Die Werbung mit Tests oder Umfrageergebnissen Von Dr. Volker Güntzel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Um sich gegenüber dem Wettbewerb positiv hervorzuheben, werben viele Unternehmen mit für sie guten Tests oder Umfrageergebnissen. Da den Konkurrenzunternehmen aus naheliegenden Gesichtspunkten eine solche Werbung ein Dorn im Auge ist, wird gegen solche Marketingmaßnahmen immer wieder unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen. Vor diesem Hintergrund ist es für das werbende Unternehmen besonders wichtig, die Anforderungen, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, zu beachten. Dabei ist zwischen dem bloßen Hinweis auf die Existenz eines Tests, z. B. in Form der Werbung mit einem „Prüfsiegel“, und der Werbung mit den Ergebnissen solcher Tests zu unterscheiden. A. Werbung mit Hinweisen auf die Durchführung von Tests oder Umfragen Bei der Werbung mit „Prüfsiegeln“ oder sonstigen Hinweisen, dass ein Test, eine Umfrage etc. durchgeführt worden ist, ist zu beachten, dass nach Ansicht der Rechtsprechung unbedingt die Angabe einer Fundstelle erforderlich ist. Der Leser muss die Gelegenheit erhalten, nachzuprüfen zu können, von wem beispielsweise das Prüfsiegel vergeben worden ist, welche Produkte oder Dienstleistungen getestet worden sind etc. Wenn beispielsweise im Internet für ein Produkt mit einem Testergebnis geworben wird, ist entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung die Fundstelle, auf der der Leser weitere Informationen zu diesem Test erlangen kann, anzugeben oder ein deutlicher Sternchenhinweis zu verwenden, der ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Diese Anforderungen hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Dezember 2014 vor kurzem bestätigt. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Werbung auf der Internetseite www.edeka.de, auf der ein Haarentfernungsgerät unter Hinweis auf die Siegel „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ ohne Fundstellenangaben beworben worden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichts Duis-burg, wonach es der Betreiber der Edeka Lebensmittelhandelsgeschäfte zu unterlassen hat, mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind, bestätigt. Begründet 1 wurde dies damit, dass die fehlende Angabe einer solchen Fundstelle die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und das produktbezogene Ergebnis in dem Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen, beeinträchtigt. Wenn allerdings die erforderliche Angabe von Fundstellen vorgenommen wird, ist es unproblematisch, dass ein Unternehmen mit von ihm selbst in Auftrag gegebenen Testergebnissen und Umfragen wirbt. Es muss dann eben in einem entsprechenden Hinweis erläutert wer-den, dass das werbende Unternehmen diese Befragung etc. selbst in Auftrag gegeben hat. Dadurch wird nach Ansicht der Rechtsprechung hinreichend deutlich, dass hier keineswegs ein wirkliches „Testergebnis“, wie beispielsweise von der Stiftung Warentest, wiedergegeben wird, sondern es um eine Art „Eigenbelobigung“ geht. Jeder durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher könne nämlich sofort die mangels näherer nachprüfbarer Anknüpfungspunkte äußerst begrenzte Aussagekraft eines derartigen „Umfrageergebnisses“ und den Sinn und Zweck dieser Mitteilung, dass das Unternehmen in dieser Form mit zufriedenen Kunden werben will, erkennen. B. Werbung mit den Ergebnissen von Tests Neben dieser relativ einfach zu handhabenden Anforderung der Fundstellenangaben stellt die Darstellung eines Testergebnisses die Unternehmen zumeist vor besondere Herausforderungen. Grund dafür ist, dass es hier um zahlreiche verschiedene Möglichkeiten geht, wie Verbraucher in die Irre geführt werden können. Die unterschiedlichen Konstellationen können daher nur überblicksartig dargestellt werden. 1. Anforderungen an die Durchführung eines Tests oder einer Umfrage Zunächst einmal ist zu beachten, dass ein solcher Test oder eine Umfrage nach Ansicht der Rechtsprechung objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt werden muss. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht nur objektive Eigenschaften getestet werden müssen, sondern zumindest auch subjektive Einschätzungen von Verbrauchern in Form eines sogenannten Konsumententests wiedergegeben werden können. 