I Geflügel halten 7 B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7.1 Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern 씰 Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang 1, Tabelle 9 Junghennen 11.–18. Woche Legehennen ab 19. Woche Masttiere 3 3 10 16 – Fressplatzlänge (mechanisch) (cm) 3 6 8 2 Futterrinne am Rundautomat (cm) 2 3 3 1,5 Tränkerinnenseite (längs) (cm) 1 2 2,5 1 Tränkerinne an Rundtränke (cm) 1 1,5 1,5 1 Tränkenippel (Anzahl) 1 pro 15 Tiere 1 pro 15 Tiere 1 pro 15 Tiere 1 pro 15 Tiere Cuptränken (Anzahl) 1 pro 30 Tiere 1 pro 25 Tiere 1 pro 25 Tiere 1 pro 30 Tiere Minimalanforderungen pro Tier bzw. Anzahl pro [x] Tiere Fressplatzlänge (von Hand) 1 (cm) 1 1 2 Sitzstangenlänge (cm) [Sitzstangenabstand (cm)] Legeküken bis 10. Woche 8 11 14 – 25 25 30 – Legenester: maximal fünf Legehennen pro Einzelnest bzw. maximal 100 Legehennen pro Quadratmeter Gruppennest. 1 Sind die Tröge von beiden Seiten zugänglich, so entspricht die Fressplatz-/Tränkerinnenseite der doppelten Troglänge. Sitzstangen für Aufzucht- oder Legehennen müssen auf verschiedenen Ebenen angeboten werden, d.h., ein Teil der Sitzstangen muss erhöht sein (mind. 50 cm ab Stallboden bzw. so, dass die Tiere darunter hindurchgehen können). 3 Die Werte gelten für Masttiere über 2 kg; sie können für kleinere Tiere angemessen verkleinert werden. In der praktischen Umsetzung werden das Fütterungs- und das Tränkeangebot auf der Basis von 15 Tieren/m2 berechnet. Angemessen heisst, dass die 30 kg/m2 eingehalten werden, dann gelten die Masse wie für 2 kg schwere Tiere. Die Flächen der Sitzgelegenheiten müssen aber mitgerechnet werden. 2 7.2 Bedarf an begehbarer Fläche 씰 Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang 1, Tabelle 9 Legeküken (bis 10. Woche) bis 150 Tiere: 14 Küken je m2 begehbare Fläche ab 150 Tiere: 15 Küken je m2 begehbare Fläche Junghennen (11.–18. Woche) bis 150 Tiere: 9,3 Tiere je m2 begehbare Fläche ab 150 Tiere: m2 Gitterfläche × 16,4 Tiere + m2 Einstreufläche × 10,3 Tiere Legehennen (ab 19. Woche) bis 150 Tiere: 7 Tiere (unter 2 kg) je m2 begehbare Fläche bzw. 6 Tiere (über 2 kg) je m2 begehbare Fläche ab 150 Tiere: m2 Gitterfläche × 12,5 Tiere + m2 Einstreufläche × 3,5 Tiere Mastelterntiere 1400 cm2 begehbare Fläche je Tier Mastpoulets ab 80 Tiere: 30 kg Lebendgewicht pro m2 begehbare Fläche (vom BVET bewilligte Sitzgelegenheiten können als begehbare Fläche angerechnet werden; in der Regel + 10%) Masttruten bis Ende 6. Lebenswoche: 32 kg Lebendgewicht pro m2 begehbare Fläche ab 7. Lebenswoche: 36,5 kg Lebendgewicht pro m2 begehbare Fläche Begehbare Flächen Als begehbar gelten Flächen, wenn darüber mindestens 50 cm freier Raum ist, sie mindestens 30 cm breit sind, weniger als 12% Neigung aufweisen und der Kot nicht offen auf ihnen liegen bleibt. 