Ekkehard Weber Vorlesung „Das römische Bürgerrecht“, SS 2012 Übersetzungen der behandelten Quellenstellen Blatt Bürgerrecht – 1 Gaius, Inst. 1, 9-32 (gekürzt) [III. Über die Rechtsstellung der Menschen] Die grundlegende Einteilung des Personenrechtes besteht darin, dass alle Menschen entweder Freie sind oder Sklaven. Bei den freien Menschen wieder sind die einen frei geboren, andere freigelassen. Freigeboren sind diejenigen, die als Freie geboren wurden; Freigelassene (diejenigen), die aus einer rechtmäßigen Sklaverei freigelassen wurden. Bei den Freigelassenen gibt es wieder drei Arten: denn sie sind entweder römische Bürger oder Latiner oder in der Zahl der dediticii. Über diese werden wir einzeln handeln; zuerst aber über die dediticii. [III. Über die dediticii bzw. die lex Aelia Sentia] In der lex Aelia Sentia ist nämlich vorgesehen, dass diejenigen, die als Sklaven von ihren Herren zu Bestrafungszwecken in Fesseln gehalten wurden, oder denen Brandzeichen aufgedrückt wurden, oder die wegen einer (persönlichen) Schuld einer peinlichen Befragung (unter der Folter) unterzogen und dieser Schuld überführt wurden, oder die zum Kampf mit dem Schwert oder gegen wilde Tiere ausgeliefert wurden, oder (sonst) in die Arena oder in ein Gefängnis geworfen wurden, und später entweder von demselben Herrn oder einem anderen freigelassen wurden, nur unter der Bedingung frei werden können, wie die fremden Unterworfenen. [V. Über die peregrini dediticii] Peregrini dediticii werden nämlich diejenigen genannt, die einst gegen das römische Volk mit den Waffen in der Hand gekämpft haben, dann als Besiegte sich unterworfen haben. Sklaven in einer solch schändlichen Verfassung, auf welche Weise auch freigelassen oder welchen Alters auch immer, erklären wir, dass sie niemals römische Bürger oder Latiner werden können, auch wenn sie im vollen Recht ihrer Herren standen, sondern jedenfalls offenkundig nur die Gruppe der „Deditizier“ bilden können. Wenn aber ein Sklave in keinem solchen schändlichen Zustand ist und freigelassen wird, kann er, wie wir feststellen, im einen Fall (modo) römischer Bürger, im anderen Latiner werden. Denn wenn bei einer Person die folgenden drei Bedingungen zusammen kommen, dass sie älter ist als dreißig Jahre, die Herren volles römisches Bürgerrecht (ius Quiritium) haben und sie in Form eines recht- und gesetzmäßigen Freilassungsverfahrens freigelassen werden, nämlich durch ein Vindikationsverfahren, Eintragung in die Zensuslisten oder durch ein Testament, dann wird der Betreffende römischer Bürger; wenn von diesen Bedingungen aber eine fehlt, dann wird er Latiner. Diejenigen aber, die in die Gruppe der dediticii gehören, können unter keinen Umständen etwas aus einem Testament erwerben, nicht mehr, als ein beliebiger Nichtbürger (peregrinus). Sie können auch nicht selbst ein (nach römischem Recht gültiges) Testament machen, entsprechend dem, was hier vordringlicher erscheint1. Daher ist die Freiheit derjenigen am schlechtesten, die zur Gruppe der dediticii gehören; ihnen kann weder durch ein Gesetz oder einen Senatsbeschluss oder durch ein kaiserliches Dekret Zugang zum römischen Bürgerrecht gewährt werden. Ihnen ist sogar verboten, sich in Rom oder innerhalb des hundertsten Meilensteines von der Stadt Rom entfernt aufzuhalten; wer dem zuwider handelt, der wird entsprechend einer Anordnung selbst und sein ganzer Besitz öffentlich versteigert unter der Bedingung, dass er weder in Rom noch innerhalb des hundertsten Meilensteines von der Stadt Rom als Sklave gehalten noch jemals wieder freigelassen wird; und wenn er freigelassen wird, soll er Sklave des römischen Volkes sein. Das ist so in der lex Aelia Sentia vorgeschrieben. [Auf welche Weise Latiner zum römischen Bürgerrecht gelangen können] Latiner aber gelangen auf mehrere Arten zum römischen Bürgerrecht. Sofort nämlich, wenn sie, nach der lex Aelia Sentia mit weniger als dreißig Jahren freigelassen und (daher) Latini geworden, heiraten, und zwar eine römische Bürgerin oder eine Latina aus einer (latinischen) Stadtkolonie oder (eine Frau) derselben Rechtsstellung, die sie selber haben, und dies bezeugt wird durch die Beiziehung von nicht weniger als sieben Zeugen, und zwar 1 Die genaue Bedeutung dieses Halbsatzes ist (mir) unklar. Entweder meint Gaius, dass sich das implizit aus sonstigen Bestimmungen ergäbe, oder die (prinzipielle) Gültigkeit des Testamentes auch eines peregrinus bestünde nur so lange, als nicht andere (höhere) Interessen dem entgegen stünden. erwachsenen römischen Bürgern, und einen Sohn bekommen, und sobald dieser Sohn ein Jahr alt geworden ist, dann wird ihnen durch dieses Gesetz die Möglichkeit gegeben, zum Prätor zu gehen oder in den Provinzen zum Statthalter der Provinz, und nachzuweisen, dass er entsprechend der lex Aelia Sentia eine Frau genommen und einen einjährigen Sohn habe: und wenn diejenige (Amtsperson), vor der diese Sache nachgewiesen wurde, dies auch öffentlich bestätigt, dann wird dieser Latinus selbst und seine Frau, wenn auch diese dieselbe Rechtsstellung hat, und sein Sohn, wenn auch dieser dieselbe Rechtsstellung hat, auf Anordnung römischer Bürger. Wir haben aber deswegen bei der Person des Sohnes hinzugefügt „wenn er dieselbe Rechtsstellung hat“, denn wenn die