Länderbericht Iran - EEN

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Länderbericht Iran
Tipps für den Markteinstieg
Stand: Dezember 2006
Länderbericht Iran
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Übersicht
1.
Allgemeiner Überblick für den eiligen Leser ..................................... 3
2.
Geschichte in aller Kürze .................................................................... 4
3.
Die Politik ............................................................................................. 6
4.
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ....................................... 8
5.
Geld- und Finanzmarkt ...................................................................... 14
6.
Starting Business .............................................................................. 17
7.
Formen geschäftlicher Aktivitäten ................................................... 19
8.
Chancen für ausländische Investoren ............................................. 26
9.
Rechte und Pflichten ausländischer Staatsbürger ......................... 27
10.
Steuerrecht......................................................................................... 28
11.
So kommen Sie weiter....................................................................... 30
12.
Weitere hilfreiche Informationen ...................................................... 32
13.
Feiertage in Iran 2007 ........................................................................ 33
Unternehmensprofil........................................................................... 34
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Die Islamische Republik Iran (Dschomhuri-ye Eslami-ye Iran) ist aus strategischer Sicht
eines der bedeutendsten Länder der Welt und mit einer Gesamtfläche von 1.648
Millionen Km2 zugleich eines der größten Länder des Nahen- und Mittleren Ostens (im
Vergleich dazu beträgt die Gesamtfläche Deutschlands 357022 Km2). Das Land grenzt
im Norden an das Kaspische Meer, an Armenien, Azarbaijan und Turkmenistan
(Nordosten), im Osten an Afghanistan und Pakistan und im Westen an die Türkei und
den Irak. Im Süden bilden der Persische Golf und das Meer von Oman die natürliche
Grenze und den einzigen maritimen Zugang zu internationalen Gewässern.
Iran verbindet als einziges Land die beiden größten Ölregionen der Welt.
1. Allgemeiner Überblick für den eiligen Leser
In geographischer, klimatischer und kultureller Hinsicht ist Iran ein Land der ausgesprochenen Gegensätze. Der größte Teil des Staatsgebiets, das zentraliranische
Hochland und der Osten des Landes, besteht vorwiegend aus Wüsten- und
Steppenlandschaft mit trockenem Klima. Das südkaspische Küstentiefland im Norden
hat ein gemäßigtes, extrem feuchtes Klima mit milden Sommern und Wintern. Im
Süden des Landes herrscht ganzjährig ein subtropisches Klima mit hohen
Temperaturen, die oft 500 Celsius übersteigen können. Für den Westen typisch ist ein
kontinentales Klima mit milden Sommern und harten, schneereichen Wintern.
Die Bezeichnung Iran leitet sich von dem altpersischen Terminus Aryan (Land der
Arier) ab. Als Arya, was Edle bedeutet, bezeichneten sich im 2. Jahrtausend vor Chr.
die indoiranischen Perser, die ihr ursprüngliches Siedlungsgebiet in der heutigen
Provinz Fars (altpersisch Parsa) in Südwestiran hatten. Aus der griechischen
Bezeichnung Persis entstand daraus später Persien. Iran bezeichnete früher also ein
sehr viel größeres Territorium, das einen Teil des Kaukasus, Zentralasiens,
Afghanistans und des Irak umfasste.
Die offizielle Staatsbezeichnung Iran geht auf den Gründer der Pahlavi-Dynastie, Reza
Schah Pahlavi, zurück und wurde 1934 eingeführt.
Bevölkerung
Die Angaben über die Bevölkerungszahl schwanken zwischen 68 und 72 Mio. Iranern.
Nach der Revolution von 1979 erlebte das Land in den nachfolgenden zwei
Jahrzehnten eine Bevölkerungsexplosion mit einer jährlichen Geburtenrate von bis zu
1,8 Prozent (Deutschland: 0,3 Prozent). Gegenwärtig liegt sie bei jährlich 1,4 Prozent
(Quelle: bfai: 2006). Eine der wesentlichen Ursachen für diese Entwicklung ist in den
hohen Verlusten unter der Zivilbevölkerung in dem achtjährigen Krieg (1980-88) gegen
den Irak zu sehen. Nach dem letzten offiziellen Zensus von 1996 liegt der Anteil der
heute unter 20-jährigen bei 51 %, 65 Prozent der Bevölkerung sind jünger als 25 Jahre.
63 Prozent aller Iraner leben in urbanen Zentren.
Die iranische Jugend verfügt im Vergleich zu anderen Staaten der Region über einen
wesentlich höheren Ausbildungsstand. An den Universitäten ist der Anteil der
weiblichen Studenten sogar höher als der der männlichen. Die Alphabetisierungsrate
liegt bei 85 Prozent.
Die seit Jahrzehnten anhaltende Landflucht hat dazu geführt, dass heute ca. 63
Prozent der Bevölkerung in urbanen Zentren lebt. Die Stadt mit der größten Population
ist die Hauptstadt Teheran mit geschätzten 12 bis 18 Millionen Einwohnern.
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Weitere große iranische Städte sind Isfahan, Shiraz, Tabriz, Karadj, Mashad, Ahwaz
und Kerman.
Die Mehrheit der iranischen Bevölkerung mit einem Anteil von 51 Prozent stellen
Perser, daneben gibt es zahlreiche ethnische Minderheiten wie Azarbaijaner (20%),
Mazanderaner und Gilaken (8%), Kurden (7%), Balutschen, Armenier (5%), Luren und
Bakhtiaren (4%), Araber (3%) und Turkmenen (2%).
Die offizielle Amtssprache ist Persisch (Farsi), es werden jedoch zahlreiche weitere
Sprachen wie Arabisch (im Süden), das türkische Azeri (im Nordwesten), Kurdisch (im
Norden und Westen) sowie eine Vielzahl von Dialekten gesprochen.
Praxis-Tipp
Wenn Sie mit staatlichen Organen und Institutionen zu tun haben, wird von Ihnen
erwartet, dass Sie auf Persisch kommunizieren, auch wenn viele städtische Iraner
Englisch verstehen.
Der Islam als Gesellschaftsordnung
Die offizielle Staatsreligion des Iran ist der schiitische Islam, zu dem sich 98 Prozent
der Bevölkerung bekennen. Die Schiiten leiten ihre Herkunft von der Schiat Ali (der
Partei Alis) her. Ali ibn Abi Talib, Vetter und Schwiegersohn des Propheten
Muhammad, wurde nach dessen Tod der vierte Kalif und gilt ihrem Verständnis nach
als der einzige rechtmäßige Nachfolger Muhammads. Neben den Muslimen
schiitischen Glaubens (Perser, Araber, Azarbaijaner, Luren) leben in Iran etwa
8 Prozent Muslime sunnitischer Ausrichtung (Kurden, Turkmenen, Balutschen) sowie
kleinere religiöse Minderheiten (armenische und assyrische Christen, Juden,
Zoroastrier und Bahai).
Die Bahai sind eine schiitische Sekte, die als Religionsgemeinschaft offiziell nicht
anerkannt ist und von den staatlichen Organen mit aller Härte verfolgt wird. Sie gelten
als Häretiker, als Abtrünnige vom Islam. Der Koran toleriert - anders als das
Christentum - keine Konversion zu einer anderen Religion. Ein solcher Schritt wird als
Apostasie (Abfall vom rechten Glauben) aufgefasst und mit dem Tode bestraft.
Praxis-Tipp
Wenn Sie mit Iranern kommunizieren, sollten Sie Diskussionen über religiöse Themen
(Islam, den Propheten Muhammad, die Bahai oder etwa Menschenrechte)
grundsätzlich vermeiden. Selbst säkulare und/oder dem Regime gegenüber kritisch
eingestellte Iraner reagieren häufig sehr sensibel. In einer solchen Situation ist es
hilfreicher, Unkenntnis vorzutäuschen oder sich belehren zu lassen.
2. Geschichte in aller Kürze
Die ältesten archäologischen Zeugnisse der frühen Besiedlung Irans (Zagros-Gebirge
und südkaspisches Küstentiefland) stammen aus dem Mittleren Paläolithikum vor rund
30.000 Jahren. Bereits im Neolithikum (Jungsteinzeit) vor ca. 8000 Jahren wurden im
Gebiet des Fruchtbaren Halbmondes (Syrien, Irak, Nordwestiran und Südanatolien)
Weizen und Gerste kultiviert und Schafe und Ziegen domestiziert. Um diese Zeit
vollzog sich auch der Übergang zur Sesshaftigkeit.
Die Geschichte Irans beginnt im achten Jahrhundert vor Christus mit dem Aufstieg der
Meder (612-550 v. Chr.) im Westen und Norden des iranischen Hochlandes. Durch die
Vereinigung der beiden indogermanischen Königshäuser der Meder und Perser
wurden die Grundlagen für den Aufstieg der Achämeniden (559-331 v. Chr.), der
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ersten großen Herrscherdynastie in Iran, gelegt. Im Jahre 331/330 v. Chr. wurde Iran
durch Alexander den Großen erobert und die hellenistische Dynastie der Seleukiden
(312 -238 v. Chr.) errichtet. Auf die Seleukiden folgten 238 v. Chr. die aus Khorassan
(Nordostiran) stammenden Parther (250 v. Chr.-224 n. Chr.), die weitreichende
Handelsbeziehungen vom Römischen Reich bis nach China unterhielten und das
Pahlavi als Landessprache einführten.
Die Herrschaft der Parther wurde von den Sassaniden (224-642 n. Chr.) abgelöst, die
den Zoroastrismus zur offiziellen Religion des persischen Reichs erhoben.
Um 637 n. Chr. eroberten die muslimischen Umajjaden (660-750) Iran und führten den
Islam als neue Religion ein. Um diese Zeit beginnt der Schiismus sich durch
Abspaltung von der sunnitischen Mehrheit der Muslime herauszubilden. Die Eroberung
Irans durch die Araber im frühen siebten Jahrhundert verursachte einen gravierenden
Einschnitt in die persische Kultur und Geschichte, dessen Auswirkungen bis in die
Gegenwart nachwirken.
Nach dem Fall der Umajjaden kam die Dynastie der Abbasiden (750-1258 n. Chr.) an
die Macht. Die islamische Kultur erlebte ihre Blütezeit und ihren Höhepunkt unter dem
Kalifen Harun ar-Rashid (786-809 n. Chr.).
Der Zerfall des abbasidischen Reichs begann mit dem Aufstieg der Seldschuken
(1038-1258), die ursprünglich aus dem zentralasiatischen Turkestan stammten. Als
hervorragende Baumeister errichteten sie bedeutende Bauwerke, darunter Karawansereien, Brücken, Schulen, Grabtürme mit kunstvollen Ziegel- und Stuckornamenten,
von denen viele als Baudenkmäler bis heute erhalten sind.
Die beginnenden Einfälle der Mongolen unter Dschingis Khan 1218 besiegelten das
Ende der Seldschukenherrschaft. Das Mongolische Weltreich wurde in der Folge in
mehrere Teilreiche, Reich des Groß-Khans, Reich der Goldenen Horde, Reich der IlKhane aufgegliedert und erstreckte sich von China im Osten über Südrussland,
Persien, Mesopotamien, Afghanistan bis nach Anatolien.
Im 14. Jahrhundert wurde die Herrschaft der Il-Khane in Persien im Verlauf der
verheerenden Eroberungszüge von Timur Leng - im Westen besser als Tamerlan
bekannt - beendet.
Die Dynastie der Timuriden (1370-1502) wurde von den Safaviden (1491-1722)
abgelöst. Schah Ismail (1501-24) erhob im 16. Jh. die Schia zur Staatsreligion in Iran.
Unter seinem Nachfolger Schah Abbas I. (1588-1629) erlebte Iran einen kulturellen
Höhepunkt. Seine Nachkommen stürzten das Land jedoch in eine Reihe von Kriegen
und beschleunigten so ihren eigenen Niedergang.
Auf die Safaviden folgten unter Nadir Quli (1729-47) die aus Khorassan stammenden
turkmenischen Afsharen, die nur wenige Jahrzehnte später von Muhammad Karim
Khan Zand (1750-79) abgelöst wurden. Karim Khan Zand machte Shiraz zur
Hauptstadt und stabilisierte das Reich politisch und wirtschaftlich.
Im Jahre 1794 wurde die Zand-Herrschaft durch die Qadscharen (1794-1924)
abgelöst, unter deren Regime Persien zum Spielfeld der europäischen Großmächte
Russland und Großbritannien wurde und die das Land im Ersten Weltkrieg unter sich
aufteilten.
Diese Situation änderte sich erst 1921, als die beiden Großmächte durch Reza Khan
Pahlavi, der sich 1919 durch einen Staatsstreich an die Macht geputscht hatte, in ihre
Schranken gewiesen wurden. Der Schah war faktisch ohnehin machtlos geworden,
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wurde vom Parlament abgesetzt und ging ins Exil nach Europa. Reza Khan ließ sich
zum Schah proklamieren und begann eine an Kemal Atatürk orientierte
Modernisierungs- und Säkularisierungspolitik. Nachdem im Zweiten Weltkrieg
Großbritannien und Russland in Iran einmarschiert waren, musste er nach
Johannesburg ins Exil gehen, wo er 1944 verstarb.