씰 Normen der Bio-Produktion zum Mindestbedarf an Einrichtungen sowie zur maximalen Besatzdichte siehe Abschnitt 7.5. B7-I 82 B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten I Geflügel halten Berechnungsbeispiel Besatzdichte für Legehennen Beispiel: Bodenhaltung mit Kotgrube; begehbare Fläche = 200 m2; davon sind 80% Gitterfläche (160 m2) und 20% Einstreu (40 m2). Maximale Tierzahl = (160 m2 × 12,5 Tiere/m2) + (40 m2 × 3,5 Tiere/m2) = 2140 Hennen. Durchschnittliche Besatzdichte = (80% × 12,5 T./m2) + (20% × 3,5 T./m2) = 10,7 Tiere/m2. Ein ausführliches Berechnungsbeispiel ist in der Stallskizze unter 7.4 ersichtlich. Berechnungsbeispiel Besatzdichte für Mastpoulets Entscheidend ist das Mastendgewicht. Maximale Tierzahl für eine Nutzfläche von 275 m2 bei einem Mastendgewicht je Tier von 2 kg: 30 kg Lebendgewicht ÷ 2 kg Lebendgewicht je Tier = 15 Tiere je m2; 15 Tiere je m2 × 275 m2 begehbare Stallfläche = 4125 Mastpoulets. 7.3 Mindestraumbedarf von Transportkisten für Geflügel (Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang 4, Tabelle 3) Tiere 씰 bis 1,6 kg Fläche, cm 2 Höhe, cm 3 1 180 24 1 bis 3 kg bis 5 kg bis 10 kg bis 15 kg 1 1 1 1 160 24 115 25 105 30 105 35 über 15 kg 90 40 1 Eintagsküken Eintagstruten 21 2 35 2 10 10 2 Minimalfläche der Transportkiste in cm je kg Lebendgewicht. Minimalfläche der Transportkiste in cm2 je Küken. 3 Minimalhöhe der Transportkiste in cm. 2 Berechnungsbeispiel für die maximale Belegung von Transportkisten Fläche der üblichen Geflügelkisten: 5090 cm2 Erlaubtes Transportgewicht bei Junghennen unter 1,6 kg = 28,3 kg (180 cm2 pro kg Lebendgewicht) Erlaubtes Transportgewicht bei Legehennen über 1,6 kg = 31,8 kg (160 cm2 pro kg Lebendgewicht) ergibt (Beispiele): • 20 Junghennen mit 1,40 kg Lebendgewicht (28,3 kg pro Kiste ÷ 1,4 kg je Tier). • 16 Legehennen mit 1,95 kg Lebendgewicht (31,8 kg pro Kiste ÷ 1,95 kg je Tier). B7-I 83 I Geflügel halten B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten 7.4 Normen der Ethoprogrammverordnung BTS/RAUS Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) 씰 BTS/RAUS gemäss Ethoprogrammverordnung vom 25. 6. 08 Diese beiden Programme können entweder separat oder kombiniert erfüllt werden, wobei die Beiträge kumulierbar sind. Pro Beitragsart muss insgesamt mindestens eine Grossvieheinheit (GVE) angemeldet sein, und alle Tiere einer Tierkategorie auf dem Betrieb müssen die Anforderungen (BTS, RAUS oder beides) erfüllen. Als separate Tierkategorien gelten beim Geflügel die folgenden Kategorien: Legehennen, Zuchthennen und -hähne, Aufzuchttiere, Mastpoulets und Masttruten. Wichtige Anforderungen für BTS und RAUS beim Geflügel BTS BTS und RAUS RAUS • Jeden Tag tagsüber Zugang zu einem • Im Stall müssen für Legehennen, JungAussenklimabereich (siehe Tabelle hennen und Legeküken Sitzstangen auf unten). Bei starkem Wind, schneeunterschiedlicher Höhe (gem. TSchV) bedeckter Umgebung und bei in Bezug vorhanden sein. auf das Alter der Tiere tiefen Tempera• Mastpoulets müssen spätestens ab dem turen kann der Zugang eingeschränkt 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten werden. (vom BVET bewilligt) zur Verfügung Bei Lege- oder Zuchthennen dürfen die haben. Ställe bis 10.00 Uhr vormittags geschlos• Truten müssen Sitzgelegenheiten auf sen bleiben; vom Einstallen bis am Ende verschiedenen Ebenen und Rückzugsder 23. Alterswoche kann der