2. gesetzliche Grundlagen

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1. Voraussetzungen
Akkreditierung des Labors für die Probennahme
Führt ein Labor Probenahmen im Trinkwasserbereich
durch oder lässt es Probennahmen durch externe
Probennehmer durchführen, so muss es für die
Probenahme inkl. Messung der Vor-Ort-Parameter
akkreditiert sein.
Ausnahme: Ist das Labor selbst nicht für die Probennahme
akkreditiert, kann es sich eines, nach DIN EN ISO/IEC
17025 für die Probennahme akkreditierten,
Probennehmers/Organisation bedienen.
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1. Voraussetzungen
Vor-Ort-Bestimmungen
Da einige Messgrößen (z.B. Temperatur, pH-Wert) nicht fixiert werden können,
sind diese ebenso wie andere nicht konservierbare Messgrößen vor Ort zu
bestimmen. Für mikrobiologische Untersuchungen wird auf DIN 38411 Teil 1
verwiesen.
Die Trinkwasseruntersuchungsstelle muss für die Probennahme inkl. Messung
der Vor-Ort-Parameter akkreditiert sein. Falls sensorische Bestimmungen
durchgeführt werden, müssen auch diese akkreditiert sein. Je nach
Untersuchungsbereich bedeutet dies:
Temperatur (z.B. DIN 38404 C4) mit geeichtem Thermometer
pH-Wert (z.B. DIN 38404 C5) mit geeichtem pH-Meter
elektrische Leitfähigkeit (z.B. DIN EN 27888 C8) mit geeichtem Gerät
Chlor (z.B. DIN EN ISO 7393-2 G4-2) Überblick mit Geräten
Geruch/Geschmack (DEV B1/2) Sensorik
Trübung (DIN EN ISO 7027 C2) Sensorik
Färbung (DIN EN ISO 7887 C1) Sensorik
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1. Voraussetzungen
Einbindung extern beschäftigter Probennehmer (externer
Probennehmer) muss über einen Vertrag mit der
akkreditierten Trinkwasseruntersuchungsstelle erfolgen:
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1. Voraussetzungen
P.14
Der Probennehmer weist seine entsprechende fachliche Kompetenz nach. Die Beurteilung der
fachlichen Qualifikation des Probenehmers und die regelmäßige Ermittlung des Aus- und
Weiterbildungsbedarfs obliegen der Trinkwasseruntersuchungsstelle.
Die fachliche Verantwortung und Weisungsbefugnis für die Probennahmetätigkeiten durch autorisierte
externe Personen liegt ausschließlich bei der akkreditierten Untersuchungsstelle.
Die Probennahmetätigkeiten des externen Probennehmers sind im Rahmen interner und externer
Überprüfungen (Audits) der akkreditierten Untersuchungsstelle zu berücksichtigen. Der Probennehmer
hat erforderlichenfalls für die Überprüfungen bereit zu stehen.
Alle durchzuführenden Tätigkeiten müssen entsprechend den Vorgaben des QM-Systems (z.B.
Anweisungen zur Probennahme, zum Transport der Proben, zur Bestimmung von Vor-Ort-Parametern,
Dokumentation usw.) der akkreditierten Untersuchungsstelle durchgeführt werden.
Diese Vorgaben sowie die allgemeinen Regelungen des Qualitätsmanagementsystems müssen dem
Probennehmer bekannt sein und in schriftlicher Form in der aktuellen Version vorliegen.
Die Tätigkeit des Probennehmers wird inklusive der von ihm benutzten Prüfmittel (z.B. Messgeräte) in
die internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Untersuchungsstelle einbezogen (z.B.
bezüglich der Kalibrierung und Überwachung der Prüfmittel , der Durchführung von
Vergleichsuntersuchungen und der sensorischen Schulungen).
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2.Gesetzliche Grundlagen
Eine fachgerechte Probenahme ist notwendig,
um dem Labor repräsentative Proben für die
Untersuchung bereitzustellen. Die
Probenahmemerkmale sind vom
Untersuchungsauftrag abhängig, aber auch von
der Art der Probe. Mikroorganismen sind
lebende Organismen. Außerdem bilden sie
keine ideale Lösung im Wasser, sondern liegen
als Suspension mit einer gewissen
Heterogenität vor.
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2.Gesetzliche
Gesetzliche Grundlagen
Grundlagen
Im Jahr 1892 brach in Hamburg eine der
schwersten Cholera-Epidemien Deutschlands aus,
die zu weit über 8000 Toten führte. Schon damals
wusste man, unter anderem durch die
Forschungen von Robert Koch, um die
Zusammenhänge zwischen nicht oder nur schlecht
aufbereiteten Trinkwasser, fehlender oder
schlechter Abwasserentsorgung und
Krankheitserregern.
