Anlage 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVENT PARK

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Anlage 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der EVENT PARK GmbH & Co. KG
§1
Veranstaltungsbedingungen
(1)
Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus der Vereinbarung
nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig, kann EVENT
PARK nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in
den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB.
(2)
Ist der Veranstalter eine natürliche Person oder eine nicht
rechtsfähige Personengesellschaft, haftet er persönlich für
etwaige Pflichtverletzungen.
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Sind
am
Veranstaltungsort
die
technischen
und
organisatorischen Voraussetzungen, wie z. B. festgelegte
Maße, für die Umsetzung der Leistungen von EVENT PARK
nicht gegeben und kann EVENT PARK deshalb seine Leistung
ganz oder teilweise nicht erbringen, behält EVENT PARK
seinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
Wird die Veranstaltung abgesagt und hat keine der
Vertragsparteien die Absage zu vertreten, insbesondere bei
höherer Gewalt, sind beide Vertragsparteien von ihrer
Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere
Streik,
Verkehrsstörungen,
kriegerische
Ereignisse,
Terrorgefahr,
Stromausfall
(mit
Ausnahme
von
Stromausfällen, die durch das Betriebsenergienetz des
Veranstalters verursacht werden) und Naturkatastrophen. Die
von EVENT PARK bereits getätigten Aufwendungen für
Leistungen Dritter und andere Vorkassen sind EVENT PARK zu
ersetzen. Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
des Veranstalters sind ausgeschlossen.
Ist EVENT PARK aus Gründen wie Unfall, Krankheit, behördliche
Eingriffe, Verkehrsstörungen, Ausfall von Künstlern wegen
höherer Gewalt, Krankheit oder Ähnlichem oder aus
gleichartigen Gründen die erst nach Vertragsabschluß
erkennbar werden an der Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten gehindert, hat EVENT PARK die Nichtleistung oder
die nicht vertragsgerechte Leistung nicht zu vertreten. Der
Vertragspartner ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Der Vertragspartner hat das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der
Vertragspartner vom Vertrag insgesamt nur zurücktreten,
wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ansprüche
auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegenüber
EVENT PARK sind ausgeschlossen.
Erkrankt ein Künstler oder sonstiger Darsteller, auf den sich
die Parteien verständigt haben oder fällt er aus sonstigen von
EVENT PARK nicht zu vertretenen Gründen aus, ist EVENT
PARK berechtigt, dem Vertragspartner adäquaten Ersatz
anzubieten. Ist dies für den Vertragspartner nicht zumutbar,
kann er den Vertrag kündigen. Eine Kündigung des
gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn die Durchführung
der Veranstaltung ohne diese Leistung für den
Vertragspartner ohne Interesse ist.
Der Vertrag ist grundsätzlich unkündbar. Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.
Kündigt der Vertragspartner den Vertrag, ohne dass EVENT
PARK dies zu vertreten hat, insbesondere aus den o. g.
Gründen, ist er verpflichtet, EVENT PARK sämtliche
Aufwendungen zu ersetzen, die diese in Erfüllung des
Vertrages schon getätigt hat oder aufgrund des Vertrages
noch zu tätigen verpflichtet ist und EVENT PARK
Eigenleistungen angemessen zu vergüten.
(8)
Weist ein für die Veranstaltung verpflichteter Künstler von
EVENT PARK nach, dass er für den Veranstaltungstermin
eine erst nach Vertragsabschluß bekannt gewordene
Verpflichtung bei Funk oder Fernsehen zu erfüllen hat, ist
der Veranstalter verpflichtet, ihn aus den vertraglichen
Pflichten für die Veranstaltung zu befreien. EVENT PARK ist
verpflichtet, dies dem Veranstalter schnellstmöglich
anzuzeigen. EVENT PARK und der Veranstalter
verständigen sich in einem solchen Fall auf adäquaten
Ersatz.
(9)
Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Lärm
verursachenden Aktionen wie mutwilliges Stören durch Dritte
bzw. Konkurrenzveranstaltungen des Veranstalters oder
Dritter die Umsetzung der Leistung von EVENT PARK stören.
Sollte dies gleichwohl der Fall sein, kann EVENT PARK die
Leistungserbringung unterbrechen oder ohne Verlust des
Honoraranspruches abbrechen.
(10)
Kommt es zu unvorhergesehenen Vorfällen, wie technische
Störungen, die vom Veranstalter zu vertreten sind und die
dazu führen, dass EVENT PARK deshalb seine Leistung ganz
oder teilweise nicht erbringen kann, ist EVENT PARK zum
Abbruch der Umsetzung seiner Leistungen berechtigt,
behält jedoch den vollen Honoraranspruch.
(11)
EVENT PARK ist nicht Veranstalter. Jegliche Anmeldepflichten
bei Behörden und Ämtern obliegen ausschließlich dem
Veranstalter, auch die Anmeldung und Abrechnung bei der
GEMA. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des
Veranstalters.