Frau des Latinus eine römische Bürgerin ist, dann wird das Kind, das von ihr geboren wurde, auf Grund eines neuen Senatsbeschlusses, der über Antrag des verewigten Kaisers Hadrian ergangen ist, als römischer Bürger geboren. Übrigens: auch wenn der Latinus vorher gestorben ist, bevor er den Nachweis des einjährigen Sohnes erbringen konnte, kann die Mutter diesen Nachweis erbringen, und so wird auch sie römische Bürgerin, wenn sie Latina gewesen ist ... Livius 8, 13-10-14,12 (nach der Übersetzung von H. J. Hillen [Tusculum-Ausgabe], 1994) Bevor sie dann die Konsulwahlen für das nächste Jahr durchführten, setzte Camillus im Senat die Völker Latiums auf die Tagesordnung und brachte folgendes vor: "Senatoren, was im Krieg und mit Waffen in Latium zu tun war, das ist jetzt durch die Gnade der Götter und die Tapferkeit der Soldaten zu einem Ende gekommen. Bei Pedum und an der Astura sind die Heere der Feinde vernichtet worden; alle Latinerstädte und Antium im Land der Volsker sind entweder durch Gewalt in unsere Hand gefallen oder haben sich ergeben und werden von euren Besatzungen gehalten. Es bleibt noch zu beraten, wie wir sie, die uns des öfteren durch Wiederaufnahme des Krieges Unruhe bereiteten, in einem ewigen Frieden ruhig halten können. Die unsterblichen Götter haben euch in solchem Maß zu Herren dieser Entscheidung gemacht, dass sie es in eure Hand gelegt haben, ob Latium künftig noch bestehen soll oder nicht. Daher könnt ihr euch, was die Latiner angeht, entweder durch Unerbittlichkeit oder durch Gnade auf ewig Frieden verschaffen. Wollt ihr gegen die Unterworfenen und Besiegten grausam vorgehen ? Es steht euch frei, ganz Latium zu verwüsten, dort weite Einöden zu schaffen, von wo ihr in vielen Kriegen oft ein hervorragendes Heer als Bundesgenossen gehabt habt. Oder wollt ihr nach dem Beispiel der Vorfahren die römische Macht vergrößern, indem ihr die Besiegten in die Bürgerschaft aufnehmt ? Die Möglichkeit, unter größtem Ruhm zu wachsen, ist eingetreten. Gewiss ist das die weitaus sicherste Herrschaft, wo man gern gehorcht. Aber Eile tut not, was auch immer ihr beschließen mögt; so viele Völker haltet ihr in der Schwebe zwischen Hoffnung und Furcht. Ihr müsst euch daher so bald wie der Sorge, die sie euch bereiten, entledigen und sie, solange sie vor Erwartung wie gelähmt sind, durch Strafe oder Wohltun überraschen. Unsere Sache war es, dafür zu sorgen, dass euch beim Beraten alle Möglichkeiten offenstehen; eure ist es, zu entscheiden, was für euch und den Staat am besten ist." Die führenden Männer des Senats billigten die Ausführungen des Konsuls zur Lage im ganzen, sagten aber, da der Fall von Volk zu Volk verschieden sei, könne ein Beschluss nur so herbeigeführt werden, dass man für jedes Volk gesondert eine Entscheidung treffe, wie es sie verdient habe; dazu müssten die Konsuln über jedes einzelne Volk namentlich verhandeln lassen. Es wurde also über jedes Volk einzeln verhandelt und entschieden. Die Bewohner von Lanuvium erhielten das Bürgerrecht, und ihre Heiligtümer wurden ihnen zurückgegeben mit der Einschränkung, dass der Tempel und der Hain der Juno Sospita den Bürgern des Munizipiums Lanuvium und dem römischen Volk gemeinsam gehören solle. Die Bewohner von Aricia und sowie von Pedum wurden mit denselben Rechten wie die Lanuviner in die Bürgerschaft aufgenommen. Die Tusculaner behielten das Bürgerrecht, das sie besaßen, und man gab nicht mehr allgemeiner Falschheit schuld an dem Abfall, sondern wenigen Anstiftern. Die Bewohner von Velitrae, seit langem römische Bürger, traf schwere Strafe, weil sie so oft abgefallen waren; ihre Mauern wurden geschleift, ihr Senat von dort weggeführt und angewiesen, jenseits des Tibers zu wohnen; wenn einer von ihnen diesseits des Tibers angetroffen wurde, sollte das Bußgeld bis zu 1000 As betragen, und erst wenn er den Betrag bezahlt halte, sollte der, der ihn ertappt hatte, dem Gefangenen die Fesseln lösen. Auf das Land der Senatoren wurden Siedler geschickt, durch deren Aufnahme Velitrae wieder den Eindruck der alten Größe gewann. In Antium wurde eine neue Kolonie gegründet, dabei gestattete man den Antiaten, sich auch selbst als Siedler einschreiben zu lassen, wenn sie wollten. Ihre Kriegsschiffe wurden ihnen weggenommen und dem Volk von Antium verboten, Seefahrt zu betreiben; doch erhielten sie das Bürgerrecht. Die Tiburtiner und Praenestiner mussten zur Strafe Land abtreten, nicht nur wegen der frischen Schuld des Abfalls, die sie mit den anderen Latinern teilten, sondern weil sie aus Widerwillen gegen die römische Oberhoheit einstmals mit den Galliern, einer wilden Völkerschaft, ein Waffenbündnis geschlossen hatten. Den übrigen Latinern nahm man das Recht, untereinander Ehen zu schließen, miteinander Handel zu treiben und Bundesversammlungen durchzuführen. Die Kampaner erhielten den Rittern zu Ehren, weil diese nicht mit den Latinern hatten abfallen wollen, das Bürgerrecht ohne Stimmrecht, ebenso die Bewohner von Fundi und Forniae, weil der Weg durch ihr Gebiet immer sicher und ungefährdet gewesen war. Man beschloss, die Bewohner von Cumae und Suessula sollten den gleichen Rechtsstatus haben wie Capua. Die Schiffe der Antiaten wurden teils in den Werften von Rom an Land gebracht, teils in Brand gesteckt, und