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2.Gesetzliche Grundlagen
Laut dem DVGW (Deutscher Verein von Gas- und
Wasserfachs) entstand im Jahre 1906 die „Anleitung für die
Einrichtung, den Betrieb und die Überwachung öffentlicher
Wasserversorgungsanlagen, welche nicht ausschließlich
technischen Zwecken dienen“, die am 16. Juni 1906 vom
Bundesrat veröffentlicht wurde. Sie wurde durch die
damalige Landesanstalt Wasser, Boden, Luft unter Mitarbeit
des DVGW erarbeitet.
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2.Gesetzliche Grundlagen
So wurde 1930 die DIN 1988 Technische Regeln des DVGW
als „Technische Vorschriften für Bau und Betrieb von
Grundstücksbewässerungsanlagen“ später „Technische
Regeln für die Trinkwasser-Installation (TRWI)“ zum ersten
Mal veröffentlicht. Mittlerweile ist sie mehrfach überarbeitet
worden und teilweise durch europäische Normen ersetzt
worden. Sie gilt für die Planung, die Errichtung, die Änderung,
die Instandhaltung und den Betrieb von Trinkwasseranlagen in
Grundstücken und Gebäuden.
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2.Gesetzliche Grundlagen
Legionellen
Legionellen sind eine Gattung
stäbchenförmiger Bakterien in der Familie
der Legionellaceae.
Sie sind im Wasser lebende Bakterien, die
durch Geißeln beweglich sind. Die für
Erkrankungen des Menschen bedeutsamste
Art ist Legionella pneumophila (Anteil von
etwa 70 bis 90 %, je nach Region), sie ist
Erreger der Legionellose oder
Legionärskrankheit.
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Das Wort Legionellen kommt von der Leginärskrankheit.
Bei einem Legionärstreffen 1976 in den USA, starben mehrere
Teilnehmer an einer rätselhaften Lungenentzündung.
Spätere Untersuchungen ergaben das man hier eine neue Krankheit
entdeckt hat. Legionellen sind Bakterien im Süßwasser. Sie sind sowohl
im Grundwasser, als auch im Oberflächenwasser vorhanden.
Das Wachstum dieser Bakterien, das heißt ihre Vermehrung ist bei
Temperaturen zwischen 35-42°C am günstigsten. Bei Temperaturen ab
60°C beginnen sie zu sterben. Und bei Temperaturen über 70°C ist kein
weiterleben möglich.
Wenn man jetzt in der Dusche Brausen mit einer großen Zerstäubung hat,
treten diese Bakterien in die Umgebungsluft ein. Bei älteren oder
schwächeren Menschen könne diese Bakterien durch einatmen zu einer
tödlichen Krankheit führen.
Es tritt ein grippeähnlicher Effekt auf, der bald in eine scheinbare
Lungenentzündung übergeht. Es ist aber eine atypische
Lungenentzündung und kann bei Fehlbehandlung in wenigen Tagen zum
Tode führen.
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Legionellen in
Mietwohnungen
und Tod durch
Legionellen
P.3
Großanlagen sind
Warmwasserinstallationen mit
mehr als 400 Litern Inhalt oder
Warmwasserleitungen mit mehr
als drei Litern Inhalt zwischen
dem Trinkwassererwärmer und
der Entnahmestelle
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Pseudomonas aeruginosa
Das Bakterium ist ein weitverbreiteter Boden- und
Wasserkeim (Nasskeim), der in feuchten Milieus
vorkommt (neben feuchten Böden und
Oberflächengewässern auch in
Leitungswasser, Waschbecken, Duschen, Toiletten,
Spülmaschinen, Dialysegeräten, Medikamenten
und Desinfektionsmitteln). In der Hygiene gilt es
daher als bedeutender Krankenhauskeim.
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Dieses früher auch als Nass- und
Pfützenkeim bezeichnete Bakterium ist ein
fakultativer Krankheitserreger, der über das
Trinkwasser vor allem bei der Körperpflege
stark immuneingeschränkter Personen und
durch indirekte Kontamination kritischer
medizinischer Bereiche zu zum Teil schweren
Infektionen führen kann. Damit kommt diesem
Bakterium, das sich im Leitungsnetz auch bei
Kaltwassertemperaturen weiter vermehren
kann, eine besondere klinische Bedeutung zu.
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Pseudomonas aeruginosa gelangt entweder über
die Hausanschlussleitung in ein
Hausinstallationssystem oder wird bei Arbeiten an
der Installation bzw. bei der Neuinstallation durch
kontaminierte Bauteile oder Werkzeuge und
Arbeitsmaterial eingebracht. Totleitungen und
Stagnationen in der Hausinstallation fördern die
Vermehrung. Betroffen sind insbesondere
Kaltwasserleitungssysteme inklusive deren
Entnahmestellen, in Einzelfällen auch
Warmwasserleitungssysteme.
