3 Prozent, inoffiziell wird mit über 50 Prozent gerechnet. Sie hat sich über die Jahre gesehen kaum verändert, zumal davon ausgegangen wird, dass jedes Jahr weitere 800.000 bis 1 Mio. Menschen auf den iranischen Arbeitsmarkt drängen. Den größten Anteil an der iranischen Volkswirtschaft hat der Nichtölsektor (Dienstleistungssektor, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe u. a.) mit einem Anteil von 75 Prozent, während Erdöl- bzw. Erdgassektor 2004/05 mit 25 Prozent zum BIP beitragen. Dennoch bilden die durch den Verkauf von Erdöl und Erdgas erzielten Deviseneinnahmen angesichts der unverändert hohen Rohölpreise von 60 US$ im Mittel des Jahres 2005 die größte Einnahmequelle des Staates. Das BIP beläuft sich nach Einschätzung der Deutsch-Iranischen Industrie- und Handelskammer zu Teheran 2006 (Prognose) auf 240 Mrd. US$. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 10 8 7 6 2001 2002 2003 2004 2005 5 4 3 2 1 0 Natürliche Ressourcen: Den natürlichen Reichtum Irans bilden die riesigen Erdöl- und Erdgasvorkommen in der Provinz Khuzistan im Süden des Landes. • Erdöl und Erdgas: die iranischen Erdölreserven werden auf 131 Mrd. Barrel geschätzt, das entspricht einem Anteil von 11 Prozent an den weltweit bekannten Reserven. Iran ist nach Saudi-Arabien der zweitgrößte Erdölexporteur der Welt. Die Erdgasreserven belaufen sich auf 26,6 Trillionen Kubikmeter, womit Iran nach Russland die zweitgrößten Gasvorkommen weltweit besitzt, • Steinkohle: die Steinkohlereserven werden auf 1345 Mio. Tonnen geschätzt, • Kupfer: geschätzte Reserven von mehr als 1500 Mio. Tonnen hochwertigen Kupfers, • Eisenerz: die Schätzungen gehen von mehr als 800 Mio. Tonnen aus. Darüber hinaus verfügt Iran über große Vorkommen an weiteren wichtigen Bodenschätzen wie Blei, Zink, Quecksilber, Gold, Magnesium, Schwefel, Silber sowie eine Vielzahl weiterer Metalle, die bei der Industrialisierung des Landes eine wichtige Rolle spielen, wie die nachfolgende Tabelle veranschaulicht: Mineral Reserve (million ton) Mineral Reserve (million ton) Oil 89.7 billion barrel Kaolin, Fire 100 Gas 26.3 trillion m3 Lead & Zinc 94 Asbestos 120 Magnesite 5 Barite 3.8 Manganese 8 Bauxite 14 Mica 0.2 Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 11 Bentonite 6.8 Molybdenum 0.05 Boron 0.02 Nepheline 1,300 Chromite 7.5 Orpiment 0.03 Celestite 0.7 Phosphate Rock 630 Coal 4,000 Salt 102 Copper 3,000 Silica & Quartz 128 Feldspar 3.7 Silver 0.4 Fluorine 3 Talc 1.6 Gold Ore 16.5 Turquoise 500 Gypsum 2,200 Dimensional Stone 3,000 Iron Ore 2,800 Limestone 8,500 Quelle: Ministry of Mines and Metals Trotz dieses großen Reichtums an Bodenschätzen ist das iranische Bruttosozialprodukt vergleichsweise niedrig. In den beiden zurückliegenden Jahren lag es bei 3 respektive 5 Prozent, nach der letzten Berechnung der iranischen Zentralbank liegt es für 2003/2004 bei 6,7 Prozent. Obwohl der größte Teil der Einnahmen an harter Währung durch den Export von Rohöl erwirtschaftet wird, ist die iranische Volkswirtschaft vielfältiger als sich auf den ersten Blick erkennen lässt. Dabei nimmt der Dienstleistungssektor eine dominierende Rolle ein. Dienstleistungssektor Mit einem Anteil von 47,5 Prozent (im Vorjahreszeitraum 49,4 Prozent) erwirtschaftete der Dienstleistungssektor den größten Beitrag zum Bruttosozialprodukt. Dennoch ist die iranische Volkswirtschaft sehr anfällig für Preisschwankungen auf dem Weltmarkt, weil 75 bis 80 Prozent ihrer Einkünfte an harter Währung aus dem Verkauf von Erdöl erwirtschaftet werden. Landwirtschaft Mehr als die Hälfte des iranischen Staatsgebiets zählt wegen des ausgesprochenen Steppen- und Wüstencharakters zu den ariden Gebieten. Etwa 30 Prozent des Landes sind durch entsprechende Bewässerungsanlagen für die Landwirtschaft nutzbar, gegenwärtig werden jedoch nur etwa 10 Prozent der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche (8,5 Mio. Hektar) für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt. Der Anteil der Landwirtschaft am BIP liegt bei 11,2% (2005/06) und damit an zweiter Stelle. 11 Prozent des Staatsgebiets sind Wälder oder natürliches Weideland. Iran ist heute im Bereich der Nahrungsmittelerzeugung wieder Selbstversorger. Erdöl Die Förderung des iranischen Rohöls steht unter Aufsicht des Ministeriums für Erdöl und wird von der staatlichen National Iranian Oil Industry (NIOC) betrieben. An die Erdölförderung gekoppelt ist eine Reihe weiterer Aktivitäten wie Exploration, Forschung und Entwicklung, Konstruktion, das Raffinieren des Öls sowie Transport und Vertrieb. Die größten Ölfelder liegen in der Provinz Khuzistan (Südwestiran) an der Grenze zum Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 12 Irak sowie am Persischen Golf. In den vergangenen 30 Jahren sind keine weiteren Ölförderanlagen in Betrieb genommen worden. Während des Kriegs mit dem Irak wurden zwar mehrere Produktionsanlagen und Raffinerien zerstört. Sie sind in der Zwischenzeit jedoch wieder aufgebaut worden. In Iran sind gegenwärtig neun Raffinerien in Betrieb. Iran plant den Bau von fünf neuen Raffinerien, um die Schere zwischen Produktion und Importen weiter zu schließen. Die Fördermenge lag im August 2005 bei durchschnittlich 4,049 Mio. Barrel täglich oder 200,4 Mio. Tonnen Rohöl insgesamt. Davon gingen nach Abzug des Eigenverbrauchs von 1.659.000 Barrel/Tag, das sind 74,4 Mio. Tonnen (2005), insgesamt 126 Mio. Tonnen in den Export (Quelle: BP Global 2006). Aufgrund der anhaltend hohen Rohölpreise sollte die tägliche Fördermenge bis Ende 2005 auf 4,5 Mio. Barrel hochgefahren werden. Die Regierung plant ferner bis 2009 eine weitere Anhebung auf 5 Mio. Barrel und ab 2024 auf 7 Mio. Barrel täglich. Das ist eine Zunahme von 5,4 Prozent im Vergleich zu 2004. (Financial Times Deutschland vom 28.06.2005). Der Anteil der Ölexporte am Gesamtausfuhrwert Irans von 44,4 Mrd. US$ 2005 lag bei ca. 36,9 Mrd. US$, während die Nichtölprodukte lediglich 17 Prozent oder 11 Mrd. US$ betragen. Erdgas Iran besitzt 18 Prozent der weltweit vorhandenen natürlichen Gasvorkommen, das sind 46,6 Prozent aller Gasreserven im Mittleren Osten. In der Provinz Fars liegt das größte iranische Gasfeld mit einer Reserve von 26 Billionen Kubikmetern natürlichen Erdgases und weiteren 17 Mio. Barrel an Gaskondensaten. Bis vor einigen Jahren galt die Ausbeutung der Gasfelder wegen der geringen Weltmarktpreise als unrentabel. Zur Deckung des iranischen Energieverbrauchs wurde vorwiegend Erdöl eingesetzt, davon entfallen 40 Prozent auf Privathaushalte und Handel, die umgerechnet 188 Mio. Barrel Öläquivalente pro Jahr verbrauchen. Umgerechnet auf den Ölpreis des Jahres 2003 entspricht dies einem Wert von 6,7 Mrd. US$. Erdgas tritt als Nebenprodukt bei der Ölförderung auf und wurde in früheren Jahren einfach abgefackelt. Durch den Anstieg der Rohölpreise setzte eine Trendwende in der staatlichen Energiepolitik ein. Die Regierung unterstützt heute verstärkt die Förderung der natürlichen Gasvorkommen. Ziel ist eine Umstellung der heimischen Energieversorgung auf Erdgas. Damit soll der heimische Ölverbrauch langfristig reduziert werden, um die freigewordenen Kapazitäten auf den internationalen Märkten verkaufen zu können. Der heimische Erdgasverbrauch konnte von 21 Prozent (1991) auf 60 Prozent (2003) gesteigert werden. Hinzu kommt, dass Iran wegen der gestiegenen Preise für Erdgas selbst zum Hauptexporteur geworden ist. Etwas mehr 50 Prozent der Fördermenge werden exportiert, und 49 Prozent dienen dem nationalen Eigenverbrauch, der bei 10,4 bcfd liegt, seit Jahren jedoch steigt. Transportwesen und Telekommunikation Iran verfügt über ein Straßennetz von insgesamt 81.313 Km Länge, davon sind mehr als 85 Prozent asphaltiert. Das Autobahnnetz umfasst 751 Km, es gibt 28.323 Km an asphaltierten Hauptverkehrsstraßen, 39.667 Km asphaltierte Nebenstrecken und 12.572 Km Schotterpisten. Alle großen Städte des Landes sind über asphaltierte Straßen miteinander verbunden. Es gibt zwei große Hauptverkehrsachsen, die durch Iran führen. Die erste Strecke mit einer Länge von 2089 Kilometern verbindet das Land im Nordwesten bei Bazargan mit der Türkei und verläuft in östlicher Richtung nach Taybad an die afghanische Grenze. