StGB - Dr. Helmut Graupner

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Helmut Graupner
Die Rechtslage in Österreich
Symposion Strafrecht und Public Health bei HIV/AIDS
Deutsch-österreichischer Aids-Kongress
Frankfurt/M. 28. Juni 2007
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Körperverletzungsdelikte:
• Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 83ff StGB), Mord (§ 75 StGB)
Zwar: Strafbarkeit des Versuchs auch ohne Ansteckung
Jedoch: Hiv-Positiver muss die Ansteckung nicht nur ernstlich für
möglich gehalten sondern sich auch damit abgefunden haben
(§ 5 Abs. 1 StGB)
• Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB)
Nachweis der Ansteckung erforderlich
• Fahrlässige Tötung (§§ 80f StGB)
Zumeist verjährt bevor der Tod eintritt (Verjährungsfrist: max. 7 ½ Jahre)
Problematik der Einwilligung (in die Verletzung/Ansteckung) (§ 90 StGB):
in Rechtsprechung und Lehre ungeklärt
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Strafgesetz 1852
• „mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe
verheimlichende Ammen“ (§ 379 StG)
• Gefährdung der Gesundheit durch übertragbare
Krankheiten“ (§ 335, 393 StG) (Fahrlässigkeitsdelikt)
• Vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr (§ 85 lit.
b iVm § 87 StG) (Handeln „aus Bosheit“ notwendig)
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Strafgesetzbuch (StGB) 1975
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 178 StGB. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer
übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die
Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder
meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 179 StGB. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
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1.
Geschütztes Rechtsgut:


2.
3.
„Gewisse Breitenwirkung“ gefordert
wird bei Sexualverkehr eines Hiv-Positiven immer angenommen
(wegen potentieller Hervorrufung einer lebenslangen Infektion/Infektiösität)
Abstrakte Gefährlichkeit:

muss nicht vom Vorsatz/Fahrlässigkeit umfasst sein
(objektive Bedingung der Strafbarkeit)
Aids (beschränkt) meldepflichtig (§ 2 Aids-G)
„Gefahr der Verbreitung“
(nicht: „Übertragung“):

4.
Einwilligung des/der PartnerIn irrelevant
Dennoch: nichtinfizierte/r PartnerIn wird von Lehre und Rechtspraxis nicht als
strafbar angesehen
Meldepflicht:

Volksgesundheit (Leib und Leben einer
unbestimmten Vielzahl von Personen)
erfahrungsgemäss ernst zu nehmende
Erhöhung der Möglichkeit einer Ansteckung
nicht notwendig:
 erfolgte Ansteckung
 konkrete (tatsächliche) Gefährdung
Abstraktes (potentielles) Gefährdungsdelikt
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Verurteilungen 1990 - 2005
§§ 178, 179 StGB
16
14
12
10
8
Verurteilungen
6
4
2
0
1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004
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Staatlich propagierter Safer Sex
=
abstrakt (potentiell) gefährlich?
1. Rechtsprechung der 80er & 90er Jahre:
 immer wieder Verurteilungen für kondomgeschützten
(Vaginal)Verkehr, Oralverkehr ohne Kondom am hiv-negativen
Partner und sogar Zungenküsse (bspw. LGSt Linz,
27 EVr 1744/92; LG Klagenfurt, 15 EVr 81/96; LGSt Wien
21.08.1997, 1b Vr 3031/97; APA 080, 04.02.1988; APA 554,
28.02.1996)
2. Oberster Gerichtshof (25.11.1997, 11 Os 171/97):
 peniler Vaginalverkehr („Geschlechtsverkehr“)
mit Kondom nicht strafbar
 Zungenküsse nur „unter besonderen Umständen
(wie Verletzungen, Bisse u.ä.)“
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Kärntner Oralsexfall
1. Hiv-positiver Mann verurteilt für

Oralverkehr mit anderen Männern
 ohne Kondom
 Oralverkehr des Hiv-Positiven am Hiv-Negativen
(LG Klagenfurt 19.07.1999, 13 EVr 70/99)
2. Oberlandesgericht Graz
(27.03.2003, 11 Bs 105/03):

Wiederaufnahme des Verfahrens, weil
(gem. 2 eingeholten mediz. SV-Gutachten)
 zwar eine Ansteckung nicht zu 100% ausgeschlossen
 jedoch typischerweise erfahrungsgemäß keine ernst zu nehmende
Ansteckungsgefahr (bei Oralverkehr am Hiv-Negativen)
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Weiterbestehende Problembereiche
1. Straflosigkeit durch die Judikatur lediglich festgestellt für



penilen Vaginalverkehr mit Kondom
(OGH 25.11.1997, 11 Os 171/97)
Zungenküsse (ausser bei besonderen Umständen)
(OGH 25.11.1997, 11 Os 171/97)
Oralverkehr einer hiv-positiven Person an einem hiv-negativen Mann
(OLG Graz 27.03.2003, 11 Bs 105/03)
Rechtsunsicherheit bei allen anderen sexuellen Handlungen wie insb.
 Analverkehr mit Kondom
 Oralverkehr durch eine hiv-negative Person an einem hiv-positiven
Mann (ohne Ejakulation in den Mund)
2. Trotz o.a. Judikatur


gewichtiger Teil der Lehre nach wie vor für Strafbarkeit des
Sexualverkehrs Hiv-Positiver mit Kondom
(vgl. Mayerhofer WK2 § 178 RN 4; M/R StGB5 Anm zu E1)
immer wieder Verurteilungen ohne Bezugnahme auf
Verwendung/Nichtverwendung eines Kondoms
(bspw. LGSt Wien, 28.9.2001, 6aEVr 7210/01; LGSt Wien,
1bEVr 235/00; LG Salzburg, 36 EVr 2394/98)
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3. Teile der Rechtsprechung und Lehre sogar
 für Strafbarkeit des (kondomlosen) Verkehrs Hiv-Positiver
untereinander
(vgl. Kienapfel/Schmoller BT III § 178 RN 8;
Triffterer StGB-Komm § 178 RN 26)
 ja sogar hiv-negativer Personen untereinander
(LG Korneuburg, 90a Bl 41/01)
4. Selbst o.a. Judikatur (OGH und OLG Graz):
 Straflosigkeit nicht begründet mit der
Befolgung von Safer Sex Regeln
 im konkreten Fall (typische Gefährdung reicht trotz
konkreter Unmöglichkeit einer Ansteckung)
(OLG Graz 27.03.2003, 11 Bs 105/03)
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Problem:
„Ich bin der Meinung, dass die strafrechtliche Verfolgung und
Verurteilung HIV - positiver Menschen für sexuelle Kontakte mit HIV
- negativen Menschen trotz Befolgung der Verhaltensempfehlungen
der Gesundheitsbehörden und der Aids - Hilfen dem Anliegen einer
effektiven HIV - und Aids -Prävention zuwiderlaufen“
(Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
2313/AB XXI.GP 05.06.2001)
Lösung:
1.
2.
3.
Streichung der §§ 178, 179 StGB
Einschränkung auf konkrete (tatsächliche) Gefährdung
Gesetzliche Klarstellung, dass die Befolgung von
gesundheitspolitischen Verhaltensempfehlungen
(„Safer Sex Regeln“) nicht tatbestandsmässig ist.
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