Sascha Ragg: Ketzer und Recht. Die weltliche Ketzergesetzgebung des Hochmittelalters unter dem Einfluß des römischen und kanonischen Rechts (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte; Bd. 37), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2006, XXXII + 303 S., ISBN 978-3-7752-5737-4, EUR 40,00 Rezensiert von: Kathrin Utz Tremp Staatsarchiv Freiburg Normalerweise wird die hoch- und spätmittelalterliche Ketzergesetzgebung von der kirchlichen Seite angegangen, vom kanonischen Recht und vom inquisitorischen Prozedere her. Anders die vorliegende Arbeit, eine Dissertation der Universität Konstanz (Prof. Alexander Patschovsky). Sie geht von der weltlichen Seite aus und greift dabei bis in die spätrömische Zeit zurück, wo sie denn auch fündig wird. Die Tatsache, dass das Christentum im Verlauf des 4. nachchristlichen Jahrhunderts Staatsreligion wurde, brachte mit sich, dass die häretischen und schismatischen Bewegungen der Spätantike zu einem Problem des Kaisers wurden. Dies führte dazu, dass die Strafen nicht nur religiösrepressiver, sondern auch materiell-repressiver Art (Konfiskation), und insbesondere sozial-repressiver Art (Beschneidung der bürgerlichen Rechte, Infamierung, Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts) waren. Was die physischen Strafmassnahmen betrifft, so reichten sie von der öffentlichen Züchtigung (Codex Theodosianus) bis schliesslich zur Todesstrafe (Codex Iustinianus). Hier tauchen denn auch bereits "zahlreiche Regelungen und Sanktionen auf, denen man im später im Hochmittelalter wieder begegnen wird. Güterkonfiskation, die Beschneidung öffentlicher Rechte, Verbannung und körperliche Strafen bis hin zum Todesurteil werden im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts sukzessive in den kirchlichen und weltlichen Gesetzen gegen Häretiker Eingang finden" (27f.). Ähnliches gilt für die Zauberei, die bereits in der spätantiken Gesetzgebung der Häresie angenähert wurde. Insbesondere wurden beide als öffentliche und als Majestätsverbrechen (crimen publicum und crimen laesae maiestatis) betrachtet und geahndet. Damit "erklärt sich auch die sonst im römischen Recht eher atypische Zulassung von Denunzianten zur Anklage bei Häretikern und Zauberern" (29). Die Entwicklung zur hochmittelalterlichen Ketzergesetzgebung war dann freilich keine kontinuierliche, denn im frühmittelalterlichen Westeuropa spielte die Häresie lediglich eine marginale Rolle, eine marginalere jedenfalls als die Zauberei, die in den frühmittelalterlichen Volksrechten (Leges) immerhin noch berücksichtigt wird. Das frühmittelalterliche Recht hatte eher privatrechtlichen Charakter; "an die Stelle von Strafmassnahmen im engeren Sinn, wie sie das römische Recht gekannt hatte [...], traten nun Sühnemassnahmen", und zwar laut einem Kompositionensystem, "das Vergehen mit Busszahlungen ahndete, die sich in ihrer Höhe nach dem entstandenen 'Schaden' richteten" (37f.). Der weltlich-repressive Strafkatalog, der sich in der Spätantike für Häretiker herausgebildet hatte, geriet im Lauf des Frühmittelalters weitgehend in Vergessenheit. Dies erklärt denn auch die Unsicherheit der geistlichen und weltlichen Autoritäten im Umgang mit der Häresie, als diese im 11. Jahrhundert wieder auftauchte und rein kirchliche Sanktionen (Exkommunikation, Kerkerhaft etc.) zur Disziplinierung nicht mehr ausreichten (53f.). Bis etwa 1140 herrschten bei der Bekämpfung der Häresie religiösoppressive und sozial-präventive Massnahmen vor. Das Eingreifen des weltlichen Arms wurde - noch - ausdrücklich abgelehnt. Als die Häresien allmählich die Gestalt von Massenbewegungen annahmen, wurden, seit der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, auch die weltlichen Autoritäten zum Vorgehen gegen Ketzer verpflichtet. Zu Hinrichtungen kam es nur auf Befehl weltlicher Machthaber in politisch motivierten Fällen (Orléans 1022, Montforte 1028). Im Dekret Gratians wurden kurz vor der Mitte des 12. Jahrhunderts weltlich-repressive Massnahmen erstmals wieder gerechtfertigt und mit ihrer Ausführung der weltliche Arm beauftragt. Ob bereits Gratian die Todesstrafe für die Häretiker befürwortete, ist in der Forschung umstritten, doch kam diese erst seit den 1230er Jahren im italienischen Bereich häufiger zur