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 13 Die zweite Hauptverkehrsstrecke beginnt im Westen an der Grenze zum Irak bei Ghasser-e Shirin und verläuft in südöstlicher Richtung durch Zahedan nach Pakistan mit einer Gesamtlänge von 2475 Kilometern. Iran verfügt mit den Überlandstrecken über ein gut funktionierendes Verkehrssystem, das zahlreiche kleinere Städte und Ortschaften in den Provinzen mit allen größeren Städten verbindet. Das Ministerium für das Straßen- und Transportwesen plant den Ausbau weiterer inneriranischer Strecken. Eisenbahn Das iranische Eisenbahnnetz hat eine Gesamtlänge von 7266 Km. Der größte Teil des Schienennetzes hat Normalspurweite, ist teilweise elektrifiziert und mit dem der Nachbarländer verbunden. So führt z. B. eine Verbindung von Zahedan im Südosten Irans nach Quetta in Pakistan, eine andere Linie führt an die Grenze zu Azarbaijan im äußersten Nordwesten Irans, wo sie anschließend in das Kaukasische Schienenverkehrssystem übergeht. Eine weitere Strecke führt an die türkische Grenze bei Razi, wo sie in das türkische Schienennetz übergeht. Das Passagieraufkommen betrug im Jahr 2003 insgesamt 16,1 Mio. Fahrgäste und 28.000 Tonnen Frachtgüter wurden transportiert (Quelle: SCI 2005). Teheran verfügt als einzige Stadt in Iran über ein U-Bahnnetz mit zwei Linien, die den Norden der Stadt mit dem südlichen Stadtteil verbinden. Die zweite Linie führt von Ostnach West-Teheran. Zurzeit wird in Schiraz eine zweite U-Bahnlinie gebaut und voraussichtlich erst in einigen Jahren betriebsbereit sein. Schifffahrtswesen Die größten und wichtigsten Häfen Irans sind Bandar-e Shahid Beheshti im Golf von Oman, Khorramshahr im Schatt al-Arab an der Grenze zum Irak, Bandar Abbas, Bandar- e Bushehr, Bandar Khomeini und Bandar Shahid Rajai, alle am Persischen Golf. Weitere Häfen liegen im Norden am Kaspischen Meer, darunter sind Bandar Anzali und Bandar Torkman, die Iran auf dem Seeweg mit Azarbaijan, Usbekistan, Turkmenistan und mit den Staaten der Russischen Föderation verbinden. Iran hat zwei Schifffahrtsgesellschaften: Die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) ist die größte Schifffahrtslinie im Mittleren Osten mit insgesamt 82 Schiffen und einer Gesamttonnage von 2,9 Mio. Tonnen. Zu ihr gehören drei weitere Linien, die IranIndia-Shipping Co., die Valfajr-8-Shipping Co. und die Caspian-Sea-Shipping Company. Sie untersteht dem iranischen Handelsministerium und unterhält Liniendienste zwischen Iran, den Häfen am Persischen Golf, Europa und dem Fernen Osten (Quelle: IRISL 2005). Die National Iranian Tanker Co. (NITC) ist die größte Tankerflotte innerhalb der Organisation der OPEC-Staaten und gehört der NIOC, die dem Ministerium für Petroleum untersteht. Sie unterhält gegenwärtig 28 Schiffe mit einer Gesamttonnage von 5,1 Mio. Tonnen, darunter sind fünf Tanker und 11 Containerschiffe. Parallel zu diesen staatlichen Schifffahrtsgesellschaften unterhalten die Bonyads eine eigene Schifffahrtsgesellschaft (Quelle: National Iranian Tanker Co. 2005). Der einzige mit Passagier- und Cargo-Schiffen befahrbare Fluss in Iran ist der Karun in Südwestiran, der mit einer Länge von 890 Kilometern nur auf 130 Kilometern befahrbar ist. Auf einigen größeren Seen werden Passierfähren eingesetzt. Luftverkehr Der größte Flughafen in Iran war bislang Mehrabad International Airport in Teheran, Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 14 der im August 2005 von dem neugebauten Flughafen Emam Airport, etwa 35 Kilometer südwestlich von Teheran gelegen, abgelöst wurde. Mehrabad Airport wird danach nur noch für Inlandsflüge genutzt werden. Es gibt insgesamt 54 nationale Flughäfen in Iran, davon können für internationale Flüge genutzt werden die Flughäfen von Ahwaz, Bandar Abbas, Shiraz, Tabriz, Isfahan, Mashad und Zahedan. Im Jahr 2003 betrug das Passagieraufkommen aller nationalen Airlines 8.249.000 Fluggäste (Quelle: Statistical Center of Iran 2005). Irans nationale Fluglinie ist Iran Air, die Länder im Mittleren Osten, Europa und Fernost anfliegt sowie zahlreiche inländischer Flugziele. Iran Air ist auch als Cargo-Linie tätig. Andere inländische Fluglinien sind derzeit Iran Aseman, Iran Air Tours, Kish Air und als einzige private Airline, die auch Europa und Indien anfliegt, Mahan Airlines, die dem ehemaligen Staatspräsidenten Rafsanjani gehört. Telekommunikation Iran gehört zu den am stärksten wachsenden Telekommunikationsmärkten im ganzen Mittleren Osten und hat das größte Telekommunikationsnetzwerk in der Region. Das gesamte öffentliche Telekommunikationsnetz ist im Besitz der Telecommunications Co. of Iran, die dem Ministerium für Post, Telefon und Fernmeldeeinrichtungen untersteht. Ende 2004 betrug die Zahl aller Telefonanschlüsse in Iran 17.664.640 Einheiten. Insgesamt 40109 von 68122 bewohnten Dörfern waren zu diesem Zeitpunkt mit Telefoneinrichtungen versehen (Quelle: SCI 2005). 5. Geld- und Finanzmarkt Die reine Lehre des islamischen Bankwesens unterscheidet sich von westlichen Wirtschaftstheorien in der völlig anderen Bewertung der Bedeutung von Zins und Profit bei Geldgeschäften. Demnach ist es verboten, Zinsen aus dem Verleih von Geld zu erwirtschaften, weil dies nach dem Koran als Wucher und somit als unmoralisch gilt. An die Stelle von Zinsen tritt vielmehr eine prozentuale Beteiligung an der Rendite, die aus Investmentgeschäften (Investitionen, die mit den Einlagen der Kunden) und anderen Aktivitäten erwirtschaftet werden. Den Anlegern werden in diesem System weder Kapital noch Kapitaleinkünfte im voraus garantiert, und es gibt keine festverzinslichen Fonds. Offiziell gibt es auch keine Zinsen. In der Praxis können auch islamische Banken nicht darauf verzichten, profitorientiert zu arbeiten. Hinzu kommt, dass auch die Ökonomien der 45 islamischen Staaten in die Weltwirtschaft eingebunden sind. Iran ist neben Pakistan das einzige islamische Land, in dem eine vollständige Islamisierung des Finanzsystems bereits 1982 eingeführt wurde. Die Bank tritt dem Kunden gegenüber nicht als Gläubiger auf, sondern als Partner des Schuldners, weshalb Gewinne ebenso wie Verluste geteilt werden sollen. Obwohl es paradox ist, wird in der Praxis mit festen Zinssätzen gerechnet und die Einlagen der Bankkunden werden verzinst. Die Iranische Bankenstruktur Vor der islamischen Revolution arbeiteten die 36 iranischen Kreditinstitute nach westlichen Standards und waren mit Ausnahme der Bank-e Melli sowie der Bank-e Sepah im Privatbesitz. Das größte Filialnetz unterhielt die Bank-e Saderat mit 2902 Niederlassungen. Zahlreiche iranische Banken kooperierten außerdem im Rahmen von Joint Ventures mit ausländischen Instituten, darunter die Iran-Soviet-Bank, Iran-JapanBank oder die Anglo-Iran-Bank. Nach der Revolution änderte sich diese Situation grundlegend. Die neuen Machthaber Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 15 verstaatlichten 28 Privatbanken und reduzierten so die Zahl der Geschäftsbanken auf insgesamt zehn Institute, die sich hinsichtlich ihrer Größe, Einlagen, Aktiva und Marktpräsenz unterscheiden. Die Gründung privater Banken war untersagt. Anschließend wurde das iranische Bankwesen an die islamischen Prinzipien angepasst, wonach die Erhebung von Zinsen als Wucher verboten ist. In der Praxis erwies sich diese Vorschrift jedoch als nicht realisierbar, so dass heute die privaten Einlagen wieder verzinst werden. Bis 2001 waren alle in Iran tätigen Banken staatlich und unterstanden der Aufsicht der Zentralbank. Die Zinsen für Festgeldanlagen betragen gegenwärtig 19 Prozent p. a., die Kreditzinsender staatlichen Banken betragen 20 Prozent, sollen in den kommenden Jahren auf 4-17 Prozent begrenzt werden. Neben den staatlichen Banken sind seit einigen Jahren wieder private Kreditinstitute im Rahmen der Privatisierungspläne der Regierung zugelassen. Zu den privaten Kreditinstituten gehören: Kreditinstitut für Entwicklung (Credit Institution for Development) erhielt als erstes privates Finanzierungsinstitut 1997 von der iranischen Zentralbank eine Lizenz und unterhält in Teheran 11 Filialen. Saman-e Eqtesad Kreditinstitut begann ihr Geschäft im November 1999 und ist überwiegend im Devisengeschäft mit zwei Filialen tätig. Karafarinan Kreditinstitut ist seit Ende 1999 als allgemeine Kreditinstitution tätig, Gesellschafter sind die Vereinigung der Industriemanager von Iran sowie die Vereinigung der Baufirmen, der beratenden Ingenieure und Architekten. Die Hauptniederlassung ist in Teheran. Bonyad Kreditinstitut ist die Einrichtung der Bonyad Mostazafan va Janbazan (die Revolutionsstiftung der Benachteiligten und Kriegsveteranen), 1995 ohne Lizenz durch die Zentralbank ins Leben gerufen, unterhält 50 Büros in Iran, davon allein 22 in Teheran. Ausländische Banken Ausländischen Banken war die Teilnahme am Zahlungsverkehr nach der Revolution 1979 zunächst untersagt. Seit einigen Jahren können sie jedoch wieder mit Zustimmung der Zentralbank Repräsentanzen unterhalten, wovon alle großen deutschen Institute Gebrauch machen. Ihr Geschäftsfeld ist allerdings erheblich eingeschränkt. Gegenwärtig gibt es 35 Niederlassungen der ausländischen Institute, die alle bei der Zentralbank akkreditiert sein müssen. Von diesen 35 Instituten sind lediglich zehn bis 12 im Bankgeschäft tätig und fungieren im Allgemeinen als Korrespondenzbanken für die Ausstellung von Akkreditiven (L/Cs) sowie in kurz- und mittelfristigen Finanzierungsgeschäften. Die Börse in Teheran Die Teheraner Börse (Tehran Stock Exchange, TSE) wurde 1966 unter dem Regime der Pahlavi-Dynastie gegründet und ist der einzige offizielle Kapitalmarkt Irans. Als Vorbild diente bei ihrer Gründung die Brüsseler Börse. Die TSE ist Mitglied der World Federation of Exchanges. Für die Börse gelten auch heute noch die vom damaligen Parlament erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vom Mai 1966. Mit der Islamischen Revolution brach eine Phase der Stagnation für den Börsenhandel an. Zu Beginn der revolutionären Unruhen 1978 wurde der Handel heruntergefahren, Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 16 weil in