Zugang möglichkeiten (z.B. Strohballen) zur Verzum Aussenklimabereich zusätzlich einfügung haben. geschränkt werden. • Mindestens 15 Lux Licht im Stall; wo das Tageslicht nicht ausreicht (Entfernung zu • Es muss ein Auslaufjournal geführt werden (mit Aufzeichnung der Begründung Fenstern, hinter Einrichtungen usw.), für die Einschränkung des Auslaufes). ergänzt durch Kunstlicht. • Bei Kontrollen ist eine Stallskizze vorzu• Die minimale Mastdauer für Mastweisen mit Angaben zur maximal zuläspoulets beträgt 30 Tage. sigen Tierzahl sowie zu den Massen der für die Tiere begehbaren Fläche, der Sitzstangen und der Einstreufläche. Bei den Poulets sind die Bodenfläche und die Angaben zu den Sitzgelegenheiten festzuhalten. • Zusätzlich zur Aussenklimazone muss jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, jedoch während mindestens fünf Stunden der Zugang zu einer Weide gewährt sein: – für Küken, Junghennen und Truten ab dem 43. Lebenstag; – für Mastpoulets ab dem 22. Lebenstag. • Bei schlechten Witterungsbedingungen kann der Zugang zur Weide eingeschränkt werden (Eintrag in Auslaufjournal mit Begründung). • Bei durchnässtem Weideboden sowie während der Vegetationsruhe kann für Legehennen der Auslauf auch auf einem ungedeckten und eingestreuten Laufhof gewährt werden. • Die minimale Mastdauer für Mastpoulets beträgt 56 Tage. Mindestanforderungen an den Aussenklimabereich für BTS und RAUS Produktionsrichtung Aussenklimazone Fläche 1 2 Auslassöffnungen 1 Zugang 2 Lege- und Zuchthennen mind. 43 m je 1000 Tiere ab 23. Alterswoche täglich ab 10 Uhr 1,5 Laufmeter je 1000 Tiere Junghennen und Küken mind. 32 m2 je 1000 Tiere täglich ab 43. Tag 1,5 Laufmeter je 1000 Tiere Poulets 20% der Bodenfläche im Stallinnern täglich ab 22. Tag 2 Laufmeter je 100 m2 Fläche 2 Truten 20% der Bodenfläche im Stallinnern täglich ab 43. Tag 2 Laufmeter je 100 m2 Fläche Gilt sowohl für die Öffnung vom Stall zum AKB wie auch vom AKB zur Weide; die Mindestbreite pro Öffnung beträgt 0,7 m (für Herden mit mehr als 100 Tieren). Die längste Strecke, die ein Tier zur nächsten Öffnung zurücklegen muss, darf nicht mehr als 20 m betragen. B7-I 84 B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten I Geflügel halten Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss: • nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder Kunststoffgeflecht begrenzt sein; • vollständig gedeckt sein; • ausreichend eingestreut sein (Ausnahmen bei mobilen Mastpouletund Trutenställen); • so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein. Die Weide ist gemäss RAUS-Verordnung eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene Grünfläche, die für das Geflügel zusätzlich Zufluchtsmöglichkeiten wie Bäume, Sträucher oder Unterstände aufweisen muss. Bezüglich der minimalen Weidefläche bestehen im RAUS-Programm keine Vorschriften. BTS-/RAUS-Kontrolle: Stallskizze und maximale Tierbelegung Bei der BTS-/RAUS-Kontrolle müssen alle Geflügelhalter eine aktuelle Skizze von Stall und Aussenklimabereich vorweisen können. Zudem sind verschiedene technische Angaben zu dokumentieren. Die Stallskizze