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BAUSCHÄDEN
Der Autor
Dr. Horst Reul
Ingenieurbüro für
Bauchemie
Illertissen-Tiefenbach
Sprengmeister Sulfat oder
mangelhafte Weiße Wanne –
Ursache einer Hauszerstörung
Massive Mauerwerksrisse und Risse im Beton der Kellerdecke und der Kellerwände in
einem Einfamilienhaus beurteilte der Erstgutachter als Folge einer zu schwachen Bewehrung der WU-Bodenplatte. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung stellte sich
heraus, dass die Risse durch Sulfattreiben verursacht worden waren. Nicht ein Planungsoder Ausführungsfehler, sondern mit Anhydrit verunreinigter Zement war schadensursächlich.
Einleitung
Ein Ehepaar in einer süddeutschen, ländlichen Gemeinde ließ von einem örtlichen
Bauunternehmer ein Einfamilienhaus erstellen. Nachdem sich der Bauplatz in
einem Bereich mit relativ hohem Grundwasserstand befand und der höchste bekannte Wasserstand ca. 21 bis 71 cm
über der geplanten Oberkante der Bodenplatte lag, musste der Keller in WUBauweise erstellt werden. Darauf wurde
ein eingeschossiges Einfamilienhaus
unter Verwendung von Hochlochziegeln
erstellt, an das Einfamilienhaus anschließend die Garage.
Die Betonage des Kellers erfolgte im
Oktober, im darauffolgenden Sommer
war das Haus bezugsfertig. Schon ein
Jahr nach dem Bezug zeigten sich erste
feine Risse im nordseitigen Mauerwerk
und im verfliesten Boden des Erdgeschosses. Die Risse weiteten sich. Daraufhin
wurde vom Bauunternehmen nachgebessert. An den nachgebesserten Stellen
öffneten sich die Risse erneut, um schließlich Rissweiten von mehr als 1 cm zu erreichen. Die Situation in dem Einfamilienhaus wurde bedrohlich. Das Bauunternehmen schaltete ein staatliches Materialprüfungsamt zur Überprüfung des
Betons in der Kellerbodenplatte ein.
Die chemische und röntgendiffraktometrische Überprüfung der Bohrkerne ergab, dass die Bodenplatte einen zu hohen SO3-Gehalt aufzeigte und dass ggf.
das SO3-haltige Treibmineral Thaumasit
vorhanden sein könnte.
Das Bauunternehmen schaltete daraufhin seine Haftpflichtversicherung ein.
Diese beauftragte einen öbuv Sachverständigen mit der Überprüfung vor Ort
und der Erstattung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Gutachter zog die Grundwasserstandsdaten und die Ergebnisse des Materialprüfungsamtes heran, stellte ferner
vor Ort die Druckfestigkeit des Betons
mittels Rückprallhammer nach Schmidt
fest und kam zu folgendem Ergebnis:
Die Weiße Wanne ist mangelhaft. Der
Bewehrungsgehalt der Bodenplatte ist
viel zu gering. Die erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist hiermit nicht zu erreichen. Das Rissbild an der Nordseite des
Abb. 1: Riss durch die Kellerzwischenwand und die
Beton-Kellerdecke. Die Nachverpressung war erfolglos.
Abb. 2: Die WU-Bodenplatte war rissfrei, der Beton
stellenweise zermürbt.
5 · 2012 Der Bausachverständige
Einfamilienhauses könnte darauf zurückgeführt werden, dass außen Absenkungen oder in der Mitte eine Anhebung
stattfand. Wegen der deutlich zu hohen
SO3-Gehalte im Beton schloss der Gutachter ein SO3-Treiben nicht gänzlich aus.
Abschließend kam der von der Haftpflichtversicherung beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis, dass die sichtbar zutage getretenen Mängel überwiegend
auf die Einflüsse der höchsten Grundwasserstände und auf die nicht fachgerecht
ausgebildete Kellerkonstruktion zurückzuführen sind, d. h. eine zu geringe Bewehrung gegen die Risssicherung und
die fehlende Eignung gegen Auftrieb und
Verwölbung. Der Einfluss eines eventuellen Gipstreibens erschien dem Gutachter
von geringerer Bedeutung. Bei einem erneuten Anstieg des Grundwasserstandes
wurde mit einem wiederholten Aufwölben der Bodenplatte gerechnet.
