Menschenrechte im Islam Widerspricht die islamische Theologie den westlichen Vorstellungen der Menschenrechte? Wie steht es bspw. um die Gleichberechtigung der Geschlechter, Religionen oder sexuellen Orientierung? Wie unterscheiden sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam? Artikel online lesen Stichworte: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Menschenrechtscharta, Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, Arabische Charta der Menschenrechte, Vereine Nationen (UN), Organisation Islamischer Zusammenarbeit (OIC) Von Felix Strüning1 Einleitung: Der Islam und die Menschenrechte Islamische Staaten bzw. islamisch geprägte Länder werden häufig dafür kritisiert, dass die Menschenrechte massiv missachtet werden. So ist zunächst festzuhalten, dass der Islam in vielen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens Staatsreligion ist, es liegt also keine Trennung von Politik und Religion vor. Daraus leitet sich zwangsläufig ab, dass keine (echte) Religionsfreiheit vorliegt und andersgläubige Minderheiten meist einen juristisch, zumindest aber faktisch minderwertigen Status haben. Insbesondere wird dabei oft das Recht verweigert, die Religion des Islams zu verlassen (Apostasie) bzw. die Religion zu wechseln. Auch für die Schmähung der Religion bzw. Propheten- und Gotteslästerung (Blasphemie) werden in vielen islamischen Ländern hohe Strafen verhängt. Des Weiteren wird die generelle Ungleichbehandlung von Mann und Frau in islamischen Ländern kritisiert sowie damit zusammenhängende Themen wie Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Ehrenmorde, das Auspeitschen bzw. die Todesstrafe (Steinigung) bei Ehebruch, der auch bei einer Vergewaltigung vorliegt. Darüber wird Homosexualität tabuisiert und z.T. mit harten Strafen bis hin zur Todesstrafe verfolgt.2 Als ursächlich für diese rechtliche Ungleichbehandlung der Menschen wird die Scharia gesehen, ein nicht eindeutig kodifizierter Rechtskomplex, der sich aus dem Koran, der Sunnah (Prophetenbiografie), dem Konsens der islamischen Rechtsgelehrten einer bestimmten Epoche sowie dem Analogieschluss (von in Koran und Sunnah geregelten Anlässen auf vergleichbare) speist. Diese findet ihren Ausdruck in den verschiedenen nationalen Verfassungen, aber auch in der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, deren Artikel in weiten Teilen den Menschenrechten der Vereinen Nationen widersprechen. 1 Felix Strüning, Journalist und Politikberater, Geschäftsführer der Stresemann Stiftung und Projektverantwortlicher für www.islamdebatte.de. 2 Vgl. etwa Christine Schirrmacher (ohne Datum): Die Scharia. Eine Einführung. In: Internationale Gesellschaft für Menschenrechte. Online verfügbar unter: http://www.igfm.de/Die-Scharia-Eine-Einfuehrung.463.0.html. Gustav Stresemann Stiftung e.V. Kanzlei im Roten Turm Löbdergraben 11a 07743 Jena Hauptstadtbüro (Felix Strüning) Postfach: 58 07 24 10415 Berlin Kontakt www.stresemann-stiftung.de www.stresemann-foundation.org [email protected] Spenden Konto: 44 36 53 0 BLZ: 830 944 54 Volksbank Saaletal Hintergrund (I): Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR oder UN-Menschenrechtscharta) gab sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) im Jahr 1948 einen Referenzrahmen, anhand dessen auf internationaler Ebene über Themen wie Religions-, Meinungs-, Presse oder Versammlungsfreiheit diskutiert werden konnte. Geprägt von den Gräueln des Dritten Reiches und Zweiten Weltkrieges war die dahinter stehende Absicht die Förderung von Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Frieden weltweit sowie die grundsätzliche Anerkennung der Menschenwürde. Die 30 Artikel der Menschenrechte stellen allerdings keine verbindliche Rechtsquelle im Sinne des Völkerrechts dar.3 Hintergrund (II): Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (KEMR) Nachdem die islamischen Staaten (mit Ausnahme Saudi Arabiens) die UN-Menschenrechtserklärung nach dem Zweiten Weltkrieg noch aktiv mitgestalteten und mittrugen, wurde mit dem Erstarken islamischer und arabischer Reformbewegungen von ihnen zunehmend Kritik geäußert. Schon in den 1960ern lehnte der einflussreiche ägyptische Islamist und Vordenker der Muslimbruderschaft, Sayyid