Menschenrechte im Islam

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Menschenrechte im Islam
Widerspricht die islamische Theologie den westlichen Vorstellungen der Menschenrechte? Wie steht es
bspw. um die Gleichberechtigung der Geschlechter, Religionen oder sexuellen Orientierung? Wie
unterscheiden sich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam?
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Stichworte: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, UN-Menschenrechtscharta, Kairoer
Erklärung der Menschenrechte im Islam, Arabische Charta der Menschenrechte, Vereine
Nationen (UN), Organisation Islamischer Zusammenarbeit (OIC)
Von Felix Strüning1
Einleitung: Der Islam und die Menschenrechte
Islamische Staaten bzw. islamisch geprägte Länder werden häufig dafür kritisiert, dass die Menschenrechte
massiv missachtet werden. So ist zunächst festzuhalten, dass der Islam in vielen Ländern des Nahen und
Mittleren Ostens Staatsreligion ist, es liegt also keine Trennung von Politik und Religion vor. Daraus leitet
sich zwangsläufig ab, dass keine (echte) Religionsfreiheit vorliegt und andersgläubige Minderheiten meist
einen juristisch, zumindest aber faktisch minderwertigen Status haben. Insbesondere wird dabei oft das
Recht verweigert, die Religion des Islams zu verlassen (Apostasie) bzw. die Religion zu wechseln. Auch für
die Schmähung der Religion bzw. Propheten- und Gotteslästerung (Blasphemie) werden in vielen
islamischen Ländern hohe Strafen verhängt.
Des Weiteren wird die generelle Ungleichbehandlung von Mann und Frau in islamischen Ländern
kritisiert sowie damit zusammenhängende Themen wie Zwangsheirat, Genitalverstümmelung,
Ehrenmorde, das Auspeitschen bzw. die Todesstrafe (Steinigung) bei Ehebruch, der auch bei einer
Vergewaltigung vorliegt. Darüber wird Homosexualität tabuisiert und z.T. mit harten Strafen bis hin zur
Todesstrafe verfolgt.2
Als ursächlich für diese rechtliche Ungleichbehandlung der Menschen wird die Scharia gesehen, ein nicht
eindeutig kodifizierter Rechtskomplex, der sich aus dem Koran, der Sunnah (Prophetenbiografie), dem
Konsens der islamischen Rechtsgelehrten einer bestimmten Epoche sowie dem Analogieschluss (von in
Koran und Sunnah geregelten Anlässen auf vergleichbare) speist. Diese findet ihren Ausdruck in den
verschiedenen nationalen Verfassungen, aber auch in der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, deren
Artikel in weiten Teilen den Menschenrechten der Vereinen Nationen widersprechen.
1
Felix Strüning, Journalist und Politikberater, Geschäftsführer der Stresemann Stiftung und
Projektverantwortlicher für www.islamdebatte.de.
2
Vgl. etwa Christine Schirrmacher (ohne Datum): Die Scharia. Eine Einführung. In: Internationale Gesellschaft
für Menschenrechte. Online verfügbar unter: http://www.igfm.de/Die-Scharia-Eine-Einfuehrung.463.0.html.
Gustav Stresemann Stiftung e.V.
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Hintergrund (I): Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR oder UN-Menschenrechtscharta) gab sich die
Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) im Jahr 1948 einen Referenzrahmen, anhand dessen auf
internationaler Ebene über Themen wie Religions-, Meinungs-, Presse oder Versammlungsfreiheit
diskutiert werden konnte. Geprägt von den Gräueln des Dritten Reiches und Zweiten Weltkrieges war die
dahinter stehende Absicht die Förderung von Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Frieden
weltweit sowie die grundsätzliche Anerkennung der Menschenwürde. Die 30 Artikel der Menschenrechte
stellen allerdings keine verbindliche Rechtsquelle im Sinne des Völkerrechts dar.3
Hintergrund (II): Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (KEMR)
Nachdem die islamischen Staaten (mit Ausnahme Saudi Arabiens) die UN-Menschenrechtserklärung nach
dem Zweiten Weltkrieg noch aktiv mitgestalteten und mittrugen, wurde mit dem Erstarken islamischer
und arabischer Reformbewegungen von ihnen zunehmend Kritik geäußert. Schon in den 1960ern lehnte
der einflussreiche ägyptische Islamist und Vordenker der Muslimbruderschaft, Sayyid Qutb, jegliches Recht
ab, das die Souveränität des Menschen unabhängig von göttlicher Legitimation konstruiert. Mit
Entstehung der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC)4 1969 und der iranischen Revolution 1979
wurde die Ablehnung der AEMR immer deutlicher, weil die dort formulierten Menschenrechte von einem
westlichen und christlich-jüdischen Menschen- und Gesellschaftsbild ausgehen würden, das mit dem des
Islams unvereinbar sei.