Abb. 3: Bohrloch nach der Bohrkernentnahme
15
BAUSCHÄDEN
Diese gutachterliche Einschätzung, die
fatale Folgen für den Planer und Bauleiter
gehabt hätte, griff zu kurz und stellte sich
als Fehleinschätzung heraus.
Mittlerweile beantragten die Eigentümer des Einfamilienhauses beim zuständigen Landgericht ein selbständiges Beweissicherungsverfahren. Im Zuge dieses
Verfahrens war drei Fragen nachzugehen
und zwar, ob eine nicht ausreichende Bewehrung der Bodenplatten der Kelleraußenwände als Ursache der Rissbildung
im Mauerwerk in Frage kommt, ob ein
Gipstreiben infolge eines zu hohen SO3Gehaltes im Beton die Risse verursacht
hat und / oder ob die Grundwasserabsenkung, veranlasst durch die örtliche Gemeindeverwaltung in dem Zeitraum, in
dem der Keller erstellt worden ist, Einfluss
auf die Rissbildung genommen habe.
Mit der Erstattung eines Gutachtens
beauftragte das Gericht einen öbuv Sachverständigen mit dem Bestallungstenor
»Stahlbeton- und Mauerwerksschäden«.
Wegen der baustofflichen und bauchemischen Fragestellung wurde ein öbuv
Sachverständiger mit dem Bestallungstenor »Chemie der Baustoffe« hinzugezogen. Die Beauftragung der Gutachter
durch das Landgericht erfolgte acht Jahre
nach der Betonage des WU-Betonkellers.
Bei der Überprüfung der Vorgeschichte stellte sich heraus, dass der Zementlieferant am Vortag der Lieferung des Zementes für den herzustellenden WU-Beton Anhydrit befördert hatte. Der Silozug
wurde unsachgemäß gereinigt, sodass
Reste des Anhydrits im Silozug verblieben
waren und mit dem Zement vermischt
wurden. Über die Menge des im Silo verbliebenen Anhydrits konnten keine Angaben gemacht werden.
Nachdem sich, wie weiter unten noch
deutlich werden wird, herausgestellt hatte, dass weder die Grundwasserabsenkung noch die vermutete Mindermenge
der Bewehrung für den Schaden ausschlaggebend war, wird nachfolgend auf
die bauchemischen Untersuchungen aus-
Abb. 4: Überarbeitete Risse im WU-Beton der Keller­
außenwand. Die Überarbeitung war erfolglos.
16
führlich eingegangen, denn deren Ergebnisse ermöglichten eindeutig die Aufklärung des Sachverhalts.
Feststellungen, Probenahme
Während des Ortstermins wurden Bohrkerne an vier Stellen entnommen. Drei
Bohrkerne wurden aus der Bodenplatte
entnommen, der vierte aus der Kelleraußenwand. Zusätzlich wurde aus dem im
Kellerboden befindlichen Hebepumpenschacht eine Betonprobe entnommen.
Die nördliche Kelleraußenwand war
durch einen überarbeiteten Riss gekennzeichnet. Die Rissweite betrug ca. 1 cm. Der
Betonboden war ungerissen, stellenweise
jedoch in einem mürben Zustand. Durch die
verflieste Zwischenwand führte ein markanter Riss mit einer Rissweite von 9 mm. Der
Mauerwerksdurchriss setzte sich an der Betonkellerdecke fort (Abb. 1) und hatte bereits den Fliesenbelag im Boden des EG erfasst. Zwei der Bohrkerne wurden bis zu
einer Tiefe entnommen, die die Weiße
Wanne nicht durchstieß (Abb. 2 und 3). Bei
der Entnahme des dritten Bohrkerns wurde
die WU-Wanne bis zur Folie perforiert.
In der Kelleraußenwand, in der der vierte Bohrkern entnommen worden war,
durchzog ein markanter Riss mit einer Rissweite von ca. 1 cm den Stahlbeton bis zur
Außenseite. Die Überarbeitung war bereits
erneut gerissen (Abb. 4). Die Risse in der
Kelleraußenwand setzten sich im darüber
befindlichen Mauerwerk fort und reichten
bis zur Dachtraufe. In der nachfolgenden
Skizze (Abb. 5) sind die vorgefundenen Risse in der Nordfassade markiert. Die Südseite des Gebäudes war rissefrei.
Exemplarisch zeigt Abb. 6 den Rissverlauf.