man beschloss, mit ihren Schnäbeln die auf dem Forum errichtete Tribüne zu schmücken, und diese geweihte Stätte wurde daraufhin Rostra (Schiffsschnäbel) genannt. Blatt Bürgerrecht – 2 Velleius 2, 1,3-5: Als aber Viriathus mehr durch Hinterlist als durch die Tapferkeit des Servilius Caepio umgekommen war, brach (der Krieg) um Numantia noch heftiger aus. Diese Stadt konnte niemals mehr als 10.000 der eigenen Jungmannschaft bewaffnen, aber – sei es durch ihre wilde Veranlagung, sei es durch die Ahnungslosigkeit unserer Heerführer oder eine (besondere) Gunst des Schicksals – es wurden sowohl andere Feldherren als auch Pompeius, dieser Mann mit großem Namen (er war der erste Konsul seiner Familie) dazu gebracht, schmähliche Verträge abzuschließen, und zu einem nicht weniger beschämenden und schmachvollen der Konsul Mancinus Hostilius. Pompeius blieb wegen seiner Protektion unbestraft; den Mancinus brachte sein Ehrgefühl (da er die Verantwortung nicht ablehnte) so weit, dass er durch den Fetialpriester nackt, mit auf den Rücken gebundenen Händen, den Feinden ausgeliefert wurde. Diese aber lehnten es ab, ihn entgegen zu nehmen, wie es einst die Caudiner gemacht hatten, indem sie sagten, man könne nicht die von offizieller Seite erfolgte Verletzung eines Vertrages durch das Blut eines Einzelnen sühnen. De viris ill. 64 : Aulus (falsches Pränomen !) Hostilius Mancinus brach als Prätor (statt Konsul) gegen Numantia auf, obwohl das Vogel(orakel) dagegen war und eine unbekannte Stimme versuchte, ihn zurück zu halten. Als er nach Numantia gekommen war, wollte er zuerst das von Pompeius übernommene Heer disziplinieren und marschierte in ein einsames Gelände. Gerade an diesem Tag, der für die Numantiner zufällig ein besonderer Festtag war, wurde die Heirat ihrer Töchter vereinbart; und für eine besonders hübsche, um die sich zwei (junge Männer) bewarben, stellte der Vater die Bedingung, dass derjenige sie heiraten solle, der die rechte Hand eines Feindes bringe. Die Jünglinge machten sich auf, entdeckten das versteckte Lager der Römer, die sich dorthin wie auf der Flucht eilig zurück gezogen hatten, und berichteten das ihren Leuten. Diese töteten sofort mit viertausend Mann der Ihrigen zwanzigtausend Römer. Mancinus ließ sich auf Anraten des Tiberius Gracchus, seines Quästors, zu den Bedingungen der Feinde zu einem Waffenstillstand nötigen; nachdem dieser vom Senat nicht gebilligt worden war, wurde Mancinus den Numantinern ausgeliefert, (von ihnen) aber nicht angenommen und nach einem Orakelspruch (augurium) wieder ins Lager zurückgeführt. Nachher erlangte er (nochmals) die Prätur. D 49, 15,5 und 50, 7,(17) 18: Das ius postliminii hat seine Bedeutung sowohl im Krieg wie auch im Frieden. (1) Im Krieg, wenn diejenigen, die unsere Feinde sind, einen von den Unsrigen gefangen nehmen und in ihren Gewahrsam bringen; wenn nun dieser in demselben Krieg zurückkehrt, hat er das „Rückkehrrecht“, das heißt, dass ihm (deshalb) alle Rechte wieder zurück gegeben werden, wie wenn er von den Feinden nicht gefangen genommen worden wäre. Er bleibt Bürger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Gewahrsam (in praesidia) der Feinde gerät. Als Rückkehrer wird er von dem Zeitpunkt an angesehen, wenn er entweder zu mit uns Verbündeten (ad amicos) kommt oder sich wieder in einem von uns beherrschten Bereich befindet. (2) Auch im Frieden wird dieses Rückkehrrecht gewährt: denn wenn mit irgend einem Volk weder ein Freundschaftsvertrag noch ein Gastrecht noch ein Vertrag aus freundschaftlicher Verbundenheit besteht, sind diese zwar keine Feinde, doch was immer von uns zu ihnen gelangt, das gehört ihnen, und ein freier Mensch von uns, der von ihnen gefangen wird, wird ihr Sklave. Es ist dasselbe, wie wenn irgend etwas von ihnen zu uns kommt. Auch in diesem Fall wird also das Rückkehrrecht gewährt. (3) Wenn also ein Gefangener, der von uns freigelassen worden ist (manumissus fuerit) und zu den Seinen zurückkehrt, wird unter der Voraussetzung als „Rückkehrer unter dem postliminium“ angesehen, wenn er lieber ihnen folgen will als in unserem Staat zu bleiben. So wurde auch im Fall des Atilius Regulus (250 v. Chr.) entschieden, dass er nicht nach dem Rückkehrrecht (nach Rom) gekommen sei, weil er geschworen hatte, nach Karthago zurückzukehren, und er nicht die Absicht hatte, in Rom zu bleiben; und ebenso im Fall eines gewissen Menander, eines Dolmetschers, der, nachdem er bei uns die Freilassung erhalten hatte, zu den Seinen geschickt worden war. Das Gesetz, das in seinem Fall erlassen worden war, (nämlich) dass er römischer Bürger bleiben könnte, erscheint ganz unnötig: denn wenn er die Absicht gehabt hätte, bei den Seinen zu bleiben, hätte er aufgehört ein Bürger zu sein; wenn er hingegen zurückkehren hätte wollen, wäre er Bürger geblieben, und deswegen ist das Gesetz überflüssig. Wenn jemand einen tätlichen Angriff auf einen Gesandten eines fremden Volkes macht (legatum hostium pulsasset), verletzt er nach allgemeiner Ansicht das Völkerrecht, weil Gesandte als geschützt (sancti) gelten. Und ebenso ist entschieden worden (responsum est), dass Gesandte irgend eines Volkes, die sich bei uns befinden, unbehelligt bleiben sollen, wenn mit diesem Volk Krieg begonnen wird, denn auch das entspricht