Qutb, jegliches Recht ab, das die Souveränität des Menschen unabhängig von göttlicher Legitimation konstruiert. Mit Entstehung der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC)4 1969 und der iranischen Revolution 1979 wurde die Ablehnung der AEMR immer deutlicher, weil die dort formulierten Menschenrechte von einem westlichen und christlich-jüdischen Menschen- und Gesellschaftsbild ausgehen würden, das mit dem des Islams unvereinbar sei. In der Folge wurde 1981 durch den Islamrat für Europa, einer in London ansässigen Organisation der OIC, die relativ unbekannte und bedeutungslose Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam5 verabschiedet. Im Jahr 1990 beschloss dann die 19. Außenministerkonferenz der OIC die sogenannte Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (KEMR). Sie orientiert sich am Stil der UN-Menschenrechtscharta, stellt jedoch alle Rechte unter die Prämisse der Vereinbarkeit mit der Scharia. Schließlich folgte 1994 noch eine Arabische Charta der Menschenrechte, verabschiedet durch den Rat der Liga der arabischen Staaten. Ratifiziert wurde die Arabische Menschenrechtscharta allerdings erst im Jahr 2008, nachdem sie mehrfach (zuletzt 2004) überarbeitet worden war.6 Sie bezieht sich zwar nicht direkt auf die Scharia, referiert aber sowohl die UN-Menschenrechtscharta als auch die dazu widersprüchliche Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Konfliktfeld Menschenrechte Über den realen Einfluss der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam herrscht Uneinigkeit unter den Experten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch Bestrebungen der OIC, ihre religiös-moralischen und sogar juristischen Maßstäbe auch in nicht-islamischen Ländern zu verankern, in denen muslimische Minderheiten leben (Istanbulprozess). Darüber hinaus wurden Anfang 2013 verstärkt Bemühungen der 3 Es kann an dieser Stelle nicht um eine grundlegende theoretische Diskussion der UN-Menschenrechtserklärung gehen, die sich ergibt, wenn etwa die Problematik beachtet wird, dass nirgends definiert wird, wer die positiv formulierten Rechte der Menschen (z.B. auf unbezahlten Urlaub) zu gewährleisten hat. 4 Bis zum Jahr 2011 unter dem Namen Organisation der Islamischen Konferenz (Organisation of the Islamic Conference). 5 Der Text ist auf Deutsch durch CIBEDO (Christlich-Islamische Begegnungs- und Dokumentationsstelle), einer Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz in Frankfurt am Main, online verfügbar unter: http://www.wayto-allah.com/dokument/Internationale%20Menschenrechte-Deklaration%20im%20Islam.pdf. 6 Sie gilt mittlerweile in zehn Mitgliedstaaten der Arabischen Liga: Jordanien, Bahrain, Algerien, Syrien, Palästina, Libyen, Qatar, Saudi Arabien, Jemen und die Vereinigten Arabischen Emirate. Vgl.: Dokumentation bei humanrights.ch, online verfügbar unter: http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/Regionale/Arabische_Charta/index.html. 2 OIC bekannt, eine parallele islamische Menschenrechts-Struktur aufzubauen, d.h. die islamischen Menschenrechte durch Institutionen wie einen entsprechenden Strafgerichtshof etc. zu stärken.7 Wie aber unterscheiden sich nun von den Vereinten Nationen formulierten und die islamisch geprägten Menschenrechte? Schon in der Präambel der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam werden grundsätzliche Verschiedenheiten deutlich. Zum einen ist die islamische Version durch die vollständige Unterwerfung des Menschen unter Allah geprägt und lässt deswegen nur göttlich legitimiertes Recht gelten. Die Menschenrechte der UN betonen hingegen die Religions-, Meinungs- und Gewissensfreiheit eines jeden Menschen. Zum anderen ordnet die KEMR das Individuum ganz deutlich der islamischen Glaubensgemeinschaft (Umma) unter: „Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle und historische Rolle der islamischen Umma, die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde [...] und sie betonen die Rolle, die diese Umma bei der Führung der durch Konkurrenzstreben und Ideologien verwirrten Menschheit und bei der Lösung der ständigen Probleme dieser materialistischen Zivilisation übernehmen sollte; [...] die Umma trägt die Verantwortung für die Gemeinschaft.