Laboruntersuchungen
Die visuelle Überprüfung der Bohrkerne
ergab, dass in der Bodenplatte zwei Armierungslagen vorhanden waren. Die
erste Armierungslage hatte eine Überdeckung zwischen 1,3 und 9,5 cm, die zweite Armierungslage zwischen 6,5 und
22 cm. Die Bodenplattendicke betrug zwischen 30 und 34 cm. Auffällig war, dass
die groben Zuschläge entweder nicht voll-
Abb. 6: Die Risse im Beton der Kelleraußenwand setzten sich im Mauerwerk fort. Die Gipsmarken waren erneut gerissen. Die Rissweiten betrugen bis zu 1 cm. Die
Risse setzten sich treppenartig bis zur Dachtraufe fort.
ständig in die Bindemittelmatrix eingebunden waren, d. h. an der Bohrkernschnittfläche befand sich zwischen dem groben
Zuschlag und der Bindemittelmatrix ein
feiner Spalt, oder die groben Zuschläge
waren in feine, weiße Kristalle eingebettet. Exemplarisch zeigt dies Abb.7. Stellenweise durchzog die groben Zuschläge ein
feiner Riss (Abb. 8). An dem Bohrkern, der
die gesamte Bodenplattenstärke repräsentierte, ergab die Summe der Spalten zwischen den groben Zuschlägen und der
Bindemittelmatrix, der Risse im Zuschlag
und der feinen Kristalle um die groben Zuschläge herum eine Länge von 10 - 11 mm.
Dieses Längenmaß entsprach, wie sich
später noch zeigen wird, exakt dem Quellmaß der Bodenplatte.
Die im Schacht entnommene Probe
zerbröselte. Zwischen der Bindemittelmatrix und dem Grobzuschlag bestand
kaum Kontakt. Auf der Oberfläche des
Grobzuschlags zeigte sich ein weißer,
mehliger Belag. Beim Brechen der Bohrkerne zeigte sich an den groben Zuschlägen eine weiße, kristalline Anreicherung
(Belag), die sich zwischen Bindemittelmatrix und Zuschlag gebildet hatte (Abb. 9).
Abb. 5: Skizze mit Rissmarkierung an der Nordseite des Einfamilienhauses und der anschließenden Garage
Der Bausachverständige 5 · 2012
S A C H V E R S TÄ N D I G E N R E C H T
Neues zur Werbung
Bezeichnung als »Bausachverständiger« und
»Vorspannwerbung« wettbewerbswidrig?
Die Werbemöglichkeiten für Bausachverständige sind liberaler geworden – die werbliche Position
der Sachverständigen wird insoweit durch aktuelle Gerichtsentscheidungen gestärkt. Der Autor
gibt deshalb einen detaillierten Überblick über die neuere Rechtsprechung zur Werbung der Bausachverständigen und setzt sich auch mit der hierzu erschienenen Literatur kritisch auseinander.
Anhand von zahlreichen Beispielen wird dabei aufgezeigt, was erlaubt und was bedenklich ist.
Die »Berufs-Abmahner« im Bereich des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) sind fleißig und haben
schon immer auch die Sachverständigen
ins Visier genommen.1 Die neuesten Fragestellungen lauten: Darf sich ein Bausachverständiger in der Werbung auch so
bezeichnen? Darf ein Sachverständiger
auf eine erloschene öffentliche Bestellung hinweisen? Darf in der Werbung für
eine berufliche Tätigkeit als Architekt
oder Ingenieur gleichzeitig auch auf eine
Sachverständigentätigkeit im Baubereich
hingewiesen werden? Und was versteht
man unter sachlicher Informationswerbung? Der nachstehende Beitrag befasst
sich mit der dazu ergangenen Rechtsprechung und der entsprechenden kritischen
Auseinandersetzung in der Literatur.
1. Hinweise auf frühere
Qualifikationen
In der Selbstdarstellung und Werbung von
Berufsangehörigen findet man immer
wieder Bezugnahmen auf frühere berufliche Tätigkeiten. Beispielhaft sei auf Bezeichnungen wie Notar a. D., Professor
emeritiert, Staatssekretär a. D. hingewiesen. Solche Bezeichnungen finden sich
auch bei Sachverständigen, deren öffentliche Bestellung und Vereidigung aus verschiedenen Gründen erloschen ist. Insbesondere wenn die Sachverständigen nach
Erlöschen ihrer Bestellung wegen Erreichens ihrer Altersgrenze weiterhin gutachterlich tätig bleiben wollen, geben sie gerne der Öffentlichkeit kund, dass sie früher
einmal öffentlich bestellt waren. Sie meinen damit potenziellen Auftraggebern
suggerieren zu können, dass sie immer
noch eine besondere Sachkunde auf dem
Niveau der öffentlichen Bestellung besitzen.
