Arbeitsblatt 2 - Ernst-Göbel

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Geschichte Oberstufe
C. Warlo
Die Verfassung der römischen Republik
(aus: Franz-Josef Schütz: Geschichte – Dauer und Wandel. Von der Antike bis zum Zeitalter des
Absolutismus. 1990 Cornelsen Verlag, Berlin; S.60-61)
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Nachdem der römische Adel (die Patrizier) die etruskischen Könige Roms vertrieben hatte, schuf
er Ämter und Institutionen, die eine erneute Konzentration der Herrschaft nicht zuließen. Vor allem
wurden alle wichtigen Ämter nur auf ein Jahr vergeben (Annuitätsprinzip). Später wählte der Senat
(Rat der Alten) jeweils zwei Amtsinhaber für die wesentlichen Ämter (Kollegiatsprinzip). Die 300
Senatoren – dazu gehörten alle ehemaligen Konsuln, später auch andere Amtsträger – behielten
ihr Amt auf Lebenszeit. Der Senat beriet nicht nur die Magistrate (Amtsinhaber), er traf durch
diese Beratungen praktisch auch Entscheidungen, was Kontinuität für die Staatsführung bedeutete,
allerdings auch voraussetzte, dass der Senat nur den Staatsinteressen diente. Das Volk, die
„Plebs", war an der politischen Macht ursprünglich nicht beteiligt; die Plebejer erkämpften aber seit
der Begründung der Republik immer mehr Mitsprache (Ständekampf).
Der höchste „Beamte" (Magistrat) war der Konsul, der zunächst nach seiner wichtigsten Aufgabe
Praetor (Heerführer) hieß. Ab einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt wurden zwei Konsuln gewählt.
Ihre Amtsgewalt (imperium) umfasste militärische und zivile Vollmachten, auch die Rechtsprechung. Dazu kamen bestimmte religiöse Pflichten. Bald standen den Konsuln für die Rechtsprechung zwei Quaestoren (Untersucher) zur Seite. Als – ab 447 v. Chr. – auch Plebejer in dieses
jährlich neu zu vergebende Amt gelangen konnten, wurden vier quaestores gewählt. Diese waren
nun auch für die Staats- und die Kriegskasse zuständig. Im letzten Jahrhundert v. Chr. gab es
schließlich 20 Quaestoren. Seit etwa 360 v. Chr. stand neben den beiden Konsuln ein Praetor; ab
241 waren es deren zwei. Sein Amt beschränkte sich auf die Rechtsprechung. Mit der Ausdehnung
des Reiches, seit 228/27, erschienen die Praetoren schließlich als Provinzialstatthalter.
Als Heerführer waren die Konsuln auch für die Aufstellung, Einteilung und Kampfkraft des Heeres
zuständig. Die wehrfähigen Römer waren hier nach ihrem Vermögen eingeteilt, denn sie mussten
ihre Ausrüstung selbst stellen. Diese konsularische Aufgabe der Einschätzung ging 366 v. Chr. an
zwei Zensoren über, deren Amtszeit 18 Monate betrug. Deren Feststellungen und Maßnahmen
hatten jeweils fünf Jahre lang Gültigkeit. Die Zensoren konnten nur gemeinsam handeln, waren
aber keinem Machtträger unterstellt; gegen ihre Entscheidungen konnten auch die Volkstribunen
keinen Einspruch erheben.
Neben der Hauptaufgabe der Zensoren, der Vermögensschätzung und der entsprechenden Einteilung der Bürger im Heer, oblag ihnen auch deren Einschätzung nach dem sittlichen Verhalten in
der Gemeinschaft und in der Familie. Ihre Rügen wurden in den Bürgerlisten vermerkt und waren
gefürchtet. Strengere Maßnahmen waren die Herabstufung in eine „niedere" Klasse oder gar die
Ausstoßung aus dem Ritterstand. Solche Maßnahmen setzten allgemein anerkannte hohe sittliche
Normen voraus.
In Krisenzeiten, meist bei äußerer Bedrohung oder nach schweren militärischen Niederlagen –
wobei der Senat eine derartige Krisenzeit feststellte –, konnten die beiden Konsuln die Macht
einem Diktator übergeben, den einer von ihnen bestimmte. Der Diktator hatte zunächst wohl noch
uneingeschränkte Gewalt, musste sich dann aber sein Imperium beschneiden lassen. Seine Herrschaft durfte höchstens sechs Monate dauern. […]
Die Versammlungen des Volkes (comitiae) waren – neben den Ämtern (Magistraten) und dem
Senat – die dritte Säule des römischen Staates. Die wichtigste war die Heeresversammlung
(comitia centuriata), in der die wehrfähigen römischen Bürger nach Vermögen in Zenturien eingeteilt waren, da jeder Bürger sich selbst bewaffnen musste. […] In dieser Versammlung fielen
lange Zeit die wichtigsten Entscheidungen, u.a. über Ämterbesetzungen, über Gesetzesvorlagen,
auch über Krieg und Frieden. […] Neben der Organisation Roms nach Zenturien (Heeresorganisation) gab es eine zweite Einteilung nach Bezirken (tribus). […] In [diesen] Tributkomitien wurden
[…] die niederen Magistrate gewählt, u.a. die plebejischen Aedilen. […] „Volksversammlung“ war
auch die concilia plebis. Sie konstituierte sich, um den Willen der Plebs in den Ständekämpfen
durchsetzen zu können. Diese Volksversammlung wählte sich Volkstribunen, die in der Geschichte
der römischen Republik eine bedeutende Rolle spielen sollten. Patrizier waren zu diesen Versammlungen nicht zugelassen. Mit der lex Hortensia erlangten die „Plebiszite“ der Volksversammlung 287 Gesetzeskraft. Das war praktisch das Ende der Ständekämpfe.
RoemischeVerfassung_Republik.doc
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