In der Folge wurde 1981 durch den Islamrat für Europa, einer in London ansässigen Organisation der OIC,
die relativ unbekannte und bedeutungslose Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam5 verabschiedet.
Im Jahr 1990 beschloss dann die 19. Außenministerkonferenz der OIC die sogenannte Kairoer Erklärung
der Menschenrechte im Islam (KEMR). Sie orientiert sich am Stil der UN-Menschenrechtscharta, stellt jedoch alle
Rechte unter die Prämisse der Vereinbarkeit mit der Scharia.
Schließlich folgte 1994 noch eine Arabische Charta der Menschenrechte, verabschiedet durch den Rat der Liga
der arabischen Staaten. Ratifiziert wurde die Arabische Menschenrechtscharta allerdings erst im Jahr 2008,
nachdem sie mehrfach (zuletzt 2004) überarbeitet worden war.6 Sie bezieht sich zwar nicht direkt auf die
Scharia, referiert aber sowohl die UN-Menschenrechtscharta als auch die dazu widersprüchliche Kairoer
Erklärung der Menschenrechte im Islam.
Konfliktfeld Menschenrechte
Über den realen Einfluss der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam herrscht Uneinigkeit unter den
Experten. Nicht zu unterschätzen sind jedoch Bestrebungen der OIC, ihre religiös-moralischen und sogar
juristischen Maßstäbe auch in nicht-islamischen Ländern zu verankern, in denen muslimische
Minderheiten leben (Istanbulprozess). Darüber hinaus wurden Anfang 2013 verstärkt Bemühungen der
3
Es kann an dieser Stelle nicht um eine grundlegende theoretische Diskussion der UN-Menschenrechtserklärung
gehen, die sich ergibt, wenn etwa die Problematik beachtet wird, dass nirgends definiert wird, wer die positiv
formulierten Rechte der Menschen (z.B. auf unbezahlten Urlaub) zu gewährleisten hat.
4
Bis zum Jahr 2011 unter dem Namen Organisation der Islamischen Konferenz (Organisation of the Islamic
Conference).
5
Der Text ist auf Deutsch durch CIBEDO (Christlich-Islamische Begegnungs- und Dokumentationsstelle), einer
Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz in Frankfurt am Main, online verfügbar unter: http://www.wayto-allah.com/dokument/Internationale%20Menschenrechte-Deklaration%20im%20Islam.pdf.
6
Sie gilt mittlerweile in zehn Mitgliedstaaten der Arabischen Liga: Jordanien, Bahrain, Algerien, Syrien,
Palästina, Libyen, Qatar, Saudi Arabien, Jemen und die Vereinigten Arabischen Emirate. Vgl.: Dokumentation
bei humanrights.ch, online verfügbar unter:
http://www.humanrights.ch/de/Instrumente/Regionale/Arabische_Charta/index.html.
2
OIC bekannt, eine parallele islamische Menschenrechts-Struktur aufzubauen, d.h. die islamischen
Menschenrechte durch Institutionen wie einen entsprechenden Strafgerichtshof etc. zu stärken.7
Wie aber unterscheiden sich nun von den Vereinten Nationen formulierten und die islamisch geprägten
Menschenrechte? Schon in der Präambel der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam werden
grundsätzliche Verschiedenheiten deutlich. Zum einen ist die islamische Version durch die vollständige
Unterwerfung des Menschen unter Allah geprägt und lässt deswegen nur göttlich legitimiertes Recht
gelten. Die Menschenrechte der UN betonen hingegen die Religions-, Meinungs- und Gewissensfreiheit
eines jeden Menschen.