1 Vgl. die ausführlichen Darstellungen von
Bleutge in »Der Bausachverständige«
6/2008, 54 und 1/2009, 62.
50
Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen kann auf unterschiedliche
Art und Weise erlöschen: durch Verzicht,
Erreichen der Altersgrenze, Ablauf der
Bestellungsfrist und Widerruf der Bestellung. Man findet dann auf ihren Briefbögen, ihren Visitenkarten und in den Gelben Seiten folgende Eintragungen:
ƒƒ Öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger a.D.,
ƒƒ ehemals öffentlich bestellt,
ƒƒ öffentlich bestellt und vereidigt emeritiert,
ƒƒ bis zum Jahre 2005 öffentlich bestellt,
ƒƒ vom 01.07.1990–31.05.2009 öffentlich bestellt,
ƒƒ Seniormitglied eines Verbandes von
öffentlich bestellten Sachverständigen,
ƒƒ vereidigter Sachverständiger (Begründung: ein einmal geleisteter Eid könne
nicht erlöschen).
Diese Bezeichnungen sind nach älterer
Rechtsprechung rechtlich bedenklich und
können mit den Möglichkeiten des UWG
unterbunden werden.2 Einschlägige Gerichtsentscheidungen belegen dies. Zur Begründung wird von den Gerichten darauf
hingewiesen, dass durch die Bezugnahme
auf die früher einmal vorhanden gewesene
Sachkunde in der Öffentlichkeit der irrige
Eindruck erweckt werde, dass diese auch
noch heute vorhanden sei und entsprechend überwacht werde. Im Übrigen werde der Eid durch Erlöschen der öffentlichen
Bestellung obsolet und dürfe daher in diesem Fall nicht mehr als Bezeichnung verwendet werden.3
Es gibt jedoch auch Gerichte, die eine
Bezugnahme auf frühere Bestellungen in
der Werbung für rechtlich bedenkenfrei
2 Vgl. dazu Ottofülling, Werbemöglichkeiten
nach der Zeit als öffentlich bestellter Sachverständiger, DS 2011, 50.
3 Vgl. in diesem Zusammenhang VG Oldenburg, 26.04.1978, GewA 79, 92; LG Frankfurt/M, 11.06.1997, GewA 97, 416; OLG
Dresden, 4.9.1996, WRP 96, 1168.
Der Autor
Rechtsanwalt
Dr. Peter Bleutge,
Wachtberg
halten. So hat beispielsweise das LG Frankfurt4 die Angabe eines Sachverständigen
»1974–1992 von der Handelskammer
Frankfurt als Sachverständiger für Abdichtung, Isolierung, Schwamm- und Wasserschäden öffentlich bestellt und vereidigt«
als nicht wettbewerbswidrig angesehen.
Mit dieser – wahrheitsgemäßen – Aussage
erwecke der Sachverständige nicht den
Eindruck, weiterhin öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger zu sein.
Eine solche zutreffende Angabe sei als solche nicht irreführend.
Mithin dürfte auch die Bezeichnung
»öffentlich bestellt bis 2005, danach Erlöschen der Bestellung wegen Erreichens
der Altersgrenze« zulässig sein. Allerdings
hat das LG Bonn5 im letzten Jahr die Auffassung vertreten, dass die Werbung mit
einer ehemaligen Bestellung (»bis zum
31.12.2009 öffentlich bestellt«) irreführend sei, weil damit der Fortbestand einer
tatsächlich nicht mehr vorhandenen Qualifikation suggeriert werde.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sachverständiger, dessen öffentliche Bestellung am 01.01.2010 wegen
Erreichens der Altersgrenze erloschen ist,
wirbt danach wie folgt: »bis 31.12.2009
ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an
Gebäuden bei der IHK Bonn«. Auf die Klage
eines Wettbewerbsverbandes, die siebeneinhalb Monaten nach Erlöschen der Bestellung anhängig gemacht wurde, verurteilt
ihn das LG Bonn wegen Irreführung zur
Unterlassung. Seine Berufung gegen dieses
Urteil begründet der Sachverständige damit, dass es sich hier lediglich um einen Hinweis an potenzielle Auftraggeber handele,
um diese zu informieren, dass er diese Qualifikation nicht mehr in Anspruch nehme
(sog. Negativwerbung). Mit Ausnahme der
4 LG Frankfurt/M, 30.01.2004, WRP 2004,
1198 = IfS-Informationen 5/2004, 15.
