7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung

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I Geflügel halten
7
B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten
Anhang: Normen in der Geflügelhaltung
7.1 Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern
씰 Gemäss Tierschutzverordnung vom
23. 4. 2008, Anhang 1, Tabelle 9
Junghennen
11.–18. Woche
Legehennen
ab 19. Woche
Masttiere 3
3
10
16
–
Fressplatzlänge (mechanisch) (cm)
3
6
8
2
Futterrinne am Rundautomat (cm)
2
3
3
1,5
Tränkerinnenseite (längs) (cm)
1
2
2,5
1
Tränkerinne an Rundtränke (cm)
1
1,5
1,5
1
Tränkenippel (Anzahl)
1 pro 15 Tiere
1 pro 15 Tiere
1 pro 15 Tiere
1 pro 15 Tiere
Cuptränken (Anzahl)
1 pro 30 Tiere
1 pro 25 Tiere
1 pro 25 Tiere
1 pro 30 Tiere
Minimalanforderungen pro Tier
bzw. Anzahl pro [x] Tiere
Fressplatzlänge (von Hand) 1 (cm)
1
1
2
Sitzstangenlänge (cm)
[Sitzstangenabstand (cm)]
Legeküken
bis 10. Woche
8
11
14
–
25
25
30
–
Legenester: maximal fünf Legehennen pro Einzelnest bzw. maximal 100 Legehennen pro Quadratmeter Gruppennest.
1
Sind die Tröge von beiden Seiten zugänglich, so entspricht die Fressplatz-/Tränkerinnenseite der doppelten Troglänge.
Sitzstangen für Aufzucht- oder Legehennen müssen auf verschiedenen Ebenen angeboten werden, d.h., ein Teil der Sitzstangen muss erhöht sein (mind. 50 cm ab
Stallboden bzw. so, dass die Tiere darunter hindurchgehen können).
3
Die Werte gelten für Masttiere über 2 kg; sie können für kleinere Tiere angemessen verkleinert werden.
In der praktischen Umsetzung werden das Fütterungs- und das Tränkeangebot auf der Basis von 15 Tieren/m2 berechnet. Angemessen heisst, dass die 30 kg/m2 eingehalten werden, dann gelten die Masse wie für 2 kg schwere Tiere. Die Flächen der Sitzgelegenheiten müssen aber mitgerechnet werden.
2
7.2 Bedarf an begehbarer Fläche
씰 Gemäss Tierschutzverordnung vom
23. 4. 2008, Anhang 1, Tabelle 9
Legeküken
(bis 10. Woche)
bis 150 Tiere: 14 Küken je m2 begehbare Fläche
ab 150 Tiere: 15 Küken je m2 begehbare Fläche
Junghennen
(11.–18. Woche)
bis 150 Tiere: 9,3 Tiere je m2 begehbare Fläche
ab 150 Tiere: m2 Gitterfläche × 16,4 Tiere + m2 Einstreufläche × 10,3 Tiere
Legehennen
(ab 19. Woche)
bis 150 Tiere: 7 Tiere (unter 2 kg) je m2 begehbare Fläche bzw. 6 Tiere (über 2 kg) je m2 begehbare Fläche
ab 150 Tiere: m2 Gitterfläche × 12,5 Tiere + m2 Einstreufläche × 3,5 Tiere
Mastelterntiere
1400 cm2 begehbare Fläche je Tier
Mastpoulets
ab 80 Tiere: 30 kg Lebendgewicht pro m2 begehbare Fläche
(vom BVET bewilligte Sitzgelegenheiten können als begehbare Fläche angerechnet werden; in der Regel + 10%)
Masttruten
bis Ende 6. Lebenswoche: 32 kg Lebendgewicht pro m2 begehbare Fläche
ab 7. Lebenswoche: 36,5 kg Lebendgewicht pro m2 begehbare Fläche
Begehbare Flächen
Als begehbar gelten Flächen, wenn darüber mindestens 50 cm freier Raum ist,
sie mindestens 30 cm breit sind, weniger als 12% Neigung aufweisen und der
Kot nicht offen auf ihnen liegen bleibt.