den nachfolgenden Jahren zahlreiche Unternehmen entweder konfisziert oder nationalisiert wurden. Damit sank die Zahl der an der Börse tätigen Unternehmen auf 55. Infolge der Nationalisierung sämtlicher Banken und Versicherungen wurde der Handel mit ihren Wertpapieren 1979 völlig eingestellt. Der Handel mit festverzinslichen Wertpapieren (Bonds) kam 1983 völlig zum Erliegen. Dennoch wurde die Börse trotz ihres kapitalistischen Auftrages nie geschlossen. Einen ersten wirtschaftlichen Aufschwung erlebte die Teheraner Börse dann ab 1989, als im Zuge der Privatisierung staatlicher Unternehmen im Rahmen des ersten Fünfjahresplans privatwirtschaftliche Initiativen verstärkt gefördert wurden. Gegenwärtig sind 427 Firmen mit einer Marktkapitalisierung von 383.265 Millionen Rials registriert (Quelle: TSE 2005). Die Teheraner Börse profitiert zunehmend von der Privatisierungspolitik der Regierung, die - auf der Basis ihres 3. Fünfjahresplans - versucht, staatliche Unternehmen an der Börse privaten Kunden anzubieten. Die Börse arbeitet unter der Aufsicht verschiedener staatlicher Institutionen und wird von diesen kontrolliert. Oberste Autorität ist der TSE Council (Rat), der sich aus Vertretern von Regierung, Privatunternehmen und Spezialisten zusammensetzt. Vorsitzender des Rates ist der Gouverneur der Zentralbank. Weitere konstituierende Organe der TSE sind verschiedene Komitees, der Schlichtungsrat und die Vereinigung der Broker. Der Vorstand der Brokers Organization ist zugleich die oberste Autorität innerhalb der TSE und ernennt deren Generalsekretär als CEO für die Dauer von zwei Amtsjahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es gibt ferner zwei Senior Deputies, die unter der Leitung des Generalsekretärs für die technische und ökonomische Leitung der TSE verantwortlich sind. An der Börse sind zur Zeit 55 Broker registriert, sie hat darüber hinaus weitere 151 Mitarbeiter. Der Handel an der Börse findet an fünf Werktagen von Samstag bis Mittwoch in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr außer an öffentlichen Feiertagen statt. Versicherungen Obwohl die erste iranische Versicherungsgesellschaft bereits 1935 gegründet wurde, dominierten bis Ende der 50er Jahre zunächst ausländische Unternehmen den heimischen Versicherungsmarkt. Bis zum Ausbruch der Revolution 1979 gab es 12 private, eine staatliche und zwei ausländische Gesellschaften. Die ausländischen Unternehmen wurden nach der Revolution entschädigungslos verstaatlicht. Zehn nationale Gesellschaften schlossen sich zusammen und gründeten die Dana Insurance Co. Bimeh Markazi Iran als Dachorganisation. Die Dana Insurance kontrolliert und reguliert die iranische Versicherungswirtschaft bis heute und ist der einzige Rückversicherer im Lande. Nach iranischem Recht können ausländische Unternehmen mit einigen Gesellschaften, wie Iran Insurance Company, Asia Insurance Company, Alborz Insurance Company und Dana Insurance Company, Versicherungsverträge abschließen. Seit dem 3. Fünfjahresplan dürfen wieder private Unternehmen im iranischen Versicherungsgeschäft tätig werden, weil der iranische Versicherungsmarkt bislang nur wenig erschlossen ist. Damit bietet sich vor allem ausländischen Investoren im Rahmen von Joint Ventures ein interessanter Wachstumsmarkt. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 17 6. Starting Business Ein wichtiger Hinweis vorab: Die nachfolgenden Ausführungen sind aus organisatorischen Gründen in komprimierter Form zusammengefasst und erheben keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit. Die Angaben bieten unter juristischen Aspekten lediglich einen ersten Überblick. Allen potenziellen Investoren sei daher dringend empfohlen, vor einem Engagement in Iran einen iranischen Anwalt oder Notar zu konsultieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen Nach der Islamischen Revolution war es ausländischen Unternehmen bis zu Beginn der 1990er Jahre praktisch untersagt, in Iran zu investieren. Als rechtliche Grundlage diente Art. 81 der Verfassung der Islamischen Republik, wonach "...die Erteilung von Konzessionen an Ausländer zur Gründung von Gesellschaften und Einrichtungen im Bereich des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft, des Bergbaus und des Dienstleistungssektors... ausnahmslos verboten ist." Diese Regelung hat historische Gründe und ist das Ergebnis negativer Erfahrungen, die iranische Regierungen im 19. Jahrhundert nach der Vergabe von Ölkonzessionen an britische und amerikanische Investoren gemacht hatten. Angesichts der wachsenden sozialen und ökonomischen Probleme setzte sich bei den Verantwortlichen in Teheran die Einsicht durch, es sei besser, die iranische Volkswirtschaft ausländischen Investoren zu öffnen. Aus diesem Grund verabschiedete das Parlament am 21.03.1995 den 2. Fünfjahresplan (1995-2000), wonach ausländische Investitionen ausdrücklich zugelassen sind. Diese Regelung wird durch zwei ergänzende Verordnungen aus dem Jahr 1999 weiter präzisiert. Demnach müssen ausländische Unternehmen nach dem Investitionsgesetz Foreign Investment Promotion and Protection Act (FIPPA) ihr Vorhaben durch die Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI) unter dem Vorbehalt, durch die Investition Arbeitsplätze zu schaffen, genehmigen lassen. Während die Beteiligung ausländischer Investoren an Joint Ventures in der Regel auf 49 Prozent beschränkt ist – zurzeit wird eine Aufstockung dieses Anteils diskutiert –, ist eine Mehrheitsbeteiligung an Spezialprojekten auf Vorschlag der OIETAI und mit Genehmigung der Regierung möglich. In bestimmten fremdfinanzierten und von der OIETAI genehmigten Projekten (Buyback) und bei BOT-Geschäften (Build, Operate and Transfer) ist dagegen keine Begrenzung der ausländischen Beteiligung vorgesehen. Diese Regelung läßt sich allerdings dadurch umgehen, dass der ausländische Investor auch bei einer Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit hat, sich die faktische Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu sichern. Grundsätzlich gilt, dass ausländische Investitionen nach iranischem Recht auf der Basis des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen vom Mai 2002 (Foreign Investment Promotion and Protection Act – FIPPA) sowie weiterer Durchführungsbestimmungen vom Oktober 2002 geschützt sind. Das neue Gesetz löst das alte Gesetz Law Concerning the Attraction and Protection of Foreign Investment in Iran (LAPFI) aus dem Jahre 1955 sowie die entsprechende Verordnung von 1956 ab. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 18 Neben dem FIPPA ist für deutsche Investoren das deutsch-iranische Kapitalinvestitionsschutzabkommen aus Jahre 1965 wichtig, das durch ein neues Investitionsschutzabkommen von 2002 erweitert wurde. Allerdings ist diese Vereinbarung bislang noch nicht ratifiziert worden. Inhalt dieses Abkommens ist die Verbesserung des Rechtsschutzes für Investoren, im Streitfall vor einem internationalen Schiedsgericht klagen zu können sowie eine Garantie für freien Kapitaltransfer. Ferner sind für den Fall einer Enteignung entsprechende Entschädigungsregeln und der Schutz bereits getätigter Investitionen verbessert worden. Kapital im Sinne des FIPPA sind alle Devisen, Dienstleistungen, Maschinen, Einrichtungen, Zubehör, Werkzeuge, Einzelteile, Rohstoffe und Arbeitsgeräte und ausländische Patente, die zu einer Werksausstattung zählen. Dienstleistungen müssen in direktem Zusammenhang mit dem genehmigten Tätigkeitsfeld stehen. Als Kapitalanlage gilt Vermögen jeder Art, also Geschäftskonzessionen, Handelsnamen, Rechte an gewerblichem Eigentum oder technische Verfahren sowie Urheberrechte. Der Anwendungsbereich des Investitionsgesetzes bezieht sich sowohl auf natürliche als auch auf juristische ausländische Personen. Staatsfirmen sind als juristische Personen ausgenommen, weil Staaten nicht unter dieses Gesetz fallen. Ausländische Investoren genießen in Iran die gleiche rechtliche Behandlung wie iranische Unternehmen, darunter Schutz vor Enteignung und Gewährleistung des freien Kapitaltransfers. Für deutsche Firmen gilt die Meistbegünstigungsklausel. Willkürliche Enteignungen, wie sie nach der Revolution üblich waren, sind nach diesem Gesetz grundsätzlich verboten. Sollte es dennoch zu einer Enteignung kommen, ist dem Geschädigten der tatsächliche Wert zu zahlen. Damit liegt die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nicht mehr im Ermessen der Regierung. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten hat ein Investor auf der Basis der FIPPA die Möglichkeit, ein ordentliches Gericht einzuschalten oder sich an ein Schiedsgericht zu wenden. Ausländische Investoren sind berechtigt, den aus der Kapitalanlage in Iran erzielten Nettogewinn in der gleichen Währung zu transferieren, in der das Kapital eingeführt wurde. Der Wechselkurs orientiert sich dabei an den tagesaktuellen Kursen. Vor dem Transfer ist eine Bilanzprüfung, die Festlegung des Jahresgewinns durch den Prüfungsausschuss sowie die Bildung der vorgeschriebenen Rücklage erforderlich. Soll das ursprünglich investierte Kapital wieder ausgeführt werden, ist drei Monate vorher eine entsprechende Anmeldung erforderlich. Besondere Bedingungen für deutsche Investoren Für deutsche Investoren schafft das Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1929 zwischen dem Deutschen Reich und Persien als völkerrechtlich bindender Vertrag die Grundlage für geschäftliche Aktivitäten in Iran. Demnach haben deutsche Staatsbürger das Recht, jede Art von Gewerbe und Handel, Handwerk und Beruf zu betreiben. Damit sind sie iranischen Staatsbürgern gleichgestellt vorausgesetzt, sie respektieren die Gesetze und Verordnungen des Landes. Seit 1997 regelt ein entsprechendes Gesetz die Registrierung von ausländischen Zweigniederlassungen und Vertretungen in Iran. In einer weiteren Verordnung aus dem Jahr 1999 sind diese Voraussetzungen präzisiert worden. Sie schreiben vor, dass ein ausländisches Unternehmen in seinem Heimatland ordnungsgemäß registriert sein muss. Ferner gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 19 7. Formen geschäftlicher Aktivitäten Investoren haben verschiedene Alternativen, in Iran geschäftlich tätig zu werden. Sie können wählen zwischen: Vertretung Zweigniederlassung Repräsentanz Unternehmensgründung Joint Venture Gründung einer Niederlassung in den Free Trade Zones Vertretung Die Vertretung ist eine der häufigsten Formen des geschäftlichen Engagements, wobei als Vertreter sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person beauftragt werden kann. Nach iranischem Recht ist die Vertretung ein Vertrag zwischen zwei Parteien, wobei das ausländische Unternehmen als Verkäufer von Rechten, der iranische Partner als Käufer eines Rechts auftritt. Es lassen sich verschieden Formen der Vertretung unterscheiden: Handelsvertreter Kommissionär und Handelsmakler. Ein Handelsvertreter vertritt das ausländische Unternehmen gegen Provision in Iran, wobei er auch in einer Zweigniederlassung des Auftraggebers tätig sein kann. Im Geschäftsverkehr ist seine Unterschrift für das zu vertretende Unternehmen bindend. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das iranische Recht keine Vorschriften für die Gestaltung von Liefervereinbarungen vorsieht. Die einmal getroffenen Vereinbarungen zwischen zwei Vertragspartnern sind gleichzeitig die Grundlage für ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jeder Vertrag sollte notariell beglaubigt werden. In Iran gibt es keinen Verbraucherschutz, sodass Urheberrechte in der Praxis nicht geschützt sind. Es empfiehlt sich ferner, bei sämtlichen Verträgen in einer Abschlussklausel festzulegen, bei Streitigkeiten besser ein Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden als ein Verfahren vor einem iranischen Gerichtshof. Iranische Richter urteilen anders als ihre europäischen Kollegen. Ein Kommissionär handelt zwar im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung. Er wird von seinem Auftraggeber für seine Tätigkeit bezahlt. Er ist ferner von seinem (ausländischen) Auftraggeber bevollmächtigt, jede vertragliche Verpflichtung einzugehen oder Haftung zu übernehmen. Er kann vertraglich bindende Vereinbarungen abschließen, eine Garantie gewähren oder eine Gewährleistung geben. Der Kommissionär haftet umgekehrt für Verluste und Schäden bei Fehlern, die auf eine Missachtung der Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind. Die Tätigkeit eines Handelsmaklers umfasst die Vermittlung von Geschäften für den ausländischen Partner, dem gegenüber er zu Loyalität und Information verpflichtet ist. Bei einer Beteiligung am vermittelten Geschäft muss dies offengelegt werden, sonst haftet er für mögliche Schäden. Lizenzvereinbarungen Weil das iranische Recht keine Vorschriften über Lizenzvereinbarungen enthält, sind Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 20 derartige Verträge sehr sorgfältig abzuwägen und auszugestalten, denn sämtliche Rechte und Pflichten leiten sich aus dem Vertrag selbst ab. Darüber hinaus sind im iranischen Recht viele juristische Grundbegriffe bezüglich Lizenzvereinbarungen nicht klar und eindeutig definiert. Es ist für Sie daher besonders wichtig, Termini klar und eindeutig zu definieren. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie zwei wesentlichen Aspekten Ihrer Vereinbarung widmen: der Exklusivität und den Sub-Lizenzen. Normalerweise möchte der iranische Konzessionsnehmer eine exklusive Lizenz erwerben, mit der er in ganz Iran handeln kann. Lizenzen sind naturgemäß jedoch sehr teuer, sodass kleinere iranische Unternehmen lieber ein eingeschränktes Lizenzrecht bevorzugen. Der Konzessionsinhaber muss in jedem Fall klar und unmissverständlich definieren, ob er einen Teil der Lizenz oder sämtliche Rechte dem Konzessionsnehmer übertragen will. Wie Sie Ihren Vertrag auch gestalten, für den Fall, dass die Erwartungen der Vertragspartner nicht erfüllt werden, ist eine entsprechende Ausstiegsklausel unbedingt erforderlich. Wichtig ist ferner auch eine Klausel für die technische Dokumentation einschließlich sämtlicher Zeichnungen, Spezifikationen des Rohmaterials sowie für Kaufbestimmungen einzelner Komponenten. Lizenzvereinbarungen haben in Iran den Vorteil, dass sie weniger stark besteuert werden, als andere Vertragsformen. Franchising In Iran gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen für die Handhabung von Franchiseverträgen. Beim Franchising spielt das Recht am geistigen Eigentum, das dem Franchisenehmer zur Ausübung seines Geschäfts gewährt wird, eine besondere Rolle. Bevor Sie mit einem iranischen Geschäftspartner in Verhandlungen treten, sollten Sie Ihr Produkt in Iran registrieren lassen, damit Ihnen volle Rechtssicherheit gewährt wird. In Artikel 4 des Gesetzes über die Registrierung von Erfindungen und Warenzeichen finden sich entsprechende Regelungen: Firmen- und Handelsnamen sind wegen des Fehlens entsprechender gesetzlicher Bestimmungen in Iran normalerweise als Warenzeichen registriert. Jede Lizenzvergabe eines eingetragenen Warenzeichens muss Registrierungsbehörde für individuelles Eigentum gemeldet werden. Vereinbaren zwei Geschäftspartner in einem Franchisevertrag die Vergabe einer Lizenz, muss der Vertrag von einem iranischen Konsulat oder einer Botschaft im Herkunftsland des Franchisegebers legalisiert und anschließend der Registrierungsbehörde vorgelegt werden. der Zwecks Vermeidung von Fehlern bei der Vertragsgestaltung und zukünftigen Nachteilen für den Franchisegeber empfiehlt sich auch in diesem Fall, einen öffentlich bestellten Notar zu beauftragen. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 21 Zweigniederlassung Für viele Unternehmen ist es wichtig, in Iran ein eigenes Büro in Form einer Zweigniederlassung zu unterhalten. Allerdings gilt diese Geschäftsform nicht als selbständiges Unternehmen. Zu beachten sind bei der Gründung bestimmte Vorschriften: Jedes Unternehmen, das sich in Iran geschäftlich betätigen will, muss sich zunächst bei der Registrierungsbehörde Edareh-e Sabt-e Sherkat-ha in Teheran registrieren lassen, ansonsten droht ihm ein Bußgeld. Nach der Registrierung unterliegt die Zweigniederlassung zwar iranischem Recht (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht), sie ist dafür jedoch iranischen Unternehmen gleichgestellt. Nach iranischem Wirtschaftsrecht ist der Leiter der Zweigniederlassung gleichzeitig Bevollmächtigter des Mutterunternehmens und damit für deren Geschäfte in Iran rechtlich verantwortlich. Die Formalitäten für die Registrierung einer Zweigniederlassung sind denen für die Gründung einer Gesellschaft ähnlich. Folgende Dokumente sollten Sie zusammen mit einem schriftlichen Antrag dem Büro für Registrierung vorlegen: 1. Gesellschaftsvertrag mit sämtlichen Änderungen der Satzung Unternehmens in amtlicher Beglaubigung (Handelsregisterauszug), ihres 2. ein aktueller und auditierter Jahresabschluss, 3. ein ausführlicher Bericht über den Unternehmenszweck sowie eine Begründung für die Registrierung der Zweigniederlassung in Iran, 4. Angaben zur Anzahl des ausländischen und iranischen Personals, 5. Angaben zum erforderlichen Kapitaleinsatz in Rial und in Euro. Repräsentanz Aufgabe der Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens ist, Marketing zu betreiben oder Wirtschaftsinformationen zu sammeln. Sie darf laut Satzung keinen gewinnorientierten Aktivitäten nachgehen, damit sie von einer Besteuerung durch den iranischen Staat befreit ist. Wenn Sie eine Repräsentanz für Ihr Unternehmen in Iran eröffnen wollen, müssen der Registrierungsbehörde folgende Dokumente und Informationen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Persische vorgelegt werden: 1. Kopie des Vertrags für die Vertretung, 2. Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers, bei natürlichen Personen Kopie des Personalausweises, und seine Heimatadresse. Bei juristischen Personen ein Gesellschaftsvertrag des beantragenden Unternehmens, 3. Kopie der Anmeldung zum Handelsregister sowie ein Auszug aus dem Handelsregister, 4. Details über aktuelle Satzungsänderungen, 5. Kopie des letzten beglaubigten Jahresabschlusses. Unternehmensgründung Jedes in Iran gegründete und registrierte Unternehmen, mit eigener Verwaltung wird nach dem Gesetz von den Behörden wie ein iranisches Unternehmen behandelt, und zwar unabhängig von der Nationalität seiner Gesellschafter, Aktieninhaber oder Partner. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 22 Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist für ausländische Investoren von besonderem Interesse. Dazu gehören die Aktiengesellschaft (Sherkat-e Sahami) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sherkat-e Sahami-e Khas). Aktiengesellschaft Nach iranischem Recht wird zwischen zwei Formen der Aktiengesellschaft unterschieden: die Öffentliche AG (Sherkat-e Sahami-e Am) und die Private AG (Sherkat-e Sahami-e Khas). Bei der Öffentlichen AG müssen 20 Prozent des Kapitals, allerdings nicht mehr als 80 Prozent der Öffentlichkeit zugänglich sein, während bei der Privaten AG das Firmenkapital in Händen der Gesellschafter bleibt. Für die Gründung einer Öffentlichen AG ist ein Mindestkapital von fünf Million Rials (das sind 500.000 Toman der ca. 500 €) erforderlich, außerdem müssen fünf Gesellschafter an der Gründung beteiligt sein. Bei der Gründung einer Privaten AG sind dagegen drei Gesellschafter ausreichend sowie ein Stammkapital von einer Million Rials (ca. 100 €), von dem bei der Gründung 35 Prozent eingezahlt sein müssen. Private Aktiengesellschaft Die Gründung einer Privaten AG erfolgt auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags (Satzung des Unternehmens), die anschließende Registrierung hat konstitutiven Charakter. Jeder Gesellschafter haftet in der Höhe seiner Einlage. Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch den Vorstand, der aus einem Geschäftsführer, einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht. Es ist üblich, dass der Geschäftsführer das Unternehmen im alltäglichen Geschäft führt. Eine ständige Anwesenheit der Vorstandsmitglieder in Iran ist nicht erforderlich. Durch vertragliche Regelung können Befugnisse an in Iran lebende Mitglieder übertragen werden. Die Gesellschafter üben ihre Rechte durch die ordentliche Hauptversammlung aus, die mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss. Die Beschlussfähigkeit einer ordentlichen Hauptversammlung ist gegeben, wenn im ersten Abstimmungsgang mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen anwesend ist. Bei einer zweiten Abstimmung reichen die Stimmen aller Anwesenden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, die für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden und Aktieninhaber sein müssen. Aktiengesellschaften sind zudem verpflichtet, einen oder mehrere Prüfer zu ernennen, die für ein Jahr gewählt werden. Entscheidungen bezüglich einer Änderung der Satzung, des Aktienkapitals oder der Auflösung der Gesellschaft können nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung sämtlicher Aktionäre getroffen werden. Für alle anderen Entscheidungen ist die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung erforderlich. Die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Hauptversammlung ist dann gegeben, wenn bei der ersten Stimmabgabe mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner anwesend sind, bei einem zweiten Abstimmungsgang reicht die Anwesenheit eines Drittels der Aktionäre. Resolutionen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteilseigner verabschiedet werden. Aktiengesellschaften können nur unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte aufgelöst werden: Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 23 wenn der Unternehmenszweck erfüllt oder undurchführbar geworden ist, bei einer Insolvenz, durch Beschluss der Anteilseigner auf einer außerordentlichen Hauptversammlung, durch Gerichtsbeschluss. Die AG ist für die Kooperation mit iranischen Partnern die geeignetere Gesellschaftsform, weil es hier seit 1968 entsprechende gesetzliche Regelungen gibt. Das aktuelle Gesetz schreibt vor, dass ausländische Unternehmen an iranischen Joint Ventures maximal 49 Prozent der Anteile erwerben dürfen, die übrigen 51 Prozent hält der iranische Partner. Änderungen sehen eine Aufstockung des ausländischen Kapitalanteils auf bis zu 80 Prozent vor. In den Free Trade Zones auf den Inseln Kish, Qeshm oder in Bandar Chabahar können bereits heute ausländische Banken und Versicherungen 100 Prozent an ihrem Kapital halten. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Sherkat ba Masouliat-e Mahdoud (GmbH) wird von zwei oder mehreren Personen (Gesellschaftern) gegründet, wobei jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Gesellschaft - wie bei der AG - nur in Höhe seiner Einlage (Stammkapital) haftet. Auch in diesem Fall ist die Existenz einer Satzung erforderlich. Die Bezeichnung mit beschränkter Haftung muss im Firmennamen angegeben werden, da sie sonst als Komplementär mit unbegrenzter Haftung gegenüber Dritten behandelt wird. Wird der Name eines Gesellschafters in der Firmenbezeichnung wiedergegeben, gilt er als persönlich haftender Gesellschafter mit unbegrenzter Haftung gegenüber Dritten. Die GmbH wird durch einen oder mehrere bezahlte Geschäftsführer, die aus der Gruppe der Anteilseigner oder von außerhalb rekrutiert werden, geführt. Sie verfügen über bestimmte Vertretungsrechte und Befugnisse, die in der Satzung der Gesellschaft festgelegt sind. Joint Ventures Joint Ventures lassen sich in Gemeinschaftsunternehmungen (Corporate Ventures) das ist die in Iran häufigste Form der Geschäftsgründung mit einem iranischen Partner und der deutschen GmbH vergleichbar - und in Ad hoc- oder Projektkooperationen (Contractual Ventures) unterscheiden. Für letztere ist die Gründung einer Gesellschaft mit eigener Rechtsperson nicht unbedingt erforderlich. Sie sind aus organisatorischen und finanziellen Gründen jedoch sehr selten. Auf sie wird an dieser Stelle daher nicht weiter eingegangen. Free Trade Zones Die gesetzlichen Bestimmungen für ausländische Investoren in den Free Trade Zones unterscheiden sich in vielen Punkten von den für Unternehmen gültigen Gesetzen auf dem Festland. In Iran sind gegenwärtig drei Gebiete als sogenannte Freihandelszonen ausgewiesen, die ausländischen Investoren eine Reihe von Vorteilen und Privilegien bieten. Dazu zählen die Inseln Kish und Qeshm im Persischen Golf sowie das Gebiet um die Hafenstadt Bandar Chabahar im Südosten in der Provinz Sistan-Balutschistan an der Grenze zu Pakistan. Das Gesetz über die Free Trade Industrial Zones der Islamischen Republik Iran wurde vom iranischen Parlament am 29. August 1993 verabschiedet und am 12. September Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 24 des gleichen Jahres gebilligt. Artikel 1 des Gesetzes ermächtigt die Regierung, verschiedene Gebiete als freie Industrie- und Handelszonen auszuweisen. Der Grund für diesen Sinneswandel liegt auf der Hand. Jahre der wirtschaftlichen Stagnation haben zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen geführt. Die Regierung will eine Verbesserung der ökonomischen Lage, indem sie die Rahmenbedingungen für ausländische Investoren attraktiver gestaltet. Die Freihandelszonen werden beaufsichtigt vom Hohen Rat für Freihandels- und Industriezonen und unterstehen dem Staatspräsidenten, dem Gouverneur der Zentralbank sowie weiteren Ministerien. Die Freihandelszonen sind, um mögliche Hindernisse auszuschließen, von den meisten wirtschaftsrechtlichen Vorschriften, die auf dem Festland gelten, ausgenommen. Freihandelszonen gelten als Kapitalgesellschaften mit Sonderstatus, das Kapital ist von der iranischen Regierung gezeichnet. Sie werden wie Unternehmen von einem Vorstand geführt, dessen Mitglieder vom Hohen Rat des Iran für die Dauer von drei Jahren gewählt sind. Zum Aufgabenbereich der Verwaltungen der Freihandelszonen gehören der Im- und Export von Waren und Gütern, die Gründung von Produktionsstätten, arbeits- und sozialrechtliche Fragen, das Versicherungswesen sowie das Ausstellen von Visa für Ausländer. Bei der direkten Einreise in die Freihandelszonen kann ohne vorherigen Antrag ein Visum für die Dauer von 78 Stunden direkt vor Ort beantragt werden. Die Verwaltungen können mit ausländischen Investoren Verträge abschließen und über die Vergabe von Aufträgen entscheiden. Ausländische Investoren in den Freihandelszonen können unter Umgehung der iranischen Gerichtsbarkeit mit ihren Vertragspartnern für den Konfliktfall die Anrufung eines Schiedsgerichts vereinbaren. Um Freihandelszonen für ausländische Investoren attraktiver zu machen, hat die iranische Regierung die Registrierung von Unternehmen erheblich erleichtert. Für ausländische Firmen, Zweigniederlassungen sowie für die Bearbeitung von Handelsmarken und Patenten ist eine besondere Registrierungsbehörde zuständig. Interessant für ausländische Unternehmen sind die Freihandelszonen auch deshalb, weil es hier - anders als auf dem Festland - keine Beschränkung von Geschäftsbeteiligungen auf 49 Prozent gibt. Bei Enteignung oder Verstaatlichung ausländischer Betriebe steht diesen nach dem Gesetz eine angemessene Entschädigung zu. Immobilien können von ausländischen Investoren in den Freihandelszonen gemietet, aber nicht gekauft werden. Investitionen sind für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Einkommen- und Körperschaftsteuer befreit. Nettogewinne und ursprüngliches Kapital können auf Antrag bei der zuständigen Verwaltung der Freihandelszone unbeschränkt ins Mutterland transferiert werden. Die Vorschriften des iranischen Arbeitsrechts haben in den Freihandelszonen keine Gültigkeit. Befristete Verträge können daher ohne weiteres eingegangen werden, auch der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern ist eingeschränkt. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 25 Kish Die Insel Kish liegt ca. 300 Km westlich von der südiranischen Hafenstadt Bandar Abbas und 200 Km nordwestlich von Dubai im Persischen Golf. Sie hat eine Gesamtfläche von 90 Quadratkilometern und ist seit 1993 laut Gesetz Freihandelszone. Zu den besonderen Vorteilen, die Kish ausländischen Investoren bietet, zählen die sehr gut entwickelte Infrastruktur mit dem internationalen Flughafen, der auch von Iranern stark frequentiert wird. Außerdem sind die Lohnkosten um die Hälfte geringer als in den übrigen Free Trade Zones der Golfregion. Unter der Regierung des letzten Schahs wurde in den 70er Jahren mit dem Ausbau der Insel zu einem Ressort für Touristen begonnen. Infolge der revolutionären Ereignisse wurde dieses Projekt zunächst aufgegeben und zu Beginn der 90er Jahre wieder aufgegriffen. Ausländische Besucher brauchen für die Einreise nach Kish kein Visum und können sich bis zu 14 Tagen hier aufhalten. Eine Verlängerung des Aufenthalts ist ohne weiteres möglich. Da Kish zum iranischen Staatsgebiet gehört, ist die offizielle Sprache Persisch (Farsi), obwohl viele er dort ansässigen Iraner, vor allem die Mitarbeiter von Behörden, auch Englisch sprechen. Die gültige Währung ist wie auf dem Festland der iranische Rial. Kish ist ein bei vielen Iranern beliebter Urlaubsort. Die Flugzeit von der Hauptstadt Teheran beträgt bis Kish knapp 90 Minuten. Das Klima ist der Golfregion entsprechend ganzjährig warm, teilweise sehr heiß. Qeshm Die Insel Qeshm liegt weiter südlich als Kish im Persischen Golf in der Meerenge von Hormuz. Ihr gegenüber liegt die Hafenstadt Bandar Abbas. Die geographische Lage erleichtert den Zugang zu allen Staaten am Persischen Golf. Qeshm hat eine Gesamtfläche von 1570 Quadratkilometern und beherbergt außerdem ein wichtiges Naturschutzreservat. Auf Qeshm sind mehr als 2000 Firmen (Stand 2004) als Handelunternehmen registriert. Chabahar Die Hafenstadt Chabahar ist 14.000 ha groß und liegt im äußersten Südosten Irans in der Provinz Sistan-Balutschistan im Meer von Oman. Die Entfernung von Teheran beträgt 1450 Km, von Dubai sind es 705 Km und von Karatschi (Pakistan) 660 Km. Die Stadt soll nach den Plänen der Regierung als Transitstadt für Waren und Güter aus dem asiatischen Raum dienen, die für die zentralasiatischen Staaten und Russland bestimmt sind. Gegenwärtig sind etwa 700 Firmen (2004) in Chabahar registriert, wovon die meisten im Handel tätig sind. Besondere Wirtschaftszonen In Iran sind gegenwärtig 40 Areale als besondere Wirtschaftszonen ausgewiesen, für die Sonderregelungen bei Steuern und Zöllen gelten. Sie unterscheiden sich von den Freihandelszonen dadurch, dass sie dem Recht des Festlands unterliegen und weniger selbständig organisiert sind. Obwohl den Unternehmen in den Besonderen Wirtschaftszonen die Befreiung von Steuern gewährt wird, unterliegen sie zumindest den gleichen Steuergesetzen wie alle Firmen auf dem Festland. Zu den Besonderen Wirtschaftszonen zählen gegenwärtig: Bandar Anzali (Provinz Gilan), Shiraz (Fars), Sirjan (Kerman), Yazd (Yazd), Shahid Rajai (Südiran), und Jolfa (Isfahan). Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 26 8. Chancen für ausländische Investoren Die Abkehr von der staatlichen Lenkung der iranischen Wirtschaft sowie die bereits begonnene Privatisierung eines Teils der iranischen Staatsbetriebe haben dazu geführt, dass sich nach Jahrzehnten der wirtschaftlichen Stagnation private Unternehmen wieder stärker engagieren können. Damit wurde eine Entwicklung in Gang gesetzt, von der letztendlich auch ausländische Investoren zunehmend profitieren können. Bereits 2001 wurde die geographische Beschränkung ausländischen Engagements auf die Free Trade Zones und die Sonderwirtschaftszonen von der Regierung aufgehoben. Ausländische Firmen können heute auch in Wirtschaftssektoren investieren, die ihnen vor einiger Zeit noch versperrt waren. Dazu zählen z. B. die Schwerindustrie, der Bergbau, das Bank- und Versicherungswesen und die petrochemische Industrie. Das Engagement ausländischer Investoren bei iranischen Unternehmen konzentriert sich heute in erster Linie auf Beteiligungen in Form von Gesellschafterdarlehen, Wissens- oder Technologietransfer. Diese Art der Joint Ventures hat sich in der Praxis bewährt und spielt auch in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor eine immer größere Rolle. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass ausländische Investoren in Zukunft eine größere Kontrolle über Firmen ausüben können, in die sie direkt investieren. Buy-back und BOT Neben der direkten Investition können ausländische Investoren sich an sogenannten Buy-back- sowie an BOT-Geschäften (Buy-back and Build-Operate-Transfer) beteiligen. Buy-back-Geschäfte stellen eine bestimmte Form von Kompensationsgeschäften dar. Dabei werden Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen, Patente, Know-how oder technische Hilfeleistungen von einem iranischen Geschäftspartner importiert und zum Aufbau von Produktionsanlagen eingesetzt. Die Finanzierung des Grundgeschäftes erfolgt dabei über den Kauf von Waren aus der Produktionsanlage durch den Verkäufer. BOT-Geschäfte Bei BOT-Geschäften erhält ein Investor auf der Basis einer Vereinbarung mit iranischen Behörden für einen bestimmten Zeitraum die Nutzungsrechte an der von ihm errichteten Produktionsanlage. Nach Ablauf dieser Vereinbarung gehen die Rechte an die entsprechende iranische Behörde über. BOT-Geschäfte wurden von der iranischen Regierung wegen Mangels an ausreichenden Devisen in den 1990er Jahren initiiert, um ausländisches Kapital in die Entwicklung staatlicher Projekte zu lenken. Sie sind daher äußerst interessante Investitionsobjekte, weil die Lebensdauer der Anlagen häufig die Vertragsdauer übertrifft. Besondere Sicherheiten für ausländische Investoren Den Schutz ausländischer Investitionen regeln heute eine Reihe von bilateralen und internationalen Abkommen sowie die jeweiligen kommunalen Verordnungen. Sie bieten ausländischen Unternehmen damit ein größeres Maß an Rechtssicherheit im Vergleich zu früheren Jahren. Demnach können Investitionen z. B. die Form von immateriellen Gütern wie Patentrechten oder Wissenstransfers annehmen, zusätzlich zu materiellen Gütern wie Fabriken, Maschinen, Ersatzteilen, Bargeld oder in Form von Krediten. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 27 Ein weiterer Schutz ist gegeben, sobald das Projektvorhaben von den dafür zuständigen Behörden geprüft und bewilligt worden ist bzw. wenn in die Bereiche Entwicklung, Transport, industrielle Produktion, Bergbau und Landwirtschaft investiert wurde. Eine weitere wichtige Bedingung ist, dass ausländisches Kapital in jene Wirtschaftssektoren investiert werden muss, die auch privaten iranischen Unternehmen zugänglich sind. Damit soll die Bildung von Monopolen und Privilegien verhindert werden. Zu den besonderen Rechten ausländischer Investoren gehört auch die angemessene Entschädigung im Falle einer Enteignung sowie der freie Kapitaltransfer ausländischer Devisen. Hier gibt es allerdings eine Einschränkung: die Auszahlung der Dividenden an die ausländischen Anteilseigner und die Rückzahlung von Darlehen darf nur aus Exporterlösen getätigt werden. Zu weiteren Vergünstigungen im Rahmen von Joint Ventures in Industrie oder Bergbau zählt die Steuerbefreiung für zunächst sechs Jahre, die auf neun Jahre verlängert werden kann, wenn die Investition in wirtschaftlich unterentwickelten Regionen erfolgte. Exporte aus Gemeinschaftsunternehmen sind außerdem von Auflagen befreit, die eine Beschränkung der Ausfuhrmenge vorsehen oder den Rücktransfer der Exporterlöse vorschreiben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erlöse aus dem Export zur Deckung der Verbindlichkeiten an ausländischer Währung des Joint Venture-Unternehmens verwendet werden. 9. Rechte und Pflichten ausländischer Staatsbürger Im Prinzip sind die Rechte und Pflichten von Ausländern, die vorübergehend oder dauerhaft in Iran wohnen, identisch mit denen iranischer Staatsbürger. Ausgenommen sind Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Einreise Deutsche Staatsbürger brauchen für die Einreise in den Iran ein Visum, das bei den iranischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden muss. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Bei der Ausreise ist allerdings eine Re-Entry-Genehmigung nötig, aus der hervorgeht, dass eventuelle Steuern und Abgaben gezahlt worden sind. Arbeitsrecht In Iran arbeitende Ausländer brauchen eine Arbeitserlaubnis, die vom Arbeitsministerium auf Antrag ausgestellt wird und davon abhängig ist, dass die beabsichtigte Tätigkeit in Iran wegen des Fehlens entsprechender einheimischer Fachkräfte notwendig ist. Die Arbeitserlaubnis muss jährlich erneuert werden. Für die Gestaltung von Arbeitsverträgen gibt es in Iran keine gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen, mit Ausnahme einiger Mindestanforderungen was die Höhe des Gehalts, die Zahl der Arbeitsstunden bzw. Überstunden und die der Urlaubstage (22 Arbeitstage pro Jahr) betrifft. Bei Beendigung eines Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, die mindestens dem Gehalt von 30 Tagen pro Arbeitsjahr entspricht. Eine Beschäftigung ohne gültige Arbeitserlaubnis ist unzulässig und wird bestraft. Sozialversicherung Zum iranischen Sozialversicherungssystem zählen als gesetzliche Versicherungen eine Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jeder beschäftigte Arbeiter oder Angestellte, auch Ausländer, ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 28 entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden. Gegenwärtig beträgt der Beitragssatz für die Sozialversicherung 30 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Allerdings werden Urlaubs- und Kindergeld sowie Familienzulagen nicht zur Bemessung des Versicherungsbeitrags herangezogen. Den größten Anteil am Beitrag zur Sozialversicherung mit 20 Prozent leistet der Arbeitgeber, sieben Prozent entfallen auf den Arbeitnehmer, der Staat übernimmt die restlichen drei Prozent. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (3 Prozent des Bruttogehalts) wird vom Arbeitgeber gezahlt, der auch den Beitrag des Arbeitnehmers direkt an die Sozialversicherung abführt. Erwerb von Grundbesitz Ausländer können in Iran Immobilien – Ausnahmen sind landwirtschaftlich nutzbare Flächen – nur zu Wohnzwecken oder zur wirtschaftlichen Betätigung erwerben vorausgesetzt, sie haben dort ihren Wohnsitz. Vor dem Kauf muß bei der örtlichen Registrierungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt werden, in dem der Zweck des Erwerbs angegeben wird. Der Antrag geht zur weiteren Bearbeitung an das Außenministerium. Bei Ausländern, die ihren Wohnsitz nicht ständig in Iran haben, jedoch regelmäßig einreisen, ist für eine Zustimmung auf Antrag der Council of Ministers zuständig. Besitzt ein Ausländer in Iran Immobilien, müssen diese bei Aufgabe des Wohnsitzes und nach Verlassen des Landes innerhalb von sechs Monaten auf einen Iraner übertragen werden. Danach werden sie vom Staat veräußert. Werden Immobilien von einem Ausländer unter dem Schutz des Investitionsgesetzes (FIPPA) erworben, sind sie entsprechend geschützt, sodass der Eigentümer nicht willkürlich enteignet werden kann. Andernfalls ist eine Enteignung nur unter Beachtung des völkerrechtlichen Prinzips und gegen eine angemessene Entschädigung möglich. Ausgenommen von diesen Regelungen ist das Mieten von Immobilien, wobei eine Mietdauer von mehr als fünf Jahren die Zustimmung der Behörden erfordert. 10. Steuerrecht Das Steuerjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch, das am 21. März beginnt. Die Besteuerung erfolgt auf der Basis des Direktbesteuerungsgesetzes. Einkommen- und Körperschaftsteuer Der Eingangsteuersatz beträgt aktuell 15 Prozent, der Spitzensteuersatz liegt dagegen bei 35 Prozent. Besteuerungsgrundlage Steuertarif > 30 000000 Rial 15% 30.000.000 - 100.000.000 Rial 20% 100.000.000 - 250.000.000 Rial 25% 250.000.000 - 1000.000.000 35% Der Körperschaftsteuertarif liegt gegenwärtig bei 25 Prozent unabhängig von dem erzielten Gewinn des Unternehmens. Für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen gilt die Besteuerung des Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 29 gesamten Einkommens unter Zugrundelegung einer Körperschaftsteuer. Ausländische Mitarbeiter werden nicht auf der Basis ihrer Arbeitsverträge besteuert, weil die iranischen Behörden diese als Grundlage einer Besteuerung nicht anerkennen. Die Besteuerung erfolgt vielmehr anhand der Höhe des geschätzten Einkommens. Bei ausländischen Arbeitskräften wird grundsätzlich von einem höheren Einkommen ausgegangen, das dem Direktbesteuerungsgesetz mit einem Steuersatz von bis zu 35 Prozent unterliegt. Die von 2003 bis 2006 suspendierte Regelung einer Arbeitsmarktabgabe für ausländische Arbeitnehmer in Höhe von 30 Prozent ihres Gehaltes ist mit Beginn des neuen iranischen Jahres (1385) am 21.03.2006 wieder eingeführt worden. Diese Abgabe dient dem Schutz des einheimischen Arbeitsmarktes. Durch diese Maßnahme verschlechtert sich die ökonomische Situation der in Iran arbeitenden Ausländer, die zusätzlich noch einen Festbetrag von 229.599 Rial (ca. 20 €) entrichten müssen. Für ausländische Unternehmen bedeutet die Wiedereinführung eine „deutliche Erhöhung der Personalkosten“ (Quelle: IHK Düsseldorf 2006). Doppelbesteuerungsabkommen Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen vom 30.12.1969, das in 31 Artikeln die Steuerpflicht der in beiden Staaten ansässigen Personen und Firmen regelt. Es dient der Förderung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen. Die Artikel 1–6 regeln den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, während für deutsche Investoren Art. 7 - dieser Artikel regelt die allgemeine Steuerpflicht eines ausländischen Betriebs im Vertragsstaat - sowie Art. 10 und 12 von Bedeutung sind. Art. 10 beinhaltet die Besteuerung von Devisentransfers. Beim Kapitaltransfer, vorausgesetzt es handelt sich um Gewinnabgaben an die Mutterfirma, beträgt der Steuersatz höchstens 20 Prozent. Besitzt die Mutterfirma einen höheren Anteil als 25 Prozent an dem Tochterunternehmen, reduziert sich der Steuersatz auf 15 Prozent des Bruttobetrags. Als Dividende im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gelten sämtliche Einnahmen aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Anteilen der Gründer oder andere Rechte mit Gewinnbeteiligung. Dazu zählen ferner aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, soweit sie nach dem Steuerrecht des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Beim Devisentransfer ist zu berücksichtigen, dass zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen keine weitere Betriebsstätte zwischengeschaltet ist, die Anteile an dem Tochterunternehmen hält. Lizenzgewinne müssen mit 10 Prozent vom Bruttobetrag versteuert werden (Art. 12). Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 30 11. So kommen Sie weiter • Wenn Sie im Mittleren Osten, und das gilt in besonderem Maße für Iran, geschäftlich tätig werden, müssen Sie Engagement und Präsenz zeigen. Das können Sie tun, indem Sie in der Hauptstadt Teheran ein größeres Büro einrichten und Ihren Senior Manager regelmäßig im Turnus von 2-3 Wochen nach Iran schicken, um den Aufbau des Geschäfts vor Ort zu beaufsichtigen. • Sie müssen viel Zeit und häufig auch Geld investieren, ohne zu wissen, wann der erste Vertrag abgeschlossen werden kann. Diese Strategie lässt sich von einem großen und finanzstarken Unternehmen leichter verfolgen, als von einem kleinen oder mittelständischen Betrieb. • Daher ist es für kleinere Unternehmen vorteilhafter, eine Niederlassung in einer der Freihandelszonen zu gründen. • Durch die Anmeldung eines Gewerbes in Iran geben Sie außerdem zu erkennen, dass Sie ernsthaft und dauerhaft im Land Geschäfte betreiben wollen. • Der Vorteil einer Registrierung in einer der Free Trade Zones (FTZ) ist die schnelle und unbürokratische Gewerbeanmeldung, die innerhalb von drei Wochen erfolgt, während in Teheran ein solcher Schritt durchschnittlich 6-12 Monate Zeit in Anspruch nehmen kann. • Weitere Vorteile sind die geringere Anmeldegebühr. In Teheran beginnen sie bei 10.000 US$, in der Freihandelszone liegen sie bei ca. 2500 US$ (Stand 2004). Das Mindestgründungskapital sind 1000 US$. Hinzu kommen geringere Betriebskosten. Eine Registrierungsadresse kann in der Freihandelszone für monatlich etwa 150 bis 400 US$ für Sekretariat, Telefonbeantworter und die Weiterleitung von Faxen angemietet werden. • Sie zahlen - anders als in Teheran - keine Steuern, weil Sie in den Genuss einer Steuerbefreiung von 15 Jahren kommen. Sobald Sie z. B. in Teheran ein Büro eröffnet haben, ist die Steuer fällig, auch wenn Sie noch keine Verträge abgeschlossen haben. • Iranische Geschäftsleute sind harte Verhandler und versuchen, die Preise auf ein absolutes Minimum zu drücken. Deshalb bietet eine Registrierung in der FTZ auch Vorteile bei der Rechnungslegung. Sie können Ihren iranischen Geschäftspartner in Rials belasten, die iranische Währung kann anschließend auf dem freien Markt zum Tageskurs getauscht und auf Konten außerhalb Irans transferiert werden. Iranischen Unternehmen kommt diese Vorgehensweise häufig entgegen, weil sie in der Regel nur über knappe Mittel an Devisen verfügen, dagegen aber über große Bestände an iranischen Rials. Das ausländische Unternehmen hat hier einen klaren Wettbewerbsvorteil. • Iranische Firmen können Güter meist nur über ein Akkreditiv importieren und iranische Banken sind bei der Ausstellung von Akkreditiven sehr zurückhaltend. Der Importeur muss in der Regel 10 Prozent der Kaufsumme hinterlegen. In den Freihandelszonen kann der Kunde Güter oder Dienstleistungen von