“8 Aus westlicher Sicht sind hingegen alle Rechte Individualrechte. Gruppenrechte sind aus guten Gründen nicht vorgesehen. Wäre dem so, könnten einem Menschen über seine (faktische, angenommene oder zugeschriebene) Gruppenzugehörigkeit Rechte zu- und abgesprochen werden. Deswegen stehen in den westlich geprägten Demokratien der Rechtsstaat und jede seiner Untergliederungen immer nur im Verhältnis zum (selbstverantwortlichen) Individuum. Die islamischen Staaten nutzen genau umgekehrt das Gruppenzugehörigkeits-Kriterium zur Legitimation von Ungleichbehandlung. Vergleich von AEMR und KEMR Darüber hinaus durchzieht das Primat der Scharia die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Wie sich konkret zahlreiche Artikel der KEMR und der AEMR widersprechen, soll die folgende Auflistung verdeutlichen.9 7 International Civil Liberties Alliance (2013): Proposal For International Criminal Court Based On Sharia, online verfügbar unter: http://www.libertiesalliance.org/2013/02/04/proposal-for-international-criminal-courtbased-on-sharia-4/. 8 Zur Zitation der deutschen Texte siehe nächste Fußnote. 9 Die folgenden Passagen werden zitiert aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Offizielle deutsche Übersetzung der UN, online verfügbar unter: http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html; Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam: Nach der deutschen Übersetzung in Gewissen und Freiheit, Nr 36, 1991, online verfügbar unter: http://www.dailytalk.ch/wpcontent/uploads/Kairoer%20Erklaerung%20der%20OIC.pdf, dieser Text entspricht nach eigener Prüfung am meisten dem englischen Text, den die OIC selbst veröffentlicht hat, online verfügbar unter: http://www.oicoci.org/english/article/human.htm. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam Anmerkungen zur KEMR - Allgemeingültigkeit (Art. 1): Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. […] (Art. 1): Alle Menschen sind gleich an Würde, Pflichten und Verantwortung […]. Menschen sind gleich an Würde, nicht aber an Rechten. (Art. 2): Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied [...]. (Art. 1): Alle Menschen [... sind] durch die Unterwerfung unter Gott vereint [...] Der wahrhafte Glaube ist die Garantie für das Erlangen solcher Würde [...] Alle Menschen sind Untertanen Gottes. Nur der Glaube an den Islam garantiert diese Würde (vgl. auch Art. 10 KEMR); die Möglichkeit, sich nicht Allah zu unterwerfen, wird kategorisch ausgeschlossen. Demzufolge kann es keine NichtMuslime geben, nur solche, die es noch nicht wissen bzw. glauben. - Primat der Scharia (Art. 28): Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. (Art. 30): Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. (Art. 24): Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen Scharia. (Art. 25): Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung. Die Scharia dient bei der Auslegung aller Artikel der KEMR als Richtschnur. Daraus ergibt sich, dass die KEMR kategorisch keine eigenständige Rechtsquelle des Völkerrechts werden kann, sie gleicht vielmehr einer Durchführungsverordnung der Scharia. Das ist auch deswegen problematisch ist, weil letztere niemals eindeutig kodifiziert wurde. - Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 7): Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. (Vgl. auch Art. 2) (Art. 6): Die Frau ist dem Mann an Würde gleich, sie hat Rechte und auch Pflichten; sie ist rechtsfähig und finanziell unabhängig, und sie hat das Recht, ihren Namen und Ihre Abstammung beizubehalten. Nur an Würde ist die Frau dem Mann gleichgestellt, Rechte der Frau beziehen sich nur spezielle Aspekte. (Art. 16): Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. [...] Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. (Art. 5): Männer und Frauen haben das Recht zu heiraten und sie dürfen durch keinerlei Einschränkungen aufgrund von Rasse, Hautfarbe und Nationalität davon abgehalten werden [...]. Aufgrund der „falschen“ Religion kann im Islam eine Heirat unterbunden werden. Die Rechte der Ehefrau beziehen sich lediglich auf den Unterhalt. Bestimmungen zur freien Wahl des zukünftigen Ehepartners fehlen vollständig. (Art. 6): Der Ehemann ist für den Unterhalt und das Wohl der Familie verantwortlich. 