5 LG Bonn, 30.9.2011, 16 O 104/10, juris § 5
Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Der Bausachverständige 5 · 2012
S A C H V E R S TÄ N D I G E N R E C H T
ebenfalls angegriffenen Abmahnkostenpauschale hatte seine Berufung Erfolg.
Nach Auffassung des OLG Köln6 generiert der Hinweis auf die ehemalige öffentliche Bestellung keine Irreführung, weil der
Sachverständige in so kurzer Zeit (siebeneinhalb Monate nach Erlöschen) seine besondere fachliche Kompetenz nicht verlieren kann; daher besitze er immer noch die
Qualifikation eines öffentlich bestellten
Sachverständigen. Allerdings sei der Hinweis grundsätzlich als positive Werbung
für seine besondere Sachkunde anzusehen, weil er sich damit nach wie vor von
seinen nicht bestellten Wettbewerbern
abheben wolle. Für eine Irreführung sei es
jedoch nicht ausreichend, dass der Sachverständige nach dem Erlöschen nicht
mehr von einer Kammer überwacht wird.
Das Verbot des späteren Gebrauchs der
öffentlichen Bestellung in der Sachverständigenordnung und den Richtlinien der
Kammer beruhe auf wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten; ein wettbewerbswidriges Verhalten sei im vorliegenden Fall
nicht ersichtlich: die Interessen der Marktteilnehmer werden nicht spürbar beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen § 132a Abs. 1
Nr. 3 StGB (unzulässige Titelführung) liege
ebenfalls nicht vor.
Die Entscheidung ist im Ergebnis zu
begrüßen, kann aber in der Begründung
nur teilweise überzeugen. Das Gericht
nimmt grundsätzlich eine Irreführung an,
weil die Bezugnahme auf die frühere Bestellung nicht die Funktion einer Negativmitteilung habe, sondern vielmehr den
Eindruck erwecke, der Sachverständige
verfüge immer noch über die hervorragende fachliche Kompetenz eines öffentlich bestellten Sachverständigen; zumindest hebe er sich damit aus dem Kreis der
Konkurrenten der nicht bestellten Sachverständigen heraus. Dass die angesprochenen Verkehrskreise einen solchen irre-
führenden Eindruck erhalten, wird behauptet, aber nicht durch Umfrage belegt. Zudem kommt die Rechtsprechung
in arge Verlegenheit, wenn sie bestimmen soll, nach welcher Zeit diese Qualifikation, die im vorliegenden Fall vom Gericht gerade noch als vorhanden angesehen wird, nicht mehr vorliegen soll.
Vorherrschend dürfte in der Praxis die
Bezugnahme auf die frühere Bestellung
als Hinweis der derzeitigen Nichtbestellung verstanden werden, sodass ein überwiegend negativer Eindruck entsteht,
weil bei einer solchen Sachlage potenzielle Nachfrager an dem Vorhandensein der
Qualifikation zweifeln und sich fragen,
weshalb der Sachverständige nicht mehr
öffentlich bestellt ist. Mithin schießt der
Sachverständige mit dieser Negativwerbung ein Eigentor; potenzielle Auftraggeber wenden sich eher an noch öffentliche
bestellte Sachverständige
Ein Erlöschen der Bestellung aus Altersgründen wird es künftig nicht mehr
geben, weil die Altersgrenze in den Sachverständigenordnungen der Kammern
vom Bundesverwaltungsgericht7 für
rechtswidrig erklärt wurde. Die Problematik des werblichen Hinweises auf Altbestellungen kann aber nach wie vor für
solche Fälle relevant werden, in denen
der Sachverständige seine Bestellung freiwillig zurückgibt, die Bestellung von der
Bestellungskörperschaft erfolgreich widerrufen wird oder die fünfjährige Befristung abgelaufen ist und eine Verlängerung der Bestellung abgelehnt oder nicht
beantragt wird. Also bleibt das Thema
der werblichen Herausstellung einer Altbestellung nach wie vor aktuell.
