Die Werbung mit Tests oder Umfrageergebnissen

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Die Werbung mit Tests oder Umfrageergebnissen
Von Dr. Volker Güntzel
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Um sich gegenüber dem Wettbewerb positiv hervorzuheben, werben viele Unternehmen mit für
sie guten Tests oder Umfrageergebnissen. Da den Konkurrenzunternehmen aus naheliegenden
Gesichtspunkten eine solche Werbung ein Dorn im Auge ist, wird gegen solche Marketingmaßnahmen immer wieder unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vorgegangen. Vor diesem
Hintergrund ist es für das werbende Unternehmen besonders wichtig, die Anforderungen, die
sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, zu beachten. Dabei ist
zwischen dem bloßen Hinweis auf die Existenz eines Tests, z. B. in Form der Werbung mit einem
„Prüfsiegel“, und der Werbung mit den Ergebnissen solcher Tests zu unterscheiden.
A.
Werbung mit Hinweisen auf die Durchführung von Tests oder Umfragen
Bei der Werbung mit „Prüfsiegeln“ oder sonstigen Hinweisen, dass ein Test, eine Umfrage etc.
durchgeführt worden ist, ist zu beachten, dass nach Ansicht der Rechtsprechung unbedingt die
Angabe einer Fundstelle erforderlich ist. Der Leser muss die Gelegenheit erhalten, nachzuprüfen
zu können, von wem beispielsweise das Prüfsiegel vergeben worden ist, welche Produkte oder
Dienstleistungen getestet worden sind etc.
Wenn beispielsweise im Internet für ein Produkt mit einem Testergebnis geworben wird, ist entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung die Fundstelle, auf der der
Leser weitere Informationen zu diesem Test erlangen kann, anzugeben oder ein deutlicher Sternchenhinweis zu verwenden, der ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Diese Anforderungen hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Dezember
2014 vor kurzem bestätigt. Gegenstand dieses Verfahrens war eine Werbung auf der Internetseite
www.edeka.de, auf der ein Haarentfernungsgerät unter Hinweis auf die Siegel „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ ohne Fundstellenangaben beworben worden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Urteil des Landgerichts Duis-burg, wonach es der Betreiber der Edeka
Lebensmittelhandelsgeschäfte zu unterlassen hat, mit einem Testsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wo weitere Informationen über den konkreten Test erhältlich sind, bestätigt. Begründet
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wurde dies damit, dass die fehlende Angabe einer solchen Fundstelle die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und das produktbezogene Ergebnis in dem Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen, beeinträchtigt.
Wenn allerdings die erforderliche Angabe von Fundstellen vorgenommen wird, ist es unproblematisch, dass ein Unternehmen mit von ihm selbst in Auftrag gegebenen Testergebnissen und
Umfragen wirbt. Es muss dann eben in einem entsprechenden Hinweis erläutert wer-den, dass
das werbende Unternehmen diese Befragung etc. selbst in Auftrag gegeben hat. Dadurch wird
nach Ansicht der Rechtsprechung hinreichend deutlich, dass hier keineswegs ein wirkliches „Testergebnis“, wie beispielsweise von der Stiftung Warentest, wiedergegeben wird, sondern es um
eine Art „Eigenbelobigung“ geht. Jeder durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher
könne nämlich sofort die mangels näherer nachprüfbarer Anknüpfungspunkte äußerst begrenzte
Aussagekraft eines derartigen „Umfrageergebnisses“ und den Sinn und Zweck dieser Mitteilung,
dass das Unternehmen in dieser Form mit zufriedenen Kunden werben will, erkennen.
B.
Werbung mit den Ergebnissen von Tests
Neben dieser relativ einfach zu handhabenden Anforderung der Fundstellenangaben stellt die
Darstellung eines Testergebnisses die Unternehmen zumeist vor besondere Herausforderungen.
Grund dafür ist, dass es hier um zahlreiche verschiedene Möglichkeiten geht, wie Verbraucher in
die Irre geführt werden können. Die unterschiedlichen Konstellationen können daher nur überblicksartig dargestellt werden.
1. Anforderungen an die Durchführung eines Tests oder einer Umfrage
Zunächst einmal ist zu beachten, dass ein solcher Test oder eine Umfrage nach Ansicht der Rechtsprechung objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt werden muss. Dabei ist
aber zu berücksichtigen, dass nicht nur objektive Eigenschaften getestet werden müssen, sondern
zumindest auch subjektive Einschätzungen von Verbrauchern in Form eines sogenannten Konsumententests wiedergegeben werden können.
