Bürgerrecht im Heiligen Römischen Reich

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Bürgerrecht der Städte
Was bin ich wenn ich im Heiligen Römischen
Reich lebe?
Das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter
(Quelle:http://deutschland-im-mittelalter.de/bilder/landkarten/deutschland-1378-g.jpg)
Was ist ein Untertan ?
Der Untertan im Mittelalter
- Entspricht nicht dem heutigen Verständnis
- Grundsätzlich nicht freier Mensch
- Konnten aus jeder sozialen Schicht kommen
- Jeder Mensch konnte Untertanen haben
Der Untertan im Heiligen Römischen Reich
• Jeder Mensch im Reich war ein Untertan
• Dennoch gab es keinen Bürger des Heiligen Römischen Reiches
• Jeder Untertan war Untertan des Kaisers und auch Untertan des
jeweiligen Landesherren
• Dadurch war auch nicht klar wie viele Menschen im Reich lebten
Bürgerrecht im Heiligen Römischen Reich
• Es gab kein allgemeines Bürgerrecht im Heiligen Römischen Reich
• Die Menschen standen unter dem Recht des jeweiligen Landesfürsten
• Der Kaiser hatte keine Gewalt über die Entscheidungen und Rechte
der jeweiligen Landesherren
• Erst ab Ende des 15. Jahrhunderts wurde das Recht im Heiligen
Römischen Reich mit der Gründung gemeinsamer Institutionen
immer mehr verstaatlicht
Bürgerannahme Lübeck
• § 1 Für die Antragstellung zur Bürgerannahme wird den mündigen
Einwohnern Lübecks eine drei monatige Frist gewährt. Das
Bürgerrecht ist vor der Kämmerei zu beantragen. Eine „selbstständige
Nahrung“ gleich welchen Berufszweiges wird vorausgesetzt
• § 2 Kleriker und Adel sind vom Bürgerrecht der Städte eximiniert. Der
Erwerb von Grund- oder Haus-eigentum unter eigenem Namen bleibt
ihnen verwehrt.
• § 3 Gelehrte, Brauer, jene die mit kleinen bzw. großen Ämtern betraut
oder von ihren Kapitalien Lebende und der Lübecker Bürgerschaft
entstammen sind mit der einmaligen Zahlung von 5 Reichstalern zur
Bürgerannahme zugelassen. Fremde zahlen nach Vermögen. Sollte
das Vermögen auch gering sein, sind dennoch mindestens zehn
Reichstaler als Bürgergeld zu erlegen. Die Übrigen, mit geringsten
Ämtern ausgestattet, werden mit der Zahlung von zwei Reichstaler
und der Eidesleistung sich vom Rat willig gebrauchen zulassen,
Soldatenbürger. Durch Nachzahlung werden diese jedoch von ihrer
Pflicht befreit.
• § 4 Eine Bürgschaft von mindestens zwei Vertragspartnern ist für die
Einhaltung der Bürgerpflichten innerhalb der ersten zehn Jahre und
für das unbedingte Nachkommen aller notwendigen Zahlungen zu
stellen.
• § 5 Name und Beruf der Neubürger und Bürgen, sowie die höhe der
Zahlung im Falle einer Abweichung vom Regelbeitrag, sind in der
civilitates festzuhalten. Die vertragsrelevante Sache ist ausnahmslos
bei jedem Soldatenbürger in einem absonderlichen Buche
festzuhalten.
• § 6 Einwohner und Bürger genießen den Schutz der Stadt. Jenem dem
die Gewährung zum Einlass in die Stadt zu teil wird, fällt zeitgleich
unter das Stadtrecht.
• § 7 Erst mit dem Bürgereid vor dem Rat, nach Treue, Hulde und
Gehorsam zu handeln, tritt ein Einwohner in die Gemeinschaft der
Lübecker Bürgerschaft ein.
• § 8 Die Wehr ist bei der Bürgerannahme dem Rat vorzuzeigen.
Muskete, Harnisch, Rohr und Gewehr.
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§ 9 Hansische Bürger die sich in einer anderen
Hansestadt aufhalten müssen wie Bürger dieser
Satdt behandelt werden.
(Ebel, Wilhelm "Lübisches Recht", Lübeck 1971, S.
279)
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§ 10 Nur hansische Bürger durften an den
Auslandsprivilegien der Hanse teilnehmen und
Aeltermaenner werden.
Bd. 1,4 Nr. 541)
(HR
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§ 11 Lübische Bürger dürfen untereinander auch in
der Fremde nach lübischem Recht richten.