Unter praktischen Gesichtspunkten
(Wie komme ich mit dieser Werbung
beim potenziellen Auftraggeber an?)
kann man nur davon abraten, auf frühere
Anerkennungen und Qualifikationen hinzuweisen, weil der unbefangene und verständige Durchschnittsbetrachter schnell
zu der Auffassung gelangen wird, dass
aktuell das frühere Wissen des so Werbenden Sachverständige nicht mehr vorhanden ist, weil in der Vergangenheit dokumentiertes oder zertifiziertes Wissen
nicht unbedingt eine Gewähr dafür ist,
dass die besondere Sachkunde und persönliche Eignung auch in der Gegenwart
noch vorhanden sind. Er wird sich in
einem solchen Fall lieber nach einem in
der Gegenwart noch öffentlich bestellten
Sachverständigen umschauen. Der Sach-
6 OLG Köln, Urteil vom 01.06.2012 – 6 U
218/11, IBR 2012, 486 = juris § 5 UWG.
7 BVerwG, 01.02.2012, NJW 2012, 1018 =
GewA 2012, 203 m. Anm.v. Bleutge.
Leitsätze des OLG Köln
1. Nach Erlöschen der öffentlichen
IHK-Bestellung kann der Sachverständige im geschäftlichen Verkehr mit dem
Hinweis »bis 31.12.2009 öffentlich bestellt« werben, wenn das Erlöschen zeitlich erst siebeneinhalb Monate zurückliegt.
2. Auch eine objektiv richtige Werbung kann irreführend sein, wenn ein
beachtlicher Teil der angesprochenen
Verkehrskreise damit eine unrichtige
Vorstellung verbindet.
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Der Bausachverständige
verständige schadet sich also eher als
dass es ihm Vorteile bringt, wenn er in
der Werbung nicht mehr vorhandene
Qualifikationen herausstellt.
2. Verbot der Vorspann­
werbung/Trennungsgebot
Viele Sachverständige üben die Sachverständigentätigkeit nicht hauptberuflich
aus, sondern haben einen anderen Hauptberuf wie beispielsweise Handwerksmeister, Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer
oder Makler. Sie erstatten also Gutachten
nebenberuflich, als Anhang zur ihrer hauptberuflichen Werk- oder Dienstleistung.
In diesem Zusammenhang stellt sich
die Frage, ob diese Berufsgruppen auf ihren Briefbögen, in ihrer Homepage und in
der Werbung für ihren Hauptberuf da­
rauf hinweisen dürfen, dass sie im Nebenberuf auch Sachverständige für Bauschäden, Immobilienbewertung oder Mieten
und Pachten sind. Es stellt sich die weitere Frage, ob ein öffentlich bestellter Sachverständiger auf ein und demselben
Briefbogen auf eine weitere Gutachtentätigkeit hinweisen darf, für die er gerade
nicht öffentlich bestellt ist. Und schließlich stellt sich die Frage, ob ein Sachverständiger, der für einen Teilbereich seines
Sachgebiets für eine hoheitliche Prüftätigkeit amtlich anerkannt ist, beide Tätigkeiten auf einem Briefbogen oder in einer
Werbeanzeige zusammen angeben darf.
Die Handwerkskammern haben in ihren Sachverständigenordnungen ein
striktes Verbot für öffentlich bestellte
Sachverständige normiert, im geschäftlichen Verkehr ihres Handwerks und in der
entsprechenden Werbung gleichzeitig
auf ihre Gutachtertätigkeit hinzuweisen;
sie müssen vielmehr zwei getrennte Briefbögen, zwei Büros, zwei Visitenkarten
usw. haben. Die Industrie- und Handelskammern haben dieses Verbot schon vor
langer Zeit aus ihren SachverständigenOrdnungen ersatzlos gestrichen, was jedoch leider nicht zur Folge hatte hat, dass
eine solche sog. Vorspannwerbung auch
von den Gerichten für zulässig angesehen wurde. Die Rechtslage ist vielmehr
so, dass auch in diesem Bereich das UWG
anzuwenden ist. Die Sachverständigenordnung einer Kammer kann das UWG
und seine Auslegung durch die Gerichte
nicht negativ beeinflussen, indem sie etwas nicht regelt, sondern nur in der Weise, dass den Sachverständigen ausdrücklich ein Werbeverbot ausgesprochen wird.
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