Auf Druck Englands und Russlands trat sein Sohn Mohammed Reza Schah Pahlavi
(1941-78) die Nachfolge an und setzte die Modernisierungspolitik seines Vaters
konsequent fort. In den folgenden Jahren wurden die USA und Großbritannien zu
seinen wichtigsten Verbündeten. Gegen die Westorientierung des Schahs entwickelte
sich eine wachsende Opposition. 1951 wurde nach dem Wahlsieg der Partei der
Nationalen Front Mohammed Mossadegh Premierminister, verstaatlichte die
Ölindustrie gegen den Widerstand der USA und Großbritanniens und setzte sich für
weitergehende politische Reformen ein. Durch einen anschließend von Großbritannien
verhängten Boykott kollabierte die iranische Wirtschaft, der Schah floh vorübergehend
ins Ausland, konnte jedoch nach einem Putsch der CIA gegen Mossadegh die Macht
erneut übernehmen.
In den sechziger und siebziger Jahren verschärfte sich infolge der Verelendung großer
Bevölkerungsteile, der Verfolgung und Unterdrückung Oppositioneller und der starken
Anlehnung an die USA der Protest gegen den Schah.
Seit dem 1. April 1979 ist Iran eine Islamische Republik. Das Regime von Schah
Mohammed Reza Pahlavi war im Verlauf der Islamischen Revolution 1979 von der
Mehrheit der iranischen Bevölkerung gestürzt worden. Die Verfassung vom Dezember
1979 legt in Artikel 12 fest, dass der Islam offizielle Staatsreligion ist. In dieser
Verfassung wird auch die beherrschende Rolle der schiitischen Geistlichen über die
Institutionen des Staates verankert und das islamische Recht (Scharia) als Grundlage
des Rechtswesens festgelegt.
3. Die Politik
Die iranische Verfassung vereint sowohl islamische Prinzipien als auch demokratische
Elemente. Sie kennt allerdings keine Trennung von Staat und Religion.
Als staatstheoretische Begründung der Islamischen Republik gilt das Konzept der
Velayat-e Faqih, der Herrschaft des anerkannten Rechtsgelehrten, das in der
islamischen Welt einzigartig ist. Dieses Konzept, von Ayatollah Khomeini im Exil in den
60er Jahren als Gegenentwurf zu westlichen Herrschaftsmodellen konzipiert, fußt auf
der Annahme, dass für die Zeit der Abwesenheit des zwölften Imams al-Mahdi ein
religiöser Stellvertreter als Rechtsgelehrter die Gemeinschaft der Gläubigen (Umma)
regieren soll. Damit greift Khomeini eine Tradition wieder auf, die zur Zeit der ersten
Kalifen praktiziert wurde.
An der Spitze des Islamischen Staates steht seit Ayatollah Khomeini der Oberste
Revolutionsführer, der Rahbar-e Enghelab. Er wird von einem Expertenrat, bestehend
aus 86 geistlichen Mitgliedern, auf Lebenszeit gewählt. Das Amt des
Revolutionsführers ist nach Artikel 110 der Verfassung mit einer fast grenzenlosen
Machtfülle ausgestattet. Ihm direkt unterstellt ist ein auf vier Jahre gewählter
Staatspräsident, der als Leiter der Exekutive die Minister ernennt. Nach der
Verfassungsreform von 1989 wurde die Stellung des Präsidenten gestärkt, indem das
Amt des Premierministers abgeschafft wurde.
Auch in den anderen staatlichen Institutionen kommt das dualistische Prinzip zur
Anwendung. Im Justizwesen gibt es neben den regulären Gerichten Revolutions-
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gerichte, im Verteidigungswesen stehen neben der regulären Armee seit 1979 die
Revolutionsgarden (Pasdaran), und neben dem Parlament (Madjles-e Shura-ye
Eslami) gibt es den Wächterrat (Shura-ye Negahban), der quasi als Oberhaus fungiert.
Aufgabe des Wächterrats ist es auch, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze auf
ihre Konformität mit der Verfassung und dem Islamischen Recht zu überprüfen. Im
Streitfall ist die Einberufung eines Schlichtungsrates (Majma'e Tashkis-e Maslehat-e
Nezam) vorgesehen.
Das iranische Volk wählt das Parlament, den Präsidenten und seit 1999 in
Kommunalwahlen die Vertreter der Bezirksparlamente und Bezirksregierungen. Über
die Zulassung der Kandidaten zu den Wahlen entscheidet jedoch vorab der Wächterrat
nach Kriterien, die von den Kandidaten ein extrem konservatives Weltbild und absolute
Linientreue verlangen.
Der amtierende Präsident ist seit den Wahlen vom 24. Juni 2005 der konservative
ehemalige Oberbürgermeister von Teheran, Mahmud Ahmadineschad.
Das iranische Justizwesen wurde nach der Revolution umfassend geändert.
Zahlreiche Verfahrens- und Strafrechtsvorschriften sowie das Bürgerliche Gesetzbuch
aus der Zeit der Monarchie wurden abgeschafft. Nach der Verfassung der Islamischen
Republik ist das islamische Recht (Scharia) die Quelle allen Rechts. In der Präambel
ist die Schaffung eines Rechtswesens auf der Grundlage der islamischen Gerechtigkeit
vorgesehen. Artikel 4 bestimmt eindeutig, dass sich "alle Gesetze und Vorschriften im
Zivil- und Strafrecht, im Finanzwesen, in Wirtschaft, Kultur, Militär, Politik und sonstigen
Bereichen nach islamischen Maßstäben" richten müssen.
Der Leiter des Justizwesens wird vom Revolutionsführer direkt ernannt und kann von
ihm wieder abgesetzt werden. Die Justiz ist formal zwar unabhängig, dennoch ist die
gesamte Justizverwaltung dem Obersten Rat der Justiz, der auch dem Justizminister
übergeordnet ist, unterstellt. Der Justizrat beruft die Richter, ist für die Aufdeckung von
Straftaten sowie für die Verfolgung und Bestrafung von Straftätern zuständig.
Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich außer in jenen Fällen, in denen die
nationale Sicherheit berührt ist oder der vorsitzende Richter entscheidet, das Verfahren
sei für die Öffentlichkeit ungeeignet. Die iranischen Gerichte sind aus personellen
Gründen ständig überlastet und viele Verfahren ziehen sich in die Länge. Neben den
regulären Gerichten, die in den Zuständigkeitsbereich des Leiters des Justizwesens
fallen, gibt es besondere Gerichtshöfe für Geistliche, die dem Revolutionsführer
unterstellt sind.
Die politische Auseinandersetzung in Iran war bis zur überraschenden Wahl von
Mahmud Ahmadineschad geprägt von einem schwelenden Dauerkonflikt zwischen
konservativen und stärker reformorientierten Kräften um den bisherigen Amtsinhaber
Mohammad Khatami.
Nach dem vom Wächterrat bekannt gegebenen amtlichen Endergebnis entfielen von
27,8 Millionen gültige Stimmen auf Ahmadineschad 61,8 Prozent und auf den
eigentlichen Favoriten Rafsanjani lediglich 37 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag bei 61
Prozent (FAZ vom 29.06.2005). Hauptstreitpunkt der politischen Auseinandersetzung
ist die Frage nach einer stärkeren Öffnung des Landes zum Westen, vor allem den
USA sowie eine vorsichtige Liberalisierung von Gesellschaft und Kultur. Im Bereich der
Wirtschaft gehen die Interessen hingegen weniger stark auseinander, da für beide
politischen Lager die Lösung der ökonomischen und sozialen Probleme des Landes
von übergeordneter Bedeutung ist.
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Der Islam spielt auch in der Wirtschaftspolitik eine zentrale Rolle, weil er u.a. für das
Recht auf Eigentum eintritt. Während noch in den 80er Jahren die Regierungen
verstärkt Privateigentum verstaatlichten, weiß man heute, dass diese Vorhaben infolge
der schweren Wirtschaftskrisen der beiden vergangenen Jahrzehnte endgültig
gescheitert sind. Die Regierung ist seitdem bemüht, zahlreiche Unternehmen zu
reprivatisieren.
4. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Iran ist einer der größten und interessantesten Märkte im Mittleren Osten. Das Land
hat eine vergleichsweise große Bevölkerung und ist reich an natürlichen Ressourcen.
Zwei Jahrzehnte Islamische Revolution, ökonomisches Missmanagement, ein fast
zehnjähriger Krieg mit dem Erzrivalen Irak, der zu hohen Verlusten unter der
Zivilbevölkerung und zu enormen materiellen Schäden führte, haben das Land trotz
seines gewaltigen Reichtums ökonomisch, technologisch und kulturell um Jahre
zurückgeworfen. Auf internationaler Ebene war die Regierung über Jahre politisch
isoliert.
Die iranische Volkswirtschaft war bis Ende der 90er Jahre ausländischen Investoren
praktisch verschlossen. Erst seit der Regierungsübernahme durch Präsident Khatami
(1997-2005) gibt es deutliche Anzeichen für eine Kurskorrektur der bisherigen
isolationistischen Politik. Die Verantwortlichen in Teheran haben erkannt, dass sie sich
den sozialen und ökonomischen Herausforderungen ihres Landes stellen müssen.
Durch einen Prozess der vorsichtigen politischen und ökonomischen Liberalisierung
versucht die Regierung, Anschluss an die internationale Entwicklung zu gewinnen,
indem sie verstärkt private und ausländische Investoren fördert. Parallel dazu hat sie
eine Reihe notwendiger gesetzlicher Rahmenbedingungen geschaffen, um den
iranischen Markt für ausländisches Kapital zu öffnen.
Deutsche Unternehmen genießen in Iran traditionell einen vorzüglichen Ruf und sind
seit vielen Jahren die wichtigsten Geschäftspartner.
Wirtschaftsdaten für 2006
Basisdaten
(Quelle: bfai)
Fläche
1,648 km2
Einwohner
68,6 Mio. (2004)
Bevölkerungsdichte
42 Einw./ km2
Bevölkerungswachstum
1,4% p. a.
Geschäftssprachen
Persisch (Farsi), Englisch
Hauptstadt
Teheran (Tehran), rd. 14 Mio. Einwohner
Telefon-Festnetzanschlüsse
März 2005: 17,7 Mio. installiert
Handy-Benutzer
2004/05: 4,3 Mio.
Internet-Nutzer
2005: 7,5 Mio.
Kfz-Bestand
2004: 3,37 Mio. (Pkw 2,66 Mio.)
Rohstoffe agrarisch:
Rohstoffe mineralisch:
Baumwolle, Pistazien, Datteln, Rosinen, Ölsaaten, Reis, Häute
Erdöl, Erdgas, Steinkohle, Eisenerz
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Währung (Bezeichnung)
Rial, 1 Rial = 100 Dinar, Toman (= größere Währungseinheit),
1 Toman = 100 Rial
Wechselkurs (April 2006)
1 Euro = 11.751 Rial, 1 US$ = 9.517 Rial
Wirtschaftslage
Bruttoinlandsprodukt
(BIP, Mrd. US$)
2001:115; 2002:117; 2003:138; 2004:166; 2005:196, 2006: 240 (Prognose)
BIP-Entstehung (%)
2004/05: Erdölsektor 25; Nicht-Ölsektor: 75; Landwirtschaft: 11,2;
Produzierendes Gewerbe, Bergbau: 11,9; Bauwirtschaft: 4,4;
Dienstleistungen: 47,5
BIP-Verwendung (%)
2004/05: Privater Verbrauch: 45,5
Öffentlicher Verbrauch: 11,4; Bruttoanlageinvestitionen: 28,6
Außenhandel
Dt. Einfuhr 2005: 462 Mio. Euro (+18,2)
Dt.. Ausfuhr 2005: 4.429 Mio. Euro (+23,9 %)
Deutsche Einfuhrgüter
(% der Gesamteinfuhr)
Ernährungsgüter 32,5 (Schalen- und Trockenfrüchte 21,8);
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs 8,4; Erdöl, Erdgas 26,7
Deutsche Ausfuhrgüter
(% der Gesamtausfuhr)
Maschinen 26,9; (vollständige Fabrikationsanlagen 10,7)
Kfz-Teile 14,8;
elektrotechnische Erzeugnisse 5,6;
chemische Erzeugnisse 7,6; Blech aus Eisen und Stahl 8,0;
Rohre aus Eisen u. Stahl 8,0
Bruttoinlandsprodukt
Das Bruttoinlandsprodukt wuchs 2005/06 um 7,1 Prozent, für das laufende Jahr
rechnet die Regierung mit einem Wachstum von 7,4 Prozent. Die Inflationsrate liegt bei
2006/07 bei 11,0 Prozent. Die Arbeitslosenquote beträgt nach offiziellen Angaben 10,3
Prozent, inoffiziell wird mit über 50 Prozent gerechnet. Sie hat sich über die Jahre
gesehen kaum verändert, zumal davon ausgegangen wird, dass jedes Jahr weitere
800.000 bis 1 Mio. Menschen auf den iranischen Arbeitsmarkt drängen.
Den größten Anteil an der iranischen Volkswirtschaft hat der Nichtölsektor
(Dienstleistungssektor, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe u. a.) mit einem Anteil
von 75 Prozent, während Erdöl- bzw. Erdgassektor 2004/05 mit 25 Prozent zum BIP
beitragen.