(12)
Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen
zu treffen und die technischen, organisatorischen und
räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltung zu
schaffen. Der Veranstalter informiert die zuständige
Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die
sorgfältige Erfüllung der Bedingungen der technischen
Voraussetzungen.
Anlagen,
insbesondere
Bühnenanweisungen,
technische
Bedingungen
und
Regelungen
zur
Werbung,
sind
ausdrücklich
Vereinbarungsbestandteil.
(13)
Der Veranstalter ist, sofern er nach den Vorschriften der
Versammlungsstättenverordnung
–
des
jeweiligen
Bundeslandes - in der jeweils geltenden Fassung für die
Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich ist, zur Einhaltung
und
vollständigen
Umsetzung
der
Vorschriften
Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden
Fassung verpflichtet. Bei Verstoß des Veranstalters gegen
die aus der Versammlungsstättenverordnung folgenden
Pflichten ist der Veranstalter verpflichtet, EVENT PARK von
allen Ansprüchen und Forderungen, die gegen EVENT
PARK aufgrund des Verstoßes des Veranstalters gegen die
Sächsisches Versammlungsstättenverordnung erhoben
werden, freizustellen.
(14)
Der Veranstalter benennt EVENT PARK vor der
Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner.
Dieser wird vom Veranstalter rechtzeitig mit den erforderlichen
Schlüsseln für und Kenntnissen über die örtlichen
Gegebenheiten (abschließbare Umkleidemöglichkeiten,
Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort ausgestattet; er hat
während der Veranstaltung sowie bei Auf- und Abbau
anwesend bzw. jederzeit telefonisch erreichbar oder
abrufbar zu sein.
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AGB-Nichtveranstalter, 2009
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§3
Verschwiegenheit, Gewerbliche Schutzrechte
(15)
(16)
Der Veranstalter hat die erforderlichen Genehmigungen o.
ä. für Zufahrts- und Parkmöglichkeiten vor der Veranstaltung
einzuholen. Die Veranstaltungsräume sind vor Beginn des
Aufbaus leer zu räumen und zu säubern und für die
Veranstaltung ausreichend zu beheizen. Der Veranstalter
hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und
ausreichende Haftpflichtversicherungen in adäquater Höhe
abzuschließen.
EVENT PARK stellt sich nicht in den Dienst einer
politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassung.
Der Veranstalter garantiert, dass EVENT PARK und seine
Kooperationspartner nicht aufgrund der Veranstaltung, sei
es durch den Veranstalter oder durch Sponsoren, CoFinanziers, ideelle Partner oder auftretende Künstler mit der
Tätigkeit einer politischen Partei, einer Kirche oder einer
religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, Sekte oder
Vereinigung in Zusammenhang gebracht werden können.
§2
Haftung
(1)
(2)
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich keinem Dritten
Auskunft über den Inhalt der Vereinbarungen sowie das
vereinbarte Honorar zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich
dazu verpflichtet. Bei Nichteinhaltung ist EVENT PARK
berechtigt eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten
Summe geltend zu machen.
Die Namen und Logos von EVENT PARK und seinen
Kooperations- und Medienpartnern sind markenrechtlich
geschützt; sie dürfen auch für Zwecke der Veranstaltung nur
mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung verwendet
werden.
§4
Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht
getroffen.
Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden,
die EVENT PARK, seinen Erfüllungsgehilfen oder den von
EVENT PARK mit der Ausführung der vertraglichen
Leistungen beauftragten Personen im Rahmen der
Vorbereitung,
Durchführung
oder
Abwicklung
der
Veranstaltung aufgrund einer Pflichtverletzung des Veranstalters
entstehen. Der Veranstalter hat EVENT PARK insoweit von
Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Veranstalter haftet auch für
Beschädigungen oder Verlust des von EVENT PARK gestellten
Equipments am Veranstaltungsort.
(2)
Als
Gerichtsstand
wird
Leipzig
vereinbart.
Das
Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
(2)
Der Veranstalter haftet für Vermögensschäden, die Dritte im
Falle einer Nichtdurchführung der Veranstaltung entstehen,
nach außen alleine. Der Veranstalter hält EVENT PARK auch
insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
(4)
(3)
EVENT PARK haftet auf Schadensersatz gleich aus
welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seiner Organe und Erfüllungsgehilfen. Dieser
Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für
die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Hier ist
die Haftung der Höhe nach jedoch begrenzt auf den
typischen
voraussehbaren
Schaden.
Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung
verjähren in einem Jahr ab Beginn der regelmäßigen
Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 BGB), ausgenommen bei
Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende
Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Die Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt von vorstehenden Bestimmungen
unberührt.
(1)
(3)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder
unvollständig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind
gehalten die unwirksame oder unvollständige Bestimmung
durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Ein Vertragsexemplar
ist 7 Tage nach Eingang gegengezeichnet zurückzusenden. Das
Vertragsangebot von EVENT PARK verliert sonst seine
Gültigkeit. Der Vertrag ist erst gültig, wenn EVENT PARK und
dem Vertragspartner jeweils ein von beiden Partnern
unterschriebenes Exemplar (auch Fax) des Vertrages vorliegt.
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