nach allgemeiner Ansicht dem Völkerrecht. So pflegte Q. Mucius (Scaevola, cos 117 v. Chr.) wiederholt zu entscheiden, dass derjenige, der einen fremden Gesandten geschlagen habe, dem Volk ausgeliefert werden sollte, von dem die Gesandten gekommen waren. Wenn die Feinde ihn jedoch nicht annehmen, entsteht das Problem, ob der Betreffende römischer Bürger bleibt: manche glauben, dass dies der Fall ist, andere sind dagegen, denn wer einmal auf Anordnung des Volkes ausgeliefert worden sei, sei aus der Gemeinde (der Bürger) ausgeschlossen worden, wie es auch der Fall sei, wenn es „Wasser und Feuer“ untersage. Dieser Ansicht scheint auch P. Mucius (Scaevola, cos 175 v. Chr.) gewesen zu sein. Dies wurde vor allem im Fall des Hostilius Mancinus heftig diskutiert, den die Numantiner, nachdem er ihnen ausgeliefert worden war, nicht angenommen hatten: in Bezug auf ihn wurde aber nachher ein Gesetz erlassen, dass er römischer Bürger sein solle, und er soll (dann) auch noch die Prätur bekleidet haben. Blatt Bürgerrecht – 4 Velleius 2, 14 – 15,3: Als seine guten Vorhaben so schlecht ausgingen, richteten sich die Aufmerksamkeit des Drusus auf die Verleihung des Bürgerrechtes in Italien: als er während dieser Bemühungen (einmal) vom Forum zurückkehrte, umgeben von jener gewaltigen und ungeordneten Menge, die ihn immer begleitete, wurde er im Bereich seines Hauses mit einem Messer niedergestochen, das in seiner Seite steckend zurückgelassen wurde, und er starb innerhalb weniger Stunden. Als er seinen letzten Atemzug tat, blickte er die zahlreichen Menschen an, die trauernd um ihn herumstanden, und machte eine Bemerkung, die so ganz zu seinem Selbstbewusstsein passte, indem er sagte: „Wird jemals, ihr Verwandte und Freunde, der Staat einen Bürger haben, der mir ähnlich ist ?“ So ein Ende seines Lebens hatte dieser so bedeutende Mann in noch jungen Jahren. Es soll keineswegs übergangen werden, was es sonst noch an Hinweisen auf seinen Charakter gibt. Als er auf dem Palatin ein Haus baute, an der Stelle, wo jetzt das steht, das einst Cicero gehört hatte und dann dem (L. Marcius) Censorinus (cos 39 v. Chr.), (und) jetzt dem Statilius Sisenna (cos 16 n. Chr.), versprach ihm der Architekt, dass er es so bauen werden, dass er frei sein werde von Einblicken und ungestört von allen neugierigen Kritikern (immunis ab omnibus arbitris), und dass auch niemand von weiter oben hineinschauen könne. „Du aber“, sagte er, „wenn du etwas von deinem Handwerk verstehst“, dann konstruiere mein Haus so, dass alle Leute sehen können, was immer ich mache“. Der Tod des Drusus brachte den schon vorher schwelenden Italischen Krieg zum Ausbruch, denn unter dem Konsulat des L. Caesar und P. Rutilius (90 v. Chr.), vor nun 120 Jahren, ergriff ganz Italien die Waffen gegen die Römer. Das Übel hatte bei den Bewohnern von Asculum begonnen (denn sie hatten den Prätor [Q.] Servilius und seinen Legaten Fonteius erschlagen), wurde dann von den Marsern aufgenommen und breitete sich in alle Gebiete aus. War ihr Schicksal auch unglücklich, so hatten sie doch einen höchst gerechten Grund: sie wollten doch nur das Bürgerrecht in einem Staat, dessen Herrschaftsbereich sie mit den Waffen verteidigten. In jedem Jahr, in allen Kriegen stellten sie die doppelte Anzahl an Soldaten und Reitern und wurden doch nicht in die Rechtsgemeinschaft dieses Staates aufgenommen, der durch sie zu solch einer Höhe gelangt war, dass er nun Menschen derselben Herkunft und desselben Blutes wie fremde und auswärtige behandeln konnte. Dieser Krieg hat mehr als 300 000 jungen Menschen in Italien das Leben gekostet. (16,4) So unterschiedlich und so schwer waren die Schicksalsschläge dieses Italischen Krieges, dass während der ununterbrochenen Dauer von zwei Jahren zwei Römische Konsuln, (P.) Rutilius (Lupus, 90 v. Chr.) und dann (L.) Porcius Cato (89 v. Chr.) von den Feinden getötet wurden, Armeen des Römischen Volkes an mehreren Kriegsschauplätzen geschlagen wurden, (und die Stadt) in Verteidigungsbereitschaft gesetzt wurde und man längere Zeit in dieser verblieb. Als Hauptstadt ihres Reiches hatten sie (die Italiker) Corfinium ausgewählt, das sie „Italica“ nannten. Langsam aber gewann man die Oberhand, indem man diejenigen ins Bürgerrecht aufnahm, die entweder nicht zu den Waffen gegriffen oder diese rechtzeitig wieder niedergelegt hatten, und weil man in Pompeius, Sulla und Marius Männer hatte, die den schwankenden und schon darniederliegenden Staat des Römischen Volkes wieder aufrichteten. Diodor 37, 2,4 f.: Im Krieg mit den Römern standen die Samniten, die Bewohner von Asculum, die Lucaner, die Picentiner, die Leute von Nola und andere Städte und Völker. Die bedeutendste und größte Stadt unter diesen war Corfinium, die sie eben zur gemeinsamen Hauptstadt für die Italiker gemacht hatten. In dieser hatten sie neben anderen Kennzeichen für einen Zentralort und ein Machtzentrum auch ein gewaltiges Forum eingerichtet und ein Rathaus, und alles bereitgestellt, was für den Krieg notwendig war, (vor allem) reichliche Geldmittel und Vorräte an Nahrungsmitteln. Sie richteten auch einen gemeinsamen Senat ein von fünfhundert Männern, von denen diejenigen ausgewählt werden sollten, die würdig wären, die Macht im Staat auszuüben und die Entscheidungen