Anwendung. Auf jeden Fall aber initiierte das Dekret den Paradigmenwechsel im Umgang mit den Ketzern, der die Folgezeit kennzeichnete und insbesondere im 13. Jahrhundert zum Tragen kam. Zu einer ersten Systematisierung der Ketzergesetzgebung kam es 1215 auf dem IV. Laterankonzil. Dieses "verurteilte alle Arten von Häresie, schloss die Ketzer aus der Gemeinschaft der Gläubigen aus, überstellte sie dem weltlichen Arm zur angemessenen Bestrafung (animadversio debita) und sah für sie die Konfiskation ihres Besitzes (Laien) bzw. den Einzug ihrer Pfründen (Geistliche) vor" (68f.), eine wichtige Grundlage für die Ketzergesetzgebung Kaiser Friedrichs II. (1220–1250). Dazu gesellte sich die Einführung der Ketzerinquisition unter Papst Gregor IX. (1227– 1241), bei der "erstmals die Ermittlungen, die Verhandlungsführung und die Verurteilung von Ketzern in einer Hand vereinigt wurden" (73). Das Verfahren konnte sich erst nach der Mitte des 13. Jahrhunderts etablieren, nachdem die päpstliche Inquisition sich von der bischöflichen abgegrenzt hatte und verbindliche Buss- und Strafkataloge aufgestellt worden waren. Erst unter Papst Innozenz IV. (1243–1254) wurde dann auch noch die Anwendung der Folter in die Ketzergesetzgebung aufgenommen (in der Dekretale Ad extirpanda von 1252). Diese bildete "den vorläufigen Endpunkt einer Entwicklung, die rund 250 Jahre zuvor mit dem Auftauchen der ersten hochmittelalterlichen Ketzer eingesetzt hatte" (96). Diese bestand darin, dass der weltliche Arm bei der Ketzerverfolgung mit in die Pflicht genommen und das Spektrum der Gegenmassnahmen zunehmend mit weltlichen Strafen ergänzt wurde. Ihre Weiterentwicklung verdankt die kirchliche Ketzergesetzgebung der Rechtswissenschaft, die "durch ihre Auseinandersetzung mit dem römischen Recht und den spätantiken Ketzergesetzen den Massnahmenkatalog der römischen Kaiser gegen Häretiker zur Verfügung stellte (Infamie, Güterkonfiskation, crimen maiestatis)" (98f.). Durch den Beizug des weltlichen Armes eröffnete sich freilich ein neues Konfliktfeld im Kampf zwischen Papst und Kaiser und wurde die Häresieverfolgung recht eigentlich politisiert: sie konnte nun auch zu anderen Zwecke eingesetzt werden als zur Erhaltung des reinen Glaubens. Indem es in die Hände von Herrschaftsträgern geriet, wurde das Häresiedelikt instrumentalisiert. Dies zeigte sich vor allem in Italien, wo Kaiser und Papst mit dem Instrument der Häretikerverfolgung die Kontrolle über die Kommunen zurückzugewinnen versuchten. "Der Rückgriff auf Rechtsfiguren der römischen Kaiserzeit wertete im Prinzip auch die Stellung des mittelalterlichen Kaisertums bei der Ketzerbekämpfung auf" (123) und führte damit zur Konfrontation zwischen Kaiser- und Papsttum. In den Jahren 1227 und 1239 wurde Kaiser Friedrich II. selber von Papst Gregor IX. als Ketzer exkommuniziert! Im Jahr 1231 erliess Gregor IX. Ketzerstatuten für Rom, in denen implizit die Todesstrafe für hartnäckige Ketzer gebilligt wurde, und im gleichen Jahr promulgierte Friedrich II. für Sizilien die so genannten Konstitutionen von Melfi. Darin wurde das Häresiedelikt mit dem Majestätsverbrechen gleichgesetzt und entsprechend mit der Todesstrafe geahndet. Das Buch von Ragg zeichnet aus, dass es die Ketzergesetzgebung, wie sie sich bis zum Ende des Hochmittelalters entwickelte, entschieden von der weltlichen Seite angeht und damit einiges (Majestätsverbrechen, Todesstrafe) erklären kann, das bisher, da man vom kanonischen Recht ausging, nicht ohne weiteres zu verstehen war. Sein Verdienst ist es, aufgrund der Legislation eine sichere Grundlage geschaffen zu haben; der Nachteil ist vielleicht eine gewisse Praxisferne, doch ist es an der künftigen Forschung, hier Brücken zu schlagen. Redaktionelle Betreuung: Jürgen Dendorfer Empfohlene Zitierweise: Kathrin Utz Tremp: Rezension von: Sascha Ragg: Ketzer und Recht. Die weltliche Ketzergesetzgebung des Hochmittelalters unter dem Einfluß des römischen und kanonischen Rechts, Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2006, in: sehepunkte 7 (2007), Nr. 10 [15.10.2007], URL: <http://www.sehepunkte.de/2007/10/11403. html> Bitte setzen Sie beim Zitieren dieser Rezension hinter der URL-Angabe in runden Klammern das Datum Ihres letzten Besuchs dieser Online-Adresse ein.