Dennoch bilden die durch den Verkauf von Erdöl und Erdgas erzielten Deviseneinnahmen angesichts der unverändert hohen Rohölpreise von 60 US$ im Mittel des
Jahres 2005 die größte Einnahmequelle des Staates. Das BIP beläuft sich nach
Einschätzung der Deutsch-Iranischen Industrie- und Handelskammer zu Teheran 2006
(Prognose) auf 240 Mrd. US$.
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6
2001
2002
2003
2004
2005
5
4
3
2
1
0
Natürliche Ressourcen:
Den natürlichen Reichtum Irans bilden die riesigen Erdöl- und Erdgasvorkommen in
der Provinz Khuzistan im Süden des Landes.
•
Erdöl und Erdgas: die iranischen Erdölreserven werden auf 131 Mrd. Barrel
geschätzt, das entspricht einem Anteil von 11 Prozent an den weltweit bekannten
Reserven. Iran ist nach Saudi-Arabien der zweitgrößte Erdölexporteur der Welt.
Die Erdgasreserven belaufen sich auf 26,6 Trillionen Kubikmeter, womit Iran nach
Russland die zweitgrößten Gasvorkommen weltweit besitzt,
•
Steinkohle: die Steinkohlereserven werden auf 1345 Mio. Tonnen geschätzt,
•
Kupfer: geschätzte Reserven von mehr als 1500 Mio. Tonnen hochwertigen
Kupfers,
•
Eisenerz: die Schätzungen gehen von mehr als 800 Mio. Tonnen aus.
Darüber hinaus verfügt Iran über große Vorkommen an weiteren wichtigen Bodenschätzen wie Blei, Zink, Quecksilber, Gold, Magnesium, Schwefel, Silber sowie eine
Vielzahl weiterer Metalle, die bei der Industrialisierung des Landes eine wichtige Rolle
spielen, wie die nachfolgende Tabelle veranschaulicht:
Mineral
Reserve
(million ton)
Mineral
Reserve
(million ton)
Oil
89.7 billion barrel
Kaolin, Fire
100
Gas
26.3 trillion m3
Lead & Zinc
94
Asbestos
120
Magnesite
5
Barite
3.8
Manganese
8
Bauxite
14
Mica
0.2
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11
Bentonite
6.8
Molybdenum
0.05
Boron
0.02
Nepheline
1,300
Chromite
7.5
Orpiment
0.03
Celestite
0.7
Phosphate Rock
630
Coal
4,000
Salt
102
Copper
3,000
Silica & Quartz
128
Feldspar
3.7
Silver
0.4
Fluorine
3
Talc
1.6
Gold Ore
16.5
Turquoise
500
Gypsum
2,200
Dimensional Stone
3,000
Iron Ore
2,800
Limestone
8,500
Quelle: Ministry of Mines and Metals
Trotz dieses großen Reichtums an Bodenschätzen ist das iranische Bruttosozialprodukt vergleichsweise niedrig. In den beiden zurückliegenden Jahren lag es bei 3
respektive 5 Prozent, nach der letzten Berechnung der iranischen Zentralbank liegt es
für 2003/2004 bei 6,7 Prozent. Obwohl der größte Teil der Einnahmen an harter
Währung durch den Export von Rohöl erwirtschaftet wird, ist die iranische Volkswirtschaft vielfältiger als sich auf den ersten Blick erkennen lässt. Dabei nimmt der
Dienstleistungssektor eine dominierende Rolle ein.
Dienstleistungssektor
Mit einem Anteil von 47,5 Prozent (im Vorjahreszeitraum 49,4 Prozent) erwirtschaftete
der Dienstleistungssektor den größten Beitrag zum Bruttosozialprodukt. Dennoch ist
die iranische Volkswirtschaft sehr anfällig für Preisschwankungen auf dem Weltmarkt,
weil 75 bis 80 Prozent ihrer Einkünfte an harter Währung aus dem Verkauf von Erdöl
erwirtschaftet werden.
Landwirtschaft
Mehr als die Hälfte des iranischen Staatsgebiets zählt wegen des ausgesprochenen
Steppen- und Wüstencharakters zu den ariden Gebieten. Etwa 30 Prozent des Landes
sind durch entsprechende Bewässerungsanlagen für die Landwirtschaft nutzbar,
gegenwärtig werden jedoch nur etwa 10 Prozent der landwirtschaftlich nutzbaren
Fläche (8,5 Mio. Hektar) für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt.
Der Anteil der Landwirtschaft am BIP liegt bei 11,2% (2005/06) und damit an zweiter
Stelle. 11 Prozent des Staatsgebiets sind Wälder oder natürliches Weideland. Iran ist
heute im Bereich der Nahrungsmittelerzeugung wieder Selbstversorger.
Erdöl
Die Förderung des iranischen Rohöls steht unter Aufsicht des Ministeriums für Erdöl
und wird von der staatlichen National Iranian Oil Industry (NIOC) betrieben. An die
Erdölförderung gekoppelt ist eine Reihe weiterer Aktivitäten wie Exploration, Forschung
und Entwicklung, Konstruktion, das Raffinieren des Öls sowie Transport und Vertrieb.
Die größten Ölfelder liegen in der Provinz Khuzistan (Südwestiran) an der Grenze zum
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Irak sowie am Persischen Golf. In den vergangenen 30 Jahren sind keine weiteren
Ölförderanlagen in Betrieb genommen worden. Während des Kriegs mit dem Irak
wurden zwar mehrere Produktionsanlagen und Raffinerien zerstört. Sie sind in der
Zwischenzeit jedoch wieder aufgebaut worden. In Iran sind gegenwärtig neun
Raffinerien in Betrieb. Iran plant den Bau von fünf neuen Raffinerien, um die Schere
zwischen Produktion und Importen weiter zu schließen.
Die Fördermenge lag im August 2005 bei durchschnittlich 4,049 Mio. Barrel täglich
oder 200,4 Mio. Tonnen Rohöl insgesamt. Davon gingen nach Abzug des
Eigenverbrauchs von 1.659.000 Barrel/Tag, das sind 74,4 Mio. Tonnen (2005),
insgesamt 126 Mio. Tonnen in den Export (Quelle: BP Global 2006). Aufgrund der
anhaltend hohen Rohölpreise sollte die tägliche Fördermenge bis Ende 2005 auf
4,5 Mio. Barrel hochgefahren werden. Die Regierung plant ferner bis 2009 eine weitere
Anhebung auf 5 Mio. Barrel und ab 2024 auf 7 Mio. Barrel täglich. Das ist eine
Zunahme von 5,4 Prozent im Vergleich zu 2004. (Financial Times Deutschland vom
28.06.2005). Der Anteil der Ölexporte am Gesamtausfuhrwert Irans von 44,4 Mrd. US$
2005 lag bei ca. 36,9 Mrd. US$, während die Nichtölprodukte lediglich 17 Prozent oder
11 Mrd. US$ betragen.
Erdgas
Iran besitzt 18 Prozent der weltweit vorhandenen natürlichen Gasvorkommen, das sind
46,6 Prozent aller Gasreserven im Mittleren Osten. In der Provinz Fars liegt das größte
iranische Gasfeld mit einer Reserve von 26 Billionen Kubikmetern natürlichen
Erdgases und weiteren 17 Mio. Barrel an Gaskondensaten. Bis vor einigen Jahren galt
die Ausbeutung der Gasfelder wegen der geringen Weltmarktpreise als unrentabel. Zur
Deckung des iranischen Energieverbrauchs wurde vorwiegend Erdöl eingesetzt, davon
entfallen 40 Prozent auf Privathaushalte und Handel, die umgerechnet 188 Mio. Barrel
Öläquivalente pro Jahr verbrauchen. Umgerechnet auf den Ölpreis des Jahres 2003
entspricht dies einem Wert von 6,7 Mrd. US$. Erdgas tritt als Nebenprodukt bei der
Ölförderung auf und wurde in früheren Jahren einfach abgefackelt.
Durch den Anstieg der Rohölpreise setzte eine Trendwende in der staatlichen
Energiepolitik ein. Die Regierung unterstützt heute verstärkt die Förderung der
natürlichen Gasvorkommen. Ziel ist eine Umstellung der heimischen Energieversorgung auf Erdgas. Damit soll der heimische Ölverbrauch langfristig reduziert
werden, um die freigewordenen Kapazitäten auf den internationalen Märkten verkaufen
zu können. Der heimische Erdgasverbrauch konnte von 21 Prozent (1991) auf
60 Prozent (2003) gesteigert werden. Hinzu kommt, dass Iran wegen der gestiegenen
Preise für Erdgas selbst zum Hauptexporteur geworden ist. Etwas mehr 50 Prozent der
Fördermenge werden exportiert, und 49 Prozent dienen dem nationalen
Eigenverbrauch, der bei 10,4 bcfd liegt, seit Jahren jedoch steigt.
Transportwesen und Telekommunikation
Iran verfügt über ein Straßennetz von insgesamt 81.313 Km Länge, davon sind mehr
als 85 Prozent asphaltiert. Das Autobahnnetz umfasst 751 Km, es gibt 28.323 Km an
asphaltierten Hauptverkehrsstraßen, 39.667 Km asphaltierte Nebenstrecken und
12.572 Km Schotterpisten. Alle großen Städte des Landes sind über asphaltierte
Straßen miteinander verbunden.
Es gibt zwei große Hauptverkehrsachsen, die durch Iran führen. Die erste Strecke mit
einer Länge von 2089 Kilometern verbindet das Land im Nordwesten bei Bazargan mit
der Türkei und verläuft in östlicher Richtung nach Taybad an die afghanische Grenze.
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Die zweite Hauptverkehrsstrecke beginnt im Westen an der Grenze zum Irak bei
Ghasser-e Shirin und verläuft in südöstlicher Richtung durch Zahedan nach Pakistan
mit einer Gesamtlänge von 2475 Kilometern. Iran verfügt mit den Überlandstrecken
über ein gut funktionierendes Verkehrssystem, das zahlreiche kleinere Städte und
Ortschaften in den Provinzen mit allen größeren Städten verbindet. Das Ministerium für
das Straßen- und Transportwesen plant den Ausbau weiterer inneriranischer Strecken.
Eisenbahn
Das iranische Eisenbahnnetz hat eine Gesamtlänge von 7266 Km. Der größte Teil des
Schienennetzes hat Normalspurweite, ist teilweise elektrifiziert und mit dem der
Nachbarländer verbunden. So führt z. B. eine Verbindung von Zahedan im Südosten
Irans nach Quetta in Pakistan, eine andere Linie führt an die Grenze zu Azarbaijan im
äußersten Nordwesten Irans, wo sie anschließend in das Kaukasische
Schienenverkehrssystem übergeht. Eine weitere Strecke führt an die türkische Grenze
bei Razi, wo sie in das türkische Schienennetz übergeht.
Das Passagieraufkommen betrug im Jahr 2003 insgesamt 16,1 Mio. Fahrgäste und
28.000 Tonnen Frachtgüter wurden transportiert (Quelle: SCI 2005).
Teheran verfügt als einzige Stadt in Iran über ein U-Bahnnetz mit zwei Linien, die den
Norden der Stadt mit dem südlichen Stadtteil verbinden. Die zweite Linie führt von Ostnach West-Teheran. Zurzeit wird in Schiraz eine zweite U-Bahnlinie gebaut und
voraussichtlich erst in einigen Jahren betriebsbereit sein.
Schifffahrtswesen
Die größten und wichtigsten Häfen Irans sind Bandar-e Shahid Beheshti im Golf von
Oman, Khorramshahr im Schatt al-Arab an der Grenze zum Irak, Bandar Abbas,
Bandar- e Bushehr, Bandar Khomeini und Bandar Shahid Rajai, alle am Persischen
Golf. Weitere Häfen liegen im Norden am Kaspischen Meer, darunter sind Bandar
Anzali und Bandar Torkman, die Iran auf dem Seeweg mit Azarbaijan, Usbekistan,
Turkmenistan und mit den Staaten der Russischen Föderation verbinden. Iran hat zwei
Schifffahrtsgesellschaften: Die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) ist die
größte Schifffahrtslinie im Mittleren Osten mit insgesamt 82 Schiffen und einer
Gesamttonnage von 2,9 Mio. Tonnen. Zu ihr gehören drei weitere Linien, die IranIndia-Shipping Co., die Valfajr-8-Shipping Co. und die Caspian-Sea-Shipping
Company. Sie untersteht dem iranischen Handelsministerium und unterhält
Liniendienste zwischen Iran, den Häfen am Persischen Golf, Europa und dem Fernen
Osten (Quelle: IRISL 2005).
Die National Iranian Tanker Co. (NITC) ist die größte Tankerflotte innerhalb der
Organisation der OPEC-Staaten und gehört der NIOC, die dem Ministerium für
Petroleum untersteht. Sie unterhält gegenwärtig 28 Schiffe mit einer Gesamttonnage
von 5,1 Mio. Tonnen, darunter sind fünf Tanker und 11 Containerschiffe.
Parallel zu diesen staatlichen Schifffahrtsgesellschaften unterhalten die Bonyads eine
eigene Schifffahrtsgesellschaft (Quelle: National Iranian Tanker Co. 2005).
