Veterinärdienst Service vétérinaire Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Office de l’agriculture et de la nature du canton de Berne Unterschied zwischen Kurzstand und Mittellangstand Beim Kurzstand können die Tiere beim Aufstehen den Kopfschwung geradeaus über die Krippe machen. Deshalb darf die tierseitige Wand der Krippe nicht höher als 32 cm sein. Diese Höhe umfasst alle festen Bestandteile. So gehört z.B. das Rohr bei der Gukomat-Anbindung zur Krippwand. Beim Mittellangstand müssen die Tiere den Kopfschwung beim Aufstehen seitlich vor der Krippe machen. Es gibt keine Vorschrift in Bezug auf die Höhe der tierseitigen Krippwand. Krippen mit einer tierseitigen Wand über 32 cm gelten grundsätzlich als mittellangstand. Das Läger gilt auch als Mittellangstand wenn es eine Kurzstandkrippe hat, welche mit einem fixen Absperrgitter versehen ist. Hierzu sind insbesondere die sog. Comtoise-Aufstallungen zu erwähnen, die nicht bewilligt sind. Als Kurzstand gelten nur Läger, bei denen die Tiere ungehindert aufstehen können, wie links dargestellt. Dazu gehört, dass die tierseitige Wand der Krippe nicht höher als 32 cm hat und dass zwischen tierseitigem Kripprand und tennseitiger Krippwand genügend Abstand vorhanden ist. Bei Krippen, welche am 01.09.2008 bestanden, kann es sein, dass bis anhin eine um wenige cm höhere tierseitige Krippwand akzeptiert wurde. Solange die Krippe nicht geändert wird, kann dies weiterhin akzeptiert werden. Wenn die Krippe sonst einer Kurzstandkrippe entspricht und die tierseitige Krippwand leicht höher als 32 cm ist, sollte beim Veterinärdienst vor einer Anpassung angefragt werden, wie diese Abweichung zu beurteilen ist. Werden Änderungen an der Krippe vorgenommen, gilt diese als neu eingerichtet. In diesem Fall sind folgende Anforderungen einzuhalten: • Tierseitige Krippwand: o Höhe höchstens 32 cm o Dicke höchstens 15 cm • Höhe des Krippenbodens übe Lägerniveau mindestens 10 cm • Freiraum zwischen tierseitigem Rand und tennseitiger Wand der Krippe mindestens 60 cm (gemessen 20 cm über Lägerniveau • Boden der Krippe an keiner Stelle tiefer als im Abstand von 40 cm vom tierseitigen Kripprand. 710-73/V150326 Herrengasse 1 3011 Bern Telefon: 031 633 52 70 Telefax: 031 633 52 65 [email protected] www.be.ch/veterinaerwesen