씰 Normen der Bio-Produktion zum
Mindestbedarf an Einrichtungen
sowie zur maximalen Besatzdichte
siehe Abschnitt 7.5.
B7-I 82
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Berechnungsbeispiel Besatzdichte für Legehennen
Beispiel: Bodenhaltung mit Kotgrube; begehbare Fläche = 200 m2;
davon sind 80% Gitterfläche (160 m2) und 20% Einstreu (40 m2).
Maximale Tierzahl = (160 m2 × 12,5 Tiere/m2) + (40 m2 × 3,5 Tiere/m2) =
2140 Hennen.
Durchschnittliche Besatzdichte = (80% × 12,5 T./m2) + (20% × 3,5 T./m2)
= 10,7 Tiere/m2.
Ein ausführliches Berechnungsbeispiel
ist in der Stallskizze unter 7.4 ersichtlich.
Berechnungsbeispiel Besatzdichte für Mastpoulets
Entscheidend ist das Mastendgewicht.
Maximale Tierzahl für eine Nutzfläche von 275 m2 bei einem Mastendgewicht je Tier von 2 kg:
30 kg Lebendgewicht ÷ 2 kg Lebendgewicht je Tier = 15 Tiere je m2;
15 Tiere je m2 × 275 m2 begehbare Stallfläche = 4125 Mastpoulets.
7.3 Mindestraumbedarf von Transportkisten
für Geflügel
(Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang 4, Tabelle 3)
Tiere 씰 bis 1,6 kg
Fläche, cm
2
Höhe, cm 3
1
180
24
1
bis 3 kg
bis 5 kg
bis 10 kg
bis 15 kg
1
1
1
1
160
24
115
25
105
30
105
35
über 15 kg
90
40
1
Eintagsküken Eintagstruten
21 2
35 2
10
10
2
Minimalfläche der Transportkiste in cm je kg Lebendgewicht.
Minimalfläche der Transportkiste in cm2 je Küken.
3
Minimalhöhe der Transportkiste in cm.
2
Berechnungsbeispiel
für die maximale Belegung von Transportkisten
Fläche der üblichen Geflügelkisten: 5090 cm2
Erlaubtes Transportgewicht bei Junghennen unter 1,6 kg = 28,3 kg
(180 cm2 pro kg Lebendgewicht)
Erlaubtes Transportgewicht bei Legehennen über 1,6 kg = 31,8 kg
(160 cm2 pro kg Lebendgewicht)
ergibt (Beispiele):
• 20 Junghennen mit 1,40 kg Lebendgewicht
(28,3 kg pro Kiste ÷ 1,4 kg je Tier).
• 16 Legehennen mit 1,95 kg Lebendgewicht
(31,8 kg pro Kiste ÷ 1,95 kg je Tier).
B7-I 83
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7.4 Normen der Ethoprogrammverordnung
BTS/RAUS
Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und
Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)
씰 BTS/RAUS gemäss Ethoprogrammverordnung vom 25. 6. 08
Diese beiden Programme können entweder separat oder kombiniert
erfüllt werden, wobei die Beiträge kumulierbar sind. Pro Beitragsart
muss insgesamt mindestens eine Grossvieheinheit (GVE) angemeldet
sein, und alle Tiere einer Tierkategorie auf dem Betrieb müssen die
Anforderungen (BTS, RAUS oder beides) erfüllen. Als separate Tierkategorien gelten beim Geflügel die folgenden Kategorien: Legehennen, Zuchthennen und -hähne, Aufzuchttiere, Mastpoulets und Masttruten.
Wichtige Anforderungen für BTS und RAUS beim Geflügel
BTS
BTS und RAUS
RAUS
• Jeden Tag tagsüber Zugang zu einem
• Im Stall müssen für Legehennen, JungAussenklimabereich (siehe Tabelle
hennen und Legeküken Sitzstangen auf
unten). Bei starkem Wind, schneeunterschiedlicher Höhe (gem. TSchV)
bedeckter Umgebung und bei in Bezug
vorhanden sein.
auf das Alter der Tiere tiefen Tempera• Mastpoulets müssen spätestens ab dem
turen kann der Zugang eingeschränkt
10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten
werden.