Der einzige mit Passagier- und Cargo-Schiffen befahrbare Fluss in Iran ist der Karun in
Südwestiran, der mit einer Länge von 890 Kilometern nur auf 130 Kilometern befahrbar
ist. Auf einigen größeren Seen werden Passierfähren eingesetzt.
Luftverkehr
Der größte Flughafen in Iran war bislang Mehrabad International Airport in Teheran,
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der im August 2005 von dem neugebauten Flughafen Emam Airport, etwa 35 Kilometer
südwestlich von Teheran gelegen, abgelöst wurde. Mehrabad Airport wird danach nur
noch für Inlandsflüge genutzt werden. Es gibt insgesamt 54 nationale Flughäfen in Iran,
davon können für internationale Flüge genutzt werden die Flughäfen von Ahwaz,
Bandar Abbas, Shiraz, Tabriz, Isfahan, Mashad und Zahedan. Im Jahr 2003 betrug das
Passagieraufkommen aller nationalen Airlines 8.249.000 Fluggäste (Quelle: Statistical
Center of Iran 2005).
Irans nationale Fluglinie ist Iran Air, die Länder im Mittleren Osten, Europa und Fernost
anfliegt sowie zahlreiche inländischer Flugziele. Iran Air ist auch als Cargo-Linie tätig.
Andere inländische Fluglinien sind derzeit Iran Aseman, Iran Air Tours, Kish Air und als
einzige private Airline, die auch Europa und Indien anfliegt, Mahan Airlines, die dem
ehemaligen Staatspräsidenten Rafsanjani gehört.
Telekommunikation
Iran gehört zu den am stärksten wachsenden Telekommunikationsmärkten im ganzen
Mittleren Osten und hat das größte Telekommunikationsnetzwerk in der Region. Das
gesamte öffentliche Telekommunikationsnetz ist im Besitz der Telecommunications Co.
of Iran, die dem Ministerium für Post, Telefon und Fernmeldeeinrichtungen untersteht.
Ende 2004 betrug die Zahl aller Telefonanschlüsse in Iran 17.664.640 Einheiten.
Insgesamt 40109 von 68122 bewohnten Dörfern waren zu diesem Zeitpunkt mit
Telefoneinrichtungen versehen (Quelle: SCI 2005).
5. Geld- und Finanzmarkt
Die reine Lehre des islamischen Bankwesens unterscheidet sich von westlichen
Wirtschaftstheorien in der völlig anderen Bewertung der Bedeutung von Zins und Profit
bei Geldgeschäften. Demnach ist es verboten, Zinsen aus dem Verleih von Geld zu
erwirtschaften, weil dies nach dem Koran als Wucher und somit als unmoralisch gilt. An
die Stelle von Zinsen tritt vielmehr eine prozentuale Beteiligung an der Rendite, die aus
Investmentgeschäften (Investitionen, die mit den Einlagen der Kunden) und anderen
Aktivitäten erwirtschaftet werden. Den Anlegern werden in diesem System weder
Kapital noch Kapitaleinkünfte im voraus garantiert, und es gibt keine festverzinslichen
Fonds. Offiziell gibt es auch keine Zinsen. In der Praxis können auch islamische
Banken nicht darauf verzichten, profitorientiert zu arbeiten. Hinzu kommt, dass auch
die Ökonomien der 45 islamischen Staaten in die Weltwirtschaft eingebunden sind.
Iran ist neben Pakistan das einzige islamische Land, in dem eine vollständige
Islamisierung des Finanzsystems bereits 1982 eingeführt wurde. Die Bank tritt dem
Kunden gegenüber nicht als Gläubiger auf, sondern als Partner des Schuldners,
weshalb Gewinne ebenso wie Verluste geteilt werden sollen. Obwohl es paradox ist,
wird in der Praxis mit festen Zinssätzen gerechnet und die Einlagen der Bankkunden
werden verzinst.
Die Iranische Bankenstruktur
Vor der islamischen Revolution arbeiteten die 36 iranischen Kreditinstitute nach
westlichen Standards und waren mit Ausnahme der Bank-e Melli sowie der Bank-e
Sepah im Privatbesitz. Das größte Filialnetz unterhielt die Bank-e Saderat mit 2902
Niederlassungen. Zahlreiche iranische Banken kooperierten außerdem im Rahmen von
Joint Ventures mit ausländischen Instituten, darunter die Iran-Soviet-Bank, Iran-JapanBank oder die Anglo-Iran-Bank.
Nach der Revolution änderte sich diese Situation grundlegend. Die neuen Machthaber
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verstaatlichten 28 Privatbanken und reduzierten so die Zahl der Geschäftsbanken auf
insgesamt zehn Institute, die sich hinsichtlich ihrer Größe, Einlagen, Aktiva und
Marktpräsenz unterscheiden. Die Gründung privater Banken war untersagt.
Anschließend wurde das iranische Bankwesen an die islamischen Prinzipien
angepasst, wonach die Erhebung von Zinsen als Wucher verboten ist. In der Praxis
erwies sich diese Vorschrift jedoch als nicht realisierbar, so dass heute die privaten
Einlagen wieder verzinst werden. Bis 2001 waren alle in Iran tätigen Banken staatlich
und unterstanden der Aufsicht der Zentralbank. Die Zinsen für Festgeldanlagen
betragen gegenwärtig 19 Prozent p. a., die Kreditzinsender staatlichen Banken
betragen 20 Prozent, sollen in den kommenden Jahren auf 4-17 Prozent begrenzt
werden.
Neben den staatlichen Banken sind seit einigen Jahren wieder private Kreditinstitute im
Rahmen der Privatisierungspläne der Regierung zugelassen. Zu den privaten
Kreditinstituten gehören:
Kreditinstitut für Entwicklung (Credit Institution for Development) erhielt als erstes
privates Finanzierungsinstitut 1997 von der iranischen Zentralbank eine Lizenz und
unterhält in Teheran 11 Filialen.
Saman-e Eqtesad Kreditinstitut begann ihr Geschäft im November 1999 und ist
überwiegend im Devisengeschäft mit zwei Filialen tätig.
Karafarinan Kreditinstitut ist seit Ende 1999 als allgemeine Kreditinstitution tätig,
Gesellschafter sind die Vereinigung der Industriemanager von Iran sowie die
Vereinigung der Baufirmen, der beratenden Ingenieure und Architekten. Die
Hauptniederlassung ist in Teheran.
Bonyad Kreditinstitut ist die Einrichtung der Bonyad Mostazafan va Janbazan (die
Revolutionsstiftung der Benachteiligten und Kriegsveteranen), 1995 ohne Lizenz durch
die Zentralbank ins Leben gerufen, unterhält 50 Büros in Iran, davon allein 22 in
Teheran.
Ausländische Banken
Ausländischen Banken war die Teilnahme am Zahlungsverkehr nach der Revolution
1979 zunächst untersagt. Seit einigen Jahren können sie jedoch wieder mit
Zustimmung der Zentralbank Repräsentanzen unterhalten, wovon alle großen
deutschen Institute Gebrauch machen. Ihr Geschäftsfeld ist allerdings erheblich
eingeschränkt. Gegenwärtig gibt es 35 Niederlassungen der ausländischen Institute,
die alle bei der Zentralbank akkreditiert sein müssen. Von diesen 35 Instituten sind
lediglich zehn bis 12 im Bankgeschäft tätig und fungieren im Allgemeinen als
Korrespondenzbanken für die Ausstellung von Akkreditiven (L/Cs) sowie in kurz- und
mittelfristigen Finanzierungsgeschäften.
Die Börse in Teheran
Die Teheraner Börse (Tehran Stock Exchange, TSE) wurde 1966 unter dem Regime
der Pahlavi-Dynastie gegründet und ist der einzige offizielle Kapitalmarkt Irans. Als
Vorbild diente bei ihrer Gründung die Brüsseler Börse. Die TSE ist Mitglied der World
Federation of Exchanges. Für die Börse gelten auch heute noch die vom damaligen
Parlament erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vom Mai 1966.
Mit der Islamischen Revolution brach eine Phase der Stagnation für den Börsenhandel
an. Zu Beginn der revolutionären Unruhen 1978 wurde der Handel heruntergefahren,
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weil in den nachfolgenden Jahren zahlreiche Unternehmen entweder konfisziert oder
nationalisiert wurden. Damit sank die Zahl der an der Börse tätigen Unternehmen auf
55. Infolge der Nationalisierung sämtlicher Banken und Versicherungen wurde der
Handel mit ihren Wertpapieren 1979 völlig eingestellt.
Der Handel mit festverzinslichen Wertpapieren (Bonds) kam 1983 völlig zum Erliegen.
Dennoch wurde die Börse trotz ihres kapitalistischen Auftrages nie geschlossen. Einen
ersten wirtschaftlichen Aufschwung erlebte die Teheraner Börse dann ab 1989, als im
Zuge der Privatisierung staatlicher Unternehmen im Rahmen des ersten Fünfjahresplans privatwirtschaftliche Initiativen verstärkt gefördert wurden. Gegenwärtig sind 427
Firmen mit einer Marktkapitalisierung von 383.265 Millionen Rials registriert (Quelle:
TSE 2005).
Die Teheraner Börse profitiert zunehmend von der Privatisierungspolitik der Regierung,
die - auf der Basis ihres 3. Fünfjahresplans - versucht, staatliche Unternehmen an der
Börse privaten Kunden anzubieten.
Die Börse arbeitet unter der Aufsicht verschiedener staatlicher Institutionen und wird
von diesen kontrolliert. Oberste Autorität ist der TSE Council (Rat), der sich aus
Vertretern von Regierung, Privatunternehmen und Spezialisten zusammensetzt.
Vorsitzender des Rates ist der Gouverneur der Zentralbank. Weitere konstituierende
Organe der TSE sind verschiedene Komitees, der Schlichtungsrat und die Vereinigung
der Broker. Der Vorstand der Brokers Organization ist zugleich die oberste Autorität
innerhalb der TSE und ernennt deren Generalsekretär als CEO für die Dauer von zwei
Amtsjahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es gibt ferner zwei Senior Deputies, die
unter der Leitung des Generalsekretärs für die technische und ökonomische Leitung
der TSE verantwortlich sind. An der Börse sind zur Zeit 55 Broker registriert, sie hat
darüber hinaus weitere 151 Mitarbeiter.
Der Handel an der Börse findet an fünf Werktagen von Samstag bis Mittwoch in der
Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr außer an öffentlichen Feiertagen statt.
Versicherungen
Obwohl die erste iranische Versicherungsgesellschaft bereits 1935 gegründet wurde,
dominierten bis Ende der 50er Jahre zunächst ausländische Unternehmen den
heimischen Versicherungsmarkt. Bis zum Ausbruch der Revolution 1979 gab es 12
private, eine staatliche und zwei ausländische Gesellschaften. Die ausländischen
Unternehmen wurden nach der Revolution entschädigungslos verstaatlicht. Zehn
nationale Gesellschaften schlossen sich zusammen und gründeten die Dana Insurance
Co. Bimeh Markazi Iran als Dachorganisation. Die Dana Insurance kontrolliert und
reguliert die iranische Versicherungswirtschaft bis heute und ist der einzige
Rückversicherer im Lande.
Nach iranischem Recht können ausländische Unternehmen mit einigen Gesellschaften,
wie Iran Insurance Company, Asia Insurance Company, Alborz Insurance Company
und Dana Insurance Company, Versicherungsverträge abschließen.
Seit dem 3. Fünfjahresplan dürfen wieder private Unternehmen im iranischen
Versicherungsgeschäft tätig werden, weil der iranische Versicherungsmarkt bislang nur
wenig erschlossen ist. Damit bietet sich vor allem ausländischen Investoren im
Rahmen von Joint Ventures ein interessanter Wachstumsmarkt.
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6. Starting Business
Ein wichtiger Hinweis vorab:
Die nachfolgenden Ausführungen sind aus organisatorischen Gründen in komprimierter
Form zusammengefasst und erheben keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Angaben bieten unter juristischen Aspekten lediglich einen ersten Überblick. Allen
potenziellen Investoren sei daher dringend empfohlen, vor einem Engagement in Iran
einen iranischen Anwalt oder Notar zu konsultieren.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Nach der Islamischen Revolution war es ausländischen Unternehmen bis zu Beginn
der 1990er Jahre praktisch untersagt, in Iran zu investieren. Als rechtliche Grundlage
diente Art. 81 der Verfassung der Islamischen Republik, wonach
"...die Erteilung von Konzessionen an Ausländer zur Gründung von Gesellschaften und
Einrichtungen im Bereich des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft, des Bergbaus und des
Dienstleistungssektors... ausnahmslos verboten ist."
Diese Regelung hat historische Gründe und ist das Ergebnis negativer Erfahrungen,
die iranische Regierungen im 19. Jahrhundert nach der Vergabe von Ölkonzessionen
an britische und amerikanische Investoren gemacht hatten. Angesichts der
wachsenden sozialen und ökonomischen Probleme setzte sich bei den Verantwortlichen in Teheran die Einsicht durch, es sei besser, die iranische Volkswirtschaft
ausländischen Investoren zu öffnen. Aus diesem Grund verabschiedete das Parlament
am 21.03.1995 den 2. Fünfjahresplan (1995-2000), wonach ausländische Investitionen
ausdrücklich zugelassen sind.