zu treffen für das Gemeinwohl. Diesen wurde auch die Verantwortung für die Kriegsführung übertragen, indem den Senatoren die eigentliche Entscheidungsbefugnis gegeben wurde. Diese wieder beschlossen, dass jedes Jahr zwei Konsuln gewählt werden sollten, und zwölf Prätoren. Cicero, pro Archia 7 : Gegeben wurde das Bürgerrecht durch das Gesetz des Silvanus und Carbo (die lex Plautia Papiria): „Wer bei den verbündeten Gemeinden eingeschrieben ist, und zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes seinen Wohnsitz in Italien hat, und sich innerhalb von sechzig Tagen beim Prätor meldet“. Da dieser (der Dichter Archias) seinen Wohnsitz in Rom schon seit vielen Jahren gehabt hat, hat er sich beim Prätor Quintus Metellus gemeldet, mit dem er gut bekannt ist. Granius Licinianus 35: Marius schlug den Servilius (Vatia Isauricus) bei Ariminum in die Flucht, tötete ein paar (von dessen Leuten) und nahm die Unterwerfung der übrigen (als Überläufer) an, die sich dazu verführen ließen. Der Senat wurde durch Boten des Metellus mit der Frage bezüglich des Ansinnens der Samniten konfrontiert, die unter keinen anderen Bedingungen zu einem Frieden bereit wären, wenn nicht ihnen und allen anderen Flüchtigen das Bürgerrecht gegeben und ihr Eigentum zurück erstattet werde. Er lehnte dies ab, weil die Väter die alte Würde des römischen Volkes bewahren wollten. Als Cinna dies erfuhr, nahm er sie durch Flavius Fimbria unter den geforderten Bedingungen auf und vereinigte sie mit seinen Truppen. Pompeius hörte inzwischen nicht auf, für allgemeine Unruhe zu sorgen. Und obwohl ihm klar war, dass der Senat allen Verbannten gegenüber feindlich eingestellt war und vor allem den Anliegen Cinnas, riet er doch dazu, dass Cinnas Unterhändler gegen die Zusage freien Geleits (tuto) empfangen würden. Heimlich aber machte er gemeinsame Pläne mit Cinna und schützte ihn vor Octavius. Allen, die sich unterworfen hatten (dediticii !) wurde das Bürgerrecht gegeben, die (daraufhin) viele tausend Soldaten versprachen, aber kaum 16 Kohorten schickten. Und eine Seuche verheerte das Heer so sehr, dass von den Truppen des Octavius siebzehntausend Mann umkamen. Blatt Bürgerrecht – 6 Gellius, n. Att. 16,13: Was ein ‚municipium‘ ist und worin es sich von einer ‚colonia‘ unterscheidet; und was ‚municipes‘ sind und die eigentliche Bedeutung dieses Wortes ist; und ebenso findet sich in (diesem Abschnitt), was der verstorbene Hadrian im Senat über das Recht und die Wortbedeutung von ‚municipium‘ in einer Rede gesagt hat. Die Wörter ‚municipes‘ und ‚municipia‘ sagen sich leicht und werden ständig gebraucht, und man wird niemanden finden, der sie verwendet, der nicht klar zu wissen glaubt, was er da sagt. Aber es ist tatsächlich etwas anderes, und etwas anderes wird gemeint. Wie viele Leute gibt es denn von uns, die, obwohl sie aus einer colonia des römischen Volkes sind, sich doch als municipes bezeichnen und ihre Landsleute ebenso, was doch von der Wortbedeutung und der Wahrheit weit entfernt ist ? So wird klar, dass wir nicht wissen, was municipia sind und was sie für eine Rechtsstellung haben, und wie weit sie sich von einer colonia unterscheiden, und wir glauben, dass coloniae sich in einer besseren Situation befänden als municipia. Über diese so verbreiteten Fehlmeinungen sprach der verstorbene Hadrian in einer Rede, die er über die Bewohner von Italica hielt, wo er selbst herstammte, aufs Kundigste und zeigte sich verwundert, dass sie selbst, (nämlich) die Italicenser und ebenso manche anderen alten municipia, unter denen er die Bewohner von Utica nannte, wo sie doch nach ihren (eigenen) Gebräuchen und Gesetzen leben könnten, Anstrengungen unternähmen, in die Rechtsstellung von coloniae zu wechseln. Er führte (als Gegenbeispiel) die Bewohner von Praeneste an, die mit großem Nachdruck vom Kaiser Tiberius geradezu flehend (inständig) erbeten hätten, dass sie von einer colonia in die Stellung eines municipiums zurückgeführt würden, und Tiberius ihnen das aus Dankbarkeit gewährt hätte, weil er in ihrem Gebiet, direkt unterhalb der Siedlung, sich von einer lebensgefährlichen Erkrankung erholt hatte. Municipes sind also römische Bürger aus Munizipien, die ihre eigene Verfassung und ihr eigenes Recht haben, teilhaftig nur der Ehrenpflichten mit dem römischen Volk, und von der Befähigung zu diesem Ehrenrecht scheint sich auch der Name herzuleiten. Sie sind durch keine anderen Verpflichtungen und kein Gesetz des römischen Volkes gebunden, es sei denn dass ihre Bevölkerung es als Grundlage nimmt. Wir haben gehört, dass zu den ersten „Bürgern ohne Wahlrecht“ die Bewohner von Caere gemacht wurden, und ihnen gewährt wurde, dass sie zwar die Ehre des römischen Bürgerrechtes erlangten, aber von Verpflichtungen und Lasten frei sein sollten, wegen der (staatlichen) heiligen Gegenstände, die sie im gallischen Krieg aufgenommen und gehütet hatten. Danach wurden andererseits die tabulae Caerites so benannt, in die die Zensoren diejenigen eintragen ließen, denen sie wegen einer Rüge das Wahlrecht entzogen hatten. Die coloniae haben jedoch eine andere Verbindung; denn sie kommen nicht von außen in den (römischen) Staat und beruhen nicht auf eigenen Wurzeln, sondern wurden von Staat gleichsam (als Satellitenstädte) ausgesandt