(vom BVET bewilligt) zur Verfügung
Bei Lege- oder Zuchthennen dürfen die
haben.
Ställe bis 10.00 Uhr vormittags geschlos• Truten müssen Sitzgelegenheiten auf
sen bleiben; vom Einstallen bis am Ende
verschiedenen Ebenen und Rückzugsder 23. Alterswoche kann der Zugang
möglichkeiten (z.B. Strohballen) zur Verzum Aussenklimabereich zusätzlich einfügung haben.
geschränkt werden.
• Mindestens 15 Lux Licht im Stall; wo das
Tageslicht nicht ausreicht (Entfernung zu • Es muss ein Auslaufjournal geführt werden (mit Aufzeichnung der Begründung
Fenstern, hinter Einrichtungen usw.),
für die Einschränkung des Auslaufes).
ergänzt durch Kunstlicht.
•
Bei
Kontrollen ist eine Stallskizze vorzu• Die minimale Mastdauer für Mastweisen
mit Angaben zur maximal zuläspoulets beträgt 30 Tage.
sigen Tierzahl sowie zu den Massen der
für die Tiere begehbaren Fläche, der
Sitzstangen und der Einstreufläche. Bei
den Poulets sind die Bodenfläche und
die Angaben zu den Sitzgelegenheiten
festzuhalten.
• Zusätzlich zur Aussenklimazone muss
jeden Tag von spätestens 13 Uhr bis
mindestens 16 Uhr, jedoch während
mindestens fünf Stunden der Zugang
zu einer Weide gewährt sein:
– für Küken, Junghennen und Truten
ab dem 43. Lebenstag;
– für Mastpoulets ab dem 22. Lebenstag.
• Bei schlechten Witterungsbedingungen
kann der Zugang zur Weide eingeschränkt werden (Eintrag in Auslaufjournal mit Begründung).
• Bei durchnässtem Weideboden sowie
während der Vegetationsruhe kann für
Legehennen der Auslauf auch auf einem ungedeckten und eingestreuten
Laufhof gewährt werden.
• Die minimale Mastdauer für Mastpoulets beträgt 56 Tage.
Mindestanforderungen an den Aussenklimabereich für BTS und RAUS
Produktionsrichtung
Aussenklimazone
Fläche
1
2
Auslassöffnungen 1
Zugang
2
Lege- und Zuchthennen
mind. 43 m je 1000 Tiere
ab 23. Alterswoche
täglich ab 10 Uhr
1,5 Laufmeter je 1000 Tiere
Junghennen und Küken
mind. 32 m2 je 1000 Tiere
täglich ab 43. Tag
1,5 Laufmeter je 1000 Tiere
Poulets
20% der Bodenfläche im Stallinnern
täglich ab 22. Tag
2 Laufmeter je 100 m2 Fläche 2
Truten
20% der Bodenfläche im Stallinnern
täglich ab 43. Tag
2 Laufmeter je 100 m2 Fläche
Gilt sowohl für die Öffnung vom Stall zum AKB wie auch vom AKB zur Weide; die Mindestbreite pro Öffnung beträgt 0,7 m (für Herden mit mehr als 100 Tieren).
Die längste Strecke, die ein Tier zur nächsten Öffnung zurücklegen muss, darf nicht mehr als 20 m betragen.
B7-I 84
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Der Aussenklimabereich für Nutzgeflügel muss:
• nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- oder Kunststoffgeflecht begrenzt
sein;
• vollständig gedeckt sein;
• ausreichend eingestreut sein (Ausnahmen bei mobilen Mastpouletund Trutenställen);
• so weit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
Die Weide ist gemäss RAUS-Verordnung eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene Grünfläche, die für das Geflügel zusätzlich Zufluchtsmöglichkeiten wie Bäume, Sträucher oder Unterstände aufweisen
muss. Bezüglich der minimalen Weidefläche bestehen im RAUS-Programm keine Vorschriften.
BTS-/RAUS-Kontrolle: Stallskizze und maximale Tierbelegung
Bei der BTS-/RAUS-Kontrolle müssen alle Geflügelhalter eine aktuelle
Skizze von Stall und Aussenklimabereich vorweisen können. Zudem
sind verschiedene technische Angaben zu dokumentieren. Die Stallskizze umfasst einen Querschnitt- und Grundrissteil. Darin sollen das
Haltungssystem sowie die Stalleinrichtungen mit ihren Abmessungen
ersichtlich sein. Der Grundriss ist zu vermessen.