2 2. Anforderungen an die Darstellung des Testergebnisses Natürlich darf das Testergebnis nicht besser dargestellt werden, als es für die beworbene Ware oder Dienstleistung der Fall gewesen ist. Dies kann z. B. erfolgen, wenn ein besseres als das tatsächlich erzielte Gesamtergebnis angegeben wird. Ebenfalls irreführend kann die Darstellung sein, wie die beworbene Ware oder Dienstleistung in der Gesamtheit des Tests abgeschnitten hat. Zwar ist es nicht stets erforderlich, dass der Unternehmer angibt, wie Konkurrenzerzeugnisse abgeschnitten haben und welche Noten insgesamt vergeben worden sind. Allerdings können fehlende Angaben zu dem gleichwertigen oder sogar besseren Abschneiden von Konkurrenten Fehlvorstellungen bei den Verbrauchern hervorrufen. Ein Verstoß gegen die gebotene Repräsentativität eines Tests kann beispielsweise vorliegen, wenn sich ein Unternehmen als Testsieger bezeichnet und sich herausstellt, dass von den 30 am Markt verfügbaren Angeboten nur fünf getestet worden sind. Im Hinblick auf die geforderte Aktualität eines Testergebnisses kann ein Unternehmen zwar mit älteren Testergebnissen werben, allerdings gelten dabei besondere Anforderungen. Zunächst einmal ist erforderlich, dass der Zeitpunkt dieser weiter zurückliegenden Tests hinreichend erkennbar gemacht wird. Dies kann allerdings dann dennoch irreführend sein, wenn die nun mit dem Testergebnis beworbenen Waren den seinerzeit geprüften Waren nicht mehr unverändert entsprechen oder es in der Zwischenzeit bedeutsame neue technische Entwicklungen gegeben hat. Ebenfalls wettbewerbsrechtlich angreifbar ist, wenn dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung in neuen Tests schlechter abgeschnitten hat, d. h. dann darf nicht mit besseren älteren Testergebnissen geworben werden. Wie sorgfältig ein Unternehmen mit seiner Darstellung von Testergebnissen umgehen muss, zeigt ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Energieversorgungsunternehmen, dem von dritter Seite das Siegel „TOP-Lokalversorger Strom 2014“ verliehen worden ist und das damit auf seiner Internetseite geworben hat, abgemahnt und zur Unterlassung dieser Werbung aufgefordert worden ist. Begründet wurde dies damit, es sei nicht erkennbar, dass das Siegel nur für das Grundversorgungsgebiet des Energieversorgungsunternehmens verliehen worden ist. Zwar konnte das Unternehmen nachweisen, dass das Siegel nicht auf dieses Gebiet begrenzt war, d. h. die Berufung des Wettbewerbers wurde abgewiesen. Allerdings zeigt diese Entscheidung, dass die Ergebnisse von Tests nicht einfach übernommen, sondern zuvor genau überprüft werden 3 sollte, ob die Darstellung irreführend sein kann und daher richtig stellende Hinweise oder Erläuterungen erteilt werden sollten. Ein anderes Beispiel für die gebotene Sorgfalt ist eine Entscheidung, wonach die Verwendung eines Testsiegels auf der Verpackung eines Geschirrspülmaschinenreinigers, wonach 88 % der Verbraucher das Produkt mit „sehr gut“ bewerten, als irreführend angesehen worden ist. Grund dafür war, dass die Bewertung anhand einer Notenskala zu erfolgen hatte, bei der nicht „sehr gut“, sondern „ausgezeichnet“ die Bestnote gewesen ist. C. Resümee Die dargestellten Entscheidungen zeigen, dass ein Unternehmen, das mit einem von dritter Seite stammenden Testergebnis werben will, dieses nicht einfach ungeprüft übernehmen sollte. Vielmehr empfiehlt es sich, sich einerseits danach zu erkundigen, ob der Test objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt worden ist. Andererseits gilt es zu hinterfragen, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher das Testergebnis verstehen könnte und etwaiges Irreführungspotential von Anfang an durch erläuternde Hinweise auszuschließen. Wenn ein Unternehmen mit Hilfe einer Kundenbefragung für sich positive Werbung machen und daher eine solche Vorgehensweise in Auftrag geben will, sollte unbedingt vorher genau festgelegt werden, welches Ergebnis denn beworben werden soll. Abhängig von dem gewünschten Resultat muss der Rahmen dieser Befragung und dessen Inhalt exakt bestimmt werden. Wird hier ungenau gearbeitet, z. B. auf der Bewertungsskala mit „hervorragend“ gearbeitet, kann dann später nicht mit dem Begriff „ausgezeichnet“ geworben werden. Wer folglich mit der Zufriedenheit seiner Kunden werben will, muss bei deren Befragung die Wahlmöglichkeit zwischen „zufrieden“ und „nicht zufrieden“ verwenden und sollte nicht durch die Verwendung von Begriffen wie „eher zufrieden“ Irreführungspotential erzeugen. 4 Dr. Volker Güntzel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Telefon: 0228 / 9 83 91-73 [email protected] Impressum BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Dr. Volker Güntzel Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Friedensplatz 1 53111 Bonn Telefon: 0228/98391-73 Telefax: 0228/630283 [email protected] www.busse-miessen.de Partnerschaftsgesellschaft mbB im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) Zuständiges Registergericht: Amtsgericht Essen (PR 2768) UStIdentNr: DE 122127466 5