Drucksache 5/1531 - Thüringer Landtag

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Thüringer Landtag
5. Wahlperiode
Antrag
der Fraktion DIE LINKE
Eckpunkte für ein Thüringer Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Tieren
Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Thüringer Landtag bis zum
Ende des Jahres 2010 einen Entwurf für ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Tieren zur Beratung vorzulegen.
Der Gesetzentwurf soll allgemein für gefährliche Tiere sowie spezielle für das Halten von Hunden geltende Regelungen beinhalten. Dabei
sind folgende Prämissen als Eckpunkte im Gesetzentwurf umzusetzen:
1. Schutz vor gefährlichen Tieren
a) Definition gefährlicher Tiere als Tiere, die wegen ihrer spezifischen Veranlagungen oder unberechenbaren Verhaltensweisen
Menschen verletzen oder Schäden zufügen
b) Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Tiere, die an den Nachweis der entsprechenden Sachkunde und an das Nichtvorliegen
begründeter Zuverlässigkeitszweifel geknüpft ist
c) Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
d) Vorschriften zur sicheren Haltung von gefährlichen Tieren
e) Aufnahme eines Ordnungswidrigkeitenkataloges
2. Schutz vor gefährlichen Hunden
a) Definition gefährlicher Hunde als Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde als gefährlich eingestuft
wurden, und daraus abgeleitete besondere Vorschriften für Halter analog der bisher geltenden Gefahrenhundeverordnung
b) Beibehaltung der bereits in der Gefahrenhundeverordnung genannten Voraussetzungen für einen Wesenstest
c) Einführung eines sogenannten Hundehalterführerscheins für Halter aller Hunde, der erworben wird mit der Ablegung eines Sachkundenachweises; zur Erlangung des Sachkundenachweises ist
die Absolvierung eines Hundehalterkurses und einer praktischen
Prüfung bei einem ausgebildeten Hundetrainer oder alternativ die
Ablegung einer Begleithundeprüfung obligatorisch; Übergangsregelungen für Bestandshundehalter sind in einer Rechtsverordnung zu regeln
d) Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung des Abschlusses einer Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde
e) Verpflichtung zur jährlichen Vorstellung des Hundes bei einem Tierarzt, der verpflichtet wird, bei Feststellung von Verhaltensauffälligkeiten des Hundes einen Wesenstest bei der zuständigen Behörde anzuregen; die Vorstellung des Hundes beim Tierarzt ist
der zuständigen Behörde nachzuweisen; im Gesetzentwurf sind
Regelungen aufzunehmen, die im Falle des Unterbleibens des
Druck: Thüringer Landtag, 28. September 2010
Drucksache 5/
24.09.2010
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Drucksache 5/
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Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode
Nachweises die Kommunen ermächtigen, einen erhöhten Satz
der Hundesteuer zu erheben
f) Anmeldepflicht sowie Kennzeichnungspflicht mit einem behördlich auslesbaren Mikrochip für alle Hunde
g) Verankerung von Kontrollrechten für die Behörden; dabei sind
Kontrollzweck einerseits und Grundrechte angemessen miteinander abzuwägen
h) Verbot der Abrichtung von Hunden zu gefährlichen Hunden; gegebenenfalls sind Ausnahmen für die Ausbildung von für Behörden vorgesehene Polizei- und Schutzhunde sowie für den anerkannten Hundesport aufzunehmen
i) Möglichkeiten der Auflagenerteilung zur Haltung und zur Beschlagnahme des Hundes bei Verstößen gegen Vorschriften des Gesetzes
j) Zuchtbeschränkung auf anerkannte Züchter sowie auf Vermehrungen, die vorab von einem Tierarzt für unbedenklich erklärt wurden; die Unbedenklichkeitserklärung ist der Anmeldung des Hundes bei der Behörde beizufügen
k) Ermächtigung der Kommunen, Hundesteuersätze in Abhängigkeit der Erfüllung der aus dem Gesetz sich ergebenden Auflagen
in unterschiedlicher Höhe festzulegen
l) Aufnahme eines Ordnungswidrigkeitenkatalogs bei Verstößen gegen die im Gesetz aufgeführten Grundsätze
m)Außerkrafttreten der Gefahrenhundeverordnung
Begründung:
Nach dem Vorfall im Mai 2010 in Sachsenburg, bei dem ein dreijähriges
Mädchen durch Hundebisse getötet wurde, entzündete sich in Thüringen eine breite Diskussion über die Notwendigkeit eines verbesserten
rechtlichen Schutzes vor gefährlichen Tieren und insbesondere vor gefährlichen Hunden.
Am 26. Mai 2010 kündigte der Thüringer Innenminister einen Gesetzentwurf an, in dessen Folge "in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren
die Anzahl der legal gehaltenen Kampfhunde in Thüringen gegen Null
reduziert" werden solle. Kern des im Juni 2010 vorgelegten Referentenentwurfes ist eine Liste von Hunderassen, die per se als gefährliche
Hunde definiert werden und somit nach Ansicht der Landesregierung
einem völligen Zucht- und Handelsverbot sowie einem Sterilisierungszwang unterliegen.
Der bislang nicht in den Thüringer Landtag eingebrachte Gesetzentwurf
der Landesregierung unterbreitet eine Reihe von positiv zu bewertenden Vorschlägen, die sowohl die Sicherheit erhöhen können, als auch
Fragen des Tierschutzes nicht unberücksichtigt lassen. Dennoch steht
die vorgeschlagene sogenannte Rasseliste vehement in der Kritik. Zu
Recht weisen Tierschützer und Tierschützerinnen und Hundeexperten
und -expertinnen darauf hin, dass es keine "genetische Spezies Kampfhund" gibt und das die in anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen mit sogenannten Rasselisten zeigen, dass es zu keiner Verringerung des Beißverhaltens gekommen ist. Aufgrund der anhaltenden und
deutlichen Kritik ist die Landesregierung gegenwärtig weit davon entfernt, ihre Ankündigung, den Gesetzentwurf im August in den Landtag
einzureichen, auch nur annähernd zu erfüllen.
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Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode
Drucksache 5/
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Mit dem vorliegenden Antrag soll einerseits ermöglicht werden, dass sich
das Parlament selbst aufbauend auf den zahlreichen vorliegenden Stellungnahmen eine mehrheitsfähige Position für in Thüringen künftig geltende gesetzliche Regelungen zum Schutz vor gefährlichen Tieren erarbeitet, und andererseits, dass der Landtag in einer überschaubaren
Zeit ein darauf aufbauendes Gesetz verabschiedet.
Für die Fraktion:
Blechschmidt
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