umfasst einen Querschnitt- und Grundrissteil. Darin sollen das Haltungssystem sowie die Stalleinrichtungen mit ihren Abmessungen ersichtlich sein. Der Grundriss ist zu vermessen. Für jede Stalleinrichtung ist die maximale Tierzahl separat nach Min- Eine Excel-Hilfstabelle zur Berechnung der maximalen Tierbelegung sowie destanforderungen der Tierschutzverordnung (TSchV) zu berechnen. ein Beispiel einer Stallskizze können Die kleinste Tierzahl ergibt die für den betreffenden Stall maximale heruntergeladen werden unter Tierzahl. Auf der folgenden Seite ist ein Beispiel einer solchen Berechwww.bvet.admin.ch > Themen > nung aufgeführt. Tierschutz > Stalleinrichtungen: «Besatzdichten Legehennen (Berechnungshilfe)» sowie «Beispiel eines Stallblattes für Hühner mit Erläuterungen»). B7-I 85 I Geflügel halten B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten Beispiel für die Berechnung des maximal zulässigen Tierbesatzes eines Legehennenstalles © BVET Annahmen für das Berechnungsbeispiel • Vier Anfluggitter zu Volierenaufbauten und die obersten beiden Nestanfluggitter erfüllen die Kriterien einer begehbaren Fläche. • Die Futtertröge sind für die Tiere auf der ganzen Länge von beiden Seiten zugänglich. • Pro Volierenaufbau sind je 15 Sitzstangen eingerichtet (inkl. Gitteretagenkanten und Sitzstange über der obersten Tränke). • Vier Nippeltränkelinien pro Voliere, drei Nippel pro Laufmeter. Bei Unsicherheiten in Bezug auf die anrechenbaren Flächen wende man sich an die Stallbaufirma oder das BVET. Stallskizze Angebot Norm maximal zulässige Tierzahl Begehbare Fläche Gitterfläche innerhalb Volierenaufbau Anfluggitterfläche Einstreufläche 408 m2 × 12,5 Tiere/m2 = 5100 Tiere 2 × 12,5 Tiere/m 2 = 937 Tiere × 3,5 Tiere/m 2 = 749 Tiere 75 m 214 m2 2 Total 6786 Tiere 697 m Futtertrogseitenlänge total 544 m Tränken total 816 Nippel × = 15 Tiere/Nippel Nestfläche total 70 m : 0,08 m/Tier 2 × = 100 Tiere/m 214 m2 : 679 m2 = 30,7% (Mindest-Einstreuanteil: 20%) Sitzstangenlänge total 1020 m AKB-Fläche 315 m 12 240 Tiere : 0,14 m/Tier 7 000 Tiere = 7 286 Tiere : 43 m /1000 Tiere = 7 325 Tiere 2 11,2 m : 1,5 m/1000 Tiere = 7 466 Tiere 1 15,0 m : 1,5 m/1000 Tiere = 10 000 Tiere Öffnungen zur Weide (nur RAUS) total Im Stall maximal zulässige Tierzahl (In diesem Beispiel limitiert durch das Flächenangebot im Stall) jede Öffnung ist mindestens 0,7 m breit B7-I 86 = 1 Öffnungen zum AKB total 1 6 800 Tiere 2 Einstreufläche in % der begehbaren Fläche 2 = 6 786 Tiere B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten I Geflügel halten 7.5 Weitere Normen Normen in der Bio-Produktion In der biologischen Eier- und Geflügelproduktion sind in der Schweiz die beiden folgenden Regelwerke von Bedeutung: • die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft («Bio-Verordnung»; Grundanforderungen des Bundes); • die Richtlinien und Weisungen der Bio Suisse bzw. ihres Labels «Bio Knospe» (wichtigstes Bio-Label in der Schweiz). 