Diese Regelung wird durch zwei ergänzende Verordnungen aus dem Jahr 1999 weiter
präzisiert. Demnach müssen ausländische Unternehmen nach dem Investitionsgesetz
Foreign Investment Promotion and Protection Act (FIPPA) ihr Vorhaben durch die
Organization for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran
(OIETAI) unter dem Vorbehalt, durch die Investition Arbeitsplätze zu schaffen,
genehmigen lassen.
Während die Beteiligung ausländischer Investoren an Joint Ventures in der Regel auf
49 Prozent beschränkt ist – zurzeit wird eine Aufstockung dieses Anteils diskutiert –, ist
eine Mehrheitsbeteiligung an Spezialprojekten auf Vorschlag der OIETAI und mit
Genehmigung der Regierung möglich. In bestimmten fremdfinanzierten und von der
OIETAI genehmigten Projekten (Buyback) und bei BOT-Geschäften (Build, Operate
and Transfer) ist dagegen keine Begrenzung der ausländischen Beteiligung
vorgesehen.
Diese Regelung läßt sich allerdings dadurch umgehen, dass der ausländische Investor
auch bei einer Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit hat, sich die faktische Kontrolle
über das Gemeinschaftsunternehmen durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu sichern.
Grundsätzlich gilt, dass ausländische Investitionen nach iranischem Recht auf der
Basis des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen vom
Mai 2002 (Foreign Investment Promotion and Protection Act – FIPPA) sowie weiterer
Durchführungsbestimmungen vom Oktober 2002 geschützt sind.
Das neue Gesetz löst das alte Gesetz Law Concerning the Attraction and Protection of
Foreign Investment in Iran (LAPFI) aus dem Jahre 1955 sowie die entsprechende
Verordnung von 1956 ab.
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Neben dem FIPPA ist für deutsche Investoren das deutsch-iranische
Kapitalinvestitionsschutzabkommen aus Jahre 1965 wichtig, das durch ein neues
Investitionsschutzabkommen von 2002 erweitert wurde. Allerdings ist diese
Vereinbarung bislang noch nicht ratifiziert worden. Inhalt dieses Abkommens ist die
Verbesserung des Rechtsschutzes für Investoren, im Streitfall vor einem
internationalen Schiedsgericht klagen zu können sowie eine Garantie für freien
Kapitaltransfer. Ferner sind für den Fall einer Enteignung entsprechende Entschädigungsregeln und der Schutz bereits getätigter Investitionen verbessert worden.
Kapital im Sinne des FIPPA sind alle Devisen, Dienstleistungen, Maschinen,
Einrichtungen, Zubehör, Werkzeuge, Einzelteile, Rohstoffe und Arbeitsgeräte und
ausländische Patente, die zu einer Werksausstattung zählen. Dienstleistungen müssen
in direktem Zusammenhang mit dem genehmigten Tätigkeitsfeld stehen.
Als Kapitalanlage gilt Vermögen jeder Art, also Geschäftskonzessionen,
Handelsnamen, Rechte an gewerblichem Eigentum oder technische Verfahren sowie
Urheberrechte. Der Anwendungsbereich des Investitionsgesetzes bezieht sich
sowohl auf natürliche als auch auf juristische ausländische Personen. Staatsfirmen
sind als juristische Personen ausgenommen, weil Staaten nicht unter dieses Gesetz
fallen. Ausländische Investoren genießen in Iran die gleiche rechtliche Behandlung wie
iranische Unternehmen, darunter Schutz vor Enteignung und Gewährleistung des
freien Kapitaltransfers.
Für deutsche Firmen gilt die Meistbegünstigungsklausel.
Willkürliche Enteignungen, wie sie nach der Revolution üblich waren, sind nach diesem
Gesetz grundsätzlich verboten. Sollte es dennoch zu einer Enteignung kommen, ist
dem Geschädigten der tatsächliche Wert zu zahlen. Damit liegt die Entscheidung über
die Höhe der Entschädigung nicht mehr im Ermessen der Regierung.
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten hat ein Investor auf der Basis der FIPPA die
Möglichkeit, ein ordentliches Gericht einzuschalten oder sich an ein Schiedsgericht zu
wenden.
Ausländische Investoren sind berechtigt, den aus der Kapitalanlage in Iran erzielten
Nettogewinn in der gleichen Währung zu transferieren, in der das Kapital eingeführt
wurde. Der Wechselkurs orientiert sich dabei an den tagesaktuellen Kursen. Vor dem
Transfer ist eine Bilanzprüfung, die Festlegung des Jahresgewinns durch den
Prüfungsausschuss sowie die Bildung der vorgeschriebenen Rücklage erforderlich.
Soll das ursprünglich investierte Kapital wieder ausgeführt werden, ist drei Monate
vorher eine entsprechende Anmeldung erforderlich.
Besondere Bedingungen für deutsche Investoren
Für deutsche Investoren schafft das Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1929
zwischen dem Deutschen Reich und Persien als völkerrechtlich bindender Vertrag die
Grundlage für geschäftliche Aktivitäten in Iran. Demnach haben deutsche Staatsbürger
das Recht, jede Art von Gewerbe und Handel, Handwerk und Beruf zu betreiben.
Damit sind sie iranischen Staatsbürgern gleichgestellt vorausgesetzt, sie respektieren
die Gesetze und Verordnungen des Landes.
Seit 1997 regelt ein entsprechendes Gesetz die Registrierung von ausländischen
Zweigniederlassungen und Vertretungen in Iran. In einer weiteren Verordnung aus dem
Jahr 1999 sind diese Voraussetzungen präzisiert worden. Sie schreiben vor, dass ein
ausländisches Unternehmen in seinem Heimatland ordnungsgemäß registriert sein
muss. Ferner gilt das Prinzip der Gegenseitigkeit.
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7. Formen geschäftlicher Aktivitäten
Investoren haben verschiedene Alternativen, in Iran geschäftlich tätig zu werden. Sie
können wählen zwischen:
ƒ Vertretung
ƒ Zweigniederlassung
ƒ Repräsentanz
ƒ Unternehmensgründung
ƒ Joint Venture
ƒ Gründung einer Niederlassung in den Free Trade Zones
Vertretung
Die Vertretung ist eine der häufigsten Formen des geschäftlichen Engagements, wobei
als Vertreter sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person beauftragt werden
kann. Nach iranischem Recht ist die Vertretung ein Vertrag zwischen zwei Parteien,
wobei das ausländische Unternehmen als Verkäufer von Rechten, der iranische
Partner als Käufer eines Rechts auftritt.
Es lassen sich verschieden Formen der Vertretung unterscheiden:
ƒ
Handelsvertreter
ƒ
ƒ
Kommissionär und
Handelsmakler.
Ein Handelsvertreter vertritt das ausländische Unternehmen gegen Provision in Iran,
wobei er auch in einer Zweigniederlassung des Auftraggebers tätig sein kann. Im
Geschäftsverkehr ist seine Unterschrift für das zu vertretende Unternehmen bindend.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das iranische Recht keine Vorschriften für die
Gestaltung von Liefervereinbarungen vorsieht. Die einmal getroffenen Vereinbarungen
zwischen zwei Vertragspartnern sind gleichzeitig die Grundlage für ihre gegenseitigen
Rechte und Pflichten. Jeder Vertrag sollte notariell beglaubigt werden. In Iran gibt es
keinen Verbraucherschutz, sodass Urheberrechte in der Praxis nicht geschützt sind.
Es empfiehlt sich ferner, bei sämtlichen Verträgen in einer Abschlussklausel
festzulegen, bei Streitigkeiten besser ein Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden als ein
Verfahren vor einem iranischen Gerichtshof. Iranische Richter urteilen anders als ihre
europäischen Kollegen.
Ein Kommissionär handelt zwar im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung. Er
wird von seinem Auftraggeber für seine Tätigkeit bezahlt. Er ist ferner von seinem
(ausländischen) Auftraggeber bevollmächtigt, jede vertragliche Verpflichtung
einzugehen oder Haftung zu übernehmen. Er kann vertraglich bindende
Vereinbarungen abschließen, eine Garantie gewähren oder eine Gewährleistung
geben. Der Kommissionär haftet umgekehrt für Verluste und Schäden bei Fehlern, die
auf eine Missachtung der Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.
Die Tätigkeit eines Handelsmaklers umfasst die Vermittlung von Geschäften für den
ausländischen Partner, dem gegenüber er zu Loyalität und Information verpflichtet ist.
Bei einer Beteiligung am vermittelten Geschäft muss dies offengelegt werden, sonst
haftet er für mögliche Schäden.
Lizenzvereinbarungen
Weil das iranische Recht keine Vorschriften über Lizenzvereinbarungen enthält, sind
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derartige Verträge sehr sorgfältig abzuwägen und auszugestalten, denn sämtliche
Rechte und Pflichten leiten sich aus dem Vertrag selbst ab.
Darüber hinaus sind im iranischen Recht viele juristische Grundbegriffe bezüglich
Lizenzvereinbarungen nicht klar und eindeutig definiert. Es ist für Sie daher besonders
wichtig, Termini klar und eindeutig zu definieren.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie zwei wesentlichen Aspekten Ihrer Vereinbarung
widmen: der Exklusivität und den Sub-Lizenzen. Normalerweise möchte der iranische
Konzessionsnehmer eine exklusive Lizenz erwerben, mit der er in ganz Iran handeln
kann. Lizenzen sind naturgemäß jedoch sehr teuer, sodass kleinere iranische
Unternehmen lieber ein eingeschränktes Lizenzrecht bevorzugen.
Der Konzessionsinhaber muss in jedem Fall klar und unmissverständlich definieren, ob
er einen Teil der Lizenz oder sämtliche Rechte dem Konzessionsnehmer übertragen
will.
Wie Sie Ihren Vertrag auch gestalten, für den Fall, dass die Erwartungen der
Vertragspartner nicht erfüllt werden, ist eine entsprechende Ausstiegsklausel unbedingt
erforderlich. Wichtig ist ferner auch eine Klausel für die technische Dokumentation
einschließlich sämtlicher Zeichnungen, Spezifikationen des Rohmaterials sowie für
Kaufbestimmungen einzelner Komponenten.
Lizenzvereinbarungen haben in Iran den Vorteil, dass sie weniger stark besteuert
werden, als andere Vertragsformen.
Franchising
In Iran gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen für die Handhabung von Franchiseverträgen.
Beim Franchising spielt das Recht am geistigen Eigentum, das dem Franchisenehmer
zur Ausübung seines Geschäfts gewährt wird, eine besondere Rolle. Bevor Sie mit
einem iranischen Geschäftspartner in Verhandlungen treten, sollten Sie Ihr Produkt in
Iran registrieren lassen, damit Ihnen volle Rechtssicherheit gewährt wird.
In Artikel 4 des Gesetzes über die Registrierung von Erfindungen und Warenzeichen
finden sich entsprechende Regelungen:
ƒ
Firmen- und Handelsnamen sind wegen des Fehlens entsprechender
gesetzlicher Bestimmungen in Iran normalerweise als Warenzeichen registriert.
ƒ
Jede Lizenzvergabe eines eingetragenen Warenzeichens muss
Registrierungsbehörde für individuelles Eigentum gemeldet werden.
ƒ
Vereinbaren zwei Geschäftspartner in einem Franchisevertrag die Vergabe
einer Lizenz, muss der Vertrag von einem iranischen Konsulat oder einer
Botschaft im Herkunftsland des Franchisegebers legalisiert und anschließend
der Registrierungsbehörde vorgelegt werden.
der
Zwecks Vermeidung von Fehlern bei der Vertragsgestaltung und zukünftigen
Nachteilen für den Franchisegeber empfiehlt sich auch in diesem Fall, einen öffentlich
bestellten Notar zu beauftragen.
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Zweigniederlassung
Für viele Unternehmen ist es wichtig, in Iran ein eigenes Büro in Form einer
Zweigniederlassung zu unterhalten. Allerdings gilt diese Geschäftsform nicht als
selbständiges Unternehmen.
Zu beachten sind bei der Gründung bestimmte Vorschriften: Jedes Unternehmen, das
sich in Iran geschäftlich betätigen will, muss sich zunächst bei der
Registrierungsbehörde Edareh-e Sabt-e Sherkat-ha in Teheran registrieren lassen,
ansonsten droht ihm ein Bußgeld. Nach der Registrierung unterliegt die
Zweigniederlassung zwar iranischem Recht (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht), sie
ist dafür jedoch iranischen Unternehmen gleichgestellt. Nach iranischem
Wirtschaftsrecht ist der Leiter der Zweigniederlassung gleichzeitig Bevollmächtigter des
Mutterunternehmens und damit für deren Geschäfte in Iran rechtlich verantwortlich.
Die Formalitäten für die Registrierung einer Zweigniederlassung sind denen für die
Gründung einer Gesellschaft ähnlich.
