Das neue Gewährleistungsrecht

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Das Neue
Gewährleistungsrecht
RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG
GewRÄG (BGBl I 2001/48)
Seit 1.1.2002 in Kraft, Für Verträge nach
31.12.2001.
Ass.Prof.Dr.Peter
Jordan, Sowi-Ü SS04
Gewährleistung neu - GewRÄG
(BGBl I 2001/48)
1
Zeitpunkt
für Vorhandensein des Mangels
 Übergabe (= Gefahrenübergang)
 § 924 Satz 1 ABGB
 Gefahrenübergang
 Wenn Gefahr nicht Übergabe übergeht
 Annahmeverzug (=Gläubigerverzug)
 Versendungskauf (§ 429 ABGB)
 Gesetzliche Vermutung
innerhalb 6 Monate
 § 924 Abs 2 ABGB
 dass Mangel (wenn möglich) bei Übergang schon
vorhanden war
 Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache oder des
Mangels nicht vereinbar (§ 924 Satz 3 ABGB)

zB: Abnützung, Fehlbehandlung, …
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Sowi-Ü SS04
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Mangel: Begriff
 Vertragsgemäße Leistung
 § 922 Abs 2 ABGB
 Öffentliche Äußerungen (Werbung, …)




Veräußerer
Hersteller oder Marken - “Hersteller“
Importeur (in den EWR)
Nicht bindend, wenn



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Nicht „kannte oder kennen konnte“
Nicht Vertragsabschluß beeinflusst
berichtigt
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3
Sachmangel (922 Abs 1 ABGB)
 Fehlen von
 Bedungenen (Zusicherung) >
Vereinbarung
 Beschreibung, Probe, Muster - oder
 Gewöhnlich vorausgesetzten
 Verkehrsauffassung
 Eigenschaften der Sache
 Zusicherung auch konkludent
 Bezeichnung, Beschreibung, …
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4
Rechtsmangel
 Versprochene Rechtliche Position
 § 923 ABGB: Verkauf einer fremden
Sache
 Nicht aber bei Gutglaubenserwerb (§ 367
ABGB)
 Ab Erkennbarkeit der Rechte des
Dritten
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Quantitäts – und Qualitätsmangel
 § 932 ABGB
 > Nachtrag des Fehlenden
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6
Beweislast
 Erwerber muss beweisen, dass
 Mangel bereits bei Übergabe /
Gefahrenübergang vorhanden war
 Während ersten 6 Monaten: gesetzliche
Vermutung (§ 924 ABGB)
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Rechtsfolgen-System


1.
2.
§ 932 Abs 1 ABGB
Wahlrecht des Erwerbers: vorrangig
Verbesserung (Nachtrag des Fehlenden) Austausch der Sache
Oder, wenn





Verbesserung / Austausch unmöglich
für Veräußerer mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden
Durch veräußerer verweigert
für Erwerber erhebliche Unannehmlichkeiten
Für Erwerber unzumutbarer Veräußerer
a) Preisminderung
b)
Wandlung, wenn Mangel nicht geringfügig
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8
Wandlung
 Gestaltungsrecht
 Gerichtlich geltend machen
 Frist: § 933 ABGB
 <-> Rücktritt (§ 918, § 920 ABGB):
formfrei, Verjährungsfrist
 Vertrag wird ex tunc aufgelöst
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Preisminderung
 Gestaltungsrecht (Vertragsanpassung)
 „Relative Berechnungsmethode“
 Vereinbarter Preis (P): Geminderter Preis (p) =
Objektiver Wert (W) : Wert der mangelhaften
Sache (w)
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Fristen
 Gerichtliche Klage / Einrede
 Dauer der Gewährleistungsfrist:
 2 Jahre für bewegliche Sachen
 3 Jahre für unbewegliche Sachen
 6 Wochen Viehmängel
 Beginn
 Rechtsmängel: Erkennbarkeit
 Sachmängel: Ablieferung
 Zugesicherte Eigenschaften: Erkennbarkeit
 Viehmängel: Beginn der Vermutungsfristen (>V)
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Garantie
 Vertragliche Vereinbarung
 Gewährleistungsrecht ist dispositives Recht
 Auslegungsmöglichkeiten
 § 914, 915 ABGB, zB
 Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und
innerhalb von 2 Jahren (§ 933 ABGB) nach Ablauf
der Garantie geltend gemacht werden
 Ab Übergabe innerhalb der Garantiefrist
 Verbrauchergeschäft
 § 9 Abs 1 S 2 KSchG (gebrauchte bewegliche
Sachen: 1 Jahr)
 § 9 Abs 1 S 3 KSchG (Gebrauchtautos älter als 1
Jahr)
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Irrtum oder Gewährleistung ?
 Irrtum über verkehrswesentliche oder
vereinbarte Eigenschaften
 § 871 ABGB veranlasster Eigenschaftsirrtum
 Konkurrenz
 Erwerber kann wählen!
 Fristen!
 Verjährung bei Irrtum 3 Jahre (ab
Vertragsschluss)
 Gewährleistungsfrist (2 Jahre bei beweglichen
Sachen) ab Übergabe/Gefahrenübergang
 Ausschluss der Gewährleistung >
Irrtumsanfechtung
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Nichterfüllung - Gewährleistung
 Mangelhafte Leistung = nicht (vollständige)
Erfüllung
 Mangel
 Behebbar: Schuldnerverzug oder Behebung des
Mangels (GWL)
 Unbehebbar: nachträgliche Unmöglichkeit
 Abgrenzung: Annahme der Leistung
 Keine Konkurrenz
 Nach Annahme nur mehr Gewährleistung
 Erfüllung/Rücktritt > Verjährung (3/30 Jahre)
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Anders-Lieferung (aliud)
 Stückschuld
 > Nichterfüllung (Verzug, Unmöglichkeit)
 Gattungsschuld
 > Rspr zu § 378 HGB: Rügepflicht des Käufers
 Außer bei nicht genehmigungsfähiger Abweichung
 Genehmigungsfähiges aliud >
Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB)
 Absolut nicht genehmigungsfähiges
aliud > Nichterfüllung (§§ 918 ff ABGB)
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