Zum anderen ordnet die KEMR das Individuum ganz deutlich der islamischen Glaubensgemeinschaft
(Umma) unter:
„Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle und
historische Rolle der islamischen Umma, die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde [...]
und sie betonen die Rolle, die diese Umma bei der Führung der durch Konkurrenzstreben und
Ideologien verwirrten Menschheit und bei der Lösung der ständigen Probleme dieser
materialistischen Zivilisation übernehmen sollte; [...] die Umma trägt die Verantwortung für die
Gemeinschaft.“8
Aus westlicher Sicht sind hingegen alle Rechte Individualrechte. Gruppenrechte sind aus guten Gründen
nicht vorgesehen. Wäre dem so, könnten einem Menschen über seine (faktische, angenommene oder
zugeschriebene) Gruppenzugehörigkeit Rechte zu- und abgesprochen werden. Deswegen stehen in den
westlich geprägten Demokratien der Rechtsstaat und jede seiner Untergliederungen immer nur im
Verhältnis zum (selbstverantwortlichen) Individuum. Die islamischen Staaten nutzen genau umgekehrt das
Gruppenzugehörigkeits-Kriterium zur Legitimation von Ungleichbehandlung.
Vergleich von AEMR und KEMR
Darüber hinaus durchzieht das Primat der Scharia die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam. Wie sich
konkret zahlreiche Artikel der KEMR und der AEMR widersprechen, soll die folgende Auflistung
verdeutlichen.9
7
International Civil Liberties Alliance (2013): Proposal For International Criminal Court Based On Sharia,
online verfügbar unter: http://www.libertiesalliance.org/2013/02/04/proposal-for-international-criminal-courtbased-on-sharia-4/.
8
Zur Zitation der deutschen Texte siehe nächste Fußnote.
9
Die folgenden Passagen werden zitiert aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Offizielle deutsche
Übersetzung der UN, online verfügbar unter: http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html; Kairoer
Erklärung der Menschenrechte im Islam: Nach der deutschen Übersetzung in Gewissen und Freiheit, Nr 36,
1991, online verfügbar unter: http://www.dailytalk.ch/wpcontent/uploads/Kairoer%20Erklaerung%20der%20OIC.pdf, dieser Text entspricht nach eigener Prüfung am
meisten dem englischen Text, den die OIC selbst veröffentlicht hat, online verfügbar unter: http://www.oicoci.org/english/article/human.htm.
3
Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Kairoer Erklärung der
Menschenrechte im Islam
Anmerkungen zur KEMR
- Allgemeingültigkeit (Art. 1): Alle Menschen sind frei
und gleich an Würde und Rechten
geboren. […]
(Art. 1): Alle Menschen sind gleich
an Würde, Pflichten und
Verantwortung […].
Menschen sind gleich an Würde,
nicht aber an Rechten.
(Art. 2): Jeder hat Anspruch auf alle
in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten, ohne
irgendeinen Unterschied [...].
(Art. 1): Alle Menschen [... sind]
durch die Unterwerfung unter Gott
vereint [...] Der wahrhafte Glaube
ist die Garantie für das Erlangen
solcher Würde [...] Alle Menschen
sind Untertanen Gottes.
Nur der Glaube an den Islam
garantiert diese Würde (vgl. auch
Art. 10 KEMR); die Möglichkeit,
sich nicht Allah zu unterwerfen,
wird kategorisch ausgeschlossen.
Demzufolge kann es keine NichtMuslime geben, nur solche, die es
noch nicht wissen bzw. glauben.
- Primat der Scharia (Art. 28): Jeder hat Anspruch auf
eine soziale und internationale
Ordnung, in der die in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
(Art. 30): Keine Bestimmung dieser
Erklärung darf dahin ausgelegt
werden, daß sie für einen Staat,
eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine
Handlung zu begehen, welche die
Beseitigung der in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten
zum Ziel hat.
