POLITIK PRO & KONTRA Genchirurgie am menschlichen Embryo? Foto: Deutscher Ethikrat/Reiner Zensen Ein Forschungsmoratorium wäre verfehlt: Vor dem Hintergrund hochrangiger therapeutischer Ziele ist eine mögliche künftige Anwendung der Genomchirurgie an Embryonen in der Reproduktionsmedizin geboten. Prof. Dr. iur. Reinhard Merkel, Professor (Emeritus) für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, Mitglied des Deutschen Ethikrates A 1478 PRO Kritiker nennen vor allem drei prinzipielle Gründe, die gegen einen künftigen Einsatz der CRISPR/Cas-Technologie an Keimzellen sprechen: Erstens die Verletzung der Menschenwürde, zweitens das Fehlen der Einwilligung aller künftigen Individuen, die mit dem veränderten Genom geboren würden, und drittens die Überflüssigkeit des Verfahrens, da der angestrebte Effekt, die Verhinderung erbkranker Kinder, vollständig mit der Präimplantationsdiagnostik (PID) erreicht werden könne. Keiner dieser Einwände kann überzeugen. Zur Behauptung, Genomeditierung verletze die Menschenwürde: Wessen Menschenwürde? Die des genetisch veränderten Embryos? Nein. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, wieso ausgerechnet die Menschenwürde gebieten sollte, einen Embryo schwer geschädigt zur Welt kommen zu lassen, nämlich mit seinem kranken „natürlichen“ Genom statt mit einem medizinisch korrigierten. Und sollte die „Würde der menschlichen Gattung“ gemeint sein: Selbst wenn man deren Verletzung (wenig plausibel) behaupten wollte, ginge es dabei nicht um das höchste, nach Artikel 1 des Grundgesetzes „unantastbare“ Individualrecht der Person, sondern um ein kollektives Gut. Dessen Schutz folgt, wie der aller kollektiven Güter, utilitaristischen Maßgaben; und das bedeutet: er ist abwägbar. Hinter dem fundamentalen Interesse des betroffenen Embryos, nicht schwer geschädigt zur Welt zu kommen, hat er zurückzustehen. Der zweite Einwand, keines der künftigen Individuen, die mit dem korrigierten Genom geboren würden, hätte eingewilligt, ist aus zwei Gründen verfehlt: Erstens bedarf es für den Eingriff in die Körpersphäre eines anderen lange vor der eigenen Geburt und mit der Folge, dass man selbst gesund statt genetisch schwer krank geboren wird – schon grundsätzlich keiner Einwilligung. Und zweitens ist unerfindlich, welchen Anspruch ein Embryo haben sollte, das (geschädigte!) Genom eines seiner Großeltern zu erben statt des gesunden Genoms (sagen wir) seines Vaters. Auch der dritte Einwand, die Überflüssigkeit des gesamten riskanten Verfahrens wegen der Möglichkeit einer PID, überzeugt nicht. Die Behauptung, man könne die Ziele der Genomeditierung − die Vermeidung der Geburt genetisch kranker Kinder − gänzlich durch die risikoarme PID erreichen, ist nicht richtig. Sie stimmt schon für die (wenngleich seltenen) Fälle nicht, in denen sämtliche Nachkommen die elterliche genetische Erkrankung erben müssten, weil beide Eltern deren Träger sind. Im Übrigen stimmt sie nur für monogenetische Erkrankungen, nicht aber für polygenetisch beeinflusste Krankheiten (wie Schizophrenie oder Alzheimer) und auch nicht für polygene Dispositionen zu anderen Erkrankungen, wie zu zahlreichen Krebsarten. In Fällen solcher Dispositionen, sagen wir mit 15 bis 20 involvierten Gendefekten, müssten sehr große Mengen von Embryonen in vitro erzeugt werden, um die Chance zu haben, auch nur einen einzigen gesunden zu finden. Dagegen mag die Genomchirurgie hier in Zukunft möglicherweise vollständig Abhilfe schaffen können. Im Übrigen ist die PID in Deutschland nur in engen Grenzen zulässig: bei „hohem Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit“ oder „hoher Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt“. Warum bei etwas weniger gewichtigen genetischen Erkrankungen keine Abhilfe erlaubt sein sollte, wenn diese durch Genomeditierung risikolos möglich wäre, ist nicht zu sehen. Deshalb: Die Fortsetzung der Grundlagenforschung zur Genomchirurgie ist moralisch nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten. Vor dem Hintergrund hochrangiger therapeutischer Ziele bezieht sich dieses Gebot auch auf eine mögliche künftige Anwendung an Embryonen in der Reproduktionsmedizin. Das von Kritikern geforderte Moratorium im Hinblick auf diese Forschung wäre moralisch verfehlt. Im Übrigen gibt es auf allen Seiten der weltweiten Diskussion jedenfalls in einem Punkt einen fraglosen Konsens: Dass bis zu einer hinreichenden Sicherheit der Genomeditierung mit der CRISPR/Cas-Technologie – von der die Forschung noch weit entfernt ist – eine Anwendung zu Reproduktionszwecken verwerflich wäre und verboten bleiben muss, steht außer ▄ Zweifel. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 33–34 | 22. August 2016 POLITIK Keine sinnvolle medizinische Anwendung: Die einzig wissenschaftlich „sinnvolle“ Anwendung wäre das Einbringen einer neuen genetischen Eigenschaft. Das aber wäre keine Therapie, sondern Enhancement. Foto: privat KONTRA Prof. Dr. rer. nat. Dr. phil. Sigrid Graumann, Professorin für Ethik im Fachbereich Heilpädagogik und Pflege an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Mitglied des Deutschen Ethikrates Die viel diskutierte Technologie CRISPR/Cas eröffnet die Möglichkeit, Erbanlagen in Zellen, Geweben und Organismen viel präziser und effektiver zu verändern, als das mit den bisherigen Methoden der Gentechnologie der Fall war. Mit dem zeitsparenden, kostengünstigen und vergleichsweise einfach zu handhabenden Verfahren kann an gewünschter Stelle eine DNA-Sequenz aus dem Genom einer Zelle entfernt oder eine fremde DNA-Sequenz eingefügt werden. Theoretisch kann das Verfahren auch an Keimzellen oder frühen menschlichen Embryonen eingesetzt werden. Per Genomeditierung könnte so die genetische Konstitution der eigenen Kinder gestaltet und die Veränderung an zukünftige Generationen weitergegeben werden. Der Sieg über Erbkrankheiten scheint in greifbare Nähe gerückt zu sein. Noch herrscht unter Forscherinnen und Forschern überwiegend Einigkeit, dass es sich bei einem klinischen Einsatz der Genomeditierung um ethisch nicht vertretbare Menschenversuche handeln würde – solange die Folgen für künftige Menschen nicht beherrschbar sind. In dieser medizinethischen Debatte wird allerdings weitgehend übersehen, dass es für die Genomeditierung der menschlichen Keimbahn ganz offensichtlich überhaupt keinerlei sinnvolle medizinische Anwendung gibt. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 33–34 | 22. August 2016 Bei der Vererbung einzelner Gene an folgende Generation sind bei autosomal dominanten Erbgängen 50 Prozent der Nachkommen und bei rezessiven Erbgängen 75 Prozent der Nachkommen nämlich nicht von der Erbkrankheit betroffen. Warum sollte man also versuchen, die betroffenen Embryonen mit der CRISPR/Cas-Technologie zu „reparieren“, wenn man für die Herbeiführung einer Schwangerschaft auch die nicht betroffenen Embryonen nehmen kann? Da wäre eine Präimplantationdiagnostik (PID) eine deutlich risikoärmere Alternative. Die einzig denkbare, wissenschaftlich „sinnvolle“ Anwendung einer Genomeditierung der menschlichen Keimbahn wäre das Einbringen einer genetischen Eigenschaft, die bislang nicht in den Erbanlagen der Eltern vorhanden ist. Das aber wäre keine Therapie, sondern das wäre Enhancement. Bei den Eigenschaften, die dafür im Raum stehen, handelt es sich allerdings um solche, deren genetischen und epigenetischen Grundlagen sehr komplex sind und nicht oder derzeit nicht vollständig bekannt. Davon abgesehen gilt auch für die CRISPR/Cas-Technologie, dass es keine völlig risikofreie Technik in biologischen Systemen gibt. Beim Einsatz von CRISPR/Cas treten nachweislich unerwünschte Nebenfolgen auf, sogenannte OffTarget-Effekte. In diesen Fällen in- seriert das Transfergen nicht an der gewünschten Stelle im Genom, sondern anderswo. Die Folgen davon zeigen sich in vollem Ausmaß letztlich erst im entwickelten Organismus. Das mag im Tierversuch vertretbar sein, im Menschenversuch ist es das nicht! Außerdem kommt auch eine Genomeditierung nicht ohne einen Selektionsschritt aus, bei dem die Zellen beziehungsweise Embryonen, bei denen der Gentransfer richtig funktioniert hat, zur weiteren Verwendung aussortiert werden. Die Embryonen, bei denen es nicht geklappt hat, werden „verworfen“. Solange am Grundsatz des Embryonenschutzes hierzulande festgehalten wird, ist dies nicht möglich. Wir sollten uns nicht in Scheingefechte verwickeln lassen und darüber die aktuelleren und wichtigeren ethischen Fragen des Einsatzes von CRISPR/Cas ausblenden: Dabei geht es um die biologische Sicherheit, den Schutz von Patientinnen und Patienten in klinischen Versuchen oder auch den Einsatz der CRISPR/Cas-Technologie in der Tier- und Pflanzenzüchtung. Das sind die Felder, die wir dringend besprechen müssen, weil die Anwendung hier viel eher zu erwarten ist. Es besteht die Gefahr, dass Erfolgsmöglichkeiten überund Risiken deutlich unterschätzt werden – so wie vor 15 Jahren, als man somatische Gentherapien als ▄ Durchbruch feierte. A 1479