Für jede Stalleinrichtung ist die maximale Tierzahl separat nach Min- Eine Excel-Hilfstabelle zur Berechnung
der maximalen Tierbelegung sowie
destanforderungen der Tierschutzverordnung (TSchV) zu berechnen.
ein Beispiel einer Stallskizze können
Die kleinste Tierzahl ergibt die für den betreffenden Stall maximale
heruntergeladen werden unter
Tierzahl. Auf der folgenden Seite ist ein Beispiel einer solchen Berechwww.bvet.admin.ch > Themen >
nung aufgeführt.
Tierschutz > Stalleinrichtungen:
«Besatzdichten Legehennen (Berechnungshilfe)» sowie «Beispiel eines
Stallblattes für Hühner mit Erläuterungen»).
B7-I 85
I Geflügel halten
B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten
Beispiel für die Berechnung des maximal zulässigen Tierbesatzes eines Legehennenstalles
© BVET
Annahmen für das Berechnungsbeispiel
• Vier Anfluggitter zu Volierenaufbauten
und die obersten beiden Nestanfluggitter erfüllen die Kriterien einer begehbaren Fläche.
• Die Futtertröge sind für die Tiere auf
der ganzen Länge von beiden Seiten
zugänglich.
• Pro Volierenaufbau sind je 15 Sitzstangen eingerichtet (inkl. Gitteretagenkanten und Sitzstange über der obersten Tränke).
• Vier Nippeltränkelinien pro Voliere, drei
Nippel pro Laufmeter.
Bei Unsicherheiten in Bezug auf die
anrechenbaren Flächen wende man
sich an die Stallbaufirma oder das
BVET.
Stallskizze
Angebot
Norm
maximal zulässige Tierzahl
Begehbare Fläche
Gitterfläche innerhalb Volierenaufbau
Anfluggitterfläche
Einstreufläche
408 m2
× 12,5 Tiere/m2
= 5100 Tiere
2
× 12,5 Tiere/m
2
= 937 Tiere
× 3,5 Tiere/m
2
= 749 Tiere
75 m
214 m2
2
Total
6786 Tiere
697 m
Futtertrogseitenlänge total
544 m
Tränken total
816 Nippel × = 15 Tiere/Nippel
Nestfläche total
70 m
: 0,08 m/Tier
2
× = 100 Tiere/m
214 m2 : 679 m2 = 30,7%
(Mindest-Einstreuanteil: 20%)
Sitzstangenlänge total
1020 m
AKB-Fläche
315 m
12 240 Tiere
: 0,14 m/Tier
7 000 Tiere
=
7 286 Tiere
: 43 m /1000 Tiere
=
7 325 Tiere
2
11,2 m
: 1,5 m/1000 Tiere
=
7 466 Tiere
1
15,0 m
: 1,5 m/1000 Tiere
=
10 000 Tiere
Öffnungen zur Weide (nur RAUS) total
Im Stall maximal zulässige Tierzahl
(In diesem Beispiel limitiert durch das Flächenangebot im Stall)
jede Öffnung ist mindestens 0,7 m breit
B7-I 86
=
1
Öffnungen zum AKB total
1
6 800 Tiere
2
Einstreufläche in % der begehbaren Fläche
2
=
6 786 Tiere
B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten
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7.5 Weitere Normen
Normen in der Bio-Produktion
In der biologischen Eier- und Geflügelproduktion sind in der Schweiz
die beiden folgenden Regelwerke von Bedeutung:
• die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
(«Bio-Verordnung»; Grundanforderungen des Bundes);
• die Richtlinien und Weisungen der Bio Suisse bzw. ihres Labels
«Bio Knospe» (wichtigstes Bio-Label in der Schweiz).
씰 Die Anforderungen der Bio Suisse gehen in der Regel über jene der BioVerordnung des Bundes hinaus und
sind wesentlich detaillierter (sie können heruntergeladen werden auf
www.biosuisse.ch).