P.4
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Die strikte Einhaltung von Hygieneregeln, insbesondere auch im Kontakt
mit den Entnahmestellen (die Einhaltung wirksamer
Desinfektionsmaßnahmen durch das Reinigungspersonal wird stark
empfohlen) ist erforderlich. Zumal gerade kontaminierte Entnahmestellen
und Siphonbereiche als hohe Risikozonen gelten, da durch Kontakte
(z.B. bei der Reinigung auch per Reinigungsutensilien) Pseudomonaden
auch außerhalb des Leitungsnetzes von Entnahmestelle zu
Entnahmestelle, aber auch zum Menschen (z.B. bei der Körperpflege
bettlägeriger Patienten) transportiert werden können. Aus diesem Grunde
wird darüber hinaus empfohlen, das Wasser aus der Entnahmestelle
nicht direkt in den Siphon laufen zu lassen, da ansonsten eventuell dort
persistierende Bakterien durch Hochspritzen weiter verteilt werden
können.
Siphon, ein U-förmiger Gasoder Geruchsverschluss,
hauptsächlich bei
Kanalisationanschlüssen
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Daher wird von Seiten der Mediziner und Hygieniker sowie in
einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes in Berlin
empfohlen, grundsätzlich neben den Krankenhäusern auch in
Alten-,
Pflege-,
Behinderten- und
Kinderheimen im Rahmen der Trinkwasseruntersuchungen
eine Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa durchführen
zu lassen. In Krankenhäusern wird dies über die Richtlinie für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI-Richtlinie)
geregelt.
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Coliforme Bakterien
Unter dieser Gruppe fasst man Bakteriengattungen
zusammen, die bei der Wasseraufbereitung
und bei der Nahrungsmittelindustrie Verschmutzung meist
fäkalen Ursprungs anzeigen.
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Zusammenfassend lassen sich zu coliformen Befunden folgende
Schlussfolgerungen ableiten:
1. Seit langem ist bekannt, dass das Vorkommen coliformer Bakterien in
Trinkwasserproben nicht unbedingt fäkalen Ursprungs sein muss, da sich
coliforme Bakterien auch in nicht fäkalen Verunreinigungen aus der
Umwelt (z. B. Pflanzen, Boden…) befinden können.
2. Das Vorkommen coliformer Bakterien in niedriger Konzentration in
Trinkwasserproben bedeutet nicht unbedingt einen Eintrag von außen, da
es auch bei Fließrichtungsumkehr oder plötzlicher Erhöhung der
Fließgeschwindigkeit zur Mobilisierung coliformer Bakterien aus im Netz
vorhandenen Ablagerungen kommen kann. (Bäckerei Kaltcreme)
3. Das Vorkommen coliformer Bakterien in Trinkwasserproben ist eher
nicht auf eine Vermehrung im Biofilm oder im Wasser zurückzuführen,
sofern die eingesetzten Materialien den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen.
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P.9
Mit Todwasserleitungen sind Abschnitte der
Trinkwasserinstallation gemein, die nicht
regelmäßig oder
ungenügend
durchspült
werden. Dadurch können sich die Bereits erwähnten
Legionellen und andere Krankheitserreger entwickeln und
das gesamte Leitungssystem kontaminieren.
Hier bilden sich auch die sogenannten Biofilme!
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Ein Biofilm wird gebildet, wenn sich Bakterien in einem
aquatischen Habitat an einer Oberfläche anheften. Die
Bakterien scheiden dabei eine schleimig klebrige Substanz
aus, die es ihnen erlaubt an verschiedensten Materialien
(z.B. Metall, Plastik, Bodenpartikel, medizinische Implantate
oder Gewebe) anzuheften. Ein Biofilm kann durch eine
einzige Spezies ausgebildet werden. Aber oft bestehen
Biofilme aus verschiedenen Spezies von Bakterien, wie
auch aus Pilzen, Algen und Protozoen. Ein ganz klassischer
Biofilm ist z.B. der sogenannte "Plaque" auf den Zähnen.
Biofilme zeichnen sich durch eine recht komplexe Struktur
aus, denn es müssen z.B. Kanäle für die Versorgung der
Zellen mit Wasser und Nährstoffen freigehalten werden
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Dazu gesonderter Vortrag
Hätten Sie das gedacht? Es gibt sie
wirklich: Film ab Asseln!
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2.Gesetzliche Grundlagen
Novellierung der Trinkwasserverordnung in 2011
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 11. Mai 2011
die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
verkündet. Die Trinkwasserverordnung aus dem Jahr 2001
wurde in einigen Punkten an neuere Entwicklungen
angepasst werden. Die geänderte Trinkwasserverordnung
trat am 1. November 2011 in Kraft.