und haben alle Rechte und Einrichtungen des römischen Volkes, nicht ihre eigenen Entscheidungsmöglichkeiten. Dennoch hält man diesen Zustand, obwohl er stärker gebunden und weniger frei ist, für besser und sicherer wegen der Größe und der Erhabenheit des römischen Volkes, als dessen Abbilder im Kleinen diese coloniae gleichsam erscheinen, und zugleich weil die (ursprünglichen) Rechte der Munizipien dunkel und vergessen sind, und man sie aus Unkenntnis nicht mehr anwenden kann. Asconius, in Pis. 13: Ich muss bekennen, dass ich beträchtlich unsicher bin, was der Grund ist, dass Cicero Placentia als Munizipium bezeichnet. Ich sehe nämlich in den Annalen derjenigen, die über den Zweiten Punischen Krieg geschrieben haben, die Nachricht, dass Plancentia als colonia eingerichtet wurde, am 31. Mai im ersten Jahr dieses Krieges, unter den Konsuln P. Cornelius Scipio, dem Vater des älteren Africanus, und Ti. Sempronius Longus (218 v. Chr.). Und man kann auch nicht behaupten, dass diese colonia so gegründet worden sei, wie nach mehreren Generationen Cn. Pompeius Strabo, der Vater des Cn. Pompeius Magnus, die coloniae in der Transpadana gegründet hat. Pompeius hat diese nämlich nicht als neue coloniae eingerichtet, sondern ihnen unter Beibehaltung der alten Einwohnerschaft das latinische Recht verliehen, sodass sie dasselbe Recht haben wie die übrigen latinischen coloniae, nämlich dass sie durch die Bewerbung um die öffentlichen Ämter das römische (Voll-)Bürgerrecht erlangen können. In Placentia wurden aber sechstausend Mann als neue Kolonisten angesiedelt, unter denen zweihundert Reiter waren. Der Grund für die Ansiedlung war es, den Galliern Widerstand zu leisten, die (damals) diesen Teil Italiens besetzt hatten. Durchgeführt hat die Ansiedlung die Dreimänner-Kommission P. Cornelius Asina, P. Papirius Maso und Cn. Cornelius Scipio, und sie wurde als latinische colonia eingerichtet. Es gibt nämlich zwei verschiedene Arten von coloniae, die vom römischen Volk eingerichtet wurden, nämlich solche der Quiriten (römischen Bürger) einerseits, andererseits die der Latiner. Cass. Dio 37, 9,3-5: Das waren die Ereignisse dieses Jahres (64 v. Chr.), und die Zensoren wurden in die Auseinandersetzung über die Bewohner jenseits des Po verwickelt, indem der eine der Meinung war, man solle ihnen das Bürgerrecht geben, der andere nicht. So erledigten sie auch keine der anderen Aufgaben, sondern legten ihre Funktion nieder. Und aus demselben Grund machten auch ihre Nachfolger im nächsten Jahr nichts, weil die Volkstribunen sie behinderten wegen der Senatsliste, da sie selbst ausgeschlossen zu werden fürchteten. Inzwischen wurden alle, die sich in Rom aufhielten, mit Ausnahme der Einwohner des jetzigen Italiens, durch einen Antrag eines gewissen Gaius Pedius, eines Volkstribunen, ausgewiesen, weil sie zu zahlreich geworden waren und nicht ausreichend integriert erschienen, um mit ihnen zusammenzuleben. Caesar, b. G. 1, 41,5 f.: Weil Caesar weder das Gespräch (mit dem Germanenfürsten Ariovist) durch eine vorgeschobene Begründung gefährden noch aber seine Sicherheit der gallischen Reiterei anvertrauen wollte, hielt er es für das Beste, von allen Pferden die gallischen Reiter absitzen zu lassen und die Legionssoldaten der zehnten Legion darauf zu setzen, weil er ihr am meisten vertraute, so dass er im Fall der Not eine ihm möglichst vertraute Bedeckung hatte. Als das geschah, sagte einer der Soldaten der zehnten Legion nicht unwitzig, Caesar habe mehr gemacht als er versprochen habe: er habe versprochen, die zehnte Legion als seine Garde zu verwenden, und habe ihnen jetzt ein Pferd zugewiesen (= sie zu Rittern gemacht). Das „Fragmentum Atestinum“ (die Nennung einer „lex Roscia“) Text des gegebenen Abschnitts (ab Zeile 10, zeilenrichtig): Quoius rei in quemque (= quoque) municipio colonia praefectura quoiusque IIvir(i) eiusve, qui ibei lege foedere pl(ebei)ve sc(ito) s(enatus)ve c(onsulto) institutove iure dicundo praefuit, ante legem seive illud pl(ebei) sc(itum) est, quod Roscius a.d. V eid. Mart. populum plebemve rogavit, quod privatim ambigetur, iuris dic[ti]o iudicis arbitri recuperatorum datio addictiov[e fuit] ... Übersetzung des gegebenen Abschnitts (nach F. J. Bruna, Lex Rubria, 1972, 315 f.) (Wenn) in Betreff gewisser Streitfälle in irgendeiner Landstadt, colonia oder Präfektur irgendein Duovir oder auch ein anderer (Magistrat), dem dortselbst auf Grund eines Gesetzes, Vertrages, Volksbeschlusses oder Senatsbeschlusses oder auch dem Herkommen gemäß die Leitung der Rechtsprechung oblag, schon vor der Annahme des Gesetzes beziehungsweise des Volksbeschlusses, das L. Roscius am 5. Tage vor den Iden des März in der Volksversammlung beziehungsweise in der plebejischen Versammlung beantragt hat, und zwar sofern es sich um Privatprozesse handelt, die Befugnis gehabt hat, eine Vorschrift für die rechtliche Prozedur zu machen und eine Bestellung oder Zuerkennung des Richters, des Begutachters oder der Geschworenen vorzunehmen ... Blatt Bürgerrecht – 7 Sueton, Claud. 