Folgende Dokumente sollten Sie zusammen mit einem schriftlichen Antrag dem Büro
für Registrierung vorlegen:
1. Gesellschaftsvertrag mit sämtlichen Änderungen der Satzung
Unternehmens in amtlicher Beglaubigung (Handelsregisterauszug),
ihres
2. ein aktueller und auditierter Jahresabschluss,
3. ein ausführlicher Bericht über den Unternehmenszweck sowie eine Begründung
für die Registrierung der Zweigniederlassung in Iran,
4. Angaben zur Anzahl des ausländischen und iranischen Personals,
5.
Angaben zum erforderlichen Kapitaleinsatz in Rial und in Euro.
Repräsentanz
Aufgabe der Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens ist, Marketing zu
betreiben oder Wirtschaftsinformationen zu sammeln. Sie darf laut Satzung keinen
gewinnorientierten Aktivitäten nachgehen, damit sie von einer Besteuerung durch den
iranischen Staat befreit ist.
Wenn Sie eine Repräsentanz für Ihr Unternehmen in Iran eröffnen wollen, müssen der
Registrierungsbehörde folgende Dokumente und Informationen zusammen mit einer
beglaubigten Übersetzung ins Persische vorgelegt werden:
1. Kopie des Vertrags für die Vertretung,
2. Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers, bei natürlichen Personen
Kopie des Personalausweises, und seine Heimatadresse. Bei juristischen
Personen ein Gesellschaftsvertrag des beantragenden Unternehmens,
3. Kopie der Anmeldung zum Handelsregister sowie ein Auszug aus dem
Handelsregister,
4. Details über aktuelle Satzungsänderungen,
5. Kopie des letzten beglaubigten Jahresabschlusses.
Unternehmensgründung
Jedes in Iran gegründete und registrierte Unternehmen, mit eigener Verwaltung wird nach
dem Gesetz von den Behörden wie ein iranisches Unternehmen behandelt, und zwar
unabhängig von der Nationalität seiner Gesellschafter, Aktieninhaber oder Partner.
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Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist für ausländische Investoren von
besonderem Interesse. Dazu gehören die Aktiengesellschaft (Sherkat-e Sahami) und
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sherkat-e Sahami-e Khas).
Aktiengesellschaft
Nach iranischem Recht wird zwischen zwei Formen der Aktiengesellschaft
unterschieden: die Öffentliche AG (Sherkat-e Sahami-e Am) und die Private AG
(Sherkat-e Sahami-e Khas).
Bei der Öffentlichen AG müssen 20 Prozent des Kapitals, allerdings nicht mehr als 80
Prozent der Öffentlichkeit zugänglich sein, während bei der Privaten AG das
Firmenkapital in Händen der Gesellschafter bleibt.
Für die Gründung einer Öffentlichen AG ist ein Mindestkapital von fünf Million Rials
(das sind 500.000 Toman der ca. 500 €) erforderlich, außerdem müssen fünf
Gesellschafter an der Gründung beteiligt sein. Bei der Gründung einer Privaten AG
sind dagegen drei Gesellschafter ausreichend sowie ein Stammkapital von einer Million
Rials (ca. 100 €), von dem bei der Gründung 35 Prozent eingezahlt sein müssen.
Private Aktiengesellschaft
Die Gründung einer Privaten AG erfolgt auf der Basis eines Gesellschaftsvertrags
(Satzung des Unternehmens), die anschließende Registrierung hat konstitutiven
Charakter. Jeder Gesellschafter haftet in der Höhe seiner Einlage. Die Leitung der
Gesellschaft erfolgt durch den Vorstand, der aus einem Geschäftsführer, einem
Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht. Es ist üblich, dass der Geschäftsführer
das Unternehmen im alltäglichen Geschäft führt. Eine ständige Anwesenheit der
Vorstandsmitglieder in Iran ist nicht erforderlich.
Durch vertragliche Regelung können Befugnisse an in Iran lebende Mitglieder
übertragen werden.
Die Gesellschafter üben ihre Rechte durch die ordentliche Hauptversammlung aus,
die mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss. Die Beschlussfähigkeit einer
ordentlichen Hauptversammlung ist gegeben, wenn im ersten Abstimmungsgang mehr
als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen anwesend ist. Bei einer zweiten
Abstimmung reichen die Stimmen aller Anwesenden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
erfolgt durch einfache Mehrheit. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen,
die für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden und Aktieninhaber sein müssen.
Aktiengesellschaften sind zudem verpflichtet, einen oder mehrere Prüfer zu ernennen,
die für ein Jahr gewählt werden.
Entscheidungen bezüglich einer Änderung der Satzung, des Aktienkapitals oder der
Auflösung der Gesellschaft können nur auf einer außerordentlichen Hauptversammlung sämtlicher Aktionäre getroffen werden. Für alle anderen Entscheidungen ist
die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung erforderlich. Die Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Hauptversammlung ist dann gegeben, wenn bei der
ersten Stimmabgabe mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteilseigner
anwesend sind, bei einem zweiten Abstimmungsgang reicht die Anwesenheit eines
Drittels der Aktionäre. Resolutionen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der
anwesenden oder vertretenen Anteilseigner verabschiedet werden.
Aktiengesellschaften können nur unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte
aufgelöst werden:
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ƒ
wenn der Unternehmenszweck erfüllt oder undurchführbar geworden ist,
ƒ
bei einer Insolvenz,
ƒ
durch Beschluss der Anteilseigner auf einer außerordentlichen
Hauptversammlung,
ƒ
durch Gerichtsbeschluss.
Die AG ist für die Kooperation mit iranischen Partnern die geeignetere Gesellschaftsform, weil es hier seit 1968 entsprechende gesetzliche Regelungen gibt. Das aktuelle
Gesetz schreibt vor, dass ausländische Unternehmen an iranischen Joint Ventures
maximal 49 Prozent der Anteile erwerben dürfen, die übrigen 51 Prozent hält der
iranische Partner. Änderungen sehen eine Aufstockung des ausländischen
Kapitalanteils auf bis zu 80 Prozent vor. In den Free Trade Zones auf den Inseln Kish,
Qeshm oder in Bandar Chabahar können bereits heute ausländische Banken und
Versicherungen 100 Prozent an ihrem Kapital halten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Sherkat ba Masouliat-e Mahdoud (GmbH) wird von zwei oder mehreren Personen
(Gesellschaftern) gegründet, wobei jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen der Gesellschaft - wie bei der AG - nur in Höhe seiner Einlage
(Stammkapital) haftet. Auch in diesem Fall ist die Existenz einer Satzung erforderlich.
Die Bezeichnung mit beschränkter Haftung muss im Firmennamen angegeben werden,
da sie sonst als Komplementär mit unbegrenzter Haftung gegenüber Dritten behandelt
wird. Wird der Name eines Gesellschafters in der Firmenbezeichnung wiedergegeben,
gilt er als persönlich haftender Gesellschafter mit unbegrenzter Haftung gegenüber
Dritten. Die GmbH wird durch einen oder mehrere bezahlte Geschäftsführer, die aus
der Gruppe der Anteilseigner oder von außerhalb rekrutiert werden, geführt. Sie
verfügen über bestimmte Vertretungsrechte und Befugnisse, die in der Satzung der
Gesellschaft festgelegt sind.
Joint Ventures
Joint Ventures lassen sich in Gemeinschaftsunternehmungen (Corporate Ventures) das ist die in Iran häufigste Form der Geschäftsgründung mit einem iranischen Partner
und der deutschen GmbH vergleichbar - und in Ad hoc- oder Projektkooperationen
(Contractual Ventures) unterscheiden. Für letztere ist die Gründung einer Gesellschaft
mit eigener Rechtsperson nicht unbedingt erforderlich. Sie sind aus organisatorischen
und finanziellen Gründen jedoch sehr selten. Auf sie wird an dieser Stelle daher nicht
weiter eingegangen.
Free Trade Zones
Die gesetzlichen Bestimmungen für ausländische Investoren in den Free Trade Zones
unterscheiden sich in vielen Punkten von den für Unternehmen gültigen Gesetzen auf
dem Festland.
In Iran sind gegenwärtig drei Gebiete als sogenannte Freihandelszonen ausgewiesen,
die ausländischen Investoren eine Reihe von Vorteilen und Privilegien bieten. Dazu
zählen die Inseln Kish und Qeshm im Persischen Golf sowie das Gebiet um die
Hafenstadt Bandar Chabahar im Südosten in der Provinz Sistan-Balutschistan an der
Grenze zu Pakistan.
Das Gesetz über die Free Trade Industrial Zones der Islamischen Republik Iran wurde
vom iranischen Parlament am 29. August 1993 verabschiedet und am 12. September
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des gleichen Jahres gebilligt. Artikel 1 des Gesetzes ermächtigt die Regierung,
verschiedene Gebiete als freie Industrie- und Handelszonen auszuweisen. Der Grund
für diesen Sinneswandel liegt auf der Hand. Jahre der wirtschaftlichen Stagnation
haben zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Problemen geführt. Die Regierung
will eine Verbesserung der ökonomischen Lage, indem sie die Rahmenbedingungen
für ausländische Investoren attraktiver gestaltet.
Die Freihandelszonen werden beaufsichtigt vom Hohen Rat für Freihandels- und
Industriezonen und unterstehen dem Staatspräsidenten, dem Gouverneur der
Zentralbank sowie weiteren Ministerien.
Die Freihandelszonen sind, um mögliche Hindernisse auszuschließen, von den
meisten wirtschaftsrechtlichen Vorschriften, die auf dem Festland gelten,
ausgenommen.
Freihandelszonen gelten als Kapitalgesellschaften mit Sonderstatus, das Kapital ist
von der iranischen Regierung gezeichnet. Sie werden wie Unternehmen von einem
Vorstand geführt, dessen Mitglieder vom Hohen Rat des Iran für die Dauer von drei
Jahren gewählt sind.
Zum Aufgabenbereich der Verwaltungen der Freihandelszonen gehören der Im- und
Export von Waren und Gütern, die Gründung von Produktionsstätten, arbeits- und
sozialrechtliche Fragen, das Versicherungswesen sowie das Ausstellen von Visa für
Ausländer. Bei der direkten Einreise in die Freihandelszonen kann ohne vorherigen
Antrag ein Visum für die Dauer von 78 Stunden direkt vor Ort beantragt werden. Die
Verwaltungen können mit ausländischen Investoren Verträge abschließen und über die
Vergabe von Aufträgen entscheiden.
Ausländische Investoren in den Freihandelszonen können unter Umgehung der
iranischen Gerichtsbarkeit mit ihren Vertragspartnern für den Konfliktfall die Anrufung
eines Schiedsgerichts vereinbaren.
Um Freihandelszonen für ausländische Investoren attraktiver zu machen, hat die
iranische Regierung die Registrierung von Unternehmen erheblich erleichtert. Für
ausländische Firmen, Zweigniederlassungen sowie für die Bearbeitung von
Handelsmarken und Patenten ist eine besondere Registrierungsbehörde zuständig.
Interessant für ausländische Unternehmen sind die Freihandelszonen auch deshalb,
weil es hier - anders als auf dem Festland - keine Beschränkung von Geschäftsbeteiligungen auf 49 Prozent gibt.
Bei Enteignung oder Verstaatlichung ausländischer Betriebe steht diesen nach dem
Gesetz eine angemessene Entschädigung zu.
Immobilien können von ausländischen Investoren in den Freihandelszonen gemietet,
aber nicht gekauft werden.
Investitionen sind für einen Zeitraum von 15 Jahren von der Einkommen- und
Körperschaftsteuer befreit. Nettogewinne und ursprüngliches Kapital können auf
Antrag bei der zuständigen Verwaltung der Freihandelszone unbeschränkt ins
Mutterland transferiert werden. Die Vorschriften des iranischen Arbeitsrechts haben
in den Freihandelszonen keine Gültigkeit. Befristete Verträge können daher ohne
weiteres eingegangen werden, auch der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern ist
eingeschränkt.
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Kish
Die Insel Kish liegt ca. 300 Km westlich von der südiranischen Hafenstadt Bandar
Abbas und 200 Km nordwestlich von Dubai im Persischen Golf. Sie hat eine
Gesamtfläche von 90 Quadratkilometern und ist seit 1993 laut Gesetz
Freihandelszone. Zu den besonderen Vorteilen, die Kish ausländischen Investoren
bietet, zählen die sehr gut entwickelte Infrastruktur mit dem internationalen Flughafen,
der auch von Iranern stark frequentiert wird. Außerdem sind die Lohnkosten um die
Hälfte geringer als in den übrigen Free Trade Zones der Golfregion.
Unter der Regierung des letzten Schahs wurde in den 70er Jahren mit dem Ausbau der
Insel zu einem Ressort für Touristen begonnen. Infolge der revolutionären Ereignisse
wurde dieses Projekt zunächst aufgegeben und zu Beginn der 90er Jahre wieder
aufgegriffen.
Ausländische Besucher brauchen für die Einreise nach Kish kein Visum und können
sich bis zu 14 Tagen hier aufhalten. Eine Verlängerung des Aufenthalts ist ohne
weiteres möglich. Da Kish zum iranischen Staatsgebiet gehört, ist die offizielle Sprache
Persisch (Farsi), obwohl viele er dort ansässigen Iraner, vor allem die Mitarbeiter von
Behörden, auch Englisch sprechen. Die gültige Währung ist wie auf dem Festland der
iranische Rial.