(Lübisches Recht S. 120 Wilhelm Ebel)

§ 12 Privilegien, dass Gerichtsverfahren in die
Hansebürger eingebunden waren eine kürzere Frist
hatten.
(3 Tage höchstens 8)
(hgbll 1902 S.53)
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§ 13 Hansische Bürger dürfen nicht für in frendem
Ländern geschehenes "Unrecht" verhaftet werden.
(hgbll Jahrgang 1902 S.53 Walter Stein X. Band)
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§ 14 Hansische Belangte dürfen nicht gefangen
gehalten werden wenn sie Bürgschaft finden.
(hgbll 1902 S.96)
§ 15 Hansische Bürger dürfen sich bei
Gerichtsverhandlungen bei denen sie nicht dabei
sein können von ihren Bürgen vertreten lassen.
(hgbll 1902 S.97)
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§ 16 Hansische Kaufleute durften im Kriegsfalle sich
noch 40 Tage in Land aufhalten bevor sie dieses
verlassen mussten 40 weitere wenn es triftige
Gründe gab.
(hgbll 1902 S.100)
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§ 17 Hansische Bürger die sich außerhalb der Hanse
niederlassen, müssen als Bürger der jeweiligen Stadt
akzeptiert werden.
(hgbll Band 1 Jahrgang 1872 Karl Koppman S. 80)
Bürger und Gericht
• § 18 mit dem Bürgereid unterwirft sich der Hansebürger dem
lübischen Recht.
• § 19 Das Stadtrecht setzt Frauen und Männer gleich.
• § 20 die Hanserezesse sind erst verbindlich für die Bürgerschaft einer
Stadt, wenn der jeweilige Stadtrat den Beschluss ratifiziert hat und
öffentlich durch Anschlag proklamiert hat.
• § 21 ein Bürger hat das Recht, sich einen Vorspraken (Vorsprecher) zu
wählen, welcher ihn im Gerichte zu Rate steht. Der Gewählte ist
verpflichtet, die Wahl zu akzeptieren.
• § 22 das Festlegen des Strafmaßes für Bürger obliegt der Stadt
• § 22a viele unterschiedliche Einzelwillküren, Edikte, und Strafen,
Unterschiede in Bürgerpflichten
• § 23 vor Anwendung von Höchststrafen ist folgende Reihenfolge
einzuhalten: Abmahnung - Zwang - dann erst Strafe
• § 24 das Strafmaß bezüglich Tätlichkeiten gegenüber Gerichtsdienern
ist bei Vergehen gegenüber Fronboten zu verdoppeln.
• § 25 das kanonische Recht und das weltliche Recht sind zu Trennen.
• § 26 Kleriker unterliegen dem kanonischen Recht, sowie ihrer eigenen
exklusiven Gerichtsbarkeit und nicht dem lübischen Recht.
• § 27 Es ist verboten, Kleriker vor ein weltliches Gericht zu ziehen oder
den Versuch zu unternehmen, sie nach weltlichem Recht zu
verurteilen.
• § 28 In Ausnahmefällen (bei Erfordernis einer Todesstrafe) ist der
Geistliche zuerst vom zuständigen Bischof seines Amtes und seines
klerikalen Status zu entheben, und sodann von dem weltlichen
Gericht seinem Urteil überantwortet werden
• § 29 Bürger dürfen Bürger nur unter lübischem Recht verklagen.
• § 33 Pilgerer/Kreuzzügler dürfen nicht länger als ein Jahr in der Stadt
bleiben, und müssen einen Pilgervogt wählen.
• § 33a dieser Pilgervogt richtet nach Stadtrecht über Klagen gegen
Pilger und unter Pilgern
• § 33b Klagen von Pilgern gegen andere Gäste oder Bürger werden vor
dem Stadtvogt verhandelt
• § 34 Juden unterliegen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit bei internen
Angelegenheiten, andernfalls dem lübischen Recht.
• § 35 Gäste unterliegen dem lübischen Recht, falls sie vor ein lübisches
Gericht gebracht werden.
• § 35a existiert ein Justizvertrag zwischen den Städten so wird der
Angeklagte der Stadt verwiesen und in der Heimatstadt der Prozess
abgehalten
• § 35b Gäste unterliegen Sonderbehandlung in Zeugnisrecht,
Fremdenarrest, Prozeßgeleit, müssen doppelte Gebühren entrichten
• § 36 Wenn ein Gast klagt, tut er dies vor einem Gastgericht
• § 37 Bürger von befreundeten Städten sind mit Nachsicht zu
behandeln, ebenso sind Bürger verfeindeter Städte mit Härte zu
behandeln.
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