씰 Die Anforderungen der Bio Suisse gehen in der Regel über jene der BioVerordnung des Bundes hinaus und sind wesentlich detaillierter (sie können heruntergeladen werden auf www.biosuisse.ch). Wichtige Anforderungen in der Bio-Produktion von Eiern und Geflügel* Bereich Anforderung Maximale Tierzahl pro Stall bzw. Herde • Bio-Verordnung: – max 3000 Legehennen pro Stall – max. 4800 Mastpoulets pro Stall • Bio Suisse: – maximal 2000 Legehennen pro Stall (maximal 4 Herden à höchstens 500 Hennen) – maximal 4000 Junghennen pro Stall (maximal 4 Herden à höchstens 1000 Junghennen) – maximal 2000 Poulets (Vormast) bzw. 500 Poulets (Ausmast) pro Herde Maximale Besatzdichte auf der begehbaren Fläche im Stall • Legehennen: – generell maximal 5 Tiere je m2 – Differenzierung Bio Suisse: maximal 8 Tiere je m2 bei integriertem Aussenklimabereich, der während der ganzen Lichtphase zur Verfügung steht • Junghennen (7.–18. Lebenswoche; Bio Suisse): – 8 Tiere je m2 – bzw. 13 Tiere je m2 bei integriertem Aussenklimabereich, der während der ganzen Lichtphase zur Verfügung steht • Mastpoulets: – generell maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2 – Differenzierung Bio Suisse: maximal 25 kg Lebendgewicht pro m2 bei Anrechnung des Aussenklimabereiches Anteil Einstreu (Scharrfläche) • Generell mindestens 33% der begehbaren Fläche • Bio Suisse bei Mastpoulets: mind. 66% der Stallgrundfläche Einrichtungen Ausgewählte Beispiele gemäss Weisungen Bio Suisse (vergleiche auch Anforderungen der Tierschutzverordnung unter 7.1): • Fressplatzlänge an mechanischer Fütterung: – 10 cm pro Legehenne – 8 cm pro Junghenne (7.–18. Lebenswoche) – Poulets: 4 cm je kg Lebendgewicht (Vormast) bzw. 2,5 cm (Ausmast) • Anzahl Cuptränken (Nippeltränken nicht erlaubt) – 1 Cup pro 20 Legehennen – 1 Cup pro 25 Junghennen (7.–18. Lebenswoche) bzw. pro 25 Poulets • Sitzstangenlänge: – 16 cm pro Legehenne – 14 cm pro Junghenne (7.–18. Lebenswoche) – Poulets: 6 cm je kg Lebendgewicht (Vormast) bzw. 5 cm (Ausmast) Weideauslauf • Einhaltung der RAUS-Bestimmungen • Minimale Weidefläche: – 5 m2 pro Legehenne – 0,2–1 m2 pro Junghenne (Bio Suisse) – 2 m2 pro Mastpoulet (Bio-Verordnung) bzw. 1 m2 je kg Lebendgewicht (Bio Suisse) * In dieser Tabelle ist eine (unvollständige) Auswahl wichtiger Anforderungen aufgeführt. Wo dies nicht speziell vermerkt ist, gelten die Anforderungen sowohl für die Bio-Verordnung als auch für die Weisungen der Bio Suisse. B7-I 87 I Geflügel halten B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten Geflügelkennzeichnungs-Verordnung In der Geflügelkennzeichnungs-Verordnung wird für Mastgeflügel mit der Produktkennzeichnung «Freilandhaltung» eine minimale Weidefläche von 2 m2 je Poulet bzw. von 6 m2 je Trute gefordert. Die Geflügelkennzeichnungverordnung enthält auch Minimalanforderungen bezüglich der Besatzdichte im Stall, des Mindestschlachtalters und des Tierbestandes für die Kennzeichnungen «Auslaufhaltung», «Freilandhaltung» und weitere Produktionsformen. Labels Eine Übersicht über die wichtigsten Anforderungen von Labels und Freilandprogrammen in der Eier- und Geflügelproduktion kann am Aviforum in Zollikofen bezogen werden (siehe auch www.aviforum.ch > Dienstleistungen > Beratung/Infos). B7-I 88