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2. Anforderungen an die Darstellung des Testergebnisses
Natürlich darf das Testergebnis nicht besser dargestellt werden, als es für die beworbene Ware
oder Dienstleistung der Fall gewesen ist. Dies kann z. B. erfolgen, wenn ein besseres als das tatsächlich erzielte Gesamtergebnis angegeben wird. Ebenfalls irreführend kann die Darstellung sein,
wie die beworbene Ware oder Dienstleistung in der Gesamtheit des Tests abgeschnitten hat. Zwar
ist es nicht stets erforderlich, dass der Unternehmer angibt, wie Konkurrenzerzeugnisse abgeschnitten haben und welche Noten insgesamt vergeben worden sind. Allerdings können fehlende
Angaben zu dem gleichwertigen oder sogar besseren Abschneiden von Konkurrenten Fehlvorstellungen bei den Verbrauchern hervorrufen.
Ein Verstoß gegen die gebotene Repräsentativität eines Tests kann beispielsweise vorliegen, wenn
sich ein Unternehmen als Testsieger bezeichnet und sich herausstellt, dass von den 30 am Markt
verfügbaren Angeboten nur fünf getestet worden sind. Im Hinblick auf die geforderte Aktualität
eines Testergebnisses kann ein Unternehmen zwar mit älteren Testergebnissen werben, allerdings
gelten dabei besondere Anforderungen. Zunächst einmal ist erforderlich, dass der Zeitpunkt dieser
weiter zurückliegenden Tests hinreichend erkennbar gemacht wird. Dies kann allerdings dann
dennoch irreführend sein, wenn die nun mit dem Testergebnis beworbenen Waren den seinerzeit
geprüften Waren nicht mehr unverändert entsprechen oder es in der Zwischenzeit bedeutsame
neue technische Entwicklungen gegeben hat. Ebenfalls wettbewerbsrechtlich angreifbar ist, wenn
dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung in neuen Tests schlechter abgeschnitten hat, d. h.
dann darf nicht mit besseren älteren Testergebnissen geworben werden.
Wie sorgfältig ein Unternehmen mit seiner Darstellung von Testergebnissen umgehen muss, zeigt
ein relativ aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014.
Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Energieversorgungsunternehmen, dem von
dritter Seite das Siegel „TOP-Lokalversorger Strom 2014“ verliehen worden ist und das damit auf
seiner Internetseite geworben hat, abgemahnt und zur Unterlassung dieser Werbung aufgefordert worden ist. Begründet wurde dies damit, es sei nicht erkennbar, dass das Siegel nur für das
Grundversorgungsgebiet des Energieversorgungsunternehmens verliehen worden ist. Zwar
konnte das Unternehmen nachweisen, dass das Siegel nicht auf dieses Gebiet begrenzt war, d. h.
die Berufung des Wettbewerbers wurde abgewiesen. Allerdings zeigt diese Entscheidung, dass
die Ergebnisse von Tests nicht einfach übernommen, sondern zuvor genau überprüft werden
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sollte, ob die Darstellung irreführend sein kann und daher richtig stellende Hinweise oder Erläuterungen erteilt werden sollten.
Ein anderes Beispiel für die gebotene Sorgfalt ist eine Entscheidung, wonach die Verwendung
eines Testsiegels auf der Verpackung eines Geschirrspülmaschinenreinigers, wonach 88 % der
Verbraucher das Produkt mit „sehr gut“ bewerten, als irreführend angesehen worden ist. Grund
dafür war, dass die Bewertung anhand einer Notenskala zu erfolgen hatte, bei der nicht „sehr
gut“, sondern „ausgezeichnet“ die Bestnote gewesen ist.
C.
Resümee
Die dargestellten Entscheidungen zeigen, dass ein Unternehmen, das mit einem von dritter Seite
stammenden Testergebnis werben will, dieses nicht einfach ungeprüft übernehmen sollte. Vielmehr empfiehlt es sich, sich einerseits danach zu erkundigen, ob der Test objektiv, neutral, sachkundig und repräsentativ durchgeführt worden ist. Andererseits gilt es zu hinterfragen, wie ein
durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher das Testergebnis verstehen könnte und
etwaiges Irreführungspotential von Anfang an durch erläuternde Hinweise auszuschließen.
Wenn ein Unternehmen mit Hilfe einer Kundenbefragung für sich positive Werbung machen und
daher eine solche Vorgehensweise in Auftrag geben will, sollte unbedingt vorher genau festgelegt
werden, welches Ergebnis denn beworben werden soll. Abhängig von dem gewünschten Resultat
muss der Rahmen dieser Befragung und dessen Inhalt exakt bestimmt werden. Wird hier ungenau
gearbeitet, z. B. auf der Bewertungsskala mit „hervorragend“ gearbeitet, kann dann später nicht
mit dem Begriff „ausgezeichnet“ geworben werden. Wer folglich mit der Zufriedenheit seiner
Kunden werben will, muss bei deren Befragung die Wahlmöglichkeit zwischen „zufrieden“ und
„nicht zufrieden“ verwenden und sollte nicht durch die Verwendung von Begriffen wie „eher
zufrieden“ Irreführungspotential erzeugen.
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Dr. Volker Güntzel
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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