Was ist ein Embryo? - Evangelische Akademie Tutzing

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Was ist ein Embryo?
Einschätzungen und Bewertungen von Vorstadien, Stadien,
Existenzweisen frühen menschlichen Lebens im europäischen
Vergleich
Der Embryo – Produkt, Rohstoff, Geschenk?
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
Einführung: Was ist der Embryo?
Der Embryo in der deutschen Rechtsordnung
Der Embryo in anderen Rechtsordnungen
Rückschlüsse auf die Bewertung des Embryos
Einfluss von Begrifflichkeiten auf rechtliche
Regelungen
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
Deutschland
Ausland
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Deutschland
Ausland Bewertung
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§ 8 Abs. 1 ESchG:
„Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die
befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom
Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem
Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
Deutschland
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§ 8 Abs. 1 ESchG:
„Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die
befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle
vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede
einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich
bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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§ 8 Abs. 1 ESchG:
„Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die
befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle
vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede
einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich
bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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§ 3 Nr. 4 StZG:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits
jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem
Individuum zu entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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§ 3 Nr. 4 StZG:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits
jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem
Individuum zu entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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§ 3 Nr. 4 StZG:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits
jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem
Individuum zu entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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§ 3 Nr. 4 StZG:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist Embryo bereits
jede menschliche totipotente Zelle, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem
Individuum zu entwickeln vermag.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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Was ist der Embryo?
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Begriffes Embryo
• Legaldefinitionen unter Vermeidung des
Embryobegriffes
• Keine Definitionen
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
England
„Embryo means a live human embryo
where fertilisation is complete, …and
references to an embryo include an egg in
the process of fertilisation, and for this
purpose, fertilisation is not complete until the
appearance of a two cell zygote.”
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Schweiz
„Embryo: die Frucht von der
Kernverschmelzung bis zum Abschluss der
Organentwicklung.“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Belgien
“Pour l’application de la présente loi, on
entend par embryon: la cellule ou l’ensemble
organique de cellules susceptibles, en se
dévelloppant, de donner un être humain.”
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Japan
„Zelle oder Zellen, die durch den
Entwicklungsprozess in utero (eines
Menschen oder eines Tieres) fähig sind, ein
Individuum zu werden und noch keine
Plazenta ausgebildet haben.“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Differenzierung nach der Entstehungsart
Japan
menschliche Befruchtungsembryonen
Föten
menschliche in-vitro Teilungsembryonen
menschlicher embryonaler Klonembryo
menschlicher Soma-Klonembryo
vollmenschlicher chimärer Embryo
menschlich-tierischer amphimiktischer Embryo
menschlich-tierischer hybrider Embryo
tierisch-menschlicher hybrider Embryo
und tierisch-menschlich chimärer Embryo
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Differenzierung nach der objektiven
Entwicklungsmöglichkeit
Schweiz
„überzähliger Embryo: der im Rahmen der IVF
erzeugte Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer
Schwangerschaft verwendet werden kann und
deshalb keine Überlebenschance hat.“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Differenzierung nach der objektiven
Entwicklungsmöglichkeit
Belgien
„embryon surnuméraire: embryon qui a été créé
dans le cadre de la procréation médicalement
assistée, mais qui n’a pas fait l’objet d’un transfert
chez la femme:“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Legaldefinitionen des Embryobegriffs:
Differenzierung nach dem Aufenthaltsraum
Belgien
„embryon in vitro: un embryon qui se suite hors du
corps féminin“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Definitionen ohne Verwendung des
Embryobegriffes
Umschreibungen
Österreich
„Als entwicklungsfähige Zellen sind
befruchtete Eizellen und daraus
entwickelte Zellen anzusehen.“
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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• Definitionen ohne Verwendung des
Embryobegriffes
Umschreibungen
Griechenland
„befruchtete Eizelle: die Eizelle nach dem
Eindringen oder Einbringen der
Samenzellen.“
Embryo = die befruchtete Eizelle nach dem
14. Entwicklungstag
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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• Definitionen ohne Verwendung des
Embryobegriffes
Umschreibungen
Spanien
Prä-Implantationsembryo = das Stadium vor
der Organentwicklung = alle Zellgruppen, die
sich aus der schrittweisen Teilung der Eizelle
vom Zeitpunkt der Befruchtung bis ungefähr
zum 14. Tag entwickeln.
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Definitionen ohne Verwendung des
Embryobegriffes
Differenzierung nach Entwicklungsstadien
Griechenland
„befruchtete Eizelle: die Eizelle nach dem Eindringen oder Einbringen der Samenzellen.“
Embryo = die befruchtete Eizelle nach dem 14. Entwicklungstag
„Zygote: die Eizelle ab der Befruchtung bis zur
Verschmelzung der beiden haploiden Kerne.“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Definitionen ohne Verwendung des
Embryobegriffes
Differenzierung nach Entwicklungsstadien
Schweiz
„imprägnierte Eizelle: die befruchtete Eizelle vor der
Kernverschmelzung.“
Tutzing, 23. Juni 2008
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• Gänzliche Vermeidung von Definitionen
Verwendung des Embryobegriffs:
Frankreich, China, Israel
Andere Begriffe:
China (Blastozyste, Zygote)
Dänemark (befruchtete Eizelle, fötaler Vorläufer)
Italien (Gezeugter)
Polen (empfangenes Kind, Mensch im Embryonalstadium)
Tutzing, 23. Juni 2008
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Juristisches Handwerkszeug
Einführung von Bewertungen durch Wahl der
Begriffe?
Tutzing, 23. Juni 2008
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Embryo = empfangenes Kind, Gezeugter, Mensch im
Embryonalstadium
Italien:
Potentialität als abstrakte Gabe
gesetzlich garantiertes Recht auf Entwicklung im
Mutterleib
Polen:
Brücke vom embryonalen zum geborenen Leben
keine rechtspositiven Regelungen
Tutzing, 23. Juni 2008
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Embryo =
„befruchtete Eizelle“ ab dem 14. Tag (Griechenland)
„Embryo“
bereits formiertes Kind mit ausgeprägten Zügen
Embryo =
„entwicklungsfähige Zelle“ (Österreich)
„Embryo“
Uneindeutigkeit und Uneinheitlichkeit der wissenschaftlichen
Terminologie und des allgemeinen Sprachgebrauchs
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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Embryo =
„befruchtete Eizelle“ ab dem 14. Tag (Griechenland)
permissives Regelungsmodell:
Embryonenschutz nur mittelbar, Rechtssubjektivität erst ab
individueller Existenz, d.h. ab 14. Entwicklungstag
Embryo =
„entwicklungsfähige Zelle“ (Österreich)
restriktives Regelungsmodell:
Embryonenschutz nur reflexiv, vielmehr Schutz vor missbräuchlicher
Verwendung von Fertilisationstechniken
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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England
Deutschland
„Embryo“
permissiv
restriktiv
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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Kein schematischer Rückschluss von
Bezeichnung auf Bewertung
Differenzierung bei Begriffen: Differenzierung
hinsichtlich Wertigkeit
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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Absichtsvolle Verwendung von Begrifflichkeiten
als verdeckte Argumentationshilfe bei der
Schaffung von Regelungen
Absichtsvolle Verwendung von Begrifflichkeiten
als Legitimationsmittel bei bestehenden
Regelungen
• z.B. durch Kerntransfer erzeugte Entitäten
• z.B. bei Chimären
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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Resümee
Tutzing, 23. Juni 2008
Dr. jur. Carola Seith
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