25,3: (Claudius) verbot Menschen peregriner Rechtsstellung, römische Namen, vor allem Gentilnamen zu führen. Menschen, die das römische Bürgerrecht widerrechtlich in Anspruch nahmen, ließ er auf dem Esquilinischen Feld mit dem Beil hinrichten. Das Militärdiplom CIL XVII 61: Der Imperator Caesar, Sohn des göttlichen Nerva, Nerva Traianus, der beste Augustus, Germanicus, Dacicus, pontifex maximus, im Besitz der tribunicia potestas zum 17. Mal, (zum) imperator (ausgerufen) 7 Mal, Konsul 6 Mal, „Vater des Vaterlandes“, gibt den Reitern und Fußsoldaten, die Militärdienst geleistet haben in den zwei Kavallerie- (alae) und sechs Infanterieregimentern (cohortes), die genannt werden (folgen die Nummern und Namen der einzelnen Truppen) und stationiert sind in Unterpannonien unter P(ublius) Afranius Flavianus, - und ebenso die ala I Flavia Aug(usta) Britannica, tausend Mann stark und ehrenhalber ausgestattet mit dem Bürgerrecht, im Feldzug verschollen nachdem sie fünfundzwanzig Dienstjahre oder mehr abgeleistet haben und ehrenvoll entlassen wurden, deren Namen unten angeführt sind, und zwar ihnen und ihren Kindern und ihren Nachkommen, das Bürgerrecht und das Eherecht mit den Frauen, die sie zu dem Zeitpunkt hatten, zu dem ihnen das Bürgerrecht gegeben wurde, oder, wenn sie unverheiratet sind, mit den Frauen, die sie später geheiratet haben, allerdings für jeden nur jeweils eine. An den Kalenden des September unter den Konsuln L(ucius) Lollianus Avitus und L(ucius) Messius Rusticus ( 1. Sept. 114 n. Chr. aus der ala Frontoniana, die kommandiert wurde von L(ucius) Callurnius Honoratus, dem einfachen Soldaten Nertomarus, Sohn des (der ?) Irducissa, Boier und der Custa, Tochter des Magnus, seiner Gattin, aus Aquincum, und dem Victor, seinem Sohn, dem Propinquus, seinem Sohn, und der Bella, seiner Tochter. Abgeschrieben und überprüft nach der Bronzetafel, welche befestigt ist in Rom an der Mauer hinter dem Tempel des göttlichen Augustus bei der Minerva(statue). Blatt Bürgerrecht – 8 „Edictum Claudii de civitate Anaunorum“ zur Übersetzung vgl. auch H. Freis, 1984, 58 f. Nr. 33 Unter den Konsuln M(arcus) Iunius Silanus und Q(uintus) Sulpicius Camerinus, an den Iden des März (= 15. März 46 n. Chr.), zu Baiae in der kaiserlichen Residenz (praetorium) wurde das Edikt des Ti(berius) Claudius Caesar Augustus Germanicus vorgelegt, wie es nachfolgend geschrieben ist: Ti(berius) Claudius Caesar Augustus Germanicus, pont(ifex) max(imus), (im Besitz der) tribunizischen Gewalt zum 6. Mal, Imp(erator) 11 Mal, Vater des Vaterlandes, zum Konsul designiert zum 4. Mal, spricht: Da auf Grund der alten Streitigkeiten, die eine Zeitlang schon zu Zeiten meines Onkels Ti(berius) Caesar anhängig waren, zu deren Regelung er den Pinarius Apollinaris geschickt hatte – diese bestanden, soweit ich mich erinnere, nur zwischen den Bewohnern von Comum und Bergaleum –, und dieser es unterließ, zunächst durch die beständige Abwesenheit meines Onkels und später unter der Herrschaft des Gaius (Caligula), darüber Bericht zu erstatten, nicht aus Dummheit freilich, sondern weil (dies) von ihm nicht gefordert wurde. Später zeigte mir Camurius Statutus an, dass die meisten Ländereien und Wälder mir gehörten: Angesichts dieser Sachlage habe ich Iulius Planta, meinen Freund und Begleiter ausgeschickt, der unter Beiziehung meiner Prokuratoren, und zwar derjenigen, die sich in einem anderen Gebiet befinden, wie auch derjenigen aus der Nachbarschaft, höchst sorgsam recherchieren und untersuchen sollte; und ich gestatte ihm, alles übrige, wie es mir von ihm in seinem Abschlussbericht dargelegt wurde, festzulegen und öffentlich kundzumachen. Was nun die Rechtsstellung der Anauner, Tulliassier und Sinduner angeht, von denen, wie der Berichterstatter angibt, angeblich ein Teil der Stadt Tridentum zugeordnet sein soll2, ein anderer nicht einmal das: auch wenn ich bemerke, dass diese Art Menschen absolut keinen sicheren Ursprung ihres römischen Bürgerrechts haben, aber dennoch durch langen Gebrauch als in seinem Besitz befindlich angesehen werden und so mit den Bewohnern von Tridentum vermischt sein sollen, dass sie ohne bedeutenden Schaden für dieses glänzende Municipium nicht davon getrennt werden können, gestatte ich, dass sie durch meinen Gnadenakt in der Rechtsstellung verbleiben, in der sie zu sein glaubten. Ich gestatte dies um so lieber, weil, wie man behauptet, sehr viele aus dieser Personenkategorie in meiner Garde Kriegsdienst tun, einige sogar die Stellung von Zenturionen innegehabt haben, einige in die Dekurien Roms beigewählt wurden und Prozesse entschieden haben. Dieses Privileg verleihe ich ihnen dergestalt, dass, was immer sie als römische Bürger rechtlich veranlasst und getan haben, untereinander oder mit den Bürgern von Tridentum oder mit anderen, rechtsgültig sein soll, und ich erlaube, dass sie die Namen, die sie vorher gleichsam als römische Bürger führten, behalten dürfen. Blatt Bürgerrecht – 9 Die „Tabula Banasitana“ Übersetzung weitgehend nach H. Freis, 1984, 186-188 Nr. 107. Abschrift des Briefes unserer Kaiser An[toni]nus und Verus an Coiedius Maximus: Die Bittschrift des Iulianus aus dem Stamme der Zegrenser, die als Anlage Deinem Briefe beigefügt war, haben wir zur Kenntnis genommen, und obwohl das römische Bürgerrecht nur dann durch kaiserlichen Gnadenakt an jene Stammesangehörigen verliehen wird, wenn diese Verleihung durch sehr hohe Verdienste angeregt wird, aber Iulianus nach Deiner Versicherung zu den Vornehmsten