INFORMATION ZUR AUFNAHMEPRÜFUNG MUSIK (nach der gemeinsamen Satzung der Pädagogischen Hochschulen Baden-Württembergs über den Nachweis der künstlerischen Eignung vom 10.02.2006) Zweck der Aufnahmeprüfung 1. Die Zulassung zum Studium des Faches Musik in den Lehramtsstudiengängen an den Pädagogischen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg setzt zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung das Bestehen einer Aufnahmeprüfung oder einer formellen Befreiung davon voraus. Über eine mögliche Befreiung von der Aufnahmeprüfung entscheidet auf Antrag des/der Bewerbers/Bewerberin der Prüfungsausschuss der jeweiligen Hochschule. Diese Befreiung gilt nur an der Pädagogischen Hochschule, die die Befreiung ausstellt. 2. Durch diese Prüfung werden die besondere Eignung und die besonderen Fähigkeiten nachgewiesen, die in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Real- schulen im Fach Musik erforderlich sind. 3. Die Teilgebiete und die Anforderungen dieser Aufnahmeprüfung sind in der Anlage festgelegt. Antrag der Aufnahmeprüfung 1. Den Antrag auf Zulassung zu der Aufnahmeprüfung Musik kann stellen, wer eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat oder innerhalb eines Jahres ab Antragsstellung erwerben wird. 2. Der Antrag für die Aufnahmeprüfung im Sommersemester ist bis zum 01. Juni und für die Aufnahmeprüfung im Wintersemester bis zum 01. November eines jeden Jahres bei der Pädagogischen Hochschule zu stellen, bei der die Aufnahme des Studiums beabsichtigt ist. 3. Die Termine setzen die Pädagogischen Hochschulen landeseinheitlich fest. Durchführung der Aufnahmeprüfung Die Aufnahmeprüfung für das Fach Musik dauert in der Regel 20 Minuten je Bewerber/in. Sie besteht aus folgenden vorzubereitenden Teilgebieten: 1. Instrumentalvortrag Zwei vorbereitete Instrumentalstücke aus unterschiedlichen Epochen oder Stilbereichen, die den gegenwärtigen Leistungsstand erkennen lassen. An die Stelle eines vorzubereitenden Stückes kann eine qualifizierte Improvisation treten. Wenn ein Melodieinstrument vorgespielt wird, müssen zusätzlich Grunderfahrungen in einem Akkordinstrument (Klavier, Orgel, Akkordeon, Gitarre) nachgewiesen werden, wie z.B. das Spielen eines einfachen mehrstimmigen Stückes, einer Liedbegleitung oder das Spielen eines Chorsatzes. 2. Gesangsvortrag Ein unbegleitetes Volkslied und ein Gesangstück wahlweise aus der klassischen Musik (Kunstlied/Arie) oder aus Musical/Jazz/Pop/Rock/Chanson. 2 3. Musiktheorie/Gehörbildung Nachweis von Grundkenntnissen der Musiktheorie in Verbindung mit Gehörbildung: Gattungen, Formen und Formprinzipien, Hören und Bestimmen von Intervallen, Dreiklängen, Dominantseptakkorden, Taktarten, Rhythmus wiedergeben können, Grundkenntnisse der Funktions-/Stufentheorie (Kadenzen). 4. Allgemeines Musikwissen Musikgeschichte: Epochen mit ihren Stilmerkmalen und Zuordnung bekannter Komponisten und Werken bis in die Gegenwart. 5. Kolloquium Personenbezogene Interessen, Erwartungen und Erfahrungen. Anmerkung: Das Programm (Titel und Komponist) muss schriftlich vorgelegt werden. Die Noten der vorbereiteten Stücke sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Für Begleitung muss selbst gesorgt werden. Eine HiFi-Anlage steht zur Verfügung. Bescheinigung des Prüfungsergebnisses und Wiederholung der Aufnahmeprüfung 1. Als Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfung werden die Bewertungen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgesetzt. Hierüber ist dem/der Bewerber/in eine Bescheinigung auszustellen. 2. Die Bescheinigung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung berechtigt zur Studienzulassung für die nachfolgenden beiden Studienjahren an allen Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg. 3. Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. In besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/der Bewerbers/Berwerberin eine zweite Wiederholung der Aufnahmeprüfung zulassen. Rücktritt von der Prüfung 1. Tritt ein/e Bewerber/in ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden. 2. Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der/die Bewerber/in durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Auskünfte Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Faches Musik in seinen Sprechzeiten zur Verfügung. Auskünfte über die Sprechzeiten erhalten Sie im Fakultätssekretariat bzw. auf der Homepage der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. Fakultät III - Institut für Kunst und Musik Sekretariat Frau Blancato Gebäude III, Zimmer 103 Bismarckstraße 10 76133 Karlsruhe Telefon: 0721 925-4086