Merkblatt Mumps (Parotitis epidemica)

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Kreisgesundheitsamt
Geschäftsteil Gesundheitsschutz
Merkblatt Mumps (Parotitis epidemica)
Erreger und Vorkommen
Bei Mumps (Parotitis epidemica) handelt es um eine durch das Mumpsvirus ausgelöste Infektionskrankheit.
Diese betrifft hauptsächlich die Speicheldrüsen (spez. die Ohrspeicheldrüse). Mumpsvirus-Infektionen sind
weltweit verbreitet.
Symptomatik
Typisch für eine Mumps-Erkrankung ist eine ca. 3 bis 8 Tage andauernde schmerzhafte, entzündliche
Schwellung der Ohrspeicheldrüse unterhalb des Ohrs im Kieferwinkel. Auch die Bauchspeicheldrüse, Eierstöcke und Hoden können vom Virus befallen sein. Die Infektion bestimmen häufig unspezifische Symptome
wie Fieber, Unwohlsein, Kopf- und Muskelschmerzen sowie Appetitverlust. Bei Kindern unter 5 Jahren äußert sich eine Mumps-Infektion häufig auch als akute Erkrankung der Atemwege. Als seltene aber schwerwiegende Komplikationen können eine Hirnhautentzündung oder eine Entzündung des Hodens mit Unfruchtbarkeit auftreten. Zum Teil kann eine Infektion auch ohne erkennbare Symptome verlaufen. Eine
durchgemachte Erkrankung führt zu lebenslanger Immunität.
Infektionsweg
Der einzige bekannte natürliche Wirt für das Mumpsvirus ist der Mensch. Die Übertragung erfolgt von
Mensch zu Mensch auf dem Luftweg über Tröpfchen, z.B. beim Sprechen, Niesen oder Husten.
Inkubationszeit und Dauer der Ansteckungsfähigkeit
Die Inkubationszeit (Zeit zwischen Ansteckung und dem Auftreten erster Symptome) beträgt in der Regel 16
bis 18 Tage (12 bis 25 Tage sind möglich). Ein Infizierter kann 7 Tage vor bis 9 Tage nach Auftreten der
Ohrspeicheldrüsenschwellung ansteckend sein, wobei die Ansteckungsfähigkeit 2 Tage vor bis 4 Tage nach
Erkrankungsbeginn am größten ist. Auch Infizierte ohne merkliche Symptome sind ansteckend.
Vorbeugende Maßnahmen
Den wirksamsten Schutz vor Mumps bietet die Impfung.
Die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln sollte mit einem Kombinationsimpfstoff (MMR-Impfstoff)
durchgeführt werden, in der Regel erstmalig im Alter von 11 bis 14 Monaten. Die zweite Impfung sollte bis
zum Ende des 2. Lebensjahres erfolgt sein.
Eine einmalige Impfung (vorzugsweise MMR-Impfstoff) wird zudem allen nach 1970 geborenen Erwachsenen mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der Kindheit empfohlen, die im
Gesundheitsdienst, in der Betreuung von Immundefizienten oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten.
Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen bei Einzelfällen und Ausbrüchen
Häusliches Milieu: i.d.R. keine besonderen Maßnahmen nötig
Krankenhaus: Getrennte Unterbringung an Mumps erkrankter Patienten
Gemeinschaftseinrichtungen: Personen, die an Mumps erkrankt oder dessen verdächtig sind, ist eine berufliche Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Kindergärten und Schulen) mit Kontakt zu den Betreuten nicht erlaubt bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
Erkrankte Betreute dürfen entsprechend Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, keine Einrichtungen (Toilette, Küche etc.) benutzen und nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
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Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen ist nach Abklingen der klinischen Symptome möglich,
frühestens aber 5 Tage nach Beginn der Mumps-Erkrankung.
Nicht immune enge Kontaktpersonen
(nicht zwei dokumentierte Impfungen, kein Nachweis eines positiven AK-Titers):
Personen (z.B. Eltern, Geschwister etc.), in deren Wohngemeinschaft eine Mumps-Erkrankung aufgetreten
ist, werden für 18 Tage nach dem ersten Kontakt aus Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen.
Bei immungesunden Kontaktpersonen kann eine Erkrankung an Mumps und auch der Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen durch eine rechtzeitige postexpositionelle Impfung wirksam verhindert werden.
Einmalgeimpfte sollen die noch ausstehende Impfung umgehend nachholen, Wiederzulassung hier erst
nach nachgewiesener 2. Impfung.
Meldepflicht
Die Erkrankung an Mumps (sowie der Krankheitsverdacht) wird durch den behandelnden Arzt, der Nachweis
des Mumpsvirus durch das diagnostizierende Labor an das zuständige Gesundheitsamt namentlich gemeldet.
Auch die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen (u.a. Kindergärten und Schulen) sind verpflichtet bei
Erkrankungsfällen umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Kreisgesundheitsamt unter obengenannter Telefonnummer zur Verfügung.
Stand: Juli 2013
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