(Art. 24): Alle Rechte und
Freiheiten, die in dieser Erklärung
genannt wurden, unterstehen der
islamischen Scharia.
(Art. 25): Die islamische Scharia ist
die einzig zuständige Quelle für die
Auslegung oder Erklärung jedes
einzelnen Artikels dieser Erklärung.
Die Scharia dient bei der Auslegung
aller Artikel der KEMR als
Richtschnur. Daraus ergibt sich,
dass die KEMR kategorisch keine
eigenständige Rechtsquelle des
Völkerrechts werden kann, sie
gleicht vielmehr einer
Durchführungsverordnung der
Scharia. Das ist auch deswegen
problematisch ist, weil letztere
niemals eindeutig kodifiziert
wurde.
- Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 7): Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen
Schutz durch das Gesetz. (Vgl. auch
Art. 2)
(Art. 6): Die Frau ist dem Mann an
Würde gleich, sie hat Rechte und
auch Pflichten; sie ist rechtsfähig
und finanziell unabhängig, und sie
hat das Recht, ihren Namen und
Ihre Abstammung beizubehalten.
Nur an Würde ist die Frau dem
Mann gleichgestellt, Rechte der
Frau beziehen sich nur spezielle
Aspekte.
(Art. 16): Heiratsfähige Männer
und Frauen haben ohne jede
Beschränkung auf Grund der Rasse,
der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht, zu heiraten und
eine Familie zu gründen. Sie haben
bei der Eheschließung, während
der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte. [...] Eine Ehe darf
nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten
geschlossen werden.
(Art. 5): Männer und Frauen haben
das Recht zu heiraten und sie
dürfen durch keinerlei
Einschränkungen aufgrund von
Rasse, Hautfarbe und Nationalität
davon abgehalten werden [...].
Aufgrund der „falschen“ Religion
kann im Islam eine Heirat
unterbunden werden. Die Rechte
der Ehefrau beziehen sich lediglich
auf den Unterhalt. Bestimmungen
zur freien Wahl des zukünftigen
Ehepartners fehlen vollständig.
(Art. 6): Der Ehemann ist für den
Unterhalt und das Wohl der
Familie verantwortlich.
4
- Körperliche Unversehrtheit (Art. 3): Jeder hat das Recht auf
Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.
(Art. 5): Niemand darf der Folter
oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden.
(Art. 2): [...]es ist verboten, einem
anderen das Leben zu nehmen,
außer wenn die Scharia es verlangt.
[...] Das Recht auf körperliche
Unversehrtheit wird garantiert [...]
und es ist verboten, dieses Recht
zu verletzen, außer wenn ein von
der Scharia vorgeschriebener
Grund vorliegt.
Das Recht auf körperliche
Unversehrtheit wird unter die
Prämisse des Schariarechts gestellt.
Dieses sieht in allen vier großen
Rechtsschulen etwa das
Abtrennen von Körperteilen bei
Diebstahl, Todesstrafe oder
Peitschenhiebe bei Ehebruch und
z.T. Todesstrafe für Apostaten vor.
(Art. 4): Jeder Mensch hat das
Recht auf die Unverletzlichkeit und
den Schutz seines guten Rufs und
seiner Ehre [...].
(Art. 19): Über Verbrechen oder
Strafen wird ausschließlich nach
den Bestimmungen der Scharia
entschieden.
Geschützt wird stattdessen
lediglich die Ehre eines Menschen.
- Meinungsfreiheit und Blasphemie (Art. 19): Jeder hat das Recht auf
Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein,
Meinungen ungehindert
anzuhängen sowie über Medien
jeder Art und ohne Rücksicht auf
Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
(Art. 22): Jeder Mensch hat das
Recht auf freie Meinungsäußerung,
soweit er damit nicht die
Grundsätze der Scharia verletzt.
Jeder Mensch hat das Recht, in
Einklang mit den Normen der
Scharia für das Recht einzutreten,
das Gute zu verfechten und vor
dem Unrecht und dem Bösen zu
warnen. Information ist
lebensnotwendig für die
Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht
dafür eingesetzt und mißbraucht
werden, die Heiligkeit und Würde
der Propheten zu verletzen [...] und
die Gesellschaft zu entzweien [...]
oder ihren Glauben zu schwächen.