Kish ist ein bei vielen Iranern beliebter Urlaubsort. Die Flugzeit von der Hauptstadt
Teheran beträgt bis Kish knapp 90 Minuten. Das Klima ist der Golfregion entsprechend
ganzjährig warm, teilweise sehr heiß.
Qeshm
Die Insel Qeshm liegt weiter südlich als Kish im Persischen Golf in der Meerenge von
Hormuz. Ihr gegenüber liegt die Hafenstadt Bandar Abbas. Die geographische Lage
erleichtert den Zugang zu allen Staaten am Persischen Golf.
Qeshm hat eine Gesamtfläche von 1570 Quadratkilometern und beherbergt außerdem
ein wichtiges Naturschutzreservat. Auf Qeshm sind mehr als 2000 Firmen (Stand 2004)
als Handelunternehmen registriert.
Chabahar
Die Hafenstadt Chabahar ist 14.000 ha groß und liegt im äußersten Südosten Irans in
der Provinz Sistan-Balutschistan im Meer von Oman. Die Entfernung von Teheran
beträgt 1450 Km, von Dubai sind es 705 Km und von Karatschi (Pakistan) 660 Km.
Die Stadt soll nach den Plänen der Regierung als Transitstadt für Waren und Güter aus
dem asiatischen Raum dienen, die für die zentralasiatischen Staaten und Russland
bestimmt sind. Gegenwärtig sind etwa 700 Firmen (2004) in Chabahar registriert,
wovon die meisten im Handel tätig sind.
Besondere Wirtschaftszonen
In Iran sind gegenwärtig 40 Areale als besondere Wirtschaftszonen ausgewiesen, für
die Sonderregelungen bei Steuern und Zöllen gelten. Sie unterscheiden sich von den
Freihandelszonen dadurch, dass sie dem Recht des Festlands unterliegen und weniger
selbständig organisiert sind. Obwohl den Unternehmen in den Besonderen
Wirtschaftszonen die Befreiung von Steuern gewährt wird, unterliegen sie zumindest
den gleichen Steuergesetzen wie alle Firmen auf dem Festland. Zu den Besonderen
Wirtschaftszonen zählen gegenwärtig: Bandar Anzali (Provinz Gilan), Shiraz (Fars),
Sirjan (Kerman), Yazd (Yazd), Shahid Rajai (Südiran), und Jolfa (Isfahan).
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8. Chancen für ausländische Investoren
Die Abkehr von der staatlichen Lenkung der iranischen Wirtschaft sowie die bereits
begonnene Privatisierung eines Teils der iranischen Staatsbetriebe haben dazu
geführt, dass sich nach Jahrzehnten der wirtschaftlichen Stagnation private
Unternehmen wieder stärker engagieren können. Damit wurde eine Entwicklung in
Gang gesetzt, von der letztendlich auch ausländische Investoren zunehmend
profitieren können.
Bereits 2001 wurde die geographische Beschränkung ausländischen Engagements auf
die Free Trade Zones und die Sonderwirtschaftszonen von der Regierung aufgehoben.
Ausländische Firmen können heute auch in Wirtschaftssektoren investieren, die
ihnen vor einiger Zeit noch versperrt waren. Dazu zählen z. B. die Schwerindustrie, der
Bergbau, das Bank- und Versicherungswesen und die petrochemische Industrie.
Das Engagement ausländischer Investoren bei iranischen Unternehmen konzentriert
sich heute in erster Linie auf Beteiligungen in Form von Gesellschafterdarlehen,
Wissens- oder Technologietransfer. Diese Art der Joint Ventures hat sich in der Praxis
bewährt und spielt auch in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor eine immer
größere Rolle. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass ausländische Investoren in
Zukunft eine größere Kontrolle über Firmen ausüben können, in die sie direkt
investieren.
Buy-back und BOT
Neben der direkten Investition können ausländische Investoren sich an sogenannten
Buy-back- sowie an BOT-Geschäften (Buy-back and Build-Operate-Transfer)
beteiligen. Buy-back-Geschäfte stellen eine bestimmte Form von Kompensationsgeschäften dar. Dabei werden Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen, Patente, Know-how
oder technische Hilfeleistungen von einem iranischen Geschäftspartner importiert und
zum Aufbau von Produktionsanlagen eingesetzt. Die Finanzierung des
Grundgeschäftes erfolgt dabei über den Kauf von Waren aus der Produktionsanlage
durch den Verkäufer.
BOT-Geschäfte
Bei BOT-Geschäften erhält ein Investor auf der Basis einer Vereinbarung mit
iranischen Behörden für einen bestimmten Zeitraum die Nutzungsrechte an der von
ihm errichteten Produktionsanlage. Nach Ablauf dieser Vereinbarung gehen die Rechte
an die entsprechende iranische Behörde über. BOT-Geschäfte wurden von der
iranischen Regierung wegen Mangels an ausreichenden Devisen in den 1990er Jahren
initiiert, um ausländisches Kapital in die Entwicklung staatlicher Projekte zu lenken. Sie
sind daher äußerst interessante Investitionsobjekte, weil die Lebensdauer der Anlagen
häufig die Vertragsdauer übertrifft.
Besondere Sicherheiten für ausländische Investoren
Den Schutz ausländischer Investitionen regeln heute eine Reihe von bilateralen und
internationalen Abkommen sowie die jeweiligen kommunalen Verordnungen. Sie bieten
ausländischen Unternehmen damit ein größeres Maß an Rechtssicherheit im
Vergleich zu früheren Jahren. Demnach können Investitionen z. B. die Form von
immateriellen Gütern wie Patentrechten oder Wissenstransfers annehmen, zusätzlich
zu materiellen Gütern wie Fabriken, Maschinen, Ersatzteilen, Bargeld oder in Form von
Krediten.
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Ein weiterer Schutz ist gegeben, sobald das Projektvorhaben von den dafür
zuständigen Behörden geprüft und bewilligt worden ist bzw. wenn in die Bereiche
Entwicklung, Transport, industrielle Produktion, Bergbau und Landwirtschaft investiert
wurde. Eine weitere wichtige Bedingung ist, dass ausländisches Kapital in jene
Wirtschaftssektoren investiert werden muss, die auch privaten iranischen Unternehmen
zugänglich sind. Damit soll die Bildung von Monopolen und Privilegien verhindert
werden.
Zu den besonderen Rechten ausländischer Investoren gehört auch die angemessene
Entschädigung im Falle einer Enteignung sowie der freie Kapitaltransfer ausländischer
Devisen. Hier gibt es allerdings eine Einschränkung: die Auszahlung der Dividenden an
die ausländischen Anteilseigner und die Rückzahlung von Darlehen darf nur aus
Exporterlösen getätigt werden. Zu weiteren Vergünstigungen im Rahmen von Joint
Ventures in Industrie oder Bergbau zählt die Steuerbefreiung für zunächst sechs Jahre,
die auf neun Jahre verlängert werden kann, wenn die Investition in wirtschaftlich
unterentwickelten Regionen erfolgte. Exporte aus Gemeinschaftsunternehmen sind
außerdem von Auflagen befreit, die eine Beschränkung der Ausfuhrmenge vorsehen
oder den Rücktransfer der Exporterlöse vorschreiben. Voraussetzung ist allerdings,
dass die Erlöse aus dem Export zur Deckung der Verbindlichkeiten an ausländischer
Währung des Joint Venture-Unternehmens verwendet werden.
9. Rechte und Pflichten ausländischer Staatsbürger
Im Prinzip sind die Rechte und Pflichten von Ausländern, die vorübergehend oder
dauerhaft in Iran wohnen, identisch mit denen iranischer Staatsbürger. Ausgenommen
sind Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Einreise
Deutsche Staatsbürger brauchen für die Einreise in den Iran ein Visum, das bei den
iranischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden muss. Bei einer
Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten ist eine Aufenthaltsgenehmigung
erforderlich. Bei der Ausreise ist allerdings eine Re-Entry-Genehmigung nötig, aus der
hervorgeht, dass eventuelle Steuern und Abgaben gezahlt worden sind.
Arbeitsrecht
In Iran arbeitende Ausländer brauchen eine Arbeitserlaubnis, die vom Arbeitsministerium auf Antrag ausgestellt wird und davon abhängig ist, dass die beabsichtigte
Tätigkeit in Iran wegen des Fehlens entsprechender einheimischer Fachkräfte
notwendig ist. Die Arbeitserlaubnis muss jährlich erneuert werden.
Für die Gestaltung von Arbeitsverträgen gibt es in Iran keine gesetzlich
vorgeschriebenen Regelungen, mit Ausnahme einiger Mindestanforderungen was die
Höhe des Gehalts, die Zahl der Arbeitsstunden bzw. Überstunden und die der
Urlaubstage (22 Arbeitstage pro Jahr) betrifft. Bei Beendigung eines Arbeitsvertrags ist
der Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, die
mindestens dem Gehalt von 30 Tagen pro Arbeitsjahr entspricht. Eine Beschäftigung
ohne gültige Arbeitserlaubnis ist unzulässig und wird bestraft.
Sozialversicherung
Zum iranischen Sozialversicherungssystem zählen als gesetzliche Versicherungen
eine Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jeder beschäftigte
Arbeiter oder Angestellte, auch Ausländer, ist gesetzlich dazu verpflichtet, die
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entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Im Einzelfall können Ausnahmen
zugelassen werden. Gegenwärtig beträgt der Beitragssatz für die Sozialversicherung
30 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Allerdings werden Urlaubs- und
Kindergeld sowie Familienzulagen nicht zur Bemessung des Versicherungsbeitrags
herangezogen. Den größten Anteil am Beitrag zur Sozialversicherung mit 20 Prozent
leistet der Arbeitgeber, sieben Prozent entfallen auf den Arbeitnehmer, der Staat
übernimmt die restlichen drei Prozent. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
(3 Prozent des Bruttogehalts) wird vom Arbeitgeber gezahlt, der auch den Beitrag des
Arbeitnehmers direkt an die Sozialversicherung abführt.
Erwerb von Grundbesitz
Ausländer können in Iran Immobilien – Ausnahmen sind landwirtschaftlich nutzbare
Flächen – nur zu Wohnzwecken oder zur wirtschaftlichen Betätigung erwerben
vorausgesetzt, sie haben dort ihren Wohnsitz. Vor dem Kauf muß bei der örtlichen
Registrierungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt werden, in dem der Zweck
des Erwerbs angegeben wird. Der Antrag geht zur weiteren Bearbeitung an das
Außenministerium. Bei Ausländern, die ihren Wohnsitz nicht ständig in Iran haben,
jedoch regelmäßig einreisen, ist für eine Zustimmung auf Antrag der Council of
Ministers zuständig. Besitzt ein Ausländer in Iran Immobilien, müssen diese bei
Aufgabe des Wohnsitzes und nach Verlassen des Landes innerhalb von sechs
Monaten auf einen Iraner übertragen werden. Danach werden sie vom Staat veräußert.
Werden Immobilien von einem Ausländer unter dem Schutz des Investitionsgesetzes
(FIPPA) erworben, sind sie entsprechend geschützt, sodass der Eigentümer nicht
willkürlich enteignet werden kann. Andernfalls ist eine Enteignung nur unter Beachtung
des völkerrechtlichen Prinzips und gegen eine angemessene Entschädigung möglich.
Ausgenommen von diesen Regelungen ist das Mieten von Immobilien, wobei eine
Mietdauer von mehr als fünf Jahren die Zustimmung der Behörden erfordert.
10. Steuerrecht
Das Steuerjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch, das am 21. März beginnt. Die
Besteuerung erfolgt auf der Basis des Direktbesteuerungsgesetzes.
Einkommen- und Körperschaftsteuer
Der Eingangsteuersatz beträgt aktuell 15 Prozent, der Spitzensteuersatz liegt dagegen bei 35 Prozent.
Besteuerungsgrundlage
Steuertarif
> 30 000000 Rial
15%
30.000.000 - 100.000.000 Rial
20%
100.000.000 - 250.000.000 Rial
25%
250.000.000 - 1000.000.000
35%
Der Körperschaftsteuertarif liegt gegenwärtig bei 25 Prozent unabhängig von dem
erzielten Gewinn des Unternehmens.
Für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen gilt die Besteuerung des
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gesamten Einkommens unter Zugrundelegung einer Körperschaftsteuer. Ausländische
Mitarbeiter werden nicht auf der Basis ihrer Arbeitsverträge besteuert, weil die
iranischen Behörden diese als Grundlage einer Besteuerung nicht anerkennen. Die
Besteuerung erfolgt vielmehr anhand der Höhe des geschätzten Einkommens.
Bei ausländischen Arbeitskräften wird grundsätzlich von einem höheren Einkommen
ausgegangen, das dem Direktbesteuerungsgesetz mit einem Steuersatz von bis zu
35 Prozent unterliegt.
Die von 2003 bis 2006 suspendierte Regelung einer Arbeitsmarktabgabe für
ausländische Arbeitnehmer in Höhe von 30 Prozent ihres Gehaltes ist mit Beginn des
neuen iranischen Jahres (1385) am 21.03.2006 wieder eingeführt worden. Diese
Abgabe dient dem Schutz des einheimischen Arbeitsmarktes. Durch diese Maßnahme
verschlechtert sich die ökonomische Situation der in Iran arbeitenden Ausländer, die
zusätzlich noch einen Festbetrag von 229.599 Rial (ca. 20 €) entrichten müssen. Für
ausländische Unternehmen bedeutet die Wiedereinführung eine „deutliche Erhöhung
der Personalkosten“ (Quelle: IHK Düsseldorf 2006).