4 - Körperliche Unversehrtheit (Art. 3): Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. (Art. 5): Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. (Art. 2): [...]es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt. [...] Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert [...] und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorgeschriebener Grund vorliegt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird unter die Prämisse des Schariarechts gestellt. Dieses sieht in allen vier großen Rechtsschulen etwa das Abtrennen von Körperteilen bei Diebstahl, Todesstrafe oder Peitschenhiebe bei Ehebruch und z.T. Todesstrafe für Apostaten vor. (Art. 4): Jeder Mensch hat das Recht auf die Unverletzlichkeit und den Schutz seines guten Rufs und seiner Ehre [...]. (Art. 19): Über Verbrechen oder Strafen wird ausschließlich nach den Bestimmungen der Scharia entschieden. Geschützt wird stattdessen lediglich die Ehre eines Menschen. - Meinungsfreiheit und Blasphemie (Art. 19): Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. (Art. 22): Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt. Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen. Information ist lebensnotwendig für die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und mißbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen [...] und die Gesellschaft zu entzweien [...] oder ihren Glauben zu schwächen. Über die Religion dürfen öffentlich nur positive Aussagen getroffen werden, Blasphemie ist verboten. - Apostasie und Religionsfreiheit (Art. 18): Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. (Art. 10): Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion [als dem Islam] oder zum Atheismus zu bekehren. Hier wird zwar nicht direkt der individuelle Abfall vom Glauben (Apostasie) verboten, aber dessen Öffentlichmachung, ebenso wie das Missionieren für andere Religionen. Letztlich könnte schon die Versorgung Hilfsbedürftiger durch z.B. christliche oder säkulare Hilfsorganisationen einen Verstoß darstellen. - Recht auf Bildung (Art. 26): Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den (Art. 9): Die Menschen müssen die Möglichkeit haben, sich mit der Religion des Islams und den Dingen der Welt zum Wohle der 5 Bildung wird unter das Ziel gestellt, sich mit dem Islam zu beschäftigen, nicht aber mit anderen Weltanschauungen. Von Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen [...]. Menschheit auseinanderzusetzen. Jeder Mensch hat das Recht auf eine sowohl religiöse als auch weltliche Erziehung durch die verschiedenen Bildungs- und Lehrinstitutionen. [...] Alle zusammen sorgen sie ausgewogen dafür, daß sich seine Persönlichkeit entwickelt, daß sein Glaube an Gott gestärkt wird und daß er sowohl seine Rechte wahrnimmt als auch seine Pflichten beachtet. Völkerverständig ist im Islam gar nichts zu lesen. - Asylrecht (Art. 14): Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen [...] Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. (Art. 12): Wer verfolgt wird, kann in einem anderen Land um Asyl ersuchen. Das Zufluchtsland garantiert seinen Schutz [...], es sei denn, sein Asyl beruht auf einer Tat, die nach der Scharia ein Verbrechen darstellt. Asyl wird in islamischen Ländern nicht gewährt, wenn der Flüchtige gegen die Scharia verstoßen hat. Somit wird die Flucht aus einem islamischen Land in ein anderes aufgrund von religiös motivierter Verfolgung, unmöglich. Lektüreempfehlungen Schirrmacher, Christine (2008): Islamische Menschenrechtserklärungen und ihre Kritiker Einwände von Muslimen und Nichtmuslimen gegen die Allgültigkeit der Scharia. In: Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, online verfügbar. Weiterführende Links Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN-Resolution von 1948) Wikipedia-Artikel AEMR The Cairo Declaration on Human Rights in Islam (Englisch) bei der OIC Themensammlung zur KEMR (Englisch) bei der International Civil Liberties Alliance (ICLA) Artikel zu Menschenrechten und Islam bei der Bundeszentrale für politische Bildung www.islamdebatte.de ist ein Forschungs- und Dokumentationsprojekt der Stresemann Stiftung. 6