Über die Religion dürfen öffentlich
nur positive Aussagen getroffen
werden, Blasphemie ist verboten.
- Apostasie und Religionsfreiheit (Art. 18): Jeder hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine
Religion oder seine
Weltanschauung zu wechseln,
sowie die Freiheit, seine Religion
oder seine Weltanschauung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre,
Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
(Art. 10): Es ist verboten,
irgendeine Art von Druck auf einen
Menschen auszuüben oder seine
Armut oder Unwissenheit
auszunutzen, um ihn zu einer
anderen Religion [als dem Islam]
oder zum Atheismus zu bekehren.
Hier wird zwar nicht direkt der
individuelle Abfall vom Glauben
(Apostasie) verboten, aber dessen
Öffentlichmachung, ebenso wie
das Missionieren für andere
Religionen. Letztlich könnte schon
die Versorgung Hilfsbedürftiger
durch z.B. christliche oder säkulare
Hilfsorganisationen einen Verstoß
darstellen.
- Recht auf Bildung (Art. 26): Die Bildung muß auf die
volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung
der Achtung vor den
(Art. 9): Die Menschen müssen die
Möglichkeit haben, sich mit der
Religion des Islams und den Dingen
der Welt zum Wohle der
5
Bildung wird unter das Ziel gestellt,
sich mit dem Islam zu beschäftigen,
nicht aber mit anderen
Weltanschauungen. Von
Menschenrechten und
Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie
muß zu Verständnis, Toleranz und
Freundschaft zwischen allen
Nationen und allen rassischen oder
religiösen Gruppen beitragen [...].
Menschheit auseinanderzusetzen.
Jeder Mensch hat das Recht auf
eine sowohl religiöse als auch
weltliche Erziehung durch die
verschiedenen Bildungs- und
Lehrinstitutionen. [...] Alle
zusammen sorgen sie ausgewogen
dafür, daß sich seine Persönlichkeit
entwickelt, daß sein Glaube an
Gott gestärkt wird und daß er
sowohl seine Rechte wahrnimmt
als auch seine Pflichten beachtet.
Völkerverständig ist im Islam gar
nichts zu lesen.
- Asylrecht (Art. 14): Jeder hat das Recht, in
anderen Ländern vor Verfolgung
Asyl zu suchen und zu genießen [...]
Dieses Recht kann nicht in
Anspruch genommen werden im
Falle einer Strafverfolgung, die
tatsächlich auf Grund von
Verbrechen nichtpolitischer Art
oder auf Grund von Handlungen
erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten
Nationen verstoßen.
(Art. 12): Wer verfolgt wird, kann
in einem anderen Land um Asyl
ersuchen. Das Zufluchtsland
garantiert seinen Schutz [...], es sei
denn, sein Asyl beruht auf einer
Tat, die nach der Scharia ein
Verbrechen darstellt.
Asyl wird in islamischen Ländern
nicht gewährt, wenn der Flüchtige
gegen die Scharia verstoßen hat.
Somit wird die Flucht aus einem
islamischen Land in ein anderes
aufgrund von religiös motivierter
Verfolgung, unmöglich.
Lektüreempfehlungen

Schirrmacher, Christine (2008): Islamische Menschenrechtserklärungen und ihre Kritiker Einwände von Muslimen und Nichtmuslimen gegen die Allgültigkeit der Scharia. In:
Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, online verfügbar.
Weiterführende Links
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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN-Resolution von 1948)
Wikipedia-Artikel AEMR
The Cairo Declaration on Human Rights in Islam (Englisch) bei der OIC
Themensammlung zur KEMR (Englisch) bei der International Civil Liberties Alliance (ICLA)
Artikel zu Menschenrechten und Islam bei der Bundeszentrale für politische Bildung
www.islamdebatte.de ist ein Forschungs- und Dokumentationsprojekt der Stresemann Stiftung.
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