Anlage 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVENT PARK GmbH & Co. KG §1 Veranstaltungsbedingungen (1) Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus der Vereinbarung nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig, kann EVENT PARK nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB. (2) Ist der Veranstalter eine natürliche Person oder eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft, haftet er persönlich für etwaige Pflichtverletzungen. (3) (4) (5) (6) (7) Sind am Veranstaltungsort die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, wie z. B. festgelegte Maße, für die Umsetzung der Leistungen von EVENT PARK nicht gegeben und kann EVENT PARK deshalb seine Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen, behält EVENT PARK seinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Wird die Veranstaltung abgesagt und hat keine der Vertragsparteien die Absage zu vertreten, insbesondere bei höherer Gewalt, sind beide Vertragsparteien von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Verkehrsstörungen, kriegerische Ereignisse, Terrorgefahr, Stromausfall (mit Ausnahme von Stromausfällen, die durch das Betriebsenergienetz des Veranstalters verursacht werden) und Naturkatastrophen. Die von EVENT PARK bereits getätigten Aufwendungen für Leistungen Dritter und andere Vorkassen sind EVENT PARK zu ersetzen. Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz des Veranstalters sind ausgeschlossen. Ist EVENT PARK aus Gründen wie Unfall, Krankheit, behördliche Eingriffe, Verkehrsstörungen, Ausfall von Künstlern wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Ähnlichem oder aus gleichartigen Gründen die erst nach Vertragsabschluß erkennbar werden an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert, hat EVENT PARK die Nichtleistung oder die nicht vertragsgerechte Leistung nicht zu vertreten. Der Vertragspartner ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Vertragspartner vom Vertrag insgesamt nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegenüber EVENT PARK sind ausgeschlossen. Erkrankt ein Künstler oder sonstiger Darsteller, auf den sich die Parteien verständigt haben oder fällt er aus sonstigen von EVENT PARK nicht zu vertretenen Gründen aus, ist EVENT PARK berechtigt, dem Vertragspartner adäquaten Ersatz anzubieten. Ist dies für den Vertragspartner nicht zumutbar, kann er den Vertrag kündigen. Eine Kündigung des gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Veranstaltung ohne diese Leistung für den Vertragspartner ohne Interesse ist. Der Vertrag ist grundsätzlich unkündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt. Kündigt der Vertragspartner den Vertrag, ohne dass EVENT PARK dies zu vertreten hat, insbesondere aus den o. g. Gründen, ist er verpflichtet, EVENT PARK sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die diese in Erfüllung des Vertrages schon getätigt hat oder aufgrund des Vertrages noch zu tätigen verpflichtet ist und EVENT PARK Eigenleistungen angemessen zu vergüten. (8) Weist ein für die Veranstaltung verpflichteter Künstler von EVENT PARK nach, dass er für den Veranstaltungstermin eine erst nach Vertragsabschluß bekannt gewordene Verpflichtung bei Funk oder Fernsehen zu erfüllen hat, ist der Veranstalter verpflichtet, ihn aus den vertraglichen Pflichten für die Veranstaltung zu befreien. EVENT PARK ist verpflichtet, dies dem Veranstalter schnellstmöglich anzuzeigen. EVENT PARK und der Veranstalter verständigen sich in einem solchen Fall auf adäquaten Ersatz. (9) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Lärm verursachenden Aktionen wie mutwilliges Stören durch Dritte bzw. Konkurrenzveranstaltungen des Veranstalters oder Dritter die Umsetzung der Leistung von EVENT PARK stören. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, kann EVENT PARK die Leistungserbringung unterbrechen oder ohne Verlust des Honoraranspruches abbrechen. (10) Kommt es zu unvorhergesehenen Vorfällen, wie technische Störungen, die vom Veranstalter zu vertreten sind und die dazu führen, dass EVENT PARK deshalb seine Leistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann, ist EVENT PARK zum Abbruch der Umsetzung seiner Leistungen berechtigt, behält jedoch den vollen Honoraranspruch. (11) EVENT PARK ist nicht Veranstalter. Jegliche Anmeldepflichten bei Behörden und Ämtern obliegen ausschließlich dem Veranstalter, auch die Anmeldung und Abrechnung bei der GEMA. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. (12) Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltung zu schaffen. Der Veranstalter informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung der Bedingungen der technischen Voraussetzungen. Anlagen, insbesondere Bühnenanweisungen, technische Bedingungen und Regelungen zur Werbung, sind ausdrücklich Vereinbarungsbestandteil. (13) Der Veranstalter ist, sofern er nach den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung – des jeweiligen Bundeslandes - in der jeweils geltenden Fassung für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich ist, zur Einhaltung und vollständigen Umsetzung der Vorschriften Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Bei Verstoß des Veranstalters gegen die aus der Versammlungsstättenverordnung folgenden Pflichten ist der Veranstalter verpflichtet, EVENT PARK von allen Ansprüchen und Forderungen, die gegen EVENT PARK aufgrund des Verstoßes des Veranstalters gegen die Sächsisches Versammlungsstättenverordnung erhoben werden, freizustellen. (14) Der Veranstalter benennt EVENT PARK vor der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser wird vom Veranstalter rechtzeitig mit den erforderlichen Schlüsseln für und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (abschließbare Umkleidemöglichkeiten, Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort ausgestattet; er hat während der Veranstaltung sowie bei Auf- und Abbau anwesend bzw. jederzeit telefonisch erreichbar oder abrufbar zu sein. Seite 1 von 1 / AGB-Nichtveranstalter, 2009 Bitte jede Seite paraphieren §3 Verschwiegenheit, Gewerbliche Schutzrechte (15) (16) Der Veranstalter hat die erforderlichen Genehmigungen o. ä. für Zufahrts- und Parkmöglichkeiten vor der Veranstaltung einzuholen. Die Veranstaltungsräume sind vor Beginn des Aufbaus leer zu räumen und zu säubern und für die Veranstaltung ausreichend zu beheizen. Der Veranstalter hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und ausreichende Haftpflichtversicherungen in adäquater Höhe abzuschließen. EVENT PARK stellt sich nicht in den Dienst einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassung. Der Veranstalter garantiert, dass EVENT PARK und seine Kooperationspartner nicht aufgrund der Veranstaltung, sei es durch den Veranstalter oder durch Sponsoren, CoFinanziers, ideelle Partner oder auftretende Künstler mit der Tätigkeit einer politischen Partei, einer Kirche oder einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, Sekte oder Vereinigung in Zusammenhang gebracht werden können. §2 Haftung (1) (2) Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich keinem Dritten Auskunft über den Inhalt der Vereinbarungen sowie das vereinbarte Honorar zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet. Bei Nichteinhaltung ist EVENT PARK berechtigt eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Summe geltend zu machen. Die Namen und Logos von EVENT PARK und seinen Kooperations- und Medienpartnern sind markenrechtlich geschützt; sie dürfen auch für Zwecke der Veranstaltung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung verwendet werden. §4 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden, die EVENT PARK, seinen Erfüllungsgehilfen oder den von EVENT PARK mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beauftragten Personen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung aufgrund einer Pflichtverletzung des Veranstalters entstehen. Der Veranstalter hat EVENT PARK insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Veranstalter haftet auch für Beschädigungen oder Verlust des von EVENT PARK gestellten Equipments am Veranstaltungsort. (2) Als Gerichtsstand wird Leipzig vereinbart. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Der Veranstalter haftet für Vermögensschäden, die Dritte im Falle einer Nichtdurchführung der Veranstaltung entstehen, nach außen alleine. Der Veranstalter hält EVENT PARK auch insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. (4) (3) EVENT PARK haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Hier ist die Haftung der Höhe nach jedoch begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 BGB), ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Bestimmungen unberührt. (1) (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unvollständig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt. Dieser Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Ein Vertragsexemplar ist 7 Tage nach Eingang gegengezeichnet zurückzusenden. Das Vertragsangebot von EVENT PARK verliert sonst seine Gültigkeit. Der Vertrag ist erst gültig, wenn EVENT PARK und dem Vertragspartner jeweils ein von beiden Partnern unterschriebenes Exemplar (auch Fax) des Vertrages vorliegt. Seite 2 von 2 / AGB-Nichtveranstalter, 2009 Bitte jede Seite paraphieren