Wichtige Anforderungen in der Bio-Produktion von Eiern und Geflügel*
Bereich
Anforderung
Maximale Tierzahl
pro Stall bzw. Herde
• Bio-Verordnung:
– max 3000 Legehennen pro Stall
– max. 4800 Mastpoulets pro Stall
• Bio Suisse:
– maximal 2000 Legehennen pro Stall (maximal 4 Herden à höchstens 500 Hennen)
– maximal 4000 Junghennen pro Stall (maximal 4 Herden à höchstens 1000 Junghennen)
– maximal 2000 Poulets (Vormast) bzw. 500 Poulets (Ausmast) pro Herde
Maximale Besatzdichte
auf der begehbaren
Fläche im Stall
• Legehennen:
– generell maximal 5 Tiere je m2
– Differenzierung Bio Suisse: maximal 8 Tiere je m2 bei integriertem Aussenklimabereich, der während
der ganzen Lichtphase zur Verfügung steht
• Junghennen (7.–18. Lebenswoche; Bio Suisse):
– 8 Tiere je m2
– bzw. 13 Tiere je m2 bei integriertem Aussenklimabereich, der während der ganzen Lichtphase zur
Verfügung steht
• Mastpoulets:
– generell maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2
– Differenzierung Bio Suisse: maximal 25 kg Lebendgewicht pro m2 bei Anrechnung des Aussenklimabereiches
Anteil Einstreu
(Scharrfläche)
• Generell mindestens 33% der begehbaren Fläche
• Bio Suisse bei Mastpoulets: mind. 66% der Stallgrundfläche
Einrichtungen
Ausgewählte Beispiele gemäss Weisungen Bio Suisse (vergleiche auch Anforderungen der Tierschutzverordnung unter 7.1):
• Fressplatzlänge an mechanischer Fütterung:
– 10 cm pro Legehenne
– 8 cm pro Junghenne (7.–18. Lebenswoche)
– Poulets: 4 cm je kg Lebendgewicht (Vormast) bzw. 2,5 cm (Ausmast)
• Anzahl Cuptränken (Nippeltränken nicht erlaubt)
– 1 Cup pro 20 Legehennen
– 1 Cup pro 25 Junghennen (7.–18. Lebenswoche) bzw. pro 25 Poulets
• Sitzstangenlänge:
– 16 cm pro Legehenne
– 14 cm pro Junghenne (7.–18. Lebenswoche)
– Poulets: 6 cm je kg Lebendgewicht (Vormast) bzw. 5 cm (Ausmast)
Weideauslauf
• Einhaltung der RAUS-Bestimmungen
• Minimale Weidefläche:
– 5 m2 pro Legehenne
– 0,2–1 m2 pro Junghenne (Bio Suisse)
– 2 m2 pro Mastpoulet (Bio-Verordnung) bzw. 1 m2 je kg Lebendgewicht (Bio Suisse)
* In dieser Tabelle ist eine (unvollständige) Auswahl wichtiger Anforderungen aufgeführt. Wo dies nicht speziell vermerkt ist, gelten die Anforderungen sowohl für die
Bio-Verordnung als auch für die Weisungen der Bio Suisse.
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I Geflügel halten
B7 Eier und Geflügel produzieren und vermarkten
Geflügelkennzeichnungs-Verordnung
In der Geflügelkennzeichnungs-Verordnung wird für Mastgeflügel mit
der Produktkennzeichnung «Freilandhaltung» eine minimale Weidefläche von 2 m2 je Poulet bzw. von 6 m2 je Trute gefordert. Die Geflügelkennzeichnungverordnung enthält auch Minimalanforderungen
bezüglich der Besatzdichte im Stall, des Mindestschlachtalters und des
Tierbestandes für die Kennzeichnungen «Auslaufhaltung», «Freilandhaltung» und weitere Produktionsformen.
Labels
Eine Übersicht über die wichtigsten Anforderungen von Labels und
Freilandprogrammen in der Eier- und Geflügelproduktion kann am
Aviforum in Zollikofen bezogen werden (siehe auch www.aviforum.ch
> Dienstleistungen > Beratung/Infos).
B7-I 88
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