Neugefasst durch Bek. v. 2.8.2013
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2.Gesetzliche Grundlagen
Durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung werden nicht nur
Begrifflichkeiten verändert oder Grenzwerte korrigiert –
den gewerblichen und öffentlichen Versorgern werden auch mehr
Pflichten auferlegt.
Aber ebenso sind die überwachenden Gesundheitsbehörden aufgefordert,
alle Details zu untersuchen und zu überwachen - auch diese müssen
mehr Aufgaben erfüllen.
Doch letztendlich dient das Engagement aller dazu, das Trinkwasser als
Lebensmittel nachhaltig zu schützen und die Qualität für die Verbraucher
jederzeit sicher zu stellen."
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2.Gesetzliche Grundlagen
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung ist es,
die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen,
die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben,
das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist,
durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und
Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu
schützen.
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2.Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im
Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung,
2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser- Installation angeschlossenen
Apparaten befindet,
die
a) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der TrinkwasserInstallation
entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und
b) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden
Sicherungseinrichtung
ausgerüstet sein müssen, und
das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet.
Zahnarztstühle,
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2.Gesetzliche Grundlagen
P.7
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des Wassers
und ungeachtet dessen, ob es für die Bereitstellung auf
•Leitungswegen (Wasserdruckleitungen)
•in Wassertransport- Fahrzeugen (Tankwagen bei Notfällen
oder Bundeswehr) oder
•verschlossenen Behältnissen (Flaschen, Galonen, Fässern)
bestimmt ist,
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2.Gesetzliche Grundlagen
P.1
§ 3 Begriffsbestimmungen
Trinkwasser ist alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach
Aufbereitung, das zum
•Trinken,
•zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder
insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt
ist:
aa) Körperpflege und –reinigung (Dusche, Badewanne),
bb) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit
Lebensmitteln in Berührung
Kommen (Geschirrspüler),
cc) Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur
vorübergehend mit dem
menschlichen Körper in Kontakt kommen (Unterwäsche, Zahnprotesen),
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2.Gesetzliche Grundlagen
§ 3 Begriffsbestimmungen
Trinkwasser ist auch alles Wasser,
das in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird für die:
•Herstellung,
•Behandlung,
•Konservierung oder zum
•Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den
menschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde auf
Grund eines Ausnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3 nichts
Gegenteiliges festlegt (Brunnenwasser)
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2.Gesetzliche Grundlagen
P.2
Bisher nur für
Legionellen
100/100 mL
festgelegt
§ 3 Begriffsbestimmungen
Ein „technischer Maßnahmenwert“ ist ein Wert, bei dessen Erreichen oder
Überschreitung eine von der Trinkwasser- Installation ausgehende vermeidbare
Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienischtechnischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer
Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;
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2.Gesetzliche Grundlagen
P.5
§ 3 Begriffsbestimmungen
Die „Trinkwasser- Installation“ ist die Gesamtheit der
•Rohrleitungen ( Warm- und Kaltwasser, nicht Abwasser)
•Armaturen (Duschen, Wasserhähne) und
•Apparate (Whirlpool, Geschirrspüler)
•die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer
Wasserversorgungsanlage an den Nutzer (Hinter der Wasseruhr)
•und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden (Auch
Gartenwasserschlauch)
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2.Gesetzliche Grundlagen
§ 5 Mikrobiologische Anforderungen
(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die
das Trinkwasser verunreinigen oder seine
Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können,
sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
mit
vertretbarem
Aufwand
unter
Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
(Minimierungsgebot)
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2.Gesetzliche Grundlagen
§16 ) Abs.: (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14
Absatz 3 festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den
Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens
innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im
Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens
die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Ortsbesichtigung ist zu
dokumentieren. Das Gesundheitsamt prüft, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind,
und ordnet diese gegebenenfalls an.
+
=
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2.Gesetzliche Grundlagen
Die hygienischen Mindestmaßnahmen sind
jährliche Inspektion des Trinkwassererwärmers (alle
zwei Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung),
jährliche Kontrolle der hydraulischen Einregulierungen,
monatliche Temperaturinspektion,
jährliche hygienisch-mikrobiologische (Legionellen)
Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W551.
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2.Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 21 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihren
Mietern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die
Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der
jährlichen Untersuchungen schriftlich oder mittels eines Aushangs
bekannt machen. Hierzu gehören auch Angaben über eventuell
verwendete Aufbereitungsstoffe.
Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember
2013 die Mieter
informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen
vorhanden sind.
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2.Gesetzliche Grundlagen
Gem. § 24 TrinkwV macht sich strafbar, wer vorsätzlich
oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes
Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung stellt. Dies kann
mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder
Unterrichtungspflichten verstößt oder seine
Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß
instand hält oder betreibt, begeht gemäß § 25 TrinkwV eine
Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
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2.Gesetzliche Grundlagen
Haftung der Vermieter und
Verwalter ist enorm gestiegen!
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Hier liegt einer Ihrer
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