Unternehmen, die dort registriert sind, ohne Letter of Credit kaufen. Käufer und Verkäufer können die Zahlungsmodalitäten frei vereinbaren. • Wenn das Geschäft sich entwickelt, eröffnen Sie eine Repräsentanz in der Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 31 Hauptstadt. Eine ständige Vertretung ermöglicht einen besseren Markteintritt und besseren Kontakt zum Kunden. Die rechtlichen Bestimmungen der Freihandelszonen erlauben ferner, dass jedes dort registrierte Unternehmen auf dem Festland Repräsentanzen errichten darf. Solange Sie nur Marketing betreiben oder Kontakte zu iranischen Kunden aufbauen, werden Sie nicht besteuert. • Sobald die Nachfrage nach Ihren Produkten sich stabilisiert, richten Sie am besten Lager in der FTZ ein. Das hat den Vorteil, dass die gestiegene Nachfrage schneller bedient werden kann. Weil viele iranische Unternehmen oft in letzter Minute ordern, haben Sie so einen weiteren Wettbewerbsvorteil. • Je nach Auftragslage empfiehlt sich die Montage oder Produktion vor Ort in einer Freihandelszone. Die Vorteile sind geringerer Kapitaleinsatz, geringere Transportkosten und eine Steuerbefreiung für 15 Jahre auf Umsatz und Vermögen. Weitere Vorteile sind geringere Arbeits- und Produktionskosten, billigere Rohstoffe, die zudem ständig verfügbar sind. Des Weiteren zahlen Sie keine Importzölle bei Absatz auf dem Festland. Durch Einrichtung einer Reparaturwerkstatt bzw. eines Ersatzteillagers können Sie einen besseren AfterSales-Service anbieten. • Einen After-Sales-Service anzubieten, ist für Geschäfte in Iran unabdingbar. Dieser Dienstleistung wird von iranischen Kunden als selbstverständlich angesehen und vom Lieferanten erwartet. Das Eingehen auf Kundenwünsche in Sinne einer Kundenbindung schafft häufig die Vertrauensbasis für eine dauerhafte Geschäftsbeziehung. Daneben sind Schulungen und technische Beratung für einen langfristigen Erfolg eine wichtige Voraussetzung. Angebote dieser Art werden vom iranischen Abnehmer auch entsprechend honoriert. • Weitere Vorteile für Ihr Unternehmen lassen sich auch erzielen, indem Sie mit einem lokalen iranischen Agenten zusammenarbeiten. Normalerweise hat ein solcher Agent ein Büro in Teheran und verkauft die Produkte seines Auftraggebers auf der Basis einer Provision. • Wenn Ihr Unternehmen jedoch in einer Freihandelszone registriert ist, lassen sich durch die Ernennung eines Repräsentanten zusätzliche Vorteile erzielen. Hinzu kommt, dass Sie von dem lokalen Agenten weniger abhängig sind und das Geschäft selbst aufbauen können. Außerdem können Sie Ihr Geld vom Kunden direkt eintreiben. Das spart Zeit und Kosten, weil Ihr Kunde nicht erst an den Agenten zahlen muss und dieser anschließend an Sie. • Wenn Sie auf dem Festland investieren wollen, z. B. im Rahmen eines Joint Ventures, können Sie die Vorteile der Regelungen für Freihandelszonen in Anspruch nehmen und eine Investmentgesellschaft oder eine Holding registrieren lassen. Die Investmentgesellschaft kann ausländische Währung frei einführen und wieder in das Herkunftsland transferieren. Anders als bei einer Direktinvestition auf dem Festland braucht der ausländische Investor dafür keine behördlichen Genehmigungen und ist auch vom Goodwill staatlicher Institutionen unabhängiger. Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 32 12. Weitere hilfreiche Informationen Die Geschäftszeiten in Iran sind generell von 8.30 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 19.00 Uhr von Samstag bis Donnerstag, Freitag ist Ruhetag, allerdings schließen viele Büros und Geschäfte bereits donnerstags am frühen Nachmittag. Die Banken haben geöffnet von Samstag bis Mittwoch von 8.30 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr. Während der Fastenzeit (Ramadan) und während des persischen Neujahrsfestes (Nowruz) am 21. März sollten Sie keine geschäftlichen Termine vereinbaren. Im Anschluss an das Neujahrsfest beginnen zwei- bis dreiwöchige Ferien, in denen praktisch gar nichts geht. Die meisten Iraner sind während dieser Zeit im In- und Ausland unterwegs, um Verwandte oder Freunde zu besuchen. In öffentlichen Verwaltungen und anderen staatlichen Institutionen wird nur mit einer Art Notbesetzung gearbeitet. Geschäftliche Termine sollten Sie grundsätzlich im voraus schriftlich und/oder telefonisch vereinbaren und sich vorher noch einmal bestätigen lassen. In der Hauptstadt Teheran ist mehr als ein Termin pro Tag wegen des allgemeinen Verkehrschaosunrealistisch. Nützliche Länder- und Reiseinformationen unter: www.auswaertiges-amt.de Informationen zur iranischen Volkswirtschaft und zur Geschäftsanbahnung: www.bfai.com und Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer: www.dihk-ir.com Central Bank of the Islamic Republic of Iran: www.cbi.ir Ministry of Commerce: www.irtp.com Ministry of Energy: www.moe.or.ir Ministry of Industry and Mines: www.gov.ir Iran Chamber of Commerce, Industries and Mines: www.iccin.org Messen in Teheran: www.iranfair.com Teheraner Börse: www.tse.ir Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft: www.auma-messen.de Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 33 Feiertage in Iran 1385/86 (2006/07) 08.01. 2007 ......................................................... Eid Ghadir Ghom 28.01. .................................................................. Taasou’a 29.01. .................................................................. Ashura 11.02. ................................................................... Jahrestag der Islamischen Revolution 10.03. ................................................................... Arba’in-e Husseini 18.03. ................................................................... Todestag des Propheten Muhammad und Martyrium von Imam Hussein 19.03. ................................................................... Martyrium von Imam Reza 20.03. ................................................................... Tag der Verstaatlichung der iranischen Ölindustrie 21.3. – 23.03. ....................................................... Nowruz (Persisches Neujahrsfest) 31.03. ................................................................... Geburtstag des Propheten Muhammad und des Imam Jafar Sadeq 01.04. ................................................................... Jahrestag der Gründung der Islamischen Republik 02.04. ................................................................... Sizdar Behdar –Tag der Natur (13. Tag nach Nowruz) 05.04. ................................................................... Geburtstag des Propheten und von Imam Jafar Sadeq 04.06. ................................................................... Todestag von Imam Khomeini 05.06. ................................................................... Revolte des 15. Khordad (Jahrestag des Aufstands gegen den Schah 1963) 18.06. .................................................................. Martyrium der Fatima 27.07. ................................................................... Geburtstag von Imam Ali 10.8. ..................................................................... Himmelfahrt des Propheten (Leilat al-Meiraj) 28.8. ..................................................................... Geburtstag von Imam Mahdi 13.09. ................................................................... Beginn des Ramadan 03.10. ................................................................... Martyrium von Imam Ali 13.10. ................................................................... Ende des Ramadan (Eid-e Fetr /Eid al-Fitr) 06.11. ................................................................... Martyrium von Imam Jafar Sadeq, ............................................................................. Geburtstag von Imam Reza 20.12. ................................................................... Islamisches Opferfest (Eid-e Qorban) 28.12. ................................................................... Eid-e Ghadir Ghom Anmerkung: Die fettgedruckten Monatsangaben sind feststehende Daten und folgen dem Sonnenkalender. Alle übrigen Angaben schwanken mitunter erheblich, weil die religiösen Feiertage jedes Jahr neu festgelegt werden müssen. Sie folgen dem Mondkalender. Iran hat insgesamt 132 Feiertage/Jahr (einschließlich der Wochenenden). Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A. Länderbericht Iran 34 Zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz in Iran vermitteln wir Ihnen durch unser ContrastCulture-Training grundlegende Handlungsstrategien für den Umgang mit Ihrem iranischen Partner. Profitieren Sie von unserer mehr als 16-jährigen Erfahrung im Iran-Geschäft. In unserem Intensivseminar werden Sie gezielt auf Ihren Einsatz in Iran vorbereitet. Unser Trainingsangebot: Deutsche und persische Geschäftskultur Erfolgreiche Kommunikation mit iranischen Partnern Erfolgreiche Verhandlungsstrategien Konfliktmanagement Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: Michael Gorges M.A. Iran Consulting Augustastrasse 5 52070 Aachen Tel.: (0241) 53 62 97 E-mail:[email protected] Copyright 2006 by Iran Consulting · Michael Gorges M.A.