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran existiert
ein Doppelbesteuerungsabkommen vom 30.12.1969, das in 31 Artikeln die
Steuerpflicht der in beiden Staaten ansässigen Personen und Firmen regelt. Es dient
der Förderung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen.
Die Artikel 1–6 regeln den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich,
während für deutsche Investoren Art. 7 - dieser Artikel regelt die allgemeine Steuerpflicht eines ausländischen Betriebs im Vertragsstaat - sowie Art. 10 und 12 von
Bedeutung sind.
Art. 10 beinhaltet die Besteuerung von Devisentransfers. Beim Kapitaltransfer,
vorausgesetzt es handelt sich um Gewinnabgaben an die Mutterfirma, beträgt der
Steuersatz höchstens 20 Prozent. Besitzt die Mutterfirma einen höheren Anteil als
25 Prozent an dem Tochterunternehmen, reduziert sich der Steuersatz auf 15 Prozent
des Bruttobetrags.
Als Dividende im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gelten sämtliche
Einnahmen aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Anteilen der Gründer
oder andere Rechte mit Gewinnbeteiligung. Dazu zählen ferner aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, soweit sie nach dem Steuerrecht des
Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
Beim Devisentransfer ist zu berücksichtigen, dass zwischen einem Mutter- und einem
Tochterunternehmen keine weitere Betriebsstätte zwischengeschaltet ist, die Anteile
an dem Tochterunternehmen hält. Lizenzgewinne müssen mit 10 Prozent vom
Bruttobetrag versteuert werden (Art. 12).
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11. So kommen Sie weiter
•
Wenn Sie im Mittleren Osten, und das gilt in besonderem Maße für Iran,
geschäftlich tätig werden, müssen Sie Engagement und Präsenz zeigen. Das
können Sie tun, indem Sie in der Hauptstadt Teheran ein größeres Büro einrichten
und Ihren Senior Manager regelmäßig im Turnus von 2-3 Wochen nach Iran
schicken, um den Aufbau des Geschäfts vor Ort zu beaufsichtigen.
•
Sie müssen viel Zeit und häufig auch Geld investieren, ohne zu wissen, wann der
erste Vertrag abgeschlossen werden kann. Diese Strategie lässt sich von einem
großen und finanzstarken Unternehmen leichter verfolgen, als von einem kleinen
oder mittelständischen Betrieb.
•
Daher ist es für kleinere Unternehmen vorteilhafter, eine Niederlassung in einer
der Freihandelszonen zu gründen.
•
Durch die Anmeldung eines Gewerbes in Iran geben Sie außerdem zu erkennen,
dass Sie ernsthaft und dauerhaft im Land Geschäfte betreiben wollen.
•
Der Vorteil einer Registrierung in einer der Free Trade Zones (FTZ) ist die
schnelle und unbürokratische Gewerbeanmeldung, die innerhalb von drei Wochen
erfolgt, während in Teheran ein solcher Schritt durchschnittlich 6-12 Monate Zeit in
Anspruch nehmen kann.
•
Weitere Vorteile sind die geringere Anmeldegebühr. In Teheran beginnen sie bei
10.000 US$, in der Freihandelszone liegen sie bei ca. 2500 US$ (Stand 2004).
Das Mindestgründungskapital sind 1000 US$. Hinzu kommen geringere
Betriebskosten. Eine Registrierungsadresse kann in der Freihandelszone für
monatlich etwa 150 bis 400 US$ für Sekretariat, Telefonbeantworter und die
Weiterleitung von Faxen angemietet werden.
•
Sie zahlen - anders als in Teheran - keine Steuern, weil Sie in den Genuss einer
Steuerbefreiung von 15 Jahren kommen. Sobald Sie z. B. in Teheran ein Büro
eröffnet haben, ist die Steuer fällig, auch wenn Sie noch keine Verträge
abgeschlossen haben.
•
Iranische Geschäftsleute sind harte Verhandler und versuchen, die Preise auf ein
absolutes Minimum zu drücken. Deshalb bietet eine Registrierung in der FTZ auch
Vorteile bei der Rechnungslegung. Sie können Ihren iranischen Geschäftspartner
in Rials belasten, die iranische Währung kann anschließend auf dem freien Markt
zum Tageskurs getauscht und auf Konten außerhalb Irans transferiert werden.
Iranischen Unternehmen kommt diese Vorgehensweise häufig entgegen, weil sie
in der Regel nur über knappe Mittel an Devisen verfügen, dagegen aber über
große Bestände an iranischen Rials. Das ausländische Unternehmen hat hier
einen klaren Wettbewerbsvorteil.
•
Iranische Firmen können Güter meist nur über ein Akkreditiv importieren und
iranische Banken sind bei der Ausstellung von Akkreditiven sehr zurückhaltend.
Der Importeur muss in der Regel 10 Prozent der Kaufsumme hinterlegen. In den
Freihandelszonen kann der Kunde Güter oder Dienstleistungen von Unternehmen,
die dort registriert sind, ohne Letter of Credit kaufen. Käufer und Verkäufer können
die Zahlungsmodalitäten frei vereinbaren.
•
Wenn das Geschäft sich entwickelt, eröffnen Sie eine Repräsentanz in der
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Hauptstadt. Eine ständige Vertretung ermöglicht einen besseren Markteintritt und
besseren Kontakt zum Kunden. Die rechtlichen Bestimmungen der Freihandelszonen erlauben ferner, dass jedes dort registrierte Unternehmen auf dem Festland
Repräsentanzen errichten darf. Solange Sie nur Marketing betreiben oder
Kontakte zu iranischen Kunden aufbauen, werden Sie nicht besteuert.
•
Sobald die Nachfrage nach Ihren Produkten sich stabilisiert, richten Sie am besten
Lager in der FTZ ein. Das hat den Vorteil, dass die gestiegene Nachfrage
schneller bedient werden kann. Weil viele iranische Unternehmen oft in letzter
Minute ordern, haben Sie so einen weiteren Wettbewerbsvorteil.
•
Je nach Auftragslage empfiehlt sich die Montage oder Produktion vor Ort in einer
Freihandelszone. Die Vorteile sind geringerer Kapitaleinsatz, geringere
Transportkosten und eine Steuerbefreiung für 15 Jahre auf Umsatz und
Vermögen. Weitere Vorteile sind geringere Arbeits- und Produktionskosten,
billigere Rohstoffe, die zudem ständig verfügbar sind. Des Weiteren zahlen Sie
keine Importzölle bei Absatz auf dem Festland. Durch Einrichtung einer
Reparaturwerkstatt bzw. eines Ersatzteillagers können Sie einen besseren AfterSales-Service anbieten.
•
Einen After-Sales-Service anzubieten, ist für Geschäfte in Iran unabdingbar.
Dieser Dienstleistung wird von iranischen Kunden als selbstverständlich
angesehen und vom Lieferanten erwartet. Das Eingehen auf Kundenwünsche in
Sinne einer Kundenbindung schafft häufig die Vertrauensbasis für eine dauerhafte
Geschäftsbeziehung. Daneben sind Schulungen und technische Beratung für
einen langfristigen Erfolg eine wichtige Voraussetzung. Angebote dieser Art
werden vom iranischen Abnehmer auch entsprechend honoriert.
•
Weitere Vorteile für Ihr Unternehmen lassen sich auch erzielen, indem Sie mit
einem lokalen iranischen Agenten zusammenarbeiten. Normalerweise hat ein
solcher Agent ein Büro in Teheran und verkauft die Produkte seines Auftraggebers
auf der Basis einer Provision.
•
Wenn Ihr Unternehmen jedoch in einer Freihandelszone registriert ist, lassen sich
durch die Ernennung eines Repräsentanten zusätzliche Vorteile erzielen. Hinzu
kommt, dass Sie von dem lokalen Agenten weniger abhängig sind und das
Geschäft selbst aufbauen können. Außerdem können Sie Ihr Geld vom Kunden
direkt eintreiben. Das spart Zeit und Kosten, weil Ihr Kunde nicht erst an den
Agenten zahlen muss und dieser anschließend an Sie.
•
Wenn Sie auf dem Festland investieren wollen, z. B. im Rahmen eines Joint
Ventures, können Sie die Vorteile der Regelungen für Freihandelszonen in
Anspruch nehmen und eine Investmentgesellschaft oder eine Holding
registrieren lassen. Die Investmentgesellschaft kann ausländische Währung frei
einführen und wieder in das Herkunftsland transferieren. Anders als bei einer
Direktinvestition auf dem Festland braucht der ausländische Investor dafür keine
behördlichen Genehmigungen und ist auch vom Goodwill staatlicher Institutionen
unabhängiger.
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12. Weitere hilfreiche Informationen
Die Geschäftszeiten in Iran sind generell von 8.30 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 19.00
Uhr von Samstag bis Donnerstag, Freitag ist Ruhetag, allerdings schließen viele Büros
und Geschäfte bereits donnerstags am frühen Nachmittag.
Die Banken haben geöffnet von Samstag bis Mittwoch von 8.30 - 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr.
Während der Fastenzeit (Ramadan) und während des persischen Neujahrsfestes
(Nowruz) am 21. März sollten Sie keine geschäftlichen Termine vereinbaren. Im
Anschluss an das Neujahrsfest beginnen zwei- bis dreiwöchige Ferien, in denen
praktisch gar nichts geht. Die meisten Iraner sind während dieser Zeit im In- und
Ausland unterwegs, um Verwandte oder Freunde zu besuchen. In öffentlichen
Verwaltungen und anderen staatlichen Institutionen wird nur mit einer Art
Notbesetzung gearbeitet.
Geschäftliche Termine sollten Sie grundsätzlich im voraus schriftlich und/oder
telefonisch vereinbaren und sich vorher noch einmal bestätigen lassen. In der
Hauptstadt Teheran ist mehr als ein Termin pro Tag wegen des allgemeinen
Verkehrschaosunrealistisch.
Nützliche Länder- und Reiseinformationen unter: www.auswaertiges-amt.de
Informationen zur iranischen Volkswirtschaft und zur Geschäftsanbahnung:
www.bfai.com und
Deutsch-Iranische Industrie- und Handelskammer: www.dihk-ir.com
Central Bank of the Islamic Republic of Iran: www.cbi.ir
Ministry of Commerce: www.irtp.com
Ministry of Energy: www.moe.or.ir
Ministry of Industry and Mines: www.gov.ir
Iran Chamber of Commerce, Industries and Mines: www.iccin.org
Messen in Teheran: www.iranfair.com
Teheraner Börse: www.tse.ir
Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft: www.auma-messen.de
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Feiertage in Iran 1385/86 (2006/07)
08.01. 2007 ......................................................... Eid Ghadir Ghom
28.01. .................................................................. Taasou’a
29.01. .................................................................. Ashura
11.02. ................................................................... Jahrestag der Islamischen Revolution
10.03. ................................................................... Arba’in-e Husseini
18.03. ................................................................... Todestag des Propheten Muhammad und Martyrium von Imam
Hussein
19.03. ................................................................... Martyrium von Imam Reza
20.03. ................................................................... Tag der Verstaatlichung der iranischen Ölindustrie
21.3. – 23.03. ....................................................... Nowruz (Persisches Neujahrsfest)
31.03. ................................................................... Geburtstag des Propheten Muhammad und des Imam Jafar
Sadeq
01.04. ................................................................... Jahrestag der Gründung der Islamischen Republik
02.04. ................................................................... Sizdar Behdar –Tag der Natur (13. Tag nach Nowruz)
05.04. ................................................................... Geburtstag des Propheten und von Imam Jafar Sadeq
04.06. ................................................................... Todestag von Imam Khomeini
05.06. ................................................................... Revolte des 15. Khordad (Jahrestag des Aufstands gegen den
Schah 1963)
18.06. .................................................................. Martyrium der Fatima
27.07. ................................................................... Geburtstag von Imam Ali
10.8. ..................................................................... Himmelfahrt des Propheten (Leilat al-Meiraj)
28.8. ..................................................................... Geburtstag von Imam Mahdi
13.09. ................................................................... Beginn des Ramadan
03.10. ................................................................... Martyrium von Imam Ali
13.10. ................................................................... Ende des Ramadan (Eid-e Fetr /Eid al-Fitr)
06.11. ................................................................... Martyrium von Imam Jafar Sadeq,
............................................................................. Geburtstag von Imam Reza
20.12. ................................................................... Islamisches Opferfest (Eid-e Qorban)
28.12. ................................................................... Eid-e Ghadir Ghom
Anmerkung: Die fettgedruckten Monatsangaben sind feststehende Daten und folgen dem
Sonnenkalender. Alle übrigen Angaben schwanken mitunter erheblich, weil die religiösen Feiertage
jedes Jahr neu festgelegt werden müssen. Sie folgen dem Mondkalender. Iran hat insgesamt 132
Feiertage/Jahr (einschließlich der Wochenenden).
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Länderbericht Iran
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