seiner Stammesangehörigen gehört und unserer Sache mit bereitwilligem Diensteifer sehr ergeben ist, und unserer Ansicht nach nicht viele Familien bei den Zegrensern sich vergleichbarer Verdienste rühmen können – wie sehr wir auch wünschen, dass möglichst viele durch die ehrenvolle Auszeichnung, die wir jenem Hause erwiesen haben, zur Nachahmung des Iulianus angeeifert werden –, zögern wir dennoch nicht, ihm, seiner Frau Ziddina, und ebenso seinen Kindern Iulianus, Maximus, Maximinus und Diogenianus das römische Bürgerrecht zu geben, unbeschadet der Beibehaltung ihres Volksrechts. Abschrift des Briefes der Imperatoren Antoninus und Commodus Aug(usti) an Vallius Maximianus: Wir haben die Bittschrift des Stammesfürsten der Zegrenser gelesen und gesehen, wie sehr er seitens Deines Vorgängers Epidius Quadratus begünstigt und unterstützt wird. Daher haben wir in Hinblick auf jenes (= des Quadratus) Zeugnis und dessen eigene Verdienste und die Beispiele, die er vorbringt, seiner Frau und seinen Kindern das römische Bürgerrecht gegeben, unbeschadet der Beibehaltung seines Volksrechts. Damit dies in unsere Amtsbücher eingetragen werden kann, ermittle das Alter einer jeden Person und schreibe uns ! Abgeschrieben und geprüft wurde das unten Angegebene nach dem Amtsbuch der Personen, die mit dem römischen Bürgerrecht beschenkt wurden, (dem Amtsbuch) des vergöttlichten Aug(ustus), des Ti(berius) Caesar Aug(ustus), des C(aius) Caesar, des vergöttlichten Claudius, des Nero, des Galba, der vergöttlichten Aug(usti) Vespasianus und Titus und des Caesar Domitianus, der vergöttlichten Aug(usti) Ner[v]a und Traianus Parthicus und des Traianus Hadrianus und des Hadrianus Antoninus Pius und des Verus Germanicus Medicus Parthicus maximus und des Imp(erator) Caesar M(arcus) Aurelius Antoninus Aug(ustus) Germanicus Sarmaticus und des Imp(erator) Caesar L(ucius) Aurelius Commodus Aug(ustus) Germanicus Sarmaticus, das der Freigelassene Asclepiodotus vorgelegt hat. Unter den Konsuln Imp(erator) Caesar L(ucius) Aurelius Commodus Aug(ustus) und M(arcus) Plautius Quintillus, am Tage (vor) den Nonen des Juli in Rom (6. Juli 177). Faggura, die Frau des Iulianus, des Stammesfürsten der Zegrenser, im Alter von 22 Jahren, Iuliana im Alter von 8 Jahren, Maxima im Alter von 3 Jahren, Iulianus im Alter von 3 Jahren, Diogenianus im Alter von 2 Jahren, die Kinder des oben genannten Iulianus. 2 Das dicitur kann sich nicht darauf beziehen, dass der delator das „angeblich“ gesagt hat, sondern nur auf die unsichere Tatsache der Zuordnung dieser Talschaften zur Stadt Tridentum. Auf Anfrage des Aurelius Iulianus, des Führers der Zegrenser, die er in einer Bittschrift vorgelegt hat, mit schriftlicher Befürwortung durch Vallius Maximianus, haben wir diesen Personen das römische Bürgerrecht gegeben, unbeschadet der Beibehaltung ihres Volksrechtes, und ohne dass die Tribute und Einnahmen des Volkes und des Fiskus geschmälert werden. Beschlossen am selben Tage und ebendort unter denselben Konsuln. Ich, der Freigelassene Asclepiodotus, habe es überprüft. Es haben besiegelt (es folgen Namen von zwölf hochrangigen Senatoren und Angehörigen des Ritterstandes). Blatt Bürgerrecht – 10 Cassius Dio 78 (77) 9,3-5: Übersetzung nach O. Veh, 1987, 391 f. (Hinzu kamen eine Fülle von) „Geschenken“, die er (Caracalla) den reicheren Bürgern abverlangte und den Städten, und dann der anderen Steuern, die er neu einführte, und die der zehnprozentigen Abgabe, welche an der Stelle der fünfprozentigen Steuer für Freilassungen, Hinterlassenschaften und sämtliche Legate von ihm festgesetzt worden war; er hob nämlich die Erbfolge und die bisher in den Fällen naher Verwandtschaft mit dem Verstorbenen gewährte Steuerfreiheit auf. Deswegen machte er auch alle Einwohner seines Reiches zu Römern, angeblich um sie zu ehren, in Wirklichkeit aber, um dadurch eine Steigerung seiner Einkünfte zu erzielen, weil die „Fremden“ (= peregrini !) die meisten (dieser Abgaben) nicht zu leisten hatten. D 1, 4,17 (Ulpian) : Diejenigen, die im römischen Erdkreis wohnen, wurden auf Grund eines Erlasses des Kaisers Antoninus zu römischen Bürgern gemacht. Augustinus, civ. Dei 5, 17 : ... was später so überaus dankenswert und menschenfreundlich geschehen ist, nämlich dass alle, die zum Römischen Reich gehörten, das gemeinsame Bürgerrecht erhielten und römische Bürger wurden, gleichsam als sollte allen gehören, was vorher Eigentum nur weniger war – so sehr, dass jener arme Teil des Volkes (plebs !), das keinen Grundbesitz hatte, von der öffentlichen Hand leben könnte; als würde ihr Lebensunterhalt durch gute Verwalter des Staates billiger durch gemeinsames Bemühen (a concordibus) gewährleistet, als dass man es Besiegten wegnehmen müsste. Iustinian, Nov. 78,5 : Wir haben nämlich nichts Neues (Fremdartiges) gemacht, sondern sind den guten Kaisern gefolgt, die vor Uns waren. So hat nämlich Antoninus, der seinen Beinamen wegen seiner pietas erhielt, und von dem diese Bezeichnung auch auf Uns übertragen wurde, das römische Bürgerrecht, das vorher von jedem Untertanen einzeln beantragt werden musste und sie nur so aus dem Stand der sogenannten peregrini (!) zur römischen Vollbürgerschaft führte, (das hat er) allen seinen Untertanen in ihrer Gesamtheit verliehen.